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D-6960/2017

D-6960/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-21 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 25. November 2017 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. A.b Am 26. November 2017 wurde sie zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]), und im Anschluss daran wurde ihr das rechtliche Gehör zur Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sei simbabwische Staatsangehörige und stamme aus C._______, wo sie auch nach dem Wegzug ihrer Mutter nach Südafrika vor gut zehn Jahren weiterhin mit ihrer Tante im Quartier (...) gelebt habe. Sie sei elf Jahre lang zur Schule gegangen und habe danach sporadisch als Coiffeuse gearbeitet. Im März 2017 sei sie von einem im gleichen Quartier wie sie wohnhaften Mann vergewaltigt worden. Auf ihre Anzeige hin sei er von der Polizei festgenommen, jedoch nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe sie sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei im August 2017 nach D._______ (Südafrika) gefahren. Im Privathaushalt, wo ihre Mutter gearbeitet habe, habe sie nicht wohnen dürfen, weshalb sie sich dort nur nachts aufgehalten und die Tage in einem Park verbracht habe. Auf der Suche nach Arbeit habe sie im Stadtzentrum mehrere Nigerianer kennengelernt, die ihr einen Job und Unterkunft angeboten hätten. Ihre Aufgabe sei es dann aber gewesen, mit Männern zu schlafen. Sie habe sich nicht widersetzen und auch nicht fliehen können, doch sei einer der (nigerianischen) Freier nett gewesen und habe ihr eine Reise nach E._______ organisiert und finanziert. Am 25. November 2017 habe sie D._______ mit einem auf ihren Namen lautenden Pass aus Lesotho an Bord einer (...)-Maschine verlassen. Sie sei - mit Ausnahme der drei Monate, die sie sich vor der Reise nach B._______ in Südafrika aufgehalten habe - noch nie im Ausland gewesen. Sie glaube, ihr Vater lebe in Botswana, doch habe sie ihn während ihrer Primarschulzeit letztmals gesehen, ihn nie in Botswana besucht und auch sonst mit ihm oder seiner Familie keinen Kontakt gehabt. A.c Ausser einer Kopie einer "National Registration"-Karte gab die Beschwerdeführerin keine Identitäts- oder Reisedokumente aus Simbabwe zu den Akten. Ihre im August 2017 ausgestellten simbabwischen Papiere (Reisepass und Identitätskarte) habe sie gegen Erhalt des Passes von Lesotho ihrem Schlepper abgeben müssen. Gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei B._______ handelt es sich beim Pass aus Lesotho um ein gefälschtes Dokument. A.d Sodann stellte die Flughafenpolizei in den Effekten der Beschwerdeführerin zahlreiche Dokumente und Unterlagen (insbesondere betreffend ihre Reiseroute D._______-B._______-F._______) sicher. Darunter befindet sich ein Brief eines in E._______ wohnhaften Mannes namens A. M., der die Beschwerdeführerin offenbar nach E._______ eingeladen hatte und nun nicht nur verschiedene Flughafenbehörden bittet, A._______ auf der Reise behilflich zu sein, sondern auch ausführt, diese arbeite für die (...). Sodann bestätigt ein (undatiertes) Schreiben der (...), dass A._______ seit März 2016 als "Administration Clerk" tätig gewesen sei. Im Weiteren liegt ein Auszug aus einem auf den Namen A._______ lautenden Konto der südafrikanischen (...) bei den Akten; darauf ist ersichtlich, dass am 25. August 2017, am 25. September 2017 sowie am 25. Oktober 2017 Lohnzahlungen in der Höhe von umgerechnet jeweils über Fr. 1500.- eingegangen sind. Schliesslich sind auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin über 2000 Bildern gespeichert. Auf verschiedenen, im September und Oktober 2017 in D._______ aufgenommenen Fotos ist die Beschwerdeführerin abgebildet. Andere Fotos zeigen, dass die Beschwerdeführerin am 2. November 2017 mit dem Flugzeug von G._______ (Südafrika) nach Botswana gereist ist und in der Stadt H._______ an einem Hochzeitsfest teilgenommen hat. Im Verlauf der BzP wurde der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zu den besagten Unterlagen gewährt, wobei sie erklärte, sie habe in Südafrika nie gearbeitet; die diesbezüglichen Dokumente seien nur zwecks ihrer Weiterreise von den Schleppern erstellt worden. Hinsichtlich der Fotos gab sie an, sie habe in Begleitung der Nigerianer nach Botswana reisen müssen, um dort ihren Vater zu besuchen. B. Mit Verfügung vom 30. November 2017 - eröffnet am 1. Dezember 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ an, legte fest, dass die Beschwerdeführerin den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe, andernfalls sie in Haft genommen und unter Zwang nach Südafrika zurückgeführt werden könnte, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Die Beschwerdeführerin reichte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 (vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die SEM-Verfügung vom 30. November 2017 sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und materiell darüber zu befinden. Sodann sei das SEM zur Edition des Schreibens von A. M., der Bestätigung von (...) und einer Zusicherung Südafrikas zur Rückübernahme aufzufordern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Ausschnitt aus dem "Handbuch Asylverfahren" des SEM in Kopie eingereicht. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2017 elektronisch übermittelt. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2017 den Eingang seiner Beschwerde und liess ihm gleichzeitig antragsgemäss das Schreiben von A. M. und die Bestätigung von (...) in Kopie zukommen. F. Am 18. Dezember 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 11 Abs. 2 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird unter anderem in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.

E. 4.2 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP sowie des ihr gewährten rechtlichen Gehörs erklärt, dass sie sich vor ihrer Reise in die Schweiz seit August 2017 in Südafrika aufgehalten habe. Dort hätten sie Nigerianer gezwungen, als Prostituierte zu arbeiten. Die durch die Flughafenpolizei sichergestellten Dokumente und Fotos zeigten jedoch, dass die Beschwerdeführerin seit März 2017 dort für eine Businessfirma gearbeitet habe und sich frei habe bewegen können. Sie habe ein südafrikanisches Bankkonto gehabt und sei per Flugzeug nach Botswana gereist und danach wieder nach Südafrika zurückgekehrt. Den anlässlich des rechtlichen Gehörs dazu abgegebenen stereotypen Erklärungen, ihr Menschenhändler habe diese Dokumente für sie organisiert (vgl. Vorakten A12 S. 9), könne keinen Glauben geschenkt werden. Was sodann die anlässlich des rechtlichen Gehörs angebrachte Bemerkung, sie habe Angst, im Fall einer Rückkehr nach Südafrika wieder als Prostituierte arbeiten zu müssen (vgl. A12 S. 10), betreffe, so vermöchten die Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung in Südafrika nicht zu überzeugen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin als allfälliges Opfer von Menschenhändlern die Möglichkeit gehabt, gegen die angeblichen Täter eine Anzeige zu erstatten und ein Asylgesuch einzureichen. Dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - zwar ihren angeblichen Verfolgern durch die Reise nach B._______ habe entkommen können, jedoch vor Ort keine Möglichkeit gehabt habe, die Behörden zu kontaktieren, sei unglaubhaft. Somit seien den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem gehabt hätte, und es gebe auch keine Hinweise, dass für sie in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde. Sofern sie tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, könnte sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Schliesslich gehe aus den Visumsvorschriften der Republik Südafrika hervor, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Simbabwes visumsbefreit sei beziehungsweise bei der Einreise nach Südafrika ein neunzigtägiges Touristenvisum erhalte. Sie könne somit jederzeit nach Südafrika einreisen.

E. 4.3 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) wird vorab geltend gemacht, die sich bei den Akten befindenden Dokumente und Unterlagen seien wohl eigens für den Erhalt eines Visums für E._______ gefälscht worden. Im Übrigen sei - obwohl sich sonst "Businessfirmen" gut im Internet positionieren würden - über die Firma (...) im Internet nichts in Erfahrung zu bringen. Auch sei gemäss dem Bankauszug der Lohn nicht von (...) sondern von einer Firma namens (...) bezahlt worden; die Arbeitsbestätigung stimme somit nicht mit den Bankauszügen überein. Der simbabwische Pass sei am 10. August 2017 ausgestellt worden, was darauf hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch in der Heimat aufgehalten habe. Ausserdem befänden sich Dokumente betreffend die Vergewaltigung in Simbabwe bei den Akten, welche vom März 2017 datierten und dafür sprächen, dass sie sich zu jenem Zeitpunkt nicht in Südafrika aufgehalten habe. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keinen geregelten Aufenthalt in Südafrika gehabt habe und - selbst wenn es sich bei den Bankauszügen tatsächlich um ihre eigenen handle - sie sich mit einem gefälschten Pass in Südafrika aufgehalten habe und sich mit diesem Arbeit verschafft habe. Schliesslich setze die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gemäss "Handbuch Asylverfahren" des SEM voraus, dass der betreffende Drittstaat bereit sei, "die asylsuchende Person wieder zuzulassen"; ohne seine Zustimmung könne die Wegweisung nicht vollzogen werden. Die entsprechende Zustimmung liege nicht bei den Akten; sie sei zu edieren. Schliesslich scheine eine Rückführung nach Südafrika auch "nicht angemessen", weil die Beschwerdeführerin das Land mit einem gefälschten Pass verlassen habe (vgl. Beschwerde S. 4).

E. 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung keine die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung in Simbabwe im März 2017 betreffenden Dokumente bei den Akten befinden. Sodann liegen den Schweizer Behörden - entgegen der Behauptung, es sei ein am 10. August 2017 ausgestellter Pass von Simbabwe bei den Akten (vgl. Beschwerde S. 3 unten) - ausser einer Kopie einer am 7. August 2017 ausgestellten "National Registration"-Karte keine Identitäts- oder Reisepapiere aus Simbabwe vor. Bezüglich des simbabwischen Passes erklärte die Beschwerdeführerin in der BzP denn auch, diesen den Schleppern noch in Südafrika im Austausch gegen den Pass von Lesotho abgegeben zu haben (vgl. A12 S. 6). Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist ferner entgegenzuhalten, dass sich die Firma (...) sehr wohl im Internet positioniert (vgl. [...]; zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2017), und zwar als (...) mit Hauptsitz an der (...) in D._______, was sich mit den Angaben auf der sich bei den Akten befindenden und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2017 in Kopie zugestellten Bestätigung deckt. Weshalb es sich bei dieser Bestätigung "sehr offensichtlich" um ein gefälschtes Dokument handeln soll, wie in der Beschwerdeergänzung dargelegt wird, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren finden sich im Internet auch Angaben zu A. M. aus E._______, die ebenfalls mit den Unterlagen im Dossier übereinstimmen. Die Tatsache, dass die auf dem Auszug der (...) vermerkten Lohnzahlungen nicht von (...), sondern von einer Firma namens (...) erfolgten, lässt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keinen Widerspruch zur Arbeitsbestätigung von (...) erkennen; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar von (...) angestellt war, jedoch von dieser mit Tätigkeiten für die Baufirma (...) (vgl. [...]; zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2017) beauftragt und von letzterer auch (mit einem monatlichen, für südafrikanische Verhältnisse guten Lohn von Fr. 1500.-) bezahlt wurde. Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Hinweise, dass es sich bei den vorstehend genannten Unterlagen, welche den (freien) Aufenthalt und die geregelte Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in Südafrika seit mindestens August 2017, möglicherweise aber auch seit März 2016 (vgl. Bestätigung [...]) bestätigen, um Fälschungen handeln könnte, die lediglich zum Zweck des Erhalts eines Visums für E._______ erstellt worden waren. An dieser Stelle ist zudem insbesondere darauf hinzuweisen, dass Inhaber eines Passes von Lesotho für die Einreise nach E._______ gar kein Visum benötigen würden (vgl. [...]; zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2017) und im mitgeführten Pass von Lesotho auch gar keine Visa-Vermerke angebracht sind.

E. 4.4.2 Im Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin gespeicherten Fotos bestätigten ebenfalls, dass sich die Beschwerdeführerin in Südafrika frei bewegen und legal aufhalten konnte. In der Tat geben die Bilder keine Hinweise auf die vorgebrachten Fluchtgründe, sondern vermitteln vielmehr den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise ein freies, eher privilegiertes Leben geführt. Was die mit Fotos dokumentierte, drei Wochen vor der Reise nach B._______ erfolgte Teilnahme an einer Hochzeit in H._______ (Botswana) betrifft, so steht diese auch in klarem Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, noch nie in Botswana gewesen zu sein und ihren Vater seit vielen Jahren nicht mehr gesehen zu haben (vgl. A12 S. 4), wobei die auf entsprechenden Vorhalt angebrachte Erklärung, sie habe "in Begleitung der Nigerianer" dorthin reisen müssen, um ihren Vater zu treffen (vgl. A12 S. 10), auch nicht zu überzeugen vermag.

E. 4.4.3 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 4) gerügt wird, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen gefälschten Pass aus Lesotho auf sich getragen habe, sei nicht mit der Annahme, sie verfüge in Südafrika über eine Aufenthaltsbewilligung, in Übereinstimmung zu bringen, ist Folgendes festzuhalten: Die simbabwische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin für die Reise nach Europa lediglich deshalb einen (gefälschten) Pass von Lesotho besorgt hatte, weil sie - wie bereits vorstehend (E. 5.3.1) ausgeführt - als Inhaberin eines solchen Passes (nicht jedoch mit einem simbabwischem Pass [der sie allerdings zur visumsfreien Einreise nach Südafrika und Botswana berechtigte] oder einer blossen südafrikanischen Aufenthaltsbewilligung) visumsfrei und somit einfacher nach E._______ hätte reisen können. Ein Widerspruch zwischen dem Besitz des Passes von Lesotho und einer Aufenthaltsbewilligung in Südafrika ist mithin nicht erkennbar.

E. 4.5.1 Schliesslich hielt das SEM ebenfalls zutreffend fest, den Aussagen der Beschwerdeführerin seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Südafrika hätte oder dass für sie kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen könnte, wobei dies auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde. Südafrika ist dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und hat sich somit zur Einhaltung des in der Flüchtlingskonvention verbrieften Prinzips des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verpflichtet. Ferner verfügt Südafrika gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig sowie schutzwillig (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2616/2017 vom 8. Juni 2017). Sofern die Beschwerdeführerin - etwa, weil sie sich, wie behauptet (vgl. A12 S. 10), davor fürchtet, zur Prostitution gezwungen zu werden - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden.

E. 4.5.2 Was den Einwand, eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Südafrika scheine "nicht angemessen", weil sie das Land mit einem gefälschten Pass verlassen habe, betrifft, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pass aus Lesotho ausgereist ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die südafrikanischen Behörden Abklärungen tätigen oder strafrechtlich gegen die Beschwerdeführerin vorgehen würden. Sollten jedoch die Behörden von Lesotho diesbezüglich gegen die Beschwerdeführerin vorgehen, so würde es sich um legitime staatliche Massnahmen handeln, welche im Übrigen auch der Durchführung eines allfälligen Asylverfahrens in Südafrika nicht entgegenstehen würden.

E. 4.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin kann (aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung oder - sollte diese mittlerweile abgelaufen sein - aufgrund ihrer simbabwischen Staatsangehörigkeit) visumsfrei nach Südafrika zurückreisen beziehungsweise erhält bei der Einreise ein für maximal neunzig Tage gültiges Visum (vgl. http://www.dha.gov.za/index.php/immigration-services/exempt-countries; zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2017) und geniesst dort auch Schutz vor einer Rückschiebung nach Simbabwe. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.4 Die allgemeine Lage in Südafrika ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Weiter sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist soweit aktenkundig gesund, verfügt über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein soziales Netz in Südafrika (vgl. die zahlreichen Bilder auf ihrem Mobiltelefon sowie ihre Aussage, ihre Mutter lebe seit etwa 2006 in Südafrika [vgl A12 S. 6]).

E. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken. Ausserdem ist die sie in die Schweiz transportierende Fluggesellschaft (vorliegend die [...]) gestützt auf "International Civil Aviation [ICAO], Annex 9 (Facilitation)", Kapitel 5, zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) verpflichtet, die nicht einreiseberechtigte Beschwerdeführerin zurück an den Ausgangsort zu transportieren.

E. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen (insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einerseits als simbabwische Staatsangehörige visumsfrei einreisen kann beziehungsweise bei der Einreise ein Visum erhalten wird und andererseits vermutlich auch über eine noch gültige südafrikanische Aufenthaltsbewilligung verfügt) ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass Südafrika die Wiedereinreise der Beschwerdeführerin - ohne Einholung einer formellen Zustimmung - zulassen wird. Mangels Vorhandenseins eines solchen Zustimmungs-Dokumentes kann dieses auch nicht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ediert werden, weshalb das entsprechende Begehren (vgl. Beschwerde S. 4) abzuweisen ist.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist.

E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet dessen, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (entgegen der in der Beschwerde enthaltenen Behauptung [vgl. S. 5 oben] durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6960/2017 Urteil vom 21. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am 27. Januar 1995, Simbabwe, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 30. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 25. November 2017 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. A.b Am 26. November 2017 wurde sie zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]), und im Anschluss daran wurde ihr das rechtliche Gehör zur Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gewährt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sei simbabwische Staatsangehörige und stamme aus C._______, wo sie auch nach dem Wegzug ihrer Mutter nach Südafrika vor gut zehn Jahren weiterhin mit ihrer Tante im Quartier (...) gelebt habe. Sie sei elf Jahre lang zur Schule gegangen und habe danach sporadisch als Coiffeuse gearbeitet. Im März 2017 sei sie von einem im gleichen Quartier wie sie wohnhaften Mann vergewaltigt worden. Auf ihre Anzeige hin sei er von der Polizei festgenommen, jedoch nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe sie sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei im August 2017 nach D._______ (Südafrika) gefahren. Im Privathaushalt, wo ihre Mutter gearbeitet habe, habe sie nicht wohnen dürfen, weshalb sie sich dort nur nachts aufgehalten und die Tage in einem Park verbracht habe. Auf der Suche nach Arbeit habe sie im Stadtzentrum mehrere Nigerianer kennengelernt, die ihr einen Job und Unterkunft angeboten hätten. Ihre Aufgabe sei es dann aber gewesen, mit Männern zu schlafen. Sie habe sich nicht widersetzen und auch nicht fliehen können, doch sei einer der (nigerianischen) Freier nett gewesen und habe ihr eine Reise nach E._______ organisiert und finanziert. Am 25. November 2017 habe sie D._______ mit einem auf ihren Namen lautenden Pass aus Lesotho an Bord einer (...)-Maschine verlassen. Sie sei - mit Ausnahme der drei Monate, die sie sich vor der Reise nach B._______ in Südafrika aufgehalten habe - noch nie im Ausland gewesen. Sie glaube, ihr Vater lebe in Botswana, doch habe sie ihn während ihrer Primarschulzeit letztmals gesehen, ihn nie in Botswana besucht und auch sonst mit ihm oder seiner Familie keinen Kontakt gehabt. A.c Ausser einer Kopie einer "National Registration"-Karte gab die Beschwerdeführerin keine Identitäts- oder Reisedokumente aus Simbabwe zu den Akten. Ihre im August 2017 ausgestellten simbabwischen Papiere (Reisepass und Identitätskarte) habe sie gegen Erhalt des Passes von Lesotho ihrem Schlepper abgeben müssen. Gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Flughafen-Spezialabteilung der Kantonspolizei B._______ handelt es sich beim Pass aus Lesotho um ein gefälschtes Dokument. A.d Sodann stellte die Flughafenpolizei in den Effekten der Beschwerdeführerin zahlreiche Dokumente und Unterlagen (insbesondere betreffend ihre Reiseroute D._______-B._______-F._______) sicher. Darunter befindet sich ein Brief eines in E._______ wohnhaften Mannes namens A. M., der die Beschwerdeführerin offenbar nach E._______ eingeladen hatte und nun nicht nur verschiedene Flughafenbehörden bittet, A._______ auf der Reise behilflich zu sein, sondern auch ausführt, diese arbeite für die (...). Sodann bestätigt ein (undatiertes) Schreiben der (...), dass A._______ seit März 2016 als "Administration Clerk" tätig gewesen sei. Im Weiteren liegt ein Auszug aus einem auf den Namen A._______ lautenden Konto der südafrikanischen (...) bei den Akten; darauf ist ersichtlich, dass am 25. August 2017, am 25. September 2017 sowie am 25. Oktober 2017 Lohnzahlungen in der Höhe von umgerechnet jeweils über Fr. 1500.- eingegangen sind. Schliesslich sind auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin über 2000 Bildern gespeichert. Auf verschiedenen, im September und Oktober 2017 in D._______ aufgenommenen Fotos ist die Beschwerdeführerin abgebildet. Andere Fotos zeigen, dass die Beschwerdeführerin am 2. November 2017 mit dem Flugzeug von G._______ (Südafrika) nach Botswana gereist ist und in der Stadt H._______ an einem Hochzeitsfest teilgenommen hat. Im Verlauf der BzP wurde der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zu den besagten Unterlagen gewährt, wobei sie erklärte, sie habe in Südafrika nie gearbeitet; die diesbezüglichen Dokumente seien nur zwecks ihrer Weiterreise von den Schleppern erstellt worden. Hinsichtlich der Fotos gab sie an, sie habe in Begleitung der Nigerianer nach Botswana reisen müssen, um dort ihren Vater zu besuchen. B. Mit Verfügung vom 30. November 2017 - eröffnet am 1. Dezember 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ an, legte fest, dass die Beschwerdeführerin den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe, andernfalls sie in Haft genommen und unter Zwang nach Südafrika zurückgeführt werden könnte, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Die Beschwerdeführerin reichte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 (vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die SEM-Verfügung vom 30. November 2017 sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und materiell darüber zu befinden. Sodann sei das SEM zur Edition des Schreibens von A. M., der Bestätigung von (...) und einer Zusicherung Südafrikas zur Rückübernahme aufzufordern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde ein Ausschnitt aus dem "Handbuch Asylverfahren" des SEM in Kopie eingereicht. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2017 elektronisch übermittelt. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2017 den Eingang seiner Beschwerde und liess ihm gleichzeitig antragsgemäss das Schreiben von A. M. und die Bestätigung von (...) in Kopie zukommen. F. Am 18. Dezember 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 11 Abs. 2 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird unter anderem in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG). Nach 31a Abs. 2 AsylG findet die Bestimmung von Abs. 1 Bst. c keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 4.2 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP sowie des ihr gewährten rechtlichen Gehörs erklärt, dass sie sich vor ihrer Reise in die Schweiz seit August 2017 in Südafrika aufgehalten habe. Dort hätten sie Nigerianer gezwungen, als Prostituierte zu arbeiten. Die durch die Flughafenpolizei sichergestellten Dokumente und Fotos zeigten jedoch, dass die Beschwerdeführerin seit März 2017 dort für eine Businessfirma gearbeitet habe und sich frei habe bewegen können. Sie habe ein südafrikanisches Bankkonto gehabt und sei per Flugzeug nach Botswana gereist und danach wieder nach Südafrika zurückgekehrt. Den anlässlich des rechtlichen Gehörs dazu abgegebenen stereotypen Erklärungen, ihr Menschenhändler habe diese Dokumente für sie organisiert (vgl. Vorakten A12 S. 9), könne keinen Glauben geschenkt werden. Was sodann die anlässlich des rechtlichen Gehörs angebrachte Bemerkung, sie habe Angst, im Fall einer Rückkehr nach Südafrika wieder als Prostituierte arbeiten zu müssen (vgl. A12 S. 10), betreffe, so vermöchten die Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung in Südafrika nicht zu überzeugen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin als allfälliges Opfer von Menschenhändlern die Möglichkeit gehabt, gegen die angeblichen Täter eine Anzeige zu erstatten und ein Asylgesuch einzureichen. Dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - zwar ihren angeblichen Verfolgern durch die Reise nach B._______ habe entkommen können, jedoch vor Ort keine Möglichkeit gehabt habe, die Behörden zu kontaktieren, sei unglaubhaft. Somit seien den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem gehabt hätte, und es gebe auch keine Hinweise, dass für sie in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde. Sofern sie tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, könnte sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Schliesslich gehe aus den Visumsvorschriften der Republik Südafrika hervor, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Simbabwes visumsbefreit sei beziehungsweise bei der Einreise nach Südafrika ein neunzigtägiges Touristenvisum erhalte. Sie könne somit jederzeit nach Südafrika einreisen. 4.3 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) wird vorab geltend gemacht, die sich bei den Akten befindenden Dokumente und Unterlagen seien wohl eigens für den Erhalt eines Visums für E._______ gefälscht worden. Im Übrigen sei - obwohl sich sonst "Businessfirmen" gut im Internet positionieren würden - über die Firma (...) im Internet nichts in Erfahrung zu bringen. Auch sei gemäss dem Bankauszug der Lohn nicht von (...) sondern von einer Firma namens (...) bezahlt worden; die Arbeitsbestätigung stimme somit nicht mit den Bankauszügen überein. Der simbabwische Pass sei am 10. August 2017 ausgestellt worden, was darauf hinweise, dass sich die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch in der Heimat aufgehalten habe. Ausserdem befänden sich Dokumente betreffend die Vergewaltigung in Simbabwe bei den Akten, welche vom März 2017 datierten und dafür sprächen, dass sie sich zu jenem Zeitpunkt nicht in Südafrika aufgehalten habe. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin keinen geregelten Aufenthalt in Südafrika gehabt habe und - selbst wenn es sich bei den Bankauszügen tatsächlich um ihre eigenen handle - sie sich mit einem gefälschten Pass in Südafrika aufgehalten habe und sich mit diesem Arbeit verschafft habe. Schliesslich setze die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG gemäss "Handbuch Asylverfahren" des SEM voraus, dass der betreffende Drittstaat bereit sei, "die asylsuchende Person wieder zuzulassen"; ohne seine Zustimmung könne die Wegweisung nicht vollzogen werden. Die entsprechende Zustimmung liege nicht bei den Akten; sie sei zu edieren. Schliesslich scheine eine Rückführung nach Südafrika auch "nicht angemessen", weil die Beschwerdeführerin das Land mit einem gefälschten Pass verlassen habe (vgl. Beschwerde S. 4). 4.4 4.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung keine die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung in Simbabwe im März 2017 betreffenden Dokumente bei den Akten befinden. Sodann liegen den Schweizer Behörden - entgegen der Behauptung, es sei ein am 10. August 2017 ausgestellter Pass von Simbabwe bei den Akten (vgl. Beschwerde S. 3 unten) - ausser einer Kopie einer am 7. August 2017 ausgestellten "National Registration"-Karte keine Identitäts- oder Reisepapiere aus Simbabwe vor. Bezüglich des simbabwischen Passes erklärte die Beschwerdeführerin in der BzP denn auch, diesen den Schleppern noch in Südafrika im Austausch gegen den Pass von Lesotho abgegeben zu haben (vgl. A12 S. 6). Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist ferner entgegenzuhalten, dass sich die Firma (...) sehr wohl im Internet positioniert (vgl. [...]; zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2017), und zwar als (...) mit Hauptsitz an der (...) in D._______, was sich mit den Angaben auf der sich bei den Akten befindenden und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2017 in Kopie zugestellten Bestätigung deckt. Weshalb es sich bei dieser Bestätigung "sehr offensichtlich" um ein gefälschtes Dokument handeln soll, wie in der Beschwerdeergänzung dargelegt wird, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren finden sich im Internet auch Angaben zu A. M. aus E._______, die ebenfalls mit den Unterlagen im Dossier übereinstimmen. Die Tatsache, dass die auf dem Auszug der (...) vermerkten Lohnzahlungen nicht von (...), sondern von einer Firma namens (...) erfolgten, lässt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keinen Widerspruch zur Arbeitsbestätigung von (...) erkennen; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar von (...) angestellt war, jedoch von dieser mit Tätigkeiten für die Baufirma (...) (vgl. [...]; zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2017) beauftragt und von letzterer auch (mit einem monatlichen, für südafrikanische Verhältnisse guten Lohn von Fr. 1500.-) bezahlt wurde. Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Hinweise, dass es sich bei den vorstehend genannten Unterlagen, welche den (freien) Aufenthalt und die geregelte Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in Südafrika seit mindestens August 2017, möglicherweise aber auch seit März 2016 (vgl. Bestätigung [...]) bestätigen, um Fälschungen handeln könnte, die lediglich zum Zweck des Erhalts eines Visums für E._______ erstellt worden waren. An dieser Stelle ist zudem insbesondere darauf hinzuweisen, dass Inhaber eines Passes von Lesotho für die Einreise nach E._______ gar kein Visum benötigen würden (vgl. [...]; zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2017) und im mitgeführten Pass von Lesotho auch gar keine Visa-Vermerke angebracht sind. 4.4.2 Im Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin gespeicherten Fotos bestätigten ebenfalls, dass sich die Beschwerdeführerin in Südafrika frei bewegen und legal aufhalten konnte. In der Tat geben die Bilder keine Hinweise auf die vorgebrachten Fluchtgründe, sondern vermitteln vielmehr den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise ein freies, eher privilegiertes Leben geführt. Was die mit Fotos dokumentierte, drei Wochen vor der Reise nach B._______ erfolgte Teilnahme an einer Hochzeit in H._______ (Botswana) betrifft, so steht diese auch in klarem Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, noch nie in Botswana gewesen zu sein und ihren Vater seit vielen Jahren nicht mehr gesehen zu haben (vgl. A12 S. 4), wobei die auf entsprechenden Vorhalt angebrachte Erklärung, sie habe "in Begleitung der Nigerianer" dorthin reisen müssen, um ihren Vater zu treffen (vgl. A12 S. 10), auch nicht zu überzeugen vermag. 4.4.3 Soweit in der Beschwerde (vgl. S. 4) gerügt wird, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen gefälschten Pass aus Lesotho auf sich getragen habe, sei nicht mit der Annahme, sie verfüge in Südafrika über eine Aufenthaltsbewilligung, in Übereinstimmung zu bringen, ist Folgendes festzuhalten: Die simbabwische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin für die Reise nach Europa lediglich deshalb einen (gefälschten) Pass von Lesotho besorgt hatte, weil sie - wie bereits vorstehend (E. 5.3.1) ausgeführt - als Inhaberin eines solchen Passes (nicht jedoch mit einem simbabwischem Pass [der sie allerdings zur visumsfreien Einreise nach Südafrika und Botswana berechtigte] oder einer blossen südafrikanischen Aufenthaltsbewilligung) visumsfrei und somit einfacher nach E._______ hätte reisen können. Ein Widerspruch zwischen dem Besitz des Passes von Lesotho und einer Aufenthaltsbewilligung in Südafrika ist mithin nicht erkennbar. 4.5 4.5.1 Schliesslich hielt das SEM ebenfalls zutreffend fest, den Aussagen der Beschwerdeführerin seien keine Hinweise zu entnehmen, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Südafrika hätte oder dass für sie kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen könnte, wobei dies auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde. Südafrika ist dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und hat sich somit zur Einhaltung des in der Flüchtlingskonvention verbrieften Prinzips des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verpflichtet. Ferner verfügt Südafrika gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig sowie schutzwillig (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2616/2017 vom 8. Juni 2017). Sofern die Beschwerdeführerin - etwa, weil sie sich, wie behauptet (vgl. A12 S. 10), davor fürchtet, zur Prostitution gezwungen zu werden - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann sie sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. 4.5.2 Was den Einwand, eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Südafrika scheine "nicht angemessen", weil sie das Land mit einem gefälschten Pass verlassen habe, betrifft, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pass aus Lesotho ausgereist ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die südafrikanischen Behörden Abklärungen tätigen oder strafrechtlich gegen die Beschwerdeführerin vorgehen würden. Sollten jedoch die Behörden von Lesotho diesbezüglich gegen die Beschwerdeführerin vorgehen, so würde es sich um legitime staatliche Massnahmen handeln, welche im Übrigen auch der Durchführung eines allfälligen Asylverfahrens in Südafrika nicht entgegenstehen würden. 4.6 In Würdigung der gesamten Umstände ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin kann (aufgrund ihrer Aufenthaltsbewilligung oder - sollte diese mittlerweile abgelaufen sein - aufgrund ihrer simbabwischen Staatsangehörigkeit) visumsfrei nach Südafrika zurückreisen beziehungsweise erhält bei der Einreise ein für maximal neunzig Tage gültiges Visum (vgl. http://www.dha.gov.za/index.php/immigration-services/exempt-countries; zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2017) und geniesst dort auch Schutz vor einer Rückschiebung nach Simbabwe. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, ist daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.4 Die allgemeine Lage in Südafrika ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Weiter sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist soweit aktenkundig gesund, verfügt über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein soziales Netz in Südafrika (vgl. die zahlreichen Bilder auf ihrem Mobiltelefon sowie ihre Aussage, ihre Mutter lebe seit etwa 2006 in Südafrika [vgl A12 S. 6]). 6.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken. Ausserdem ist die sie in die Schweiz transportierende Fluggesellschaft (vorliegend die [...]) gestützt auf "International Civil Aviation [ICAO], Annex 9 (Facilitation)", Kapitel 5, zum Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) verpflichtet, die nicht einreiseberechtigte Beschwerdeführerin zurück an den Ausgangsort zu transportieren. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen (insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einerseits als simbabwische Staatsangehörige visumsfrei einreisen kann beziehungsweise bei der Einreise ein Visum erhalten wird und andererseits vermutlich auch über eine noch gültige südafrikanische Aufenthaltsbewilligung verfügt) ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass Südafrika die Wiedereinreise der Beschwerdeführerin - ohne Einholung einer formellen Zustimmung - zulassen wird. Mangels Vorhandenseins eines solchen Zustimmungs-Dokumentes kann dieses auch nicht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ediert werden, weshalb das entsprechende Begehren (vgl. Beschwerde S. 4) abzuweisen ist. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet dessen, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (entgegen der in der Beschwerde enthaltenen Behauptung [vgl. S. 5 oben] durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird - abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: