Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6918/2023
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (…), (angeblich) ohne Nationalität, vertreten durch Michèle Angst, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2023 / N (…).
D-6918/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – (angeblich) staatenloser Palästinenser, der von Geburt bis zu seiner Reise in die Schweiz in Katar (B._______) lebte – suchte am 6. September 2023 am Flughafen C._______ um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 8. September 2023 verweigerte das SEM dem Be- schwerdeführer – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. C. Am 14. September 2023 fand – im Beisein der dem Beschwerdeführer zu- gewiesenen Rechtsvertretung – eine Befragung zur Person (BzP) statt. D. Am 22. September 2023 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. E. E.a Am 24. November 2023 wurde der Beschwerdeführer – wiederum im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – zu seinen Asylgründen angehört. E.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er dabei – wie bereits an- lässlich der BzP – im Wesentlichen vor, als Ausländer brauche man für den Aufenthalt in Katar jemanden, der einem eine Garantie gebe. Bis zu seinem
18. Lebensjahr respektive bis zum Abschluss des Gymnasiums (im Jahr […]) sei dies sein Vater gewesen. Danach habe er von den katarischen Behörden ein Jahr Zeit bekommen, um entweder einen Studien- oder ei- nen Arbeitsplatz vorzuweisen. Sein Vater habe ihm ein Studium nicht finan- zieren können. Gleichzeitig habe er (der Beschwerdeführer) dort auch kei- ne Arbeit finden können respektive habe er gar keine Arbeit gesucht, weil er die Hoffnung gehabt habe, an die Universität gehen zu können. Wäh- rend der einjährigen Frist sei er im Übrigen (…) worden und habe dann sechs bis sieben Monate gar nichts gemacht. Deswegen sei sein Aufent- haltstitel annulliert worden und er habe eine Frist von einem Monat erhal- ten, um Katar zu verlassen. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er an der Universität studieren möchte und man hier finanziell unterstützt werde, wenn man eine Aus- beziehungsweise Weiterbildung machen möchte. Im
D-6918/2023 Seite 3 Falle einer Rückkehr nach Katar befürchte er nichts. Angesichts der Annul- lierung seines Aufenthaltstitels würde ihm aber die Einreise nicht erlaubt werden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den vorinstanzlichen Ak- ten verwiesen. E.c Der Beschwerdeführer reichte beim Flughafen C._______ beziehungs- weise im vorinstanzlichen Verfahren folgende Dokumente zu den Akten: einen ägyptischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge (mit einem von der Schweizerischen Botschaft in Doha ausgestellten und von der Flughafenpolizei C._______ annullierten Touristenvisum), einen katari- schen Aufenthaltstitel ([ursprünglich] gültig bis zum […] 2025), eine Be- scheinigung über die Annullierung desselben per (…) 2023 und zwei Be- stätigungen zu seinem Schulbesuch. F. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 nahmen der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. G. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
12. Dezember 2023 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwer- de beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hin- sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unmöglichkeit der Wegweisung (recte: des Weg- weisungsvollzugs) vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 stellte die Instruktions- richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosig-
D-6918/2023 Seite 4 keit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
3. Januar 2023 (recte: 2024) einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. J. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 3. Januar 2024 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
D-6918/2023 Seite 5 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Zwar wurde mit der Beschwerde beziehungsweise dem ersten Rechtsbe- gehren die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2023 beantragt. Angesichts der weiteren – von einer Rechtsanwältin gestellten
– Rechtsbegehren (vgl. Bst. H. vorstehend) geht das Bundesverwaltungs- gericht indessen davon aus, dass sich die Beschwerde nur gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug richtet. Dies wurde be- reits in der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 festgehalten und ist in der Folge seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen geblie- ben. Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 5. Dezember 2023 sind mithin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanz- lichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Konkret wird dem SEM vorgeworfen, es habe offensichtlich verkannt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Katar geltend gemacht habe. So habe es in einem Satz lapidar sowie ohne weitere Begründung festgehalten, der Voll- zug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Dadurch habe es seine Begründungspflicht verletzt. Ausserdem habe das SEM trotz entsprechender Aufforderung in der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf keinerlei Abklärungen dazu getroffen, ob der Beschwerde- führer ohne gültigen Aufenthaltstitel wieder in Katar einreisen könne und ob er dort über einen Anspruch auf die erneute Ausstellung einer Aufent- haltsbewilligung verfüge. Zumindest hätte eine Rückübernahmezusiche- rung von Katar eingeholt werden müssen, damit die Wiedereinreise des Beschwerdeführers sichergestellt sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig erstellt.
D-6918/2023 Seite 6 5.3 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Zum einen besteht ange- sichts der nachfolgenden Erwägungen kein Anlass für (weitere) Abklärun- gen hinsichtlich der Möglichkeit der Wiedereinreise des Beschwerdefüh- rers in Katar. Zum anderen hat sich das SEM in seiner Verfügung – wenn auch im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
– ausführlich genug zu dieser Thematik geäussert. Der Umstand, dass es in nur einem Satz auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs einging, stellt daher keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die vorliegende Beschwerde zeigt denn auch, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 5.4 Auf die Rüge zur fehlenden Auseinandersetzung mit Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG ist sodann bereits deshalb nicht weiter einzugehen, weil sich die Beschwerde – wie oben festgehalten – nur gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug richtet. 5.5 Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich ge- mäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
D-6918/2023 Seite 7 weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Zunächst sprechen keine Gründe gegen die Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Katar, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III 1. [S. 4]) ver- wiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. 7.2 Des Weiteren ist auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Katar zu bestätigen. Das SEM hielt diesbezüglich insbesondere zu Recht fest, dass die politische und gesellschaftliche Lage in Katar – einem der wohlhabendsten Länder der Welt – stabil sei und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs dorthin sprechen würden. So sei der Beschwerdeführer jung sowie gebildet und habe ein intaktes Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. In Übereinstimmung mit dem SEM ist im Übrigen da- von auszugehen, dass er ausreichende wirtschaftliche Verhältnisse vorfin- den wird, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben für die Beantragung seines Touristenvisums Lohnabrechnungen seines Vaters, der in einer Fir- ma als (…) tätig ist, einreichen musste (vgl. Akten SEM […]-20/14 F20, 45 f.). Es bestehen mithin – sowie angesichts der nachfolgenden Erwägungen
– keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Katar in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer brachte bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, ihm würde die Einreise in Katar wegen der Annullierung seines Aufent- haltstitels nicht erlaubt werden. Damit macht er implizit die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geltend. 7.3.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu diesem Vorbrin- gen – wenn auch im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit – im Wesent- lichen an, der Beschwerdeführer habe auch erklärt, durchaus nach Katar zurückkehren zu können, falls er dort vom Ausland aus eine Arbeit finden und eine Garantie (Bürgschaft) von seinem Arbeitgeber erhalten würde. Analog gelte dies für den Fall, dass er in Katar einen Studienplatz erhalte. Es sei ihm zuzumuten, zum Zwecke der Erlangung einer erneuten Aufent- haltsbewilligung in Katar zunächst die Möglichkeiten einer dortigen Studi- enaufnahme und -finanzierung vollumfänglich zu prüfen, was er bisher
D-6918/2023 Seite 8 nicht ernsthaft gemacht habe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die von ihm genannten Kosten eines Universitätsstudiums in Katar im Rahmen einer Internet-Recherche nicht hätten verifiziert werden können und weit unterhalb der von ihm genannten Zahlen liegen würden. Darüber hinaus seien seine Eltern beide berufstätig und könnten – notfalls mit fi- nanzieller Unterstützung durch sein umfangreiches familiäres Netzwerk – die in Katar anfallenden Studienkosten für ihn tragen. Dieselbe Betrach- tungsweise gelte für die Arbeitsplatzsuche, die der Beschwerdeführer in Katar gemäss seinen eigenen Angaben bisher ebenfalls nicht ernsthaft be- trieben habe. Es sei ihm jedoch zumutbar, die Arbeitsplatzsuche in Katar nunmehr ernsthaft zu betreiben und dabei jede – notfalls auch eine nicht seinem Ausbildungsniveau entsprechende – Tätigkeit aufzunehmen, die es ihm ermögliche, eine erneute Aufenthaltsbewilligung durch die katarischen Behörden zu erhalten. 7.3.3 In der Beschwerde wird an der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs festgehalten und im Wesentlichen auf zwei einschlägige Berichte (vgl. nachfolgende Erwägungen) hingewiesen. Diese würden die Befürchtung des Beschwerdeführers, als Palästinenser mit ägyptischem Reisepass für Flüchtlinge, ohne aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung sowie ohne aktuell gültige Bürgschaft nicht mehr in Katar einreisen zu können, berechtigt er- scheinen lassen. Seine vermeintlich unzureichenden Bemühungen in der Vergangenheit in Bezug auf die Aufnahme eines Studiums oder einer be- ruflichen Tätigkeit vermöchten daran nichts zu ändern. 7.3.4 7.3.4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass es in erster Linie den weggewiesenen Asylsu- chenden selber obliegt, die für eine Rückkehr in ihren Heimat- oder Her- kunftsstaat notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.3.4.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist der Wegweisungs- vollzug – in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Ansicht – als möglich zu bezeichnen. Den Be- schwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das SEM nicht in Abrede stellte, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Katar verfügt, der ihn zur Rückreise dorthin berechtigen würde. Es wies jedoch sinngemäss darauf hin, dass der Beschwerdeführer
D-6918/2023 Seite 9 die (zumutbare) Möglichkeit habe, sich von der Schweiz aus um eine Arbeit oder einen Studienplatz in Katar zu bemühen. Zur Vermeidung von unnö- tigen Wiederholungen kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II [S. 4] und Ziff. III [S. 5]; vgl. auch E. 7.3.2 vorstehend) verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts respektive nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. 7.3.4.3 So vermag der Beschwerdeführer aus dem generellen und unsub- stanziierten Einwand in der Beschwerde, wonach es für Palästinenser ge- mäss einem Bericht des "Immigration and Refugee Board of Canada" aus dem Jahr 2018 schwierig oder unmöglich sei, in Katar ein Arbeitsvisum zu erhalten, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen blendet dieses Vorbringen die Möglichkeit, sich über einen Studienplatz eine Aufenthalts- bewilligung zu beschaffen (vgl. etwa Akten SEM […]-20/14 F68; Be- schwerde S. 5), aus. Zum anderen ist ihm entgegenzuhalten, dass der Be- schwerdeführer respektive dessen Familie gemäss seinen Aussagen be- reits in der dritten Generation in Katar lebt (vgl. Akten SEM […]-11/14 Ziff. 8.1 [S. 9]) und er dort entsprechend über ein grosses familiäres Bezie- hungsnetz verfügt (vgl. Akten SEM […]-20/14 F9 und F32 f.). Dieses ist in Katar beruflich offenbar gut integriert, was sich e contrario (auch) aus den Ausführungen des Beschwerdeführers rund um das Kafala-System res- pektive zum Grund für die behauptete Annullierung seiner Aufenthaltsbe- willigung ergibt (vgl. etwa Akten SEM […]-11/14 Ziff. 4.04; vgl. auch Akten SEM […]-20/14 F20 und 35). 7.3.4.4 Soweit in der Beschwerde sodann unter Hinweis auf einen Bericht von "Lifos" (Schwedisches Zentrum für Länderinformationen und Analysen im Bereich Migration) aus dem Jahr 2018 geltend gemacht wird, der Be- schwerdeführer sei als Palästinenser mit einem ägyptischen Reisepass für Flüchtlinge gar nicht zur Einreise nach Katar berechtigt, bestehen für das Gericht – ausgehend von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwer- deführers und der Authentizität des eingereichten Reisedokuments – mas- sive Zweifel an diesem Vorbringen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde gleichzeitig auch angeführt wurde, Palästinenser könnten den ägyptischen Reisepass "aktuell" auch nicht für die Ausreise aus Katar verwenden. Dem Beschwerdeführer war es aber offensichtlich ohne weiteres möglich, vor viereinhalb Monaten auf legalem Weg aus Ka- tar auszureisen (vgl. Akten SEM […]-11/14 Ziff. 5.01). Überdies erscheint es unwahrscheinlich, dass die Schweizerische Botschaft in Doha dem (an- geblich) palästinensischen Beschwerdeführer basierend auf dem ägypti- schen Reisepass für Flüchtlinge ein Touristenvisum ausgestellt hätte, wenn
D-6918/2023 Seite 10 dieser tatsächlich nicht zur Wiedereinreise nach Katar berechtigen würde. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Reisepass des Beschwerde- führers zwei katarische Einreisestempel vom (…) 2023 aufweist, was die vorstehende Behauptung gar zu widerlegen vermag. 7.3.5 Nach dem Gesagten darf aktuell von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs ausgegangen werden. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6918/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig