Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind nach eigenen Angaben syrische Kurden. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) stammt aus D._______ in der Provinz E._______ und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) aus F._______. Am (...) 2014 hätten sie Syrien zu Fuss über die Grenze zur Türkei verlassen. In der Türkei seien sie nach Istanbul geflogen und hätten auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul je ein Visum für die Schweiz beantragt, welches ihnen auch ausgestellt worden sei. Am 10. April 2014 reisten sie gemeinsam in die Schweiz ein, wo sie am 15. April 2014 je ein Asylgesuch einreichten. B. Am 29. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden einzeln zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Eingehende Anhörungen zu den Gründen der Flucht fanden am 4. Dezember 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Syrien erstens während mehr als (...) Monaten vom Regime inhaftiert worden sei, da er verdächtigt worden sei, ein Oppositioneller zu sein. Zweitens habe er während einiger Zeit für die (...) engagiert, weshalb ihn die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) bedroht habe. Drittens habe er auch Aktivitäten für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) ausgeführt. Nachdem er jedoch sein Engagement für Letztere niedergelegt habe, sei er als Verräter beschuldigt und bedroht worden. Aufgrund dieser Vorkommisse und der allgemein schlechten Lage wegen des Krieges in Syrien habe er die Flucht ergriffen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie Syrien aufgrund der Probleme ihres Ehemannes - des Beschwerdeführers - und des herrschenden Krieges verlassen habe. D. Am (...) 2015 brachte die Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind C._______ zur Welt. E. Mit Verfügung vom 25. September 2015 (Eröffnung am 28. September 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Diese wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 25. September 2015, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und als Folge davon die Gewährung von Asyl für seine Familie. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 24. November 2015 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten.
E. 1.4 Hinsichtlich des Antrags betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) ist zum einen festzuhalten, dass dieser unklar ist und im Widerspruch zur Beschwerdebegründung steht, indem eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling verlangt wird. Ein derartiger Rechtsstatus könnte sich sinngemäss nur darauf beziehen, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch wegen eines Asylausschlussgrundes (subjektive Nachfluchtgründe oder Asylunwürdigkeit) kein Asyl erhält. Weder finden sich in den Akten Anhaltspunkte für solche Tatbestände noch wird in der Beschwerdeschrift entsprechendes vorgebracht. Zum andern ist ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen, soweit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMRK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den Antrag 3 der Beschwerdebegehren ist somit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er kurdischer Ethnie sei und in D._______ gelebt habe. Seit 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit, bis zu jenem Zeitpunkt sei er Staatenloser (Ajnabi) gewesen. Er habe nach der regulären Schule im Jahr 2007 eine Elektrikerschule in G._______ begonnen und diese nach zwei Jahren abgeschlossen. Anschliessend habe er an der Universität in G._______ ein Studium als Elektroingenieur gemacht, welches er jedoch nach vier von fünf Jahren habe abbrechen müssen. Für seine Flucht aus Syrien gebe es mehrere Gründe. Ein Hauptgrund sei, dass er (...) 2013 für (...) Monate und (...) Tage vom syrischen Regime inhaftiert worden sei. Er habe damals zusammen mit (...) befreundeten Mitstudentinnen und -studenten einen Flug von H._______ nach I._______ angetreten, um von dort aus weiter nach G._______ zu gehen, wo sie Prüfungen für ihr Studium abzulegen gehabt hätten. Als sie im Flughafen in I._______ angekommen seien, hätten sie zwei Personen des Nachrichtendienstes angehalten, sie in einen separaten Raum gebracht und ihnen die Identitätskarten und Studentenausweise abgenommen. Anschliessend seien sie mit verbunden Augen in einem Bus in ein nahegelegenes Gefängnis gebracht worden. Während und auch nach der Haft sei ihnen weder eine Begründung noch eine offizielle Anklage betreffend ihre Inhaftierung gegeben worden. Solche Festnahmen und Inhaftierungen von Jugendlichen habe es zu jenem Zeitpunkt vermehrt gegeben. Während der Haft seien der Beschwerdeführer wie auch seine drei Zellengenossen in den ersten fünf bis sechs Tagen von den Wärtern geschlagen worden. Später hätten ihnen Letztere lediglich Essen und Trinken vorbeigebracht. Am (...) 2014 sei ihm und seinem in der gleichen Zelle inhaftierten Freund mitgeteilt worden, dass sie nichts getan hätten und entlassen würden. Vor der Freilassung seien ihnen ihre Identitätskarten zurückgegeben worden, jedoch nicht ihre Studentenausweise. Diese seien zurückbehalten worden, damit sie nicht mehr hätten weiterstudieren können. Nebst diesem Ereignis sei er von der PYD - dem syrischen Ableger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) - bedroht worden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er seit (...) 2011 Mitglied der damals gerade neu gegründeten (...) gewesen sei, für welche er an humanitären Aktionen in D._______ teilgenommen habe. Sie seien eine kleine Gruppe von (...) Personen gewesen und hätten unter anderem armen Familien Essen verteilt, Schulhefte oder Heizöl in Schulen gebracht, Kleider an Bedürftige abgegeben oder auch Geld für weitere Aktionen gesammelt. Der Beschwerdeführer sei auch im Informationsdienst tätig gewesen, habe Poster kreiert und sei im Internet für die Bewegung aktiv gewesen. Die (...) habe rein humanitäre und keine politischen Ziele gehabt. Die Mitglieder hätten jedoch manchmal friedliche Demonstrationen veranstaltet, um ihre Rechte zu verteidigen und seien auf die Leute zugegangen, um zu wissen, was ihnen fehle. Diese Aktionen hätten die PYD gestört, weshalb Letztere mehrmals dabei interveniert sei. Die PYD habe die (...) kontrollieren und die Hilfsaktionen in ihrem eigenen Namen durchführen wollen. Sodann seien sie - der Beschwerdeführer und ein paar Andere der Bewegung - zur Sicherheitszentrale der PYD mitgenommen worden, wo sie gewarnt und bedroht worden seien, nicht noch einmal ohne Erlaubnis Aktionen zu veranstalten. Ansonsten würden sie von der PYD festgenommen werden. Ein weiterer Vorfall sei passiert, als der Beschwerdeführer mit der (...) Heizöl einer Schule vorbeigebracht habe. Leute von der PYD hätten sie angegriffen, mitgenommen und gesagt, dass sie sie mit Erdöl einschmieren und anzünden würden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zwei Mal persönlich aufgrund der Aktivitäten für die Bewegung bedroht worden - das erste Mal (...) 2011 und das zweite Mal (...) 2012. Unter den Akteuren der PYD, von welchen die Bedrohungen ausgegangen seien, sei J._______ gewesen, welcher aktuell im (...) der neuen Regierung in der Region sei. Ein weiteres Mal sei er mit der PYD in Konflikt geraten, als er sich auf eine Arbeitsstelle für eine Erdölfirma in K._______ beworben habe. Die Erdölfirma sei zwar von der syrischen Regierung geführt worden, allerdings habe die PYD die Region unter ihre Kontrolle gebracht und deshalb auch die Firma kontrolliert. Als er sich dort beworben habe, hätten Leute von der PYD ihm gesagt, er habe dort nichts zu suchen, da er kein Recht auf eine Anstellung habe. Überdies habe der Beschwerdeführer Probleme mit der PKK - der mit der PYD verwandten Partei - gehabt, weil diese seine jüngere Schwester entführt hätten, währenddem er (...) 2013 inhaftiert gewesen sei. Solche Entführungen seien üblich, denn die PKK würde die Kinder in die Berge mitnehmen und ihnen das Kämpfen beibringen. Von der Entführung habe er nach seiner Rückkehr aus der Haft erfahren und sei sogleich bei der PKK - bei den ihm bekannten verantwortlichen Personen L._______, M._______ und N._______ - in O._______ vorbeigegangen und habe sich mit ihnen gestritten. Dabei sei er auch geschlagen worden. Nach seiner Rückkehr nach Hause hätten sie seiner Familie gedroht, dass sie alle getötet würden, wenn sie nochmals nach der Tochter beziehungsweise Schwester verlangen würden. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer nach dem Angriff der Al Nusra-Front im Jahr 2013 in der Region während ungefähr (...) Monaten für die YPG engagiert. Er habe sich nie offiziell angemeldet, er habe einfach mitgemacht, wie sehr viele andere junge Leute aus der Region auch. Er habe in der Logistikabteilung mitgeholfen, in welcher sie Essen, Trinken und andere Dinge, wie Kleider, zu ihren Kämpfern gebracht hätten. Als er dann am (...) 2013 geheiratet habe, habe er sich zurückziehen wollen und sei nur noch kurz weiter für die YPG tätig gewesen, bevor er dann von den syrischen Behörden inhaftiert worden sei. Als er dann (...) 2014 zurück nach Hause gekommen sei, habe ihn die YPG aufgefordert, sich wieder für sie zu engagieren. Falls er dies nicht täte, würde er festgenommen und getötet. Weitermachen habe der Beschwerdeführer aber nicht wollen, was die YPG wiederum nicht habe akzeptieren wollen. Aufgrund den Drohungen der YPG sowie weil er zu jenem Zeitpunkt von der Entführung seiner Schwester erfahren habe, habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau zur Flucht entschlossen. Nach seiner Flucht habe er von seiner Familie vernommen, dass die YPG nochmals zu ihm nach Hause gegangen sei und gedroht hätten, ihn wie auch die Familie zu töten. Ausserdem sei auch die Tatsache, dass er bis 2011 Ajnabi gewesen und deshalb diskriminiert worden sei - auch seitdem er syrischer Staatsangehöriger sei - ein Mitgrund für die Flucht gewesen.
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie kurdischer Ethnie sei und aus F._______ stamme, wo sie bis zu ihrer Heirat mit ihrer Familie gelebt habe. Am (...) 2013 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet und sei zu seiner Familie nach D._______ gezogen. Als ihr Ehemann für mehrere Monate inhaftiert gewesen sei, habe sie erst nach seiner Rückkehr von der Haft erfahren. Währenddem er weg gewesen sei, hätten weder sie noch seine Familie gewusst, dass er im Gefängnis gewesen sei. Aus Syrien geflohen sei sie hauptsächlich aufgrund der Bürgerkriegssituation und wegen den Problemen ihres Ehemannes, insbesondere weil ihm von der YPG mit dem Tod gedroht worden sei.
E. 4.1.3 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, die Laissez-Passer des Generalkonsulats in Istanbul für die Einreise in die Schweiz, das Familienbüchlein sowie Auszüge aus dem syrischen Zivilregister, der Eheschein ein. Weiter reichten sie Dokumente, welche nur den Beschwerdeführer betreffen ein, nämlich dessen Führerschein, eine Anmeldung für die (...) vom (...) 2012, eine Mitgliederbestätigung für die (...) sowie eine Bestätigung der Koalition der syrischen Opposition, gemäss welcher der Beschwerdeführer ein (...)-Mitglied des lokalen Büros der Koalition in F._______ sei.
E. 4.2 Das SEM hielt in seiner Begründung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft vom (...) 2013 bis am (...) 2014 sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung anfänglich angegeben habe, nach der Hochzeit die ganze Zeit mit ihrem Ehemann zusammengelebt zu haben. Erst als die Haft vom SEM angesprochen worden sei, habe die Beschwerdeführerin reagiert und nach wiederholtem Nachfragen diese bestätigt. Jedoch habe sie nicht erklären können, wie genau die Familie von der Haft erfahren habe. Im Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zur mutmasslichen Haft stereotyp und allgemein ausgefallen. So habe er keine Angaben dazu machen können, wo er inhaftiert worden sei oder wie seine Tage in Haft ausgesehen hätten. Auch habe er zuerst vehement verneint, in näheren Kontakt mit den Gefängnisangestellten gekommen zu sein, im späteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei beschimpft und geschlagen worden. Angesichts der prägenden Erfahrung einer (...) Haft würden die Schilderungen des Beschwerdeführers die zu erwartende Detailtreue und Bildhaftigkeit vermissen lassen und enthielten weder subjektive Wahrnehmungen noch Sinneseindrücke. Es bestünden in Anbetracht der Unstimmigkeiten und Substanzlosigkeit erhebliche Zweifel an den Vorbringen. In der Folge sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angebliche Verfolgung durch die PKK im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Schwester glaubhaft darzulegen. Gemäss seiner Aussage hätten bereits vor seiner Intervention mehrere Familienmitglieder bei der PKK bezüglich des Verbleibes der Schwester vorgesprochen, ohne dass allfällig darauffolgende asylrelevante Ereignisse geschehen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine genauen Angaben gemacht, seit wann die Schwester als vermisst gelte. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, wiederholt von der YPG bedroht worden zu sein, da sie seine erneute Mitgliedschaft gewollt habe. Überdies habe die YPG sein wohltätiges Engagement innerhalb der (...) nicht toleriert. Vormals sei er Mitglied der YPG gewesen und habe in deren Logistikabteilung gearbeitet. Auf die Frage, weshalb er gerade zu jenem Zeitpunkt und aufgrund der YPG aus Syrien habe flüchten müssen, habe der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung liefern können. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er nach den angeblichen Bedrohungen durch die YPG bis (...) 2014 mit der Ausreise gewartet haben solle. Zudem sei einzig seine Familie durch die YPG bedroht worden, da er selber ehemaliges Mitglied gewesen sei. Diese allgemein gehaltenen Schilderungen würden ein zu erwartendes Detailreichtum und Substantiierung vermissen lassen. Es werde so in keiner Weise den Eindruck von Selbsterlebtem vermittelt. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer ferner ausgeführt, er sei im (...) 2011 und im (...) 2012 von der PYD aufgrund seines Engagements für die (...) bedroht worden. Letztmals habe er im (...) 2013 eine Bedrohung durch die PYD erlebt anlässlich des Vorfalls in der Schule. Trotz der mutmasslichen Bedrohung sei er dennoch für weitere (...) Monate für die Bewegung tätig geblieben. Ebenso sei es logisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Bedrohung durch die PYD Anstrengungen unternommen habe, um in K._______ für eine Regierungsfirma zu arbeiten. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er sich freiwillig bei den angeblichen Verfolgern für eine Stelle gemeldet habe. An den diesbezüglichen Vorbringen bestünden erhebliche Zweifel. Im Weiteren handle es sich bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteilen - die unsichere Lage und die Befürchtungen um ihre Sicherheit - zwar um bedauerliche Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen leider viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien. Den Ausführungen seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass sie gezielt und aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe treffen wolle. Demzufolge würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 4.3 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass es bei den Befragungen Probleme gegeben habe, was beim Durchlesen der Protokolle auffalle. Die Beschwerdeführenden hätten mehrmals die Fragen nicht verstanden und das Protokollierte sei teils kein gutes Deutsch. Ebenfalls sei die Sprache in den Befragungen unterschiedlich gewesen. Während die beiden BzP auf Arabisch durchgeführt worden seien, habe die Dolmetscherin in den Anhörungen Kurdisch gesprochen. Allerdings habe sie nicht einen syrischen Dialekt gesprochen, weshalb die Beschwerdeführenden verständnishalber oft hätten nachfragen müssen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin bei der Anhörung sehr verängstigt und sogar eingeschüchtert gewesen. Dies hange damit zusammen, dass sie sehr jung und ausserdem zu jenem Zeitpunkt am Anfang ihrer Schwangerschaft gewesen sei. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine heranwachsende Person handle, welche weder eine Ausbildung noch Erfahrung im Umgang mit Behörden habe und ihren Ehemann aus soziokulturellen Rücksichten - trotz Unwohlsein - nicht habe belasten wollen und deshalb trotz allem an der Anhörung teilgenommen habe, sei es zu Unstimmigkeiten gekommen. Gemäss dem Beschwerdeführer seien seine Familie und seine Ehefrau tatsächlich erst nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis und seiner Rückkehr nach Hause über den Vorfall informiert worden. Aus dem Gefängnis habe er keinen Kontakt nach aussen gehabt, weshalb niemand von seiner Inhaftierung gewusst habe. Weiter sei zur protokollierten Bemerkung "GS lacht" im Zusammenhang mit der Beschreibung seines Gefängnisaufenthaltes anzumerken, dass es er nicht unhöflich oder respektlos habe sein wollen, sondern dass er einfach unbeholfen gewesen sei. Er habe sich gefragt, ob denn die Schweizer Behörden nicht wissen würden, dass man während einer Gefangenschaft kein Honig und Brot bekomme, sondern Schläge und Folter. Wie er in der Anhörung gesagt habe, sei er persönlich nicht gross geschlagen worden, ein anderer Mitgefangener jedoch schon. Dieser sei sogar mit gebrochener Hand und blutendem Finger zurück in die Zelle gebracht worden und kurz darauf sei er von einem Verhör nicht mehr zurückgekehrt. Dass man in der Haft beschimpft werde, gehöre ausserdem zur Tagesordnung und sei nichts Spezielles, was seiner Ansicht nach nicht besonders genannt werden müsse. Zu seinem Aufsuchen der Funktionäre der PKK nach dem Verschwinden der Schwester des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der YPG im Logistikbereich gearbeitet habe und als YPG-Mitglied in seiner Stadt bekannt gewesen sei. Da die YPG eine Sektion der PKK gewesen sei, habe er auch Kontakt mit deren Funktionären gehabt. Sodann habe er seine Bekanntschaften und seine eigene Bekanntheit genutzt und die zuständigen Personen persönlich aufgesucht. Da er jedoch nicht mit ihnen habe zusammenarbeiten wollen und auch weil die kurdischen Parteien die Rechte ihrer Bürger nicht respektieren würden, sei er rausgeworfen, beleidigt und geschlagen worden. Dies sei so durchaus plausibel und logisch nachvollziehbar. Zur Flucht aus Syrien und der Einreise in die Schweiz sei festzuhalten, dass der Schwager des Beschwerdeführers, welcher in der Schweiz wohne, für die Eltern des Beschwerdeführers sowie für seine Geschwister Anträge auf humanitäre Visa für die Schweiz gestellt habe, noch bevor der Beschwerdeführer geheiratet habe. Die Schwiegereltern und die Beschwerdeführerin hätten ausserdem selbst bereits im (...) 2013 einen Termin bei der Schweizer Vertretung in Istanbul gehabt - während der Zeit, als der Beschwerdeführer in I._______ in Haft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Termin ohne ihn wahrgenommen. Erst als der Beschwerdeführer (...) 2014 nach Hause zurückgekehrt sei und über seine Inhaftierung und Probleme mit der PKK, YPG und PYD gesprochen habe, habe sein Schwager auch für ihn ein humanitäres Visum beantragt. Und da der Beschwerdeführer jeglichen Kontakt sowohl mit den syrischen Behörden als auch mit den kurdischen regierenden Parteien habe vermeiden wollen, hätten die Beschwerdeführenden versucht die Grenze zur Türkei illegal zu überqueren, was beim dritten Anlauf auch geklappt habe. Da dem Beschwerdeführer gesagt worden sei, dass es beim humanitären Visum nur um Bürgerkriege gehe und keine Asylgründe genannt werden könnten, habe erst nach Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Das Asylmotiv des Beschwerdeführers sei erstens sein Status bis 2011 - Ajnabi - und dass die syrische Regierung beziehungsweise der Nachrichtendienst seine Bürgerrechte auch nach der Erteilung der syrischen Staatsbürgerschaft verletzt, ihn unbegründet inhaftiert und ohne Anklageschrift für mehr als (...) Monate festgehalten, ihm seinen Studentenausweis weggenommen und das Fortführen seines Studiums verunmöglicht habe. Zweitens sei er wegen seinen humanitären Aktivitäten gezielt und wiederholt seitens der herrschenden PYD unter Druck gesetzt und bedroht worden. Drittens sei er von der YPG zur Zusammenarbeit gezwungen, als Verräter bezeichnet und mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe sich zwischen zwei Fronten befunden und sich deswegen um Leib und Leben gefürchtet. Amnesty International schreibe in der Landesanalyse von 2014/15 sodann, dass Menschenrechtsverletzungen nicht nur durch die syrische Regierung, sondern auch von bewaffneten Gruppierungen ausgeübt würden. Zudem habe Human Rights Watch (HRW) die PYD-Behörden dazu aufgefordert, willkürliche Inhaftierungen einzustellen und Minderjährige nicht als Soldaten einzusetzen. Ausserdem habe HRW von der PYD verlangt, die zahlreichen Entführungen und öffentlichen politisch motivierten Tötungen zu untersuchen. Aufgrund all diesen Ausführungen sei die Furcht vor einer gezielten staatlichen oder quasi staatlichen Verfolgung und damit verbundenen ernsthaften Nachteilen plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubwürdig und asylrelevant. Demzufolge würden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile und unmenschliche Behandlung und somit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen, weshalb die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt seien.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - ungeachtet der Frage, ob ihre Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt.
E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zu strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden - im Gegensatz zu der Einschätzung der Vorinstanz - nicht per se als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer berichtete relativ ausführlich über seine Aktivitäten für die (...) und seine Probleme mit der PYD. Auch die Drohungen durch die YPG sowie der Vorfall mit der PKK aufgrund der Entführung seiner Schwester können nicht ohne weiteres als unglaubhaft eingestuft werden. Auch bezüglich der vorgebrachten Haft erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung sowie in der Beschwerde gewisse Details, welche für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen. In der Anhörung erzählte er unter anderem, dass ihm die Leute vom Nachrichtendienst am Flughafen I._______ vorgeworfen hätten, er heisse A._______, was bedeute, dass er nach G._______ gehe, um der Opposition zu helfen (vgl. act. A13, F21). In der Beschwerde führte er zum Beispiel aus, dass ein Mitgefangener einmal mit gebrochener Hand und blutendem Finger zurück in die Zelle gebracht worden und nach dem nächsten Verhör nicht mehr zurückgekehrt sei. Allerdings sind die meisten weiteren Ausführungen zur Inhaftierung sehr allgemein gehalten, weshalb trotzdem Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestehen. Jedoch kann nicht mit genügend grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dies stattgefunden hat.
E. 5.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur der Haft ihres Ehemannes lassen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aufkommen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte. Es erscheint unlogisch, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Dauer der angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers gar nichts vom Grund seiner langen Abwesenheit gewusst haben soll. Dass weder der Beschwerdeführer selbst, noch einer seiner (...) Mitstudentinnen und -studenten irgendwie ihre Familien oder Bekannten hätten kontaktieren können, um von der Inhaftierung zu berichten, scheint unwahrscheinlich. Hätte nur einer dieser Freunde Kontakt mit seiner Familie aufnehmen können, hätte diese angesichts der Schwere des Vorfalls der Inhaftnahme die Familien der anderen Freunde darüber ins Bild setzen können. Besonders in der Bürgerkriegssituation Syriens ist davon auszugehen, dass die Familien noch genauer wissen wollen, wo all ihre Familienmitglieder verbleiben. Wie dem Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin sehr nervös und durcheinander bei der Befragung. Auch wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass insbesondere die Beschwerdeführerin Verständnisprobleme mit der Dolmetscherin gehabt habe, obwohl sie dies anlässlich der Anhörung nicht so angegeben hatte (vgl. act. A14, F1). Selbst wenn Verständnisprobleme bestanden haben sollten, und auch wenn der verwirrte Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung miteinberechnet wird, erscheint es nicht logisch, dass sie erst nach mehrmaligen Nachfragen von der langen Abwesenheit ihres Ehemannes aufgrund der Haft bloss (...) Wochen nach ihrer Hochzeit und dem Umzug der Beschwerdeführerin in das Elternhaus ihres Ehemannes erzählte (vgl. act. A14, F50-73). Dies bekräftigt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Haftvorbringens erheblich.
E. 5.5 Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit aller Vorbringen kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen gelassen werden, da die Vorbringen ohnehin nicht geeignet sind, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.).
E. 6.2 Das Vorbringen der Inhaftierung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime stellt sodann keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Haftentlassung damit begründet worden sei, dass er nichts getan habe (vgl. act. A13, F79). Seit seiner Entlassung aus der Haft am (...) 2014 - (...) Monate vor seiner Ausreise aus Syrien - hat der Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch in der Beschwerde asylrelevante Konsequenzen oder Verfolgungsakte aufgrund seiner Inhaftierung geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass die Inhaftierung - falls überhaupt glaubhaft - weder von asylrelevanter Bedeutung noch aktuell ist.
E. 6.3 Das Vorbringen der Verfolgung durch die YPG, welche den Beschwerdeführer bedrohte, da er sein Engagement beendet habe und nicht wieder habe aufnehmen wollen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da die geltend gemachten Drohungen eine zu geringe Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile qualifiziert werden zu können. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei einige Zeit nach seiner Haftentlassung von der YPG kontaktiert und aufgefordert worden, zu ihnen zurückzukehren, ansonsten würden sie ihn festnehmen und töten (vgl. act. A13, F20 und F124-126). Darauf habe er geantwortet, er brauche Zeit, um darüber nachzudenken. Später sei er zusammen mit der Beschwerdeführerin geflüchtet. Nach seiner Ausreise sei seine Familie ein einziges Mal von der YPG kontaktiert worden, wobei Letztere nachgefragt hätte, wo der Beschwerdeführer sei und gedroht hätte, dass sie ihn wie auch seine Familie umbringen würde (vgl. act. A13, F140). Weiterführende Konsequenzen oder weitere Drohungen wurden nicht geltend gemacht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar von der YPG bedroht worden sei, jedoch Bedenkzeit erhielt und dann auch erst nach gewisser Zeit ausser Lande flüchtete, ohne Verfolgungsakte seitens der YPG erlitten zu haben, begründet keine genügend intensive asylrelevante Verfolgung. Dass auch die zurückgebliebene Familie in Syrien bloss einmal von der YPG aufgesucht und bedroht worden sei, ohne dass dies weitere Folgen gehabt habe, bekräftigt diese Einschätzung zusätzlich. Überdies ist hinsichtlich der Asylrelevanz der befürchteten Verfolgung durch die YPG auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Demzufolge kann das Vorliegen einer begründeten Furcht als YPG-Dienstverweigerer generell verneint werden. Berichten zufolge gibt es kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer, welches als ernsthafter Nachteil qualifiziert werden könnte (vgl. a.a.O. E. 5.3).
E. 6.4 Auch der geltend gemachten Verfolgung durch die PYD aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für die (...) mangelt es an Intensität und Aktualität, so dass nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist. Die aufgezählten Vorfälle sind zwar bedauerlich, allerdings blieben sie ohne weiterreichende Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Sodann sei er auch nach dem letzten Vorfall mit einer Störung durch die PYD bei einer Aktion der (...) noch weitere (...) Monate für die Bewegung aktiv gewesen (vgl. act. A13, F59). Insgesamt habe er sich bis im (...) 2013 für die Bewegung betätigt, wobei er in den letzten Monaten wie auch nach dem Niederlegen seiner Aktivitäten keine Verfolgungsakte mehr erlitt. Zwar machte er geltend, seine Stellenbewerbung bei einer Erdölfirma in der Region aufgrund seines Engagements für die (...) sei durch die PYD verhindert worden, was aber nicht für die Intensität ernsthafter Nachteile im asylrechtlichen Sinne ausreicht.
E. 6.5 Der Vorfall mit der PKK und der Entführung der Schwester des Beschwerdeführers erweist sich ebenfalls nicht als asylrechtlich relevantes Ereignis, da die in jenem Rahmen ausgesprochenen Drohungen nicht auf einem asylrechtlichen Motiv - Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) - basieren.
E. 6.6 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers der Kollektivverfolgung der Ajnabi in Syrien ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine solche verneint wird (vgl. auch die Urteile des BVGer E-919/2014 vom 6. November 2014 E. 6.2 m.w.H. sowie E-3474/2011 vom 18. Juni 2012 E. 4.2).
E. 6.7 Speziell zur Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie keine eigenen Asylgründe vorbrachte, sondern lediglich ausführte, sie sei wegen den Problemen des Beschwerdeführers geflüchtet. Eine allfällige Reflexverfolgung kann vorliegend allerdings ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer durch seine Vorbringen keine asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen vermochte. Auch brachte die Beschwerdeführerin gar keine Verfolgungshandlungen gegen sie vor, so dass nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Familienzugehörigkeit verfolgt werde.
E. 6.8 Schliesslich vermögen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen.
E. 6.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6932/2015 Urteil vom 19. Oktober 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Tochter C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind nach eigenen Angaben syrische Kurden. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) stammt aus D._______ in der Provinz E._______ und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) aus F._______. Am (...) 2014 hätten sie Syrien zu Fuss über die Grenze zur Türkei verlassen. In der Türkei seien sie nach Istanbul geflogen und hätten auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul je ein Visum für die Schweiz beantragt, welches ihnen auch ausgestellt worden sei. Am 10. April 2014 reisten sie gemeinsam in die Schweiz ein, wo sie am 15. April 2014 je ein Asylgesuch einreichten. B. Am 29. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden einzeln zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Eingehende Anhörungen zu den Gründen der Flucht fanden am 4. Dezember 2014 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Syrien erstens während mehr als (...) Monaten vom Regime inhaftiert worden sei, da er verdächtigt worden sei, ein Oppositioneller zu sein. Zweitens habe er während einiger Zeit für die (...) engagiert, weshalb ihn die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) bedroht habe. Drittens habe er auch Aktivitäten für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) ausgeführt. Nachdem er jedoch sein Engagement für Letztere niedergelegt habe, sei er als Verräter beschuldigt und bedroht worden. Aufgrund dieser Vorkommisse und der allgemein schlechten Lage wegen des Krieges in Syrien habe er die Flucht ergriffen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie Syrien aufgrund der Probleme ihres Ehemannes - des Beschwerdeführers - und des herrschenden Krieges verlassen habe. D. Am (...) 2015 brachte die Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind C._______ zur Welt. E. Mit Verfügung vom 25. September 2015 (Eröffnung am 28. September 2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Diese wurde aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs angesichts der Bürgerkriegssituation in Syrien zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 25. September 2015, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und als Folge davon die Gewährung von Asyl für seine Familie. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 24. November 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit nachfolgendem Vorbehalt einzutreten. 1.4 Hinsichtlich des Antrags betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziff. 3 der Rechtsbegehren) ist zum einen festzuhalten, dass dieser unklar ist und im Widerspruch zur Beschwerdebegründung steht, indem eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling verlangt wird. Ein derartiger Rechtsstatus könnte sich sinngemäss nur darauf beziehen, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, jedoch wegen eines Asylausschlussgrundes (subjektive Nachfluchtgründe oder Asylunwürdigkeit) kein Asyl erhält. Weder finden sich in den Akten Anhaltspunkte für solche Tatbestände noch wird in der Beschwerdeschrift entsprechendes vorgebracht. Zum andern ist ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse zu verneinen, soweit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur, und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab- und weggewiesenen) asylsuchenden Person steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMRK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Im Übrigen würde eine wegen Unzulässigkeit angeordnete vorläufige Aufnahme (soweit nicht verbunden mit der Flüchtlingseigenschaft) keine andere Rechtsstellung bewirken als eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, welche in der angefochtenen Verfügung angeordnet wurde. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen. Auf den Antrag 3 der Beschwerdebegehren ist somit nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er kurdischer Ethnie sei und in D._______ gelebt habe. Seit 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit, bis zu jenem Zeitpunkt sei er Staatenloser (Ajnabi) gewesen. Er habe nach der regulären Schule im Jahr 2007 eine Elektrikerschule in G._______ begonnen und diese nach zwei Jahren abgeschlossen. Anschliessend habe er an der Universität in G._______ ein Studium als Elektroingenieur gemacht, welches er jedoch nach vier von fünf Jahren habe abbrechen müssen. Für seine Flucht aus Syrien gebe es mehrere Gründe. Ein Hauptgrund sei, dass er (...) 2013 für (...) Monate und (...) Tage vom syrischen Regime inhaftiert worden sei. Er habe damals zusammen mit (...) befreundeten Mitstudentinnen und -studenten einen Flug von H._______ nach I._______ angetreten, um von dort aus weiter nach G._______ zu gehen, wo sie Prüfungen für ihr Studium abzulegen gehabt hätten. Als sie im Flughafen in I._______ angekommen seien, hätten sie zwei Personen des Nachrichtendienstes angehalten, sie in einen separaten Raum gebracht und ihnen die Identitätskarten und Studentenausweise abgenommen. Anschliessend seien sie mit verbunden Augen in einem Bus in ein nahegelegenes Gefängnis gebracht worden. Während und auch nach der Haft sei ihnen weder eine Begründung noch eine offizielle Anklage betreffend ihre Inhaftierung gegeben worden. Solche Festnahmen und Inhaftierungen von Jugendlichen habe es zu jenem Zeitpunkt vermehrt gegeben. Während der Haft seien der Beschwerdeführer wie auch seine drei Zellengenossen in den ersten fünf bis sechs Tagen von den Wärtern geschlagen worden. Später hätten ihnen Letztere lediglich Essen und Trinken vorbeigebracht. Am (...) 2014 sei ihm und seinem in der gleichen Zelle inhaftierten Freund mitgeteilt worden, dass sie nichts getan hätten und entlassen würden. Vor der Freilassung seien ihnen ihre Identitätskarten zurückgegeben worden, jedoch nicht ihre Studentenausweise. Diese seien zurückbehalten worden, damit sie nicht mehr hätten weiterstudieren können. Nebst diesem Ereignis sei er von der PYD - dem syrischen Ableger der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) - bedroht worden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er seit (...) 2011 Mitglied der damals gerade neu gegründeten (...) gewesen sei, für welche er an humanitären Aktionen in D._______ teilgenommen habe. Sie seien eine kleine Gruppe von (...) Personen gewesen und hätten unter anderem armen Familien Essen verteilt, Schulhefte oder Heizöl in Schulen gebracht, Kleider an Bedürftige abgegeben oder auch Geld für weitere Aktionen gesammelt. Der Beschwerdeführer sei auch im Informationsdienst tätig gewesen, habe Poster kreiert und sei im Internet für die Bewegung aktiv gewesen. Die (...) habe rein humanitäre und keine politischen Ziele gehabt. Die Mitglieder hätten jedoch manchmal friedliche Demonstrationen veranstaltet, um ihre Rechte zu verteidigen und seien auf die Leute zugegangen, um zu wissen, was ihnen fehle. Diese Aktionen hätten die PYD gestört, weshalb Letztere mehrmals dabei interveniert sei. Die PYD habe die (...) kontrollieren und die Hilfsaktionen in ihrem eigenen Namen durchführen wollen. Sodann seien sie - der Beschwerdeführer und ein paar Andere der Bewegung - zur Sicherheitszentrale der PYD mitgenommen worden, wo sie gewarnt und bedroht worden seien, nicht noch einmal ohne Erlaubnis Aktionen zu veranstalten. Ansonsten würden sie von der PYD festgenommen werden. Ein weiterer Vorfall sei passiert, als der Beschwerdeführer mit der (...) Heizöl einer Schule vorbeigebracht habe. Leute von der PYD hätten sie angegriffen, mitgenommen und gesagt, dass sie sie mit Erdöl einschmieren und anzünden würden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zwei Mal persönlich aufgrund der Aktivitäten für die Bewegung bedroht worden - das erste Mal (...) 2011 und das zweite Mal (...) 2012. Unter den Akteuren der PYD, von welchen die Bedrohungen ausgegangen seien, sei J._______ gewesen, welcher aktuell im (...) der neuen Regierung in der Region sei. Ein weiteres Mal sei er mit der PYD in Konflikt geraten, als er sich auf eine Arbeitsstelle für eine Erdölfirma in K._______ beworben habe. Die Erdölfirma sei zwar von der syrischen Regierung geführt worden, allerdings habe die PYD die Region unter ihre Kontrolle gebracht und deshalb auch die Firma kontrolliert. Als er sich dort beworben habe, hätten Leute von der PYD ihm gesagt, er habe dort nichts zu suchen, da er kein Recht auf eine Anstellung habe. Überdies habe der Beschwerdeführer Probleme mit der PKK - der mit der PYD verwandten Partei - gehabt, weil diese seine jüngere Schwester entführt hätten, währenddem er (...) 2013 inhaftiert gewesen sei. Solche Entführungen seien üblich, denn die PKK würde die Kinder in die Berge mitnehmen und ihnen das Kämpfen beibringen. Von der Entführung habe er nach seiner Rückkehr aus der Haft erfahren und sei sogleich bei der PKK - bei den ihm bekannten verantwortlichen Personen L._______, M._______ und N._______ - in O._______ vorbeigegangen und habe sich mit ihnen gestritten. Dabei sei er auch geschlagen worden. Nach seiner Rückkehr nach Hause hätten sie seiner Familie gedroht, dass sie alle getötet würden, wenn sie nochmals nach der Tochter beziehungsweise Schwester verlangen würden. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer nach dem Angriff der Al Nusra-Front im Jahr 2013 in der Region während ungefähr (...) Monaten für die YPG engagiert. Er habe sich nie offiziell angemeldet, er habe einfach mitgemacht, wie sehr viele andere junge Leute aus der Region auch. Er habe in der Logistikabteilung mitgeholfen, in welcher sie Essen, Trinken und andere Dinge, wie Kleider, zu ihren Kämpfern gebracht hätten. Als er dann am (...) 2013 geheiratet habe, habe er sich zurückziehen wollen und sei nur noch kurz weiter für die YPG tätig gewesen, bevor er dann von den syrischen Behörden inhaftiert worden sei. Als er dann (...) 2014 zurück nach Hause gekommen sei, habe ihn die YPG aufgefordert, sich wieder für sie zu engagieren. Falls er dies nicht täte, würde er festgenommen und getötet. Weitermachen habe der Beschwerdeführer aber nicht wollen, was die YPG wiederum nicht habe akzeptieren wollen. Aufgrund den Drohungen der YPG sowie weil er zu jenem Zeitpunkt von der Entführung seiner Schwester erfahren habe, habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau zur Flucht entschlossen. Nach seiner Flucht habe er von seiner Familie vernommen, dass die YPG nochmals zu ihm nach Hause gegangen sei und gedroht hätten, ihn wie auch die Familie zu töten. Ausserdem sei auch die Tatsache, dass er bis 2011 Ajnabi gewesen und deshalb diskriminiert worden sei - auch seitdem er syrischer Staatsangehöriger sei - ein Mitgrund für die Flucht gewesen. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie kurdischer Ethnie sei und aus F._______ stamme, wo sie bis zu ihrer Heirat mit ihrer Familie gelebt habe. Am (...) 2013 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet und sei zu seiner Familie nach D._______ gezogen. Als ihr Ehemann für mehrere Monate inhaftiert gewesen sei, habe sie erst nach seiner Rückkehr von der Haft erfahren. Währenddem er weg gewesen sei, hätten weder sie noch seine Familie gewusst, dass er im Gefängnis gewesen sei. Aus Syrien geflohen sei sie hauptsächlich aufgrund der Bürgerkriegssituation und wegen den Problemen ihres Ehemannes, insbesondere weil ihm von der YPG mit dem Tod gedroht worden sei. 4.1.3 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, die Laissez-Passer des Generalkonsulats in Istanbul für die Einreise in die Schweiz, das Familienbüchlein sowie Auszüge aus dem syrischen Zivilregister, der Eheschein ein. Weiter reichten sie Dokumente, welche nur den Beschwerdeführer betreffen ein, nämlich dessen Führerschein, eine Anmeldung für die (...) vom (...) 2012, eine Mitgliederbestätigung für die (...) sowie eine Bestätigung der Koalition der syrischen Opposition, gemäss welcher der Beschwerdeführer ein (...)-Mitglied des lokalen Büros der Koalition in F._______ sei. 4.2 Das SEM hielt in seiner Begründung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haft vom (...) 2013 bis am (...) 2014 sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung anfänglich angegeben habe, nach der Hochzeit die ganze Zeit mit ihrem Ehemann zusammengelebt zu haben. Erst als die Haft vom SEM angesprochen worden sei, habe die Beschwerdeführerin reagiert und nach wiederholtem Nachfragen diese bestätigt. Jedoch habe sie nicht erklären können, wie genau die Familie von der Haft erfahren habe. Im Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zur mutmasslichen Haft stereotyp und allgemein ausgefallen. So habe er keine Angaben dazu machen können, wo er inhaftiert worden sei oder wie seine Tage in Haft ausgesehen hätten. Auch habe er zuerst vehement verneint, in näheren Kontakt mit den Gefängnisangestellten gekommen zu sein, im späteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei beschimpft und geschlagen worden. Angesichts der prägenden Erfahrung einer (...) Haft würden die Schilderungen des Beschwerdeführers die zu erwartende Detailtreue und Bildhaftigkeit vermissen lassen und enthielten weder subjektive Wahrnehmungen noch Sinneseindrücke. Es bestünden in Anbetracht der Unstimmigkeiten und Substanzlosigkeit erhebliche Zweifel an den Vorbringen. In der Folge sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angebliche Verfolgung durch die PKK im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Schwester glaubhaft darzulegen. Gemäss seiner Aussage hätten bereits vor seiner Intervention mehrere Familienmitglieder bei der PKK bezüglich des Verbleibes der Schwester vorgesprochen, ohne dass allfällig darauffolgende asylrelevante Ereignisse geschehen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine genauen Angaben gemacht, seit wann die Schwester als vermisst gelte. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer vorgebracht, wiederholt von der YPG bedroht worden zu sein, da sie seine erneute Mitgliedschaft gewollt habe. Überdies habe die YPG sein wohltätiges Engagement innerhalb der (...) nicht toleriert. Vormals sei er Mitglied der YPG gewesen und habe in deren Logistikabteilung gearbeitet. Auf die Frage, weshalb er gerade zu jenem Zeitpunkt und aufgrund der YPG aus Syrien habe flüchten müssen, habe der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung liefern können. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er nach den angeblichen Bedrohungen durch die YPG bis (...) 2014 mit der Ausreise gewartet haben solle. Zudem sei einzig seine Familie durch die YPG bedroht worden, da er selber ehemaliges Mitglied gewesen sei. Diese allgemein gehaltenen Schilderungen würden ein zu erwartendes Detailreichtum und Substantiierung vermissen lassen. Es werde so in keiner Weise den Eindruck von Selbsterlebtem vermittelt. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer ferner ausgeführt, er sei im (...) 2011 und im (...) 2012 von der PYD aufgrund seines Engagements für die (...) bedroht worden. Letztmals habe er im (...) 2013 eine Bedrohung durch die PYD erlebt anlässlich des Vorfalls in der Schule. Trotz der mutmasslichen Bedrohung sei er dennoch für weitere (...) Monate für die Bewegung tätig geblieben. Ebenso sei es logisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Bedrohung durch die PYD Anstrengungen unternommen habe, um in K._______ für eine Regierungsfirma zu arbeiten. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er sich freiwillig bei den angeblichen Verfolgern für eine Stelle gemeldet habe. An den diesbezüglichen Vorbringen bestünden erhebliche Zweifel. Im Weiteren handle es sich bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteilen - die unsichere Lage und die Befürchtungen um ihre Sicherheit - zwar um bedauerliche Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen leider viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien. Den Ausführungen seien jedoch keine Hinweise zu entnehmen, dass sie gezielt und aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe treffen wolle. Demzufolge würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 4.3 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass es bei den Befragungen Probleme gegeben habe, was beim Durchlesen der Protokolle auffalle. Die Beschwerdeführenden hätten mehrmals die Fragen nicht verstanden und das Protokollierte sei teils kein gutes Deutsch. Ebenfalls sei die Sprache in den Befragungen unterschiedlich gewesen. Während die beiden BzP auf Arabisch durchgeführt worden seien, habe die Dolmetscherin in den Anhörungen Kurdisch gesprochen. Allerdings habe sie nicht einen syrischen Dialekt gesprochen, weshalb die Beschwerdeführenden verständnishalber oft hätten nachfragen müssen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin bei der Anhörung sehr verängstigt und sogar eingeschüchtert gewesen. Dies hange damit zusammen, dass sie sehr jung und ausserdem zu jenem Zeitpunkt am Anfang ihrer Schwangerschaft gewesen sei. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine heranwachsende Person handle, welche weder eine Ausbildung noch Erfahrung im Umgang mit Behörden habe und ihren Ehemann aus soziokulturellen Rücksichten - trotz Unwohlsein - nicht habe belasten wollen und deshalb trotz allem an der Anhörung teilgenommen habe, sei es zu Unstimmigkeiten gekommen. Gemäss dem Beschwerdeführer seien seine Familie und seine Ehefrau tatsächlich erst nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis und seiner Rückkehr nach Hause über den Vorfall informiert worden. Aus dem Gefängnis habe er keinen Kontakt nach aussen gehabt, weshalb niemand von seiner Inhaftierung gewusst habe. Weiter sei zur protokollierten Bemerkung "GS lacht" im Zusammenhang mit der Beschreibung seines Gefängnisaufenthaltes anzumerken, dass es er nicht unhöflich oder respektlos habe sein wollen, sondern dass er einfach unbeholfen gewesen sei. Er habe sich gefragt, ob denn die Schweizer Behörden nicht wissen würden, dass man während einer Gefangenschaft kein Honig und Brot bekomme, sondern Schläge und Folter. Wie er in der Anhörung gesagt habe, sei er persönlich nicht gross geschlagen worden, ein anderer Mitgefangener jedoch schon. Dieser sei sogar mit gebrochener Hand und blutendem Finger zurück in die Zelle gebracht worden und kurz darauf sei er von einem Verhör nicht mehr zurückgekehrt. Dass man in der Haft beschimpft werde, gehöre ausserdem zur Tagesordnung und sei nichts Spezielles, was seiner Ansicht nach nicht besonders genannt werden müsse. Zu seinem Aufsuchen der Funktionäre der PKK nach dem Verschwinden der Schwester des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der YPG im Logistikbereich gearbeitet habe und als YPG-Mitglied in seiner Stadt bekannt gewesen sei. Da die YPG eine Sektion der PKK gewesen sei, habe er auch Kontakt mit deren Funktionären gehabt. Sodann habe er seine Bekanntschaften und seine eigene Bekanntheit genutzt und die zuständigen Personen persönlich aufgesucht. Da er jedoch nicht mit ihnen habe zusammenarbeiten wollen und auch weil die kurdischen Parteien die Rechte ihrer Bürger nicht respektieren würden, sei er rausgeworfen, beleidigt und geschlagen worden. Dies sei so durchaus plausibel und logisch nachvollziehbar. Zur Flucht aus Syrien und der Einreise in die Schweiz sei festzuhalten, dass der Schwager des Beschwerdeführers, welcher in der Schweiz wohne, für die Eltern des Beschwerdeführers sowie für seine Geschwister Anträge auf humanitäre Visa für die Schweiz gestellt habe, noch bevor der Beschwerdeführer geheiratet habe. Die Schwiegereltern und die Beschwerdeführerin hätten ausserdem selbst bereits im (...) 2013 einen Termin bei der Schweizer Vertretung in Istanbul gehabt - während der Zeit, als der Beschwerdeführer in I._______ in Haft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihren Termin ohne ihn wahrgenommen. Erst als der Beschwerdeführer (...) 2014 nach Hause zurückgekehrt sei und über seine Inhaftierung und Probleme mit der PKK, YPG und PYD gesprochen habe, habe sein Schwager auch für ihn ein humanitäres Visum beantragt. Und da der Beschwerdeführer jeglichen Kontakt sowohl mit den syrischen Behörden als auch mit den kurdischen regierenden Parteien habe vermeiden wollen, hätten die Beschwerdeführenden versucht die Grenze zur Türkei illegal zu überqueren, was beim dritten Anlauf auch geklappt habe. Da dem Beschwerdeführer gesagt worden sei, dass es beim humanitären Visum nur um Bürgerkriege gehe und keine Asylgründe genannt werden könnten, habe erst nach Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Das Asylmotiv des Beschwerdeführers sei erstens sein Status bis 2011 - Ajnabi - und dass die syrische Regierung beziehungsweise der Nachrichtendienst seine Bürgerrechte auch nach der Erteilung der syrischen Staatsbürgerschaft verletzt, ihn unbegründet inhaftiert und ohne Anklageschrift für mehr als (...) Monate festgehalten, ihm seinen Studentenausweis weggenommen und das Fortführen seines Studiums verunmöglicht habe. Zweitens sei er wegen seinen humanitären Aktivitäten gezielt und wiederholt seitens der herrschenden PYD unter Druck gesetzt und bedroht worden. Drittens sei er von der YPG zur Zusammenarbeit gezwungen, als Verräter bezeichnet und mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe sich zwischen zwei Fronten befunden und sich deswegen um Leib und Leben gefürchtet. Amnesty International schreibe in der Landesanalyse von 2014/15 sodann, dass Menschenrechtsverletzungen nicht nur durch die syrische Regierung, sondern auch von bewaffneten Gruppierungen ausgeübt würden. Zudem habe Human Rights Watch (HRW) die PYD-Behörden dazu aufgefordert, willkürliche Inhaftierungen einzustellen und Minderjährige nicht als Soldaten einzusetzen. Ausserdem habe HRW von der PYD verlangt, die zahlreichen Entführungen und öffentlichen politisch motivierten Tötungen zu untersuchen. Aufgrund all diesen Ausführungen sei die Furcht vor einer gezielten staatlichen oder quasi staatlichen Verfolgung und damit verbundenen ernsthaften Nachteilen plausibel, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubwürdig und asylrelevant. Demzufolge würden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile und unmenschliche Behandlung und somit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen, weshalb die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt seien. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden - ungeachtet der Frage, ob ihre Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zu strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden - im Gegensatz zu der Einschätzung der Vorinstanz - nicht per se als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer berichtete relativ ausführlich über seine Aktivitäten für die (...) und seine Probleme mit der PYD. Auch die Drohungen durch die YPG sowie der Vorfall mit der PKK aufgrund der Entführung seiner Schwester können nicht ohne weiteres als unglaubhaft eingestuft werden. Auch bezüglich der vorgebrachten Haft erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung sowie in der Beschwerde gewisse Details, welche für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sprechen. In der Anhörung erzählte er unter anderem, dass ihm die Leute vom Nachrichtendienst am Flughafen I._______ vorgeworfen hätten, er heisse A._______, was bedeute, dass er nach G._______ gehe, um der Opposition zu helfen (vgl. act. A13, F21). In der Beschwerde führte er zum Beispiel aus, dass ein Mitgefangener einmal mit gebrochener Hand und blutendem Finger zurück in die Zelle gebracht worden und nach dem nächsten Verhör nicht mehr zurückgekehrt sei. Allerdings sind die meisten weiteren Ausführungen zur Inhaftierung sehr allgemein gehalten, weshalb trotzdem Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens bestehen. Jedoch kann nicht mit genügend grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dies stattgefunden hat. 5.4 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur der Haft ihres Ehemannes lassen weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aufkommen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte. Es erscheint unlogisch, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Dauer der angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers gar nichts vom Grund seiner langen Abwesenheit gewusst haben soll. Dass weder der Beschwerdeführer selbst, noch einer seiner (...) Mitstudentinnen und -studenten irgendwie ihre Familien oder Bekannten hätten kontaktieren können, um von der Inhaftierung zu berichten, scheint unwahrscheinlich. Hätte nur einer dieser Freunde Kontakt mit seiner Familie aufnehmen können, hätte diese angesichts der Schwere des Vorfalls der Inhaftnahme die Familien der anderen Freunde darüber ins Bild setzen können. Besonders in der Bürgerkriegssituation Syriens ist davon auszugehen, dass die Familien noch genauer wissen wollen, wo all ihre Familienmitglieder verbleiben. Wie dem Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin sehr nervös und durcheinander bei der Befragung. Auch wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass insbesondere die Beschwerdeführerin Verständnisprobleme mit der Dolmetscherin gehabt habe, obwohl sie dies anlässlich der Anhörung nicht so angegeben hatte (vgl. act. A14, F1). Selbst wenn Verständnisprobleme bestanden haben sollten, und auch wenn der verwirrte Zustand der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung miteinberechnet wird, erscheint es nicht logisch, dass sie erst nach mehrmaligen Nachfragen von der langen Abwesenheit ihres Ehemannes aufgrund der Haft bloss (...) Wochen nach ihrer Hochzeit und dem Umzug der Beschwerdeführerin in das Elternhaus ihres Ehemannes erzählte (vgl. act. A14, F50-73). Dies bekräftigt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Haftvorbringens erheblich. 5.5 Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit aller Vorbringen kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen jedoch offen gelassen werden, da die Vorbringen ohnehin nicht geeignet sind, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide m.w.H.). 6.2 Das Vorbringen der Inhaftierung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime stellt sodann keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Haftentlassung damit begründet worden sei, dass er nichts getan habe (vgl. act. A13, F79). Seit seiner Entlassung aus der Haft am (...) 2014 - (...) Monate vor seiner Ausreise aus Syrien - hat der Beschwerdeführer weder in den Befragungen noch in der Beschwerde asylrelevante Konsequenzen oder Verfolgungsakte aufgrund seiner Inhaftierung geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass die Inhaftierung - falls überhaupt glaubhaft - weder von asylrelevanter Bedeutung noch aktuell ist. 6.3 Das Vorbringen der Verfolgung durch die YPG, welche den Beschwerdeführer bedrohte, da er sein Engagement beendet habe und nicht wieder habe aufnehmen wollen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da die geltend gemachten Drohungen eine zu geringe Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile qualifiziert werden zu können. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei einige Zeit nach seiner Haftentlassung von der YPG kontaktiert und aufgefordert worden, zu ihnen zurückzukehren, ansonsten würden sie ihn festnehmen und töten (vgl. act. A13, F20 und F124-126). Darauf habe er geantwortet, er brauche Zeit, um darüber nachzudenken. Später sei er zusammen mit der Beschwerdeführerin geflüchtet. Nach seiner Ausreise sei seine Familie ein einziges Mal von der YPG kontaktiert worden, wobei Letztere nachgefragt hätte, wo der Beschwerdeführer sei und gedroht hätte, dass sie ihn wie auch seine Familie umbringen würde (vgl. act. A13, F140). Weiterführende Konsequenzen oder weitere Drohungen wurden nicht geltend gemacht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar von der YPG bedroht worden sei, jedoch Bedenkzeit erhielt und dann auch erst nach gewisser Zeit ausser Lande flüchtete, ohne Verfolgungsakte seitens der YPG erlitten zu haben, begründet keine genügend intensive asylrelevante Verfolgung. Dass auch die zurückgebliebene Familie in Syrien bloss einmal von der YPG aufgesucht und bedroht worden sei, ohne dass dies weitere Folgen gehabt habe, bekräftigt diese Einschätzung zusätzlich. Überdies ist hinsichtlich der Asylrelevanz der befürchteten Verfolgung durch die YPG auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Demzufolge kann das Vorliegen einer begründeten Furcht als YPG-Dienstverweigerer generell verneint werden. Berichten zufolge gibt es kein systematisches Vorgehen gegen Dienstverweigerer, welches als ernsthafter Nachteil qualifiziert werden könnte (vgl. a.a.O. E. 5.3). 6.4 Auch der geltend gemachten Verfolgung durch die PYD aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für die (...) mangelt es an Intensität und Aktualität, so dass nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist. Die aufgezählten Vorfälle sind zwar bedauerlich, allerdings blieben sie ohne weiterreichende Konsequenzen für den Beschwerdeführer. Sodann sei er auch nach dem letzten Vorfall mit einer Störung durch die PYD bei einer Aktion der (...) noch weitere (...) Monate für die Bewegung aktiv gewesen (vgl. act. A13, F59). Insgesamt habe er sich bis im (...) 2013 für die Bewegung betätigt, wobei er in den letzten Monaten wie auch nach dem Niederlegen seiner Aktivitäten keine Verfolgungsakte mehr erlitt. Zwar machte er geltend, seine Stellenbewerbung bei einer Erdölfirma in der Region aufgrund seines Engagements für die (...) sei durch die PYD verhindert worden, was aber nicht für die Intensität ernsthafter Nachteile im asylrechtlichen Sinne ausreicht. 6.5 Der Vorfall mit der PKK und der Entführung der Schwester des Beschwerdeführers erweist sich ebenfalls nicht als asylrechtlich relevantes Ereignis, da die in jenem Rahmen ausgesprochenen Drohungen nicht auf einem asylrechtlichen Motiv - Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG) - basieren. 6.6 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers der Kollektivverfolgung der Ajnabi in Syrien ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine solche verneint wird (vgl. auch die Urteile des BVGer E-919/2014 vom 6. November 2014 E. 6.2 m.w.H. sowie E-3474/2011 vom 18. Juni 2012 E. 4.2). 6.7 Speziell zur Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie keine eigenen Asylgründe vorbrachte, sondern lediglich ausführte, sie sei wegen den Problemen des Beschwerdeführers geflüchtet. Eine allfällige Reflexverfolgung kann vorliegend allerdings ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer durch seine Vorbringen keine asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen vermochte. Auch brachte die Beschwerdeführerin gar keine Verfolgungshandlungen gegen sie vor, so dass nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Familienzugehörigkeit verfolgt werde. 6.8 Schliesslich vermögen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. 6.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen konnten und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Da den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Karin Fischli Versand: