opencaselaw.ch

D-7075/2018

D-7075/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7075/2018 law/bah Urteil vom 15. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Bhutan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Tibet im (...) 2015 verliess und am 18. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines bhutanischen Reisepasses mit der Nummer (...) ist, lautend auf den Namen A._______, geboren am (...), und dass die italienische Vertretung in New Delhi (Indien) für diesen Reisepass ein Schengen-Visum ausgestellt hat, gültig vom (...) bis (...) 2015, dass eine am 30. Dezember 2015 von Dr. med. B._______ durchgeführte Handknochenanalyse ein Knochenalter der Beschwerdeführerin von 18 Jahren oder älter ergab, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 12. Januar 2016 - übereinstimmend mit den Angaben auf dem Personalienblatt - angab, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie, heisse C._______, sei am (...) geboren und stamme aus dem Dorf D._______, Gemeinde E._______, Kreis F._______, Präfektur G._______, Tibet, Volksrepublik China, dass sie selber keine politischen Gesuchsgründe habe, sondern vom Onkel nach Europa zur Mutter geschickt worden sei, dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2016 dem Kanton H._______ zugewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2016 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde vom 27. April 2016 mit Urteil D-2597/2016 vom 9. Mai 2016 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf das gegen dieses Urteil gerichtete Revisionsgesuch vom 10. Juni 2016 mit Urteil D-3648/2016, D-3650/2016 vom 13. Juli 2016 nicht eintrat, dass das SEM nach Ablauf der Frist zur Überstellung nach Italien mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 seine Verfügung vom 11. April 2016 aufhob und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm, dass die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz am 23. Januar 2017 ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durchführte, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 vertieft zu ihren Asylgründen anhörte, dass sie in der Anhörung ausführte, sie habe in D._______ zusammen mit ihrer Schwester, ihrem Bruder, der Grossmutter, dem Onkel und den Eltern gelebt, wobei der Vater häufig unterwegs gewesen sei, und sie weder die Schule besucht noch einen Beruf erlernt habe, dass die Mutter aus Tibet habe fliehen müssen, dass nach der Ausreise der Mutter zwei bis drei Mal pro Monat die chinesischen Behörden sie aufgesucht, nach der Mutter gesucht, die Familie eingeschüchtert, den Altarraum nach Bildern Seiner Heiligkeit durchsucht, ihre Sachen kaputtgemacht und sie, ihre Geschwister und ihre Grossmutter geschlagen hätten, weshalb der Onkel entschieden habe, sie und ihre Geschwister nach Nepal zu bringen, dass sie und ihre Schwester nach ihrer Flucht aus Tibet in Nepal bhutanische Pässe erhalten hätten, welche sie für die Weiterreise verwendet hätten, dass aufgrund des erwähnten Telefoninterviews zwei Evaluationen der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und linguistische Analysen (LINGUA-Berichte) vom 6. Juni 2017 vorliegen, welche beide zum Ergebnis kamen, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis F._______ in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden, dass das SEM mit E-Mail vom 11. Januar 2018 Nachforschungen anstellte in Bezug auf die Frage, ob die italienische Vertretung in New Delhi über eine Kopie des bhutanischen Reisepasses verfüge und ob die Beschwerdeführerin bei der exiltibetischen Behörde registriert sei, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2018 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt wurde und sie mit Eingabe vom 6. August 2018 eine entsprechende Stellungnahme einreichte, wobei sie daran festhielt, in Tibet gelebt zu haben, dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2018 - eröffnet am 13. November 2018 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie [die Beschwerdeführerin] sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin (N [...]) zu vereinigen, dass am 19. Dezember 2018 eine Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2018 nachgereicht wurde, dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 bestätigt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2019 feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dem Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Schwester (Geschäfts-Nr. D-7072/2018; N [...]) im Sinne einer Koordination dieser Verfahren entsprach, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 1. Februar 2019 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750. einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass bei Zahlung des Kostenvorschusses innert Frist die Beschwerde nach Möglichkeit umgehend behandelt werde, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 31. Januar 2019 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. November 2018 berechtigterweise feststellte, gestützt auf die Ergebnisse der Sprach- und Herkunftsgutachten bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, es bestünden auch angesichts der aus dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) hervorgehenden Informationen zu dem sich im Besitz der Beschwerdeführerin befindlichen und auf den Namen A._______ lautenden bhutanischen Reisepass mit der Nummer (...), des für diesen Reisepass ausgestellten Schengen-Visums, des Fehlens von rechtsgenüglichen Identitätspapieren oder sonstigen Beweismitteln, welche die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit belegen könnten, der Resultate der Handknochenanalyse und der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin grosse Zweifel an deren behaupteten Herkunft und Identität, dass die Vorinstanz überdies zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin verletze durch ihr Verhalten ihre Mitwirkungspflicht, dass das SEM ferner zutreffend ausführte, die erlebnisgeprägte Schilderung des Reisewegs von China nach Nepal für sich allein spreche nicht für die Glaubhaftigkeit einer Sozialisierung in der Volksrepublik China, dass auch der Feststellung des SEM gefolgt werden kann, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen, zumal bereits der Mutter das geltend gemachte politische Engagement nicht habe geglaubt werden können, diese weder rechtsgenügliche Identitätspapiere noch Beweismittel zu den Akten gereicht habe, welche ihre Herkunft und Identität hätten belegen können, die Beschwerdeführerin an der BzP an keiner Stelle geltend gemacht habe, je von den Behörden belangt worden zu sein, ihre Schilderungen keinen erlebnisgeprägten Eindruck vermitteln würden und nicht kohärent seien und die Schwester andere Angaben zur Häufigkeit der Behördenbesuche gemacht habe, dass das SEM schliesslich zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/12 geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, dass Zweifel an den in den beiden LINGUA-Berichten gewonnenen Erkenntnissen nicht angebracht sind, da diese sorgfältig, ausführlich und ausgewogen begründet sind und auch die fachliche Qualifikation der sachverständigen Personen gegeben ist, dass hinsichtlich der Rügen, es seien der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Informationen zur Verfügung gestellt worden, um sich umfassend zu den Vorwürfen der Vorinstanz zu äussern, es seien Begriffe, welche sie verwendet habe und angeblich obsolet seien, nicht bezeichnet worden, im Allgemeinen seien nur oberflächliche Informationen zum Inhalt der beiden Gutachten wiedergegeben worden und es sei unklar, wie die beiden Fachpersonen, welche die Gutachten erstellt hätten, zu ihren Schlüssen gelangt seien, festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung hinreichend detailliert zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten sachgerecht äussern zu können, dass demnach das SEM die Vorgaben der geltenden Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Erhebung der LINGUA-Expertisen sowie der diesbezüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs korrekt eingehalten hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3), dass es der Beschwerdeführerin offen gestanden hätte, das Experten-Interview anzuhören, was sie jedoch unterliess, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht die Vorinstanz die Einwände und Erklärungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2018 in genügender Weise gewürdigt und in die Verfügung aufgenommen hat, dass der angefochtenen Verfügung und dem Aktenverzeichnis implizit zu entnehmen ist, dass in Bezug auf die Frage, ob die italienische Vertretung in New Delhi über eine Kopie des bhutanischen Reisepasses verfüge und ob die Beschwerdeführerin bei der exiltibetischen Behörde registriert sei, keine Informationen gesammelt werden konnten, dass zwar davon auszugehen ist, dass gewisse Abklärungen zur Herkunft oder Echtheit des verwendeten Passes ohne Vorliegen des Originals möglich wären, dass indes das SEM mit seinem E-Mail vom 11. Januar 2018 (vgl. Akten SEM A56/1 und A57/1) seiner Untersuchungspflicht im Zusammenhang mit dem bhutanischen Reisepass in genügendem Ausmass nachgekommen ist und nicht verpflichtet war, mit den bhutanischen Behörden Kontakt aufzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist, wie eine allenfalls festgestellte Unechtheit des Reisepasses die Ergebnisse der LINGUA-Analyse hätte umstossen können, dass das Aktenstück A61/1 im Aktenverzeichnis korrekt mit "Aktennotiz Staatsschutzrelevanz" bezeichnet ist, dieses keine Informationen im Zusammenhang mit den getätigten Abklärungen enthält und für die Entscheidfindung im vorliegenden Asylverfahren nicht relevant war und ist, weshalb das SEM das mit "Aktennotiz Staatsschutzrelevanz" bezeichnete Schreiben zu Recht als interne und nicht editionspflichtige Akte qualifiziert hat, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzte und auch im Übrigen seiner Begründungs- und Untersuchungspflicht nachgekommen ist und demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass hinsichtlich der Mitwirkungspflicht auf das im Rahmen des dem Asylverfahren vorangegangenen Dublin-Verfahrens ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-2597/2016 vom 9. Mai 2016 zu verweisen ist (vgl. oben), wonach zwar die Handknochenanalyse nicht als Beweismittel für die Volljährigkeit gelten könne, es sich jedoch bei der identischen Altersangabe der Mutter nicht um ein relevantes Indiz handle, zumal die Wiederholung von Falschangaben durch mehrere Personen keinen Wahrheitsbeweis zu erbringen vermöge, davon auszugehen sei, die Echtheit des bhutanischen Reisepasses sei von der italienischen Auslandvertretung in Indien bei der Ausstellung des Schengen-Visums überprüft worden, die Beschwerdeführerin kein Identitätspapier zu den Akten gereicht habe, obwohl sie bei ihren Flügen einen - angeblich gefälschten - bhutanischen Reisepass benutzt haben wolle, der beim Schlepper verblieben sei, es indessen im Luftverkehr noch nie eines Schleppers bedurft habe, weshalb derlei Vorbringen unglaubhaft seien, und im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestünden, dass demnach, obwohl die Beschwerdeführerin stets die gleichen Personalien angegeben hat und trotz gewisser übereinstimmender Angaben der Beschwerdeführerin respektive deren Schwester und der Mutter, grosse Zweifel an der behaupteten Identität der Beschwerdeführerin bestehen und sie entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, dass im Übrigen, selbst wenn von der Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin angegebenen Namens und Geburtsdatums auszugehen wäre, dieser Umstand nichts am Resultat der LINGUA-Analyse ändern würde, dass auch die in der Beschwerde genannten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht geeignet sind, eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der behaupteten Region zu belegen, zumal es sich bei den beiden LINGUA-Analysten um ausgewiesene Experten handelt, die unabhängig voneinander zum gleichen Schluss gelangten, dass selbst wenn entgegen der LINGUA-Berichte Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin nicht vorauszusetzen wären, festzuhalten ist, dass die Analyse ihrer Sprache ergeben hat, dass diese keine Gemeinsamkeiten mit dem F._______-Dialekt aufweist, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht und mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM nicht geeignet sind, die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin auszuräumen, sondern vielmehr darauf schliessen lassen, sie habe das Vorgebrachte nicht tatsächlich erlebt, dass das Vorhandensein vereinzelter Realkennzeichen, die Erwähnung gewisser Details und Nebensächlichkeiten und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung auch Emotionen zeigte, nichts am unglaubhaften Gesamtbild ihrer Vorbringen zu ändern vermögen, dass entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin ihre Gesuchsgründe in impulsiver und assoziativer Weise wiedergegeben hätte, dass das Vorgehen des SEM, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, nicht zu beanstanden ist, dass von den beim SEM arbeitenden Dolmetschern ein neutrales, reflektiertes sowie zurückhaltend-diskretes Verhalten erwartet wird, sie sich zurückhalten müssen, keine Partei ergreifen und sich nicht "helfend" in das Gespräch einmischen dürfen (vgl. SEM, Rollenverständnis Asyl-Dolmetscher/in, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ueberuns/stellen/rollenverstaendnis-d.pdf, zuletzt aufgerufen am 11.02.2019) und auch eine kontinuierliche Qualitätskontrolle zu Leistung und Verhalten stattfindet (vgl. SEM, Die wichtigsten Vertrags- und Einsatzbedingungen für Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen im Überblick, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/ueberuns/stellen/vertragsbedingungen-d.pdf, zuletzt aufgerufen am 11.02.2019), dass deshalb kaum vorstellbar ist, der Dolmetscher habe die Beschwerdeführerin in der BzP davon abgehalten, über ihre Probleme zu sprechen, dass ein Zusammenhang zwischen der Dauer der BzP von einer Stunde und der Schilderung der Gesuchsgründe durch die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren verneinenden Antwort auf die Frage, ob sie je Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen in ihrem Heimatstaat gehabt habe (vgl. Akten SEM A6/11 Ziff. 7.01), nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin die später geschilderten Probleme mit den Behörden als wesentliche Elemente der Asylbegründung zumindest ansatzweise schon in der BzP erwähnt hätte und hätte erwähnen müssen, wenn diese sie tatsächlich dazu bewogen hätten, fernab der Heimat um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll der BzP nicht unterschrieben hat, nicht zu einer anderen Einschätzung führt, dass die Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin, deren Akten im Rahmen dieses Verfahrens beigezogen wurden (N [...]), vom SEM nicht geglaubt wurden, und aus allfälligen Übereinstimmungen mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ihren (der Beschwerdeführerin) Gunsten abzuleiten ist, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2), dass die grundsätzlich bestehende Abklärungspflicht der Asylbehörden bezüglich des Bestehens von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) der asylsuchenden Person findet, dass infolge der vorstehend aufgeführten unglaubhaften Angaben davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Herkunft es nicht erlauben, vorliegend von einer bestimmten Staatsangehörigkeit auszugehen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden ist, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10), dass die Vorinstanz demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass jedoch - in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung - ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China auszuschliessen ist, da aufgrund der tibetischen Ethnie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der am 31. Januar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: