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D-6945/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6945/2023

U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023 / N (…).

D-6945/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 22. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 22. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie. Er kenne sein Geburtsdatum nicht, sei aber 17 Jahre alt. Er habe seinen Heimatstaat vor drei Jahren verlassen und sei über B._______ in C._______ gelangt, wo er drei Jahre geblieben sei. Dann sei er über D._______, E._______, Kro- atien, F._______ und G._______ in die Schweiz gereist. Zwei Mal habe er versucht über (…) in Kroatien einzureisen. Beim dritten Mal habe er einen anderen Weg genommen, sei aber erwischt worden und habe eine Nacht im Zelt verbracht, bevor er zu einem Camp gebracht worden sei. Dort habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihn danach laufen lassen. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zu- ständigkeit Kroatiens gewährt. Dazu machte er geltend, dass er dort schlecht behandelt worden sei, dieses Land nicht möge und dort drei Mal getreten worden sei. Er sei gezwungen worden, dort eine Nacht zu bleiben. A.c Am 22. November 2023 wurde im Institut für Rechtsmedizin (…) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 24. November 2023 ein entsprechendes Gutachten erstellt. Die ra- diologischen Untersuchungen resultierten in einem durchschnittlichen Alter von 20,5 bis 23,2 Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter wurde mit 19 Jahren benannt. Somit sei die Volljährigkeit bestätigt. Daher erscheine das angegebene Alter von 17 Jahren und 10 Monaten nicht möglich. A.d Mit Schreiben vom 27. November 2023 informierte das SEM den Be- schwerdeführer über das Altersgutachten und teilte ihm mit, dass es die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte und beab- sichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2004 anzupassen. Es gewährte ihm hierzu das recht- liche Gehör. A.e In seiner Stellungnahme vom 30. November 2023 hielt der Beschwer- deführer an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest und bestritt die

D-6945/2023 Seite 3 Änderung des Geburtsdatums auf den (…) 2004. Deshalb sei gegebenen- falls ein Bestreitungsvermerk anzubringen. A.f Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM vom

24. November 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 ge- stützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 – eröffnet am 12. Dezember 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem verfügte es die Festlegung des Geburtsdatums des Beschwer- deführers im ZEMIS auf den (…) 2004 (mit Bestreitungsvermerk). C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch ein- zutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine auf seinen Rechtsvertreter ausgestellte Vollmacht vom 13. Dezember 2023 bei.

D-6945/2023 Seite 4 D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

15. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Nichteintretensent- scheid (inkl. Wegweisung und Wegweisungsvollzug) des SEM. Die Ände- rung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs der Verfü- gung vom 8. Dezember 2023) wird dagegen nicht angefochten. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb dar- über in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf ei- nen Schriftenwechsel verzichtet.

D-6945/2023 Seite 5 5. Der Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 2 der Rechtsbegehren, eventuali- ter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag wird nicht näher begründet; insbesondere wird nicht darge- legt – und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass respektive inwie- fern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden würde. Das Rückweisungsbegehren ist daher als unbegründet einzustufen und abzu- weisen. Das Verfahren erweist sich ohne Weiteres als spruchreif. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwor- tet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Aufgrund des EURODAC-Treffers vom 28. September 2023 (vgl. SEM- act. […]-6/1) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am

22. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hat. Er hat seinen vorgängigen Aufenthalt in Kroatien auch nicht bestritten. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 7. Dezem- ber 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt (vgl. SEM- act. […]-22/2). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Diese wird vom Beschwerdeführer – abgesehen vom Einwand, er sei von den kroati- schen Behörden zur Registrierung der Fingerabdrücke gezwungen worden

– denn auch zu Recht nicht bestritten. Im Übrigen ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih- ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45

D-6945/2023 Seite 6 E. 8.3) und sich die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bereits aus der illegalen Einreise in dieses Land ergeben würde. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht in- haltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Dies ist nicht der Fall. Ge- mäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen zurzeit

– entgegen der in der Beschwerde unter Verweis auf mehrere kritische Be- richte einschlägiger Organisationen geäusserten Auffassung – weder im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wie- deraufnahmeverfahren («take back») systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, welche zur Fest- stellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien füh- ren müssten. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass diese generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). E. 9.5). Das geschilderte Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer ist in keiner Weise zu rechtfertigen. Jedoch ist selbst unter Berücksichtigung desselben nicht davon auszugehen, Kroa- tien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertragli- chen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 7.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren- den – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien – als Dublin-Mitgliedstaat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägi- gen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Vorbringen des Be- schwerdeführers (er sei im Anschluss an seine irreguläre Einreise nach Kroatien von Angehörigen einer Kommandoeinheit getreten und zur Ab- gabe der Fingerabdrücke genötigt worden [vgl. SEM-act. {…}-10/9 Ziff. 2.06, 5.02 und 8.01], und es sei ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden [vgl. Beschwerde S. 2]) vermögen diese Vermutung nicht

D-6945/2023 Seite 7 zu widerlegen, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei kon- krete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshinder- nisses im Sinne von Art. 3 EMRK – welches zwingend zu einem Selbstein- tritt führen müsste – zutage. Insbesondere bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass Kroatien die mass- geblichen EU-Richtlinien missachten und sich weigern würde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu prüfen oder ihm dau- erhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. 7.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzes- konforme Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 8. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten, und auch die Anordnung der Überstellung nach Kroatien ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos- sen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, ist damit gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6945/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Daniel Widmer

Versand: