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D-6864/2015

D-6864/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6864/2015, D-6873/2015 Urteil vom 21. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Serbien, und E._______, geboren am (...), Serbien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 24. September 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden, aus F._______ stammende ethnische Roma, eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 27. Januar 2012 verliessen und am folgenden Tag auf dem Landweg legal in die Schweiz gelangten, wo sie am 30. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ um Asyl nachsuchten, dass die Befragungen zur Person (BzP) im EVZ H._______ am 13. Februar 2012 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 14. September 2012 durchgeführt wurden, dass am 31. Juli 2015 eine ergänzende Anhörung stattfand, dass die Beschwerdeführenden dabei zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen angaben, sie seien als Roma von den Serben malträtiert worden, welche kurz vor der Ausreise auch ihre Baracke angezündet hätten, was sie bei den Behörden aber nicht zur Anzeige gebracht hätten, dass der Beschwerdeführer A._______ nach Zwischenfällen in der Umgebung oft grundlos von der Polizei festgenommen, auf dem Posten geschlagen und nach einigen Stunden - nachdem der wahre Schuldige gefunden worden sei - wieder freigelassen worden sei, dass Unbekannte die Beschwerdeführerin B._______ vor etlichen Jahren angegriffen und überfallen hätten, sie diesen Vorfall aber nicht bei der Polizei gemeldet habe, dass die Beschwerdeführerin E._______ von Serben oft beschimpft, beleidigt und manchmal geschlagen worden sei, weshalb sie Angst vor diesen gehabt habe und nicht mehr weiter in die Schule habe gehen können, dass sie diese Zwischenfälle - da die Polizei sowieso nichts unternehme - nicht zur Anzeige gebracht habe, dass sie als Kind gesundheitliche Probleme gehabt habe, welche sich auf ihre (Nennung Organ) ausgewirkt hätten, und sie sich einmal am (Nennung Körperteil) habe operieren lassen müssen, dass die Beschwerdeführenden C.______ und D._______ nur fünf Jahre in die Schule hätten gehen können, man ihnen in der Folge den weiteren Schulbesuch verwehrt habe und sie auch dort von Serben beschimpft, bespuckt und geschlagen worden seien, dass sie nach der Zerstörung ihrer Baracke durch die Serben keinen Platz mehr gehabt hätten, wo sie hätten leben können, dass sodann ein Auto den Beschwerdeführer D._______ mehrmals verfolgt und versucht habe, ihn zu überfahren, dass die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) einreichten, wobei sie in ihrem Schreiben vom 20. September 2012 darlegten, sie hätten die medizinischen Unterlagen des (Nennung Person) von E._______ seit der BzP nicht mehr in ihrem Besitz und seien sich nicht sicher, ob diese im ersten oder zweiten Asylheim verloren gegangen seien, dass den Unterlagen zufolge die Beschwerdeführerin E._______ an einem (Nennung Diagnose) leide, welcher medizinisch-psychologisch behandelt werde, dass die Vorinstanz am (...) sowie am (...) die die Beschwerdeführerin E._______ behandelnden Fachpersonen konsultierte, den Beschwerdeführenden daraufhin am 4. September 2015 das rechtliche Gehör gewährte und diese am 16. September 2015 dazu Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügungen vom 24. September 2015 - je eröffnet am 26. September 2015 - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. Januar 2012 abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung festhielt, die Asylvorbringen seien in den wesentlichen Punkten (wiederholte behördliche Schikanen respektive kurzzeitige Festnahmen von A._______; Verfolgung durch Dritte; Schulausschluss; Verbrennen der Baracke) widersprüchlich, uneinheitlich sowie teilweise realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die Ungereimtheiten plausibel aufzulösen, dass die vorgebrachten Asylgründe in Bezug auf die Verfolgung durch Serben - selbst wenn diese der Wahrheit entsprechen würden - sowie die erlittenen Schikanen als Angehörige der Roma ohnehin nicht asylrelevant seien, dass Serbien als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) gelte, dass sich die Beschwerdeführenden - sollten sie auf Schutz angewiesen sein - an die serbischen Behörden wenden könnten, welche grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch -willig seien, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien, dass es zwar in Einzelfällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Funktionen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz Intervention nicht einleiteten, jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass betreffend E._______ aufgrund unstimmiger Aussagen und ihres dia-metral entgegengesetzten Verhaltens anlässlich der verschiedenen Befragungen Zweifel an ihrer Erkrankung respektive am hohen Schweregrad der Erkrankung bestünden, welche die Beschwerdeführenden auf Vorhalt nicht hätten entkräften können, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die medizinische Versorgung in Serbien mit Ausnahme einiger komplexer Krankheitsbilder gewährleistet sei und aufgrund der Akten nicht darauf geschlossen werden könne, dass die gesundheitlichen Probleme derart wären, dass sie in Serbien nicht behandelt werden könnten, und der rechtsgleiche Zugang zu den staatlichen Gesundheitseinrichtungen in der Regel für alle Volksgruppen sichergestellt sei, dass sodann bei E._______ trotz intensiver Betreuung in der Schweiz - jedenfalls was deren Aussageverhalten betreffe - keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen sei, dass eine Rückkehr hinsichtlich des Kindeswohls keine Härte im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) darstelle, zumal aufgrund der relativ kurzen Zeitdauer vorliegend nicht von einer derart starken Integration in der Schweiz gesprochen werden könne, welche unter Umständen eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben könnte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 (Datum Poststempel: 24. Oktober 2015) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtenen Verfügungen des SEM seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl respektive zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ersuchten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2015 die Beschwerdeverfahren D-6864/2015 und D-6873/2015 vereinigt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 2. Dezember 2015 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Einwände der Beschwerdeführenden betreffend die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten dürften nicht überzeugen, dass auch das blosse Festhalten an der eigenen Sachverhaltsdarstellung die von der Vorinstanz einlässlich aufgezeigten Ungereimtheiten nicht plausibel aufzulösen vermögen dürfte, dass der Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Heimat keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und deshalb unbeachtlich bleiben dürfte, dass sodann keine Anhaltspunkte bestünden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich sein könnte, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, womit es - selbst in Anbetracht der ausgewiesenen Bedürftigkeit - an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehle, dass der mit Zwischenverfügung vom 17. November 2015 verlangte Kostenvorschuss am 1. Dezember 2015 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM angesichts der widersprüchlichen, unsubstanziierten und teilweise realitätsfremden Ausführungen die geschilderten Fluchtgründe als nicht glaubhaft qualifizierte und der Vollständigkeit halber erwähnte, dass die Asylvorbringen - selbst bei Wahrunterstellung - der Asylrelevanz entbehrten und insgesamt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 17. November 2015 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften, dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass im Fall der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom SEM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, und von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen ist, da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen oder auch nur glaubhaft zu machen vermochten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sodann die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass - wie in der Zwischenverfügung vom 17. November 2015 bereits ausgeführt - die Beschwerdeführenden angesichts ihrer nicht glaubhaft gemachten Zerstörung der Baracke, der zahlreichen weiteren Ungereimtheiten in ihrem Sachverhaltsvortrag und der dadurch unglaubhaften Darstellung ihrer wahren Lebensumstände die Folgen zu tragen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung an den tatsächlichen Herkunftsort keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Roma in Serbien aufgrund ihrer Ethnie sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht Benachteiligungen (Schikanen sowie Diskriminierungen) ausgesetzt sein und Übergriffe von Privatpersonen auf Roma und behördliche Schikanen sowie Diskriminierung nicht völlig ausgeschlossen werden können, dass diese Benachteiligungen jedoch nicht ein Ausmass erreichen, welches den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-503/2014 vom 12. März 2015 m.w.H.), dass es A._______ bis zum Verlassen der Heimat möglich war, den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten und die Ausreise zu finanzieren, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführenden seien in der Lage, sich erneut eine Existenz aufzubauen, dass ferner bei der Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde, wobei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und eine Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise das Krankheitsbild von E._______ und die Behandlungsmöglichkeiten in Serbien würdigte und zu Recht festhielt, diese sei für die Behandlung ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die Schweiz angewiesen, sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Schlussfolgerungen vollumfänglich anschliesst (vgl. auch Zwischenverfügung vom 17. November 2015), insbesondere da sie sich nicht in einer medizinischen Notlage befindet, die Behandlung in der Schweiz in Berücksichtigung der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten aktuellsten Unterlagen (Auflistung Beweismittel) bezüglich der kognitiven, feinmotorischen und psychosozialen Fertigkeiten zwar Fortschritte erkennen lässt, jedoch mit Blick auf deren Aussageverhalten praktisch keinen Erfolg zeigt und der Zugang zur medizinischen Infrastruktur in Serbien gewährleistet ist, zumal sie den Akten zufolge in ihrer Heimat als Kind bereits mehrmals in F._______ in Behandlung war (vgl. A5/13 S. 10; A7/11 S. 7; A36/11 S. 2 ff.), dass sodann, sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bildet (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK), wobei unter diesem Aspekt sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, so namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3 S. 591 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.), dass diesbezüglich festzustellen ist, dass die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden den grösseren Teil ihrer Kindheitsjahre mit ihren Eltern in Serbien verbrachten, alle Serbisch sprechen, dort die Schule besuchen konnten (zumal ein Schulausschluss vorliegend als unglaubhaft qualifiziert werden muss), und ihnen die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von Nutzen sein werden, weshalb eine Rückkehr nach Serbien auch nach einem rund vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz noch keine Härten zur Folge hat, welche im Lichte von Art. 3 KRK zu beachten sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden über bis am 15. Dezember 2016 (D._______) respektive 15. Dezember 2021 (A._______, B._______, C._______ und E._______) gültige Reisepässe verfügen, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 1. Dezember 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: