Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7015/2009 {T 0/2} Urteil vom 17. November 2009 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Bosnien und Herzegowina, C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin, eine aus D._______ stammende, der Ethnie der E._______ angehörende Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina mit letztem Wohnsitz in F._______, eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 24. November 2008 auf dem Landweg verliess und via ihr unbekannter Länder am nächsten Tag illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 1. Dezember 2008 im G._______ befragt und am 15. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin als asylbegründende Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, dass sie von ihrem Mann im Jahr 2002 verlassen worden sei, nachdem er erfahren gehabt habe, dass sie während des Krieges von einem Unbekannten vergewaltigt worden sei, dass sie ihre beiden Töchter vor drohenden Übergriffen habe schützen müssen und sie alleine gross gezogen habe, dass sie sehr froh sei, dass beide vor zwei Jahren geheiratet hätten, was jedoch zur Folge habe, dass sie nun allein sei, dass sie seit dem Jahr 2005 bei ihrer Cousine H._______ und deren Familie gelebt habe, welche sich ihrer angenommen habe und wofür sie ihnen sehr dankbar sei, dass sie gemeinsam mit ihrer Cousine für den Lebensunterhalt der ganzen Familie gesorgt habe, dass sich die Familie zur Ausreise entschieden (vgl. D-..../2009; N _______) und sie sich als alleinstehende Frau und der damit zusammenhängenden Schwierigkeiten im Alltagsleben entschlossen habe, sich ihnen anzuschliessen und mitzureisen, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 - eröffnet am 3. November 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, Bosnien und Herzegowina sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, und es seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie und ihre Verwandten benachteiligt und malträtiert worden seien, als unsubstanziiert, stereotyp und allgemein zu qualifizieren seien, dass erfahrungsgemäss tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse und ihre Tätigkeiten berichten könnten, was auch von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, sofern sie das Geschilderte tatsächlich in der dargestellten Art und Weise und in der geltend gemachten Intensität erlebt hätte, dass sie sich bezüglich der behaupteten Vergewaltigung während des Krieges in zeitliche Widersprüche verstrickt und nicht genau habe angeben können, wann der Krieg in Bosnien und Herzegowina gewesen sei, dass aufgrund der Aktenlage auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der diesbezüglichen Vorbringen verzichtet werden könne, da nämlich gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis - sollten sich die Vorbringen tatsächlich in der dargestellten Art und Weise zugetragen haben - der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, möglich und auch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2009 (Poststempel und Faxeingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und von einer Wegweisung sei abzusehen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der Stadt I._______ (datiert vom 9. November 2009), eine Kopie des N-Ausweises der Beschwerdeführerin sowie zahlreiche Dokumente zur allgemeinen Situation in Bosnien und Herzegowina eingereicht wurden, auf welche - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Anerkennung als Flüchtling beantragt wird, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretens-entscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung als Hauptgrund für ihre Ausreise die Malträtierung, Beleidigung durch Dritte sowie die im Jahr 2002 erlittene Vergewaltigung angab, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber in der Direktbefragung im Wesentlichen zu Protokoll gab, sie habe das Land vor allem deshalb verlassen, wei sie als geschiedene Frau alleine sei und ihr die Familie ihrer Cousine zur eigenen Familie geworden sei, welche sie nicht verlassen möchte (vgl. A 5/11, S. 6), dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen widersprüchlich und insgesamt vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, weshalb die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass zudem gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Probleme - Bedrohung der Töchter, Behelligungen und Verleumdung durch den geschiedenen Mann - der Vergangenheit angehören, so bestehe für ihre Töchter seit deren Heirat keine Bedrohungssituation mehr und auch ihr Mann habe sie seit drei Jahren in Ruhe gelassen, nachdem sie ihm durch einen Dritten habe übermitteln lassen, dass sie wieder verheiratet sei (vgl. A 5/11, S. 6 ff.), dass sich im Weiteren die vagen Angaben bezüglich des Zeitpunkts der behaupteten Vergewaltigung nicht allein mit einer fehlenden Schulbildung erklären lassen, insbesondere da davon auszugehen ist, ein tatsächliches Vergewaltigungsopfer könne zumindest den Zeitpunkt des Übergriffs wiedergeben, zumal die Beschwerdeführerin angibt, sie habe die Vergewaltigung anschliessend während zweier Wochen vor ihrem Mann geheim gehalten, dass der Einwand auf Beschwerdeebene, sie habe wahrheitsgetreu berichtet, sie sei Analphabetin und könne sich nicht so gut ausdrücken und aufgrund der wiederholt vorgefallenen Malträtierungen, Beleidigungen und Beschimpfungen könne sie nicht sämtliche Details genau schildern, nicht ansatzweise geeignet ist, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es sich bei der behaupteten Vergewaltigung gemäss ihren eigenen Angaben um einen einmaligen und damit bestimmt prägenden Übergriff gehandelt hat, dass sich die Beschwerdeführerin zudem bezüglich der Aufenthaltsdauer mit der Familie ihrer Cousine widerspricht, so gab sie anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, seit fünf Jahren mit der Familie J._______ zusammengelebt zu haben, was sie auf Nachfrage hin innerhalb der gleichen Befragung bestätigte (vgl. A 1/9, S. 4), hingegen bei der Direktbefragung erklärte, man habe sie falsch verstanden, sie lebe seit drei Jahren mit der Familie zusammen, (vgl. A 5/11, S. 4), dass die Beschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder Anmerkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei ihren Aussagen behaften zu lassen hat, weshalb der vorerwähnte Einwand anlässlich der Direktbefragung als unbeholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Ungereimtheiten in ihren Aussagen zu werten und nicht ansatzweise geeignet ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auszuräumen, dass das BFM aufgrund der Aktenlage - mit Ausnahme der festgestellten zeitlichen Widersprüche - auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten Vergewaltigung verzichtete, weil, selbst wenn sich die Vorbringen tatsächlich in der dargestellten Art und Weise zugetragen haben sollten, der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben sei, dass mit dieser Argumentation eine im vorliegenden Verfahren unzulässige Überprüfung der vorgebrachten Vergewaltigung auf ihre flüchtlings- beziehungsweise asylrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG vorgenommen wird (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f.), dass dies indessen nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, da die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin mangels konkreter Angaben über Zeit, Ort, Urheber und Umstände unsubstanziiert und mithin unglaubhaft sind und auch in der Beschwerde keine näheren Angaben über die geltend gemachte Vergewaltigung angeführt werden, dass zusammenfassend das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz im Ergebnis übereinstimmt, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unsubstanziiert, stereotyp und allgemein zu qualifizieren sind, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Wahrheit der gemachten Aussagen festgehalten und auf die allgemeine politische Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin, insbesondere die Situation der E._______, verwiesen wird, dass die Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetausdrucke nichts zu ändern vermögen, da sie lediglich die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina und diejenige der dort lebenden E._______ beschreiben, jedoch nicht individuell verwertbar sind, dass aufgrund des Gesagten im vorliegenden Fall keine Hinweise aus den Akten ersichtlich sind, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs.1 AsylG im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der E._______, noch individuelle Gründe - die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatland, unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens ihrer Cousine, über ein familiäres Beziehungsnetz (Töchter, Geschwister) und ernsthafte gesundheitliche Schwierigkeiten sind nicht aktenkundig - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: