Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat Anfang Januar 2012 und gelangte am 19. Januar 2012 auf dem Luftweg von C._______ nach D._______, wo ihr am 20. Januar 2012 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert wurde. Gleichentags reichte sie am Flughafen ein Asylgesuch ein. Am 22. Januar 2012 fand die Befragung zur Person statt und am 24. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung ihres Asylgesuchs bewilligt. Am 28. Januar 2014 wurde sie in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 22. Januar 2012, A9; Anhörungsprotokoll vom 28. Januar 2014, A26). A.b Als Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit gab die Beschwerdeführerin dem BFM ihren syrischen Reisepass im Original ab. Ausserdem reichte sie ihre Reisepapiere, ein Arztzeugnis, das Familienbüchlein, einen Auszug aus dem Familienregister, eine Heiratsbescheinigung, eine DNA-Analyse betreffend Vaterschaft ihrer Tochter, eine Mitgliederbestätigung der E._______, eine Vorladung des Bezirksgerichts F._______ betreffend Vaterschaft und hinsichtlich ihres Cousins, Herrn O., einen Polizeirapport ein. B. Am 20. September 2013 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin im Kanton G._______ geboren. C. Am 20. November 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zu einer allfälligen Wegweisung in die Türkei. Mit Schreiben vom 25. November 2014 wurde dazu entsprechend Stellung genommen. D. D.a Mit Verfügung vom 28. November 2014 - eröffnet am 1. Dezember 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in die Türkei an. Ausserdem wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D.b Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und anzuordnen, dass die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche eintrete und sie materiell behandle. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die kantonale Vollzugsbehörde sei anzuweisen, bis zum Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführerinnen in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beilagen wurden die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 17. Juli 2014, die angefochtene Verfügung vom 28. November 2014, ein Track & Trace-Auszug der Post, vier Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei Demonstrationen in G._______ zeigen, ein ihren Ehemann betreffendes Urteil des Staatssicherheitsgerichts H._______ vom 11. Juli 2000 inkl. Übersetzung, ein Internetartikel vom 2. Dezember 2014 mit der Überschrift "Police detain Kobanê citizens treated in Urfa" und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. Dezember 2014 zu den Akten gereicht.Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf das Gesuch, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die kantonale Vollzugsbehörde sei anzuweisen, bis zum Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
E. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bescheinigung habe sie am 27. Oktober 2011 Herrn O. geheiratet, einen türkischen Staatsangehörigen, dessen Asylgesuch in der Schweiz rechtskräftig abgewiesen worden sei. In Bezug auf den Vollzug seiner Wegweisung seien keine Hindernisse ersichtlich gewesen, die diesen unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden. Als seine Ehefrau könne sie deshalb mit ihm und der gemeinsamen Tochter in seinen Heimatstaat weiterreisen. Zwar habe der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 (02.060) vorgesehen, dass für die Wegweisung in einen Drittstaat die Rückübernahmezusicherung ebenjenes Staates vorauszusetzen sei. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als syrische Staatsbürgerin jedoch berechtigt sei, visumsfrei in die Türkei einzureisen, finde diese Regelung im vorliegenden Fall keine Anwendung. So könne es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, mit seiner Botschaft zusätzliche Hürden für die Weiterreise in einen Drittstaat zu schaffen, die zuvor nicht bestanden hätten. Die Beschwerdeführerin habe demnach die Möglichkeit, selbständig in die Türkei einzureisen und sich innerhalb von neunzig Tagen bei den zuständigen Behörden zu melden, um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Somit sei die Anforderung, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei auch tatsächlich stattfinden könne, erfüllt. Als Ehegattin eines türkischen Staatsangehörigen erhalte die Beschwerdeführerin diese Aufenthaltserlaubnis zuerst für drei Jahre. In der Folge werde diese dann jeweils für fünf weitere Jahre verlängert. Die gleichen Rechte stünden auch ihrer gemeinsamen Tochter zu. Zudem habe die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung in der Türkei, sofern sie die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfülle (Art. 6, 9 türkisches Staatsangehörigkeitsgesetz). Ferner sei erwähnt, dass auch ihr bei den Anhörungen geltend gemachtes Engagement für die PKK kein Wegweisungshindernis in die Türkei darstelle. So werde dieses Vorbringen aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit und der insgesamt widersprüchlichen Äusserungen als unglaubhaft erachtet. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel auch nichts zu ändern. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in der Türkei kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Weiterreise in die Türkei aufgrund der Heirat mit einem türkischen Bürger eine Aufenthaltsbewilligung und später möglicherweise auch die Staatsangehörigkeit erwerben könne. Im Übrigen seien keine Fälle von Abschiebungen syrischer Staatsangehöriger nach Syrien bekannt. Auf die Asylgesuche sei somit nicht einzutreten. Den Wegweisungsvollzug in die Türkei erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt aufgrund der Akten nur teilweise erstellt sei. Insbesondere seien die Bemühungen der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Ehe mit ihrem Partner bzw. ihrem Ehemann gar nicht erwähnt bzw. nicht in die Akten genommen worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt werde daher wie folgt ergänzt: Das erste Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Partners um einen Kantonswechsel vom 2. August 2013 sei von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 abgelehnt worden, mit der Begründung, dass ihre traditionelle Ehe nicht als rechtsgültig abgeschlossen angesehen und die Beziehung nicht als Konkubinat bezeichnet werden könne. Das zweite Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Partners um Kantonswechsel vom 31. Juli 2014 sei erst mit Entscheid der Vorinstanz vom 1. September 2014 bewilligt worden, nachdem das Asylgesuch des Partners rechtskräftig abgelehnt und seine Vaterschaft aufgrund eines DNA-Tests erwiesen worden sei.
E. 5.2.2 Im Weiteren wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz sei weder ihrer Pflicht zur Prüfung der Vorbingen und Berücksichtigung derselben in der Entscheidfindung noch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. So würden in der angefochtenen Verfügung keine Überlegungen genannt, welche darauf hinweisen würden, dass sich die Vor-instanz mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus den beiden Anhörungen und der Stellungnahme vom 25. November 2014 auseinandergesetzt und eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen hätte. Insbesondere gebe sie kein einziges Beispiel an, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer politischen Tätigkeit für die PKK als unglaubhaft bzw. nicht nachvollziehbar erachtet würden, obwohl die Beschwerdeführerin ausführlich über die entsprechenden Tätigkeiten berichtet und diese auch mit diversen Beweismitteln belegt habe. Da sich die Vorinstanz mit einer pauschalen Begründung begnüge, sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich ein Bild über den Entscheid zu machen. Die angefochtene Verfügung sei deshalb mangelhaft begründet und lasse darauf schliessen, dass weder der Sachverhalt noch die erheblichen Parteivorbringen mit dem erforderlichen Mindestmass an Sorgfalt geprüft worden seien. Wie die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme und bei den Anhörungen ausgeführt habe, sei sie vor der Flucht in ihrer Heimatstadt I._______ für die PKK politisch tätig gewesen. Sie setze diese politische Tätigkeit auch in der Schweiz weiter fort, indem sie mit der E._______ an verschiedenen Demonstrationen teilnehme und diese mitorganisiere. Zudem sei ihre Familie als der PKK nahe stehend bekannt und es gebe viele Kämpfer aus ihrer Familie in der PKK bzw. in der YPG (Kurdische Volksverteidigungseinheiten). Hinzu komme die Tatsache, dass sie mit einem PKK-Mitglied in einer partnerschaftlichen Beziehung lebe bzw. mit diesem die Imam-Ehe eingegangen sei. Somit bestünden für die Beschwerdeführerin offensichtlich Hinweise auf Verfolgung und die Flüchtlingseigenschaft nicht nur in Syrien, sondern auch in der Türkei. Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich BVGE 2007/8) sowie gestützt auf Art. 31a Abs. 2 AsylG gehalten gewesen, zumindest eine summarische materielle Prüfung vorzunehmen. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Türkei ein sicherer Drittstaat sei, wo effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Syrien bestehe, treffe keinesfalls zu. Die Türkei sei vom Bundesrat nie als ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden. Entscheidend sei die Möglichkeit, in einem Drittstaat Schutz zu finden. Dies sei insbesondere dann ausgeschlossen, wenn kein Zugang zu einem Asylverfahren bestehe oder der Drittstaat die Flüchtlingskonvention ausschliesslich auf europäische Flüchtlinge anwende. In der Türkei gebe es kein spezifisches Gesetz, welches den Umgang mit Flüchtlingen und Asylsuchenden regle. Flüchtlinge aus nicht europäischen Staaten hätten keine Chance auf eine Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei es notorisch, dass die Türkei ständig die völkerrechtlichen Verträge und insbesondere das Non-Refoulement-Gebot verletze und selber ein Herkunftsland von jährlich Abertausenden Flüchtlingen sei. Die Türkei könne nach dem Gesagten nicht als sicherer Staat im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung betrachtet werden. Da die Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Aktivitäten für die PKK, deretwegen sie von den syrischen Behörden verfolgt worden sei, in der Schweiz fortsetze, bestehe für sie auch in der Türkei kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bzw. weiterer Verfolgung. Nachdem vorliegend offensichtliche Hinweise auf eine Verfolgung im Heimatstaat und im Drittstaat bestünden und diese auf den ersten Blick keinesfalls unglaubhaft seien, hätte die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eintreten und es materiell prüfen müssen.
E. 5.2.3 Darüber hinaus verletze die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise nicht nur das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, sondern verstosse auch gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 2 und 16 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108).Die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch am 20. Januar 2012 eingereicht und sei erst am 28. Januar 2014 zu den Asylgründen angehört worden. Indem die Vorinstanz die vertiefte Anhörung erst zwei Jahre nach der summarischen Befragung durchgeführt habe und dann 11 Monate lang untätig geblieben sei, habe sie die in Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 37 AsylG geregelten Fristen keinesfalls eingehalten. Hätte die Vor-instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Fristen behandelt, wäre sie möglicherweise als Flüchtling anerkannt worden und man hätte ihr Asyl gewährt. Diesfalls würde auch ihr sich derzeit in der Schweiz als abgewiesener Asylsuchender befindender Lebenspartner bzw. Ehemann gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts von der Vorinstanz ungleich behandelt und diskriminiert werde.
E. 5.2.4 Die Vorinstanz habe sich ausserdem während des hängigen Asylverfahrens gegenüber der Beschwerdeführerin offensichtlich widersprüchlich verhalten. So habe sie bei ihr durch das lange Zuwarten den Eindruck erweckt, dass auf das Asylgesuch eingetreten und es materiell behandelt werde. Erst etwa nach 35 Monaten habe sie die Absicht, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Beschwerdeführerin in die Türkei wegzuweisen, kundgetan und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Während sie im zweiten Asylverfahren des Ehemannes weder die Imam-Ehe anerkannt noch die Beziehung als Konkubinat erachtet habe, stütze sie den vorliegenden Entscheid nun aber auf diese nicht rechtsgültig abgeschlossene und in der Türkei nicht anerkannte Ehe. Damit verstosse sie gegen Treu und Glauben und verletze Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV.
E. 6 Bevor beurteilt werden kann, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, gilt es zunächst die formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das BFM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu ihren Asylgründen an. Demgegenüber sind Nichtein-tretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu treffen (vgl. Art. 37 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat vorliegend - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - weder die eine noch die andere Frist eingehalten. Es ist jedoch festzuhalten, dass das Bundesamt bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn die massgebliche Entscheidungsfrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde. Es handelt sich dabei nämlich um eine sogenannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist, was sich aus der Formulierung, wonach die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen ist, ergibt. Demnach können Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist von 20 Tagen), weshalb sich die Rüge, durch das lange Zuwarten habe die Vorinstanz den Eindruck erweckt, dass auf das Asylgesuch eingetreten und es materiell behandelt werde bzw. sie habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, als unbegründet erweist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die lange Verfahrensdauer die Beschwerdefrist verkürzt und die Überprüfung der Verfügung seitens der Beschwerdeinstanz beschränkt worden wäre. Die Beschwerdeführerin machte vielmehr von der Möglichkeit, innert fünf Arbeitstagen seit Verfügungseröffnung Beschwerde einzureichen, Gebrauch, und das Bundesverwaltungsgericht führt seinerseits das Beschwerdeverfahren ordnungsgemäss durch.
E. 6.2 Was die weitere Rüge, die Vorinstanz sei weder ihrer Pflicht zur Prüfung der Vorbingen und Berücksichtigung derselben in der Entscheidfindung noch ihrer Begründungspflicht nachgekommen, anbelangt, so ist festzustellen, dass sich diese rechtfertigt. Die Begründungsdichte eines Entscheides richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person. Je höher der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Indem das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht näher ausführte, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Engagements für die PKK als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, mithin unglaubhaft zu erachten seien, hat es seine Begründungspflicht verletzt. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmit-teleingabe entsprechend äussern konnte und das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil eine Prüfung der geltend gemachten Vorbringen vornimmt, gilt der Verfahrensmangel jedoch als geheilt.
E. 6.3 In Anbetracht dessen, dass die Verletzung der Begründungspflicht auf Beschwerdeebene geheilt wird, vermag die Beschwerdeführerin auch aus der Rüge der ungleichen Behandlung und Diskriminierung wegen Nichtberücksichtigung ihrer Asylgründe nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen steht der für das vorliegende Verfahren entscheidrelevante Sachverhalt fest, weshalb der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das BFM weitere Sachverhaltselemente (namentlich Gesuch um Kantonswechsel) in der angefochtenen Verfügung unerwähnt liess, kein Nachteil erwachsen ist.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen werden sollte. Der entsprechende Eventualantrag wird deshalb abgewiesen.
E. 7 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
E. 8.1 Vorliegend steht aufgrund der beim BFM eingereichten Bescheinigung und der Aussagen der Beschwerdeführerin fest, dass sie seit dem 27. Oktober 2011 mit dem rechtskräftig abgewiesenen türkischen Asylsuchenden J._______ (vgl. Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-2285/2013 vom 30. April 2014), dem Vater ihrer Tochter, "nach Brauch" verheiratet ist. In Anbetracht dieser Imam-Ehe ist, ungeachtet dessen, dass sie nicht offiziell registriert ist, davon auszugehen, dass zwischen den Ehegatten eine "enge Beziehung" im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG besteht. Damit ist die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf vorgenannte Bestimmung als erfüllt zu erachten. Die Beschwerdeführerin kann mit der gemeinsamen Tochter und ihrem Ehemann in dessen Heimatland weiterreisen. Da übereinstimmend mit dem BFM davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund der Heirat mit einem türkischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird und sich dort später möglicherweise auch einbürgern lassen kann, gibt es keine Hinweise darauf, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde. Dass es sich dabei nicht um einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als "sicheren Drittstaat" bezeichneten Staat handelt, ist - entgegen der Ausführungen in der Beschwerde - nicht von Belang, zumal sich die angefochtene Verfügung nicht auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, sondern auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG stützt.
E. 8.2 Entgegen anderslautender Einschätzung ist auch die Furcht der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres politischen Engagements für die PKK aus der Türkei nach Syrien ausgeschafft bzw. von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, als unbegründet zu bezeichnen.
E. 8.2.1 Hinsichtlich ihrer in Syrien ausgeübten politischen Aktivitäten machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Demonstrationen mitorganisiert und sei an deren Durchführung beteiligt gewesen. Ausserdem habe sie junge Menschen motiviert, für ihre Rechte zu kämpfen. Sie habe Slogans kreiert, Reden vorbereitet, diese vor Demonstranten gehalten und Anti-Regime-Parolen gerufen (vgl. A26 S. 7 F40, F43). Weil sie sich in Syrien für die politischen und kulturellen Rechte des kurdischen Volkes eingesetzt habe, sei sie verfolgt worden. So hätten eines Tages Unbekannte an ihre Türe geklopft und ihren Bruder nach ihr gefragt. Da der Bruder diesen Unbekannten den Zutritt ins Haus verwehrt habe, sei ihr die Flucht gelungen. Sie habe Angst gehabt, verhaftet zu werden (vgl. A26 S. 6 F39). Auch nach ihrer Ausreise hätten die Behörden sich mehrmals bei ihrer Familie gemeldet und sich nach ihr erkundigt (vgl. A26 S. 11 F74). Vor dem Hintergrund, dass die unbekannten Männer die Beschwerdeführerin hätten befragen und mitnehmen wollen (vgl. A26 S. 11 F73), ist davon auszugehen, dass ihr die Flucht nicht ohne Weiteres gelungen wäre, sondern sie alles daran gesetzt hätten, sich Zutritt zum Haus zu verschaffen, ohne sich dabei abhalten zu lassen. Dies umso weniger, als drei dieser Männer vor dem Haus gestanden haben sollen (vgl. A26 S. 10 F71). Im Weiteren ist die Suche nach der Beschwerdeführerin auch deshalb zu bezweifeln, weil sie nicht wusste, ob die Unbekannten etwas Schriftliches wie einen Haftbefehl dabei hatten (vgl. A26 S. 11 F74). Diese Zweifel werden noch zusätzlich dadurch verstärkt, dass sie bei der Ausreisepasskontrolle in K._______ angeblich keinerlei Probleme angetroffen haben will (vgl. A9 S. 11 Ziff. 5.02). Bei einer tatsächlichen Suche wäre eine unbehelligte Ausreise wohl nicht möglich gewesen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits während ihres Aufenthalts in der Türkei ein Asylgesuch eingereicht hätte, falls sie sich in ihrem Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen konfrontiert gesehen hätte. Auf die Frage, ob ihr persönlich etwas passiert sei, gab sie denn auch an, ihr Name sei "vermerkt" worden und sie habe vor einer Festnahme Angst gehabt, mehr sei ihr nicht passiert (vgl. A9 S. 14 Ziff. 7.02).
E. 8.2.2 Angesichts dessen, dass sich die angebliche Suche der syrischen Behörden nach der Beschwerdeführerin aufgrund des vorstehend Gesagten als unglaubhaft erwiesen hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie seit ihrer Ausreise unter besonderer Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden steht. Vor diesem Hintergrund lässt ihr in der Schweiz ausgeübtes exilpolitisches Engagement bei der E._______, bei der sie als Mitglied aktiv an Kundgebungen teilnimmt (vgl. die beim BFM eingereichte Mitgliederbestätigung vom 26. Januar 2014), ebenso wenig auf eine Verfolgungssituation im Heimatland schliessen.
E. 8.2.3 Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, seitens der syrischen Behörden eine Verfolgung glaubhaft zu machen, sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb sie wegen der im Heimatstaat bzw. in der Schweiz ausgeübten politischen Tätigkeiten bei einer Weiterreise in die Türkei von den dortigen Behörden in asylrelevanter Weise behelligt werden sollte. Aus den entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermag die Beschwerdeführerin demzufolge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Behauptung, dass ihr Ehemann ein PKK-Mitglied sein soll, führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal das Bundesverwaltungsgericht dessen Asylgesuch mit Urteil D-2285/2013 vom 30. April 2014 rechtskräftig abgewiesen hat. Eine Reflexverfolgung ist deshalb ausgeschlossen. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. So lässt sich aus den Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei Demonstrationen in der Schweiz zeigen, kein ernsthaftes Engagement für die PKK ableiten, sondern lediglich den zum Ausdruck gebrachten Unmut gegen das syrische Gewaltregime. Das den Ehemann betreffende Urteil des Staatssicherheitsgerichts H._______ vom 11. Juli 2000 war bereits Gegenstand in dessen rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren, weshalb darauf an dieser Stelle nicht erneut eingegangen wird. Des Weiteren kann der Internetartikel vom 2. Dezember 2014 nicht berücksichtigt werden, weil er sich nicht konkret auf die Beschwerdeführerin bezieht.
E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde können zu keiner anderen Beurteilung führen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden. Eine Weiterreise der Beschwerdeführerinnen in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Der Wegweisungsvollzug ist diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen.
E. 10.3.2 Darüber hinaus sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen in der Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Gemäss dem Arztbericht vom 6. März 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer Angst mit Depression (reaktiv gemischt F43.22). Im aktuellen Arztbericht vom 17. November 2014 wurden ihr reaktive Ängste um ihre Zukunft und Rückenschmerzen diagnostiziert. Dieser angeschlagene Gesundheitszustand vermag kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen, da eine entsprechende medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet ist. So beinhaltet das dortige Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, welche über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Auch Medikamente sind verfügbar. Die Beschwerdeführerin kann mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann, dessen Wegweisungsvollzug ebenfalls als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde (vgl. Urteil D-2285/2013 vom 30. April 2014), in sein Heimatland weiterreisen. In Anbetracht dessen, dass er in der Heimat über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. a.a.O.) und auch ein Onkel der Beschwerdeführerin in der Türkei lebt (vgl. A9 S. 9 Ziff. 3.03), darf davon ausgegangen werden, dass ihnen die Wiedereingliederung leichter fallen wird. Bei eventuellen Anfangsschwierigkeiten werden sie sich allenfalls an die Familie des erwähnten Onkels wenden können, von der die Beschwerdeführerin bereits finanziell unterstützt wurde (vgl. A9 S. 13 Ziff. 5.02). Ausserdem spricht auch das Kindeswohl nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da sich die Tochter aufgrund ihres Alters noch in einer starken Abhängigkeit zu den Eltern befindet und in deren Begleitung in die Türkei weiterreisen kann. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Weiterreise in die Türkei notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Tochter zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie jedoch aufgezeigt wurde, litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses aufgrund der seitens des BFM begangenen Verletzung der Begründungspflicht an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil vorgenommenen Prüfung der geltend gemachten Vorbringen auf Beschwerdeebene geheilt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihr aber kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.
E. 12.2 Einem vertretenen Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, erst im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2). Die vom BFM begangene Verletzung der Begründungspflicht ist nach dem obenstehend Gesagten als geheilt zu erachten. Für die diesbezüglichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin ist ihr trotz Abweisung der Beschwerde eine vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auszusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 300. zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird abgewiesen.
- Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7058/2014 Urteil vom 15. Dezember 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kind B._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2014 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat Anfang Januar 2012 und gelangte am 19. Januar 2012 auf dem Luftweg von C._______ nach D._______, wo ihr am 20. Januar 2012 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert wurde. Gleichentags reichte sie am Flughafen ein Asylgesuch ein. Am 22. Januar 2012 fand die Befragung zur Person statt und am 24. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung ihres Asylgesuchs bewilligt. Am 28. Januar 2014 wurde sie in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 22. Januar 2012, A9; Anhörungsprotokoll vom 28. Januar 2014, A26). A.b Als Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit gab die Beschwerdeführerin dem BFM ihren syrischen Reisepass im Original ab. Ausserdem reichte sie ihre Reisepapiere, ein Arztzeugnis, das Familienbüchlein, einen Auszug aus dem Familienregister, eine Heiratsbescheinigung, eine DNA-Analyse betreffend Vaterschaft ihrer Tochter, eine Mitgliederbestätigung der E._______, eine Vorladung des Bezirksgerichts F._______ betreffend Vaterschaft und hinsichtlich ihres Cousins, Herrn O., einen Polizeirapport ein. B. Am 20. September 2013 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin im Kanton G._______ geboren. C. Am 20. November 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zu einer allfälligen Wegweisung in die Türkei. Mit Schreiben vom 25. November 2014 wurde dazu entsprechend Stellung genommen. D. D.a Mit Verfügung vom 28. November 2014 - eröffnet am 1. Dezember 2014 - trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in die Türkei an. Ausserdem wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D.b Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und anzuordnen, dass die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche eintrete und sie materiell behandle. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die kantonale Vollzugsbehörde sei anzuweisen, bis zum Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerdeführerinnen in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beilagen wurden die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 17. Juli 2014, die angefochtene Verfügung vom 28. November 2014, ein Track & Trace-Auszug der Post, vier Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei Demonstrationen in G._______ zeigen, ein ihren Ehemann betreffendes Urteil des Staatssicherheitsgerichts H._______ vom 11. Juli 2000 inkl. Übersetzung, ein Internetartikel vom 2. Dezember 2014 mit der Überschrift "Police detain Kobanê citizens treated in Urfa" und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. Dezember 2014 zu den Akten gereicht.Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf das Gesuch, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und die kantonale Vollzugsbehörde sei anzuweisen, bis zum Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 5. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bescheinigung habe sie am 27. Oktober 2011 Herrn O. geheiratet, einen türkischen Staatsangehörigen, dessen Asylgesuch in der Schweiz rechtskräftig abgewiesen worden sei. In Bezug auf den Vollzug seiner Wegweisung seien keine Hindernisse ersichtlich gewesen, die diesen unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden. Als seine Ehefrau könne sie deshalb mit ihm und der gemeinsamen Tochter in seinen Heimatstaat weiterreisen. Zwar habe der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 (02.060) vorgesehen, dass für die Wegweisung in einen Drittstaat die Rückübernahmezusicherung ebenjenes Staates vorauszusetzen sei. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als syrische Staatsbürgerin jedoch berechtigt sei, visumsfrei in die Türkei einzureisen, finde diese Regelung im vorliegenden Fall keine Anwendung. So könne es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, mit seiner Botschaft zusätzliche Hürden für die Weiterreise in einen Drittstaat zu schaffen, die zuvor nicht bestanden hätten. Die Beschwerdeführerin habe demnach die Möglichkeit, selbständig in die Türkei einzureisen und sich innerhalb von neunzig Tagen bei den zuständigen Behörden zu melden, um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Somit sei die Anforderung, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei auch tatsächlich stattfinden könne, erfüllt. Als Ehegattin eines türkischen Staatsangehörigen erhalte die Beschwerdeführerin diese Aufenthaltserlaubnis zuerst für drei Jahre. In der Folge werde diese dann jeweils für fünf weitere Jahre verlängert. Die gleichen Rechte stünden auch ihrer gemeinsamen Tochter zu. Zudem habe die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung in der Türkei, sofern sie die dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen erfülle (Art. 6, 9 türkisches Staatsangehörigkeitsgesetz). Ferner sei erwähnt, dass auch ihr bei den Anhörungen geltend gemachtes Engagement für die PKK kein Wegweisungshindernis in die Türkei darstelle. So werde dieses Vorbringen aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit und der insgesamt widersprüchlichen Äusserungen als unglaubhaft erachtet. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel auch nichts zu ändern. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass in der Türkei kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Weiterreise in die Türkei aufgrund der Heirat mit einem türkischen Bürger eine Aufenthaltsbewilligung und später möglicherweise auch die Staatsangehörigkeit erwerben könne. Im Übrigen seien keine Fälle von Abschiebungen syrischer Staatsangehöriger nach Syrien bekannt. Auf die Asylgesuche sei somit nicht einzutreten. Den Wegweisungsvollzug in die Türkei erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt aufgrund der Akten nur teilweise erstellt sei. Insbesondere seien die Bemühungen der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Ehe mit ihrem Partner bzw. ihrem Ehemann gar nicht erwähnt bzw. nicht in die Akten genommen worden. Der rechtserhebliche Sachverhalt werde daher wie folgt ergänzt: Das erste Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Partners um einen Kantonswechsel vom 2. August 2013 sei von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 abgelehnt worden, mit der Begründung, dass ihre traditionelle Ehe nicht als rechtsgültig abgeschlossen angesehen und die Beziehung nicht als Konkubinat bezeichnet werden könne. Das zweite Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Partners um Kantonswechsel vom 31. Juli 2014 sei erst mit Entscheid der Vorinstanz vom 1. September 2014 bewilligt worden, nachdem das Asylgesuch des Partners rechtskräftig abgelehnt und seine Vaterschaft aufgrund eines DNA-Tests erwiesen worden sei. 5.2.2 Im Weiteren wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz sei weder ihrer Pflicht zur Prüfung der Vorbingen und Berücksichtigung derselben in der Entscheidfindung noch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. So würden in der angefochtenen Verfügung keine Überlegungen genannt, welche darauf hinweisen würden, dass sich die Vor-instanz mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus den beiden Anhörungen und der Stellungnahme vom 25. November 2014 auseinandergesetzt und eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen hätte. Insbesondere gebe sie kein einziges Beispiel an, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer politischen Tätigkeit für die PKK als unglaubhaft bzw. nicht nachvollziehbar erachtet würden, obwohl die Beschwerdeführerin ausführlich über die entsprechenden Tätigkeiten berichtet und diese auch mit diversen Beweismitteln belegt habe. Da sich die Vorinstanz mit einer pauschalen Begründung begnüge, sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich ein Bild über den Entscheid zu machen. Die angefochtene Verfügung sei deshalb mangelhaft begründet und lasse darauf schliessen, dass weder der Sachverhalt noch die erheblichen Parteivorbringen mit dem erforderlichen Mindestmass an Sorgfalt geprüft worden seien. Wie die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme und bei den Anhörungen ausgeführt habe, sei sie vor der Flucht in ihrer Heimatstadt I._______ für die PKK politisch tätig gewesen. Sie setze diese politische Tätigkeit auch in der Schweiz weiter fort, indem sie mit der E._______ an verschiedenen Demonstrationen teilnehme und diese mitorganisiere. Zudem sei ihre Familie als der PKK nahe stehend bekannt und es gebe viele Kämpfer aus ihrer Familie in der PKK bzw. in der YPG (Kurdische Volksverteidigungseinheiten). Hinzu komme die Tatsache, dass sie mit einem PKK-Mitglied in einer partnerschaftlichen Beziehung lebe bzw. mit diesem die Imam-Ehe eingegangen sei. Somit bestünden für die Beschwerdeführerin offensichtlich Hinweise auf Verfolgung und die Flüchtlingseigenschaft nicht nur in Syrien, sondern auch in der Türkei. Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (namentlich BVGE 2007/8) sowie gestützt auf Art. 31a Abs. 2 AsylG gehalten gewesen, zumindest eine summarische materielle Prüfung vorzunehmen. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Türkei ein sicherer Drittstaat sei, wo effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Syrien bestehe, treffe keinesfalls zu. Die Türkei sei vom Bundesrat nie als ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden. Entscheidend sei die Möglichkeit, in einem Drittstaat Schutz zu finden. Dies sei insbesondere dann ausgeschlossen, wenn kein Zugang zu einem Asylverfahren bestehe oder der Drittstaat die Flüchtlingskonvention ausschliesslich auf europäische Flüchtlinge anwende. In der Türkei gebe es kein spezifisches Gesetz, welches den Umgang mit Flüchtlingen und Asylsuchenden regle. Flüchtlinge aus nicht europäischen Staaten hätten keine Chance auf eine Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Zudem sei es notorisch, dass die Türkei ständig die völkerrechtlichen Verträge und insbesondere das Non-Refoulement-Gebot verletze und selber ein Herkunftsland von jährlich Abertausenden Flüchtlingen sei. Die Türkei könne nach dem Gesagten nicht als sicherer Staat im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung betrachtet werden. Da die Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Aktivitäten für die PKK, deretwegen sie von den syrischen Behörden verfolgt worden sei, in der Schweiz fortsetze, bestehe für sie auch in der Türkei kein effektiver Schutz vor Rückschiebung bzw. weiterer Verfolgung. Nachdem vorliegend offensichtliche Hinweise auf eine Verfolgung im Heimatstaat und im Drittstaat bestünden und diese auf den ersten Blick keinesfalls unglaubhaft seien, hätte die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eintreten und es materiell prüfen müssen. 5.2.3 Darüber hinaus verletze die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise nicht nur das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, sondern verstosse auch gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 2 und 16 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108).Die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch am 20. Januar 2012 eingereicht und sei erst am 28. Januar 2014 zu den Asylgründen angehört worden. Indem die Vorinstanz die vertiefte Anhörung erst zwei Jahre nach der summarischen Befragung durchgeführt habe und dann 11 Monate lang untätig geblieben sei, habe sie die in Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 37 AsylG geregelten Fristen keinesfalls eingehalten. Hätte die Vor-instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Fristen behandelt, wäre sie möglicherweise als Flüchtling anerkannt worden und man hätte ihr Asyl gewährt. Diesfalls würde auch ihr sich derzeit in der Schweiz als abgewiesener Asylsuchender befindender Lebenspartner bzw. Ehemann gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts von der Vorinstanz ungleich behandelt und diskriminiert werde. 5.2.4 Die Vorinstanz habe sich ausserdem während des hängigen Asylverfahrens gegenüber der Beschwerdeführerin offensichtlich widersprüchlich verhalten. So habe sie bei ihr durch das lange Zuwarten den Eindruck erweckt, dass auf das Asylgesuch eingetreten und es materiell behandelt werde. Erst etwa nach 35 Monaten habe sie die Absicht, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Beschwerdeführerin in die Türkei wegzuweisen, kundgetan und ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Während sie im zweiten Asylverfahren des Ehemannes weder die Imam-Ehe anerkannt noch die Beziehung als Konkubinat erachtet habe, stütze sie den vorliegenden Entscheid nun aber auf diese nicht rechtsgültig abgeschlossene und in der Türkei nicht anerkannte Ehe. Damit verstosse sie gegen Treu und Glauben und verletze Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV.
6. Bevor beurteilt werden kann, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, gilt es zunächst die formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das BFM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu ihren Asylgründen an. Demgegenüber sind Nichtein-tretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Gesuchstellung zu treffen (vgl. Art. 37 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat vorliegend - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird - weder die eine noch die andere Frist eingehalten. Es ist jedoch festzuhalten, dass das Bundesamt bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn die massgebliche Entscheidungsfrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG unbegründet überschritten und damit dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung nicht nachgekommen wurde. Es handelt sich dabei nämlich um eine sogenannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist, was sich aus der Formulierung, wonach die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen ist, ergibt. Demnach können Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist von 20 Tagen), weshalb sich die Rüge, durch das lange Zuwarten habe die Vorinstanz den Eindruck erweckt, dass auf das Asylgesuch eingetreten und es materiell behandelt werde bzw. sie habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, als unbegründet erweist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die lange Verfahrensdauer die Beschwerdefrist verkürzt und die Überprüfung der Verfügung seitens der Beschwerdeinstanz beschränkt worden wäre. Die Beschwerdeführerin machte vielmehr von der Möglichkeit, innert fünf Arbeitstagen seit Verfügungseröffnung Beschwerde einzureichen, Gebrauch, und das Bundesverwaltungsgericht führt seinerseits das Beschwerdeverfahren ordnungsgemäss durch. 6.2 Was die weitere Rüge, die Vorinstanz sei weder ihrer Pflicht zur Prüfung der Vorbingen und Berücksichtigung derselben in der Entscheidfindung noch ihrer Begründungspflicht nachgekommen, anbelangt, so ist festzustellen, dass sich diese rechtfertigt. Die Begründungsdichte eines Entscheides richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person. Je höher der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Indem das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht näher ausführte, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Engagements für die PKK als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, mithin unglaubhaft zu erachten seien, hat es seine Begründungspflicht verletzt. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmit-teleingabe entsprechend äussern konnte und das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil eine Prüfung der geltend gemachten Vorbringen vornimmt, gilt der Verfahrensmangel jedoch als geheilt. 6.3 In Anbetracht dessen, dass die Verletzung der Begründungspflicht auf Beschwerdeebene geheilt wird, vermag die Beschwerdeführerin auch aus der Rüge der ungleichen Behandlung und Diskriminierung wegen Nichtberücksichtigung ihrer Asylgründe nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen steht der für das vorliegende Verfahren entscheidrelevante Sachverhalt fest, weshalb der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das BFM weitere Sachverhaltselemente (namentlich Gesuch um Kantonswechsel) in der angefochtenen Verfügung unerwähnt liess, kein Nachteil erwachsen ist. 6.4 Nach dem Gesagten ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen werden sollte. Der entsprechende Eventualantrag wird deshalb abgewiesen. 7. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). 8. 8.1 Vorliegend steht aufgrund der beim BFM eingereichten Bescheinigung und der Aussagen der Beschwerdeführerin fest, dass sie seit dem 27. Oktober 2011 mit dem rechtskräftig abgewiesenen türkischen Asylsuchenden J._______ (vgl. Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-2285/2013 vom 30. April 2014), dem Vater ihrer Tochter, "nach Brauch" verheiratet ist. In Anbetracht dieser Imam-Ehe ist, ungeachtet dessen, dass sie nicht offiziell registriert ist, davon auszugehen, dass zwischen den Ehegatten eine "enge Beziehung" im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG besteht. Damit ist die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf vorgenannte Bestimmung als erfüllt zu erachten. Die Beschwerdeführerin kann mit der gemeinsamen Tochter und ihrem Ehemann in dessen Heimatland weiterreisen. Da übereinstimmend mit dem BFM davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund der Heirat mit einem türkischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten wird und sich dort später möglicherweise auch einbürgern lassen kann, gibt es keine Hinweise darauf, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde. Dass es sich dabei nicht um einen vom Bundesrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als "sicheren Drittstaat" bezeichneten Staat handelt, ist - entgegen der Ausführungen in der Beschwerde - nicht von Belang, zumal sich die angefochtene Verfügung nicht auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG, sondern auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG stützt. 8.2 Entgegen anderslautender Einschätzung ist auch die Furcht der Beschwerdeführerin, aufgrund ihres politischen Engagements für die PKK aus der Türkei nach Syrien ausgeschafft bzw. von den türkischen Behörden verfolgt zu werden, als unbegründet zu bezeichnen. 8.2.1 Hinsichtlich ihrer in Syrien ausgeübten politischen Aktivitäten machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Demonstrationen mitorganisiert und sei an deren Durchführung beteiligt gewesen. Ausserdem habe sie junge Menschen motiviert, für ihre Rechte zu kämpfen. Sie habe Slogans kreiert, Reden vorbereitet, diese vor Demonstranten gehalten und Anti-Regime-Parolen gerufen (vgl. A26 S. 7 F40, F43). Weil sie sich in Syrien für die politischen und kulturellen Rechte des kurdischen Volkes eingesetzt habe, sei sie verfolgt worden. So hätten eines Tages Unbekannte an ihre Türe geklopft und ihren Bruder nach ihr gefragt. Da der Bruder diesen Unbekannten den Zutritt ins Haus verwehrt habe, sei ihr die Flucht gelungen. Sie habe Angst gehabt, verhaftet zu werden (vgl. A26 S. 6 F39). Auch nach ihrer Ausreise hätten die Behörden sich mehrmals bei ihrer Familie gemeldet und sich nach ihr erkundigt (vgl. A26 S. 11 F74). Vor dem Hintergrund, dass die unbekannten Männer die Beschwerdeführerin hätten befragen und mitnehmen wollen (vgl. A26 S. 11 F73), ist davon auszugehen, dass ihr die Flucht nicht ohne Weiteres gelungen wäre, sondern sie alles daran gesetzt hätten, sich Zutritt zum Haus zu verschaffen, ohne sich dabei abhalten zu lassen. Dies umso weniger, als drei dieser Männer vor dem Haus gestanden haben sollen (vgl. A26 S. 10 F71). Im Weiteren ist die Suche nach der Beschwerdeführerin auch deshalb zu bezweifeln, weil sie nicht wusste, ob die Unbekannten etwas Schriftliches wie einen Haftbefehl dabei hatten (vgl. A26 S. 11 F74). Diese Zweifel werden noch zusätzlich dadurch verstärkt, dass sie bei der Ausreisepasskontrolle in K._______ angeblich keinerlei Probleme angetroffen haben will (vgl. A9 S. 11 Ziff. 5.02). Bei einer tatsächlichen Suche wäre eine unbehelligte Ausreise wohl nicht möglich gewesen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits während ihres Aufenthalts in der Türkei ein Asylgesuch eingereicht hätte, falls sie sich in ihrem Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen konfrontiert gesehen hätte. Auf die Frage, ob ihr persönlich etwas passiert sei, gab sie denn auch an, ihr Name sei "vermerkt" worden und sie habe vor einer Festnahme Angst gehabt, mehr sei ihr nicht passiert (vgl. A9 S. 14 Ziff. 7.02). 8.2.2 Angesichts dessen, dass sich die angebliche Suche der syrischen Behörden nach der Beschwerdeführerin aufgrund des vorstehend Gesagten als unglaubhaft erwiesen hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie seit ihrer Ausreise unter besonderer Beobachtung seitens der heimatlichen Behörden steht. Vor diesem Hintergrund lässt ihr in der Schweiz ausgeübtes exilpolitisches Engagement bei der E._______, bei der sie als Mitglied aktiv an Kundgebungen teilnimmt (vgl. die beim BFM eingereichte Mitgliederbestätigung vom 26. Januar 2014), ebenso wenig auf eine Verfolgungssituation im Heimatland schliessen. 8.2.3 Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, seitens der syrischen Behörden eine Verfolgung glaubhaft zu machen, sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb sie wegen der im Heimatstaat bzw. in der Schweiz ausgeübten politischen Tätigkeiten bei einer Weiterreise in die Türkei von den dortigen Behörden in asylrelevanter Weise behelligt werden sollte. Aus den entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermag die Beschwerdeführerin demzufolge nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Behauptung, dass ihr Ehemann ein PKK-Mitglied sein soll, führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal das Bundesverwaltungsgericht dessen Asylgesuch mit Urteil D-2285/2013 vom 30. April 2014 rechtskräftig abgewiesen hat. Eine Reflexverfolgung ist deshalb ausgeschlossen. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. So lässt sich aus den Fotos, welche die Beschwerdeführerin bei Demonstrationen in der Schweiz zeigen, kein ernsthaftes Engagement für die PKK ableiten, sondern lediglich den zum Ausdruck gebrachten Unmut gegen das syrische Gewaltregime. Das den Ehemann betreffende Urteil des Staatssicherheitsgerichts H._______ vom 11. Juli 2000 war bereits Gegenstand in dessen rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren, weshalb darauf an dieser Stelle nicht erneut eingegangen wird. Des Weiteren kann der Internetartikel vom 2. Dezember 2014 nicht berücksichtigt werden, weil er sich nicht konkret auf die Beschwerdeführerin bezieht. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde können zu keiner anderen Beurteilung führen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden. Eine Weiterreise der Beschwerdeführerinnen in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Der Wegweisungsvollzug ist diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen. 10.3.2 Darüber hinaus sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen in der Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Gemäss dem Arztbericht vom 6. März 2013 leidet die Beschwerdeführerin an einer Angst mit Depression (reaktiv gemischt F43.22). Im aktuellen Arztbericht vom 17. November 2014 wurden ihr reaktive Ängste um ihre Zukunft und Rückenschmerzen diagnostiziert. Dieser angeschlagene Gesundheitszustand vermag kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen, da eine entsprechende medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet ist. So beinhaltet das dortige Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, welche über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung. Auch Medikamente sind verfügbar. Die Beschwerdeführerin kann mit ihrer Tochter und ihrem Ehemann, dessen Wegweisungsvollzug ebenfalls als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde (vgl. Urteil D-2285/2013 vom 30. April 2014), in sein Heimatland weiterreisen. In Anbetracht dessen, dass er in der Heimat über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. a.a.O.) und auch ein Onkel der Beschwerdeführerin in der Türkei lebt (vgl. A9 S. 9 Ziff. 3.03), darf davon ausgegangen werden, dass ihnen die Wiedereingliederung leichter fallen wird. Bei eventuellen Anfangsschwierigkeiten werden sie sich allenfalls an die Familie des erwähnten Onkels wenden können, von der die Beschwerdeführerin bereits finanziell unterstützt wurde (vgl. A9 S. 13 Ziff. 5.02). Ausserdem spricht auch das Kindeswohl nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da sich die Tochter aufgrund ihres Alters noch in einer starken Abhängigkeit zu den Eltern befindet und in deren Begleitung in die Türkei weiterreisen kann. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Weiterreise in die Türkei notwendigen Reisedokumente für sich und ihre Tochter zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie jedoch aufgezeigt wurde, litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses aufgrund der seitens des BFM begangenen Verletzung der Begründungspflicht an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Urteil vorgenommenen Prüfung der geltend gemachten Vorbringen auf Beschwerdeebene geheilt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihr aber kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. 12.2 Einem vertretenen Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, erst im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.2). Die vom BFM begangene Verletzung der Begründungspflicht ist nach dem obenstehend Gesagten als geheilt zu erachten. Für die diesbezüglichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin ist ihr trotz Abweisung der Beschwerde eine vom BFM auszurichtende Parteientschädigung auszusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 300. zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird abgewiesen.
4. Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300. auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: