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D-686/2017

D-686/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 auf dem Luftweg von Colombo aus nach Honkong: Nach einem Aufenthalt von acht Monaten gelangte er wiederum auf dem Luftweg am 15. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am 24. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. B. Am 3. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 21. Januar 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus der Nordprovinz, Bezirk Jaffna, wo er abwechslungsweise in B._______ und C._______ gewohnt und als selbständiger Fahrer gearbeitet habe. Zuvor, als die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Jaffna gewesen seien, habe er diese durch den Transport von Paketen und Essenslieferungen unterstützt, was für ihn allerdings keine nachteiligen Konsequenzen gehabt habe. Am 21. September 2013 hätten in der Nordprovinz Wahlen stattgefunden. Er habe für die Tamil National Alliance (TNA) Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt und Mitglieder chauffiert. Am (...) 2013 habe er sich in ein (namentlich genanntes) Hotel in Jaffna begeben, um (...). Dieses Ereignis sei gefilmt und (...) worden. Am (...) 2013 sei er auf dem Heimweg von C._______ nach B._______ von Unbekannten - vermutungsweise habe es sich um Personen des sri-lankischen Geheimdienstes (Criminal Investigation Departement [CID]) gehandelt - gestoppt und bis zur Ohnmacht geschlagen worden. Er sei erst im Krankenhaus in Jaffna wieder zu sich gekommen. Nach einem mehrmonatigen ununterbrochenen Spitalaufenthalt sei er am (...) 2014 aus dem Krankenhaus geflüchtet und habe sich bis zur Ausreise bei einem Freund zuhause versteckt gehalten. Er sei währenddessen wiederholt vom CID gesucht worden. Er reichte seine sri-lankische Identitätskarte im Original und zwei Fotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Einreichen weiterer Beweismittel und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner beantragte er die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Der Beschwerde waren zwei Internetartikel der "World Socialist Web Site" und eine als "Diagnosis Ticket" bezeichnete Bestätigung eines Spitals vom (...) 2013 in Kopie beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel sowie eine Fürsorgebestätigung innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen und bestätigte ihm, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 1. Februar 2017 nach. G. Er teilte am 17. März 2017 schriftlich mit, die in Aussicht gestellten Beweismittel könnten nicht zugestellt werden und reichte stattdessen das Original des mit der Beschwerde in Kopie eingereichten "Diagnosis Ticket" samt einem (undatierten) Begleitschreiben des behandelnden Arztes sowie ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentsabgeordneten vom 20. Februar 2017 zu seinem Engagement für die TNA und ein undatiertes Schreiben seiner Mutter zu den Akten (je im Original). Gleichzeitig führte er mit Hinweis auf seine vorinstanzlichen Angaben, wonach er nach dem Vorfall vom (...) 2013 mehrere Monate stationär behandelt worden sei, aus, er habe das Spital seinerzeit zwischen den einzelnen Behandlungen für kurze Zeit verlassen und sich ausserhalb von Jaffna bei Bekannten versteckt gehalten. H. Der damals zuständige Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung vom 4. April 2017 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2017 zur Kenntnis gebracht - auf seine Erwägung in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, der die Verfolgung mutmasslich auslösende Umstand, nämlich die (...) Sequenz, in welcher der Beschwerdeführer mit (...) zu sehen sei, vermöge im Zusammenhang mit der dargelegten Ausgangslage kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner sehr untergeordneten Rolle im Rahmen des erwähnten Wahlkampfs in den Fokus der sri-lankischen Behörden hätte geraten sollen. Unplausibel erscheine auch seine Darstellung, wonach er ununterbrochen etwa sieben Monate lang im Krankenhaus geblieben sei, zumal er nicht gegen seinen Willen im Spital festgehalten worden sei und lediglich angegeben habe, dass man ihn am Bein habe operieren müssen, nachdem es mit dem Gips nicht geklappt habe. Ferner seien seine Angaben zu den angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen wenig substantiiert. Insbesondere seine Schilderungen zum Vorfall vom (...) 2013 und zur Flucht aus dem Krankenhaus seien äusserst knapp ausgefallen und hätten jeglichen persönlichen Bezug und Realkennzeichen vermissen lassen. Gesamthaft betrachtet würden sich seine Vorbringen als unglaubhaft erweisen. Im Übrigen seien diese vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ohnehin nicht asylrelevant. Die TNA habe im August 2015 in der Nordprovinz bei den Parlamentswahlen die grosse Mehrheit der Mandate erobert. Die heutige Rolle der TNA gegenüber der Regierung Sri Lankas gelte als konstruktiv und den Reformprozess unterstützend. Eine Verfolgung von Mitgliedern von Oppositionsparteien erscheine zum heutigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich. Auch eine Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren führe zu keiner anderen Folgerung. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor etwas mehr als zwei Jahren verlassen. Dies reiche gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Aufgrund des blossen Umstands, dass er für die LTTE Waren transportiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die heute noch bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Er habe bisher aufgrund seiner Hilfstätigkeit für die LTTE denn auch nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Rechtsmittelschrift entgegen, er habe glaubhaft dargelegt, bei den singhalesischen Wahlen 2013 die TNA aktiv unterstützt zu haben. Wie dem beigelegten Bericht der World Socialist Web Site zu entnehmen sei, hätten verschiedene Akteure unter dem Schutzmantel der Regierung massiv in den Wahlkampf eingegriffen, gezielt Unterstützer und Parteiaktivisten der TNA angegriffen, entführt, misshandelt und bei Bedarf getötet. Infolge der (...) Bildmaterial von ihm und (...) sei er zur öffentlichen Person im Norden von Sri Lanka geworden und in der Folge von regierungsnahen Schwadronen fast zu Tode geprügelt worden. Angehörige der Polizei und/oder des CID hätten ihn wiederholt bei ihm zu Hause gesucht. Die Vorinstanz habe keine Risikoabklärung gemäss den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorgenommen. Er weise am ganzen Körper diverse Narben auf, sei ein (...)-jähriger Tamile und als Sympathisant der TNA bekannt. Er habe Republikflucht begangen und es könne auch davon ausgegangen werden, dass den Behörden seine LTTE-Vergangenheit bekannt sei. Zudem habe er an verschiedenen Veranstaltungen von Exiltamilen teilgenommen. Aus diesen Gründen würden verschiedene real risks bestehen, welche kumulativ zu einer konkreten Bedrohung bei einer Einreise führen würden.

E. 5.1 Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzutun vermag, er sei durch die sri-lankische Regierung oder Mitglieder von Oppositionsparteien der TNA in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden beziehungsweise werde dies heute noch, ist nicht zu beanstanden. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, Zweifel an der vorinstanzlichen Einschätzung entstehen zu lassen, zumal sich die Ausführungen weitgehend in Wiederholungen des bereits Vorgebrachten erschöpfen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei (...) eine Sequenz (...), in der er zusammen mit (...) zu sehen gewesen sei. Es ist nicht auszuschliessen, dass eine entsprechende Aufnahme (...) wurde, auf denen auch der Beschwerdeführer ersichtlich ist. Ein entsprechendes Video ist jedenfalls auf Youtube abrufbar (vgl.(...), abgerufen am 17. April 2018). Diesem ist allerdings zu entnehmen ist, dass nicht wie behauptet der Beschwerdeführer (SEM act. A15 F71), sondern ein anderer Anwesender (...). In diesem Sinn nahm der Beschwerdeführer beim besagten Anlass keine exponierte Stellung ein, er war ausschliesslich ein Anwesender. Es wäre daher auch denkbar, dass der Beschwerdeführer nicht als (...), sondern als Fahrer (...) zur Zeit der Aufnahmen anwesend war. Auch im Rahmen der Wahlkampfunterstützung hatte er keine politisch herausragende Funktion inne, sondern verteilte eigenen Angaben nach Plakate und Flugblätter für die TNA (SEM act. A15 F83). Das Bundesverwaltungsgericht teilt jedenfalls die Auffassung der Vorinstanz, dass der Umstand einer Veröffentlichung besagter Aufnahme im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer dargelegten Ausgangslage kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden oder von Oppositionsparteien als wahrscheinlich erscheinen lässt. Bezeichnenderweise hatte der Beschwerdeführer denn auch - abgesehen vom angeblichen Vorfall vom (...) 2013 (vgl. dazu nachstehend) - keinerlei Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder irgendwelchen Organisationen (SEM act. A5 7.02).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht zum Überfall vom (...) 2013 geltend, er sei auf einer Fahrt mit seinem Van angehalten und von mehreren ihm unbekannten Personen ohnmächtig geschlagen geworden (SEM act. A15 F71, F75). Seine Annahme, die Angreifer seien "regierungsnahe Schwadronen" (vgl. Beschwerde S. 6) gewesen, beruht demnach einzig auf seiner Vermutung. Er vermag deshalb auch nicht glaubhaft zu machen, dass die Täter tatsächlich etwas mit der sri-lankischen Regierung oder dieser nahestehenden Organisationen zu tun gehabt haben. Ebenso naheliegend könnte es sich um rein kriminelle Machenschaften gehandelt haben.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer widerspricht sich auch in Bezug auf die Folgen, welche er aus dem angeblichen Vorfall vom (...) 2013 davon getragen habe. Im vorinstanzlichen Verfahren legte er dar, er habe nach dem beschriebenen Angriff sieben bis acht Monate ununterbrochen im Krankenhaus in Jaffna verbracht (SEM act A15 F11 ff.). Demgegenüber bringt er im Beschwerdeverfahren ohne Erklärung vor, er habe zwischen den einzelnen Behandlungen das Spital verlassen können und sich dann jeweils versteckt gehalten. Diese widersprüchlichen und daher unglaubhaften Aussagen zu Kernvorbringen der Asylbegründung wecken grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal er auf eine Nachfrage im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestätigt hatte, er sei "ununterbrochen" im Spital gewesen (SEM act. A15 F20). Tritt hinzu, dass mit Blick auf die Aussage des Beschwerdeführers, er sei während seines Spitalaufenthaltes vom CID beobachtet worden (SEM act. A5 7.01), auch nicht nachvollziehbar ist, dass er dennoch immer wieder in das Spital zurückgekehrt sein sollte.

E. 5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Solches ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Dokumenten. Weder lässt das eingereichte "Diagnosis Ticket" einen Rückschluss auf die Asylvorbringen zu, noch vermag es die dargelegten Widersprüche aufzulösen. Im ausführlichen Arztschreiben (Auflistung der Verletzungen an Hüfte, Schienbein, Fersenbein, Achillessehne) wird ein Aufenthalt im Spital von 205 Tagen "because of the political problem" bestätigt. Das schafft die Widersprüche aber nicht aus der Welt und vermag auch zu den Ursachen oder Hintergründen der Verletzungen nichts zu belegen. Die Schreiben des sri-lankischen Parlamentsabgeordneten und der Mutter stellen sodann blosse Gefälligkeitsschreiben mit äusserst geringem Beweiswert dar. Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.1 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) sind bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt keine der erwähnten Risikofaktoren. Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe auf allfällige Risikofaktoren aufgrund einer Wahlkampfunterstützung (...) hinweist, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer müsste deshalb mit Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden rechnen. Des Weiteren führte er aus, er habe früher die LTTE unterstützt, indem er Essen verteilt und Waren transportiert habe. Dabei gab er gleichzeitig an, deswegen nie Probleme mit den Behörden erhalten zu haben (SEM act. A15 F119 f., A5 7.03). Solche niederschwelligen Unterstützungstätigkeiten wurden von einem grossen Teil der tamilischen Bevölkerung geleistet. Sie führen deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal sie von den sri-lankischen Behörden nicht als künftige Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werden. In der Beschwerdeschrift wird sodann erstmals pauschal vorgebracht, der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Veranstaltungen von Exil-Tamilen teilgenommen. Inwiefern er sich deshalb besonders exponiert haben soll, vermag er nicht darzulegen und solches wird auch nicht durch entsprechende Beweismittel belegt. Zwar könnten exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte, aufgrund der undifferenzierten Behauptung in der Beschwerdeschrift ist aber davon auszugehen, dass sich seine Rolle - wenn überhaupt - auf diejenige eines einfachen Veranstaltungsteilnehmers beschränkte. Die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG wird damit jedenfalls nicht erreicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil a.a.O E. 8.5.4). Ferner liegen in den Akten keine Anzeichen vor, dass der Beschwerdeführer in die sogenannte Stop-List aufgenommen wurde, dies wird auch gar nicht behauptet. Es sind somit im Fall des Beschwerdeführers keine stark risikobegründenden Faktoren gegeben. Mit der Herkunft aus dem Norden des Landes, den behaupteten, aber in keiner Weise belegten Narben, der illegalen Ausreise sowie der Asylgesuchstellung und dem Aufenthalt in der Schweiz sind vorliegend - wenn überhaupt - höchstens schwach risikobegründende Faktoren gegeben. Einige dieser Umstände mögen zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der sri-lankischen Behörden Fragen aufwerfen, die vom Beschwerdeführer zu beantworten sein werden. Dass er aufgrund dieser Umstände jedoch flüchtlingsrechtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen und Beweismittel noch weiter einzugehen.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 8.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer wäre für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Wie unter Erwägung 6.2 ausgeführt, weist er kein stark risikobegründendes Profil auf, wobei insbesondere auch die vorgetragenen LTTE-Verbindungen kein solches zu begründen vermögen. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass bei einer Rückkehr ein sogenannter background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) durchgeführt wird, sind keine darüber hinausgehenden Massnahmen zu befürchten. Folglich ist nicht ersichtlich, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Schliesslich liegen vorliegend keine anderweitigen aussergewöhnlichen Umstände vor, die den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen liessen (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3).

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich ein Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz Sri Lankas als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung von BVGE 2011/24).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer lebte abwechslungsweise in C._______ und B._______ nahe Jaffna. Seine Familie (Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern), mit der er in regelmässigem Kontakt steht, lebt nach wie vor dort (SEM act. A15 F30 ff., 42). Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, er könne bei einer Rückkehr einerseits auf eine gesicherte Wohnsituation und andererseits auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützt. Sodann verfügt er über elf Jahre Schulbildung und Berufserfahrung als Chauffeur. So darf ihm ein Anknüpfen an die frühere Tätigkeit zugemutet werden beziehungsweise dürfte ihm die wirtschaftliche Reintegration ohne grössere Probleme gelingen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-686/2017 Urteil vom 1. Mai 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 auf dem Luftweg von Colombo aus nach Honkong: Nach einem Aufenthalt von acht Monaten gelangte er wiederum auf dem Luftweg am 15. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am 24. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. B. Am 3. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 21. Januar 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus der Nordprovinz, Bezirk Jaffna, wo er abwechslungsweise in B._______ und C._______ gewohnt und als selbständiger Fahrer gearbeitet habe. Zuvor, als die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Jaffna gewesen seien, habe er diese durch den Transport von Paketen und Essenslieferungen unterstützt, was für ihn allerdings keine nachteiligen Konsequenzen gehabt habe. Am 21. September 2013 hätten in der Nordprovinz Wahlen stattgefunden. Er habe für die Tamil National Alliance (TNA) Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt und Mitglieder chauffiert. Am (...) 2013 habe er sich in ein (namentlich genanntes) Hotel in Jaffna begeben, um (...). Dieses Ereignis sei gefilmt und (...) worden. Am (...) 2013 sei er auf dem Heimweg von C._______ nach B._______ von Unbekannten - vermutungsweise habe es sich um Personen des sri-lankischen Geheimdienstes (Criminal Investigation Departement [CID]) gehandelt - gestoppt und bis zur Ohnmacht geschlagen worden. Er sei erst im Krankenhaus in Jaffna wieder zu sich gekommen. Nach einem mehrmonatigen ununterbrochenen Spitalaufenthalt sei er am (...) 2014 aus dem Krankenhaus geflüchtet und habe sich bis zur Ausreise bei einem Freund zuhause versteckt gehalten. Er sei währenddessen wiederholt vom CID gesucht worden. Er reichte seine sri-lankische Identitätskarte im Original und zwei Fotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zum Einreichen weiterer Beweismittel und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner beantragte er die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Der Beschwerde waren zwei Internetartikel der "World Socialist Web Site" und eine als "Diagnosis Ticket" bezeichnete Bestätigung eines Spitals vom (...) 2013 in Kopie beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel sowie eine Fürsorgebestätigung innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung nachzureichen und bestätigte ihm, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 1. Februar 2017 nach. G. Er teilte am 17. März 2017 schriftlich mit, die in Aussicht gestellten Beweismittel könnten nicht zugestellt werden und reichte stattdessen das Original des mit der Beschwerde in Kopie eingereichten "Diagnosis Ticket" samt einem (undatierten) Begleitschreiben des behandelnden Arztes sowie ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentsabgeordneten vom 20. Februar 2017 zu seinem Engagement für die TNA und ein undatiertes Schreiben seiner Mutter zu den Akten (je im Original). Gleichzeitig führte er mit Hinweis auf seine vorinstanzlichen Angaben, wonach er nach dem Vorfall vom (...) 2013 mehrere Monate stationär behandelt worden sei, aus, er habe das Spital seinerzeit zwischen den einzelnen Behandlungen für kurze Zeit verlassen und sich ausserhalb von Jaffna bei Bekannten versteckt gehalten. H. Der damals zuständige Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung vom 4. April 2017 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 6. April 2017 zur Kenntnis gebracht - auf seine Erwägung in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, der die Verfolgung mutmasslich auslösende Umstand, nämlich die (...) Sequenz, in welcher der Beschwerdeführer mit (...) zu sehen sei, vermöge im Zusammenhang mit der dargelegten Ausgangslage kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner sehr untergeordneten Rolle im Rahmen des erwähnten Wahlkampfs in den Fokus der sri-lankischen Behörden hätte geraten sollen. Unplausibel erscheine auch seine Darstellung, wonach er ununterbrochen etwa sieben Monate lang im Krankenhaus geblieben sei, zumal er nicht gegen seinen Willen im Spital festgehalten worden sei und lediglich angegeben habe, dass man ihn am Bein habe operieren müssen, nachdem es mit dem Gips nicht geklappt habe. Ferner seien seine Angaben zu den angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen wenig substantiiert. Insbesondere seine Schilderungen zum Vorfall vom (...) 2013 und zur Flucht aus dem Krankenhaus seien äusserst knapp ausgefallen und hätten jeglichen persönlichen Bezug und Realkennzeichen vermissen lassen. Gesamthaft betrachtet würden sich seine Vorbringen als unglaubhaft erweisen. Im Übrigen seien diese vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ohnehin nicht asylrelevant. Die TNA habe im August 2015 in der Nordprovinz bei den Parlamentswahlen die grosse Mehrheit der Mandate erobert. Die heutige Rolle der TNA gegenüber der Regierung Sri Lankas gelte als konstruktiv und den Reformprozess unterstützend. Eine Verfolgung von Mitgliedern von Oppositionsparteien erscheine zum heutigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich. Auch eine Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren führe zu keiner anderen Folgerung. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor etwas mehr als zwei Jahren verlassen. Dies reiche gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Aufgrund des blossen Umstands, dass er für die LTTE Waren transportiert habe, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die heute noch bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Er habe bisher aufgrund seiner Hilfstätigkeit für die LTTE denn auch nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Rechtsmittelschrift entgegen, er habe glaubhaft dargelegt, bei den singhalesischen Wahlen 2013 die TNA aktiv unterstützt zu haben. Wie dem beigelegten Bericht der World Socialist Web Site zu entnehmen sei, hätten verschiedene Akteure unter dem Schutzmantel der Regierung massiv in den Wahlkampf eingegriffen, gezielt Unterstützer und Parteiaktivisten der TNA angegriffen, entführt, misshandelt und bei Bedarf getötet. Infolge der (...) Bildmaterial von ihm und (...) sei er zur öffentlichen Person im Norden von Sri Lanka geworden und in der Folge von regierungsnahen Schwadronen fast zu Tode geprügelt worden. Angehörige der Polizei und/oder des CID hätten ihn wiederholt bei ihm zu Hause gesucht. Die Vorinstanz habe keine Risikoabklärung gemäss den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorgenommen. Er weise am ganzen Körper diverse Narben auf, sei ein (...)-jähriger Tamile und als Sympathisant der TNA bekannt. Er habe Republikflucht begangen und es könne auch davon ausgegangen werden, dass den Behörden seine LTTE-Vergangenheit bekannt sei. Zudem habe er an verschiedenen Veranstaltungen von Exiltamilen teilgenommen. Aus diesen Gründen würden verschiedene real risks bestehen, welche kumulativ zu einer konkreten Bedrohung bei einer Einreise führen würden. 5. 5.1 Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzutun vermag, er sei durch die sri-lankische Regierung oder Mitglieder von Oppositionsparteien der TNA in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden beziehungsweise werde dies heute noch, ist nicht zu beanstanden. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, Zweifel an der vorinstanzlichen Einschätzung entstehen zu lassen, zumal sich die Ausführungen weitgehend in Wiederholungen des bereits Vorgebrachten erschöpfen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei (...) eine Sequenz (...), in der er zusammen mit (...) zu sehen gewesen sei. Es ist nicht auszuschliessen, dass eine entsprechende Aufnahme (...) wurde, auf denen auch der Beschwerdeführer ersichtlich ist. Ein entsprechendes Video ist jedenfalls auf Youtube abrufbar (vgl.(...), abgerufen am 17. April 2018). Diesem ist allerdings zu entnehmen ist, dass nicht wie behauptet der Beschwerdeführer (SEM act. A15 F71), sondern ein anderer Anwesender (...). In diesem Sinn nahm der Beschwerdeführer beim besagten Anlass keine exponierte Stellung ein, er war ausschliesslich ein Anwesender. Es wäre daher auch denkbar, dass der Beschwerdeführer nicht als (...), sondern als Fahrer (...) zur Zeit der Aufnahmen anwesend war. Auch im Rahmen der Wahlkampfunterstützung hatte er keine politisch herausragende Funktion inne, sondern verteilte eigenen Angaben nach Plakate und Flugblätter für die TNA (SEM act. A15 F83). Das Bundesverwaltungsgericht teilt jedenfalls die Auffassung der Vorinstanz, dass der Umstand einer Veröffentlichung besagter Aufnahme im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer dargelegten Ausgangslage kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden oder von Oppositionsparteien als wahrscheinlich erscheinen lässt. Bezeichnenderweise hatte der Beschwerdeführer denn auch - abgesehen vom angeblichen Vorfall vom (...) 2013 (vgl. dazu nachstehend) - keinerlei Probleme mit den sri-lankischen Behörden oder irgendwelchen Organisationen (SEM act. A5 7.02). 5.3 Der Beschwerdeführer macht zum Überfall vom (...) 2013 geltend, er sei auf einer Fahrt mit seinem Van angehalten und von mehreren ihm unbekannten Personen ohnmächtig geschlagen geworden (SEM act. A15 F71, F75). Seine Annahme, die Angreifer seien "regierungsnahe Schwadronen" (vgl. Beschwerde S. 6) gewesen, beruht demnach einzig auf seiner Vermutung. Er vermag deshalb auch nicht glaubhaft zu machen, dass die Täter tatsächlich etwas mit der sri-lankischen Regierung oder dieser nahestehenden Organisationen zu tun gehabt haben. Ebenso naheliegend könnte es sich um rein kriminelle Machenschaften gehandelt haben. 5.4 Der Beschwerdeführer widerspricht sich auch in Bezug auf die Folgen, welche er aus dem angeblichen Vorfall vom (...) 2013 davon getragen habe. Im vorinstanzlichen Verfahren legte er dar, er habe nach dem beschriebenen Angriff sieben bis acht Monate ununterbrochen im Krankenhaus in Jaffna verbracht (SEM act A15 F11 ff.). Demgegenüber bringt er im Beschwerdeverfahren ohne Erklärung vor, er habe zwischen den einzelnen Behandlungen das Spital verlassen können und sich dann jeweils versteckt gehalten. Diese widersprüchlichen und daher unglaubhaften Aussagen zu Kernvorbringen der Asylbegründung wecken grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal er auf eine Nachfrage im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestätigt hatte, er sei "ununterbrochen" im Spital gewesen (SEM act. A15 F20). Tritt hinzu, dass mit Blick auf die Aussage des Beschwerdeführers, er sei während seines Spitalaufenthaltes vom CID beobachtet worden (SEM act. A5 7.01), auch nicht nachvollziehbar ist, dass er dennoch immer wieder in das Spital zurückgekehrt sein sollte. 5.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Solches ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Dokumenten. Weder lässt das eingereichte "Diagnosis Ticket" einen Rückschluss auf die Asylvorbringen zu, noch vermag es die dargelegten Widersprüche aufzulösen. Im ausführlichen Arztschreiben (Auflistung der Verletzungen an Hüfte, Schienbein, Fersenbein, Achillessehne) wird ein Aufenthalt im Spital von 205 Tagen "because of the political problem" bestätigt. Das schafft die Widersprüche aber nicht aus der Welt und vermag auch zu den Ursachen oder Hintergründen der Verletzungen nichts zu belegen. Die Schreiben des sri-lankischen Parlamentsabgeordneten und der Mutter stellen sodann blosse Gefälligkeitsschreiben mit äusserst geringem Beweiswert dar. Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6. 6.1 Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) sind bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, welche in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 6.2 Der Beschwerdeführer erfüllt keine der erwähnten Risikofaktoren. Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe auf allfällige Risikofaktoren aufgrund einer Wahlkampfunterstützung (...) hinweist, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Es ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer müsste deshalb mit Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden rechnen. Des Weiteren führte er aus, er habe früher die LTTE unterstützt, indem er Essen verteilt und Waren transportiert habe. Dabei gab er gleichzeitig an, deswegen nie Probleme mit den Behörden erhalten zu haben (SEM act. A15 F119 f., A5 7.03). Solche niederschwelligen Unterstützungstätigkeiten wurden von einem grossen Teil der tamilischen Bevölkerung geleistet. Sie führen deshalb regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Praxis, zumal sie von den sri-lankischen Behörden nicht als künftige Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werden. In der Beschwerdeschrift wird sodann erstmals pauschal vorgebracht, der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Veranstaltungen von Exil-Tamilen teilgenommen. Inwiefern er sich deshalb besonders exponiert haben soll, vermag er nicht darzulegen und solches wird auch nicht durch entsprechende Beweismittel belegt. Zwar könnten exilpolitische Aktivitäten asylrelevant sein, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte, aufgrund der undifferenzierten Behauptung in der Beschwerdeschrift ist aber davon auszugehen, dass sich seine Rolle - wenn überhaupt - auf diejenige eines einfachen Veranstaltungsteilnehmers beschränkte. Die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG wird damit jedenfalls nicht erreicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil a.a.O E. 8.5.4). Ferner liegen in den Akten keine Anzeichen vor, dass der Beschwerdeführer in die sogenannte Stop-List aufgenommen wurde, dies wird auch gar nicht behauptet. Es sind somit im Fall des Beschwerdeführers keine stark risikobegründenden Faktoren gegeben. Mit der Herkunft aus dem Norden des Landes, den behaupteten, aber in keiner Weise belegten Narben, der illegalen Ausreise sowie der Asylgesuchstellung und dem Aufenthalt in der Schweiz sind vorliegend - wenn überhaupt - höchstens schwach risikobegründende Faktoren gegeben. Einige dieser Umstände mögen zwar bei der Wiedereinreise von Seiten der sri-lankischen Behörden Fragen aufwerfen, die vom Beschwerdeführer zu beantworten sein werden. Dass er aufgrund dieser Umstände jedoch flüchtlingsrechtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri Lanka nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer könnten im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen und Beweismittel noch weiter einzugehen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer wäre für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Wie unter Erwägung 6.2 ausgeführt, weist er kein stark risikobegründendes Profil auf, wobei insbesondere auch die vorgetragenen LTTE-Verbindungen kein solches zu begründen vermögen. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass bei einer Rückkehr ein sogenannter background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) durchgeführt wird, sind keine darüber hinausgehenden Massnahmen zu befürchten. Folglich ist nicht ersichtlich, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Schliesslich liegen vorliegend keine anderweitigen aussergewöhnlichen Umstände vor, die den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen liessen (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich ein Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz Sri Lankas als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung von BVGE 2011/24). 8.3.2 Der Beschwerdeführer lebte abwechslungsweise in C._______ und B._______ nahe Jaffna. Seine Familie (Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern), mit der er in regelmässigem Kontakt steht, lebt nach wie vor dort (SEM act. A15 F30 ff., 42). Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, er könne bei einer Rückkehr einerseits auf eine gesicherte Wohnsituation und andererseits auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützt. Sodann verfügt er über elf Jahre Schulbildung und Berufserfahrung als Chauffeur. So darf ihm ein Anknüpfen an die frühere Tätigkeit zugemutet werden beziehungsweise dürfte ihm die wirtschaftliche Reintegration ohne grössere Probleme gelingen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: