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D-7000/2006

D-7000/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland nach eigener Aussage am 27. September 2001 mit einem im Juli 2001 legal erworbenen Pass über den Flughafen von Sana'a. Nach der Landung in einer ihr nicht bekannten italienischen Stadt sei sie in Begleitung des Schleppers mit dem Zug weitergereist, bis sie - ohne auf der Fahrt einen Grenzübertritt zu bemerken - am 1. Oktober 2001 in einem ihr nicht bekannten Bahnhof in der Schweiz eingetroffen und dort von ihrem Verlobten empfangen worden sei. A.b Am 2. Oktober 2001 suchte die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen um Asyl nach. Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte sie dort am 4. Oktober 2001 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. An gleicher Stätte führte es am 9. Oktober 2001 im Beisein eines Hilfswerksvertreters die Anhörung zu den Asylgründen durch. A.c Bei der Erhebung ihrer Personalien gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei sunnitische Araberin und habe seit ihrer Geburt ununterbrochen in Aden gelebt. Die Adresse in Aden, an der sie zusammen mit ihren Eltern, dem Bruder und den beiden Schwestern wohnhaft gewesen sei, habe sie ungefähr eine Woche vor der Ausreise verlassen. Sie sei seit fünf Jahren mit D._______ verlobt, welcher ebenfalls als Asylsuchender in der Schweiz weile (Asylgesuch vom [...], Anm. dieses Gerichts). Weil ihr Verlobter wegen Problemen mit den Behörden nicht habe nach Jemen zurückkehren können und sie selber den viel älteren Mann, der ihr Vater für sie ausgesucht habe, nicht habe heiraten mögen, habe sie sich schliesslich hierher begeben. Ihre Probleme seien ausschliesslich im familiären Umfeld angesiedelt; Schwierigkeiten mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen habe sie persönlich nicht gehabt. Ihr Vater hingegen sei während des Bürgerkriegs von 1994 mehrmals vom Sicherheitsdienst festgenommen worden. Durch die in der Haft gemachten Gewalterfahrungen sei er psychisch krank geworden. So habe er nach der Freilassung unter Depressionen gelitten und sei gegen sie und ihre Geschwister schnell gewalttätig geworden. Weil sie einer ärmlichen Familie entstamme, habe man sie jung verlobt. Nachdem ihr Verlobter im Jahre 1999 plötzlich verschwunden gewesen sei, habe sie sich an dessen Mutter gewandt, welche jedoch nichts Genaues über den Verbleib ihres Sohnes gewusst habe. Drei oder vier Monate später habe ihr Verlobter seine Mutter angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sich im Ausland befinde und wegen Problemen mit dem Gericht, die auf seine frühere oppositionelle Tätigkeit zurückgingen, unmöglich nach Jemen zurückkehren könne. Auf ihre Frage hin, ob sie ihm in die Schweiz folgen solle, habe ihr Verlobter dazumal noch abgewunken. Weil ihr Vater sie des spärlichen Geldes wegen lieber früher als später habe verheiraten wollen, habe er bald nach einem Ersatz für den weggezogenen Verlobten gesucht. Den ausgewählten Mann habe sie jedoch unter keinen Umständen ehelichen wollen, weil dieser viel älter gewesen sei als sie. Auf ihre Weigerung, das Verlöbnis aufzulösen und eine Vermählung mit dem älteren Mann einzugehen, habe der Vater mit Zorn und Schlägen reagiert. Ihre Mutter habe sie daraufhin im August 2001 bei ihrer Schwester in Sicherheit gebracht. Bei dieser Tante habe sie in den nächsten zwei Wochen wohnen können. In dieser Zeit habe sie nochmals mit ihrem Verlobten telefoniert, der jedoch seine Bedenken bezüglich eines Zusammenlebens in der Schweiz noch nicht abgelegt gehabt habe. Auf ihr Zureden hin habe der Verlobte ihr schliesslich geraten, die von der Tante angebotene Hilfe auszuschöpfen und ihr Schicksal in Allahs Händen zu belassen. Währenddessen habe ihre Tante alles in die Wege geleitet, damit sie schliesslich habe ausreisen und zu ihrem Verlobten in die Schweiz gelangen können. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 - eröffnet am 6. Februar 2002 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte mit dieser Begründung das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFF an, die Beschwerdeführerin berufe sich ausschliesslich auf Behelligungen durch den Vater, die jedoch als Übergriffe eines privaten Dritten zu werten seien. Weil die Behelligungen somit nicht von Organen eines die Herrschaft ausübenden Staates ausgegangen seien, führten sie nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). C. Am (...) schloss die Beschwerdeführerin in E._______ die Ehe mit D._______. D. Mit Eingabe vom 8. März 2002 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 30. Januar 2002 erheben. Als hauptsächliches Begehren brachte sie ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt stellte sie den Antrag, es die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Daneben ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente zur Bestätigung der seit dem (...) bestehenden Ehe mit D._______ sowie der bei ihr vorliegenden Schwangerschaft ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2002 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2002 schloss das BFF auf Abweisung der Beschwerde. G. Am (...) und (...) brachte die Beschwerdeführerin in (...) ihre beiden Kinder B._______ und C._______ zur Welt. H. Mit Folgeeingabe vom 18. März 2004 gab die Beschwerdeführerin als weitere Beweismittel einen an ihren Ehemann gerichteten Brief ihres Schwagers sowie zwei ärztliche Berichte vom 5. März 2004 und 14. Juli 2004 betreffend die Tochter B._______ zum Dossier. I. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. J. J.a Mit Urteil vom 19. Februar 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtwahrens der gesetzlichen Eingabefrist auf eine Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht ein, welche dieser gegen die Ablehnung seines am 23. November 1999 eingereichten Asylgesuchs durch Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 erhoben hatte. J.b Mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. März 2008 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim BFM ein zweites Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte er im Kern geltend, er setze sich seit seiner Ankunft in der Schweiz für das Selbstbestimmungsrecht der Südjemeniten ein und habe seine politischen Aktivitäten hierzulande auch nach der Ablehnung seines Asylgesuchs weitergeführt. Weil er mit seiner Mitgliedschaft bei der (...), seinen Publikationen im Internet und der Platzierung seiner Unterschrift an einer auffälligen Stelle des am (...) herausgegebenen Communiqués der (...) in der Schweiz ein ausgesprochen markantes politisches Profil aufweise, sei damit zu rechnen, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten sei. Deswegen und aufgrund der aktuellen Situation, wie sie sich namentlich im Südjemen präsentiere, laufe er Gefahr, nach einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Weil sich in seinem Fall die Flüchtlingseigenschaft auf subjektive Nachfluchtgründe stütze, sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. J.c Im vorliegenden Verfahren zeigte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2008 das mit Vollmacht vom 26. Februar 2008 eingegangene Mandatsverhältnis mit dem rubrizierten Rechtsvertreter an. Gleichtzeitig machte sie unter Hinweis auf das zweite Asylgesuch ihres Ehemannes geltend, abgesehen von den bereits geltend gemachten eigenen Verfolgungsgründen unterliege sie seit ihrer Heirat mit D._______ bei einer allfälligen Rückkehr dem Risiko einer Reflexverfolgung. Auch aus diesem Grund erfülle sie selbständig die Flüchtlingseigenschaft. Weil die Reflexverfolgung unabhängig von ihrem nach der Ausreise gezeigten Verhalten zustande gekommen sei, beruhe diese auf objektiven Nachfluchtgründen. Im Unterscheid zu ihrem Ehemann falle auf ihrer Seite kein Asylausschlussgrund in Betracht, so dass ihr das Asyl zu gewähren sei. J.d Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 lehnte das BFM auch das zweite Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab, stellte hingegen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe fest und ordnete die vorläufige Aufnahme als Ersatz für den als unzulässig erachteten Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM aus, nach Prüfung der Akten und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände erachte es das Profil des Ehemannes der Beschwerdeführerin als geeignet, um die Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden auf sich zu lenken. Damit bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe. J.e Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den am Vortag ergangenen Entscheid betreffend ihren Ehemann um beförderliche Behandlung der Beschwerde. K. Mit Telefax vom 8. Januar 2009 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall eine allfällige Parteienschädigung von Amtes wegen auf Grund der Aktenlage festzusetzen sein werde, aufgefordert, bis am 15. Januar 2009 eine Kostennote einzureichen. Eine Kostennote ist bis zum heutigen Datum beim Gericht nicht eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 8. März 2002 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid des BFF - als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. I hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 30. Januar 2002 ergangene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.3 Die am (...) und (...) geborenen Kinder B._______ und C._______werden in das vorliegende Urteil miteinbezogen.

E. 3 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.).

E. 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).

E. 4 Zur Begründung ihres Asylgesuchs berief sich die Beschwerdeführerin auf gewaltsame Übergriffe ihres Vaters im Zusammenhang mit dessen Vorhaben, sie anstelle des in die Schweiz gezogenen langjährigen Verlobten - und nunmehr Ehemannes (vgl. vorne, Bst. C) - gegen ihren Willen mit einem weitaus älteren Mann zu verheiraten. Ob ihre diesbezüglichen Aussagen die gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG erfüllen und - bejahendenfalls - für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ausreichen, kann dahin gestellt bleiben. Wie sogleich zu zeigen sein wird, erfüllt die Beschwerdeführerin nämlich allein schon aufgrund ihres in der Schweiz eingegangenen Eheverhältnisses mit D._______ selbständig die Flüchtlingseigenschaft, ohne durch einen gesetzlichen Ausschlussgrund am Erhalt des Asyls gehindert zu werden (Art. 49 AsylG).

E. 4.1 In seiner Verfügung vom 8. Dezember 2008 erkannte das BFM dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu. Nach einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände erachtete es - so der Wortlaut seiner Begründung - das Profil des Ehemannes der Beschwerdeführerin als geeignet, um die Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden auf sich zu lenken. Es bestehe damit begründeter Anlass zur Annahme, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe. Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6. S. 79). Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5 AsylV 1). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten nicht veranlasst, mit Bezug auf die Rückkehrgefährdung des Ehemannes der Beschwerdeführerin infolge exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz eine andere Einschätzung als das BFM vorzunehmen. So hat es in einem Urteil vom 30. Januar 2008 (E-6990/2006 E. 8.3 S. 20) selber den Standpunkt vertreten, dass das Erscheinen der von zahlreichen, in der Exilopposition engagierten Südjemeniten - darunter dem Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. act. B1/9, S. 3) - unterzeichneten Erklärung vom (...) von den jemenitischen Behörden im Internet kaum unbeachtet geblieben sei und konkrete Hinweise darauf bestünden, dass der jemenitische Staat oppositionelle Landsleute im Exil aktiv beobachte, vor allem in Grossbritannien, in beschränkterem Masse aber auch in der Schweiz, weshalb anzunehmen sei, dass hierzulande ausgeübte Aktivitäten für die (...) zur Kenntnis genommen würden. In Berücksichtigung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jemen kam das Bundesverwaltungsgericht im besagten Urteil vom 30. Januar 2008 zum Schluss, dass ein in der südjemenitischen Exilopposition engagierter Aktivist der (..) bei einer Rückkehr nach Jemen landesweit in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet sei, wobei es in der militärischen Vergangenheit des betreffenden Beschwerdeführers als ranghoher Angehöriger der südjemenitischen Armee einen zusätzlichen Risikofaktor erblickte (vgl. BVGE E-6990/2006 E. 8.4 S. 20 ff. und E. 8.5 S. 22). Nicht anders als in jenem Urteil ist alsdann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Jemen persönlich gefährdet wäre, sich mithin einer so genannten Reflexverfolgung ausgesetzt sehen würde (vgl. hierzu BVGE E-6990/2006 E. 9 S. 24, mit Hinweisen und Quellenangaben zu Meldungen über sippenhaftartige Behelligungen in Jemen). Die Beschwerdeführerin erfüllt damit selbständig die Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG. Hinweise auf ein schweres Fehlverhalten ihrerseits, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre, finden sich in den Akten nicht. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.), ist somit nicht zu erkennen. Als (...)- beziehungsweise (...)jährige Nachkommen der Beschwerdeführerin laufen die beiden in der Schweiz geborenen Kinder B._______ und C._______ aller Voraussicht nach nicht Gefahr, von der ihrer Mutter drohenden Reflexverfolgung ebenfalls erfasst zu werden. Demzufolge sind die beiden Kinder auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen; gegen einen Einbezug sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

E. 4.2 Bei der Anerkennung einer asylsuchenden Person als Flüchtling, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verfolgt würde, ist zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Vorliegend fehlt es aufseiten der Beschwerdeführerin an Anzeichen dafür, dass sie irgendwelchen Einfluss auf die exilpolitischen Tätigkeiten ihres Ehemannes ausgeübt hat. Mit derselben Gewissheit lässt sich ausschliessen, dass sie mit dem Eheschluss am (...) eine politische Haltung ausdrücken wollte, zumal sie glaubhaft darlegen konnte, mit ihrem heutigen Ehemann lange Zeit vor dessen Ausreise im Jahre 1999 verlobt gewesen zu sein. Die soeben erläuterte Gefahr einer Reflexverfolgung ist daher unabhängig von ihrem Verhalten nach der Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund. Hinweise darauf, dass auch sie selber in der Schweiz in irgendeiner Form eine kritische Einstellung gegenüber dem Regime in Jemen gegen aussen manifestiert hat, fehlen gänzlich. Es liegen demnach ihrerseits keinerlei Anhaltspunkte für eine Verwirklichung von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG vor, die neben der erwähnten Gefahr einer Reflexverfolgung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmend wären. Andere Asylausschlussgründe fallen ebenso wenig in Betracht. Der Beschwerdeführerin und den Kindern B._______ und C._______ ist demzufolge in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1, Art. 49 und Art. 51 Abs. 1 AsylG).

E. 5 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder B._______ und C._______ als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), der keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist bei dieser Sachlage als gegenstandslos zu betrachten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter hat innert Frist keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist. Die ihr vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2002 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern B._______ und C._______ Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7000/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. Februar 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Martin Maeder. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführerin, deren Kinder B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Jemen, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. Januar 2002 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland nach eigener Aussage am 27. September 2001 mit einem im Juli 2001 legal erworbenen Pass über den Flughafen von Sana'a. Nach der Landung in einer ihr nicht bekannten italienischen Stadt sei sie in Begleitung des Schleppers mit dem Zug weitergereist, bis sie - ohne auf der Fahrt einen Grenzübertritt zu bemerken - am 1. Oktober 2001 in einem ihr nicht bekannten Bahnhof in der Schweiz eingetroffen und dort von ihrem Verlobten empfangen worden sei. A.b Am 2. Oktober 2001 suchte die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen um Asyl nach. Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte sie dort am 4. Oktober 2001 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. An gleicher Stätte führte es am 9. Oktober 2001 im Beisein eines Hilfswerksvertreters die Anhörung zu den Asylgründen durch. A.c Bei der Erhebung ihrer Personalien gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei sunnitische Araberin und habe seit ihrer Geburt ununterbrochen in Aden gelebt. Die Adresse in Aden, an der sie zusammen mit ihren Eltern, dem Bruder und den beiden Schwestern wohnhaft gewesen sei, habe sie ungefähr eine Woche vor der Ausreise verlassen. Sie sei seit fünf Jahren mit D._______ verlobt, welcher ebenfalls als Asylsuchender in der Schweiz weile (Asylgesuch vom [...], Anm. dieses Gerichts). Weil ihr Verlobter wegen Problemen mit den Behörden nicht habe nach Jemen zurückkehren können und sie selber den viel älteren Mann, der ihr Vater für sie ausgesucht habe, nicht habe heiraten mögen, habe sie sich schliesslich hierher begeben. Ihre Probleme seien ausschliesslich im familiären Umfeld angesiedelt; Schwierigkeiten mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen habe sie persönlich nicht gehabt. Ihr Vater hingegen sei während des Bürgerkriegs von 1994 mehrmals vom Sicherheitsdienst festgenommen worden. Durch die in der Haft gemachten Gewalterfahrungen sei er psychisch krank geworden. So habe er nach der Freilassung unter Depressionen gelitten und sei gegen sie und ihre Geschwister schnell gewalttätig geworden. Weil sie einer ärmlichen Familie entstamme, habe man sie jung verlobt. Nachdem ihr Verlobter im Jahre 1999 plötzlich verschwunden gewesen sei, habe sie sich an dessen Mutter gewandt, welche jedoch nichts Genaues über den Verbleib ihres Sohnes gewusst habe. Drei oder vier Monate später habe ihr Verlobter seine Mutter angerufen und ihr mitgeteilt, dass er sich im Ausland befinde und wegen Problemen mit dem Gericht, die auf seine frühere oppositionelle Tätigkeit zurückgingen, unmöglich nach Jemen zurückkehren könne. Auf ihre Frage hin, ob sie ihm in die Schweiz folgen solle, habe ihr Verlobter dazumal noch abgewunken. Weil ihr Vater sie des spärlichen Geldes wegen lieber früher als später habe verheiraten wollen, habe er bald nach einem Ersatz für den weggezogenen Verlobten gesucht. Den ausgewählten Mann habe sie jedoch unter keinen Umständen ehelichen wollen, weil dieser viel älter gewesen sei als sie. Auf ihre Weigerung, das Verlöbnis aufzulösen und eine Vermählung mit dem älteren Mann einzugehen, habe der Vater mit Zorn und Schlägen reagiert. Ihre Mutter habe sie daraufhin im August 2001 bei ihrer Schwester in Sicherheit gebracht. Bei dieser Tante habe sie in den nächsten zwei Wochen wohnen können. In dieser Zeit habe sie nochmals mit ihrem Verlobten telefoniert, der jedoch seine Bedenken bezüglich eines Zusammenlebens in der Schweiz noch nicht abgelegt gehabt habe. Auf ihr Zureden hin habe der Verlobte ihr schliesslich geraten, die von der Tante angebotene Hilfe auszuschöpfen und ihr Schicksal in Allahs Händen zu belassen. Währenddessen habe ihre Tante alles in die Wege geleitet, damit sie schliesslich habe ausreisen und zu ihrem Verlobten in die Schweiz gelangen können. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 - eröffnet am 6. Februar 2002 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte mit dieser Begründung das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFF an, die Beschwerdeführerin berufe sich ausschliesslich auf Behelligungen durch den Vater, die jedoch als Übergriffe eines privaten Dritten zu werten seien. Weil die Behelligungen somit nicht von Organen eines die Herrschaft ausübenden Staates ausgegangen seien, führten sie nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). C. Am (...) schloss die Beschwerdeführerin in E._______ die Ehe mit D._______. D. Mit Eingabe vom 8. März 2002 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 30. Januar 2002 erheben. Als hauptsächliches Begehren brachte sie ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt stellte sie den Antrag, es die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Daneben ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente zur Bestätigung der seit dem (...) bestehenden Ehe mit D._______ sowie der bei ihr vorliegenden Schwangerschaft ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2002 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2002 schloss das BFF auf Abweisung der Beschwerde. G. Am (...) und (...) brachte die Beschwerdeführerin in (...) ihre beiden Kinder B._______ und C._______ zur Welt. H. Mit Folgeeingabe vom 18. März 2004 gab die Beschwerdeführerin als weitere Beweismittel einen an ihren Ehemann gerichteten Brief ihres Schwagers sowie zwei ärztliche Berichte vom 5. März 2004 und 14. Juli 2004 betreffend die Tochter B._______ zum Dossier. I. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. J. J.a Mit Urteil vom 19. Februar 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtwahrens der gesetzlichen Eingabefrist auf eine Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht ein, welche dieser gegen die Ablehnung seines am 23. November 1999 eingereichten Asylgesuchs durch Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2007 erhoben hatte. J.b Mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. März 2008 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim BFM ein zweites Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte er im Kern geltend, er setze sich seit seiner Ankunft in der Schweiz für das Selbstbestimmungsrecht der Südjemeniten ein und habe seine politischen Aktivitäten hierzulande auch nach der Ablehnung seines Asylgesuchs weitergeführt. Weil er mit seiner Mitgliedschaft bei der (...), seinen Publikationen im Internet und der Platzierung seiner Unterschrift an einer auffälligen Stelle des am (...) herausgegebenen Communiqués der (...) in der Schweiz ein ausgesprochen markantes politisches Profil aufweise, sei damit zu rechnen, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten sei. Deswegen und aufgrund der aktuellen Situation, wie sie sich namentlich im Südjemen präsentiere, laufe er Gefahr, nach einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Weil sich in seinem Fall die Flüchtlingseigenschaft auf subjektive Nachfluchtgründe stütze, sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. J.c Im vorliegenden Verfahren zeigte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2008 das mit Vollmacht vom 26. Februar 2008 eingegangene Mandatsverhältnis mit dem rubrizierten Rechtsvertreter an. Gleichtzeitig machte sie unter Hinweis auf das zweite Asylgesuch ihres Ehemannes geltend, abgesehen von den bereits geltend gemachten eigenen Verfolgungsgründen unterliege sie seit ihrer Heirat mit D._______ bei einer allfälligen Rückkehr dem Risiko einer Reflexverfolgung. Auch aus diesem Grund erfülle sie selbständig die Flüchtlingseigenschaft. Weil die Reflexverfolgung unabhängig von ihrem nach der Ausreise gezeigten Verhalten zustande gekommen sei, beruhe diese auf objektiven Nachfluchtgründen. Im Unterscheid zu ihrem Ehemann falle auf ihrer Seite kein Asylausschlussgrund in Betracht, so dass ihr das Asyl zu gewähren sei. J.d Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 lehnte das BFM auch das zweite Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab, stellte hingegen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe fest und ordnete die vorläufige Aufnahme als Ersatz für den als unzulässig erachteten Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM aus, nach Prüfung der Akten und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände erachte es das Profil des Ehemannes der Beschwerdeführerin als geeignet, um die Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden auf sich zu lenken. Damit bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe. J.e Mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den am Vortag ergangenen Entscheid betreffend ihren Ehemann um beförderliche Behandlung der Beschwerde. K. Mit Telefax vom 8. Januar 2009 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall eine allfällige Parteienschädigung von Amtes wegen auf Grund der Aktenlage festzusetzen sein werde, aufgefordert, bis am 15. Januar 2009 eine Kostennote einzureichen. Eine Kostennote ist bis zum heutigen Datum beim Gericht nicht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 8. März 2002 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid des BFF - als Vorgänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. I hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 30. Januar 2002 ergangene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.3 Die am (...) und (...) geborenen Kinder B._______ und C._______werden in das vorliegende Urteil miteinbezogen. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). 3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. Zur Begründung ihres Asylgesuchs berief sich die Beschwerdeführerin auf gewaltsame Übergriffe ihres Vaters im Zusammenhang mit dessen Vorhaben, sie anstelle des in die Schweiz gezogenen langjährigen Verlobten - und nunmehr Ehemannes (vgl. vorne, Bst. C) - gegen ihren Willen mit einem weitaus älteren Mann zu verheiraten. Ob ihre diesbezüglichen Aussagen die gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG erfüllen und - bejahendenfalls - für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ausreichen, kann dahin gestellt bleiben. Wie sogleich zu zeigen sein wird, erfüllt die Beschwerdeführerin nämlich allein schon aufgrund ihres in der Schweiz eingegangenen Eheverhältnisses mit D._______ selbständig die Flüchtlingseigenschaft, ohne durch einen gesetzlichen Ausschlussgrund am Erhalt des Asyls gehindert zu werden (Art. 49 AsylG). 4.1 In seiner Verfügung vom 8. Dezember 2008 erkannte das BFM dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu. Nach einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände erachtete es - so der Wortlaut seiner Begründung - das Profil des Ehemannes der Beschwerdeführerin als geeignet, um die Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden auf sich zu lenken. Es bestehe damit begründeter Anlass zur Annahme, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen habe. Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6. S. 79). Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5 AsylV 1). Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten nicht veranlasst, mit Bezug auf die Rückkehrgefährdung des Ehemannes der Beschwerdeführerin infolge exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz eine andere Einschätzung als das BFM vorzunehmen. So hat es in einem Urteil vom 30. Januar 2008 (E-6990/2006 E. 8.3 S. 20) selber den Standpunkt vertreten, dass das Erscheinen der von zahlreichen, in der Exilopposition engagierten Südjemeniten - darunter dem Ehemann der Beschwerdeführerin (vgl. act. B1/9, S. 3) - unterzeichneten Erklärung vom (...) von den jemenitischen Behörden im Internet kaum unbeachtet geblieben sei und konkrete Hinweise darauf bestünden, dass der jemenitische Staat oppositionelle Landsleute im Exil aktiv beobachte, vor allem in Grossbritannien, in beschränkterem Masse aber auch in der Schweiz, weshalb anzunehmen sei, dass hierzulande ausgeübte Aktivitäten für die (...) zur Kenntnis genommen würden. In Berücksichtigung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Jemen kam das Bundesverwaltungsgericht im besagten Urteil vom 30. Januar 2008 zum Schluss, dass ein in der südjemenitischen Exilopposition engagierter Aktivist der (..) bei einer Rückkehr nach Jemen landesweit in flüchtlingsrechtlich erheblicher Weise gefährdet sei, wobei es in der militärischen Vergangenheit des betreffenden Beschwerdeführers als ranghoher Angehöriger der südjemenitischen Armee einen zusätzlichen Risikofaktor erblickte (vgl. BVGE E-6990/2006 E. 8.4 S. 20 ff. und E. 8.5 S. 22). Nicht anders als in jenem Urteil ist alsdann mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Jemen persönlich gefährdet wäre, sich mithin einer so genannten Reflexverfolgung ausgesetzt sehen würde (vgl. hierzu BVGE E-6990/2006 E. 9 S. 24, mit Hinweisen und Quellenangaben zu Meldungen über sippenhaftartige Behelligungen in Jemen). Die Beschwerdeführerin erfüllt damit selbständig die Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG. Hinweise auf ein schweres Fehlverhalten ihrerseits, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre, finden sich in den Akten nicht. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.), ist somit nicht zu erkennen. Als (...)- beziehungsweise (...)jährige Nachkommen der Beschwerdeführerin laufen die beiden in der Schweiz geborenen Kinder B._______ und C._______ aller Voraussicht nach nicht Gefahr, von der ihrer Mutter drohenden Reflexverfolgung ebenfalls erfasst zu werden. Demzufolge sind die beiden Kinder auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen; gegen einen Einbezug sprechende Umstände sind nicht ersichtlich. 4.2 Bei der Anerkennung einer asylsuchenden Person als Flüchtling, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verfolgt würde, ist zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Vorliegend fehlt es aufseiten der Beschwerdeführerin an Anzeichen dafür, dass sie irgendwelchen Einfluss auf die exilpolitischen Tätigkeiten ihres Ehemannes ausgeübt hat. Mit derselben Gewissheit lässt sich ausschliessen, dass sie mit dem Eheschluss am (...) eine politische Haltung ausdrücken wollte, zumal sie glaubhaft darlegen konnte, mit ihrem heutigen Ehemann lange Zeit vor dessen Ausreise im Jahre 1999 verlobt gewesen zu sein. Die soeben erläuterte Gefahr einer Reflexverfolgung ist daher unabhängig von ihrem Verhalten nach der Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund. Hinweise darauf, dass auch sie selber in der Schweiz in irgendeiner Form eine kritische Einstellung gegenüber dem Regime in Jemen gegen aussen manifestiert hat, fehlen gänzlich. Es liegen demnach ihrerseits keinerlei Anhaltspunkte für eine Verwirklichung von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG vor, die neben der erwähnten Gefahr einer Reflexverfolgung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmend wären. Andere Asylausschlussgründe fallen ebenso wenig in Betracht. Der Beschwerdeführerin und den Kindern B._______ und C._______ ist demzufolge in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1, Art. 49 und Art. 51 Abs. 1 AsylG). 5. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder B._______ und C._______ als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), der keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist bei dieser Sachlage als gegenstandslos zu betrachten. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter hat innert Frist keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist. Die ihr vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2002 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern B._______ und C._______ Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: