Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 5. Dezember 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 25. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Am 1. Juli 2015 wurde er summarisch befragt und am 31. Oktober 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches hielt er im Wesentlichen fest, er habe in den Jahren 2009/2010 das zwölfte Schuljahr in Sawa besucht und anschliessend im Jahr 2011 einen sechsmonatigen (...) absolvieren können. Danach habe er ein Jahr und acht Monate als (...) Nationaldienst geleistet. Aufgrund des geringen Verdienstes habe er nebenbei mit Kleidern gehandelt. Im (...) 2013 sei er bei einer Razzia verhaftet worden. Weil er zum Kleiderverkaufen die erlaubte Zone verlassen habe, hätten sie ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe ausreisen wollen. In der Folge sei er in einem Gefängnis bei B._______ inhaftiert worden. Dort habe er insgesamt (...) Monate in Haft verbracht, wovon er zirka die ersten (...) Monate unter schlimmsten Bedingungen in einem unterirdischen Raum festgehalten worden sei. Im (...) 2014 sei es beim abendlichen Toilettengang zu einem spontanen Massenfluchtversuch von rund (...) Gefangenen gekommen, welchem er sich angeschlossen habe. Danach habe er sich zuerst einige Tage bei einem Freund in C._______ und dann einen Monat im Wald beim Dorf seiner Eltern versteckt. Die Soldaten hätten jedoch seinen Vater an seiner Stelle verhaftet. Gegen Bürgschaft seines Cousins sei dieser nach ein paar Tagen wieder freigekommen. Da der Cousin jedoch jeden Tag 100 Nakfa hätte bezahlen müssen und sie ihm gedroht hätten, seine Firma zu schliessen, habe er (der Beschwerdeführer) sich gestellt. Zu dieser Zeit sei seine Einheit nach D._______ verlegt worden. Er sei dort in einem Raum aus Blech eingesperrt worden. Nach ein bis zwei Monaten hätten sie begonnen, sie zur Arbeit nach draussen zu schicken. Nach (...) Monaten sei er wiederum beim Toilettengang geflohen. Sie hätten die Gelegenheit genutzt, als nur zwei bis drei Wächter anwesend gewesen seien, die ihrer Einheit angehört hätten, sodass sie von ihnen keine grosse Gefahr befürchtet hätten. Im Dezember 2014 habe er das Land verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Fotografie von sich im Nationaldienst vom (...) 2010 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. November 2017 - eröffnet am 18. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochten Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen, subsubeventualiter den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung seiner religiös angetrauten Ehefrau. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG [SR 142.31] und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde gleichzeitig entsprochen. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a AsylG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, innert Frist eine Person zu bezeichnen, welche in persönlicher Hinsicht die Anforderungen für eine Beiordnung (nach Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG) erfüllt. E. In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 4. Januar 2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich von der rubrizierten Rechtsvertreterin vertreten lasse. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 wurde dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung entsprochen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. H. Mit Replik vom 12. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Am 21. März 2018 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Beweismittel mit, er habe am (...) zivilstandesamtlich geheiratet, womit die Bedingungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau erfüllt sein dürften. J. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das SEM am 6. April 2018 im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers seien die Vor-aussetzungen gegeben, um ihn als Ehegatte eines Flüchtlings aufgrund der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (nach Art. 51 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer aus Gründen der Prozessökonomie nicht zur Stellungnahme unterbreitet, weil die angefochtene Verfügung aufgrund der nachstehenden Erwägungen aufzuheben ist. Das Doppel der Vernehmlassung wird jedoch im Sinne der Verfahrenstransparenz diesem Urteil beigelegt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe sich bezüglich der Hintergründe seiner Inhaftierung in einen grundlegenden Widerspruch verwickelt, indem er an der Befragung gesagt habe, er sei inhaftiert worden, weil er nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, während er an der Anhörung angegeben habe, er sei beim Kleiderverkaufen in eine Razzia geraten und unter dem Vorwurf der geplanten illegalen Ausreise verhaftet worden. Diesen Widerspruch habe er mit der Angabe, er sei bei der Befragung unter Stress gestanden und es sei früher auch vorgekommen, dass er seine Einheit unerlaubt verlassen habe, um zu arbeiten, nicht überzeugend zu erklären vermocht. Ausserdem habe er sich bezüglich der Haftdauer widersprochen, indem er an der Befragung von genau (...) Monaten und (...) Wochen an der Anhörung aber von (...) Monaten berichtet habe. Im Weiteren seien seine Schilderungen zu den Haftbedingungen in B._______ unsubtanziiert und vage ausgefallen. Sein Bericht beschränke sich auf Allgemeinwissen, das ohnehin jedem Eritreer bekannt sei. Nach mehrmonatiger Haft wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er anschaulich und detailliert über die zweifellos schwierige und einprägsame Erfahrung berichten könnte. Im gleichen oberflächlichen Erzählmuster habe er über die Flucht aus dem Gefängnis berichtet. Während er Nebensächlichkeiten wie die Reise nach C._______ und Asmara ausführlich zu schildern vermocht habe, habe er zur Flucht aus dem Gefängnis pauschale und stereotype Angaben gemacht. Hätten wirklich (...) Gefangene gleichzeitig versucht zu flüchten, wären vom Beschwerdeführer detailliertere Angaben zu diesem Ereignis zu erwarten gewesen. Danach gefragt, wie ihm die Flucht habe gelingen können, habe er nur geschildert, dass er Glück gehabt habe und alle geschrien hätten und weggelaufen seien. Auf erneute Nachfrage habe er erklärt, dass er von einem Auto verfolgt worden sei und sich neben dem Fluss versteckt habe. Vor dem Hintergrund, dass ihm eine schwere Strafe gedroht habe, wenn er erwischt worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese risikoreiche Situation auch verbunden mit Gedankengängen und Emotionen zu schildern wüsste. Zudem habe er sich diesbezüglich in einen Widerspruch verstrickt, indem er zunächst angegeben habe, die Gefangenen seien auf dem Gang zur Toilette geflüchtet, während er später angegeben habe, dies sei auf dem Rückweg gewesen. Auch in Bezug auf die zweite Verhaftung habe er widersprüchliche Angaben gemacht, indem er an der Befragung angegeben habe, sein Vater hätte 100 Nakfa bezahlen müssen, wenn er sich nicht gemeldet hätte, während er an der Anhörung gesagt habe, sein Cousin hätte die 100 Nakfa bezahlen müssen und ihm sei gedroht worden, sein Geschäft werde geschlossen. Die angebliche Stresssituation an der Befragung vermöge diesen Widerspruch wiederum nicht zu erklären. Auch zu den Haftbedingungen in D._______ habe er nur allgemeine Angaben gemacht und keinen erlebnisgeprägten und detaillierten Bericht liefern können. Ebenso oberflächlich und stereotyp habe er die Flucht aus dem Gefängnis geschildert. Nach der Planung der Flucht gefragt, habe er ausweichend angegeben, es habe abends nur zwei bis drei Wächter gegeben und ihm sei bewusst gewesen, dass man auf ihn schiessen könnte. Vielmehr wäre aber zu erwarten gewesen, dass er die Planung detailliert wiedergegeben hätte und von ihm abgewogene Alternativen aufgezeigt hätte. Zum Ablauf der Flucht habe er lediglich schemenhaft geschildert, dass er die Wächter gekannt und erwartet habe, dass diese ihm nichts tun würden. Unter der Vorgabe, zur Toilette gehen zu müssen, habe er sich zunächst an einer tieferen Stelle hingesetzt, sei dann weitergelaufen und habe Schüsse gehört. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er nachvollziehbar schildere und ausführlich darüber berichten würde, welche Handlungsmöglichkeiten er sich überlegt habe und welche Emotionen er empfunden habe. Zur geltend gemachten illegalen Ausreise gelte es festzuhalten, dass gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 bei illegaler Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund dessen eine asylrelevante Verfolgung drohe. Vielmehr bedürfe es weiterer Faktoren, welche die Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Vorliegend seien keine solchen Faktoren auszumachen. Die geltend gemachte Inhaftierung und die Desertion seien, wie obenstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Somit habe er weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Folglich bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, allein keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöge.
E. 4.2 Den Ausführungen des SEM hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf den Widerspruch zum Grund der ersten Verhaftung entgegen, er habe sich an der BzP extrem kurz gefasst und nur das Folgende ausgesagt: "Ich hatte zu tun und sie haben mich nicht in Ruhe gelassen, ich konnte nicht in Ruhe arbeiten. Ich habe meinen Urlaub überzogen. Deswegen haben sich (sic!) mich dann (...) Monate und (...) Wochen lang inhaftiert." Auf was sich die Aussage "Ich habe meinen Urlaub überzogen" genau beziehe, sei nicht herauszulesen. Zum Widerspruch bezüglich der Haftdauer sei festzuhalten, dass gemäss dem Bundesverwaltungsgericht marginale Fehler bezüglich Zeitangaben und nicht diametrale Widersprüche in unwesentlichen Punkten zwischen der Befragung und der Anhörung nicht dazu führen dürften, dass einzelne Vorbringen als Ganzes als unglaubhaft eingestuft würden. Entgegen den Schilderungen der Vorinstanz habe er die Zeit im Gefängnis durchaus lebhaft und detailliert erzählt. Er habe geschildert, wie das Gefängnis ausgesehen habe, welche Krankheiten ausgebrochen seien, wann er verlegt worden sei, wie viele Leute dort gewesen seien und schliesslich hätten fliehen können. Als er weiter zur Flucht habe erzählen wollen, sei er unterbrochen worden und der Befrager habe ihm vorgeworfen, zu detailliert zu erzählen. Da sei es nicht verwunderlich, dass er im Anschluss nicht mehr detailreich erzählt habe. Später habe er weiter erzählt, wie er ins Gefängnis gebracht worden sei, wo sie das Geschäft verrichtet hätten und dass seine Familie ihn nicht hätte besuchen können, worüber er eigentlich froh gewesen sei. Der von der Vorinstanz geltend gemachte Widerspruch zum genauen Fluchzeitpunkt (auf dem Gang zur Toilette oder auf dem Rückweg) sei nicht auszumachen. Aus seinen ursprünglichen Aussagen gehe nämlich nicht genau hervor, wann sie beim Toilettengang weggerannt seien (vgl. A19 F43). Erst auf Nachfrage der Hilfswerksvertreterin habe er dies spezifiziert. Der Widerspruch bezüglich der Zahlung der 100 Nakfa lasse sich einfach auflösen, weil die Soldaten dem Vater und dem Cousin gedroht hätten, die Familie müsse den Betrag bezahlen, er aber davon ausgegangen sei, dass wohl der Cousin, welcher ein Geschäft habe, hätte zahlen müssen. Zu seiner Haftzeit in D._______ habe er zunächst nur eine Zusammenfassung der Ereignisse machen wollen (vgl. A19 F47), weil er ja zuvor aufgefordert worden sei, nicht zu detailliert zu erzählen. Später habe er die Namen der drei Baufirmen genannt, welche in D._______ gewesen seien, und den Namen und den Ort des Gefängnisses. Danach habe er erzählt, wie er zunächst immer eingesperrt gewesen sei und nachher zur Arbeit gezwungen worden sei, dass es heiss gewesen sei, sie nur wenig Essen bekommen hätten, schweren Zement hätten schleppen müssen, nicht hätten duschen können und immer in diesem Raum aus Blech gewesen seien. Er habe ebenfalls vergleichend festgehalten, dass es in B._______ schlimmer gewesen sei (vgl. A19 F65 ff.). Auch Nachfragen habe er korrekt und ausführlich beantwortet. Das alleinige Argument, eine Aussage sei stereotyp, weil sie von vielen Asylsuchenden vorgebracht werde, reiche nicht aus, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen als Ganzes in Frage zu stellen. Dadurch dass viele Eritreer wüssten, wie die Gefängnisse in Eritrea aussähen und wie dort mit Häftlingen umgegangen werde, müsse seine Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werden. Hinzuzufügen gelte es, dass die Anhörung sehr kurz (3 Stunden und 50 Minuten) und teilweise unstrukturiert gewesen sei. Er sei mehrmals unterbrochen worden. Danach habe er keine Chance mehr bekommen, frei zu erzählen, sondern es seien nur noch spezifische Fragen gestellt worden. Abschliessend sei zu bemerken, dass er zwei Brüder in der Schweiz habe, deren Akten er noch nicht habe einsehen können. Er behalte sich deshalb diesbezügliche Ergänzungen vor. Nach dem Gesagten habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Aussagen im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. In weiten Teilen habe sie sich darauf beschränkt gewisse Aussagen als stereotyp zu bezeichnen, ohne den Grund dafür aufzuzeigen. In Bezug auf die illegale Ausreise gelte es festzuhalten, dass bei ihm durch die Flucht aus der Haft und damit aus dem Militärdienst zusätzliche Faktoren gemäss der Rechtsprechung hinzuträten. Im Anschluss der Beschwerde wurden allgemeine Ausführungen zu Art. 3 und 4 EMRK im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst gemacht. Schliesslich wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe vor kurzem religiös geheiratet und sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau miteinzubeziehen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können, werde die Prüfung der Frage, ob er ordentlich aus dem Nationaldienst entlassen worden sei, verunmöglicht. Es sei jedoch immerhin festzuhalten, dass er Eritrea im Alter von (...) Jahren verlassen habe, sodass es grundsätzlich möglich sei, dass er nach fünf bis zehn Dienstjahren entlassen worden sei. Aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen sei nicht damit zu rechnen, dass er wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder wieder eingezogen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 D-2311/2016, E. 13.3). Im Anschluss machte das SEM Ausführungen zum Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner religiös angetrauten Ehefrau.
E. 4.4 In der Replik wurde der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sein Bruder an seiner Befragung zur Person im Jahr 2014 angegeben habe, der Beschwerdeführer befinde sich im Militärdienst (vgl. Akten des Bruders N [...]). Bezüglich des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau sei anzumerken, dass die Vorbereitungen zur zivilen Eheschliessung in Gang seien und sie ein gemeinsames Kind erwarteten. Nachträglich wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer am (...) zivilstandesamtlich geheiratet habe.
E. 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das SEM fest, nachdem der Beschwerdeführer nun zivilstandesamtlich geheiratet habe, seien die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und die Asylgewährung gegeben.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Zwar kann der Argumentation in der Beschwerde nicht gefolgt werden, wenn darin ausgeführt wird, eine Anhörung welche 3 Stunden und 50 Minuten gedauert hat, sei zu kurz. Auch kann dem Protokoll nicht entnommen werden, dass die Anhörung unstrukturiert war. Hingegen fällt, wie in der Beschwerde vermerkt, dezidiert ins Gewicht, dass der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer bei der Erzählung zur Flucht aus der ersten Haft mehrmals unterbrach und explizit monierte, er erzähle zu detailliert (vgl. A19 F44 und F47). Solche Unterbrechungen mögen bei einer Anhörung zuweilen Sinn machen, wenn sich Asylsuchende bereits bei der Befragung zu den Personalien zu den Asylgründen äussern oder zu weitschweifig werden. Der Beschwerdeführer wurde hier aber während der Anhörung zur Sache unterbrochen und aufgefordert, die Flucht aus der ersten Haft - und somit ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte - lediglich kurz zu schildern. Vor diesem Hintergrund ist schwer nachvollziehbar, wenn im Anschluss in der Verfügung argumentiert wird, der Beschwerdeführer habe nicht detailliert erzählt.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer legte seine Vorbringen denn im Grossen und Ganzen auch übereinstimmend dar. Dies einerseits zwischen der Befragung und der Anhörung, aber auch innerhalb seiner Geschichte selber. So brachte er zwei verschiedene Verhaftungen mit unterschiedlichen Gründen vor, beschrieb die jeweiligen Haftumstände und sprang in der Chronologie hin und her. Die vom SEM aufgezählten Widersprüche betreffen zwar zum Teil zentrale Elemente der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, so insbesondere die Länge der Haft, sind aber nicht derart diametral, dass sie die ansonsten übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers als Gesamtes in Frage zu stellen vermöchten und lassen sich zuweilen für das Gericht überzeugend auflösen (Grund für die Verhaftung, Flucht von oder zur Toilette, Umstände der Kautionszahlung). Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Befragung zur Person in stark verkürzter Weise durchgeführt wurde (vgl. Aktennotiz A6) und der Beschwerdeführer auch angab, wegen der vorgängigen Erlebnissen auf der Flucht unter Stress gestanden zu haben (vgl. etwa A19 F88 und F90.). Seine Aussagen an der Anhörung waren denn in sich auch vollständig übereinstimmend.
E. 5.4 Der vorinstanzlichen Beurteilung der fehlenden Substantiierung der Vorbringen des Beschwerdeführers kann denn ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gericht hält die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die zentralen Teile seiner Aussagen vielmehr für ausreichend substanziiert. Das beginnt schon bei seinem schulischen Werdegang und der Beschreibung seiner Nationaldienstlaufbahn, wo er auch ein erstes Mal auf seine Haft zu sprechen kam, sowie der privaten Arbeit, die er nebenbei verrichtet habe (vgl. A19 F4 ff.). Auch die erste Verhaftung beschrieb er substanziiert (vgl. A19 F43 ff.). In Bezug auf den Widerspruch zum Grund für die erste Verhaftung gilt es der Argumentation in der Beschwerde beizupflichten, wonach aus den Aussagen an der Befragung nicht klar hervorgehe, dass er wegen überzogenem Urlaub verhaftet worden sei und aus der Aussage "Ich konnte nicht in Ruhe arbeiten" durchaus auch auf die an der Anhörung erwähnte Razzia geschlossen werden könnte (vgl. A7 S.6 f.), zumal er an der Anhörung erklärend angab, er habe wegen der Privatarbeit manchmal auch den Urlaub überzogen (vgl. A19 F88). Es macht denn auch durchaus Sinn, dass der Beschwerdeführer, der sich zum Kleiderverkaufen ausserhalb der berechtigten Zone bewegt hat, deshalb der versuchten illegalen Ausreise verdächtigt wurde (vgl. A19 F49). Weiter beschrieb er die erste Haft substanziiert, indem er etwa die hygienischen Umstände in der Haft erwähnte (vgl. A19 F43 und F47), auf Krankheiten verwies (vgl. A19 F54) oder die Besuchsmöglichkeiten beschrieb (vgl. A19 F52). Bei der Frage nach Verhören merkte er nachdenklich an, dass es gut gewesen wäre, wenn es Verhöre gegeben hätte, solche seien aber nicht durchgeführt worden (vgl. A19 F53). Auch zur Flucht aus dieser ersten Haft machte er konkrete Angaben zu den Abläufen (vgl. A19 F55 f.). Wenn auch die behauptete Massenflucht von (...) Personen beim Toilettengang, wobei ausgerechnet ihm und vier weiteren Personen diese gelungen sein soll, etwas fragwürdig scheint, zumal ähnliche Fluchtgeschichten von vielen Asylsuchenden immer wieder vorgebracht werden, kann dies nicht für sich allein gegen die Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse sprechen. Insbesondere gilt es aber, wie bereits erwähnt, hervorzuheben, dass der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer hier in seinem Erzählfluss mehrmals unterbrach und explizit monierte, er erzähle zu detailliert (vgl. A19 F44 und F47). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer sehr detaillierte Angaben zur Zeit nach der ersten Haft (vgl. A19 F47). Er führte aus, dass für ihn klar gewesen sei, dass sie ihn irgendwann erwischen würden, aber er entschieden habe, dort zu bleiben, bis es soweit sei, weil er die Hoffnung gehabt habe, dass es irgendwann besser würde (vgl. A19 F58 f.). Er beschrieb, wie er sich gestellt habe, nachdem er an seiner statt sein Vater verhaftet worden sei (vgl. A19 F47) und er keine andere Möglichkeit gesehen habe, damit sein Cousin sein Eigentum nicht verlöre (vgl. A19 F64). Den Widerspruch zu den Umständen der Kautionszahlung vermag der Beschwerdeführer nach Meinung des Gerichts mit seiner Erklärung in der Beschwerde aufzulösen und scheint auch weder diametral noch ein zentrales Element betreffend. Gleiches gilt für den Widerspruch zum Haftort des Vaters, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung zunächst diesbezüglich lediglich Vermutungen äusserte (vgl. A19 F60). Weiter merkte der Beschwerdeführer an, dass seine Einheit, nachdem er sich gestellt habe, nach D._______ verlegt und er dort im Gefängnis E._______ inhaftiert worden sei. Er beschrieb die dortigen Haftumstände und unter Nennung der drei dort tätigen Baufirmen, die Arbeit, die er habe verrichten und müssen. Er erwähnte, dass sie nicht hätten duschen können, was bei der Hitze sehr unangenehm gewesen sei und dass es auch dort keine Befragungen gegeben habe (vgl. A19 F47 und F65-F68). Zudem machte er auch vergleichende Anmerkungen zur Haft in B._______ und D._______, indem der ausführte, die Haft in D._______ sei weniger schlimm gewesen, weil sie dort wenigstens hätten an der frischen Luft arbeiten können (vgl. A19 F69). Auch die Flucht von D._______ scheint dem Gericht nachvollziehbar erzählt, wenn der Beschwerdeführer ausführte, es seien zu diesem Zeitpunkt nur zwei bis drei Wächter anwesend gewesen und diese seien von ihrer Einheit gewesen, sodass sie erwartet hätten, dass diese ihnen nichts tun würden (vgl. A19 F70 f.). Die weitere Reise erzählte er realistisch und detailliert, indem er angab, sein Begleiter habe zwei Passierscheine gehabt, sodass sie keine Probleme an den Checkpoints bekommen hätten, er habe aber Wasser im Fuss gehabt, wie schon im Gefängnis, und deshalb nicht gut gehen können (vgl. A19 F78 ff.). Weiter gab der Beschwerdeführer auch realistisch an, dass seine Eltern kein Geld gehabt hätten, um ihn freizukaufen und er deswegen lang hätte in Haft bleiben müssen (vgl. A7 S. 7). Nach dem Gesagten beschrieb der Beschwerdeführer immer wieder auch Gedankengänge und Emotionen. Wenn dies nicht bei all seinen Erzählungen der Fall war, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wie in der Beschwerde schliesslich auch bemerkt wird, hat der Beschwerdeführer auch Nachfragen korrekt und nicht ausweichend beantwortet, ohne die Dinge durcheinander zu bringen.
E. 5.5 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Beschwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.
E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
E. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9).
E. 6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3 m.H. auf den diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
E. 6.5 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Nationaldienstes zweimal in Haft war und schliesslich daraus desertierte und illegal ausreiste. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich.
E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Aufgrund dessen ist auf das Vorbringen der illegalen Ausreise nicht weiter einzugehen. Auch die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Ehefrau kann damit offen bleiben. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. November 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Anspruch auf das Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu erteilen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1250.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7086/2017lan Urteil vom 3. Januar 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (.), Eritrea, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 5. Dezember 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 25. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Am 1. Juli 2015 wurde er summarisch befragt und am 31. Oktober 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches hielt er im Wesentlichen fest, er habe in den Jahren 2009/2010 das zwölfte Schuljahr in Sawa besucht und anschliessend im Jahr 2011 einen sechsmonatigen (...) absolvieren können. Danach habe er ein Jahr und acht Monate als (...) Nationaldienst geleistet. Aufgrund des geringen Verdienstes habe er nebenbei mit Kleidern gehandelt. Im (...) 2013 sei er bei einer Razzia verhaftet worden. Weil er zum Kleiderverkaufen die erlaubte Zone verlassen habe, hätten sie ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe ausreisen wollen. In der Folge sei er in einem Gefängnis bei B._______ inhaftiert worden. Dort habe er insgesamt (...) Monate in Haft verbracht, wovon er zirka die ersten (...) Monate unter schlimmsten Bedingungen in einem unterirdischen Raum festgehalten worden sei. Im (...) 2014 sei es beim abendlichen Toilettengang zu einem spontanen Massenfluchtversuch von rund (...) Gefangenen gekommen, welchem er sich angeschlossen habe. Danach habe er sich zuerst einige Tage bei einem Freund in C._______ und dann einen Monat im Wald beim Dorf seiner Eltern versteckt. Die Soldaten hätten jedoch seinen Vater an seiner Stelle verhaftet. Gegen Bürgschaft seines Cousins sei dieser nach ein paar Tagen wieder freigekommen. Da der Cousin jedoch jeden Tag 100 Nakfa hätte bezahlen müssen und sie ihm gedroht hätten, seine Firma zu schliessen, habe er (der Beschwerdeführer) sich gestellt. Zu dieser Zeit sei seine Einheit nach D._______ verlegt worden. Er sei dort in einem Raum aus Blech eingesperrt worden. Nach ein bis zwei Monaten hätten sie begonnen, sie zur Arbeit nach draussen zu schicken. Nach (...) Monaten sei er wiederum beim Toilettengang geflohen. Sie hätten die Gelegenheit genutzt, als nur zwei bis drei Wächter anwesend gewesen seien, die ihrer Einheit angehört hätten, sodass sie von ihnen keine grosse Gefahr befürchtet hätten. Im Dezember 2014 habe er das Land verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Fotografie von sich im Nationaldienst vom (...) 2010 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. November 2017 - eröffnet am 18. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochten Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen, subsubeventualiter den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung seiner religiös angetrauten Ehefrau. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG [SR 142.31] und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde gleichzeitig entsprochen. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a AsylG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, innert Frist eine Person zu bezeichnen, welche in persönlicher Hinsicht die Anforderungen für eine Beiordnung (nach Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG) erfüllt. E. In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 4. Januar 2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich von der rubrizierten Rechtsvertreterin vertreten lasse. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 wurde dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung entsprochen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. H. Mit Replik vom 12. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Am 21. März 2018 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Beweismittel mit, er habe am (...) zivilstandesamtlich geheiratet, womit die Bedingungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau erfüllt sein dürften. J. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das SEM am 6. April 2018 im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers seien die Vor-aussetzungen gegeben, um ihn als Ehegatte eines Flüchtlings aufgrund der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (nach Art. 51 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer aus Gründen der Prozessökonomie nicht zur Stellungnahme unterbreitet, weil die angefochtene Verfügung aufgrund der nachstehenden Erwägungen aufzuheben ist. Das Doppel der Vernehmlassung wird jedoch im Sinne der Verfahrenstransparenz diesem Urteil beigelegt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe sich bezüglich der Hintergründe seiner Inhaftierung in einen grundlegenden Widerspruch verwickelt, indem er an der Befragung gesagt habe, er sei inhaftiert worden, weil er nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, während er an der Anhörung angegeben habe, er sei beim Kleiderverkaufen in eine Razzia geraten und unter dem Vorwurf der geplanten illegalen Ausreise verhaftet worden. Diesen Widerspruch habe er mit der Angabe, er sei bei der Befragung unter Stress gestanden und es sei früher auch vorgekommen, dass er seine Einheit unerlaubt verlassen habe, um zu arbeiten, nicht überzeugend zu erklären vermocht. Ausserdem habe er sich bezüglich der Haftdauer widersprochen, indem er an der Befragung von genau (...) Monaten und (...) Wochen an der Anhörung aber von (...) Monaten berichtet habe. Im Weiteren seien seine Schilderungen zu den Haftbedingungen in B._______ unsubtanziiert und vage ausgefallen. Sein Bericht beschränke sich auf Allgemeinwissen, das ohnehin jedem Eritreer bekannt sei. Nach mehrmonatiger Haft wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er anschaulich und detailliert über die zweifellos schwierige und einprägsame Erfahrung berichten könnte. Im gleichen oberflächlichen Erzählmuster habe er über die Flucht aus dem Gefängnis berichtet. Während er Nebensächlichkeiten wie die Reise nach C._______ und Asmara ausführlich zu schildern vermocht habe, habe er zur Flucht aus dem Gefängnis pauschale und stereotype Angaben gemacht. Hätten wirklich (...) Gefangene gleichzeitig versucht zu flüchten, wären vom Beschwerdeführer detailliertere Angaben zu diesem Ereignis zu erwarten gewesen. Danach gefragt, wie ihm die Flucht habe gelingen können, habe er nur geschildert, dass er Glück gehabt habe und alle geschrien hätten und weggelaufen seien. Auf erneute Nachfrage habe er erklärt, dass er von einem Auto verfolgt worden sei und sich neben dem Fluss versteckt habe. Vor dem Hintergrund, dass ihm eine schwere Strafe gedroht habe, wenn er erwischt worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese risikoreiche Situation auch verbunden mit Gedankengängen und Emotionen zu schildern wüsste. Zudem habe er sich diesbezüglich in einen Widerspruch verstrickt, indem er zunächst angegeben habe, die Gefangenen seien auf dem Gang zur Toilette geflüchtet, während er später angegeben habe, dies sei auf dem Rückweg gewesen. Auch in Bezug auf die zweite Verhaftung habe er widersprüchliche Angaben gemacht, indem er an der Befragung angegeben habe, sein Vater hätte 100 Nakfa bezahlen müssen, wenn er sich nicht gemeldet hätte, während er an der Anhörung gesagt habe, sein Cousin hätte die 100 Nakfa bezahlen müssen und ihm sei gedroht worden, sein Geschäft werde geschlossen. Die angebliche Stresssituation an der Befragung vermöge diesen Widerspruch wiederum nicht zu erklären. Auch zu den Haftbedingungen in D._______ habe er nur allgemeine Angaben gemacht und keinen erlebnisgeprägten und detaillierten Bericht liefern können. Ebenso oberflächlich und stereotyp habe er die Flucht aus dem Gefängnis geschildert. Nach der Planung der Flucht gefragt, habe er ausweichend angegeben, es habe abends nur zwei bis drei Wächter gegeben und ihm sei bewusst gewesen, dass man auf ihn schiessen könnte. Vielmehr wäre aber zu erwarten gewesen, dass er die Planung detailliert wiedergegeben hätte und von ihm abgewogene Alternativen aufgezeigt hätte. Zum Ablauf der Flucht habe er lediglich schemenhaft geschildert, dass er die Wächter gekannt und erwartet habe, dass diese ihm nichts tun würden. Unter der Vorgabe, zur Toilette gehen zu müssen, habe er sich zunächst an einer tieferen Stelle hingesetzt, sei dann weitergelaufen und habe Schüsse gehört. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er nachvollziehbar schildere und ausführlich darüber berichten würde, welche Handlungsmöglichkeiten er sich überlegt habe und welche Emotionen er empfunden habe. Zur geltend gemachten illegalen Ausreise gelte es festzuhalten, dass gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 bei illegaler Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund dessen eine asylrelevante Verfolgung drohe. Vielmehr bedürfe es weiterer Faktoren, welche die Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Vorliegend seien keine solchen Faktoren auszumachen. Die geltend gemachte Inhaftierung und die Desertion seien, wie obenstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Somit habe er weder den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Folglich bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, allein keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöge. 4.2 Den Ausführungen des SEM hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf den Widerspruch zum Grund der ersten Verhaftung entgegen, er habe sich an der BzP extrem kurz gefasst und nur das Folgende ausgesagt: "Ich hatte zu tun und sie haben mich nicht in Ruhe gelassen, ich konnte nicht in Ruhe arbeiten. Ich habe meinen Urlaub überzogen. Deswegen haben sich (sic!) mich dann (...) Monate und (...) Wochen lang inhaftiert." Auf was sich die Aussage "Ich habe meinen Urlaub überzogen" genau beziehe, sei nicht herauszulesen. Zum Widerspruch bezüglich der Haftdauer sei festzuhalten, dass gemäss dem Bundesverwaltungsgericht marginale Fehler bezüglich Zeitangaben und nicht diametrale Widersprüche in unwesentlichen Punkten zwischen der Befragung und der Anhörung nicht dazu führen dürften, dass einzelne Vorbringen als Ganzes als unglaubhaft eingestuft würden. Entgegen den Schilderungen der Vorinstanz habe er die Zeit im Gefängnis durchaus lebhaft und detailliert erzählt. Er habe geschildert, wie das Gefängnis ausgesehen habe, welche Krankheiten ausgebrochen seien, wann er verlegt worden sei, wie viele Leute dort gewesen seien und schliesslich hätten fliehen können. Als er weiter zur Flucht habe erzählen wollen, sei er unterbrochen worden und der Befrager habe ihm vorgeworfen, zu detailliert zu erzählen. Da sei es nicht verwunderlich, dass er im Anschluss nicht mehr detailreich erzählt habe. Später habe er weiter erzählt, wie er ins Gefängnis gebracht worden sei, wo sie das Geschäft verrichtet hätten und dass seine Familie ihn nicht hätte besuchen können, worüber er eigentlich froh gewesen sei. Der von der Vorinstanz geltend gemachte Widerspruch zum genauen Fluchzeitpunkt (auf dem Gang zur Toilette oder auf dem Rückweg) sei nicht auszumachen. Aus seinen ursprünglichen Aussagen gehe nämlich nicht genau hervor, wann sie beim Toilettengang weggerannt seien (vgl. A19 F43). Erst auf Nachfrage der Hilfswerksvertreterin habe er dies spezifiziert. Der Widerspruch bezüglich der Zahlung der 100 Nakfa lasse sich einfach auflösen, weil die Soldaten dem Vater und dem Cousin gedroht hätten, die Familie müsse den Betrag bezahlen, er aber davon ausgegangen sei, dass wohl der Cousin, welcher ein Geschäft habe, hätte zahlen müssen. Zu seiner Haftzeit in D._______ habe er zunächst nur eine Zusammenfassung der Ereignisse machen wollen (vgl. A19 F47), weil er ja zuvor aufgefordert worden sei, nicht zu detailliert zu erzählen. Später habe er die Namen der drei Baufirmen genannt, welche in D._______ gewesen seien, und den Namen und den Ort des Gefängnisses. Danach habe er erzählt, wie er zunächst immer eingesperrt gewesen sei und nachher zur Arbeit gezwungen worden sei, dass es heiss gewesen sei, sie nur wenig Essen bekommen hätten, schweren Zement hätten schleppen müssen, nicht hätten duschen können und immer in diesem Raum aus Blech gewesen seien. Er habe ebenfalls vergleichend festgehalten, dass es in B._______ schlimmer gewesen sei (vgl. A19 F65 ff.). Auch Nachfragen habe er korrekt und ausführlich beantwortet. Das alleinige Argument, eine Aussage sei stereotyp, weil sie von vielen Asylsuchenden vorgebracht werde, reiche nicht aus, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen als Ganzes in Frage zu stellen. Dadurch dass viele Eritreer wüssten, wie die Gefängnisse in Eritrea aussähen und wie dort mit Häftlingen umgegangen werde, müsse seine Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werden. Hinzuzufügen gelte es, dass die Anhörung sehr kurz (3 Stunden und 50 Minuten) und teilweise unstrukturiert gewesen sei. Er sei mehrmals unterbrochen worden. Danach habe er keine Chance mehr bekommen, frei zu erzählen, sondern es seien nur noch spezifische Fragen gestellt worden. Abschliessend sei zu bemerken, dass er zwei Brüder in der Schweiz habe, deren Akten er noch nicht habe einsehen können. Er behalte sich deshalb diesbezügliche Ergänzungen vor. Nach dem Gesagten habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Aussagen im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. In weiten Teilen habe sie sich darauf beschränkt gewisse Aussagen als stereotyp zu bezeichnen, ohne den Grund dafür aufzuzeigen. In Bezug auf die illegale Ausreise gelte es festzuhalten, dass bei ihm durch die Flucht aus der Haft und damit aus dem Militärdienst zusätzliche Faktoren gemäss der Rechtsprechung hinzuträten. Im Anschluss der Beschwerde wurden allgemeine Ausführungen zu Art. 3 und 4 EMRK im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst gemacht. Schliesslich wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe vor kurzem religiös geheiratet und sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau miteinzubeziehen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können, werde die Prüfung der Frage, ob er ordentlich aus dem Nationaldienst entlassen worden sei, verunmöglicht. Es sei jedoch immerhin festzuhalten, dass er Eritrea im Alter von (...) Jahren verlassen habe, sodass es grundsätzlich möglich sei, dass er nach fünf bis zehn Dienstjahren entlassen worden sei. Aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen sei nicht damit zu rechnen, dass er wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder wieder eingezogen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 D-2311/2016, E. 13.3). Im Anschluss machte das SEM Ausführungen zum Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner religiös angetrauten Ehefrau. 4.4 In der Replik wurde der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sein Bruder an seiner Befragung zur Person im Jahr 2014 angegeben habe, der Beschwerdeführer befinde sich im Militärdienst (vgl. Akten des Bruders N [...]). Bezüglich des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau sei anzumerken, dass die Vorbereitungen zur zivilen Eheschliessung in Gang seien und sie ein gemeinsames Kind erwarteten. Nachträglich wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer am (...) zivilstandesamtlich geheiratet habe. 4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das SEM fest, nachdem der Beschwerdeführer nun zivilstandesamtlich geheiratet habe, seien die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und die Asylgewährung gegeben. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Zwar kann der Argumentation in der Beschwerde nicht gefolgt werden, wenn darin ausgeführt wird, eine Anhörung welche 3 Stunden und 50 Minuten gedauert hat, sei zu kurz. Auch kann dem Protokoll nicht entnommen werden, dass die Anhörung unstrukturiert war. Hingegen fällt, wie in der Beschwerde vermerkt, dezidiert ins Gewicht, dass der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer bei der Erzählung zur Flucht aus der ersten Haft mehrmals unterbrach und explizit monierte, er erzähle zu detailliert (vgl. A19 F44 und F47). Solche Unterbrechungen mögen bei einer Anhörung zuweilen Sinn machen, wenn sich Asylsuchende bereits bei der Befragung zu den Personalien zu den Asylgründen äussern oder zu weitschweifig werden. Der Beschwerdeführer wurde hier aber während der Anhörung zur Sache unterbrochen und aufgefordert, die Flucht aus der ersten Haft - und somit ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte - lediglich kurz zu schildern. Vor diesem Hintergrund ist schwer nachvollziehbar, wenn im Anschluss in der Verfügung argumentiert wird, der Beschwerdeführer habe nicht detailliert erzählt. 5.3 Der Beschwerdeführer legte seine Vorbringen denn im Grossen und Ganzen auch übereinstimmend dar. Dies einerseits zwischen der Befragung und der Anhörung, aber auch innerhalb seiner Geschichte selber. So brachte er zwei verschiedene Verhaftungen mit unterschiedlichen Gründen vor, beschrieb die jeweiligen Haftumstände und sprang in der Chronologie hin und her. Die vom SEM aufgezählten Widersprüche betreffen zwar zum Teil zentrale Elemente der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, so insbesondere die Länge der Haft, sind aber nicht derart diametral, dass sie die ansonsten übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers als Gesamtes in Frage zu stellen vermöchten und lassen sich zuweilen für das Gericht überzeugend auflösen (Grund für die Verhaftung, Flucht von oder zur Toilette, Umstände der Kautionszahlung). Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Befragung zur Person in stark verkürzter Weise durchgeführt wurde (vgl. Aktennotiz A6) und der Beschwerdeführer auch angab, wegen der vorgängigen Erlebnissen auf der Flucht unter Stress gestanden zu haben (vgl. etwa A19 F88 und F90.). Seine Aussagen an der Anhörung waren denn in sich auch vollständig übereinstimmend. 5.4 Der vorinstanzlichen Beurteilung der fehlenden Substantiierung der Vorbringen des Beschwerdeführers kann denn ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gericht hält die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die zentralen Teile seiner Aussagen vielmehr für ausreichend substanziiert. Das beginnt schon bei seinem schulischen Werdegang und der Beschreibung seiner Nationaldienstlaufbahn, wo er auch ein erstes Mal auf seine Haft zu sprechen kam, sowie der privaten Arbeit, die er nebenbei verrichtet habe (vgl. A19 F4 ff.). Auch die erste Verhaftung beschrieb er substanziiert (vgl. A19 F43 ff.). In Bezug auf den Widerspruch zum Grund für die erste Verhaftung gilt es der Argumentation in der Beschwerde beizupflichten, wonach aus den Aussagen an der Befragung nicht klar hervorgehe, dass er wegen überzogenem Urlaub verhaftet worden sei und aus der Aussage "Ich konnte nicht in Ruhe arbeiten" durchaus auch auf die an der Anhörung erwähnte Razzia geschlossen werden könnte (vgl. A7 S.6 f.), zumal er an der Anhörung erklärend angab, er habe wegen der Privatarbeit manchmal auch den Urlaub überzogen (vgl. A19 F88). Es macht denn auch durchaus Sinn, dass der Beschwerdeführer, der sich zum Kleiderverkaufen ausserhalb der berechtigten Zone bewegt hat, deshalb der versuchten illegalen Ausreise verdächtigt wurde (vgl. A19 F49). Weiter beschrieb er die erste Haft substanziiert, indem er etwa die hygienischen Umstände in der Haft erwähnte (vgl. A19 F43 und F47), auf Krankheiten verwies (vgl. A19 F54) oder die Besuchsmöglichkeiten beschrieb (vgl. A19 F52). Bei der Frage nach Verhören merkte er nachdenklich an, dass es gut gewesen wäre, wenn es Verhöre gegeben hätte, solche seien aber nicht durchgeführt worden (vgl. A19 F53). Auch zur Flucht aus dieser ersten Haft machte er konkrete Angaben zu den Abläufen (vgl. A19 F55 f.). Wenn auch die behauptete Massenflucht von (...) Personen beim Toilettengang, wobei ausgerechnet ihm und vier weiteren Personen diese gelungen sein soll, etwas fragwürdig scheint, zumal ähnliche Fluchtgeschichten von vielen Asylsuchenden immer wieder vorgebracht werden, kann dies nicht für sich allein gegen die Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse sprechen. Insbesondere gilt es aber, wie bereits erwähnt, hervorzuheben, dass der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer hier in seinem Erzählfluss mehrmals unterbrach und explizit monierte, er erzähle zu detailliert (vgl. A19 F44 und F47). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer sehr detaillierte Angaben zur Zeit nach der ersten Haft (vgl. A19 F47). Er führte aus, dass für ihn klar gewesen sei, dass sie ihn irgendwann erwischen würden, aber er entschieden habe, dort zu bleiben, bis es soweit sei, weil er die Hoffnung gehabt habe, dass es irgendwann besser würde (vgl. A19 F58 f.). Er beschrieb, wie er sich gestellt habe, nachdem er an seiner statt sein Vater verhaftet worden sei (vgl. A19 F47) und er keine andere Möglichkeit gesehen habe, damit sein Cousin sein Eigentum nicht verlöre (vgl. A19 F64). Den Widerspruch zu den Umständen der Kautionszahlung vermag der Beschwerdeführer nach Meinung des Gerichts mit seiner Erklärung in der Beschwerde aufzulösen und scheint auch weder diametral noch ein zentrales Element betreffend. Gleiches gilt für den Widerspruch zum Haftort des Vaters, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung zunächst diesbezüglich lediglich Vermutungen äusserte (vgl. A19 F60). Weiter merkte der Beschwerdeführer an, dass seine Einheit, nachdem er sich gestellt habe, nach D._______ verlegt und er dort im Gefängnis E._______ inhaftiert worden sei. Er beschrieb die dortigen Haftumstände und unter Nennung der drei dort tätigen Baufirmen, die Arbeit, die er habe verrichten und müssen. Er erwähnte, dass sie nicht hätten duschen können, was bei der Hitze sehr unangenehm gewesen sei und dass es auch dort keine Befragungen gegeben habe (vgl. A19 F47 und F65-F68). Zudem machte er auch vergleichende Anmerkungen zur Haft in B._______ und D._______, indem der ausführte, die Haft in D._______ sei weniger schlimm gewesen, weil sie dort wenigstens hätten an der frischen Luft arbeiten können (vgl. A19 F69). Auch die Flucht von D._______ scheint dem Gericht nachvollziehbar erzählt, wenn der Beschwerdeführer ausführte, es seien zu diesem Zeitpunkt nur zwei bis drei Wächter anwesend gewesen und diese seien von ihrer Einheit gewesen, sodass sie erwartet hätten, dass diese ihnen nichts tun würden (vgl. A19 F70 f.). Die weitere Reise erzählte er realistisch und detailliert, indem er angab, sein Begleiter habe zwei Passierscheine gehabt, sodass sie keine Probleme an den Checkpoints bekommen hätten, er habe aber Wasser im Fuss gehabt, wie schon im Gefängnis, und deshalb nicht gut gehen können (vgl. A19 F78 ff.). Weiter gab der Beschwerdeführer auch realistisch an, dass seine Eltern kein Geld gehabt hätten, um ihn freizukaufen und er deswegen lang hätte in Haft bleiben müssen (vgl. A7 S. 7). Nach dem Gesagten beschrieb der Beschwerdeführer immer wieder auch Gedankengänge und Emotionen. Wenn dies nicht bei all seinen Erzählungen der Fall war, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wie in der Beschwerde schliesslich auch bemerkt wird, hat der Beschwerdeführer auch Nachfragen korrekt und nicht ausweichend beantwortet, ohne die Dinge durcheinander zu bringen. 5.5 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Beschwerdeführer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9). 6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3 m.H. auf den diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 6.5 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Nationaldienstes zweimal in Haft war und schliesslich daraus desertierte und illegal ausreiste. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Aufgrund dessen ist auf das Vorbringen der illegalen Ausreise nicht weiter einzugehen. Auch die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Ehefrau kann damit offen bleiben. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. November 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Anspruch auf das Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu erteilen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1250.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: