Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7030/2014/plo Urteil vom 16. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei, eigenen Angaben zufolge kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, mit ursprünglicher Herkunft aus der osttürkischen Provinz B._______ - in seinem mittlerweile dritten Asylverfahren in der Schweiz befindet, dass er gemäss Aktenlage in Europa schon unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist, nachdem er in der Vergangenheit während Jahren in Deutschland wohnhaft war, wo seinen Angaben zufolge sowohl seine Eltern als auch weitere Angehörige wohnhaft sind, wo er jedoch wegen eines Delikts zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, worauf er sein Aufenthaltsrecht in Deutschland verloren habe, dass sich in dieser Hinsicht aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland 1988 und 1993 Asylgesuche eingereicht hatte und er in Deutschland - nach diversen Vorstrafen - am 15. Januar 1998 wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und am 13. März 2000 wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war (vgl. dazu die Urteile des [kantonalen] Verwaltungsgerichts (...) vom 16. April 2014 und des Bundesgerichts (...) vom 4. Februar 2014 [beide act. C8]), dass er gleichzeitig schon mindestens zweimal von Deutschland in seine Heimat abgeschoben worden ist (erstmals am 15. Dezember 2000 und nochmals am 5. August 2004), aus diesem Grund gegen ihn auch ein Einreiseverbot ausgesprochen wurde (vgl. act. B50), er sich gemäss Aktenlage aber dennoch immer wieder auch in Deutschland aufhielt, dass er gemäss Aktenlage seit dem 27. Juli 2006 mit der türkischen Staatsangehörigen C._______ verheiratet und Vater der gemeinsamen Tochter D._______ ist, welche seit 1995 respektive seit ihrer Geburt in der Schweiz wohnhaft sind und seit dem 18. Mai 2012 über eine ausländerrechtliche Niederlassungsbewilligung verfügen, dass er sich mutmasslich ab dem Jahre 2005, mit Sicherheit aber seit Juli 2008 illegal in der Schweiz aufhielt, wobei er am 22. August 2008 in der Schweiz einen schweren Verkehrsunfall verursachte, in dessen Folge er sich gegenüber der Polizei mit gestohlenen deutschen Papieren auswies (vgl. act. A1), dass er am 2. März 2010 in Zusammenhang mit einem Strafverfahren (u.a. wegen falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung) verhaftet wurde, und ab diesem Zeitpunkt gegen ihn ein ausländerrechtliches Wegweisungsverfahren lief, dass er am 21. Juli 2010 zum ersten Mal in der Schweiz um die Gewährung von Asyl nachsuchte, wobei diese erste Gesuchseinreichung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer am Vortag auf Anweisung der zuständigen kantonalen Behörde in Ausschaffungshaft versetzt worden war (vgl. act. A1 und A22) dass für die im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Gesuchsgründe auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. act. A36), dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2010 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges in die Türkei (vgl. act. A40), dass im Rahmen dieses Entscheides vom Bundesamt die damaligen Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich als nicht nachvollziehbar, realitätsfremd, widersprüchlich und unlogisch erkannt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde mit Urteil D-6795/2010 vom 12. Oktober 2010 aus formellen Gründen nicht eintrat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2010 von der Schweiz in die Türkei zurückgeführt wurde (vgl. act. B12 [S. 5]), dass C._______ bereits am 9. März 2010 betreffend den Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzuges (nach den Bestimmungen des Ausländerrechts) eingereicht hatte, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem sie noch nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügt hatte, und dieses Gesuch von der zuständigen kantonalen Behörde am 27. Juni 2011 in erster Instanz abgewiesen wurde (vgl. dazu die Verfügung (... [der kantonalen Migrationsbehörde] vom 27. Juli 2011 [act. C8] und das vorerwähnte kantonale Verwaltungsgerichtsurteil), dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung in die Heimat zumindest für eine gewisse Zeit in der Türkei aufhielt, zumal ihm am 21. September 2011 von der schweizerischen Vertretung in Ankara die Erteilung eines Einreise-Visums verweigert wurde (act. B1), dass er sich allerdings zwischenzeitlich auch wieder in Deutschland aufgehalten hatte, von wo er eigenen Angaben zufolge im April 2011 über Österreich wieder in die Türkei abgeschoben wurde (act. B14 Ziff. 2.04), dass er am 14. November 2012 nochmals um Erteilung eines Einreise-Visums ersuchen liess, da er als Beschuldigter an einem Strafverfahren teilzunehmen habe (vgl. act. B2), worauf ihm vom BFM die Ausstellung eines zeitlich und räumlich befristeten Visums in Aussicht gestellt wurde, mangels Vorsprache des Beschwerdeführers bei der zuständigen Auslandvertretung jedoch keine Visumerteilung stattfand, dass er am 24. Dezember 2012 ein zweites Mal in der Schweiz um die Gewährung von Asyl ersuchte, wobei diese zweite Gesuchseinreichung wiederum im Anschluss an eine Verhaftung erfolgte, zumal der Beschwerdeführer am Tag zuvor von der schweizerischen Grenzwacht anlässlich einer versuchten illegalen Rückreise von der Schweiz nach Deutschland angehalten und von der Polizei festgenommen worden war (vgl. act. B3, B12, B43 und B45), dass er nur kurz vor dieser erneuten Verhaftung wegen illegaler Einreise und Aufenthalts - mit Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom 27. November 2012 - in erster Instanz nicht nur wegen falscher Anschuldigung, fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen, gewerbsmässiger Widerhandlung gegen die Lotteriegesetzgebung und mehrfachen Übertretungen der Verkehrszulassungsverordnung verurteilt worden war, sondern gerade auch wegen mehrfacher Wiederhandlung gegen die Ausländergesetzgebung (vgl. act. B40), dass für die im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachten Gesuchsgründe sowie für die damals vorgelegten Beweismittel auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. act. B6, B14, B34, B47 und B50), dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2013 auch auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, wobei vom Bundesamt wiederum die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug in die Türkei angeordnet wurde (act. B51), dass im Rahmen dieses Entscheides vom Bundesamt die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers wiederum als insgesamt unglaubhaft erkannt wurden, dass der Beschwerdeführer zwar gegen diesen Entscheid durch zwei separate Rechtsvertretungen Beschwerde erheben liess, jedoch weder in der Eingabe vom 25. März 2013 noch in der Eingabe vom 9. April 2013 die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen bestritten wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht die ausdrücklich auf die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges beschränkte Beschwerde mit Urteil D-1551/2013 vom 2. Mai 2013 guthiess, da vonseiten des BFM praxisgemäss keine Wegweisung anzuordnen war, sondern die diesbezügliche Kompetenz bei der dafür zuständigen kantonalen Behörden lag, nachdem über das den Beschwerdeführer betreffende Gesuch seiner Ehefrau um Bewilligung des Familiennachzuges (nach den Bestimmungen des Ausländerrechts) noch kein rechtskräftiger Entscheid vorlag und seit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an C._______ und die Tochter D._______ eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung der ersuchten Bewilligung bestand (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer ein halbes Jahr später wegen der vorgenannten Delikte - mit Urteil des Obergerichts des Kantons F._______ vom 10. Oktober 2013 - in zweiter Instanz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 2½ Jahren verurteilt wurde (vgl. dazu act. C10), dass das ihn betreffende Gesuch um Bewilligung des Familiennachzuges (nach den Bestimmungen des Ausländerrechts) bereits am 5. August 2013 auch in zweiter Instanz abgewiesen worden war, dass in der Folge einer gegen diesen Entscheid angehobenen Beschwerde vom [kantonalen] Verwaltungsgericht () keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, worauf der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde am 27. Februar 2014 zum Verlassen der Schweiz aufgefordert und am 13. März 2014 erneut in die Türkei zurückgeführt wurde, dass das vorerwähnte Verfahren betreffend Familiennachzug mit Urteil des [kantonalen] Verwaltungsgerichts (...) vom 16. April 2014 seinen Abschluss fand, indem die Verweigerung des ausländerrechtlichen Familiennachzuges bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. September 2014 erneut in der Schweiz in Erscheinung trat, indem er abermals wegen illegalen Aufenthalts von der Polizei angehalten und in Haft gesetzt wurde (act. C11), dass er sich mittlerweile - soweit ersichtlich zwecks Verbüssung seiner 2½-jährigen Freiheitsstrafe - im Strafvollzug befindet, dass er indes nur zwei Tage nach seiner erneuten Verhaftung wegen illegalen Aufenthalts - mit schriftlicher Eingabe an das Migrationsamt des Kantons F._______ vom 25. September 2014 - bekannt gab, er wolle (erneut) ein Asylgesuch einreichen, dass er mit Schreiben des BFM vom 2. Oktober 2014 aufgefordert wurde, betreffend sein erneutes Asylgesuch respektive sein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) innert Frist eine ausführliche schriftliche Begründung nachzureichen, dass er dieser Aufforderung mit zwei identischen Eingaben datierend vom 7. Oktober 2014 (beim BFM eingegangen am 14. und 16. Oktober 2014) nachkam, wobei er als Beweismittel einen kurzen fachärztlichen Bericht vom 21. August 2013 zu den Akten reichte, dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei kein politischer Mensch, er sei jedoch als Sohn einer politischen Familie, welcher in Deutschland Asyl gewährt worden sei, in der Türkei Verfolgung ausgesetzt, zumal er nach seiner Rückführung in die Türkei vom März 2014 unter dem Vorwurf, er arbeite für die PKK, von der türkischen Polizei während drei Tagen befragt, geschlagen, in seiner Menschenwürde verletzt und anschliessend an seinen ursprünglichen Herkunftsort zurückgeschickt worden sei, dass er sodann nach seiner Ankunft in B._______ von anderen Leuten, die ebenfalls Kurden und Aleviten seien, unter Druck gesetzt worden sei, in Syrien gegen den Islamischen Staat (IS) zu kämpfen, dass er sich aufgrund der ständigen Behelligungen vonseiten der Polizei wegen seiner angeblichen PKK-Zugehörigkeit sowie des ständigen Drucks vonseiten der PKK, gegen den IS in den Krieg zu ziehen, in der Heimat habe versteckt halten müssen, dass er wegen dieser Umstände an psychischen Problemen leide, er sodann wegen seiner kurdisch-alevitischen Herkunft in der Türkei keine Arbeit finde und er darüber hinaus in seiner Heimat über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr verfüge, dass für die weiteren Vorbringen (namentlich eine teilweise Wiederholung der schon in den zwei ersten Asylverfahren beurteilten Gesuchsgründe) auf die Akten verwiesen werden kann, dass sich neben dem Beschwerdeführer auch seine Ehefrau und deren Sohn aus erster Ehe mit zwei separaten Eingaben vom 20. Oktober 2014 ans BFM wandten, wobei sie zur Hauptsache darum ersuchten, dem Beschwerdeführer einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. dazu die Akten), dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 (eröffnet am folgenden Tag) das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, wobei das Bundesamt unter Verweis auf das rechtskräftig abgeschlossene ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in die Türkei anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers über angeblich erlittene Nachstellungen vonseiten der türkischen Behörden als unglaubhaft und die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erklärte (vgl. dazu die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 1. Dezember 2014 durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde anheben liess, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung seines Asylgesuches, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, und er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht, dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung die vorgenannten Vorbringen betreffend angeblich erlittene Nachstellungen sowohl vonseiten der türkischen Polizei als auch vonseiten kurdisch-alevitischer Kreise, welche ihn zum Kampf gegen den IS nötigen wollten, bekräftigt, dass er vor diesem Hintergrund im Wesentlichen dafür hält, damit habe er in seinem neuen Asylgesuch neue Hinweise auf eine gegenwärtige relevante Verfolgung vorgebracht, wobei zu beachten sei, dass er nicht nur Kurde, sondern auch Alevite sei, weswegen er in seiner Heimat diskriminiert und verspottet werde und er dort keine Arbeit finde, dass auf die Beschwerdevorbringen weiter - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. dazu Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass aufgrund der vorliegenden Akten zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen seiner schriftlichen Gesuchsbegründung vollständig zu seinen Gesuchsgründen äussern können, womit von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden dritten Asylverfahrens aufgrund der Aktenlage als unglaubhaft zu erkennen sind, soweit diesen überhaupt Asylrelevanz zukommen könnte, dass bei objektiver Betrachtung der Akten kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat tatsächlich zum einen Verfolgung vonseiten der türkischen Behörden und zum andern vonseiten kurdisch-alevitischer Kreise ausgesetzt gewesen, sondern von durchwegs konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass sich der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers in plakativen Elementen ohne Substanz erschöpft und das Beschwerdevorbringen betreffend das Vorliegen von angeblich detaillierten und plausiblen Schilderungen nicht überzeugen kann, dass sodann festzuhalten bleibt, dass sich der Beschwerdeführer - nachdem in der Schweiz schon zwei Asylverfahren durchlaufen hat - mit Sicherheit sofort an die schweizerischen Behörden gewandt hätte, hätte er in der Türkei tatsächlich Nachteile erlitten, dass er indes auch das vorliegende dritte Asylgesuch erst in Zusammenhang mit einer abermaligen Verhaftung wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz eingereicht hat, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen spricht, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass er anlässlich seiner Verhaftung vom 23. September 2014 gegenüber der Polizei im Rahmen seiner Befragung über keine konkret erlittenen Nachstellungen berichtet hat, sondern lediglich über angeblich schlechte allgemeine Lebensbedingungen in der Türkei, respektive über angeblich gefährliche Lebensverhältnisse wegen der vielen syrischen Flüchtlinge, und er im Übrigen angeführt hat, die Verhältnisse in der Türkei seien für Kurden und Aleviten besonders schlecht, zudem lebe seine Familie in der Schweiz, wogegen er in der Türkei niemanden mehr habe, weshalb er lieber in die Schweiz gekommen sei, um hier seine Strafe abzusitzen (vgl. dazu act. C11, Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers, F. 12 und 60), dass vor diesem Hintergrund sowie der vorstehenden Schlüsse von offenkundig nachgeschobenen Asylgesuchsvorbringen auszugehen ist, dass nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft zu erkennen sind und auch aus keinem anderen Grund Anlass zur Annahme besteht, er wäre in der Türkei vor Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund bedroht, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches durch das BFM zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), zumal der Beschwerdeführer trotz seiner familiären Verbindungen zu zwei in der Schweiz niedergelassenen Personen - seiner Ehefrau und seiner Tochter - über keine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels verfügt (vgl. dazu das vorerwähnte Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seinem Heimat- oder Herkunftsort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, zumal im Falle des Beschwerdeführers - ein offensichtlich selbständiger Mann, welcher zwar das Vorliegen psychischer Probleme geltend macht, jedoch auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Arztberichtes vom 21. August 2013 keine rechtserhebliche Erkrankungslage erkennen lässt - keine relevanten individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass die anderslautenden Vorbringen (betreffend die angebliche Unmöglichkeit, in der Türkei einen Erwerb zu finden, weil er Kurde und Alevite sei, und betreffend das angeblich Fehlen eines Beziehungsnetzes in der Heimat) als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, zumal sich der Beschwerdeführer während der letzten Jahre immer wieder in der Türkei aufgehalten hat und er in dieser Zeit offenkundig auch stets in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal ein solcher in der Vergangenheit schon mehrfach erfolgreich umgesetzt worden ist, dass nach vorstehenden Schlüssen auf Erwägungen über eine Anwendung der (Ausschluss-)Bestimmung von Art. 87 Abs. 7 Bstn. a und b AuG (zufolge wiederholter und erheblicher Delinquenz sowohl in der Schweiz als auch schon in Deutschland) verzichtet werden kann, dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: