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D-7017/2013

D-7017/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-7017/2013/mel

Urteil vom 16. Dezember 2013

Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis

mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______,

geboren (...),

Ägypten,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer erstmals am 9. März 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen darlegte, sich nicht politisch betätigt zu haben,

dass er nie in ein Gerichtsverfahren verwickelt oder in Haft gewesen sei,

dass er wirtschaftliche Probleme gehabt und unter der Bürokratie gelitten habe,

dass er sein Geld verloren und ungedeckte Schecks ausgestellt habe,

dass er sein Heimatland im Jahre 2005 verlassen und nach Aufenthalten in Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei,

dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 31. August 2011 in An­wendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies,

dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug anord­nete,

dass es zur Begründung ausführte, bei den vom Beschwerdeführer für die Ausreise aus Ägypten in erster Linie geltend gemachten wirtschaftlichen Gründen und schwierigen Lebensbedingungen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen,

dass allfällige Untersuchungsmassnahmen wegen von ihm vor sechs Jahren begangener Vermögensdelikte rechtstaatlich legitim und mithin asylrechtlich ebenfalls nicht relevant wären,

dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend sei, weshalb das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe unter dem Regime von Hosni Mubarak gelitten, nach dem Sturz der Regierung des ehemaligen Staatspräsidenten im Februar 2011 der Aktualität entbehre,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobe­ne Beschwerde mit Urteil vom 21. November 2011 nicht eintrat, da der erhobene Kostenvorschuss nicht geleistet worden war,

dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte,

dass er darlegte, sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vorerst noch in der Schweiz und später in Frankreich und Italien aufgehalten zu haben,

dass er seit der Ausreise aus der Schweiz nicht in sein Hei­matland zurückgekehrt sei,

dass er geltend machte, sich als Neunjähriger der Muslimbruderschaft angeschlossen zu haben,

dass er als Islamist immer wieder Probleme mit anderen Parteien und Or­ganisationen gehabt und sein Land aus diesen Gründen verlassen habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2013 - eröffnet am selben Datum - auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegwei­sung samt Vollzug anordnete,

dass es den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft fest­setzte,

dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 9. März 2011 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig ab­ge­schlossen,

dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren wiederholt gefragt worden sei, ob er sämtliche Asylgründe habe vorbringen können beziehungsweise ob weitere Gründe gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechen würden,

dass er die nun vorgebrachte Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb dieses Vorbringen als offensichtlich nachgeschoben und damit als unglaubhaft erscheine,

dass die Vorbringen im neuen Verfahren mithin nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch für die allfällige Gewäh­rung vorübergehenden Schutzes keine Relevanz zu entfalten vermöch­ten,

dass in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und keine individuellen Vollzugshindernisse bestünden,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 (Datum der Post­aufgabe) beim BFM Beschwerde erhob und die Akten am 13. Dezember 2013 dem Bundes­verwaltungsgericht übermittelt wurden (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und ein Bleiberecht in der Schweiz beantragte,

dass auf die Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfol­genden Erwägungen einzugehen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

dass sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretens­ent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständi­gen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,

dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein Asylverfah­ren durchlaufen hat und seit Abschluss des ersten nicht ins Hei­matland zu­rückgekehrt ist,

dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestim­mung aber ausserdem eine summari­sche mate­rielle Prüfung der Sach­lage voraus­setzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi­schen­zeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorü­bergehenden Schutzes relevant sind,

dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im zweiten Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezie­hungsweise der Summarbefragung vorbrachte, der Muslimbruderschaft anzugehören,

dass er ein solches Engagement im ersten Asylverfahren auch nicht ansatzweise geltend gemacht hatte,

dass er sein angebliches diesbezügliches Engagement zudem ausgesprochen stereotyp zu Protokoll gab und auch in diesem Lichte besehen offensichtlich nicht von einer tatsächlich ausgeübten politischen Tätigkeit auszugehen ist,

dass er in der Beschwerde an seinem Engagement festhält, dieses aber mit den Hinweisen auf die allgemeine Situation vor Ort in keiner Weise zu substanziieren vermag,

dass deshalb entgegen seinen Vorbringen nicht davon auszugehen ist, er stehe tatsächlich auf einer Liste von gesuchten Aktivisten,

dass die beigelegten Fotos, welche anlässlich exilpolitischer Veranstaltungen in Italien entstanden sein sollen, offensichtlich kein relevantes politisches Profil des Beschwerdeführers zu belegen vermögen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Erwä­gungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, es bestehen offensichtlich keine Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG,

dass das BFM demnach zu Recht keine erneute Anhörung durchführte und dem Beschwerdeführer lediglich das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides gewährte (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG),

dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Aus­führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene klarerweise keine Hin­weise darzulegen vermochte, es seien seit dem Abschluss seines vor­gängi­gen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten,

dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein­getreten ist,

dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erkennen sind, die den Entscheid im ersten Asylverfahren als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg­wei­sung aus der Schweiz zur Folge hat,

dass der Beschwer­deführer weder eine Aufenthaltsbewilli­gung besitzt noch einen An­spruch auf Er­teilung einer solchen hat,

dass die verfügte Weg­weisung entsprechend im Ein­klang mit den ge­setzli­chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg­wei­sung entgegen­stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut­baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be­stimmun­gen über die vorläu­fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hin­weise auf Verfol­gung vorliegen und keine An­haltspunkte für eine menschen­rechtswidrige Be­handlung ersichtlich sind, die dem Be­schwerde­führer in seinem Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass bezüglich Ägypten un­ter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürger­krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt ge­spro­chen werden kann,

dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Voll­zug der Wegweisung als unzumut­bar erscheinen lassen könnten, wobei diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,

dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwer­deführer gerate vor Ort in eine existenzgefährdende Situation,

dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich mög­lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde­füh­rers ist, sich um die Be­schaffung der für die Rückkehr not­wen­di­gen Reisepa­piere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­wei­sung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist dar­zu­tun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemessen ist (Art. 106 AsylG),

dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht­lich un­begründet abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis

Patrick Weber

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