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D-7004/2009

D-7004/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 1. Juli 2008 auf dem Landweg und gelangte über die Türkei und verschiedene ihm unbekannte Länder am 15. Juli 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 18. Juli 2008 wurde im EVZ die Summarbefragung durchgeführt, die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 30. Dezember 2008. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (...) zur PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Kurdische Arbeiterpartei) gegangen, habe sich aber schon nach 20 Tagen entschlossen, sich von der PKK zu distanzieren. In der Folge sei er mehrmals von der PKK bedroht worden. Da er von den Behörden als Führer der PKK beschuldigt worden sei, sei er deswegen im Jahr (...) sechs Monate lang in Haft gewesen. Gegen Bezahlung sei er wieder freigelassen worden. Im Jahr (...) sei er erneut festgenommen worden, man habe ihm unerlaubten Waffenbesitz vorgeworfen. Nachdem sich sein Vater für seine Freilassung eingesetzt und Geschenke gebracht habe, sei er (der Beschwerdeführer) freigelassen worden. Am 20. Januar 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus um Abklärungen darüber, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob Informationen über die Umstände der Ausreise erhältlich gemacht werden könnten, ob und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde und ob die beigefügten Dokumente authentisch seien. Dem Bericht der Botschaft vom 26. März 2009 ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen mit Anrecht auf einen syrischen Pass handle. Er sei am (...) 2007 in einem Auto vom Libanon nach Syrien eingereist und werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Zudem wurde die Authentizität der beigefügten Dokumente bestätigt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer über das Abklärungsergebnis und räumte ihm das rechtliche Gehör dazu ein. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging beim Bundesamt am 23. September 2009 ein. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 - eröffnet am 15. Oktober 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz bis zum 7. Dezember 2009 zu verlassen. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, hinsichtlich der Haft im Jahr (...) liege weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2008 vor. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang überzeugten nicht. Die Festnahme im Jahr (...) von wenigen Tagen Dauer entfalte sodann keine Asylrelevanz. Zudem sei auch kein sachlicher Zusammenhang mit der Festnahme im Jahr (...) ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente bestätigten lediglich den äusseren Ablauf des Ereignisses. Schliesslich sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. November 2009 (Poststempel: 9. November 2009) beantragte der Beschwerdeführer zusammengefasst, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 63 (recte: Art. 65) Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. November 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Am 23. November 2009 erfolgte die Bezahlung des Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 11. Januar 2011 informierte der heutige Rechtsvertreter das Gericht über die Mandatsübernahme. G. Mit Eingabe vom 11. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter diverse neue Beweismittel einreichen und ausführen, ein erneuter Schriftenwechsel werde aus mehreren Gründen als sinnvoll erachtet. Insbesondere sei die Bedeutung der ausgesprochen kurzen Botschaftsantworten vom Bundesverwaltungsgericht relativiert worden, die Situation in Syrien habe sich stark verändert und zudem sei der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch aktiv. H. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. August 2011 zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 8. September 2011 hob das Bundesamt die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs seiner Verfügung vom 12. Oktober 2009 auf und hielt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. I. Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, infolge der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz sei die Beschwerde im Umfang der Frage der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer halte an der Beschwerde betreffend Asyl fest. Weiter lag der Eingabe die Kostennote der Rechtsvertretung bei.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 In Berücksichtigung der Aktenlage (vgl. vorstehend Bst. H) ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten Vorfluchtgründe erfüllt und ihm aus diesem Grund Asyl zu gewähren ist. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, zwischen der sechsmonatigen Haft im Jahre (...), die im Übrigen keine weiteren formellen Folgen nach sich gezogen habe, und der (...) Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien liege weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang vor. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang seien rein sachlogisch nicht nachvollziehbar und müssten als nachgeschoben bezeichnet werden. Weiter führte das Bundesamt aus, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien zudem nur dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Mai (...) während drei bis vier Tagen unter dem Vorwurf, ein Messer auf sich getragen zu haben, festgehalten worden, sei anzumerken, dass ein derartiger Sachvorwurf an sich keine Asylrelevanz entfalte. Die Ahndung von unerlaubtem Waffenbesitz erscheine im Kern als rechtsstaatlich legitim. Ohnehin könne aber eine kurze Festhaltung von wenigen Tagen Dauer nicht als ernsthafter Nachteil bezeichnet werden. Dies gelte vorliegend erst recht, da die Freilassung des Beschwerdeführers offenbar ohne formelle Weiterungen erfolgt sei. Zudem habe er den fraglichen Vorgang selber auf eine zufällige Routinekontrolle zurückgeführt. Ferner sei auch kein sachlicher Zusammenhang mit der Festnahme im Jahr (...) ersichtlich. Bei einem ernsthaften "politischen" Sachvorwurf wäre der Beschwerdeführer wohl nicht bereits nach wenigen Tagen ohne weitere Folgen freigekommen. Die eingereichten Dokumente bestätigten sodann lediglich den äusseren Ablauf an sich. Im Lichte dieser Überlegungen und der gesamten Aktenlage sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers erschienen fraglich. Zudem werde diese Einschätzung durch die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus untermauert, woraus hervorgehe, dass gegen den Beschwerdeführer nichts Aktuelles vorliege. Ferner sei nicht zu übersehen, dass der früher angeblich aktiv für die PKK arbeitende Vater des Beschwerdeführers gänzlich unbehelligt und mit besten Behördenbeziehungen in Syrien wohnhaft sei.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst auf die allgemeine Situation der Kurden in Syrien eingegangen. Sodann wird vorgebracht, das BFM habe hinsichtlich der Festnahme im Jahr (...) die Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht mit einbezogen. Er habe lediglich nach erfolgter Bestechung auf freien Fuss kommen können. Nur wegen eines Messers werde jemand weder in Syrien noch in der Schweiz tagelang befragt beziehungsweise inhaftiert, ausser es handle sich um eine Tatwaffe. Bei den Einschätzungen des Bundesamtes zur Befürchtung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, handle es sich um unbelegte Behauptungen. Eine Rückkehr sei für den Beschwerdeführer ebenso wie für sämtliche syrischen Kurden weder theoretisch noch praktisch möglich. Dies zeige der Fall eines im Dezember 2000 aus Niedersachsen abgeschobenen und unmittelbar nach seiner Ankunft verhafteten Kurden. In der Eingabe vom 11. August 2011 verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Würdigung von Botschaftsantworten. Im Falle des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, es lägen keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden vor. Gegenteils habe die Botschaftsanfrage ausdrücklich ergeben, dass die eingereichten Beweismittel betreffend die Festnahme im Jahr (...) authentisch seien. Das BFM hätte demnach zwingend weitere Abklärungen vornehmen müssen.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Bundesamt zu Recht feststellte, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorfluchtgründe erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.1 Die über weite Teile allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift weisen weder einen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers noch zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf. Diese Ausführungen sind deshalb ungeeignet, die Argumentation des Bundesamtes zu entkräften.

E. 5.2 Nicht zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer sodann, soweit er dem BFM vorwirft, seine Vorgeschichte nicht berücksichtigt zu haben. Zwar wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, welche Komponenten in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sein sollen. Solches ist aber auch nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wurden sowohl die (behauptete) kurzzeitige Tätigkeit für die PKK, die angeblichen Kontaktnahmen durch die PKK sowie die Haft im Jahr (...) erwähnt. Zu Recht hat denn die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, es fehle diesbezüglich am erforderlichen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang sowohl mit der Festnahme im Jahr (...) als auch mit der Ausreise. Was die Botschaftsanfrage anbelangt, weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass deren Beweiswert nach neuerer Rechtsprechung gegebenenfalls zu relativieren ist, als nämlich rudimentäre Auskünfte - wie sie auch in diesem Fall vorliegen (vgl. Akten BFM act. A 15/5) - allenfalls nur dann zu genügen vermögen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4731/9009 vom 20. April 2011 E. 4.3). Im vorliegenden Fall hielt das Bundesamt zunächst fest, die Haft von wenigen Tagen im Jahr (...) vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Inwiefern diese Feststellung unzutreffend ist, wird weder vom Beschwerdeführer begründet noch ergibt sich dies aus den Akten. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass die eingereichten Dokumente (eine Haftbestätigung sowie Haftentlassungsanträge) nur den äusseren Ablauf der Festnahme belegen. Damit ist jedoch gerade nicht belegt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht wird. Für eine solche Suche bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte. Aus diesem Grund vermag die sehr kurz gehaltene Botschaftsauskunft keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu begründen. Insgesamt ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrelevante Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien darzutun vermochte. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie der Eingabe vom 11. August 2011 näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene sowie den Beweismitteln auf politische Aktivitäten hinweist und damit subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, ist vorliegend - da er mit Verfügung des BFM vom 8. September 2011 als Flüchtling anerkannt wurde - nicht einzugehen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 8. September 2011 wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zumutbarkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach ist ihm nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der Überschuss (Fr. 400.--) zurückzuerstatten. 9.2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Da die Gegen-standslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung vorliegend gegeben. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte keine Kostennote ins Recht. Der diesbezügliche notwendige Aufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb von der Einholung einer Kostennote abgesehen werden kann. Unter Berücksichtigung des bereits vorstehend erwähnten Umstandes, dass sich die Beschwerdeschrift über weite Teile auf allgemeine, als nicht notwendig zu erachtende Ausführungen beschränkt, ist die auf die Zeit vor dem Mandatswechsel der Rechtsvertretung vorgesehene Parteientschädigung auf Fr. 500.-- festzusetzen. Vom derzeitigen Rechtsvertreter wurde mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 eine Kostennote eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von Fr. 230.--) von total Fr. 703.60 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Damit ergäbe sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'203.60. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 bis 14 VGKE) sowie auf die eingereichte Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, somit auf gerundet Fr. 803.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 803.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7004/2009 Urteil vom 23. Februar 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, seinen Heimatstaat am 1. Juli 2008 auf dem Landweg und gelangte über die Türkei und verschiedene ihm unbekannte Länder am 15. Juli 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 18. Juli 2008 wurde im EVZ die Summarbefragung durchgeführt, die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 30. Dezember 2008. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (...) zur PKK (Partiya Karkeren Kurdistan - Kurdische Arbeiterpartei) gegangen, habe sich aber schon nach 20 Tagen entschlossen, sich von der PKK zu distanzieren. In der Folge sei er mehrmals von der PKK bedroht worden. Da er von den Behörden als Führer der PKK beschuldigt worden sei, sei er deswegen im Jahr (...) sechs Monate lang in Haft gewesen. Gegen Bezahlung sei er wieder freigelassen worden. Im Jahr (...) sei er erneut festgenommen worden, man habe ihm unerlaubten Waffenbesitz vorgeworfen. Nachdem sich sein Vater für seine Freilassung eingesetzt und Geschenke gebracht habe, sei er (der Beschwerdeführer) freigelassen worden. Am 20. Januar 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus um Abklärungen darüber, ob der Beschwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob Informationen über die Umstände der Ausreise erhältlich gemacht werden könnten, ob und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht werde und ob die beigefügten Dokumente authentisch seien. Dem Bericht der Botschaft vom 26. März 2009 ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen syrischen Staatsangehörigen mit Anrecht auf einen syrischen Pass handle. Er sei am (...) 2007 in einem Auto vom Libanon nach Syrien eingereist und werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Zudem wurde die Authentizität der beigefügten Dokumente bestätigt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer über das Abklärungsergebnis und räumte ihm das rechtliche Gehör dazu ein. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging beim Bundesamt am 23. September 2009 ein. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 - eröffnet am 15. Oktober 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz bis zum 7. Dezember 2009 zu verlassen. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, hinsichtlich der Haft im Jahr (...) liege weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2008 vor. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang überzeugten nicht. Die Festnahme im Jahr (...) von wenigen Tagen Dauer entfalte sodann keine Asylrelevanz. Zudem sei auch kein sachlicher Zusammenhang mit der Festnahme im Jahr (...) ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente bestätigten lediglich den äusseren Ablauf des Ereignisses. Schliesslich sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM sodann als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. November 2009 (Poststempel: 9. November 2009) beantragte der Beschwerdeführer zusammengefasst, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 63 (recte: Art. 65) Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeschrift lagen diverse Beweismittel bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. November 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. E. Am 23. November 2009 erfolgte die Bezahlung des Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 11. Januar 2011 informierte der heutige Rechtsvertreter das Gericht über die Mandatsübernahme. G. Mit Eingabe vom 11. August 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter diverse neue Beweismittel einreichen und ausführen, ein erneuter Schriftenwechsel werde aus mehreren Gründen als sinnvoll erachtet. Insbesondere sei die Bedeutung der ausgesprochen kurzen Botschaftsantworten vom Bundesverwaltungsgericht relativiert worden, die Situation in Syrien habe sich stark verändert und zudem sei der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch aktiv. H. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. August 2011 zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 8. September 2011 hob das Bundesamt die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs seiner Verfügung vom 12. Oktober 2009 auf und hielt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. I. Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, infolge der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz sei die Beschwerde im Umfang der Frage der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer halte an der Beschwerde betreffend Asyl fest. Weiter lag der Eingabe die Kostennote der Rechtsvertretung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. In Berücksichtigung der Aktenlage (vgl. vorstehend Bst. H) ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten Vorfluchtgründe erfüllt und ihm aus diesem Grund Asyl zu gewähren ist. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, zwischen der sechsmonatigen Haft im Jahre (...), die im Übrigen keine weiteren formellen Folgen nach sich gezogen habe, und der (...) Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien liege weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang vor. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang seien rein sachlogisch nicht nachvollziehbar und müssten als nachgeschoben bezeichnet werden. Weiter führte das Bundesamt aus, eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien zudem nur dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Mai (...) während drei bis vier Tagen unter dem Vorwurf, ein Messer auf sich getragen zu haben, festgehalten worden, sei anzumerken, dass ein derartiger Sachvorwurf an sich keine Asylrelevanz entfalte. Die Ahndung von unerlaubtem Waffenbesitz erscheine im Kern als rechtsstaatlich legitim. Ohnehin könne aber eine kurze Festhaltung von wenigen Tagen Dauer nicht als ernsthafter Nachteil bezeichnet werden. Dies gelte vorliegend erst recht, da die Freilassung des Beschwerdeführers offenbar ohne formelle Weiterungen erfolgt sei. Zudem habe er den fraglichen Vorgang selber auf eine zufällige Routinekontrolle zurückgeführt. Ferner sei auch kein sachlicher Zusammenhang mit der Festnahme im Jahr (...) ersichtlich. Bei einem ernsthaften "politischen" Sachvorwurf wäre der Beschwerdeführer wohl nicht bereits nach wenigen Tagen ohne weitere Folgen freigekommen. Die eingereichten Dokumente bestätigten sodann lediglich den äusseren Ablauf an sich. Im Lichte dieser Überlegungen und der gesamten Aktenlage sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers erschienen fraglich. Zudem werde diese Einschätzung durch die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus untermauert, woraus hervorgehe, dass gegen den Beschwerdeführer nichts Aktuelles vorliege. Ferner sei nicht zu übersehen, dass der früher angeblich aktiv für die PKK arbeitende Vater des Beschwerdeführers gänzlich unbehelligt und mit besten Behördenbeziehungen in Syrien wohnhaft sei. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst auf die allgemeine Situation der Kurden in Syrien eingegangen. Sodann wird vorgebracht, das BFM habe hinsichtlich der Festnahme im Jahr (...) die Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht mit einbezogen. Er habe lediglich nach erfolgter Bestechung auf freien Fuss kommen können. Nur wegen eines Messers werde jemand weder in Syrien noch in der Schweiz tagelang befragt beziehungsweise inhaftiert, ausser es handle sich um eine Tatwaffe. Bei den Einschätzungen des Bundesamtes zur Befürchtung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, handle es sich um unbelegte Behauptungen. Eine Rückkehr sei für den Beschwerdeführer ebenso wie für sämtliche syrischen Kurden weder theoretisch noch praktisch möglich. Dies zeige der Fall eines im Dezember 2000 aus Niedersachsen abgeschobenen und unmittelbar nach seiner Ankunft verhafteten Kurden. In der Eingabe vom 11. August 2011 verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Würdigung von Botschaftsantworten. Im Falle des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, es lägen keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden vor. Gegenteils habe die Botschaftsanfrage ausdrücklich ergeben, dass die eingereichten Beweismittel betreffend die Festnahme im Jahr (...) authentisch seien. Das BFM hätte demnach zwingend weitere Abklärungen vornehmen müssen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Bundesamt zu Recht feststellte, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vorfluchtgründe erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.1. Die über weite Teile allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift weisen weder einen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers noch zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf. Diese Ausführungen sind deshalb ungeeignet, die Argumentation des Bundesamtes zu entkräften. 5.2. Nicht zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer sodann, soweit er dem BFM vorwirft, seine Vorgeschichte nicht berücksichtigt zu haben. Zwar wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, welche Komponenten in der Vorgeschichte des Beschwerdeführers zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sein sollen. Solches ist aber auch nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung wurden sowohl die (behauptete) kurzzeitige Tätigkeit für die PKK, die angeblichen Kontaktnahmen durch die PKK sowie die Haft im Jahr (...) erwähnt. Zu Recht hat denn die Vorinstanz auch darauf hingewiesen, es fehle diesbezüglich am erforderlichen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang sowohl mit der Festnahme im Jahr (...) als auch mit der Ausreise. Was die Botschaftsanfrage anbelangt, weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass deren Beweiswert nach neuerer Rechtsprechung gegebenenfalls zu relativieren ist, als nämlich rudimentäre Auskünfte - wie sie auch in diesem Fall vorliegen (vgl. Akten BFM act. A 15/5) - allenfalls nur dann zu genügen vermögen, wenn den Akten keinerlei konkrete Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu entnehmen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4731/9009 vom 20. April 2011 E. 4.3). Im vorliegenden Fall hielt das Bundesamt zunächst fest, die Haft von wenigen Tagen im Jahr (...) vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Inwiefern diese Feststellung unzutreffend ist, wird weder vom Beschwerdeführer begründet noch ergibt sich dies aus den Akten. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass die eingereichten Dokumente (eine Haftbestätigung sowie Haftentlassungsanträge) nur den äusseren Ablauf der Festnahme belegen. Damit ist jedoch gerade nicht belegt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht wird. Für eine solche Suche bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte. Aus diesem Grund vermag die sehr kurz gehaltene Botschaftsauskunft keine Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu begründen. Insgesamt ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder eine asylrelevante Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien darzutun vermochte. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie der Eingabe vom 11. August 2011 näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5.3. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene sowie den Beweismitteln auf politische Aktivitäten hinweist und damit subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, ist vorliegend - da er mit Verfügung des BFM vom 8. September 2011 als Flüchtling anerkannt wurde - nicht einzugehen. 5.4. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Entscheid vom 8. September 2011 wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zumutbarkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach ist ihm nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend ist dem Beschwerdeführer der Überschuss (Fr. 400.--) zurückzuerstatten. 9.2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Da die Gegen-standslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung vorliegend gegeben. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der frühere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte keine Kostennote ins Recht. Der diesbezügliche notwendige Aufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb von der Einholung einer Kostennote abgesehen werden kann. Unter Berücksichtigung des bereits vorstehend erwähnten Umstandes, dass sich die Beschwerdeschrift über weite Teile auf allgemeine, als nicht notwendig zu erachtende Ausführungen beschränkt, ist die auf die Zeit vor dem Mandatswechsel der Rechtsvertretung vorgesehene Parteientschädigung auf Fr. 500.-- festzusetzen. Vom derzeitigen Rechtsvertreter wurde mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 eine Kostennote eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von Fr. 230.--) von total Fr. 703.60 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint angemessen. Damit ergäbe sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'203.60. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 bis 14 VGKE) sowie auf die eingereichte Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, somit auf gerundet Fr. 803.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 803.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: