Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-690/2024 law/gnb
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023.
D-690/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, suchte zusammen mit ihren vier Kindern am 12. September 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz nach. Dabei reichte sie – unter anderem – ihre bis am 17. Januar 2026 gültigen Flüchtlingsausweise aus der Türkei zu den Akten. Am 13. September 2023 fanden die Befragungen der Beschwerdeführerin und des ältesten Sohnes B._______ statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung des Gesuchs aus, sie seien am (…) respektive (…) 2022 von der Ukraine in die Türkei gereist. Anfangs habe es geheissen, dass Ukrainer auch ohne Reisepass nach Westeuropa reisen könnten. Dies habe sich als falsch herausgestellt be- ziehungsweise das Problem habe darin bestanden, dass ihr Ehemann rus- sischer Staatsbürger sei. Weil sie und der älteste Sohn damals über keine ukrainischen Auslandpässe verfügt hätten, hätten sie sich gezwungen ge- sehen, in die Türkei zu reisen. Später habe sie gehört, dass sie in die Schweiz voraus- und ihren Mann später im Rahmen des Familiennachzugs nachkommen lassen könne. Am 12. September 2023 sei sie mit den Kin- dern aus der Türkei in die Schweiz gereist. Nebst Russisch und Ukrainisch beherrsche sie auch Türkisch. Zwar seien sie ethnische Türken, jedoch hätten sie in der Türkei leider nicht Fuss fassen beziehungsweise überleben können. Dort hätten sie in einer Containersiedlung gelebt und finanzielle Probleme gehabt, da sie nicht nor- mal hätten arbeiten dürfen. Ihr Mann verfüge über eine temporäre Aufent- haltsbewilligung in der Türkei. Für sie als Ehefrau wäre es zu teuer gewe- sen, eine solche zu beschaffen. Abgesehen von der Unterbringung in Con- tainern sei ihnen keinerlei Hilfe zuteilgeworden. Es sei dort sehr heiss, gebe keine Arbeitsmöglichkeiten und die Kinder könnten nicht zur Schule. Lediglich in den ersten beiden Monaten habe man ihnen zu Essen gege- ben. Anschliessend hätten sie selbst für ihre Verpflegung aufkommen müs- sen. Um dies zu finanzieren, habe ihr Ehemann in der Türkei schwarz (…) gearbeitet. Jedoch habe man ihm gar keinen Lohn oder nur die Hälfte des abgemachten Entgeltes bezahlt. Der älteste Sohn habe den Vater manch- mal auf den Bau begleitet. Mit der illegalen Arbeit hätten sie auch die Aus- stellung ihrer Reisepässe finanziert. Für die Reise in die Schweiz hätten sie sich Geld geliehen. Bei der Abmeldung in der Containersiedlung sei ihr gesagt worden, sie könnten nur innert dreier Monate zurückkehren.
D-690/2024 Seite 3 Würden sie jetzt zurückgeschickt, müssten sie auf der Strasse leben. Es sei ihr nun klar, dass es besser gewesen wäre, die türkischen Flüchtlings- karten gar nicht zu zeigen. Es stehe ihnen grundsätzlich frei, in der Türkei auch ausserhalb der Containersiedlung eine eigene Wohnung zu beziehen oder bei Drittpersonen zu leben. Verwandte von ihnen würden in derselben Containersiedlung wohnen. Ein Bruder halte sich in F._______ auf. Ein On- kel und eine Cousine ihres Mannes würden seit einigen Jahren in G._______ leben. Zudem habe er Verwandte in Russland. Aufgrund von Stress leide sie unter (…) Beschwerden. Zudem sei sie schwanger. Der älteste Sohn leide unter (…). Ein anderer Sohn leide unter (…). Den anderen Kindern gehe es gut. Sie hätten sich Geld geliehen und seien mit den beiden kranken Söhnen in der Türkei beim Arzt gewesen, wobei nichts weiter unternommen worden sei. Es habe auch kostenfreie Behandlungsmöglichkeiten in städtischen Spitälern gegeben. Da die Kin- der dort nicht richtig untersucht worden seien, seien sie zu privaten Institu- tionen gegangen. B.b Der Sohn B._______ führte ergänzend aus, er könnte wohl in der Tür- kei nicht an einer Universität studieren, da er in der Ukraine die (…) Klasse nicht abgeschlossen habe. Prinzipiell könnte er aber auch mit ukrainischem Schulabschluss in der Türkei studieren und als ukrainischer Staatsbürger in der Türkei die (…) Klasse wiederholen. Er und sein Vater hätten inoffiziell gearbeitet, um Nahrungsmittel zu kaufen und sich über Wasser zu halten. Staatliche Hilfe hätten sie nicht erhalten, nur Unterstützung von Freiwilli- gen. C. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, H._______ (N […]), stellte seinerseits am 16. Oktober 2023 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 – eröffnet am 4. Januar 2024 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Disposi- tivziffer 2), verpflichtete die Beschwerdeführenden, das Staatsgebiet der Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas- sen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise in ihren Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, in dem sie aufgenommen wür- den, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang
D-690/2024 Seite 4 vollzogen werden könne, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden (Dispositivziffer 3). Im Weiteren wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton I._______ zu (Dispositivziffer 4) und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 1. Februar 2024 ge- gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung – eine Für- sorgebestätigung der Gemeinde K._______ vom 31. Januar 2024 (mit vier Beilagen), der Antrag der Beschwerdeführerin um Annullierung des Schutzstatus in der Türkei vom 29. Januar 2024, eine Passkopie von H._______ sowie ein Arztbericht der (…) vom 25. Januar 2024 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 2. Februar 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der fi- nanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem SEM Ge- legenheit gegeben, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 1. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestä- tigung der Beendigung des internationalen Schutzstatus in der Türkei vom
26. Februar 2024 und eine ärztliche Bestätigung der (…) vom 2. Februar 2024 nach. I. Das SEM liess sich am 6. März 2024 zur Beschwerde vernehmen.
D-690/2024 Seite 5 J. Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
12. März 2024 ein, eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 26. März 2024 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdefüh- rerin die deutsche Übersetzung der Bestätigung der Beendigung des inter- nationalen Schutzstatus in der Türkei vom 26. Februar 2024 (vgl. Bst. H) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Mit der Beschwerde wird die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom
24. Februar 2023 beantragt. Angesichts der Ausführungen in der Be-
D-690/2024 Seite 6 schwerde geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich diese nur gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet. Die Dispositivziffer 4 (Kantonszuweisung) der Verfügung vom 22. Dezember 2023 bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. Die vorinstanzlichen Akten des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden, H._______ (N […]), wurden von Amtes wegen bei- gezogen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
D-690/2024 Seite 7 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwer- deführenden würden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören, weil sie bereits über Schutztitel in der Türkei verfügen würden und somit nicht mehr auf den zusätzlichen Schutz durch die Schweiz angewiesen seien. Überdies verfüge der Ehe- mann der Beschwerdeführerin über einen regulär ausgestellten Aufent- haltstitel in der Türkei. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin stehe auch ihr ein solcher Aufenthaltstitel offen, sofern sie die entsprechenden Kosten trage. Im Weiteren erweise sich der Wegweisungsvollzug als zu- lässig, zumutbar und möglich. Den Akten seien keine Gründe zu entneh- men, wonach die Beschwerdeführenden in der Türkei aufgrund von indivi- duellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Ihnen sei kostenfreier Wohn- raum in einem Camp zur Verfügung gestellt worden. Auch das öffentliche Gesundheits- und Schulwesen stehe ihnen offen. Ihren Lebensmittelgrund- bedarf hätten sie durch die Hilfsarbeitertätigkeiten des Ehemannes bezie- hungsweise Vaters decken können. Sollten die Beschwerdeführenden in der Türkei dennoch in eine ausserordentliche Notlage geraten, könnten sie sich mit Sicherheit auf ihre dort niedergelassenen Verwandten abstützen. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, ihr und ihrer Kinder internationaler Schutzstatus in der Türkei werde derzeit vom türkischen Migrationsdienst annulliert. Die entsprechenden Ausweise seien fälschlicherweise nicht am Flughafen eingezogen worden. Sie und ihre Kinder hätten weder das Recht noch die Möglichkeit, die türkischen Schutzkarten zu verwenden. Sie seien in die Schweiz gekommen, weil es aufgrund der Feindseligkeiten nicht möglich gewesen sei, in die Ukraine zurückzukehren. Zudem hätten der Mangel an normalen Lebensbedingun- gen, die sehr teure medizinische Versorgung, die mangelnden Bildungs- möglichkeiten der Kinder und die ständige Verweigerung einer offiziellen Anstellung den Aufenthalt in der Türkei unmöglich gemacht. Nur weil sie für die Weiterreise nach Europa Reisepässe benötigt hätten und auf die Zustellung des bereits ausgestellten, sich jedoch auf dem Passamt L._______ befindlichen Passes von B._______ hätten warten müssen, seien sie gezwungen gewesen, ihre Anwesenheit in der Türkei irgendwie zu legalisieren. Ausser der Unterbringung in einem Wohnwagen hätten sie jedoch keine finanzielle Unterstützung erhalten. Die für ein Jahr gültige Auf- enthaltserlaubnis für die Türkei habe der Ehemann im Jahr 2018 erhalten. Er habe nach deren Ablauf keine Verlängerung beantragt und eine solche sei auch nicht automatisch erfolgt. Ihr Ehemann habe denn auch bei der
D-690/2024 Seite 8 jetzigen Ausreise aus der Türkei eine Geldstrafe wegen Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltsdauer bezahlen müssen. Sie seien wegen ihrer Schwangerschaft, des Fehlens einer rechtlichen Grundlage für den Aufent- halt ihres Mannes in der Türkei und der Unfähigkeit, für ihren kranken Sohn die notwendige spezialärztliche Behandlung zu erhalten und den Kindern das Nötigste zu geben, in die Schweiz geflüchtet. Eine Rückkehr sei auf- grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft nicht zumutbar und wegen der Annullierung der Dokumente auch nicht möglich. In die Ukraine könn- ten sie nicht zurückkehren, da das Gebiet ihrer Heimatstadt von russischen Truppen besetzt sei. Im Übrigen würden die Söhne und der Ehemann im Falle einer Rückkehr sofort in die Armee eingezogen. Wenn die Schweiz ihre Aufnahme ablehne, würden sie auch in keinem anderen europäischen Land Schutz erhalten. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und führt ergänzend aus, es spreche auch für den Fall, dass die türkischen Flüchtlingspapiere tatsächlich widerrufen worden sein sollten, nichts dage- gen, dass die Beschwerdeführenden diese neuausstellen lassen könnten. Im Weiteren stehe es dem Ehemann, falls dessen regulär ausgestellten temporären Aufenthaltspapiere tatsächlich abgelaufen sein sollten, frei, eine Verlängerung zu beantragen. Die Beschwerdeführerin habe angege- ben, einzig die Administrativkosten in der Türkei hätten sie davon abgehal- ten, ordentlich ausgestellte Aufenthaltspapiere in der Türkei zu beantragen. Die Tatsache, dass sie die Reisekosten für sich und die Kinder in die Schweiz habe tragen können, lasse den Rückschluss zu, dass ihr auch eine Beantragung von Aufenthaltstiteln in der Türkei finanziell zumutbar ge- wesen wäre. Im Weiteren hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch B._______ ausgesagt, dass es in der Türkei für die medizinische Versor- gung und die Schulbildung der Kinder diverse kostenfreie Möglichkeiten gebe. Überdies verfüge die Familie, sollte sie in eine Notsituation geraten, mit den in G._______ niedergelassenen Verwandten des Ehemannes be- ziehungsweise Vaters über ein soziales Auffangnetz, auf welches sie ab- stützen könnten. Schliesslich seien dem eingereichten ärztlichen Bericht keine Indikationen zu entnehmen, welche gegen eine Rückreise und Ge- burt in der Türkei sprächen. Sollte die Reisefähigkeit tatsächlich einge- schränkt sein, so stehe es der Beschwerdeführerin frei, auf dem ordentli- chen Weg eine Erstreckung der Ausreisefrist aus der Schweiz zu beantra- gen. 6.4 In ihrer Replik betont die Beschwerdeführerin erneut, sie und die Kinder hätten aufgrund der Feindseligkeiten in der Heimat keine Möglichkeit,
D-690/2024 Seite 9 dorthin zurückzukehren. Auch eine Rückkehr in die Türkei sei unmöglich, da sie nicht über die entsprechenden Dokumente verfügen würden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche ge- mäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz ange- wiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). 7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden ukrainische Staatsangehörige sind und am 24. Februar 2024 in der Ukraine wohnhaft waren. Belegt ist sodann, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz am
12. September 2023 über Schutztitel in der Türkei verfügten. Gemäss der eingereichten Bestätigung der Direktion für Einwanderungsmanagement M._______ vom 26. Februar 2024 wurde der internationale Schutzstatus der Beschwerdeführenden antragsgemäss beendet (vgl. Sachverhalt Bst. H und K). Sodann erscheint der aktuelle Aufenthaltsstatus des Ehe- mannes in der Türkei unklar. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin zwar an, ihr Mann verfüge über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung in der Türkei und auch sie als Ehefrau hätte eine solche beantragen können. Dies wäre jedoch sehr teuer gewesen (vgl. SEM-act. […]-5/7 F21). Dem Befragungsprotokoll des Ehemannes ist dagegen zu entnehmen, dass dessen türkische Aufenthaltsbewilligung von 2018 bis 2019 gültig gewesen sei und er danach keine Verlängerung beantragt habe (vgl. SEM-act. […]- 8/7 F28). Das SEM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Stand- punkt, es spreche, sollten die türkischen Flüchtlingspapiere tatsächlich wi- derrufen worden sein, nichts gegen eine Neuausstellung. Auch stehe es dem Ehemann, falls dessen Papiere tatsächlich abgelaufen sein sollten, frei, eine Verlängerung zu beantragen (vgl. E. 6.3). Diese Ansicht scheint jedoch nicht auf gesicherten Erkenntnissen, sondern auf blossen Annah- men zu beruhen. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich jedenfalls nicht ent- nehmen, dass das SEM abgeklärt hätte, ob die Türkei den Beschwerde- führenden gemäss ihren gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich erneut ei- nen Schutzstatus gewähren würde beziehungsweise ob der Ehemann
D-690/2024 Seite 10 respektive Vater Anspruch auf die (erneute) Ausstellung eines Aufenthalts- titels in der Türkei hätte. Angesichts dieser Unklarheiten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich der Frage, ob vorliegend gemäss Subsidiaritätsprinzip eine gültige Schutzalternative in der Türkei vorliegt, als unzureichend erstellt. 7.3 Überdies hat das SEM vorliegend dem Grundsatz der Einheit der Fa- milie nicht Rechnung getragen, indem es das Verfahren des rund einen Monat nach den Beschwerdeführenden eingereisten Ehemannes bezie- hungsweise Vaters nicht mit demjenigen der Beschwerdeführenden koor- diniert behandelte (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfah- rensfragen [AsylV1, SR 142.311]; Art. 8 EMRK). Weder der angefochtenen Verfügung noch der Vernehmlassung ist zu entnehmen, dass sich der Ehe- mann beziehungsweise Vater in der Schweiz aufhält oder dass das SEM dessen Akten konsultiert hätte. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch- zuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Vorliegend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf eine gültige Schutzalternative in der Türkei ungenügend erstellt und somit der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Daneben wurde dem Grundsatz der Ein- heit der Familie nicht Rechnung getragen. Unter diesen Umständen recht- fertigt sich in diesem Punkt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwal- tungsgericht vorliegend letztinstanzlich entscheidet. 8.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Dezember 2023 sind aufzuheben
D-690/2024 Seite 11 und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und an- schliessender Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägung 7.2 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit der Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträg- lich gegenstandslos. 9.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden wäre in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendiger- weise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Da ihnen keine Kosten ent- standen sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-690/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 wird in den Disposi- tivziffern 1, 2, 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Fest- stellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch