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D-6875/2007

D-6875/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._________, verliess Sri Lanka eigenen Aussagen gemäss am 5. Juni 2006 und gelangte am 18. Juli 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 21. Juli 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 1990 bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen und habe die Bewegung 1996 verlassen. Als es in Sri Lanka Probleme gegeben habe, sei er 1997 nach Indien gegangen, wo er 1998 festgenommen und zwei Jahre lang inhaftiert gewesen sei, da die LTTE in Indien verboten worden sei. Nach seiner Freilassung hätten ihn die indischen Behörden aufgefordert, Indien zu verlassen. Man habe ihm die Ausreise nach C._________ erlaubt, wo er zwei Jahre lang gearbeitet habe. Nachdem die srilankische Regierung und die LTTE ein Friedensabkommen unterzeichnet hätten, sei er in seine Heimat zurückgekehrt. Er habe sich als ehemaliges LTTE-Mitglied bei der Armee registrieren lassen. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er bis im Jahre 2005 als Bauunternehmer und Fahrzeughalter tätig gewesen. Er habe vier Jahre lang ohne Probleme in B._________ gelebt. Am 27. Dezember 2005 sei dort eine Bombe explodiert, wobei elf Soldaten getötet worden seien. Er sei in der folgenden Nacht festgenommen und während der Haft schwer gefoltert worden. Man habe ihn aufgefordert zuzugeben, dass er diesen Anschlag verübt habe. Am 6. Januar 2006 sei das Srilankische Rote Kreuz zusammen mit einigen seiner Verwandten zum Camp gekommen, in dem er festgehalten worden sei; er sei freigelassen worden. Als er am 11. Januar 2006 zu seinem Fuhrpark gefahren sei, habe er dort einen weissen Kleinbus nahen sehen. Da bekannt sei, dass die Armee solche Busse benutze, wenn sie Leute festnehme, die anschliessend erschossen würden, habe er die Flucht ergriffen. Der jüngere Bruder seines Cousins und dessen Schwager seien festgenommen und getötet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich vier Tage bei seinem Onkel versteckt. Dieser habe ihn in von den LTTE kontrolliertes Gebiet gebracht, wo er zehn Tage lang geblieben sei. Von dort aus sei er nach Colombo gegangen, wo er sich bei einem Bekannten versteckt habe. Er sei von diesem in ein Spital gebracht worden, wo man ihn am Penis operiert habe. Danach habe er Sri Lanka in einem Fischkutter verlassen. A.b Am 19. September 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, man habe ihm im Jahr 2002 in Colombo einen Reisepass ausgestellt. Er habe schon während seiner Schulzeit Kontakte zu den LTTE gehabt und sei danach zur Bewegung gegangen. Er habe ein Training absolviert und an Kämpfen teilgenommen. Er sei Ausbilder bei der LTTE-Polizei gewesen. Im Dezember 1996 habe er die LTTE verlassen, da er habe heiraten wollen. 1997 sei er zusammen mit seiner Frau nach Indien gegangen, wo sie sich als Flüchtlinge angemeldet hätten. Da die LTTE dort verboten worden sei und ihn jemand verraten habe, sei er im Juni 1998 festgenommen worden. Nach seiner Freilassung sei er nach D.________ (C._________) gegangen; seine Ehefrau sei in Indien geblieben. Im Januar 2002 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, von wo aus er nach Indien gereist sei, um seine Ehefrau abzuholen. Nachher habe er ein Transportunternehmen aufgebaut. Er habe sich im April 2002 beim Vertreter der Regierung melden müssen, wo er als ehemaliges LTTE-Mitglied registriert worden sei. Es habe keine Probleme gegeben und er habe vier Jahre lang in Ruhe leben können. Um die Mittagszeit des 27. Dezember 2005 sei beim E._________ eine Bombe explodiert, wobei neun Soldaten getötet worden seien. Am gleichen Abend sei er von der Armee festgenommen worden. Am 6. Januar 2006 sei er der "Eelam People's Revolutionary Liberation Front" (EPRLF) übergeben worden, deren Mitglieder ihn gefoltert hätten. Seine Familie habe sich an das Rote Kreuz gewandt, das sich für ihn eingesetzt habe. Der Beschwerdeführer sagte kurz darauf aus, er sei am 27. Dezember 2005 der EPRLF übergeben worden. Nach seiner Freilassung habe er täglich zur Unterschrift erscheinen müssen. Am frühen Morgen des 11. Januar 2006 habe er zusammen mit zwei beziehungsweise drei Chauffeuren die Lastwagen überprüft. Einer der Chauffeure habe ihm gesagt, dass ein weisser Van heranfahre. Er habe mit diesem Chauffeur fliehen können, die anderen beiden (seine Cousins) seien mitgenommen und umgebracht worden. Seine Mutter habe das Rote Kreuz kontaktiert, wo man ihr gesagt habe, man könne nicht viel machen. Er sei bei seinem Bruder gesucht worden und sei von seinem Onkel in LTTE-Gebiet gebracht worden. Die Tigers hätten gesagt, ehemalige LTTE-Leute müssten wieder mitmachen, weshalb er das Gebiet wieder verlassen habe. Er habe von den LTTE einen Passierschein erhalten und sei nach Colombo gegangen. Dort habe es einen Bombenanschlag gegeben. Sein Onkel habe ihm gesagt, er müsse Colombo verlassen, da es gefährlich werde. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Dokumente von indischen Behörden zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zur Einreichung verschiedener Dokumente (Haftbestätigung IKRK, Freilassungsbestätigung IKRK beziehungsweise der srilankischen Behörden, Bestätigungsschreiben eines Anwalts, genaue Angaben darüber, welche Behörde seinen Fall behandle) aufgefordert. A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 4. Juli 2007 die Kopie eines Schreibens des Srilankischen Roten Kreuzes vom 1. Juli 2007. Er teilte mit, dass er vom Präsidenten der "F._________" des Roten Kreuzes während der Haft besucht worden sei. Er werde von keinem Anwalt vertreten und könne keine Angaben über Staatsanwaltschaft und Gericht machen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. September 2007 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig oder nicht zumutbar sei. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. D.a Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten oder eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Werde diese nachgereicht, werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen. D.b Am 23. Oktober 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2007 ein. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 übermittelte der Instruktionsrichter dem BFM die Akten zur Vernehmlassung. Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2007 zwei Artikel aus der Zeitung Thinakural (Ausgaben vom 28. Dezember 2005 und 12. Januar 2006). G. G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 20. Februar 2008 dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel. Dieses beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 erneut die Abweisung der Beschwerde. G.b Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2008 von der Vernehmlassung in Kenntnis und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. G.c Am 6. März 2008 zeigte der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatsübernahme an. Er ersuchte um Gewährung der Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. G.d Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht ab. Gleichzeitig erstreckt er die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. G.e In der Stellungnahme vom 28. März 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Eventualiter beantragte er die Vornahme einer fachärztlichen Begutachtung. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Eingabe wurden eine Bestätigung des Srilankischen Roten Kreuzes und zwei Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (Ausgaben vom 4. und 5. Februar 2008) sowie eine Honorarnote beigelegt. H. Der Beschwerdeführer reichte am 4. April 2008 zwei Fotografien und zwei Zeitungsartikel ein. I. Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2010 darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht habe Kenntnis davon, dass er seit März 2008 arbeitstätig sei. Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gab er ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme (mittels Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"). J. Am 25. Januar 2010 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular mit weiteren Belegen zu seiner finanziellen Situation.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bei der kantonalen Befragung angegeben, einer Meldepflicht unterstellt worden zu sein. Bei der Erstbefragung habe er dies nicht gesagt. Gemäss Aussagen bei der kantonalen Befragung sei er am 6. Januar 2006 der EPRLF übergeben worden, er habe aber auch ausgesagt, dieser bereits am 27. Dezember 2005 überstellt worden zu sein. Diese Aussagen liessen sich nicht mit denjenigen bei der Erstbefragung vereinbaren, habe er dort doch immer von der Haft bei der srilankischen Armee gesprochen. Ferner habe er sich zur Anzahl der beim Bombenanschlag vom 27. Dezember 2005 getöteten Soldaten abweichend geäussert. Des Weiteren habe er den Vorfall vom 11. Januar 2006 unterschiedlich geschildert. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, damals seien einer seiner Cousins und dessen Schwager festgenommen worden, während er bei der kantonalen Befragung von zwei festgenommenen Cousins gesprochen habe. Beim Kanton habe er angegeben, er sei im Anschluss an diesen Vorfall bei seinem Bruder gesucht worden. Bei der Erstbefragung habe er hinsichtlich dieses Zeitpunkts von keiner Suche nach ihm gesprochen. Ferner wolle er auch in Colombo erfahren haben, dass wegen dieses Vorfalls nach ihm gesucht worden sei, auch davon habe er bei der Erstbefragung nicht gesprochen. Er habe auch die Ereignisse im Vorfeld des Erscheinens des "weissen Vans" unterschiedlich geschildert. Der Beschwerdeführer habe keines der von ihm geforderten Dokumente eingereicht. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es aber jeder Person, die beschuldigt werde, an einem Bombenattentat beteiligt gewesen zu sein, möglich, die verlangten Dokumente zu beschaffen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Verfasser der Bestätigung des Roten Kreuzes keine näheren Angaben über die Haft des Beschwerdeführers gemacht habe. Gemäss dem Schreiben solle der Vater des Beschwerdeführers das Rote Kreuz um Intervention gebeten haben, während der Beschwerdeführer ausgesagt habe, seine Mutter habe dies getan. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Jahre 2002 freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt. Eine tatsächlich verfolgte oder den Behörden wegen LTTE-Mitgliedschaft bekannte Person wäre aber nicht freiwillig in den Verfolgerstaat zurückgekehrt. Zudem wäre er bei der Einreise wohl festgenommen worden, falls seitens der Behörden eine Verfolgungsabsicht bestanden hätte. Aus den Akten gehe hervor, dass ihm im Jahr 2002 in Colombo Identitätspapiere ausgestellt worden seien, mit denen er nach Indien gereist und wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Auch dieses Verhalten zeige, dass seitens der srilankischen Behörden keine glaubwürdigen Verfolgungsabsichten gegen ihn bestünden. Die eingereichten Dokumente der indischen Behörden bescheinigten, dass der Beschwerdeführer sich 1998 als Flüchtling in einem Camp aufgehalten habe. Seine Behauptung, er sei in Indien wegen mutmasslicher LTTE-Mitgliedschaft in Haft gewesen, werde durch die Dokumente nicht gestützt.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung wiederholt darauf hingewiesen worden, er solle nur das Wichtigste erzählen. Er sei ermahnt worden, nicht zu viele Details vorzubringen. Bei der kantonalen Befragung habe er zuerst fälschlicherweise gesagt, er sei der EPRLF am 6. Januar 2006 übergeben worden; dies habe er aber kurz darauf selbst korrigiert. An der Empfangsstelle habe er aber entgegen der Behauptung des BFM nicht nur von der Armee gesprochen. Er habe die Anzahl der getöteten Soldaten tatsächlich nicht übereinstimmend angegeben, was aber für seine Asylbegründung nicht wichtig sei. Man halte ihm einen Widerspruch betreffend die Festnahme seiner Cousins vor. Diese Vorbringen seien nicht widersprüchlich gewesen, was bei genauer Durchsicht der Akten klar werde. Die Voreingenommenheit des BFM werde sichtbar, wenn man seine Ausführungen zu den Beweismitteln in Betracht ziehe. Es sei nicht möglich, die geforderten Beweismittel innerhalb von 30 Tagen aus Sri Lanka kommen zu lassen. Er habe nie vom IKRK gesprochen. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass er illegal festgehalten worden sei, weshalb es schwierig sein dürfte, eine Bestätigung dafür zu erhalten. Das Rote Kreuz habe nicht mehr zu seiner Haft sagen können, weil es nicht mehr gewusst habe. Er habe fälschlicherweise gesagt, dass seine Mutter seine Festnahme dem Roten Kreuz gemeldet habe. Er weise darauf hin, dass es ihm bei seiner Freilassung nicht gut gegangen sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit verfolgt. Vor dieser Verfolgung könne er sich an keinem Ort in Sri Lanka schützen, da er wahrscheinlich schon am Flughafen festgenommen werde. Seine Furcht sei begründet, da er schon vor seiner Ausreise verfolgt worden sei.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 aus, der Beschwerdeführer könne die bezüglich der geltend gemachten Verfolgung bestehenden Ungereimtheiten nicht plausibel auflösen. Er werde in den eingereichten Zeitungsausschnitten nicht namentlich genannt, sodass aus diesen nichts zu seinen Gunsten hergeleitet werden könne.

E. 4.4 In der Stellungnahme vom 28. März 2008 wird entgegnet, die in der Verfügung des BFM aufgezeigten Widersprüche seien von geringer Bedeutung und liessen sich mit der Situation, in der sich der Beschwerdeführer befunden habe, erklären. Auch die seit dem Vorfall verstrichene Zeit sowie die Zeit zwischen den Befragungen müsse in Betracht gezogen werden. Widersprüche in Detailfragen könnten für die Bewertung der Aussagen beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit nicht relevant sein. Entscheidend sei, dass die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers (Mitgliedschaft bei der LTTE, Verfolgung, Verhaftung, Folterung) nicht in Zweifel gezogen worden seien. Seine Festnahme werde vom Srilankischen Roten Kreuz schriftlich bestätigt. Der Beschwerdeführer habe die erlittene Haft und Folter sowie die medizinische Behandlung detailliert beschrieben. Er habe auch auf Narben hingewiesen, die durch die Operation entstanden seien. Die Aussagen hätten durch Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung überprüft werden können.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2.1 Aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis im Jahr 1996 der LTTE angehört hatte und sich nach seiner Heirat im Jahr 1997 nach Indien begab. Sein zweijähriger Aufenthalt in C._________ und die anschliessende Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 erscheinen ebenfalls glaubhaft. Nachdem im Februar 2002 zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ein Friedensabkommen geschlossen worden war, kehrten zahlreiche srilankische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurück. Soweit das BFM argumentiert, eine tatsächlich verfolgte oder den Behörden wegen LTTE-Mitgliedschaft bekannte Person wäre nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, verkennt es, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei vor seiner Ausreise im Jahr 1997 von den srilankischen Behörden verfolgt worden. Er sagte lediglich aus, er habe Sri Lanka 1997 verlassen, weil es in Sri Lanka Probleme gegeben habe. Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen im Jahr 2002 (problemlose Rückkehr nach Sri Lanka, Ausstellung eines Reisepasses, Reise nach Indien und Rückkehr nach Sri Lanka zusammen mit der dort verbliebenen Ehefrau) und dem anschliessenden problemlosen Aufenthalt bis Ende 2005 wird deutlich, dass die srilankischen Behörden im damaligen Zeitpunkt keinerlei Verfolgungsabsichten hegten. Die Argumentation des BFM, wonach die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka während der Friedensphase aufzeige, dass seitens der srilankischen Behörden zum Verfügungszeitpunkt (September 2007) keine glaubwürdigen Verfolgungsabsichten bestünden, zielt insofern ins Leere.

E. 5.2.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sollen seine Probleme mit den srilankischen Sicherheitskräften im Anschluss an einen im Dezember 2005 in B._________ von den LTTE verübten Bombenanschlag begonnen haben. Es liegt auf der Hand, dass die srilankischen Behörden ehemalige und aktuelle LTTE-Mitglieder verdächtigt haben, an einem gegen die Armee gerichteten Anschlag beteiligt gewesen zu sein. Das BFM hat jedoch in diesem Zusammenhang auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. Wie in der Beschwerde vom 10. Oktober 2007 zu Recht geltend gemacht wird, sind die vom BFM erwähnten Ungereimtheiten in den Aussagen betreffend das Datum der Übergabe des Beschwerdeführers an die EPRLF, die Anzahl der Todesopfer beim Bombenanschlag und die Festnahme der Cousins nicht derart gravierend, als dass sie als entscheidwesentlich zu beurteilen wären. Die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierung werden jedoch durch folgenden Umstand bestärkt: Der Beschwerdeführer liess am 4. April 2008 zwei Fotografien einreichen, die ihn angeblich im Gefängnis zeigen würden, in das er im Anschluss an den am 27. Dezember 2005 verübten Bombenanschlag gebracht worden sei. Auf der als Beilage 1 bezeichneten Fotografie ist der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Uniformierten abgebildet, die lässig an ein Gitter gelehnt in die Kamera blicken, während der Beschwerdeführer ungefesselt vor dem Gitter steht und weder verletzt noch eingeschüchtert zu sein scheint. Auf der als Beilage 2 bezeichneten Fotografie sitzt der Beschwerdeführer angelehnt an ein Gitter zusammen mit zwei anderen Personen auf dem Boden; daneben ist ein Teil einer stehenden, wohl uniformierten Person zu sehen. Betreffend den Beweiswert der beiden Fotografien ist vorweg festzuhalten, dass schon die Vorstellung absurd erscheint, dass von einer Person, die verdächtigt wird, einen Bombenanschlag auf Armeeangehörige verübt zu haben, kurz nach ihrer Festnahme Fotografien gemacht würden, auf der sie zusammen mit gelöst wirkenden Gefängniswärtern abgebildet ist. Bei der kantonalen Anhörung sagte der Beschwerdeführer sodann aus, er sei nach seiner Festnahme in einer im Camp von B._________ liegenden Zelle drei bis vier Stunden festgehalten worden (vgl. act. A5/29, S. 15); in diesem Camp seien ihm die Augen verbunden und die Beine angekettet worden (vgl. act. A5/29, S. 14). Nach dem Aufenthalt im Armeecamp soll er in ein weiteres Camp gebracht worden sein, in dem er sich bis kurz vor seiner Freilassung befunden habe. Bei diesem Camp habe es sich um ein normales Einfamilienhaus gehandelt, das in ein Camp umgewandelt worden sei; er habe sich dort in einem Zimmer befunden. Dort sei er schwer misshandelt worden (vgl. act. A5/29, S. 14 ff.). Die beiden Fotografien zeigen den Beschwerdeführer allerdings weder im Zimmer eines normalen Einfamilienhauses noch vermitteln sie den Eindruck, er sei misshandelt worden. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 6. Januar 2006 zum ersten Camp zurückgebracht worden, wo er freigelassen worden sei (vgl. act. A5/29, S. 17). Gemäss seinen Aussagen habe er nach seiner Freilassung überall Schmerzen gehabt, er habe kaum sitzen können und die Beine hätten im Weh getan (vgl. act. A5/29, S. 18). Die Fotografien können somit auch nicht kurz vor der Freilassung gemacht worden sein. Es ist angesichts dessen unwahrscheinlich, dass die eingereichten Fotografien den Beschwerdeführer im Gefängnis zeigen, in das er gemäss seinen Angaben nach seiner angeblichen Festnahme vom 27. Dezember 2005 gebracht worden sei, oder im Camp, in das er einige Stunden später verlegt worden sein soll. Vielmehr entsteht der Eindruck, die beiden Fotografien seien nicht während der angeblichen Haft in einem Camp der srilankischen Armee beziehungsweise der EPRLF gemacht worden, und der Beschwerdeführer versuche, mit Fotos, die an einem anderen Ort (möglicherweise während seiner Haftzeit in Indien) aufgenommen worden sind, die von ihm geltend gemachte Haft von Ende 2005 zu belegen. Damit ergeben sich nicht nur erhebliche Zweifel an der angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers; auch seine persönliche Glaubwürdigkeit ist dadurch erheblich erschüttert. Die Zweifel an der geltend gemachten Haft vermag der Beschwerdeführer mit der eingereichten, vom Srilankischen Roten Kreuz ausgestellten Bestätigung nicht auszuräumen. Dieses Dokument soll von einem guten Bekannten der Familie des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein (vgl. act. A1/9, S. 6), womit unweigerlich der Verdacht besteht, die Bestätigung sei aus Gefälligkeit verfasst worden. Der vom Beschwerdeführer eingereichten Telefaxkopie eines Zeitungsartikels, in dem über den Bombenanschlag vom 27. Dezember 2005 berichtet wird, kann alsdann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, etwas mit dem Anschlag zu tun zu haben, oder deswegen festgenommen wurde. Somit kommt dem Bericht hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Folgen des Anschlags für den Beschwerdeführer keine Beweiskraft zu. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Freilassung aus der Haft ohnehin kein konkreter Tatverdacht mehr bestanden haben könnte. Ein ehemaliger LTTE-Angehöriger, der ernsthaft im Verdacht gestanden hätte, an einem Bombenanschlag auf Armeeangehörige beteiligt gewesen zu sein, wäre von der Armee auch auf Intervention des Srilankischen Roten Kreuzes hin nicht freigelassen worden.

E. 5.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 11. Januar 2006, bei dem vor seinem Grundstück (Fuhrpark) ein weisser Kleinbus erschienen sein soll, vermögen nicht zu überzeugen. Bei der Erstbefragung machte er geltend, er habe seine Fahrzeuge auf einem offenen Gelände abgestellt. Am Morgen des 11. Januar 2006 sei er mit dem Motorrad dorthin gefahren; sein Cousin habe ihn bereits erwartet. Als sie den weissen Kleinbus gesehen hätten, seien sie weggerannt. Der jüngere Bruder seines Cousins und dessen Schwager seien festgenommen und getötet worden (vgl. act. A1/9, S. 5). Auf Nachfrage gab er an, das Grundstück sei von einem Zaun umgeben und der Kleinbus habe am Eingang angehalten. Vier oder fünf Personen seien aus diesem gesprungen und in ihre Richtung gerannt. G._________ habe geschrien, er solle weglaufen. Er sei über eine am hinteren Teil des Grundstücks gelegene Mauer gesprungen (vgl. act. A1/9, S. 6). Er habe am nächsten Tag aus der Zeitung erfahren, dass sein Cousin und dessen Schwager festgenommen worden seien. Bei der kantonalen Anhörung führte er aus, sie hätten die Lastwagen überprüft, als ein weisser Van gekommen sei. G._________ habe zu ihm gesagt, der Van sei da; er sei mit diesem zusammen über die Mauer geklettert. Die anderen beiden Chauffeure seien festgenommen und umgebracht worden. Er habe dies am nächsten Tag aus der Zeitung erfahren (vgl. act. A5/29, S. 10). Der Beschwerdeführer wurde in der kantonalen Anhörung darauf angesprochen, dass die Geschichte mit dem weissen Van und den beiden getöteten Cousins seltsam erscheine, zumal schon am folgenden Tag in der Zeitung von deren Tod berichtet worden sei. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, es seien Leute gekommen und man habe die Leichen übergeben müssen, so sei es in die Zeitung gekommen. Er behauptete aber auch, die Leichen der Cousins seien nicht gefunden worden. Auf die Nachfrage, er habe gerade gesagt, es seien Leute gekommen und man habe die Leichen übergeben müssen, antwortete er, manche Leichen würden gefunden und übergeben, manche Leichen würden nie gefunden (vgl. act. A5/29, S. 21). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seinen ausweichenden Antworten entstehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten persönlichen Involvierung in den Vorfall vom 11. Januar 2006. Der Beschwerdeführer hat während des Verfahrens auch keinerlei Anstrengungen gemacht, die Festnahme seiner Cousins beziehungsweise deren angeblichen Tod zu belegen. Wären die Leichen gefunden worden, hätte es ihm möglich sein müssen, entsprechende Todesscheine beizubringen, würden die beiden Cousins vermisst, hätte es auch dazu amtliche Dokumente geben müssen. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, mit dem in Telefaxkopie eingereichten Bericht über das Verschwinden von zwei Personen, in dem er namentlich nicht erwähnt wird, seine Involvierung in dieses Ereignis zu belegen. Der eingereichte Zeitungsbericht vermag die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu relativieren.

E. 5.2.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass weder die geltend gemachte Inhaftierung vom 27. Dezember 2005 bis zum 6. Januar 2006 noch eine persönliche Involvierung des Beschwerdeführers in das Ereignis vom 11. Januar 2006 glaubhaft sind.

E. 5.2.5 Der Beschwerdeführer reichte am 4. April 2008 Telefaxkopien zweier Zeitungsartikel ein, in denen über den Tod des seine Haft bestätigenden Vertreters des Srilankischen Roten Kreuzes berichtet wird. Der Mann sei Opfer eines Anschlags geworden. Der Beschwerdeführer beantragt die Übersetzung dieser Zeitungsberichte von Amtes wegen. Da der Inhalt der Zeitungsberichte, bei denen es sich um Todesanzeigen und nicht um ausführliche Berichte zu handeln scheint, bekannt ist, erübrigt sich eine Übersetzung derselben, zumal daraus keine Rückschlüsse über die Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen werden könnten. In der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 28. März 2008 wird beantragt, der Beschwerdeführer sei ärztlich begutachten zu lassen, falls die von ihm erlittene Verletzung am Penis nicht als glaubhaft erachtet werde. Es ist davon auszugehen, dass mit einer ärztlichen Untersuchung zwar bestätigt werden könnte, dass der Beschwerdeführer Narben aufweist, die von einer Verletzung herrühren. Hingegen erscheint höchst unwahrscheinlich, dass festgestellt werden könnte, bei welcher Gelegenheit er sich die Verletzungen zugezogen hat und welche Personen dafür verantwortlich gewesen sind. Der Antrag auf ärztliche Begutachtung ist deshalb abzuweisen.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte. Den srilankischen Behörden war zwar bekannt, dass er bis im Jahr 1997 den LTTE angehörte, es war ihnen aber ebenso bewusst, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 nicht mehr für die LTTE aktiv war. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, erlittene und drohende Verfolgung seitens der srilankischen Sicherheitskräfte erscheint zudem - wie erwähnt - nicht glaubhaft. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die srilankischen Behörden nach dem Beschwerdeführer suchen, weil sie ihn verdächtigen, an gegen den srilankischen Staat gerichteten Anschlägen beteiligt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer dürfte zwar nach einer Rückkehr nach Sri Lanka überprüft werden, da indessen nichts gegen ihn vorliegt, hat er nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.

E. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 9.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation.

E. 9.4.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007 vom 21. April 2009 E. 9.2.2). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird.

E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, ethnischer Tamile zu sein und aus B.__________ (Jaffna-Distrikt/Nordprovinz) zu stammen; das BFM hat diese Angaben nicht in Frage gestellt. In der am 11. Februar 2002 in Colombo ausgestellten Identitätskarte, deren Authentizität seitens des BFM ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wurde, ist denn auch B.__________ als Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers vermerkt. Gemäss den unter E. 9.4.1 gemachten Ausführungen ist demnach festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion unzumutbar ist. Somit bleibt zu prüfen, ob für ihn in einer anderen Region seines Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Seinen Angaben bei der Erstbefragung vom 21. Juli 2006 zufolge lebten seine Eltern und Geschwister sowie seine Ehefrau und die beiden Kinder alle in B.__________ (vgl. act. A1/9, S. 3). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er im Grossraum Colombo über Verwandte und damit über ihm nahestehende Personen mit einem - allenfalls gefestigten - Anwesenheitsrecht verfügt. Er sagte zwar aus, er habe vor der Ausreise aus Sri Lanka etwa fünf Monate lang bei einem Bekannten gewohnt (vgl. act. A5/29, S. 7). Unbesehen der Frage, ob dies glaubhaft ist, könnte allein aufgrund der (damaligen) Anwesenheit eines Bekannten in Colombo, der mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt ist, nicht der Schluss gezogen werden, er verfüge heute in Colombo über ein tragfähigen Beziehungsnetz. Dies umso weniger, als der Bekannte gemäss Aktenlage nur den Wohnraum zur Verfügung gestellt, der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt jedoch mit eigenem Geld bestritten habe (vgl. act. A5/29, S. 22 f.). Das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist angesichts der Aktenlage zu verneinen. Es kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden. Angesichts der derzeitigen Lage in Sri Lanka ist auch seine Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als gering einzuschätzen. Inwiefern der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 in Colombo einen Reisepass und eine Identitätskarte ausstellen liess, für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen sollte (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung, S. 2 der Vernehmlassung vom 22. Februar 2008), ist nicht nachvollziehbar. Nebst wirtschaftlichen Existenzproblemen könnte eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Colombo unter Umständen auch eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge haben. Personen tamilischer Ethnie sind in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt, vor allem, wenn sie - wie es vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall wäre - ihren Aufenthalt in Colombo nicht mit einem triftigen Grund (sogenannte valid reason) rechtfertigen können. Insbesondere die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.

E. 9.4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Den Akten können keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden.

E. 10 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. Sie ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Am 22. Oktober 2007 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Nachdem der Beschwerdeführer seit März 2008 arbeitstätig ist, wurde er vom Instruktionsrichter aufgefordert, eine weiterhin bestehende prozessuale Bedürftigkeit mittels Ausfüllung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" darzulegen. Eine Gegenüberstellung der Einkünfte und Auslagen des Beschwerdeführers ergibt unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Grundbetrags, dass er weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen ist. Die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit nicht zu widerrufen.

E. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist aufgrund des Umstandes, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erscheint, abzuweisen.

E. 11.3 Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine (reduzierte) Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte zusammen mit seiner Stellungnahme vom 28. März 2008 eine vom gleichen Tag datierende Kostennote ein. In dieser werden ein Aufwand von 3,25 Stunden (à Fr. 180.--), Kosten für 39 Kopien à Fr. 1.50 sowie Porti und Telefonspesen von Fr. 22.-- berechnet. Dieser Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE können für Kopien indessen nur 50 Rappen pro Seite berechnet werden; vorliegend ist der entsprechende Aufwand auf Fr. 19.50 zu reduzieren. Bei vollständigem Obsiegen würde die Parteientschädigung somit Fr. 674.10 betragen (Fr. 585.-- Arbeitsaufwand, Fr. 19.50 für Kopien, Fr. 22.-- weitere Spesen und Fr. 47.60 Mehrwertsteuer). Das BFM hat dem Beschwerdeführer somit eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 337.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird.
  3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
  6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 337.-- auszurichten.
  7. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6875/2007 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 5. Februar 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dieter Gysin, Advokat, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._________, verliess Sri Lanka eigenen Aussagen gemäss am 5. Juni 2006 und gelangte am 18. Juli 2006 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung, die am 21. Juli 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer aus, er sei seit 1990 bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen und habe die Bewegung 1996 verlassen. Als es in Sri Lanka Probleme gegeben habe, sei er 1997 nach Indien gegangen, wo er 1998 festgenommen und zwei Jahre lang inhaftiert gewesen sei, da die LTTE in Indien verboten worden sei. Nach seiner Freilassung hätten ihn die indischen Behörden aufgefordert, Indien zu verlassen. Man habe ihm die Ausreise nach C._________ erlaubt, wo er zwei Jahre lang gearbeitet habe. Nachdem die srilankische Regierung und die LTTE ein Friedensabkommen unterzeichnet hätten, sei er in seine Heimat zurückgekehrt. Er habe sich als ehemaliges LTTE-Mitglied bei der Armee registrieren lassen. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er bis im Jahre 2005 als Bauunternehmer und Fahrzeughalter tätig gewesen. Er habe vier Jahre lang ohne Probleme in B._________ gelebt. Am 27. Dezember 2005 sei dort eine Bombe explodiert, wobei elf Soldaten getötet worden seien. Er sei in der folgenden Nacht festgenommen und während der Haft schwer gefoltert worden. Man habe ihn aufgefordert zuzugeben, dass er diesen Anschlag verübt habe. Am 6. Januar 2006 sei das Srilankische Rote Kreuz zusammen mit einigen seiner Verwandten zum Camp gekommen, in dem er festgehalten worden sei; er sei freigelassen worden. Als er am 11. Januar 2006 zu seinem Fuhrpark gefahren sei, habe er dort einen weissen Kleinbus nahen sehen. Da bekannt sei, dass die Armee solche Busse benutze, wenn sie Leute festnehme, die anschliessend erschossen würden, habe er die Flucht ergriffen. Der jüngere Bruder seines Cousins und dessen Schwager seien festgenommen und getötet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich vier Tage bei seinem Onkel versteckt. Dieser habe ihn in von den LTTE kontrolliertes Gebiet gebracht, wo er zehn Tage lang geblieben sei. Von dort aus sei er nach Colombo gegangen, wo er sich bei einem Bekannten versteckt habe. Er sei von diesem in ein Spital gebracht worden, wo man ihn am Penis operiert habe. Danach habe er Sri Lanka in einem Fischkutter verlassen. A.b Am 19. September 2006 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, man habe ihm im Jahr 2002 in Colombo einen Reisepass ausgestellt. Er habe schon während seiner Schulzeit Kontakte zu den LTTE gehabt und sei danach zur Bewegung gegangen. Er habe ein Training absolviert und an Kämpfen teilgenommen. Er sei Ausbilder bei der LTTE-Polizei gewesen. Im Dezember 1996 habe er die LTTE verlassen, da er habe heiraten wollen. 1997 sei er zusammen mit seiner Frau nach Indien gegangen, wo sie sich als Flüchtlinge angemeldet hätten. Da die LTTE dort verboten worden sei und ihn jemand verraten habe, sei er im Juni 1998 festgenommen worden. Nach seiner Freilassung sei er nach D.________ (C._________) gegangen; seine Ehefrau sei in Indien geblieben. Im Januar 2002 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, von wo aus er nach Indien gereist sei, um seine Ehefrau abzuholen. Nachher habe er ein Transportunternehmen aufgebaut. Er habe sich im April 2002 beim Vertreter der Regierung melden müssen, wo er als ehemaliges LTTE-Mitglied registriert worden sei. Es habe keine Probleme gegeben und er habe vier Jahre lang in Ruhe leben können. Um die Mittagszeit des 27. Dezember 2005 sei beim E._________ eine Bombe explodiert, wobei neun Soldaten getötet worden seien. Am gleichen Abend sei er von der Armee festgenommen worden. Am 6. Januar 2006 sei er der "Eelam People's Revolutionary Liberation Front" (EPRLF) übergeben worden, deren Mitglieder ihn gefoltert hätten. Seine Familie habe sich an das Rote Kreuz gewandt, das sich für ihn eingesetzt habe. Der Beschwerdeführer sagte kurz darauf aus, er sei am 27. Dezember 2005 der EPRLF übergeben worden. Nach seiner Freilassung habe er täglich zur Unterschrift erscheinen müssen. Am frühen Morgen des 11. Januar 2006 habe er zusammen mit zwei beziehungsweise drei Chauffeuren die Lastwagen überprüft. Einer der Chauffeure habe ihm gesagt, dass ein weisser Van heranfahre. Er habe mit diesem Chauffeur fliehen können, die anderen beiden (seine Cousins) seien mitgenommen und umgebracht worden. Seine Mutter habe das Rote Kreuz kontaktiert, wo man ihr gesagt habe, man könne nicht viel machen. Er sei bei seinem Bruder gesucht worden und sei von seinem Onkel in LTTE-Gebiet gebracht worden. Die Tigers hätten gesagt, ehemalige LTTE-Leute müssten wieder mitmachen, weshalb er das Gebiet wieder verlassen habe. Er habe von den LTTE einen Passierschein erhalten und sei nach Colombo gegangen. Dort habe es einen Bombenanschlag gegeben. Sein Onkel habe ihm gesagt, er müsse Colombo verlassen, da es gefährlich werde. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Dokumente von indischen Behörden zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zur Einreichung verschiedener Dokumente (Haftbestätigung IKRK, Freilassungsbestätigung IKRK beziehungsweise der srilankischen Behörden, Bestätigungsschreiben eines Anwalts, genaue Angaben darüber, welche Behörde seinen Fall behandle) aufgefordert. A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFM am 4. Juli 2007 die Kopie eines Schreibens des Srilankischen Roten Kreuzes vom 1. Juli 2007. Er teilte mit, dass er vom Präsidenten der "F._________" des Roten Kreuzes während der Haft besucht worden sei. Er werde von keinem Anwalt vertreten und könne keine Angaben über Staatsanwaltschaft und Gericht machen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. September 2007 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig oder nicht zumutbar sei. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. D.a Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten oder eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. Werde diese nachgereicht, werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen. D.b Am 23. Oktober 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2007 ein. E. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 übermittelte der Instruktionsrichter dem BFM die Akten zur Vernehmlassung. Dieses beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2007 zwei Artikel aus der Zeitung Thinakural (Ausgaben vom 28. Dezember 2005 und 12. Januar 2006). G. G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 20. Februar 2008 dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel. Dieses beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 erneut die Abweisung der Beschwerde. G.b Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2008 von der Vernehmlassung in Kenntnis und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. G.c Am 6. März 2008 zeigte der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatsübernahme an. Er ersuchte um Gewährung der Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. G.d Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht ab. Gleichzeitig erstreckt er die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. G.e In der Stellungnahme vom 28. März 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Eventualiter beantragte er die Vornahme einer fachärztlichen Begutachtung. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Eingabe wurden eine Bestätigung des Srilankischen Roten Kreuzes und zwei Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (Ausgaben vom 4. und 5. Februar 2008) sowie eine Honorarnote beigelegt. H. Der Beschwerdeführer reichte am 4. April 2008 zwei Fotografien und zwei Zeitungsartikel ein. I. Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2010 darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht habe Kenntnis davon, dass er seit März 2008 arbeitstätig sei. Im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf der mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gab er ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme (mittels Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"). J. Am 25. Januar 2010 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular mit weiteren Belegen zu seiner finanziellen Situation. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bei der kantonalen Befragung angegeben, einer Meldepflicht unterstellt worden zu sein. Bei der Erstbefragung habe er dies nicht gesagt. Gemäss Aussagen bei der kantonalen Befragung sei er am 6. Januar 2006 der EPRLF übergeben worden, er habe aber auch ausgesagt, dieser bereits am 27. Dezember 2005 überstellt worden zu sein. Diese Aussagen liessen sich nicht mit denjenigen bei der Erstbefragung vereinbaren, habe er dort doch immer von der Haft bei der srilankischen Armee gesprochen. Ferner habe er sich zur Anzahl der beim Bombenanschlag vom 27. Dezember 2005 getöteten Soldaten abweichend geäussert. Des Weiteren habe er den Vorfall vom 11. Januar 2006 unterschiedlich geschildert. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, damals seien einer seiner Cousins und dessen Schwager festgenommen worden, während er bei der kantonalen Befragung von zwei festgenommenen Cousins gesprochen habe. Beim Kanton habe er angegeben, er sei im Anschluss an diesen Vorfall bei seinem Bruder gesucht worden. Bei der Erstbefragung habe er hinsichtlich dieses Zeitpunkts von keiner Suche nach ihm gesprochen. Ferner wolle er auch in Colombo erfahren haben, dass wegen dieses Vorfalls nach ihm gesucht worden sei, auch davon habe er bei der Erstbefragung nicht gesprochen. Er habe auch die Ereignisse im Vorfeld des Erscheinens des "weissen Vans" unterschiedlich geschildert. Der Beschwerdeführer habe keines der von ihm geforderten Dokumente eingereicht. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei es aber jeder Person, die beschuldigt werde, an einem Bombenattentat beteiligt gewesen zu sein, möglich, die verlangten Dokumente zu beschaffen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Verfasser der Bestätigung des Roten Kreuzes keine näheren Angaben über die Haft des Beschwerdeführers gemacht habe. Gemäss dem Schreiben solle der Vater des Beschwerdeführers das Rote Kreuz um Intervention gebeten haben, während der Beschwerdeführer ausgesagt habe, seine Mutter habe dies getan. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im Jahre 2002 freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt. Eine tatsächlich verfolgte oder den Behörden wegen LTTE-Mitgliedschaft bekannte Person wäre aber nicht freiwillig in den Verfolgerstaat zurückgekehrt. Zudem wäre er bei der Einreise wohl festgenommen worden, falls seitens der Behörden eine Verfolgungsabsicht bestanden hätte. Aus den Akten gehe hervor, dass ihm im Jahr 2002 in Colombo Identitätspapiere ausgestellt worden seien, mit denen er nach Indien gereist und wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Auch dieses Verhalten zeige, dass seitens der srilankischen Behörden keine glaubwürdigen Verfolgungsabsichten gegen ihn bestünden. Die eingereichten Dokumente der indischen Behörden bescheinigten, dass der Beschwerdeführer sich 1998 als Flüchtling in einem Camp aufgehalten habe. Seine Behauptung, er sei in Indien wegen mutmasslicher LTTE-Mitgliedschaft in Haft gewesen, werde durch die Dokumente nicht gestützt. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung wiederholt darauf hingewiesen worden, er solle nur das Wichtigste erzählen. Er sei ermahnt worden, nicht zu viele Details vorzubringen. Bei der kantonalen Befragung habe er zuerst fälschlicherweise gesagt, er sei der EPRLF am 6. Januar 2006 übergeben worden; dies habe er aber kurz darauf selbst korrigiert. An der Empfangsstelle habe er aber entgegen der Behauptung des BFM nicht nur von der Armee gesprochen. Er habe die Anzahl der getöteten Soldaten tatsächlich nicht übereinstimmend angegeben, was aber für seine Asylbegründung nicht wichtig sei. Man halte ihm einen Widerspruch betreffend die Festnahme seiner Cousins vor. Diese Vorbringen seien nicht widersprüchlich gewesen, was bei genauer Durchsicht der Akten klar werde. Die Voreingenommenheit des BFM werde sichtbar, wenn man seine Ausführungen zu den Beweismitteln in Betracht ziehe. Es sei nicht möglich, die geforderten Beweismittel innerhalb von 30 Tagen aus Sri Lanka kommen zu lassen. Er habe nie vom IKRK gesprochen. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass er illegal festgehalten worden sei, weshalb es schwierig sein dürfte, eine Bestätigung dafür zu erhalten. Das Rote Kreuz habe nicht mehr zu seiner Haft sagen können, weil es nicht mehr gewusst habe. Er habe fälschlicherweise gesagt, dass seine Mutter seine Festnahme dem Roten Kreuz gemeldet habe. Er weise darauf hin, dass es ihm bei seiner Freilassung nicht gut gegangen sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er mit hoher Wahrscheinlichkeit verfolgt. Vor dieser Verfolgung könne er sich an keinem Ort in Sri Lanka schützen, da er wahrscheinlich schon am Flughafen festgenommen werde. Seine Furcht sei begründet, da er schon vor seiner Ausreise verfolgt worden sei. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2008 aus, der Beschwerdeführer könne die bezüglich der geltend gemachten Verfolgung bestehenden Ungereimtheiten nicht plausibel auflösen. Er werde in den eingereichten Zeitungsausschnitten nicht namentlich genannt, sodass aus diesen nichts zu seinen Gunsten hergeleitet werden könne. 4.4 In der Stellungnahme vom 28. März 2008 wird entgegnet, die in der Verfügung des BFM aufgezeigten Widersprüche seien von geringer Bedeutung und liessen sich mit der Situation, in der sich der Beschwerdeführer befunden habe, erklären. Auch die seit dem Vorfall verstrichene Zeit sowie die Zeit zwischen den Befragungen müsse in Betracht gezogen werden. Widersprüche in Detailfragen könnten für die Bewertung der Aussagen beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit nicht relevant sein. Entscheidend sei, dass die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers (Mitgliedschaft bei der LTTE, Verfolgung, Verhaftung, Folterung) nicht in Zweifel gezogen worden seien. Seine Festnahme werde vom Srilankischen Roten Kreuz schriftlich bestätigt. Der Beschwerdeführer habe die erlittene Haft und Folter sowie die medizinische Behandlung detailliert beschrieben. Er habe auch auf Narben hingewiesen, die durch die Operation entstanden seien. Die Aussagen hätten durch Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung überprüft werden können. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 5.2.1 Aufgrund seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis im Jahr 1996 der LTTE angehört hatte und sich nach seiner Heirat im Jahr 1997 nach Indien begab. Sein zweijähriger Aufenthalt in C._________ und die anschliessende Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 erscheinen ebenfalls glaubhaft. Nachdem im Februar 2002 zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ein Friedensabkommen geschlossen worden war, kehrten zahlreiche srilankische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurück. Soweit das BFM argumentiert, eine tatsächlich verfolgte oder den Behörden wegen LTTE-Mitgliedschaft bekannte Person wäre nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückgekehrt, verkennt es, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, er sei vor seiner Ausreise im Jahr 1997 von den srilankischen Behörden verfolgt worden. Er sagte lediglich aus, er habe Sri Lanka 1997 verlassen, weil es in Sri Lanka Probleme gegeben habe. Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen im Jahr 2002 (problemlose Rückkehr nach Sri Lanka, Ausstellung eines Reisepasses, Reise nach Indien und Rückkehr nach Sri Lanka zusammen mit der dort verbliebenen Ehefrau) und dem anschliessenden problemlosen Aufenthalt bis Ende 2005 wird deutlich, dass die srilankischen Behörden im damaligen Zeitpunkt keinerlei Verfolgungsabsichten hegten. Die Argumentation des BFM, wonach die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka während der Friedensphase aufzeige, dass seitens der srilankischen Behörden zum Verfügungszeitpunkt (September 2007) keine glaubwürdigen Verfolgungsabsichten bestünden, zielt insofern ins Leere. 5.2.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sollen seine Probleme mit den srilankischen Sicherheitskräften im Anschluss an einen im Dezember 2005 in B._________ von den LTTE verübten Bombenanschlag begonnen haben. Es liegt auf der Hand, dass die srilankischen Behörden ehemalige und aktuelle LTTE-Mitglieder verdächtigt haben, an einem gegen die Armee gerichteten Anschlag beteiligt gewesen zu sein. Das BFM hat jedoch in diesem Zusammenhang auf verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. Wie in der Beschwerde vom 10. Oktober 2007 zu Recht geltend gemacht wird, sind die vom BFM erwähnten Ungereimtheiten in den Aussagen betreffend das Datum der Übergabe des Beschwerdeführers an die EPRLF, die Anzahl der Todesopfer beim Bombenanschlag und die Festnahme der Cousins nicht derart gravierend, als dass sie als entscheidwesentlich zu beurteilen wären. Die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierung werden jedoch durch folgenden Umstand bestärkt: Der Beschwerdeführer liess am 4. April 2008 zwei Fotografien einreichen, die ihn angeblich im Gefängnis zeigen würden, in das er im Anschluss an den am 27. Dezember 2005 verübten Bombenanschlag gebracht worden sei. Auf der als Beilage 1 bezeichneten Fotografie ist der Beschwerdeführer zusammen mit zwei Uniformierten abgebildet, die lässig an ein Gitter gelehnt in die Kamera blicken, während der Beschwerdeführer ungefesselt vor dem Gitter steht und weder verletzt noch eingeschüchtert zu sein scheint. Auf der als Beilage 2 bezeichneten Fotografie sitzt der Beschwerdeführer angelehnt an ein Gitter zusammen mit zwei anderen Personen auf dem Boden; daneben ist ein Teil einer stehenden, wohl uniformierten Person zu sehen. Betreffend den Beweiswert der beiden Fotografien ist vorweg festzuhalten, dass schon die Vorstellung absurd erscheint, dass von einer Person, die verdächtigt wird, einen Bombenanschlag auf Armeeangehörige verübt zu haben, kurz nach ihrer Festnahme Fotografien gemacht würden, auf der sie zusammen mit gelöst wirkenden Gefängniswärtern abgebildet ist. Bei der kantonalen Anhörung sagte der Beschwerdeführer sodann aus, er sei nach seiner Festnahme in einer im Camp von B._________ liegenden Zelle drei bis vier Stunden festgehalten worden (vgl. act. A5/29, S. 15); in diesem Camp seien ihm die Augen verbunden und die Beine angekettet worden (vgl. act. A5/29, S. 14). Nach dem Aufenthalt im Armeecamp soll er in ein weiteres Camp gebracht worden sein, in dem er sich bis kurz vor seiner Freilassung befunden habe. Bei diesem Camp habe es sich um ein normales Einfamilienhaus gehandelt, das in ein Camp umgewandelt worden sei; er habe sich dort in einem Zimmer befunden. Dort sei er schwer misshandelt worden (vgl. act. A5/29, S. 14 ff.). Die beiden Fotografien zeigen den Beschwerdeführer allerdings weder im Zimmer eines normalen Einfamilienhauses noch vermitteln sie den Eindruck, er sei misshandelt worden. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 6. Januar 2006 zum ersten Camp zurückgebracht worden, wo er freigelassen worden sei (vgl. act. A5/29, S. 17). Gemäss seinen Aussagen habe er nach seiner Freilassung überall Schmerzen gehabt, er habe kaum sitzen können und die Beine hätten im Weh getan (vgl. act. A5/29, S. 18). Die Fotografien können somit auch nicht kurz vor der Freilassung gemacht worden sein. Es ist angesichts dessen unwahrscheinlich, dass die eingereichten Fotografien den Beschwerdeführer im Gefängnis zeigen, in das er gemäss seinen Angaben nach seiner angeblichen Festnahme vom 27. Dezember 2005 gebracht worden sei, oder im Camp, in das er einige Stunden später verlegt worden sein soll. Vielmehr entsteht der Eindruck, die beiden Fotografien seien nicht während der angeblichen Haft in einem Camp der srilankischen Armee beziehungsweise der EPRLF gemacht worden, und der Beschwerdeführer versuche, mit Fotos, die an einem anderen Ort (möglicherweise während seiner Haftzeit in Indien) aufgenommen worden sind, die von ihm geltend gemachte Haft von Ende 2005 zu belegen. Damit ergeben sich nicht nur erhebliche Zweifel an der angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers; auch seine persönliche Glaubwürdigkeit ist dadurch erheblich erschüttert. Die Zweifel an der geltend gemachten Haft vermag der Beschwerdeführer mit der eingereichten, vom Srilankischen Roten Kreuz ausgestellten Bestätigung nicht auszuräumen. Dieses Dokument soll von einem guten Bekannten der Familie des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein (vgl. act. A1/9, S. 6), womit unweigerlich der Verdacht besteht, die Bestätigung sei aus Gefälligkeit verfasst worden. Der vom Beschwerdeführer eingereichten Telefaxkopie eines Zeitungsartikels, in dem über den Bombenanschlag vom 27. Dezember 2005 berichtet wird, kann alsdann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, etwas mit dem Anschlag zu tun zu haben, oder deswegen festgenommen wurde. Somit kommt dem Bericht hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Folgen des Anschlags für den Beschwerdeführer keine Beweiskraft zu. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Inhaftierung ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Freilassung aus der Haft ohnehin kein konkreter Tatverdacht mehr bestanden haben könnte. Ein ehemaliger LTTE-Angehöriger, der ernsthaft im Verdacht gestanden hätte, an einem Bombenanschlag auf Armeeangehörige beteiligt gewesen zu sein, wäre von der Armee auch auf Intervention des Srilankischen Roten Kreuzes hin nicht freigelassen worden. 5.2.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 11. Januar 2006, bei dem vor seinem Grundstück (Fuhrpark) ein weisser Kleinbus erschienen sein soll, vermögen nicht zu überzeugen. Bei der Erstbefragung machte er geltend, er habe seine Fahrzeuge auf einem offenen Gelände abgestellt. Am Morgen des 11. Januar 2006 sei er mit dem Motorrad dorthin gefahren; sein Cousin habe ihn bereits erwartet. Als sie den weissen Kleinbus gesehen hätten, seien sie weggerannt. Der jüngere Bruder seines Cousins und dessen Schwager seien festgenommen und getötet worden (vgl. act. A1/9, S. 5). Auf Nachfrage gab er an, das Grundstück sei von einem Zaun umgeben und der Kleinbus habe am Eingang angehalten. Vier oder fünf Personen seien aus diesem gesprungen und in ihre Richtung gerannt. G._________ habe geschrien, er solle weglaufen. Er sei über eine am hinteren Teil des Grundstücks gelegene Mauer gesprungen (vgl. act. A1/9, S. 6). Er habe am nächsten Tag aus der Zeitung erfahren, dass sein Cousin und dessen Schwager festgenommen worden seien. Bei der kantonalen Anhörung führte er aus, sie hätten die Lastwagen überprüft, als ein weisser Van gekommen sei. G._________ habe zu ihm gesagt, der Van sei da; er sei mit diesem zusammen über die Mauer geklettert. Die anderen beiden Chauffeure seien festgenommen und umgebracht worden. Er habe dies am nächsten Tag aus der Zeitung erfahren (vgl. act. A5/29, S. 10). Der Beschwerdeführer wurde in der kantonalen Anhörung darauf angesprochen, dass die Geschichte mit dem weissen Van und den beiden getöteten Cousins seltsam erscheine, zumal schon am folgenden Tag in der Zeitung von deren Tod berichtet worden sei. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, es seien Leute gekommen und man habe die Leichen übergeben müssen, so sei es in die Zeitung gekommen. Er behauptete aber auch, die Leichen der Cousins seien nicht gefunden worden. Auf die Nachfrage, er habe gerade gesagt, es seien Leute gekommen und man habe die Leichen übergeben müssen, antwortete er, manche Leichen würden gefunden und übergeben, manche Leichen würden nie gefunden (vgl. act. A5/29, S. 21). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seinen ausweichenden Antworten entstehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten persönlichen Involvierung in den Vorfall vom 11. Januar 2006. Der Beschwerdeführer hat während des Verfahrens auch keinerlei Anstrengungen gemacht, die Festnahme seiner Cousins beziehungsweise deren angeblichen Tod zu belegen. Wären die Leichen gefunden worden, hätte es ihm möglich sein müssen, entsprechende Todesscheine beizubringen, würden die beiden Cousins vermisst, hätte es auch dazu amtliche Dokumente geben müssen. Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, mit dem in Telefaxkopie eingereichten Bericht über das Verschwinden von zwei Personen, in dem er namentlich nicht erwähnt wird, seine Involvierung in dieses Ereignis zu belegen. Der eingereichte Zeitungsbericht vermag die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu relativieren. 5.2.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass weder die geltend gemachte Inhaftierung vom 27. Dezember 2005 bis zum 6. Januar 2006 noch eine persönliche Involvierung des Beschwerdeführers in das Ereignis vom 11. Januar 2006 glaubhaft sind. 5.2.5 Der Beschwerdeführer reichte am 4. April 2008 Telefaxkopien zweier Zeitungsartikel ein, in denen über den Tod des seine Haft bestätigenden Vertreters des Srilankischen Roten Kreuzes berichtet wird. Der Mann sei Opfer eines Anschlags geworden. Der Beschwerdeführer beantragt die Übersetzung dieser Zeitungsberichte von Amtes wegen. Da der Inhalt der Zeitungsberichte, bei denen es sich um Todesanzeigen und nicht um ausführliche Berichte zu handeln scheint, bekannt ist, erübrigt sich eine Übersetzung derselben, zumal daraus keine Rückschlüsse über die Vorbringen des Beschwerdeführers gezogen werden könnten. In der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 28. März 2008 wird beantragt, der Beschwerdeführer sei ärztlich begutachten zu lassen, falls die von ihm erlittene Verletzung am Penis nicht als glaubhaft erachtet werde. Es ist davon auszugehen, dass mit einer ärztlichen Untersuchung zwar bestätigt werden könnte, dass der Beschwerdeführer Narben aufweist, die von einer Verletzung herrühren. Hingegen erscheint höchst unwahrscheinlich, dass festgestellt werden könnte, bei welcher Gelegenheit er sich die Verletzungen zugezogen hat und welche Personen dafür verantwortlich gewesen sind. Der Antrag auf ärztliche Begutachtung ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohte. Den srilankischen Behörden war zwar bekannt, dass er bis im Jahr 1997 den LTTE angehörte, es war ihnen aber ebenso bewusst, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 nicht mehr für die LTTE aktiv war. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, erlittene und drohende Verfolgung seitens der srilankischen Sicherheitskräfte erscheint zudem - wie erwähnt - nicht glaubhaft. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die srilankischen Behörden nach dem Beschwerdeführer suchen, weil sie ihn verdächtigen, an gegen den srilankischen Staat gerichteten Anschlägen beteiligt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer dürfte zwar nach einer Rückkehr nach Sri Lanka überprüft werden, da indessen nichts gegen ihn vorliegt, hat er nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 9.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.4 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. 9.4.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007 vom 21. April 2009 E. 9.2.2). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird. 9.4.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, ethnischer Tamile zu sein und aus B.__________ (Jaffna-Distrikt/Nordprovinz) zu stammen; das BFM hat diese Angaben nicht in Frage gestellt. In der am 11. Februar 2002 in Colombo ausgestellten Identitätskarte, deren Authentizität seitens des BFM ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wurde, ist denn auch B.__________ als Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers vermerkt. Gemäss den unter E. 9.4.1 gemachten Ausführungen ist demnach festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion unzumutbar ist. Somit bleibt zu prüfen, ob für ihn in einer anderen Region seines Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Seinen Angaben bei der Erstbefragung vom 21. Juli 2006 zufolge lebten seine Eltern und Geschwister sowie seine Ehefrau und die beiden Kinder alle in B.__________ (vgl. act. A1/9, S. 3). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er im Grossraum Colombo über Verwandte und damit über ihm nahestehende Personen mit einem - allenfalls gefestigten - Anwesenheitsrecht verfügt. Er sagte zwar aus, er habe vor der Ausreise aus Sri Lanka etwa fünf Monate lang bei einem Bekannten gewohnt (vgl. act. A5/29, S. 7). Unbesehen der Frage, ob dies glaubhaft ist, könnte allein aufgrund der (damaligen) Anwesenheit eines Bekannten in Colombo, der mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt ist, nicht der Schluss gezogen werden, er verfüge heute in Colombo über ein tragfähigen Beziehungsnetz. Dies umso weniger, als der Bekannte gemäss Aktenlage nur den Wohnraum zur Verfügung gestellt, der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt jedoch mit eigenem Geld bestritten habe (vgl. act. A5/29, S. 22 f.). Das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist angesichts der Aktenlage zu verneinen. Es kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden. Angesichts der derzeitigen Lage in Sri Lanka ist auch seine Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als gering einzuschätzen. Inwiefern der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2002 in Colombo einen Reisepass und eine Identitätskarte ausstellen liess, für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen sollte (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung, S. 2 der Vernehmlassung vom 22. Februar 2008), ist nicht nachvollziehbar. Nebst wirtschaftlichen Existenzproblemen könnte eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Colombo unter Umständen auch eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge haben. Personen tamilischer Ethnie sind in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt, vor allem, wenn sie - wie es vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall wäre - ihren Aufenthalt in Colombo nicht mit einem triftigen Grund (sogenannte valid reason) rechtfertigen können. Insbesondere die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. 9.4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Den Akten können keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden. 10. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. Sie ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten - das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Am 22. Oktober 2007 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Nachdem der Beschwerdeführer seit März 2008 arbeitstätig ist, wurde er vom Instruktionsrichter aufgefordert, eine weiterhin bestehende prozessuale Bedürftigkeit mittels Ausfüllung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" darzulegen. Eine Gegenüberstellung der Einkünfte und Auslagen des Beschwerdeführers ergibt unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Grundbetrags, dass er weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen ist. Die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit nicht zu widerrufen. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist aufgrund des Umstandes, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erscheint, abzuweisen. 11.3 Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine (reduzierte) Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte zusammen mit seiner Stellungnahme vom 28. März 2008 eine vom gleichen Tag datierende Kostennote ein. In dieser werden ein Aufwand von 3,25 Stunden (à Fr. 180.--), Kosten für 39 Kopien à Fr. 1.50 sowie Porti und Telefonspesen von Fr. 22.-- berechnet. Dieser Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE können für Kopien indessen nur 50 Rappen pro Seite berechnet werden; vorliegend ist der entsprechende Aufwand auf Fr. 19.50 zu reduzieren. Bei vollständigem Obsiegen würde die Parteientschädigung somit Fr. 674.10 betragen (Fr. 585.-- Arbeitsaufwand, Fr. 19.50 für Kopien, Fr. 22.-- weitere Spesen und Fr. 47.60 Mehrwertsteuer). Das BFM hat dem Beschwerdeführer somit eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 337.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird.

3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 337.-- auszurichten.

7. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: