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D-6968/2017

D-6968/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6968/2017 Urteil vom 15. März 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

1. A._______, Ehefrau

2. B._______, und Kinder

3. C._______, sowie

4. D,._______, alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur & Notariat An der Aare, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) am 14. Oktober 2015 für sich und ihre beiden Kinder in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM am 19. Oktober 2015 ihre Personalien erhob und sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP), dass ihnen das Staatssekretariat am 18. März 2016 die Beendigung eines angehobenen Dublin-Verfahrens mitteilte, dass es A._______ (Beschwerdeführer 1) am 7. Oktober 2016 beziehungsweise B._______ (Beschwerdeführerin 2) am 9. November 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte und am 16. Oktober 2017 eine ergänzende Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der BzP im Wesentlichen geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie, Vater zweier Kinder und habe zuletzt offiziell in E._______ gewohnt, wo noch mehrere Familienangehörige wohnhaft seien, dass er im Jahr 1388 (persischiranischer Kalender; entspricht etwa dem Jahr 2009 nach gregorianischem Kalender) bei einer Demonstration angeschossen worden sei und sich seither bedroht und eingeengt gefühlt habe, wobei ihn die bei der Demonstration gemachten Aufnahmen abgeschreckt hätten, Regierungsgebäude zu betreten, dass generell die Sicherheit der Bevölkerung im Iran nicht gewährleistet sei, wobei es besonders mit Kindern schwierig sei, da viele entführt würden und es in E._______ viele Säureattacken gegeben habe, dass er sich nicht politisch betätigt habe, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und darauf tendiert habe, bei der Familie zu bleiben, jedoch mit steigendem Druck das Land habe verlassen müssen, dass er sich aufgrund der Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung seines verunfallten Kindes entschieden habe, schleunigst wegzuziehen, dass die Beschwerdeführerin 2 diese Vorbringen bei der BzP sinngemäss bestätigte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten und der ergänzenden Anhörung im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Jahr 1380 (2001/2002) ein eigenes Geschäft eröffnet und sich wegen des Elends im Iran entschieden, humanitäre Hilfe zu leisten, dass er eine Person kennengelernt habe, die für die iranischen Mujaheddin ([...]) arbeite, und sich mit ihr auf eine Zusammenarbeit im wirtschaftlichen Bereich geeinigt habe, um Arme finanziell zu unterstützen, dass er seit dem Jahr 1381 [2002/2003] als Geldvermittler für die Mujaheddin tätig gewesen sei, wobei er von verschiedenen Personen Geld erhalten habe, um dieses einerseits im humanitären Bereich einzusetzen, und andererseits auch Personen bei ihm Geld abgeholt hätten, dass er im Jahr 1382 [2003/2004] - als Tarnung zusammen mit seiner Familie - für die Teilnahme an einer Sitzung der Mujaheddin für Neumitglieder in den Irak gereist sei, wo er in einen Schusswechsel geraten und an einem Bein verletzt worden sei, dass er erfahren habe, dass es eine Auseinandersetzung zwischen Mujaheddin und iranischen Sicherheitskräften gegegen habe, und davon ausgehe, dass absichtlich auf ihn geschossen worden sei, dass ausserdem sein Vater im Irak an einem (...) verstorben sei und er erst in den Iran zurückgekehrt sei, nachdem die Mujaheddin abgeklärt hätten, ob eine problemlose Rückkehr für ihn möglich sei, dass er nach seiner Rückkehr ein anderes Geschäft eröffnet und nach einiger Zeit die erwähnten Finanzgeschäfte weitergeführt habe, wobei er zuletzt Geld aus dem Verkauf von (...) an die Organisation überwiesen habe, und bereits im Jahr 1387 [2008/2009] entschieden worden sei, die Geldtransfers elektronisch durchzuführen, dass er im Khordad 1393 [Mai/Juni 2014] über die Festnahme einer Kontaktperson informiert worden sei, wobei ihm diese im Shariwar 1393 [August/September 2014] mitgeteilt habe, dass sie freigelassen worden sei und er weiter aktiv sein könne, was ihm auch von der Organisation bestätigt worden sei, dass er am 21.6.1394 [12. September 2015] telefonisch erfahren habe, dass einige Monate vorher eine andere Kontaktperson festgenommen worden sei, welche ihn und andere Organisationsmitglieder verraten habe, dass er nach dieser Mitteilung zusammen mit seiner Familie das Haus fluchtartig verlassen habe und dieses wenige Minuten später vom Geheimdienst durchsucht worden sei, wobei belastende Dokumente beschlagnahmt worden seien, dass er nach F._______ gereist sei, wo ihm die Organisation ein Haus zur Verfügung gestellt habe, er in der Folge von G._______ nach wenigen Tagen in die Türkei gelangt sei, von wo er über Griechenland und Mazedonien am 14. Oktober 2015 in die Schweiz weitergereist sei, dass er hier Ende 2015 Mitglied der Vereinigung zur Verteidigung der Menschenrechte im Iran (VVMI) geworden sei, etwa (...) Mal an deren Sitzungen teilgenommen, (...) Mal für die Zeitschrift der VVMI einen Beitrag über die Menschenrechtslage im Iran verfasst und an einer Kundgebung eine kurze Rede gehalten habe, dass die Beschwerdeführerin 2 im Wesentlichen geltend machte, sie habe im Jahr 1389 [2010/2011] mit einer Kollegin eine Schule gegründet und dort insbesondere (...)-Unterricht angeboten, dass sie unter anderem wegen Verstössen gegen die Bekleidungs- und Sittenvorschriften sowie kritischer Äusserungen bei Pausengesprächen Probleme mit Ordnungskräften gehabt und schliesslich ein Arbeitsverbot erhalten habe, dass sie seit der Geburt ihres zweiten Kindes (im [...]) ausschliesslich als Hausfrau tätig gewesen sei, dass sie von den Problemen ihres Ehemannes erst im Jahr 1393 [2014/2015] erfahren und dann wegen der daraus resultierenden Probleme zusammen mit ihm und den Kindern den Iran verlassen habe, dass der Beschwerdeführer 1 als Beleg seiner Identität eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Nationalitätenausweis im Original einreichte, dass die Beschwerdeführenden 2 zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen insbesondere eine Bescheinigung der VVMI vom 14. Oktober 2016, mehrere Sitzungsaufrufe, Kopien mehrerer Fotos von Sitzungen und einer Kundgebung in der Schweiz, vier Auszüge aus einer Zeitschrift, alles im Zusammenhang mit der VVMI, sowie einen Zeitungsbericht vom 19. Januar 2017 zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2017 - eröffnet am 8. November 2017 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihren Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe es auf Anraten seiner Begleitperson vermieden, anlässlich der BzP die Wahrheit zu sagen, sowie die Erklärung der Beschwerdeführerin, damals nicht die ganze Wahrheit gesagt zu haben, stellten ein Verhalten dar, welches mit dem Stellen eines Asylgesuchs nicht vereinbar sei, zumal nicht ersichtlich sei, weswegen die Beschwerdeführenden nicht bereits bei der BzP die Wahrheit hätten erzählen dürfen, wie es auch andere asylsuchende Sympathisanten oder Mitglieder der Mujaheddin in der Schweiz machten, dass die Gesamtwürdigung zum Schluss führe, dass sich die Beschwerdeführenden auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung abstützten und sie das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt hätten, dass mithin die Schilderungen der Verfolgungsvorbringen durch die Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllten, dass weiter nicht anzunehmen sei, die heimatlichen Behörden hätten Kenntnis von den geringen exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz, und dieser demnach auch nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde, weshalb diese Vorbringen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht standhielten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liessen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, Erlass des Kostenvorschusses und Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht wurde, dass in der Rechtsmitteleingabe unter Einreichung einer Kopie der VVMI-Mitgliedbescheinigung vom 14. Oktober 2016 und einer Sammelbeilage als Dokumentation der exilpolitischen Aktivitäten die bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholt und unter Bezugnahme auf eine weitere, ebenfalls beigelegte Sammelbeilage ausgeführt wird, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz innert kürzester Zeit ausserordentlich gut integriert hätten, dass der Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2017 schriftlich bestätigt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 4. Januar 2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.- einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 30. Dezember 2018 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt worden ist - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass ein Gesuchsteller überdies persönlich glaubwürdig erscheinen muss, wobei er insbesondere dann unglaubwürdig ist, wenn er Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert, dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene bei einer summarischen Prüfung der Akten keine andere Beurteilung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen, dass namentlich ausgeführt wurde, die Vorinstanz habe wohl zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführenden bei der BzP andere Fluchtgründe angegeben hätten, als später in den Anhörungen, dass das SEM ein solches Verhalten zu Recht als mit dem Stellen eines Asylgesuchs nicht vereinbar eingeschätzt haben dürfte, zumal nicht ersichtlich sei, weswegen die Beschwerdeführenden nicht bereits bei der BzP die Wahrheit hätten erzählen können, wie es auch andere Sympathisanten oder Mitglieder der Mujaheddin bei Asylgesuchen in der Schweiz getan hätten, dass die Vorinstanz weiter wohl zutreffend ausgeführt habe, die Beschwerdeführenden hätten das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe eine Schussverletzung erlitten, bezüglich Ursache und Jahreszahl anlässlich der Anhörungen abweichend von der BzP geschildert, wobei der Erklärungsversuch nicht zu überzeugen vermöge, dass der Beschwerdeführer bei der BzP erklärt habe, bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran "eine Menge" Dokumente zu Freunden in die Schweiz geschickt zu haben, und das SEM dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, dass er den Iran angeblich überstürzt verlassen und dabei auch eine Tasche mit belastenden Dokumenten zu Hause vergessen habe, zu Recht wohl als unlogisch qualifiziert habe, dass bereits aus dem Vorgesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden und somit am Wahrheitsgehalt ihrer Asylvorbringen abzuleiten sein dürften, dass dem SEM auch darin beizupflichten sein dürfte, es liege kein einziges Beweismittel für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der Mujaheddin vor und es ergäben sich keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass seine Aktivitäten einen politischen oder anderweitig motivierten Hintergrund gehabt hätten oder er als staatsfeindlich wahrgenommen worden wäre, dass die Vorinstanz in Gesamtwürdigung der Vorbringen den zutreffenden Schluss gezogen haben dürfte, die Beschwerdeführenden stützten sich offensichtlich auf eine konstruierte und wenig plausible Asylbegründung und hätten das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seit Ende 2015 Mitglied der VVMI zu sein und diesbezüglich wiederholt und in verschiedener Hinsicht in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen zu sein, dass die Vorinstanz zu Recht diese exilpolitischen Tätigkeiten als niederschwellig eingeschätzt haben und von der Annahme ausgegangen sein dürfte, die heimatlichen Behörden hätten keine Kenntnis davon, weshalb der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen unter zusammenfassender Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren Glaubhaftigkeit festgehalten werde, ohne den Erwägungen des SEM Substanzielles entgegenzuhalten, dass bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten zwar eine Mitgliedbescheinigung der VVMI und eine Fotodokumentation eingereicht worden seien, dass die Beschwerdeführenden daraus aber kaum etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen dürften, zumal überwiegend identische Unterlagen bereits bei der Vorinstanz eingereicht und in deren Entscheid gewürdigt worden seien, dass die Sachlage von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2017 zu verweisen ist, an denen vollumfänglich festzuhalten ist, dass ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass demnach die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass die Beschwerdeführenden namentlich mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe beziehungsweise dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt und der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen beziehungsweise nicht substanziiert darzulegen vermögen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG und der Relevanz nach Art. 3 AsylG nicht richtig angewandt haben soll, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann, auch in Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation im Iran, keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre, dass weiter zu prüfen ist, ob andere individuelle Gründe vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 7. November 2017 zutreffend ausführte, gemäss den Aussagen der Beschwerdeführenden seien mehrere Familienangehörige im Heimatstaat wohnhaft, dass deshalb in Einklang mit der Vorinstanz von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen ist, auf welches die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr erwartungsgemäss zurückgreifen könnten, und nicht in eine ihre Existenz bedrohende oder ihre Menschenwürde verletzende Situation geraten würden, dass das SEM angesichts ihres Bildungsstandes und ihrer mehrjährigen Berufstätigkeit weiter zutreffend davon ausging, dass es den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr gelinge, erneut eine Arbeitsstelle zu finden und ihr Leben selbständig zu gestalten, und unter diesen Umständen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG folgerichtig verneinte, dass die Vorinstanz sodann Anhaltspunkte dafür, dass ein Familienmitglied gesundheitliche Probleme habe, deren Behandlung im Iran nicht gewährleistet sei, zu Recht verneinte, und die Beschwerdeführenden aus ihrem pauschalen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, eines der beiden Kinder sei gesundheitlich angeschlagen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass sich die Beschwerdeführenden seit etwas mehr als 2 Jahren und drei Monaten in der Schweiz befinden und trotz der geltend gemachten guten Integration in diesem Land in Würdigung aller Umstände nicht davon auszugehen ist, dass ihrer Reintegration bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat, namentlich auch in Berücksichtigung der Situation der beiden Kinder, unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen würden, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführenden könnten im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung möglich ist und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, zumal der Rückweisungsantrag in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort begründet wird, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und der am 30. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand: