Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-696/2023 law/bah
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 2 3 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Liberia, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 / N (…).
D-696/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger mit letz- tem Wohnsitz in B._______ (C._______ County), gelangte gemäss seinen Angaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ vom 25. August 2022 am 20. August 2022 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu- rodac-Datenbank ergab, dass dieser am 1. August 2022 in Italien erfasst worden waren. A.c Am 9. September 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit der zugewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er sei in Libyen vier Jahre lang ge- fangen gehalten worden und habe für einen Schlepper arbeiten müssen, mit dessen Familie er in E._______ gelebt habe. Ende Juni 2022 sei in Libyen der letzte Krieg ausgebrochen. Der Schlepper habe ihm gesagt, er dürfe nicht rausgehen, da alle Menschen wüssten, dass er für ihn arbeite, weshalb er getötet würde. Er sei vom Schlepper an die Küste gebracht worden, wo er in ein Boot eingestiegen sei und die Überfahrt nach Italien angetreten habe. Auch in Italien seien Menschenhändler/Schlepper hinter ihm her gewesen. Von diesen sei er gefragt worden, ob er in Libyen gewe- sen und wie er nach Europa gekommen sei. Er sei auch gefragt worden, ob er in Libyen von Schleppern/Menschenhändlern habe entkommen kön- nen. Sogar in F._______ sei er von solchen Personen gesehen und ange- sprochen worden. Da auch Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien, habe er Italien aus Sicherheitsgründen verlassen müssen. Nach sei- ner gesundheitlichen Situation gefragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut und er ängstige sich schnell. A.d Das SEM ersuchte die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 9. September 2022 um die Übernahme des Be- schwerdeführers.
D-696/2023 Seite 3 A.e Die Rechtsvertretung wies das SEM mit einer E-Mail vom 9. Septem- ber 2022 darauf hin, es habe im Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer sowie im darauffolgenden Dublin-Gespräch Hinweise gegeben, dass die- ser Opfer von Menschenhandel geworden sei. Es werde um die Durchfüh- rung einer entsprechenden Befragung ersucht; der Beschwerdeführer wünsche, in einem «Frauenteam» angehört zu werden. A.f Am 23. September 2022 teilte die Fachstelle Frauenhandel und Frau- enmigration (FIZ) der Rechtsvertretung per E-Mail mit, der Beschwerde- führer sei mit ihnen vernetzt worden und habe am 14. Oktober 2022 einen Termin. A.g Am 6. Oktober 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er könnte Opfer von Menschenhandel geworden sein, an. Er machte im Wesentlichen geltend, es habe am Ort in Libyen, wo er für sei- nen Chef gearbeitet habe, Auseinandersetzungen gegeben. Sein Chef habe ihm eine Waffe gegeben und sei weggegangen. Am 3. Juli 2022 sei er zurückgekommen und habe ihn mitgenommen. Er habe ihn nach G._______ zu seinen Freunden gebracht, damit er für diese arbeite. Im Hof an diesem Ort hätten sich viele dunkelhäutige Menschen aufgehalten. Er habe sich diesen afrikanischen Menschen genähert und sie gefragt, wes- wegen sie dort seien. Sie hätten geantwortet, sie wollten nach Italien rei- sen. Er habe die Gelegenheit ergriffen und sich unter diese Personen ge- mischt. In dieser Nacht seien 120 Personen nach Italien gebracht worden. Weiter führte er aus, dass das in Libyen Erlebte für ihn schrecklich und traumatisierend gewesen sei. Er habe gesehen, wie Menschen misshan- delt worden seien, für deren Freilassung Geld gefordert worden sei. Bis- weilen seien zwischen 15 und 20 Menschen zu einem Haus gebracht wor- den, in dem sie gefoltert worden seien. Er habe für diese Menschen über- setzt. Die meisten seien in der Wüste entführt worden. Hätten sie gesagt, sie seien gekommen, um nach Italien weiterzureisen, habe man ihnen ein Telefon gegeben, damit sie ihre Verwandten kontaktierten und diese um Geld bäten. Hätten diese kein Geld geschickt, seien die Menschen gefoltert und an weitere Personen verkauft worden, die Interesse an ihnen gehabt hätten. Frauen seien vergewaltigt worden und wenn sie ein Baby gehabt hätten, sei ihnen dieses weggenommen worden. Man habe diesen Frauen gesagt, das Baby sei einer anderen arabischen Frau gegeben worden, die sich um dieses kümmere. Danach seien diese Frauen jemandem gegeben worden, für den sie hätten arbeiten müssen, bis sie ihre Freiheit erlangt hätten, um danach ihr Kind wiedersehen zu können.
D-696/2023 Seite 4 Nach seiner Ankunft in Libyen, so der Beschwerdeführer weiter, sei er an viele Orte gebracht worden, wo man ihn abgelehnt habe. Nur sein Chef, für den er vier Jahre gearbeitet habe, habe ihn akzeptiert. Dieser habe ge- sagt, er werde ihn später freilassen. Manchmal habe er für Afrikaner über- setzt. Wenn er dies nicht gut gemacht habe, habe der Chef ihn geschlagen. Manchmal habe er ihn vier Tage lang eingesperrt und ihm unterstellt, er habe mit diesen afrikanischen Menschen zusammengearbeitet. A.h Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2022 mit, er sei als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhan- del nach Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämp- fung des Menschenhandels (ÜBM; SR 0.311.543) erkannt worden. An der Befragung vom gleichen Tag sei er über seine Rechte als Opfer informiert worden. Es werde ihm gemäss Art. 13 ÜBM ab 7. Oktober 2022 eine Erho- lungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen eingeräumt. Diese ende vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn er seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bekunde und bestätige, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben. Sie ende zudem, wenn er erkläre, dass er nicht zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden bereit sei, den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wiederaufge- nommen habe, gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder kein Zeuge von Menschenhandel sei, oder in schwerwiegender Weise gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung verstosse. A.i Am 11. Oktober 2022 informierte das SEM die italienischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer ein potenzielles Opfer von Menschen- handel sei. A.j Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 7. November 2022 ei- nen Bericht der FIZ vom gleichen Tag und wies darauf hin, dass ein Selbst- eintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO angezeigt sei. A.k Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2022 informierte das SEM die italie- nischen Behörden dahingehend, es gehe wegen Verfristung davon aus, dass Italien für die Prüfung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu- ständig geworden sei. A.l Die Fachspezialistin Dublin des SEM bat die Fachstelle Menschenhan- del des SEM am 5. Januar 2023 um Übermittlung der Akten an das Bun- desamt für Polizei (Fedpol).
D-696/2023 Seite 5 A.m Das Fedpol teilte dem SEM am 23. Januar 2023 mit, das potenzielle Opfer (der Beschwerdeführer) sei in den ihm zur Verfügung stehenden Da- tenbanken nicht verzeichnet und könne keine genauen Angaben zur Täter- schaft und zum Tatort machen. Aus den vorliegenden Unterlagen könne kein Bezug zur Schweiz erkannt werden. Das Fedpol leite derzeit keine weiteren Schritte ein. A.n Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden dem SEM mehrere ärztliche Berichte zugestellt (ärztlicher Kurzbericht der H._______ vom
16. September 2022, Sprechstundenbericht des I._______ vom 25. Okto- ber 2022, ambulanter Bericht des I._______ vom 15. November 2022). B. Das SEM trat mit Verfügung vom 27. Januar 2023 – eröffnet am 30. Januar 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung in den zu- ständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) und forderte ihn auf, die Schweiz unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall spätes- tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Des Weiteren beauftragte es den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwer- deführer an und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Ver- fügung keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben [1], das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten [2], eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtser- heblichen Sachverhalts an dieses zurückzuweisen [3], subeventualiter sei es anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behör- den bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen [4], und subsubeventualiter sei es anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Zusiche- rungen bezüglich des Zugangs zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel einzuholen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren [6], das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorgli- chen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen [7],
D-696/2023 Seite 6 ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen [8]. Der Beschwerde lag ein Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. Dezember 2022 bei, welches an alle Dublin-Mitgliedstaaten gerich- tet war. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde [6], Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses [8] mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2023 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2023 aus- führlich zu den Beschwerdevorbringen und hielt an seinem Standpunkt fest. F. Eine Replik des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe seiner Rechtsver- tretung vom 20. März 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-696/2023 Seite 7 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asyl- gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bun- desverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zu- stimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist aus- zugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
D-696/2023 Seite 8 Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember
2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein ande- rer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn da- für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen indivi- duelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es keine wesentli- chen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ita- lien wiesen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta (GRC) und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Italien habe das ÜBM ratifiziert, das zum Ziel habe, Menschenhandel zu bekämpfen, die Opfer zu schützen, die Händler strafrechtlich zu verfolgen, nationale An- strengungen zur Bekämpfung von Menschenhandel zu koordinieren und die internationale Zusammenarbeit zu stärken. Es sei davon auszugehen, dass die italienischen Behörden potenziellen Opfern von Menschenhandel die Schutzmassnahmen vor Vergeltung sowie Einschüchterung im Sinne von Art. 28 ÜBM gewährleisteten. Opfer von Menschenhandel seien ge- stützt auf Art. 18 des Zuwanderungsgesetzes in Italien im besonderen Masse geschützt. Sie hätten die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel «per motivi di protezione sociale» zu erhalten. Personen, welche die Kriterien des Gesetzesartikels erfüllten, hätten das Recht auf Zugang zum beson- deren Hilfsprogramm, auf soziale Integration und auf Unterbringung in ei- ner geschützten Struktur, die von einer zugelassenen Organisation verwal- tet werde. Bei einem ablehnenden Asylentscheid hätten Opfer von
D-696/2023 Seite 9 Menschenhandel in Italien die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 18 des Zuwanderungsgesetzes zu erhalten. Erfülle die betroffene Person die Kriterien gemäss genanntem Artikel nicht, bestehe die Möglich- keit, einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach Art. 5 des Zu- wanderungsgesetzes zu erhalten. Diese Gesetzesbestimmungen hätten nach wie vor Geltung. Aus einem möglicherweise fehlenden nationalen Ak- tionsplan könne nicht auf einen ungenügenden Schutz der Opfer von Men- schenhandel geschlossen werden. Der Beschwerdeführer könne sich nach seiner Ankunft in Italien direkt am Flughafen melden und mitteilen, dass er um Asyl ersuchen wolle. Er werde Zugang zu einer seinen Bedürfnissen gerechten Aufnahmestruktur erhal- ten. In Italien sei er bislang nicht als Asylsuchender registriert worden, wes- halb die im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2020 erwähnte Sanktion einer Nichtaufnahme im jeweiligen Asylzentrum aufgrund einer über 72-stündigen unerlaubten Abwesenheit nicht zur An- wendung gelange. Nach Stellung eines Asylantrags werde er von der Poli- zeistelle an die am Flughafen anwesende Nichtregierungsorganisation (NGO) verwiesen, die sich unter anderem um Asylsuchende kümmere. An- schliessend werde er sich bei der zuständigen «Questura» registrieren las- sen können, wobei er von der NGO begleitet und unterstützt werde. Bei all diesen Stellen könne er geltend machen, Opfer von Menschenhandel zu sein. Allenfalls werde er an weitere Hilfswerke verwiesen, die spezialisiert auf die Unterstützung von solchen Opfern seien. Die zuständige Hilfsorga- nisation werde bei der «Questura» oder direkt bei der Territorialkommission einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 18 des konsolidierten Zuwanderungsgesetzes Nr. 286/98 einreichen können. Danach werde ein Identifikationsprozess gestartet, um ihn als Op- fer von Menschenhandel anerkennen zu können. Rund um die Uhr stehe ihm die «numero verde contra la tratta» zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe sich rund zwei Wochen in Italien aufgehalten, ohne um Asyl zu ersuchen und seine Probleme in Sachen Menschenhan- del bei den zuständigen Hilfsorganisationen oder bei der Polizei vorzubrin- gen. Das SEM gehe davon aus, dass er in der Lage sein werde, seine Situation und die gegen ihn ausgesprochenen Drohungen bei der Flugha- fenpolizei, der NGO und der zuständigen «Questura» zu erklären. Da der Tatort gemäss seinen Schilderungen weder die Schweiz noch Italien sei, könne er auch in Italien die möglichen Täter bei der Polizeibehörde anzei- gen. In der Schweiz habe er keinen sofortigen Zugang zu einem Opferhil- feprogramm, da das Opferhilfegesetz sich einzig auf Tathandlungen mit
D-696/2023 Seite 10 Tatort Schweiz beziehe. In Italien bestehe die explizite Möglichkeit der Aus- stellung eines «permesso per motivi di protezione sociale» und der Um- platzierung von einem Erstaufnahmezentrum in eine von spezialisierten NGOs geführte SIPROIMI-Unterkunft («Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati»). Italien sei ein Staat mit bewährten Schutzmechanismen für potenzielle Opfer von Menschenhandel, die in der Praxis umgesetzt würden, sobald eine ent- sprechende Meldung gemacht werde. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden nicht alle erforderlichen Massnahmen ergreifen würden, um ihn seiner Situation ent- sprechend unterzubringen und zu betreuen. Trotz der von ihm beschriebe- nen Drohungen erachte das SEM das konkrete Gefährdungsrisiko in Italien nicht als derart hoch, um auf ein «real risk» einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderweitiger Vorschriften des ÜBM oder der EMRK schlies- sen zu können. Italien sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Zum Zeitpunkt der Organisa- tion der Überstellung werde das SEM erneut darauf hinweisen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien gra- vierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existen- zielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Ver- letzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunfts- staat überstellt werde. Es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dub- lin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, sein Asylgesuch zu prü- fen. Die Rechtsvertretung habe im Schreiben vom 7. November 2022 erklärt, es gehe dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht. Dem Arztbericht vom 16. September 2022 sei zu entnehmen, dass bei ihm eine posttrau- matische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei. Dem ärztli- chen Kurzbericht des K._______ und dem Bericht des psychiatrischen Konsiliums vom 28. September 2022 gemäss leide er unter Schlafstörun- gen, Albträumen und wiederkehrenden Erinnerungen an schlimme Erleb- nisse. Er habe dem Psychiater von der gewaltgeprägten vierjährigen Ge- fangenschaft berichtet, während der er wie ein Sklave gehalten worden sei und Zwangsarbeit habe verrichten müssen. Es sei ihm ein Antipsychotikum (Quetiapin) verschrieben worden. Der behandelnde Arzt empfehle eine re- gelmässige, ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einer Fachstelle oder einem Fachtherapeuten für traumaassoziierte psychische Folgestörungen. Diese Empfehlung sei derzeit nicht umsetz- bar, da das Behandlungsangebot nicht zugänglich sei. Im Arztbericht
D-696/2023 Seite 11 werde erwähnt, dass die aktuelle Wartezeit für einen Therapieplatz im L._______ bis zu zehn Monate betrage. Aus Sicht der FIZ verfüge Italien nicht über Strukturen, die der Beschwerdeführer für seine Stabilität und seine Sicherheit brauche. Sie erachte einen Selbsteintritt als dringend nö- tig, weil der Beschwerdeführer in Italien kaum Zugang zu psychiatrischer Behandlung habe, da die Anzahl spezialisierter Plätze für Personen mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seit Jahren ungenügend sei. Das SEM erachte aufgrund der hausärztlich und fachärztlich erstellten Diagnosen den rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt als ausrei- chend erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass anderweitige Diagno- sen gestellt werden könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer nach einer Rückführung nach Italien – mangels unmittel- bar angemessener medizinischer Behandlung – einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbun- den mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Le- benserwartung ausgesetzt wäre. Im Referenzurteil D-4235/2021 vom
19. April 2022 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass das SEM vor der Anordnung einer Überstellung bei den italienischen Behörden nicht mehr systematisch individuelle Garantien für alle Asylsu- chenden mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen einholen müsse. Personen, die in Italien noch kein Asylgesuch gestellt hätten und im Rahmen der Dublin-III-VO dorthin überstellt würden (sogenanntes Auf- nahmeverfahren) hätten nach ihrer Ankunft in Italien grundsätzlich Zugang zur erforderlichen und dringend indizierten medizinischen Versorgung und Behandlung sowie zu angemessener Unterkunft (a.a.O. E. 10.4.3.3). Das SEM sei der Ansicht, dass die medizinischen Probleme des Beschwerde- führers nicht von einer derartigen Schwere seien, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeutete. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reise- fähigkeit ausschlaggebend, die kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM trage dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die italieni- schen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizi- nische Behandlung informiere. Es gebe keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an- zeigten. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusser- ten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen
D-696/2023 Seite 12 müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Das SEM begehe mit der Nichtanwendung derselben keine Ermessensunterschreitung. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das ÜBM sei für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getreten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Grundsatzurteil BVGE 2016/27 ausführlich zu den völkerrechtli- chen Verpflichtungen bei Menschenhandel geäussert. Für die Behörden bestehe im Einzelfall eine Schutzpflicht, wenn sie von Umständen wüssten, die den glaubhaften Verdacht begründeten, dass eine Person Opfer von Menschenhandel sei oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr befinde, diesem beziehungsweise der Ausbeutung im Sinne des Palermo- Protokolls und der ÜBM ausgesetzt zu werden. Unterliessen es die Behör- den, alle angemessenen, möglichen und zumutbaren Massnahmen zu er- greifen, um die Gefahr von der Person abzuwenden, liege eine Verletzung von Art. 4 EMRK vor (a.a.O. E. 5.2.6). Italien habe die Dublin-Mitgliedstaa- ten am 5. Dezember 2022 informiert, dass es aktuell keine Dublin-In-Trans- fers aufnehmen könne. Das italienische Aufnahmesystem stosse an seine Grenzen und die Unterkünfte seien nicht mehr in der Lage, die Personen adäquat unterzubringen. In verschiedenen Berichten werde darauf hinge- wiesen, dass vorgesehene Verbesserungen im italienischen Asyl- und Auf- nahmesystem nicht umgesetzt worden seien. Die Plätze im Zweitaufnah- mesystem SAI («Sistema di Accoglienza e di Integrazione») reichten nicht aus, um der Nachfrage von vulnerablen Personen gerecht zu werden. Für SAI-Plätze gebe es keine Warteliste. Werde ein Antrag auf Unterbringung in einer SAI bewilligt und stehe kein geeigneter Platz zur Verfügung, müsse die zuständige Präfektur allenfalls mehrmals Gesuche stellen, bis ein Platz für diese Person zur Verfügung stehe. Während der Wartezeit werde der Person keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Deshalb sei davon auszu- gehen, dass Dublin-Rückkehrer und schutzbedürftige Personen mit gros- ser Wahrscheinlichkeit in Erstaufnahmeeinrichtungen oder auf der Strasse leben müssten. Die Betreuung und medizinische Versorgung in den Erst- aufnahmezentren sei im Vergleich zu den Zweitaufnahmezentren stark re- duziert. In den kleinen CAS-Zentren («Centro di Accoglienza Straordina- ria») solle für nur sechs Stunden pro Woche eine psychologische Fachper- son zur Verfügung stehen, während eine dolmetschende Person für bis zu zehn Stunden pro Woche zur Verfügung stehen solle. In grösseren Zentren sollten psychologische Fachpersonen und Dolmetschende für 24 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. Unter diesen Umständen könne kein sinnvolles Gespräch mit einem Arzt, einer Psychiaterin oder einem Psycho- logen geführt werden. Das Informationsschreiben vom 5. Dezember 2022 und der vorläufige Rückübernahmestopp von Dublin-In-Transfers zeige
D-696/2023 Seite 13 auf, dass Italien dem Zustrom von Asylsuchenden nicht mehr gewachsen sei. Zudem würden gemäss dem Bericht des «US Department of State» (USDOS) vom Jahr 2022 «Trafficking in Persons Report: Italy» die Mini- malstandards für die Eliminierung von Menschenhandel in Italien nicht ein- gehalten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der von ihm geschilderten Erlebnisse psychisch schwer angeschlagen. Es sei bei ihm eine PTBS diagnostiziert worden und eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeu- tische Behandlung sei gemäss dem behandelnden Arzt empfehlenswert. Er sei auf eine engmaschige und spezialisierte Behandlung und Trauma- therapie sowie auf ein stabiles Umfeld angewiesen. Grundsätzlich sei eine medizinische Behandlung in Italien möglich, fraglich sei, ob der nahtlose Zugang gewährleistet sei. Die italienischen Behörden hätten weder eine ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers noch Garantien abgegeben, dass er in einer SAI-Struktur untergebracht werde. Angesichts der beschränkten Plätze im Zweitaufnahmesystem SAI und der derzeit totalen Überlastung der Aufnahmeeinrichtungen sei eine Garantie notwendig, damit er als vulnerable Person behandelt werde und Zugang zu einer geeigneten Unterkunft erhalte. Fehle diese, bestehe die Gefahr der Obdachlosigkeit, weshalb das reale Risiko einer wesentlichen Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands bestehe. Aufgrund seiner trau- matischen Erfahrungen berge bereits eine Überstellung an sich die Gefahr einer Retraumatisierung und raschen, wesentlichen, unwiderruflichen Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes in sich. Damit verstosse die Wegweisung gegen Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer befürchte, in Ita- lien von Angehörigen des libyschen Menschenhändlerrings erkannt zu wer- den und wieder in deren Fänge zu geraten oder getötet zu werden, da er zu viel über die Gräueltaten in E._______ wisse. Er ängstige sich davor, von dort festgehaltenen und gefolterten Personen erkannt und deren Ra- che ausgesetzt zu werden. Diese Befürchtung sei nachvollziehbar, weil er in Italien von aus Libyen stammenden Personen mehrfach wiedererkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner schlechten psychi- schen Verfassung nicht in der Lage, die ihm zustehenden Rechte als Opfer von Menschenhandel selbständig einzufordern. Gemäss Art. 12 ÜBM habe er Anspruch auf eine adäquate und sichere Unterkunft sowie psychologi- sche Hilfe. Gemäss erläuterndem Bericht des Europarates zum ÜBM be- stehe das Minimaldispositiv für potenzielle Opfer von Menschenhandel aus Personal, das über Fachwissen im Umgang mit ihnen verfüge, aus ihrer Betreuung sowie der Kapazität, auf Notfallsituationen reagieren zu können. Ziel dieser Schutzmassnahmen sei, dass Opfer von Menschenhandel wie-
D-696/2023 Seite 14 der ein Gefühl von Halt fänden und ihnen Sicherheit und Stabilität geboten werde. Da der Beschwerdeführer in Italien als jemand, der für die Men- schenhändler in Libyen gearbeitet habe, wiedererkannt worden sei, ergebe sich aufgrund der Schutzpflichten aus Art. 12 ÜBM sowie aus Art. 4 EMRK und der Gefahr des «Re-Trafficking» eine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Das SEM gehe im angefochtenen Entscheid pauschal davon aus, der Be- schwerdeführer könne die geltend gemachte Straftat in Italien bei den zu- ständigen Behörden vorbringen, und habe sich nicht individuell mit seiner Situation auseinandergesetzt. Zudem sei eine Abklärung seines psychi- schen Gesundheitszustandes für die Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs unabdingbar. Damit sei das SEM der Prüfungs- und Begründungspflicht nicht in angemessener Weise nachgekommen und habe sein Ermessen unterschritten. Da sich die Situation in Italien aufgrund der starken Zunahme an Asylge- suchen dermassen zugespitzt habe, dass eine adäquate Unterbringung nicht mehr möglich sei und Italien deswegen keine Dublin-In-Transfers mehr akzeptiere, sei das SEM anzuweisen, zumindest individuelle Zusi- cherungen betreffend die adäquate Unterbringung und Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung einzuholen; wie dies bis zum Referenz- urteil D-4235/2021 gültige Rechtsprechung gewesen sei. Opfer von Menschenhandel dürften nur unter Wahrung ihrer Rechte in ei- nen anderen Staat zurückgeführt werden. Vorzugsweise habe dies auf frei- williger Basis zu erfolgen (Art. 16 Abs. 2 ÜBM). Die Staaten hätten gemäss Art. 12 ÜBM verschiedene Schutz- und Unterstützungspflichten. Für die Behörden bestehe eine Schutzpflicht, wenn sie von Umständen wüssten, die den glaubhaften Verdacht begründeten, dass eine Person Opfer von Menschenhandel sei oder unmittelbar Gefahr laufe, dem Menschenhandel beziehungsweise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und der ÜBM ausgesetzt zu werden. Die erzwungene Überstellung des Be- schwerdeführers nach Italien könnte ihn erneut in die Fänge seiner Aus- beuter führen. Er habe Anspruch auf eine angemessene und sichere Un- terkunft sowie psychologische Hilfe. Aufgrund seiner Erlebnisse sei er drin- gend auf Unterstützung und eine sichere Unterkunft angewiesen. Deshalb wären bei den italienischen Behörden Zusicherungen bezüglich des Zu- gangs zu einer entsprechenden Schutzeinrichtung einzuholen. Der pau- schale Hinweis, die italienischen Behörden seien über den Sachverhalt Menschenhandel informiert worden, genüge nicht.
D-696/2023 Seite 15 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei den sich aus dem ÜBM resultierenden Verpflichtungen – insbesondere der Identifizierungs- und Meldepflicht – nachgekommen. Eine Verletzung der Unterstützungs- pflicht gemäss Art. 12 ÜBM i.V.m. Art. 4 EMRK liege nicht vor. Die italieni- schen Behörden seien informiert worden, dass der Beschwerdeführer ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Italien habe das ÜBM ratifi- ziert und umgesetzt. Es sei dem Beschwerdeführer auch unter Berücksich- tigung seines Gesundheitszustands zuzumuten, sich an die zuständigen italienischen Behörden sowie die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden, damit die vorgesehenen Schutzmassnahmen umgesetzt und da- mit weitere Unterstützung gewährleistet werden könnten. Es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden nicht ge- willt oder in der Lage wären, ihm den nötigen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei in F._______ und im Asylheim drei- mal von arabischstämmigen Leuten gefragt worden, ob er in Libyen gewe- sen sei. Man habe gedroht, es werde ihm etwas angetan, wenn er etwas unternähme. Er werde nach Rom oder Mailand zurückgeführt, wo er um Asyl ersuchen könne. Somit werde er nicht an den Ort transferiert, an dem er sich in Italien aufgehalten habe. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass er angesprochen und bedroht worden sei. Die konkrete Gefährdungslage in Italien werde nicht als derart hoch eingeschätzt, dass von einem realen Risiko eines «Re-Trafficking» auszugehen wäre. In Italien seien die be- hördlichen und polizeilichen Schutzmechanismen vorhanden und die Poli- zei- und Gerichtsbehörden gälten als schutzwillig und -fähig. Das SEM gehe davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur verfüge und der Zugang zum italienischen Gesundheits- system über die Notversorgung hinaus gewährleistet sei. Das Bundesver- waltungsgericht habe diese Einschätzung bisher geteilt. Eine psychiatri- sche Behandlung in Form einer Traumatherapie sowie die Abgabe von Me- dikamenten seien auch in Italien möglich. Keine völkerrechtliche Bestim- mung gewähre Asylsuchenden ein Recht, den für eine medizinische Be- handlung am besten geeigneten Staat frei zu wählen oder eine dem schweizerischen Standard entsprechende Therapie in Anspruch nehmen zu können. Das SEM sei der Auffassung, dass der Beschwerdeführer ge- mäss der Definition der italienischen Behörden als vulnerable Person gelte und damit prioritären Zugang zu einer SAI-Struktur erhalten werde. Die ita- lienischen Behörden würden diesbezüglich vor der Überstellung informiert. Die notwendige Weiter- beziehungsweise Folgebehandlung sei angesichts der in der Schweiz vorgenommenen ärztlichen Abklärungen bekannt. Die italienischen Behörden würden den Zugang zu einer seinen Bedürfnissen
D-696/2023 Seite 16 angemessenen Aufnahmestruktur sicherstellen können. Dem SEM lägen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass in Italien aufgrund des An- stiegs der Asylgesuche oder wegen der Schutzsuchenden aus der Ukraine in den SAI-Strukturen oder den Erstaufnahmezentren nicht genügend Plätze zur Verfügung stünden, um vulnerable Asylsuchende unterzubrin- gen und zu betreuen. Auch das SEM komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine be- sonders vulnerable Person mit körperlichen und psychischen Beschwer- den und ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Es sei der Auf- fassung, dass er in Italien Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen und Unterstützung bei der Geltendmachung seines Status als potenzielles Opfer von Menschenhandel erhalte sowie die von ihm benötigte medizini- sche Versorgung in Anspruch nehmen könne. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei als Opfer von Menschenhandel und aufgrund seiner physischen und psychischen Prob- leme eine besonders vulnerable Person. Er sei auf psychologische Betreu- ung angewiesen und habe mehrmals um einen neuen Arzttermin gebeten. Aufgrund der starken Auslastung des Gesundheitssystems sei die Termin- planung schwierig. Angesichts der zunehmend prekären Lage in Italien würdige das SEM seine besondere Vulnerabilität nicht ausreichend. Es habe nicht beachtet, dass Italien aufgrund des Mangels an Aufnahmeein- richtungen seit Dezember 2022 keine Dublin-in-Transfers mehr zulasse, was ein Hinweis darauf sei, dass das italienische Aufnahmesystem aktuell an seine Grenzen stosse und die italienischen Behörden nicht mehr in der Lage seien, Dublin-Rückkehrende adäquat unterzubringen. Auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung wäre das SEM in Anbetracht der Vulnerabilität des Beschwerdeführers gehalten gewesen, sich mit der aktuellen Situation in Italien eingehend auseinanderzusetzen. Da der Über- stellungsstopp bereits mehrere Monate dauere, bestünden erhebliche Zweifel am «rein temporären Charakter» der mangelhaften Unterbrin- gungssituation in Italien. Das SEM verkenne die offensichtlich begründeten Hinweise dafür, dass in Italien der Zugang zu einer adäquaten Unterkunft sowie der notwendige nahtlose Zugang zur medizinischen Versorgung nicht ausreichend sichergestellt seien. Seiner besonderen Vulnerabilität sei nicht Genüge getan, wenn das SEM die italienischen Behörden vor der Überstellung über seine gesundheitlichen Beschwerden sowie die benö- tigte Unterstützung und ärztliche Behandlung informiere. Die italienischen Behörden seien vorliegend passiv geblieben, denn das Übernahmeersu- chen sei unbeantwortet geblieben, was darauf hindeute, dass sie kein
D-696/2023 Seite 17 Interesse an einer engmaschigen Betreuung des Beschwerdeführers hät- ten. Seine Überstellung nach Italien würde unter diesen Umständen zu ei- ner weiteren Destabilisierung seines Gesundheitszustandes führen. Es be- stehe die reale Gefahr einer Retraumatisierung sowie einer raschen, we- sentlichen und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands, weshalb eine Wegweisung nach Italien unzulässig sei. Vorliegend bestehe eine reale Gefahr, dass er in Italien von den Angehörigen des liby- schen Menschenhandelsrings erkannt werde, in deren Fänge gerate und getötet werde. Auch in Rom oder Mailand wäre er vor diesen Leuten nicht sicher, da Italien das Ankunftsland aller Flüchtlinge sei, die von Libyen aus nach Europa gebracht würden. In Italien hielten sich verhältnismässig viele Leute auf, die ihn erkennen könnten. In der Schweiz sei er bisher von nie- mandem erkannt und angesprochen worden. Da er sich bereit erklärt habe, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen zu arbeiten, hätten seine Verfolger noch mehr Grund, ihn zum Schweigen zu bringen. In Italien könne er nicht auf einen adäquaten Zugang zu den italienischen Behörden und auf Schutzmassnahmen zählen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erlebnisse und seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, sich an die italienischen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Er könne die ihm zustehenden Rechte als Opfer von Men- schenhandel nicht selbständig einfordern. Angesichts der Situation in Ita- lien seien seine Befürchtungen begründet. Die Schutzfähigkeit Italiens scheine in seinem Fall immerhin fraglich. Mit Verweis auf die Tatsache, dass Italien derzeit die Minimalstandards für die Eliminierung von Men- schenhandel nicht einhalte, könne der Zugang zu Schutzeinrichtungen in Italien nicht als gewährt erachtet werden. Die pauschalen Ausführungen des SEM zum Vorhandensein von Schutzmechanismen in Italien genügten im Hinblick auf seine Vulnerabilität nicht. Das SEM habe vorliegend nicht alle angemessenen, möglichen und zumutbaren Massnahmen ergriffen, um die beschriebene Gefahr vom Beschwerdeführer abzuwenden. Die Schweiz sei aufgrund der bestehenden Schutzpflichten aus Art. 12 ÜBM sowie einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK zum Selbsteintritt ver- pflichtet. 6. 6.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM sei seiner Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 und 35 VwVG) nicht in ange- messener Weise nachgekommen und habe sein Ermessen unterschritten. Bei der Ermessensausübung (Art. 17Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) hätte sich das SEM mit der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers als potenzielles Opfer von Menschenhandel
D-696/2023 Seite 18 auseinandersetzen müssen. Des Weiteren wäre unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation – insbesondere seiner Vulnerabilität – abzu- wägen gewesen, ob er in der Lage sei, im Zielland seine Rechte aus dem ÜBM tatsächlich selbständig wahrzunehmen. Das SEM habe sich jedoch mit pauschalen Ausführungen begnügt. Zudem sei eine psychologische Abklärung seines Gesundheitszustands für die Durchführbarkeit des Weg- weisungsvollzugs unabdingbar. 6.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Ausführun- gen des Beschwerdeführers, die er im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom
9. September 2022 und der Anhörung vom 6. Oktober 2022 machte, sowie mit der Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. November 2022, welcher der FIZ-Bericht vom gleichen Tag beilag, ausführlich auseinandergesetzt. Es würdigte die individuelle Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien eingehend (vgl. Verfügung S. 8 ff.) und beschränkte sich dabei nicht nur auf pauschale Äusserungen. Dem Bundesverwal- tungsgericht erschliesst sich ebenso wenig wie dem SEM, weshalb der Be- schwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sich bei einer Rückkehr nach Italien an die entsprechenden Stellen zu wenden, um allfällige Bedürfnisse zu äussern und Rechte einzufordern. Er wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach ärztlich untersucht, wobei keine physischen Er- krankungen festgestellt wurden, die einer Überstellung nach Italien entge- genstehen könnten. Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS ist davon aus- zugehen, dass er einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf, die aufgrund beschränkter Kapazitäten in der Schweiz noch nicht begonnen werden konnte. Die Vollzugsbehörden werden die italienischen Behörden von dieser Diagnose in Kenntnis setzen und auf den Bedarf nach einer fachärztlichen/therapeutischen Begleitung des Beschwerdeführers hinwei- sen. Auch der Beschwerdeführer selbst wird nach seiner Rückkehr nach Italien den Bedarf nach psychischer Unterstützung äussern können. Eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz würde aller Voraussicht nach zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Nach dem Ge- sagten ist weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht ersichtlich. Das SEM verfügt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ermes- sensausübung (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) über einen Spielraum. Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung sind vorliegend nicht zu er- blicken. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
D-696/2023 Seite 19 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorgebrachten formell-rechtli- chen Rügen eine Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts nicht rechtfertigen. Der entsprechende Even- tualantrag [3] ist abzuweisen. 7. 7.1 Hat ein aus einem Drittstaat kommender Asylsuchender die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten, ist dieser gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchen- den kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). 7.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro- dac-Datenbank ergab, dass er in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und am 1. August 2022 daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht Italien um die Übernahme des Beschwerdeführers, welches die An- frage unbeantwortet liess. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Aufnahmesystem trotz punktueller Schwachstellen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler das Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt, woran vor- derhand auch die momentane Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Italien nichts ändert. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt. Das SEM hat den sich aus dem ÜBM ergeben- den Verpflichtungen (u.a. Identifizierungs- und Meldepflicht) Rechnung ge- tragen (vgl. BVGE 2016/27 E. 9.2; Urteil des BVGer D-6450/2020 vom
12. Februar 2021 E. 6.6), und es ist nicht ersichtlich, dass es die Unterstüt- zungspflichten gemäss Art. 12 ÜBM verletzte. Es setzte die italienischen Behörden am 11. Oktober 2022 davon in Kenntnis, dass der Beschwerde- führer ein potenzielles Opfer von Menschenhandel ist. Italien hat das ÜBM ratifiziert und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich nach einer Überstel-
D-696/2023 Seite 20 lung an die zuständigen italienischen Behörden sowie die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden, um in den Genuss der vorgesehenen Schutzmassnahmen sowie allfälliger weiterer Unterstützung zu kommen. Dies ist ihm auch unter Berücksichtigung der bei ihm diagnostizierten ge- sundheitlichen Probleme zuzumuten. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben während seines Auf- enthalts in Italien im August 2022 nicht an die Behörden dieses Landes gewandt hat, gelingt es ihm von vornherein nicht, das Bestehen einer rea- len Gefahr, in Italien erneut Opfer von Menschenhandel oder einer un- menschlichen Behandlung zu werden, überzeugend darzulegen. Auch mit dem Vorbringen, er sei in F._______ von arabischstämmigen Personen mehrmals darauf angesprochen worden, ob er von Libyen aus nach Italien gelangt und allenfalls Schleppern entkommen sei, vermag eine solche in Italien landesweit bestehende Gefahr nicht darzutun. Angesichts der Grösse dieses Landes und der dort lebenden Bevölkerung von rund 60 Mil- lionen Menschen dürfte er in Italien nicht ohne Weiteres aufgespürt werden können. Zudem erscheint es fraglich, dass er dort systematisch gesucht wird. Die Erklärung, in Italien lebten viele Menschen, die von Libyen aus nach Europa gekommen seien, begründet keine hinlänglich konkrete Ge- fahr, dass eine Schlepperbande ihn relativ einfach aufspüren und zum Schweigen bringen könnte. Vielmehr ist übereinstimmend mit dem SEM nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien einer deut- lich höheren Gefahr, Opfer von Übergriffen durch Drittpersonen bezie- hungsweise eines «Re-Trafficking» zu werden, als dies in der Schweiz der Fall wäre. Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass er bei einer Überstellung nach Italien nicht an den gleichen Ort transferiert würde, an dem er sich nach seiner Ankunft in Italien im August 2022 aufhielt. Es liegen im Übrigen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, aufgrund derer geschlossen werden müsste, die italienischen Behörden wären nicht ge- willt oder nicht in der Lage, ihm den gegebenenfalls nötigen Schutz vor Übergriffen zu gewähren. 7.4 7.4.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss ge- gen Art. 3 EMRK darstellen kann. Gemäss Rechtsprechung könnte dann auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung – mangels ange- messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
D-696/2023 Seite 21 schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.2 Gemäss dem bei den Akten liegenden ärztlichen Bericht vom
16. September 2022 wurden beim Beschwerdeführer eine PTBS und ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert. Es wurde eine Behandlung mit Quetiapin begonnen. Dem Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2022 ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an einer unklaren Blasen- funktionsstörung litt. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen ge- langten die ihn untersuchenden Urologen zum Schluss, dass keine weite- ren Massnahmen nötig seien. Des Weiteren hielten sie fest, dass der Be- schwerdeführer über einen sehr guten Allgemeinzustand berichtet habe. Im ambulanten Bericht vom 15. November 2022 stellten die den Beschwer- deführer untersuchenden Kardiologen fest, dass er ein strukturell normales Herz habe. Weitere kardiologische Verlaufskontrollen seien nicht geplant. 7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gewährleistet ist (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Eine durch einen Psychiater oder Psychotherapeuten geleitete Traumatherapie und die Weiterführung der begonnenen medikamentösen Behandlung kön- nen mithin auch in Italien durchgeführt werden. Wie bereits das SEM zu- treffend ausgeführt hat, räumen weder die Dublin-III-VO noch andere völ- kerrechtliche Bestimmungen asylsuchenden Personen ein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung am besten geeigneten Staat zu wählen oder eine dem schweizerischen Standard entsprechende Therapie in An- spruch nehmen zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Personen nach Italien ausei- nandergesetzt und festgestellt, dass Personen mit schweren psychischen Erkrankungen bei der Überstellung in eine Unterkunft des SAI Vorrang ge- niessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, ins- besondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch neh- men. Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben und im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1
D-696/2023 Seite 22 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien überstellt würden, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einer solchen «take charge»-Konstellation sei es daher nicht mehr erfor- derlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegen- den medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. a.a.O. E. 10.4.3). 7.4.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensum- stände, die er während seines Aufenthalts in Libyen ertragen musste, und der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass er an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung (PTBS) leidet und auf eine fachärztliche Betreuung angewiesen ist. Hingegen scheint er unter keinen ernsthaften physischen Gesundheitsbeeinträchti- gungen zu leiden. Da er in Italien noch kein Asylgesuch gestellt hat, liegt eine «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Recht- sprechung vor. Unabhängig von seinem Gesundheitszustand ist demnach weder die Einholung einer Zusicherung der italienischen Behörden im Sinne der in der Beschwerde gestellten Subsubeventualanträge [4 und 5] noch ein Selbsteintritt zwingend erforderlich. Es ist nicht davon auszuge- hen, dass Italien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Hilfe verweigern wird. Als vulnerable Person wird er bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI Vorrang geniessen. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie Ge- sundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum stehen die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung. Italien ist verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medi- zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellenden mit besonderen Bedürf- nissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli- nie). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Das SEM ist im Sinne der zu beach- tenden Vorgaben in der Dublin-III-VO gehalten, die italienischen Behörden
D-696/2023 Seite 23 vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszu- stand und allfällige notwendige therapeutische und medikamentöse Be- handlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Das SEM hat bei seinem Entscheid auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein potenzielles Opfer von Menschenhandel ist, berücksichtigt und die ita- lienischen Behörden bereits davon in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass bei der Organisation der Überstellung nach Italien erneut darauf hingewiesen werde (vgl. Verfügung S. 12). 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstel- lung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK, Art. 4 GRC oder der Bestimmungen des ÜBM nach sich ziehen würde. 7.6 Das SEM verfügt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist – wie bereits erwähnt – unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das SEM hat sich in seinem Entscheid hinreichend mit der Situation des Beschwerdeführers als potenziellem Opfer von Menschen- handel und mit den von der Rechtsvertretung gemachten Eingaben ausei- nandergesetzt (vgl. E. 6.2 in fine). Dass es in Berücksichtigung der psychi- schen Erkrankung des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis als die Rechtsvertretung gelangte, ist kein Hinweis für einen Ermessensmiss- brauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessensspiel- raums. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weite- rer Äusserungen. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugs- hindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Italien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
D-696/2023 Seite 24 10. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2023 gutgeheissen wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-696/2023 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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