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D-6995/2015

D-6995/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. September 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 10. Dezember 2013 beziehungsweise vom 10. Februar 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ugandischer Staatsangehöriger aus B._______. Sein Vater sei der (...) und (...) (...) (...) C._______. Seine Mutter sei aus Tansania und fünf Jahre nach seiner Geburt gestorben. Bis zum (...) seines Vaters habe er in B._______ gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach D._______ geflohen wo er und seine Familie unter dem Schutz des damaligen dortigen E._______ gestanden hätten. E._______ sei auch sein Pate gewesen und er sei grösstenteils bei diesem und dessen Familie aufgewachsen. In D._______ habe er die Primarschule, später die F._______ International School besucht und sei mit dem Sohn des E._______ in G._______ auf der gleichen High-School gewesen. Nach dem High-School-Abschluss sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe in der Folge an einer (...) Universität (...) studiert. Auf Wunsch des E._______ sei er nach Studienabschluss nach Uganda zurückgekehrt und habe als Hochschullehrer an der «H._______» in I._______ (...) gelehrt und als (...) in einem ugandischen Spital gearbeitet. Weil es 1995 an der Universität Probleme gegeben habe, habe er mitgeholfen die Partei «(...)» zu gründen. Er sei zunächst Vizepräsident, später Präsident der (...) gewesen und habe vorerst ein gutes Einvernehmen mit dem ugandischen J._______ gehabt. Als er aber 1996 gegen J._______ demonstriert habe, habe es zunehmend Unstimmigkeiten gegeben. Gleichzeitig sei auch sein, unterdessen in K._______ lebender Vater, erkrankt, worauf er mit diesem nach L._______ geflogen sei, weil es dort bessere Behandlungsmöglichkeiten gegeben habe. Nach seiner Rückkehr nach D._______ habe ihm E._______ Berichte aus ugandischen Zeitungen gezeigt und von Gerüchten erzählt, die über ihn verbreitet worden seien. Unter anderem sei gesagt und geschrieben worden, dass seine Partei mit M._______ zu tun gehabt habe und er in Uganda nichts mehr zu suchen habe. Er sei in der Folge via Moskau nach N._______ gereist, wo man ihn als Flüchtling anerkannt habe. Neun Jahre später habe er nach einem Unfall in einem (...) Spital erfahren, dass sein Flüchtlingsstatus wiederrufen worden sei. Offenbar habe der (...) O._______ mit J._______ einen Deal ausgehandelt. O._______ habe in einem Nationalpark P._______ nach Öl bohren dürfen, als Gegenleistung habe er sich verpflichtet ihn nach Uganda zurückzuschicken. Weil er sich deswegen in N._______ nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er 2012 in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 30. September 2015 - eröffnet am 1. Oktober 2015 - verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung des abschlägigen Entscheids führte es im Wesentlichen aus, dass eine Person, die lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt sei, nicht im Sinne des Asylgesetzes verfolgt sei. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgungsstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er von J._______ ernsthaft und persönlich bedroht worden sei. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass er das Land scheinbar problemlos habe verlassen können. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Rückkehr aus L._______ vom (...) erfahren, dass er in Uganda verfolgt werde und auch in ugandischen Zeitungen solches zu lesen gewesen sei, gelte es festzuhalten, dass er zur Stützung dieser Vorbringen keinerlei Beweismittel eingereicht habe. Die Einschüchterungsmassnahmen durch den J._______ hätten in keiner Weise eine asylrelevante Intensität erreicht. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass J._______, hätte er den Beschwerdeführer tatsächlich belangen wollen, dies bereits früher getan hätte, zumal mehrere seiner Familienmitglieder weiterhin in Uganda lebten und dort auch politisch aktiv seien - dies ohne irgendwelche Nachteile seitens des J._______ zu erleiden. So sei etwa die Ehefrau seines Vaters nach zwanzig Jahren im Exil nach Uganda zurückgekehrt, an die Spitze der «(...)» gewählt worden und 2006 gar (...) gewesen. Auch sein in Uganda lebender Halbbruder sei politisch aktiv. Aufgrund der Aktenlage sei somit nicht ersichtlich, dass er im Heimatland jemals staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, noch dass er bei einer Rückkehr mit solchen zu rechnen hätte. Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in N._______ irgendwelchen Machenschaften ausgesetzt gewesen sei. Anlässlich der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, keine Kenntnisse der Gründe seines Asylwiderrufs in N._______ zu haben. Aus den Akten des Dublin-Verfahrens gehe aber hervor, dass er gegen den Widerrufsentscheid der (...) Behörden Beschwerde erhoben habe, die Gründe somit gekannt, wohl aber zu verheimlichen versucht habe. Auch seine Erklärungsversuche anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs hätten nicht zu überzeugen vermocht. [Ausführungen zum Wegweisungsvollzug, vgl. unten Erwägung 6] C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. September 2015 sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung vom 12. Oktober 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Q._______, (...) vom 16. Oktober 2015 zu den Akten. Die Beschwerde enthielt im Asylpunkt keine Begründung. D. Am 3. November 2015 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter forderte er den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis zum 27. November 2015 mitzuteilen, ob er nur gegen den vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzug oder auch gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie gegen die Wegweisung an sich Beschwerde erheben wolle und teilte ihm mit, dass bei ungenutzter Frist und Nichtnachreichung einer auch den Asylpunkt umfassenden Begründung davon ausgegangen werde, die Eingabe vom 30. Oktober 2015 richte sich nur gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Über die in der Eingabe vom 30. Oktober 2015 enthaltenen Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf der Frist zur Mitteilung, ob sich die Eingabe vom 30. Oktober 2015 gegen alle Punkte der vorinstanzlichen Verfügung oder nur gegen den Vollzug der Wegweisung richten soll, befunden. F.Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass er gegen den vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzug sowie gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gegen die Verweigerung des Asyls sowie gegen die Wegweisung an sich Beschwerde erhebe. Gleichzeitig beantragte er eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom 30. Oktober 2015 als Beschwerde gegen den Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1-5) der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. September 2015 gerichtet entgegengenommen werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von MLaw Alexander Hedinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, die in der Eingabe vom 27. November 2015 erwähnten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. H. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass es nicht gelungen sei, die in Aussicht gestellten Beweismittel zu beschaffen. Aus diesem Grund richte sich seine Beschwerde doch nur gegen die Wegweisung an sich und den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2015. I. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass es zwischenzeitlich nun doch gelungen sei die Beweismittel zu beschaffen, und übermittelte dem Gericht ein handschriftlich, in englischer Sprache verfasstes Schreiben «To whom it may concern» eines angeblich vormaligen (...), datiert vom 18. Dezember 2015, in welchem dieser mitteilt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda grosse Gefahr drohe. Weiter reichte der Beschwerdeführer ein Dokument (...). datiert vom 6. Januar 2016, zu den Akten. J.Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 verweis das SEM im Asylpunkt auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 30. September 2015, an denen es festhielt. L.In seiner Replik vom 26. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum Asylpunkt. Als Replikbeilage legte er einen ärztlichen Zwischenbericht von R._______, (...) am Kantonsspital S._______, vom 6. Oktober 2015 und einen ärztlichen Schlussbericht desselben Arztes vom 2. Februar 2016 ins Recht. M. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 forderte der nunmehr zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht über seine bisherigen medizinischen Behandlungen sowie zum vorgesehenen weiteren Behandlungsbedarf einzureichen. N. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht von R._______, (...) vom 20. Januar 2017, zu den Akten. O. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht von Q._______, (...) vom 16. Februar 2017, zu den Akten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Vorweg ist Folgendes zu bemerken: Betreffend die Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als Beweismittel einzig ein handschriftlich, in englischer Sprache verfasstes Schreiben «To whom it may concern» eines angeblich vormaligen (...), datiert vom 18. Dezember 2015, in welchem dieser mitteilt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda Gefahr drohe, zu den Akten (vgl. Prozessgeschichte Bst. I vorstehend). Solche Beweismittel sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Zum Einen ist das Bestätigungsschreiben unabhängig von der Frage der Authentizität vor dem Hintergrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten. Zum Anderen ist, selbst unter der Annahme, dass das erwähnte Bestätigungsschreiben tatsächlich vom besagten (...) stammt, vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die darin vorgenommene Würdigung der Gefährdung des Beschwerdeführers auf eigenen Beobachtungen des Verfassers beruht und nicht lediglich eine Wiedergabe der Einschätzung des Beschwerdeführers selbst darstellt. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht ähnliche Schreiben bereits in mehreren Entscheiden keinen Beweiswert zugemessen hat (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3542/2015 vom 9. März 2017 E. 6.3.3).

E. 4.2 Ohne auf die diversen von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom Gericht als nicht zu beanstandenden und in der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen Begründungselemente einzugehen, ist - ungeachtet der prozessualen Fragen, ob der Aufforderung des Instruktionsrichters, eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nachzurei-chen, fristgerecht Rechnung getragen worden ist, respektive ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2016 nicht eigentlich einen - grundsätzlich unwiderruflichen - Rückzug der Beschwerde im Asylpunkt darstellt - festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Verfolgungssituation in Uganda darzulegen. Das SEM hat mithin zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzutun, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-49/2016 vom 27. April 2016). Fraglich ist, ob individuelle Gründe gesundheitlicher Natur gegen seine Rückkehr nach Uganda sprechen.

