Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge gelangte die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Kinder am 10. Oktober 2003 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag in der Empfangsstelle ... (seit dem 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] ...) für sich und ihre Kinder Asylgesuche, zu denen sie am 13. Oktober 2003 summarisch befragt wurde. Am 20. Oktober 2003 fand die direkte Anhörung durch das Bundesamt statt. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der albanischen Ethnie an, sei islamischen Glaubens und habe seit ihrem 10. Lebensjahr bis kurz vor ihrer Ausreise in F._______ gelebt. Nach ihrer Heirat im Jahre 1991 habe sie bis im Jahre 1999 mit ihrem Ehemann im serbischen Teil der Stadt gewohnt. Danach habe sie bis kurz vor ihrer Ausreise im albanischen Teil der Stadt gelebt. Die letzten Tage (einen Monat lang) habe sie im Dorf G._______ verbracht. B. Zur Begründung der Asylgesuche machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im Jahre 1999 habe die serbische Polizei ihren Ehemann mitgenommen. Danach habe sie nie mehr etwas von ihm gehört. Ihr erstgeborener Sohn leide seither an psychischen Problemen, welche in Kosovo nur medikamentös und damit nicht befriedigend hätten behandelt werden können. Sie sei nach dem Verschwinden ihres Ehemannes von dessen Brüdern bedrängt und beschimpft worden. Sie hätten ihr verboten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, alleine mit den Kindern zu leben sowie einen anderen Mann zu heiraten. Ausserdem hätten sie ihr die Kinder wegnehmen wollen und ihr die Schuld am ungewissen Schicksal ihres Ehemannes zugewiesen. Diesen Druck habe sie nicht mehr aushalten können. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Zudem sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Im Zusammenhang mit den geschilderten Problemen habe sie sich einmal auf der Strasse an einen Polizisten gewandt. Dieser habe ihr empfohlen, sich dem Druck ihrer Schwager zu beugen, da die Polizei nichts für sie tun könne. Abgesehen davon habe sie sich nicht an die Behörden gewandt. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 18. November 2003 liessen die Beschwerdeführer beantragen, es sei die verfügte Wegweisung als unzumutbar zu erklären und aufzuheben. Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2003 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Beschwerdeführer lediglich den angeordneten Vollzug der Wegweisung anfechten liessen, weshalb die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 22. Oktober 2003 mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden seien. Gleichzeitig hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2003 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 10. August 2006 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit, die Beschwerdeführerin habe in Begleitung einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst H._______ aufgesucht. Es scheine, die drei Kinder der Beschwerdeführerin, aber auch diese selbst hätten über die letzten zwei Jahre hinweg zunehmend psychische Schwierigkeiten wegen Traumaspätfolgen entwickelt. Parallel dazu stellte die Rechtsvertreterin entsprechende Arztzeugnisse in Aussicht, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren sei bis zu deren Einreichung zu sistieren. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2006 wurde das Gesuch vom 10. August 2006 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen und die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 22. September 2006 mittels ärztlichen Zeugnissen über die geltend gemachten psychischen Probleme vollständig Auskunft zu geben. I. Mit Eingabe vom 8. September 2006 reichte die Rechtsvertreterin ein Arztzeugnis für die Beschwerdeführerin vom 24. August 2006 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 19. September 2006 legte die Rechtsvertreterin den ärztlichen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, Regionalstelle H._______, vom 30. August 2006 ins Recht. K. Am 30. Oktober 2006 bedrohte der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, E._______, zwei Mädchen mit einem Messer, beschädigte eine Türklingel und schlug eine Glasscheibe ein. Die Mutter des einen Opfers stellte in der Folge einen Strafantrag wegen Drohung und Sachbeschädigung. Die Mutter des anderen Opfers verzichtete darauf. E._______ wurde am 15. Januar 2007 aufgrund seines auffälligen Verhaltens ins Jugendheim ... in I._______ fremd platziert. Infolgedessen wurde das Verfahren mit Verfügung der Jugendanwaltschaft H._______ vom 12. Februar 2007 gegen E._______ eingestellt, da mit der erfolgten Fremdplatzierung bereits eine geeignete Massnahme im Sinne von Art. 21. Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht [JStG, SR 311.1] eingeleitet worden war. Am 21. Dezember 2006 erhob Frau C.B. bei der Polizeistation H._______ Anzeige gegen E._______, weil dieser am 18. November 2006 ihr Mountainbike gestohlen, beschädigt und sie es erst auf die entsprechende Intervention seiner Lehrerin hin am 1. Dezember 2006 wieder zurück erhalten hatte. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft H._______ vom 22. März 2007 wurde das Verfahren gestützt auf Art. 7 und Art. 21 JStG eingestellt, da bereits eine geeignete Massnahme getroffen worden war. Mit Urteil der Jugendanwaltschaft H._______ vom 30. März 2007 wurde der ältere Sohn, D._______, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades schuldig erklärt und mit einer persönlichen Leistung von einem Tag bestraft. Gleichzeitig wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 5. Juni 2007 drohte D._______ in der Schule, er werde seinen Lehrer umbringen. Dieser erstattete 11. Juni 2007 Anzeige gegen D._______. L. Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 verwies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer auf deren angespannte gesundheitliche Situation und bat um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2007 nahm der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dazu Stellung. M. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 bat die Rechtsvertreterin erneut um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens. O. Mit Urteil der Jugendanwaltschaft H._______ vom 7. November 2007 wurde D._______ der Drohung schuldig erklärt und mit einer persönlichen Leistung von 3 Tagen bestraft. Gleichzeitig wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. P. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Einreichung einer detaillierten Kostennote bis am 15. Februar 2008 aufgefordert. Q. Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 wurde die einverlangte Kostennote fristgerecht eingereicht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3 In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. November 2003 festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Oktober 2003 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend den Rechtsbegehren lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen ist.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen eigene psychische Probleme sowie psychische Probleme ihrer Kinder geltend, die einer Wegweisung entgegenstünden.
E. 4.3.1 Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 24. August 2006 befindet sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung seit dem 1. September 2005 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei sich insgesamt ein guter Verlauf bescheinigen lasse. Dies sei einerseits als Erfolg der Therapie anzusehen, andererseits resultiere der gute Verlauf auch aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz sicher fühle. Sobald sich Unsicherheiten bezüglich ihres Aufenthaltes bemerkbar machten, gerate sie immer wieder in Panikzustände. Die Beschwerdeführerin leide massiv unter ihren unsicheren Lebensverhältnissen. Sollte ihr Aufenthalt in der Schweiz beendet werden, sei ärztlicherseits mit einem Rückfall oder sogar einer Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung zu rechnen.
E. 4.3.2 Aus dem die Kinder der Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht vom 30. August 2006 ergibt sich, dass alle drei Schulleistungsstörungen und externalisierende Verhaltensauffälligkeiten (Aggressivität, störendes Verhalten in der Schule, störendes Sozialverhalten usw.) bei einer depressiven Entwicklung und Leistungshemmung, schlechtem Selbstwertgefühl und gewissen Rückzugstendenzen zeigen. Bei den Geschwistern bestünden Alpträume, Flashbacks sowie Hypervigilanz, welche Ausdruck einer posttraumatischen Belastungsstörung sein könnten. Es handle sich dabei um anhaltend wiederkehrende Erinnerungen mit traumatisierender Qualität verbunden mit Gefühlen der extremen Hilflosigkeit, Vermeidungsverhalten, psychophysiologischer Übererregtheit sowie dissoziativen Zuständen. Erschwerend wirke sich dabei die Auswirkung der Migration allgemein sowie der unsichere Flüchtlingsstatus aus, welcher als andauernde Unsicherheit und Bedrohung erlebt werde, was sich auf die Kinder äusserst destabilisierend auswirke. Zur effektiven Psychotherapie der ernsten Symptomatik seien dringend sichere Verhältnisse notwendig, um schwere psychische Folgeschäden zu verhindern. Die Kinder seien dringend auf eine sichere Umgebung angewiesen, um sich entwickeln zu können.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführer als erstellt. Im Falle einer Rückkehr würde sich deren Gesundheitszustand mit hoher Wahrscheinlichkeit massiv verschlechtern. Wohl ist mit dem Bundesamt insofern einig zu gehen, dass die Behandlung psychischer Probleme, wie sie beim älteren Sohn der Beschwerdeführerin bzw. bei den Beschwerdeführern vorliegen, in Kosovo grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5333/2006 vom 31. Januar 2008 E. 5.2.11 S. 18; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5b). Indessen ist in jedem Einzelfall abzuklären, ob die Inanspruchnahme in Berücksichtigung aller massgebenden individuellen Begleitumstände auch zumutbar erscheint.
E. 4.5 In diesem Zusammenhang fällt vorliegend ins Gewicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine allein erziehende Mutter dreier pubertierender Kinder handelt, die aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht auf ein dergestalt intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen könnte, welches Gewähr dafür bieten würde, dass insbesondere dem Kindswohl auch dann hinreichend Rechnung getragen wäre, wenn deren Betreuung durch die Beschwerdeführerin in Frage gestellt ist. Erschwerend kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass die Kinder der Beschwerdeführerin ebenfalls psychisch angeschlagen sind und spezifischer Betreuung bedürfen.
E. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht denn auch auf Beschwerdeebene sinngemäss geltend, eine alleinerziehende Frau habe in Kosovo keine Chance. Sie habe lediglich acht Jahre lang die Schule besucht, sie habe keine berufliche Ausbildung erlangt und sei noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Während des Asylverfahrens konnte sie glaubhaft darlegen, dass sie von den Angehörigen ihres Ehemannes für dessen Schicksal (Gefangennahme oder gar Tod) verantwortlich gemacht und infolge dessen von diesen behelligt wurde. Deren irrationales Vergeltungsstreben war denn auch der Anlass für die Ausreise der Beschwerdeführer. Angesichts der auch heute noch, vor allem im ländlichen Kosovo seit Jahrhunderten, geltenden Regeln des Kanun, dem Gewohnheitsrecht im albanischbesiedelten Raum, werden die von der Beschwerderführerin geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit ihrer Stellung als allein erziehende Mutter durchaus nachvollziehbar. Der Kanun geht nämlich von einer patrilinearen Abstammung aus, die Verwandtschaft und das damit zusammenhängende Recht werden über die männliche Linie weitergegeben. Die weibliche Linie spielt für die Existenz des Haushaltes keine Rolle. Die Kinder gehören, unabhängig von ihrem Geschlecht, gemäss dieser Logik zur männlichen Linie. Vor diesem Hintergrund erscheinen die geltend gemachten Ängste sowie die Sorge, bei einer Rückkehr nach Kosovo das Sorgerecht für die Kinder zu verlieren, nachvollziehbar. Ein Umstand, der offenbar zusätzlich belastend auf die ohnehin angeschlagene psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin wirkt.
E. 4.5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgerichts weitergeführt wird, bildet, falls von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen sind, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt wichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Im Bezug auf das Kindswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften seiner Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.). Gerade der letzte Aspekt, nämlich die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.). Die drei Kinder der Beschwerdeführerin kamen mit knapp dreizehn, respektive knapp elf und neun Jahren in die Schweiz. Sie besuchen hier die Schule und werden psychologisch betreut. Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 30. August 2006 nur über wenig soziale Kontakte, geht kaum nach draussen und verbringt ihre Freizeit meistens zu Hause. Es ist davon auszugehen, dass sich nach dem Wegfall der Unsicherheit über ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz ihr seelisches Befinden verbessert und sie auch in der Lage sein wird, Kontakte zu knüpfen.
E. 4.5.3 Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 4.5.4 Was die Söhne der Beschwerdeführerin betrifft, so ist festzustellen, dass sie offensichtlich Mühe haben, sich zu integrieren. Sie müssen sich deliktisches beziehungsweise dissoziales Verhalten vorhalten lassen (vgl. Sachverhalt, Bst. K). Gemäss dem ins Recht gelegten ärztlichen Bericht vom 30. August 2006 wird dem älteren der beiden Söhne eine agressive Verhaltensweise bescheinigt. Wenn er beim Spielen von den anderen Kindern ausgeschlossen werde, werde er öfters sehr aggressiv und wisse nicht mehr, was er tue. Da ihm auch die sprachliche Ausdrucksfähigkeit Mühe bereite, sei er manchmal wütend geworden, wenn es ihm nicht gelungen sei, sein Anliegen zu signalisieren. Der jüngere Sohn habe das Gespräch mit dem zuständigen Arzt mit schwankender Aufmerksamkeit verfolgt, vereinzelt sei es zu Wutausbrüchen gegenüber seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, gekommen. Die Mutter habe bestätigt, dass es Phasen gebe, in denen ihr jüngerer Sohn sehr reizbar sei und aggressive Ausbrüche habe. Es falle ihm schwer, Grenzen und Regeln zu akzeptieren, dennoch könne er sein Fehlverhalten mit impulsiven, aggressiven Ausbrüchen gegenüber anderen einsehen und zugeben.
E. 4.5.5 Zu Gunsten der Söhne der Beschwerdeführerin spricht die Tatsache, dass es seit geraumer Zeit zu keinen weiteren Zwischenfällen mehr gekommen ist. Das bisherige negative Verhalten der Söhne der Beschwerdeführerin darf jedoch nicht leicht hingenommen werden. Bei weiterem schwerwiegendem Fehlverhalten der beiden Söhne der Beschwerdeführerin, die an der Schwelle der Mündigkeit stehen, wäre deshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Erwägung zu ziehen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5333/2006 vom 31. Januar 2008). Nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und mit einigen Bedenken kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei den Söhnen der Beschwerdeführerin der Vollzug der Wegweisung sich als unzumutbar erweist.
E. 5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2003 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Bei dieser Sachlage sind die Beschwerdeführer mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen. Mit der eingereichten Kostennote vom 15. Februar 2008 machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von zehneinhalb Stunden (exklusive drei Stunden der Dolmetscherin) für das Beschwerdeverfahren geltend und verlangt insgesamt Fr. 1'717.--. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen beträgt er mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.--. Somit stehen den Beschwerdeführer für das Entgelt der Bemühungen ihrer Vertreterin Fr. 1'575.-- (10,5 x Fr. 150.--) Honorar sowie Fr. 142.-- Spesen zu. Den gesamten Betrag von Fr. 1'717.-- hat das Bundesamt den Beschwerdeführern auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Oktober 2003 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
- Das Bundesamt wird angewiesen den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'717.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ und unter Hinweis auf Ziffer 2 des Dispositivs (per Kurier; in Kopie); über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente befindet das BFM auf Anfrage - die (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6892/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. März. 2008 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, Kosovo, alle vertreten durch Edith Späti, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende der Region St. Gallen/Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2003 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Kinder am 10. Oktober 2003 illegal in die Schweiz. Hier stellte sie am selben Tag in der Empfangsstelle ... (seit dem 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] ...) für sich und ihre Kinder Asylgesuche, zu denen sie am 13. Oktober 2003 summarisch befragt wurde. Am 20. Oktober 2003 fand die direkte Anhörung durch das Bundesamt statt. Zu ihrer Person gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der albanischen Ethnie an, sei islamischen Glaubens und habe seit ihrem 10. Lebensjahr bis kurz vor ihrer Ausreise in F._______ gelebt. Nach ihrer Heirat im Jahre 1991 habe sie bis im Jahre 1999 mit ihrem Ehemann im serbischen Teil der Stadt gewohnt. Danach habe sie bis kurz vor ihrer Ausreise im albanischen Teil der Stadt gelebt. Die letzten Tage (einen Monat lang) habe sie im Dorf G._______ verbracht. B. Zur Begründung der Asylgesuche machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, im Jahre 1999 habe die serbische Polizei ihren Ehemann mitgenommen. Danach habe sie nie mehr etwas von ihm gehört. Ihr erstgeborener Sohn leide seither an psychischen Problemen, welche in Kosovo nur medikamentös und damit nicht befriedigend hätten behandelt werden können. Sie sei nach dem Verschwinden ihres Ehemannes von dessen Brüdern bedrängt und beschimpft worden. Sie hätten ihr verboten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, alleine mit den Kindern zu leben sowie einen anderen Mann zu heiraten. Ausserdem hätten sie ihr die Kinder wegnehmen wollen und ihr die Schuld am ungewissen Schicksal ihres Ehemannes zugewiesen. Diesen Druck habe sie nicht mehr aushalten können. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Zudem sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Im Zusammenhang mit den geschilderten Problemen habe sie sich einmal auf der Strasse an einen Polizisten gewandt. Dieser habe ihr empfohlen, sich dem Druck ihrer Schwager zu beugen, da die Polizei nichts für sie tun könne. Abgesehen davon habe sie sich nicht an die Behörden gewandt. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 18. November 2003 liessen die Beschwerdeführer beantragen, es sei die verfügte Wegweisung als unzumutbar zu erklären und aufzuheben. Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2003 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass die Beschwerdeführer lediglich den angeordneten Vollzug der Wegweisung anfechten liessen, weshalb die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom 22. Oktober 2003 mit Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig geworden seien. Gleichzeitig hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2003 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 10. August 2006 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer mit, die Beschwerdeführerin habe in Begleitung einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst H._______ aufgesucht. Es scheine, die drei Kinder der Beschwerdeführerin, aber auch diese selbst hätten über die letzten zwei Jahre hinweg zunehmend psychische Schwierigkeiten wegen Traumaspätfolgen entwickelt. Parallel dazu stellte die Rechtsvertreterin entsprechende Arztzeugnisse in Aussicht, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren sei bis zu deren Einreichung zu sistieren. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2006 wurde das Gesuch vom 10. August 2006 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen und die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 22. September 2006 mittels ärztlichen Zeugnissen über die geltend gemachten psychischen Probleme vollständig Auskunft zu geben. I. Mit Eingabe vom 8. September 2006 reichte die Rechtsvertreterin ein Arztzeugnis für die Beschwerdeführerin vom 24. August 2006 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 19. September 2006 legte die Rechtsvertreterin den ärztlichen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, Regionalstelle H._______, vom 30. August 2006 ins Recht. K. Am 30. Oktober 2006 bedrohte der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin, E._______, zwei Mädchen mit einem Messer, beschädigte eine Türklingel und schlug eine Glasscheibe ein. Die Mutter des einen Opfers stellte in der Folge einen Strafantrag wegen Drohung und Sachbeschädigung. Die Mutter des anderen Opfers verzichtete darauf. E._______ wurde am 15. Januar 2007 aufgrund seines auffälligen Verhaltens ins Jugendheim ... in I._______ fremd platziert. Infolgedessen wurde das Verfahren mit Verfügung der Jugendanwaltschaft H._______ vom 12. Februar 2007 gegen E._______ eingestellt, da mit der erfolgten Fremdplatzierung bereits eine geeignete Massnahme im Sinne von Art. 21. Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht [JStG, SR 311.1] eingeleitet worden war. Am 21. Dezember 2006 erhob Frau C.B. bei der Polizeistation H._______ Anzeige gegen E._______, weil dieser am 18. November 2006 ihr Mountainbike gestohlen, beschädigt und sie es erst auf die entsprechende Intervention seiner Lehrerin hin am 1. Dezember 2006 wieder zurück erhalten hatte. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft H._______ vom 22. März 2007 wurde das Verfahren gestützt auf Art. 7 und Art. 21 JStG eingestellt, da bereits eine geeignete Massnahme getroffen worden war. Mit Urteil der Jugendanwaltschaft H._______ vom 30. März 2007 wurde der ältere Sohn, D._______, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades schuldig erklärt und mit einer persönlichen Leistung von einem Tag bestraft. Gleichzeitig wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 5. Juni 2007 drohte D._______ in der Schule, er werde seinen Lehrer umbringen. Dieser erstattete 11. Juni 2007 Anzeige gegen D._______. L. Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 verwies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer auf deren angespannte gesundheitliche Situation und bat um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2007 nahm der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dazu Stellung. M. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 bat die Rechtsvertreterin erneut um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens. O. Mit Urteil der Jugendanwaltschaft H._______ vom 7. November 2007 wurde D._______ der Drohung schuldig erklärt und mit einer persönlichen Leistung von 3 Tagen bestraft. Gleichzeitig wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. P. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Einreichung einer detaillierten Kostennote bis am 15. Februar 2008 aufgefordert. Q. Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 wurde die einverlangte Kostennote fristgerecht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. November 2003 festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Oktober 2003 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend den Rechtsbegehren lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.3 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen eigene psychische Probleme sowie psychische Probleme ihrer Kinder geltend, die einer Wegweisung entgegenstünden. 4.3.1 Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 24. August 2006 befindet sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung seit dem 1. September 2005 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei sich insgesamt ein guter Verlauf bescheinigen lasse. Dies sei einerseits als Erfolg der Therapie anzusehen, andererseits resultiere der gute Verlauf auch aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz sicher fühle. Sobald sich Unsicherheiten bezüglich ihres Aufenthaltes bemerkbar machten, gerate sie immer wieder in Panikzustände. Die Beschwerdeführerin leide massiv unter ihren unsicheren Lebensverhältnissen. Sollte ihr Aufenthalt in der Schweiz beendet werden, sei ärztlicherseits mit einem Rückfall oder sogar einer Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung zu rechnen. 4.3.2 Aus dem die Kinder der Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht vom 30. August 2006 ergibt sich, dass alle drei Schulleistungsstörungen und externalisierende Verhaltensauffälligkeiten (Aggressivität, störendes Verhalten in der Schule, störendes Sozialverhalten usw.) bei einer depressiven Entwicklung und Leistungshemmung, schlechtem Selbstwertgefühl und gewissen Rückzugstendenzen zeigen. Bei den Geschwistern bestünden Alpträume, Flashbacks sowie Hypervigilanz, welche Ausdruck einer posttraumatischen Belastungsstörung sein könnten. Es handle sich dabei um anhaltend wiederkehrende Erinnerungen mit traumatisierender Qualität verbunden mit Gefühlen der extremen Hilflosigkeit, Vermeidungsverhalten, psychophysiologischer Übererregtheit sowie dissoziativen Zuständen. Erschwerend wirke sich dabei die Auswirkung der Migration allgemein sowie der unsichere Flüchtlingsstatus aus, welcher als andauernde Unsicherheit und Bedrohung erlebt werde, was sich auf die Kinder äusserst destabilisierend auswirke. Zur effektiven Psychotherapie der ernsten Symptomatik seien dringend sichere Verhältnisse notwendig, um schwere psychische Folgeschäden zu verhindern. Die Kinder seien dringend auf eine sichere Umgebung angewiesen, um sich entwickeln zu können. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführer als erstellt. Im Falle einer Rückkehr würde sich deren Gesundheitszustand mit hoher Wahrscheinlichkeit massiv verschlechtern. Wohl ist mit dem Bundesamt insofern einig zu gehen, dass die Behandlung psychischer Probleme, wie sie beim älteren Sohn der Beschwerdeführerin bzw. bei den Beschwerdeführern vorliegen, in Kosovo grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5333/2006 vom 31. Januar 2008 E. 5.2.11 S. 18; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5b). Indessen ist in jedem Einzelfall abzuklären, ob die Inanspruchnahme in Berücksichtigung aller massgebenden individuellen Begleitumstände auch zumutbar erscheint. 4.5 In diesem Zusammenhang fällt vorliegend ins Gewicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine allein erziehende Mutter dreier pubertierender Kinder handelt, die aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht auf ein dergestalt intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen könnte, welches Gewähr dafür bieten würde, dass insbesondere dem Kindswohl auch dann hinreichend Rechnung getragen wäre, wenn deren Betreuung durch die Beschwerdeführerin in Frage gestellt ist. Erschwerend kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass die Kinder der Beschwerdeführerin ebenfalls psychisch angeschlagen sind und spezifischer Betreuung bedürfen. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht denn auch auf Beschwerdeebene sinngemäss geltend, eine alleinerziehende Frau habe in Kosovo keine Chance. Sie habe lediglich acht Jahre lang die Schule besucht, sie habe keine berufliche Ausbildung erlangt und sei noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Während des Asylverfahrens konnte sie glaubhaft darlegen, dass sie von den Angehörigen ihres Ehemannes für dessen Schicksal (Gefangennahme oder gar Tod) verantwortlich gemacht und infolge dessen von diesen behelligt wurde. Deren irrationales Vergeltungsstreben war denn auch der Anlass für die Ausreise der Beschwerdeführer. Angesichts der auch heute noch, vor allem im ländlichen Kosovo seit Jahrhunderten, geltenden Regeln des Kanun, dem Gewohnheitsrecht im albanischbesiedelten Raum, werden die von der Beschwerderführerin geäusserten Befürchtungen im Zusammenhang mit ihrer Stellung als allein erziehende Mutter durchaus nachvollziehbar. Der Kanun geht nämlich von einer patrilinearen Abstammung aus, die Verwandtschaft und das damit zusammenhängende Recht werden über die männliche Linie weitergegeben. Die weibliche Linie spielt für die Existenz des Haushaltes keine Rolle. Die Kinder gehören, unabhängig von ihrem Geschlecht, gemäss dieser Logik zur männlichen Linie. Vor diesem Hintergrund erscheinen die geltend gemachten Ängste sowie die Sorge, bei einer Rückkehr nach Kosovo das Sorgerecht für die Kinder zu verlieren, nachvollziehbar. Ein Umstand, der offenbar zusätzlich belastend auf die ohnehin angeschlagene psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin wirkt. 4.5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgerichts weitergeführt wird, bildet, falls von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen sind, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt wichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Im Bezug auf das Kindswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften seiner Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 57 f.). Gerade der letzte Aspekt, nämlich die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.). Die drei Kinder der Beschwerdeführerin kamen mit knapp dreizehn, respektive knapp elf und neun Jahren in die Schweiz. Sie besuchen hier die Schule und werden psychologisch betreut. Die Tochter der Beschwerdeführerin verfügt gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 30. August 2006 nur über wenig soziale Kontakte, geht kaum nach draussen und verbringt ihre Freizeit meistens zu Hause. Es ist davon auszugehen, dass sich nach dem Wegfall der Unsicherheit über ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz ihr seelisches Befinden verbessert und sie auch in der Lage sein wird, Kontakte zu knüpfen. 4.5.3 Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als unzumutbar zu bezeichnen. 4.5.4 Was die Söhne der Beschwerdeführerin betrifft, so ist festzustellen, dass sie offensichtlich Mühe haben, sich zu integrieren. Sie müssen sich deliktisches beziehungsweise dissoziales Verhalten vorhalten lassen (vgl. Sachverhalt, Bst. K). Gemäss dem ins Recht gelegten ärztlichen Bericht vom 30. August 2006 wird dem älteren der beiden Söhne eine agressive Verhaltensweise bescheinigt. Wenn er beim Spielen von den anderen Kindern ausgeschlossen werde, werde er öfters sehr aggressiv und wisse nicht mehr, was er tue. Da ihm auch die sprachliche Ausdrucksfähigkeit Mühe bereite, sei er manchmal wütend geworden, wenn es ihm nicht gelungen sei, sein Anliegen zu signalisieren. Der jüngere Sohn habe das Gespräch mit dem zuständigen Arzt mit schwankender Aufmerksamkeit verfolgt, vereinzelt sei es zu Wutausbrüchen gegenüber seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, gekommen. Die Mutter habe bestätigt, dass es Phasen gebe, in denen ihr jüngerer Sohn sehr reizbar sei und aggressive Ausbrüche habe. Es falle ihm schwer, Grenzen und Regeln zu akzeptieren, dennoch könne er sein Fehlverhalten mit impulsiven, aggressiven Ausbrüchen gegenüber anderen einsehen und zugeben. 4.5.5 Zu Gunsten der Söhne der Beschwerdeführerin spricht die Tatsache, dass es seit geraumer Zeit zu keinen weiteren Zwischenfällen mehr gekommen ist. Das bisherige negative Verhalten der Söhne der Beschwerdeführerin darf jedoch nicht leicht hingenommen werden. Bei weiterem schwerwiegendem Fehlverhalten der beiden Söhne der Beschwerdeführerin, die an der Schwelle der Mündigkeit stehen, wäre deshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Erwägung zu ziehen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5333/2006 vom 31. Januar 2008). Nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und mit einigen Bedenken kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bei den Söhnen der Beschwerdeführerin der Vollzug der Wegweisung sich als unzumutbar erweist. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2003 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7. Bei dieser Sachlage sind die Beschwerdeführer mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich durchgedrungen. Mit der eingereichten Kostennote vom 15. Februar 2008 machte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von zehneinhalb Stunden (exklusive drei Stunden der Dolmetscherin) für das Beschwerdeverfahren geltend und verlangt insgesamt Fr. 1'717.--. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen beträgt er mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.--. Somit stehen den Beschwerdeführer für das Entgelt der Bemühungen ihrer Vertreterin Fr. 1'575.-- (10,5 x Fr. 150.--) Honorar sowie Fr. 142.-- Spesen zu. Den gesamten Betrag von Fr. 1'717.-- hat das Bundesamt den Beschwerdeführern auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Oktober 2003 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Das Bundesamt wird angewiesen den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'717.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ und unter Hinweis auf Ziffer 2 des Dispositivs (per Kurier; in Kopie); über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Dokumente befindet das BFM auf Anfrage
- die (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: