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D-6930/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6930/2025

U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2025 / N (…).

D-6930/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 11. November 2024 zur Identität und dem Reiseweg befragt wurde, dass am 14. November 2024 das persönliche Gespräch erfolgte gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 22. November 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass diese das Gesuch am 27. November 2024 ablehnten mit der Begrün- dung, ein in Frankreich gestelltes Asylgesuch des Beschwerdeführers sei am 25. April 2005 abgelehnt worden, es gebe kein Hinweis darauf, dass er bis zu seinem im Jahr 2019 in Deutschland gestellten Asylgesuch in Frank- reich gelebt hätte, er am 28. August 2019 erneut in Frankreich um Asyl nachgesucht habe und nach der Mitteilung, dass die französischen Behör- den die deutschen Behörden um dessen Rückübernahme ersucht hätten, verschwunden sei, es daher durchaus glaubhaft sei, dass er den Dublin- Raum nach August 2019 verlassen habe, weshalb Frankreich für die Be- handlung seines neuen Asylgesuchs nicht zuständig sei, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei seit zehn Jahren Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi), habe im Jahr 2018 an einer Demonstration teilgenommen, sei von der Polizei mitgenommen, geschlagen und wieder freigelassen worden, habe im Jahr 2019 in Deutschland und Frankreich ein Asylgesuch gestellt, nach dem ablehnenden französischen Entscheid in Frankreich gelebt, bis er 2022 in die Türkei zurückgekehrt sei, wo er im Jahr 2023 in B._______ demonstriert und einen Molotowcocktail geworfen habe, worauf er 48

D-6930/2025 Seite 3 Stunden lang festgehalten und während dieser Zeit mit Strom gefoltert so- wie mit Schlagstöcken geschlagen worden sei, zwei Wochen später einen Warnbrief vom Gericht erhalten habe, und einen Monat nach seiner illega- len Ausreise im September 2024 erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, weshalb er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und gefoltert zu werden, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen unter anderem einen Vor- führbefehl vom 27. August 2024 und ein ärztliches Attest einreichte, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 23. De- zember 2024 in das erweiterte Verfahren zugeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass die Vorinstanz den eingereichten Vorführbefehl einer internen Ana- lyse unterzog, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2025 das rechtliche Gehör gewährte zu deren Ergebnis, wonach das Dokument mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweise, und dieser mit Schrei- ben vom 8. April 2025 ausführte, der Vorführbefehl sei nicht gefälscht, die darin aufgeführten Art. 220 Abs. 1 und 2 sowie Art. 314 des türkischen Strafgesetzbuches handelten von Organisationen, welche zur Begehung einer Straftat gegründet worden seien und von deren Mitgliedschaft, wes- halb kein Widerspruch zu seinen Aussagen bestehe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. August 2025 – eröffnet am 12. August 2025 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neinte, dessen Asylgesuch vom 6. November 2024 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventua- liter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines

D-6930/2025 Seite 4 Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte, dass am 23. September 2025 betreffend den Beschwerdeführer eine Un- terstützungsbedürftigkeitserklärung beim Gericht eingegangen ist, dass das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit Zwi- schenverfügung vom 23. September 2025 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 3. Oktober 2025 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-6930/2025 Seite 5 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig feststellte sowie umfassend würdigte, dass insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern der medizinische Sach- verhalt fehlerhaft oder ungenügend erstellt worden sein sollte, dass der Beschwerdeführer vielmehr wiederholt die Gelegenheit erhielt, sich diesbezüglich zu äussern und sich dazu auch vernehmen liess, dass daraus, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Schlussfol- gerungen bezüglich widersprüchlicher und unglaubhafter Aussagen sowie seiner medizinischen Situation nicht teilt, keine unvollständige Sachver- haltsfeststellung abzuleiten ist, da dies vielmehr die rechtliche Würdigung betrifft, dass der Antrag um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung entspre- chend abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),

D-6930/2025 Seite 6 dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit be- gründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, sodass darauf verzichtet werden könne, deren Asylrelevanz zu prüfen, dass der Beschwerdeführer die Suche nach ihm auf den eingereichten Vor- führbefehl stütze, dieser sich hingegen eindeutig als Fälschung erwiesen habe, weshalb die Suche nicht geglaubt werden könne und die Stellung- nahme des Beschwerdeführers nichts Stichhaltiges enthalte, was diese Einschätzung umzustossen vermöge, dessen Aussagen überdies zahlrei- che Widersprüche aufweisen würden, indem er angegeben habe, aufgrund einer Auseinandersetzung mit der Polizei bei einer Demonstration ausge- reist zu sein und ein ärztliches Attest in diesem Zusammenhang erwähnt habe, auf welchem ebenso wie auf dem als gefälscht qualifizierten Vorführ- befehl als Deliktdatum der 12. August 2024 erwähnt sei, während er bei der Anhörung vom Dezember 2024 ausgeführt habe, vor einem Jahr, also im Dezember 2023, zuletzt an einer Demonstration teilgenommen zu ha- ben, dass er zudem vorgebracht habe, er sei zweimal festgenommen worden, erstmals im September 2023, wogegen er später angegeben habe, sechs Monate zuvor schon einmal festgenommen worden zu sein, worauf er die Aussage geändert und mitgeteilt habe, je einmal im Jahr 2018 und im Jahr 2023 festgenommen worden zu sein, weshalb die geltend gemachten Fest- nahmen aufgrund der widersprüchlichen Angaben dazu als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass in der Beschwerde über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsäch- lich geltend gemacht wurde, er leide an Schlafstörungen, könne sich an die Zeitpunkte und zeitliche Abfolge nur schlecht erinnern, die Geschehnisse seien zudem belastend für ihn, weshalb es ihm schwerfalle, sich wiederholt damit auseinanderzusetzen, hinzu komme sein Alkoholkonsum, welcher ebenfalls Auswirkungen auf die Funktionstüchtigkeit des Gehirns zeigen könne, inhaltlich seien seine Aussagen widerspruchsfrei, substantiiert und plausibel, schliesslich könne die Unfähigkeit, die zeitliche Abfolge der Vor- fälle korrekt einzuordnen, nicht dazu führen, sämtliche Vorbringen als un- glaubhaft zu qualifizieren, dass der Beschwerdeführer ausserdem an der Echtheit des eingereichten Beweismittels festhielt,

D-6930/2025 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, den ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten Stichhaltiges entgegenzu- setzen und zur Vermeidung von Wiederholungen daher darauf verwiesen werden kann, dass der eingereichte Vorführbefehl gestützt auf die vorliegenden Akten aufgrund diverser durch das SEM überzeugend aufgezeigten Unstimmig- keiten als gefälscht zu erachten ist und die damit im Zusammenhang ste- hende Auseinandersetzung mit der Polizei im Anschluss an eine Demonst- ration sowie die sich darauf stützende Suche nach ihm daher nicht glaub- haft ist, dass daran der Umstand, dass das Dokument an die türkische Adresse des Beschwerdeführers geschickt und ihm durch seine Schwester weiter- geleitet worden sei, nichts zu ändern vermag, zumal daraus nichts zuguns- ten der Authentizität des Dokuments abgeleitet werden kann, dass zudem die diversen Widersprüche in den Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht mit den geltend gemachten Schlafstörungen, mit seinem Alkoholkonsum oder belastenden Geschehnissen erklärt werden können, diese vielmehr als Schutzbehauptungen betrachtet werden müs- sen, zumal den Akten weder Gedächtnisprobleme noch eine anderweitig eingeschränkte Funktionstüchtigkeit seines Gehirns zu entnehmen ist, dass damit auch die zwei vorgebrachten Festnahmen und die diesbezüg- lich erwähnten Behelligungen durch die Polizei nicht glaubhaft sind, dass die übrigen Beweismittel – insbesondere das ärztliche Attest – an die- sen Ausführungen nichts zu ändern vermögen, da das darauf vermerkten Deliktdatums im August 2024 nicht mit seinen Vorbringen in Übereinstim- mung zu bringen ist, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerde- führer müsse aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft oder anderweitiger Gründe befürchten, nach einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachtei- len ausgesetzt zu werden, dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneinte und dessen Asylgesuch ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat

D-6930/2025 Seite 8 (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen ist, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden zutreffenden und überzeugenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhal- ten vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf vorstehende Erwägun- gen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausging (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, nachdem gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland in eine exis- tenzbedrohende Notlage geraten, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in sei- nem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz und es sei ihm ange- sichts seiner bisherigen Berufserfahrung wieder möglich, einer Erwerbstä- tigkeit nachgehen zu können, dass er überdies in der Türkei wiederum eine angemessene Behandlung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme erhalten könnte, sollte er eine solche benötigen,

D-6930/2025 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6930/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

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