E. 6.3.1 Unter Bezugnahme auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Bericht von S._______, (...), vom 18. Februar 2014, wonach der Beschwerdeführer an eine nichtinsulinpflichtigen Diabetes mellitus, an arterieller Hypertonie und chronischen Hüftschmerzen leide, erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2015 als zumutbar. Sowohl der Diabetes als auch die kardiovaskulären Probleme seien in den Spitälern I._______, unkomplizierte Fälle gar in regionalen Spitälern Ugandas behandelbar. Infolgedessen begründeten die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Rückkehr ins Heimatland.

E. 6.3.2 Betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2015 geltend, dass er krank sei und fast nicht arbeiten könne. Zudem wäre es für ihn schwierig in Uganda die verordneten Medikamente zu erhalten, weil gemäss WHO in Uganda auch viele gefälschte Medikamente in Umlauf seien. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Arztzeugnis von Q._______, (...), vom 16. Oktober 2015, zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass er wegen eines Prostatakarzinoms vor einem Jahr operiert worden sei, sich indessen aber bereits nach einem Jahr ein Rezidiv ergeben habe, das eine Radiotherapie, kombiniert mit einer sechsmonatigen Hormontherapie, erforderlich mache.

E. 6.3.3 Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument (...), datiert vom 6. Januar 2016, zu den Akten, welches seine intensive medizinische Betreuung aufzeigen soll.

E. 6.3.4 In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 hielt die Vorinstanz fest, sie könne sich ohne weitergehende Abklärungen zur medizinischen Situation in Uganda nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers äussern. Insbesondere sei ihr nicht bekannt, ob die erforderliche Hormontherapie in Uganda verfügbar und für den Beschwerdeführer zugänglich wäre. Allenfalls könne der im ärztlichen Bericht in Aussicht gestellten sechsmonatigen Hormontherapie mit einer Verlängerung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.

E. 6.3.5 In seiner Replik vom 26. Februar 2016 wies der Beschwerdeführer betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs erneut darauf hin, dass die von ihm benötigte Hormontherapie in Uganda nicht verfügbar sei. Als Replikbeilage legte er einen ärztlichen Zwischenbericht von R._______, (...) vom 6. Oktober 2015, und einen ärztlichen Schlussbericht desselben Arztes vom 2. Februar 2016, ins Recht, welchen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom 30. November 2015 bis am 26. Januar 2016 radiotherapeutisch behandelt und am 4. September 2015 und 4. Dezember 2015 eine Kurzzeit-Androgenblockade (6 Monate) mit Zoladex durchgeführt worden sei.

E. 6.3.6 Dem vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 eingeforderten und mit Eingabe vom 15. Februar 2017 eingereichten ärztlichen Bericht von R._______, (...) vom 20. Januar 2017, ist zu entnehmen, dass ein Jahr nach der radiotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers das Prostatakarzinom mit einem wiederholten PSA-Wert von unter 0.01ng/ml im kontrollierten Bereich liege. Als Folge der Prostatektomie und Radiotherapie sei es zur Harninkontinenz gekommen, was für den Beschwerdeführer eine starke Belastungssituation darstelle. Unter diesen Umständen (PSA-Wert von <0.01 ng/mg) könne zwecks Behandlung der aufgetretenen Inkontinenz eine Blasenhals-Manschetten-Operation in Betracht gezogen werden. Der behandelnde Urologe setzte einen Termin zur weiteren Verlaufskontrolle am 26. Juli 2017 und einen Sprechstundentermin am 17. Februar 2017 zwecks Diskussion einer Blasenhals-Manschetten-Operation an.

E. 6.3.7 Dem vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 eingeforderten und mit Eingabe vom 16. Februar 2017 eigereichten ärztlichen Bericht von Q._______, (...), vom 16. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer als Folge der Prostataoperation und der anschliessend durchgeführten Bestrahlung eine schwere Inkontinenz aufgetreten sei, weshalb er dauernd Einlagen tragen müsse. Wegen der anhaltenden Inkontinenz sei mittelfristig eine Blasenhals-Operation zur Behebung der Inkontinenz vorgesehen. Das Prostatakarzinom müsse mittels Blutanalysen weiterhin regelmässig überwacht werden. Eine langfristige Prognose betreffend Prostatakarzinom sei schwierig, insgesamt müsse von einer eher ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der Blutdruck und der Diabetes Mellitus seien hingegen gut eingestellt.

E. 6.3.8 Aufgrund der letzten aktenkundigen Arztberichte des behandelnden Urologen, R._______, (...) vom 15. Februar 2017 (vgl. Prozessgeschichte Bst. N und Erwägung 6.3.6 vorstehend) und Q._______, (...), vom 16. Februar 2017 (vgl. Prozessgeschichte Bst. O und Erwägung 6.3.7 vorstehend) und weil dem Gericht seit über einem halben Jahr seither keine weiteren Arztberichte vorliegen, ist vorliegend, zumal der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 explizit auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden ist, das Gericht über weitere Entwicklungen unaufgefordert in Kenntnis zu setzen, und weitere Verlaufskontrollen und Nachfolgetherapien auch in seinem Heimatsstaat möglich wären, betreffend Prostataleiden von einer günstigen Prognose für den Beschwerdeführer auszugehen. Gemäss Angaben der UCI-Homepage, dem «Uganda Cancer Institute (UCI)» in Kampala, das dem «Mulago Hospital» und der «Makerere Universtity» - an welcher der Beschwerdeführer als (...) für (...) eineinhalb Jahre (...) hat (vgl. SEM-Akte A32/12, F27/28) - angeschlossen ist, wird neben «Chemotherapy», «Childhood cancer treatment», «Adult cancer treatment», «Cancer Screening», «Cancer surgery», «Palliative care» und «Imaging» auch «Radiotherapy» angeboten (vgl. Uganda Cancer Institute (UCI), Care Services, undatiert, http://www.uci.or.ug/care-services/, abgerufen am 29.09.2017). Dem Bedarf nach einer Blasenhals-Manschetten-Operation zwecks Behebung der postoperativ aufgetretenen Inkontinenz ist - sollte eine solche zwischenzeitlich nicht bereits durchgeführt worden und weiterhin medizinisch indiziert sein - im Rahmen der Umsetzung des Wegweisungsvollzuges von der Vollzugsbehörde in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sein Prostataleiden nicht bereits während des vorinstanzlichen Asylverfahrens vorgetragen hat, da dieses, wie dem ärztlichen Zeugnis von Q._______, (...), vom 16. Oktober 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. C und Erwägung 6.3.2 vorstehend), zu entnehmen ist, bereits vor dem Entscheid des SEM bestanden hatte. In Bezug auf die übrigen Erkrankungen ist dem ärztlichen Bericht von Q._______, (...), vom 16. Februar 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. O und Erwägung 6.3.7 vorstehend) zu entnehmen, dass der Diabetes und der Bluthochdruck des Beschwerdeführers gut eingestellt seien. Zudem nimmt der Beschwerdeführer gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Bericht von S._______, (...), vom 18. Februar 2014 zur Behandlung der Krankheiten Medikamente ein. Somit darf auch betreffend diese Erkrankungen (Diabetes und Bluthochdruck) von einer günstigen Prognose für den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal der Vorinstanz beizupflichten ist, dass auch hier von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der beiden Krankheiten in Uganda ausgegangen werden kann. Der auf Beschwerdeebene geäusserten Befürchtung, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Uganda nur schwer verfügbar seien, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer als ausgebildeter (...) und ehemaliger (...) der (...) beste Kontakte zum ugandischen Gesundheitswesen und den dortigen Medizinerkreisen haben dürfte und auch die Möglichkeit hat, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die vom Staatssekretariat erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Uganda in naher Zukunft dermassen verschlechtern könnte, dass er konkret und essenziell gefährdet wäre. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen würde, was im Lichte der vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht zutrifft. Weiter geht das Gericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, für die allenfalls anfallenden finanziellen Kosten einer medizinischen Behandlung aufzukommen, zumal er einerseits auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und auf dessen Unterstützung zählen kann (Halbbruder und Witwe seines verstorbenen Vaters; beide wohnhaft in I._______, vgl. SEM-Akte A7/12, Ziff. 3.01). Andererseits ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass er infolge seiner bisherigen Tätigkeiten über ein grosses soziales und berufliches Beziehungsnetz - namentlich im (...) Bereich und sogar über die Landesgrenzen hinaus - verfügt und trotz der längeren Landesabwesenheit dank seiner Berufserfahrung sowie seiner (...) (...) Ausbildung als (...) und (...) auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen können wird (SEM-Akte A7/12, Ziff. 1.17.04; 1.17.05).

E. 6.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer aber die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen, wobei nur der nötige Parteiaufwand zu entschädigen ist (Art. 14 Abs. VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar pauschal auf Fr. 350.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und MLaw Alexander Hedinger, Davos, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Alexander Hedinger, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 350.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6995/2015 Urteil vom 23. Oktober 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch MLaw Alexander Hedinger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. September 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 10. Dezember 2013 beziehungsweise vom 10. Februar 2014 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ugandischer Staatsangehöriger aus B._______. Sein Vater sei der (...) und (...) (...) (...) C._______. Seine Mutter sei aus Tansania und fünf Jahre nach seiner Geburt gestorben. Bis zum (...) seines Vaters habe er in B._______ gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach D._______ geflohen wo er und seine Familie unter dem Schutz des damaligen dortigen E._______ gestanden hätten. E._______ sei auch sein Pate gewesen und er sei grösstenteils bei diesem und dessen Familie aufgewachsen. In D._______ habe er die Primarschule, später die F._______ International School besucht und sei mit dem Sohn des E._______ in G._______ auf der gleichen High-School gewesen. Nach dem High-School-Abschluss sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe in der Folge an einer (...) Universität (...) studiert. Auf Wunsch des E._______ sei er nach Studienabschluss nach Uganda zurückgekehrt und habe als Hochschullehrer an der «H._______» in I._______ (...) gelehrt und als (...) in einem ugandischen Spital gearbeitet. Weil es 1995 an der Universität Probleme gegeben habe, habe er mitgeholfen die Partei «(...)» zu gründen. Er sei zunächst Vizepräsident, später Präsident der (...) gewesen und habe vorerst ein gutes Einvernehmen mit dem ugandischen J._______ gehabt. Als er aber 1996 gegen J._______ demonstriert habe, habe es zunehmend Unstimmigkeiten gegeben. Gleichzeitig sei auch sein, unterdessen in K._______ lebender Vater, erkrankt, worauf er mit diesem nach L._______ geflogen sei, weil es dort bessere Behandlungsmöglichkeiten gegeben habe. Nach seiner Rückkehr nach D._______ habe ihm E._______ Berichte aus ugandischen Zeitungen gezeigt und von Gerüchten erzählt, die über ihn verbreitet worden seien. Unter anderem sei gesagt und geschrieben worden, dass seine Partei mit M._______ zu tun gehabt habe und er in Uganda nichts mehr zu suchen habe. Er sei in der Folge via Moskau nach N._______ gereist, wo man ihn als Flüchtling anerkannt habe. Neun Jahre später habe er nach einem Unfall in einem (...) Spital erfahren, dass sein Flüchtlingsstatus wiederrufen worden sei. Offenbar habe der (...) O._______ mit J._______ einen Deal ausgehandelt. O._______ habe in einem Nationalpark P._______ nach Öl bohren dürfen, als Gegenleistung habe er sich verpflichtet ihn nach Uganda zurückzuschicken. Weil er sich deswegen in N._______ nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er 2012 in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 30. September 2015 - eröffnet am 1. Oktober 2015 - verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung des abschlägigen Entscheids führte es im Wesentlichen aus, dass eine Person, die lediglich gegen das herrschende Regime eingestellt sei, nicht im Sinne des Asylgesetzes verfolgt sei. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person seien nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgungsstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er von J._______ ernsthaft und persönlich bedroht worden sei. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass er das Land scheinbar problemlos habe verlassen können. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Rückkehr aus L._______ vom (...) erfahren, dass er in Uganda verfolgt werde und auch in ugandischen Zeitungen solches zu lesen gewesen sei, gelte es festzuhalten, dass er zur Stützung dieser Vorbringen keinerlei Beweismittel eingereicht habe. Die Einschüchterungsmassnahmen durch den J._______ hätten in keiner Weise eine asylrelevante Intensität erreicht. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass J._______, hätte er den Beschwerdeführer tatsächlich belangen wollen, dies bereits früher getan hätte, zumal mehrere seiner Familienmitglieder weiterhin in Uganda lebten und dort auch politisch aktiv seien - dies ohne irgendwelche Nachteile seitens des J._______ zu erleiden. So sei etwa die Ehefrau seines Vaters nach zwanzig Jahren im Exil nach Uganda zurückgekehrt, an die Spitze der «(...)» gewählt worden und 2006 gar (...) gewesen. Auch sein in Uganda lebender Halbbruder sei politisch aktiv. Aufgrund der Aktenlage sei somit nicht ersichtlich, dass er im Heimatland jemals staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, noch dass er bei einer Rückkehr mit solchen zu rechnen hätte. Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in N._______ irgendwelchen Machenschaften ausgesetzt gewesen sei. Anlässlich der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, keine Kenntnisse der Gründe seines Asylwiderrufs in N._______ zu haben. Aus den Akten des Dublin-Verfahrens gehe aber hervor, dass er gegen den Widerrufsentscheid der (...) Behörden Beschwerde erhoben habe, die Gründe somit gekannt, wohl aber zu verheimlichen versucht habe. Auch seine Erklärungsversuche anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs hätten nicht zu überzeugen vermocht. [Ausführungen zum Wegweisungsvollzug, vgl. unten Erwägung 6] C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. September 2015 sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung vom 12. Oktober 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Q._______, (...) vom 16. Oktober 2015 zu den Akten. Die Beschwerde enthielt im Asylpunkt keine Begründung. D. Am 3. November 2015 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2015 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter forderte er den Beschwerdeführer auf, dem Gericht bis zum 27. November 2015 mitzuteilen, ob er nur gegen den vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzug oder auch gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie gegen die Wegweisung an sich Beschwerde erheben wolle und teilte ihm mit, dass bei ungenutzter Frist und Nichtnachreichung einer auch den Asylpunkt umfassenden Begründung davon ausgegangen werde, die Eingabe vom 30. Oktober 2015 richte sich nur gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Über die in der Eingabe vom 30. Oktober 2015 enthaltenen Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf der Frist zur Mitteilung, ob sich die Eingabe vom 30. Oktober 2015 gegen alle Punkte der vorinstanzlichen Verfügung oder nur gegen den Vollzug der Wegweisung richten soll, befunden. F.Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass er gegen den vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzug sowie gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, gegen die Verweigerung des Asyls sowie gegen die Wegweisung an sich Beschwerde erhebe. Gleichzeitig beantragte er eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom 30. Oktober 2015 als Beschwerde gegen den Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1-5) der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. September 2015 gerichtet entgegengenommen werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von MLaw Alexander Hedinger als unentgeltlichen Rechtsbeistand hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, die in der Eingabe vom 27. November 2015 erwähnten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung nachzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. H. Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass es nicht gelungen sei, die in Aussicht gestellten Beweismittel zu beschaffen. Aus diesem Grund richte sich seine Beschwerde doch nur gegen die Wegweisung an sich und den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2015. I. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass es zwischenzeitlich nun doch gelungen sei die Beweismittel zu beschaffen, und übermittelte dem Gericht ein handschriftlich, in englischer Sprache verfasstes Schreiben «To whom it may concern» eines angeblich vormaligen (...), datiert vom 18. Dezember 2015, in welchem dieser mitteilt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda grosse Gefahr drohe. Weiter reichte der Beschwerdeführer ein Dokument (...). datiert vom 6. Januar 2016, zu den Akten. J.Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. K. In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 verweis das SEM im Asylpunkt auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 30. September 2015, an denen es festhielt. L.In seiner Replik vom 26. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum Asylpunkt. Als Replikbeilage legte er einen ärztlichen Zwischenbericht von R._______, (...) am Kantonsspital S._______, vom 6. Oktober 2015 und einen ärztlichen Schlussbericht desselben Arztes vom 2. Februar 2016 ins Recht. M. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 forderte der nunmehr zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht über seine bisherigen medizinischen Behandlungen sowie zum vorgesehenen weiteren Behandlungsbedarf einzureichen. N. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht von R._______, (...) vom 20. Januar 2017, zu den Akten. O. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht von Q._______, (...) vom 16. Februar 2017, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorweg ist Folgendes zu bemerken: Betreffend die Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren als Beweismittel einzig ein handschriftlich, in englischer Sprache verfasstes Schreiben «To whom it may concern» eines angeblich vormaligen (...), datiert vom 18. Dezember 2015, in welchem dieser mitteilt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda Gefahr drohe, zu den Akten (vgl. Prozessgeschichte Bst. I vorstehend). Solche Beweismittel sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Zum Einen ist das Bestätigungsschreiben unabhängig von der Frage der Authentizität vor dem Hintergrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten. Zum Anderen ist, selbst unter der Annahme, dass das erwähnte Bestätigungsschreiben tatsächlich vom besagten (...) stammt, vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die darin vorgenommene Würdigung der Gefährdung des Beschwerdeführers auf eigenen Beobachtungen des Verfassers beruht und nicht lediglich eine Wiedergabe der Einschätzung des Beschwerdeführers selbst darstellt. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht ähnliche Schreiben bereits in mehreren Entscheiden keinen Beweiswert zugemessen hat (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3542/2015 vom 9. März 2017 E. 6.3.3). 4.2 Ohne auf die diversen von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom Gericht als nicht zu beanstandenden und in der Beschwerde unwidersprochen gebliebenen Begründungselemente einzugehen, ist - ungeachtet der prozessualen Fragen, ob der Aufforderung des Instruktionsrichters, eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung nachzurei-chen, fristgerecht Rechnung getragen worden ist, respektive ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2016 nicht eigentlich einen - grundsätzlich unwiderruflichen - Rückzug der Beschwerde im Asylpunkt darstellt - festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Verfolgungssituation in Uganda darzulegen. Das SEM hat mithin zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzutun, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-49/2016 vom 27. April 2016). Fraglich ist, ob individuelle Gründe gesundheitlicher Natur gegen seine Rückkehr nach Uganda sprechen. 6.3.1 Unter Bezugnahme auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Bericht von S._______, (...), vom 18. Februar 2014, wonach der Beschwerdeführer an eine nichtinsulinpflichtigen Diabetes mellitus, an arterieller Hypertonie und chronischen Hüftschmerzen leide, erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2015 als zumutbar. Sowohl der Diabetes als auch die kardiovaskulären Probleme seien in den Spitälern I._______, unkomplizierte Fälle gar in regionalen Spitälern Ugandas behandelbar. Infolgedessen begründeten die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Rückkehr ins Heimatland. 6.3.2 Betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2015 geltend, dass er krank sei und fast nicht arbeiten könne. Zudem wäre es für ihn schwierig in Uganda die verordneten Medikamente zu erhalten, weil gemäss WHO in Uganda auch viele gefälschte Medikamente in Umlauf seien. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Arztzeugnis von Q._______, (...), vom 16. Oktober 2015, zu den Akten, welchem zu entnehmen ist, dass er wegen eines Prostatakarzinoms vor einem Jahr operiert worden sei, sich indessen aber bereits nach einem Jahr ein Rezidiv ergeben habe, das eine Radiotherapie, kombiniert mit einer sechsmonatigen Hormontherapie, erforderlich mache. 6.3.3 Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument (...), datiert vom 6. Januar 2016, zu den Akten, welches seine intensive medizinische Betreuung aufzeigen soll. 6.3.4 In seiner Vernehmlassung vom 8. Februar 2016 hielt die Vorinstanz fest, sie könne sich ohne weitergehende Abklärungen zur medizinischen Situation in Uganda nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers äussern. Insbesondere sei ihr nicht bekannt, ob die erforderliche Hormontherapie in Uganda verfügbar und für den Beschwerdeführer zugänglich wäre. Allenfalls könne der im ärztlichen Bericht in Aussicht gestellten sechsmonatigen Hormontherapie mit einer Verlängerung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 6.3.5 In seiner Replik vom 26. Februar 2016 wies der Beschwerdeführer betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs erneut darauf hin, dass die von ihm benötigte Hormontherapie in Uganda nicht verfügbar sei. Als Replikbeilage legte er einen ärztlichen Zwischenbericht von R._______, (...) vom 6. Oktober 2015, und einen ärztlichen Schlussbericht desselben Arztes vom 2. Februar 2016, ins Recht, welchen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom 30. November 2015 bis am 26. Januar 2016 radiotherapeutisch behandelt und am 4. September 2015 und 4. Dezember 2015 eine Kurzzeit-Androgenblockade (6 Monate) mit Zoladex durchgeführt worden sei. 6.3.6 Dem vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 eingeforderten und mit Eingabe vom 15. Februar 2017 eingereichten ärztlichen Bericht von R._______, (...) vom 20. Januar 2017, ist zu entnehmen, dass ein Jahr nach der radiotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers das Prostatakarzinom mit einem wiederholten PSA-Wert von unter 0.01ng/ml im kontrollierten Bereich liege. Als Folge der Prostatektomie und Radiotherapie sei es zur Harninkontinenz gekommen, was für den Beschwerdeführer eine starke Belastungssituation darstelle. Unter diesen Umständen (PSA-Wert von <0.01 ng/mg) könne zwecks Behandlung der aufgetretenen Inkontinenz eine Blasenhals-Manschetten-Operation in Betracht gezogen werden. Der behandelnde Urologe setzte einen Termin zur weiteren Verlaufskontrolle am 26. Juli 2017 und einen Sprechstundentermin am 17. Februar 2017 zwecks Diskussion einer Blasenhals-Manschetten-Operation an. 6.3.7 Dem vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 eingeforderten und mit Eingabe vom 16. Februar 2017 eigereichten ärztlichen Bericht von Q._______, (...), vom 16. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer als Folge der Prostataoperation und der anschliessend durchgeführten Bestrahlung eine schwere Inkontinenz aufgetreten sei, weshalb er dauernd Einlagen tragen müsse. Wegen der anhaltenden Inkontinenz sei mittelfristig eine Blasenhals-Operation zur Behebung der Inkontinenz vorgesehen. Das Prostatakarzinom müsse mittels Blutanalysen weiterhin regelmässig überwacht werden. Eine langfristige Prognose betreffend Prostatakarzinom sei schwierig, insgesamt müsse von einer eher ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Der Blutdruck und der Diabetes Mellitus seien hingegen gut eingestellt. 6.3.8 Aufgrund der letzten aktenkundigen Arztberichte des behandelnden Urologen, R._______, (...) vom 15. Februar 2017 (vgl. Prozessgeschichte Bst. N und Erwägung 6.3.6 vorstehend) und Q._______, (...), vom 16. Februar 2017 (vgl. Prozessgeschichte Bst. O und Erwägung 6.3.7 vorstehend) und weil dem Gericht seit über einem halben Jahr seither keine weiteren Arztberichte vorliegen, ist vorliegend, zumal der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 explizit auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden ist, das Gericht über weitere Entwicklungen unaufgefordert in Kenntnis zu setzen, und weitere Verlaufskontrollen und Nachfolgetherapien auch in seinem Heimatsstaat möglich wären, betreffend Prostataleiden von einer günstigen Prognose für den Beschwerdeführer auszugehen. Gemäss Angaben der UCI-Homepage, dem «Uganda Cancer Institute (UCI)» in Kampala, das dem «Mulago Hospital» und der «Makerere Universtity» - an welcher der Beschwerdeführer als (...) für (...) eineinhalb Jahre (...) hat (vgl. SEM-Akte A32/12, F27/28) - angeschlossen ist, wird neben «Chemotherapy», «Childhood cancer treatment», «Adult cancer treatment», «Cancer Screening», «Cancer surgery», «Palliative care» und «Imaging» auch «Radiotherapy» angeboten (vgl. Uganda Cancer Institute (UCI), Care Services, undatiert, http://www.uci.or.ug/care-services/, abgerufen am 29.09.2017). Dem Bedarf nach einer Blasenhals-Manschetten-Operation zwecks Behebung der postoperativ aufgetretenen Inkontinenz ist - sollte eine solche zwischenzeitlich nicht bereits durchgeführt worden und weiterhin medizinisch indiziert sein - im Rahmen der Umsetzung des Wegweisungsvollzuges von der Vollzugsbehörde in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sein Prostataleiden nicht bereits während des vorinstanzlichen Asylverfahrens vorgetragen hat, da dieses, wie dem ärztlichen Zeugnis von Q._______, (...), vom 16. Oktober 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. C und Erwägung 6.3.2 vorstehend), zu entnehmen ist, bereits vor dem Entscheid des SEM bestanden hatte. In Bezug auf die übrigen Erkrankungen ist dem ärztlichen Bericht von Q._______, (...), vom 16. Februar 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. O und Erwägung 6.3.7 vorstehend) zu entnehmen, dass der Diabetes und der Bluthochdruck des Beschwerdeführers gut eingestellt seien. Zudem nimmt der Beschwerdeführer gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Bericht von S._______, (...), vom 18. Februar 2014 zur Behandlung der Krankheiten Medikamente ein. Somit darf auch betreffend diese Erkrankungen (Diabetes und Bluthochdruck) von einer günstigen Prognose für den Beschwerdeführer ausgegangen werden, zumal der Vorinstanz beizupflichten ist, dass auch hier von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der beiden Krankheiten in Uganda ausgegangen werden kann. Der auf Beschwerdeebene geäusserten Befürchtung, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Uganda nur schwer verfügbar seien, kann nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer als ausgebildeter (...) und ehemaliger (...) der (...) beste Kontakte zum ugandischen Gesundheitswesen und den dortigen Medizinerkreisen haben dürfte und auch die Möglichkeit hat, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die vom Staatssekretariat erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Uganda in naher Zukunft dermassen verschlechtern könnte, dass er konkret und essenziell gefährdet wäre. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach sich ziehen würde, was im Lichte der vorstehenden Erwägungen vorliegend nicht zutrifft. Weiter geht das Gericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, für die allenfalls anfallenden finanziellen Kosten einer medizinischen Behandlung aufzukommen, zumal er einerseits auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und auf dessen Unterstützung zählen kann (Halbbruder und Witwe seines verstorbenen Vaters; beide wohnhaft in I._______, vgl. SEM-Akte A7/12, Ziff. 3.01). Andererseits ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass er infolge seiner bisherigen Tätigkeiten über ein grosses soziales und berufliches Beziehungsnetz - namentlich im (...) Bereich und sogar über die Landesgrenzen hinaus - verfügt und trotz der längeren Landesabwesenheit dank seiner Berufserfahrung sowie seiner (...) (...) Ausbildung als (...) und (...) auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen können wird (SEM-Akte A7/12, Ziff. 1.17.04; 1.17.05). 6.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer aber die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.

9. Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen, wobei nur der nötige Parteiaufwand zu entschädigen ist (Art. 14 Abs. VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar pauschal auf Fr. 350.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und MLaw Alexander Hedinger, Davos, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Alexander Hedinger, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 350.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: