Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7068/2023 Urteil vom 9. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Elisabetta Luda, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. November 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) vom 12. Januar 2023 geltend machte, am (...) geboren worden zu sein, dass die Vorinstanz das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ (IRM) am 20. Februar 2023 mit einer forensischen Altersabklärung beauftragte, die zu dem Ergebnis gelangte, das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter sei nicht mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren, dass er im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Mai 2023 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe den Arbaki-Milizen angehört, dass sein Vater nach der Machtübernahme der Taliban aus Afghanistan ausgereist sei, weshalb sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder von den Taliban nach dem Verbleib ihres Vaters befragt, mitgenommen und misshandelt worden seien, dass er im Sommer 2021 gemeinsam mit seiner Mutter und einigen seiner Geschwister seinem Vater in den Iran gefolgt sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 13. September 2023 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) gewährte, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung dazu am 19. Oktober 2023 Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. November 2023 - eröffnet am 20. November 2023 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass sie zudem verfügte, sein Geburtsdatum im ZEMIS werde mit (...) eingetragen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS mit (...) einzutragen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde sich sowohl gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asyls sowie die verfügte Wegweisung (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung (Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung) richtet, dass über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums in einem separaten Verfahren (Geschäftsnummer D-7293/2023) zu entscheiden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, der Beschwerdeführer seinen Antrag jedoch nicht ansatzweise begründet, dass denn der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass mangels konkreter anderweitiger Hinweise von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen und das Rückweisungs-begehren demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denen an die Glaubhaftigkeit stand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, die Vorinstanz verkenne die Bedrohungslage durch die Taliban, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit noch denen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor den Taliban zwar durchaus verständlich erscheint, es ihm aber nicht gelingt, eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanten Problemen mit den Taliban aufzuzeigen, dass nicht nachvollziehbar ist, dass er keine konkreten Angaben zur behaupteten Tätigkeit seines Vaters bei den Arbaki zu machen vermochte (vgl. A29/16 F72, F77 f., F80 f.), obgleich dies zu seiner angeblichen Geiselnahme und Misshandlung durch die Taliban geführt habe und somit ein Grund seiner Ausreise gewesen sei, dass die behauptete Tätigkeit seines Vaters demnach sehr fraglich erscheint, dass auch die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Ausdrucke zweier undatierter Fotografien unbekannter Herkunft, die angeblich seinen Vater bei der Miliz zeigen (vgl. BM1/2 und A29/16/ F71) daran nichts zu ändern vermögen, zumal diese keine Schlüsse darüber zulassen, um wen es sich bei der abgebildeten Person handelt und in welchem Kontext die Aufnahmen entstanden sind, dass denn auch seine Aussagen zu der behaupteten Mitnahme und seiner Geiselnahme durch die Taliban unsubstantiiert, pauschal und stereotypisch ausgefallen sind (vgl. A29/16 F89 ff., F100), weshalb sie als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind, dass seine Ausführungen, wonach sein älterer Bruder, der sich mit ihm in Haft befunden habe, nach kurzer Zeit freigelassen worden sei, er (der Beschwerdeführer) jedoch nicht (vgl. A29/16 F72, F95), nicht nachvollziehbar sind und ebenfalls darauf schliessen lassen, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte konstruiert, dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, aufgrund seines (angeblich) jungen Alters und seiner schlechten Schulbildung habe er keine detaillierteren Angaben machen können, ausweichend erscheint und nicht zu überzeugen vermag, dass für den Erklärungsversuch, aus kulturellen Gründen habe er seinen Vater nicht näher zu seiner (angeblichen) Tätigkeit bei den Arbaki gefragt, Gleiches gilt, dass die möglicherweise allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass denn die pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu einer möglichen Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban, als nachgeschoben zu qualifizieren sind, zumal er dergleichen im erstinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend machte, dass somit keine konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass das Gericht denn auch zum Schluss gelangt, dass - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - nicht ersichtlich ist, inwiefern die Taliban am Beschwerdeführer ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse haben sollten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung (soweit überprüft) Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: