Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist deutscher und polnischer Staatsbürger und suchte am 3. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am folgenden Tag führte eine Mitarbeiterin des SEM mit ihm ein Sondierungsgespräch durch, bei welchem er an der Asylgesuchstellung festhielt. In mehreren folgenden Eingaben an das SEM kritisierte der Beschwerdeführer dieses Gespräch scharf und äusserte seine Meinung sowie Beanstandungen zu verschiede- nen Aspekten des Asylverfahrens in der Schweiz, etwa zum Informations- blatt für visabefreite Asylsuchende. B. Am 22. August 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zusammenfassend machte er dabei geltend, dass er seit rund drei Jahren in Deutschland kein menschenwürdiges Leben führen könne. Er werde von verschiedenen Behörden systematisch unter Druck gesetzt und diskreditiert. So seien ihm etwa seitens des Jobcenters unrechtmässig Leistungen verweigert worden und es sei zu einem Konflikt wegen Kom- pensationszahlungen an seine Rentenkasse gekommen. Zudem sei er Op- fer von Mordanschlägen geworden. Es gebe Mikrostrahlenwaffen, mit de- nen Personen geschwächt würden, so dass sie nicht sofort, sondern später etwa aufgrund von Krebs an einer vermeintlich natürlichen Todesursache versterben würden. Zudem habe es einen Giftanschlag auf ihn gegeben, bei welchem er, damals kerngesund, Schwächeanfälle und Schmerzen im Brustkorb bekommen habe, nachdem er in seiner Wohnung einen Schluck Wasser getrunken habe. Durch eigens ergriffene Gegenmassnahmen habe er wahrscheinlich mit Gottes Hilfe überlebt. Weiter sei ein verdeckter Ermittler in sein Leben geschleust worden, der wohl versucht habe, sich Zugang zu seinem Haus zu verschaffen. Zudem sei er observiert und ver- folgt worden, namentlich vom Verfassungsschutz wegen angeblicher Nähe zur Reichsbürgerszene. Er werde als AfD-Befürworter gesehen und gelte insoweit als Oppositioneller. Sodann sei er im Februar 2025 rechtswidrig «psychiatrisiert» worden und ihm werde der Kontakt zu seinen Kindern ver- wehrt, wobei behauptet werde, er wolle diese entführen oder seiner Ex- Partnerin etwas antun. Tatsächlich würden die Kinder als Geiseln festge- halten. Ferner sei er aus seiner Wohnung geworfen und sein Führerschein sei entzogen worden. In Deutschland würden die Menschenrechte miss- achtet und geltendes Recht werde nicht durchgesetzt, sondern willkürlich und verfassungswidrig angewendet. Er habe zahlreiche Anzeigen und Kla- gen bei den deutschen Ermittlungsbehörden eingereicht, denen aber keine
D-6861/2025 Seite 3 Folge geleistet worden sei. Zwar habe er den Rechtsweg beschritten, bis hin zum EGMR, aber da seine Post abgefangen worden sei, sei die Kor- respondenz mit dem EGMR nicht möglich gewesen. Er sei von Hunderten von Rechtsverletzungen, Zersetzung und Cybertortur betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer reichte umfangreiche Unterlagen zu zahlreichen Verfahren ein, die er vor verschiedenen (deutschen) Behörden geführt habe. Daneben befinden sich mehrere Schreiben des Beschwerdeführers an das SEM bei den Akten, in welchen er sich etwa über seine Unterkunft, die fehlende Auszahlung von finanziellen Unterstützungsleistungen oder das Verhalten verschiedener Personen, namentlich Mitarbeitende des Bundesasylzentrums oder der Sicherheitsdienste, beschwert. C. Mit Schreiben vom 1. September 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. September 2025 fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Bundesrat habe die Bun- desrepublik Deutschland als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Diese Einstufung erfolge aufgrund landesspezifischer Fakten und Entwicklungen, wobei namentlich die politische Situation und die Menschenrechtslage im entsprechenden Land untersucht würden. Bei als «Safe Countries» bezeichneten Staaten bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Vorliegend seien aus den Akten keine Hin- weise ersichtlich, welche geeignet seien, diese Regelvermutung umzustos- sen. Es sei vielmehr offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in verschie- denen Bereichen – etwa im Strafrecht, im Familienrecht, im Bereich des Strassenverkehrs sowie bezüglich sozialer Unterstützungsleistungen – den Rechtsweg gegangen sei und seine Forderungen nicht habe durchset- zen können. Dabei sei nicht zu erkennen, weshalb die deutschen Behör- den in seinem Fall die Rechtstaatlichkeit nicht gewahrt hätten. Seine dies- bezüglichen Erklärungen enthielten zahlreiche Behauptungen und Ele- mente von Verschwörungstheorien. Das SEM komme zum Schluss, dass
D-6861/2025 Seite 4 seine Ängste, ebenso wie die Kämpfe, die der Beschwerdeführer mit den deutschen Behörden ausgetragen habe, die Folge von realitätsverzerrten Wahrnehmungen seien. Daran änderten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts. Diese würden primär verdeutlichen, dass er Zugang zum Rechtssystem erhalten habe, während es keine Hinweise darauf gebe, dass er aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund seitens der deutschen Justiz benachteiligt worden sei. In der umfangreichen Stellung- nahme zum Entscheidentwurf seien im Wesentlichen Vorwürfe gegen die Rechtsvertretung sowie das SEM geäussert worden, jedoch enthalte diese keine Elemente, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 9. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be- antragte er, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustel- len und diese sei aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuer- kennen und Asyl zu gewähren, sowie eine B-Bewilligung zu erteilen; eine Rückweisung der Sache an das SEM sei dagegen unzulässig und damit ausgeschlossen. Weiter ersuchte er um Anordnung der aufschiebenden Wirkung und sofortige Schutzmassnahmen im Sinne einer menschenwür- digen Unterbringung und Gewährleistung des verfassungsrechtlich garan- tierten Existenzminimums. Schliesslich stellte er einen Entschädigungs- und Genugtuungsantrag und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Begründung kritisiert der Beschwerdeführer zunächst, dass ihm die angefochtene Verfügung nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei, da er keine Empfangsbestätigung unterschrieben habe. Weiter habe das SEM durch die Berufung auf das Konzept des «sicheren Herkunftsstaates» seine Pflicht zur Individualprüfung gemäss der Rechtsprechung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 verletzt. In die- sem Entscheid würden verschiedene Kriterien für die Einstufung als siche- rer Herkunftsstaat aufgestellt und es werde festgehalten, dass schemati- sche Ablehnungen ausgeschlossen seien. Er sei in Deutschland einer sys- tematischen Verfolgung ausgesetzt, welche sich in einer Vielzahl von Ein- griffen in sein Leben geäussert hätten. Darunter fielen etwa Mordversuche, eine unmenschliche Behandlung durch psychologische Kriegsführung, die Blockade des Rechtschutzes – durch Abfangen der Post, Verschleppung oder fehlender Eröffnung von Verfahren – und die Verhinderung des Kon- takts zu seinen Kindern. Hinzu kämen unter anderem der Entzug von zu- stehenden (Sozial-)Leistungen, Diffamierungen und Amtsmissbrauch
D-6861/2025 Seite 5 sowie Zersetzung durch Cybertortur und Überwachung. Sowohl in Deutschland als auch in Polen sei der Staat selbst Akteur der Verfolgung, weshalb eine Rückführung gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstos- sen würde. Auch in der Schweiz sei er im Rahmen des Asylverfahrens zahl- reichen gravierenden Rechtsverletzungen ausgesetzt gewesen und ihm sei ein faires Verfahren verweigert worden. Die Entscheidungsträger des SEM seien befangen, die Anhörung sei mangelhaft durchgeführt worden und das Protokoll erweise sich als manipulativ. Schliesslich habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und damit seine Begrün- dungspflicht verletzt. Im Verbund mit der fehlenden Individualprüfung führ- ten diese systematischen Rechtsverletzungen zur Nichtigkeit des Asylent- scheids und dieser entfalte keine Rechtswirkungen. Ihm sei daher Asyl zu gewähren und eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. F. Das Bundesveraltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
10. September 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.3 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Asylent- scheid des SEM vom 2. September 2025. Der Gegenstand des Verfahrens
D-6861/2025 Seite 6 beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Verneinung der Flüchtlingsei- genschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Weg- weisung und des Vollzugs derselben zu Recht erfolgt sind. Darüber hin- ausgehende Fragestellungen, welche in der angefochtenen Verfügung nicht beurteilt wurden, können auch nicht Gegenstand des Beschwerde- verfahrens bilden. Zahlreiche der in der Beschwerde geäusserten Kritik- punkte sind daher nicht vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln, namentlich die Beschwerden be- züglich Unterbringung oder die Verweigerung von Unterstützungsleistun- gen. Dasselbe gilt auch für den Antrag auf Entschädigung und Genugtu- ung. Dies war ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. Sodann können asylsuchende Personen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG) und einer Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf den Antrag um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist da- her mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Schliesslich ist auch der Antrag um sofortige Schutzmassnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung mit dem vorliegenden Urteil in der Sache ge- genstandslos.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegrün- dete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei- nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfü- gungen nur dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders
D-6861/2025 Seite 7 schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefähr- det wird. Nichtigkeit wird in der Rechtsprechung etwa bei funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde, schweren Ver- fahrensfehlern, schweren Form- beziehungsweise Eröffnungsfehlern so- wie ausnahmsweise schwerwiegenden inhaltlichen Fehlern bejaht (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1, 132 II 342 E. 2.1; siehe auch Urteil des BVGer D-5303/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft eröffnet worden, da er die Empfangsbestätigung nicht unterschrieben habe. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass er seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – welcher er am
11. August 2025 eine Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren erteilte (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-20/1) – zu keinem Zeitpunkt formell das Mandat entzogen hat. Das Vertretungsverhältnis bestand somit bis zur Mandatsniederlegung (vgl. Akte 37/1) weiterhin, weshalb grundsätzlich eine rechtsgültige Eröffnung an die Rechtsvertretung erfolgen konnte (vgl. Akte 36/1). Darüber hinaus wird in der Beschwerde bestätigt, dass die Verfügung vom
2. September 2025 eröffnet worden sei, wenn auch ohne Empfangsbestä- tigung. Selbst wenn indessen eine mangelhafte Eröffnung vorliegen würde, hätte dies im vorliegenden Verfahren keine Konsequenzen. Gemäss Art. 38 VwVG darf einer Partei durch eine mangelhafte Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Der Beschwerdeführer hatte jedoch gemäss Akten- lage offensichtlich Kenntnis vom Inhalt der Verfügung und war in der Lage, diese fristgerecht anzufechten. Es ist ihm mithin kein Nachteil entstanden, weshalb er selbst aus einer mangelhaften Eröffnung nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei unter anderem deshalb nichtig, weil das SEM entgegen der Rechtspre- chung des EuGH keine Individualprüfung vorgenommen habe. Diesbezüg- lich ist zunächst festzuhalten, dass die Schweiz nicht Mitglied der Europä- ischen Union ist. Entsprechend sind die Urteile des Gerichtshofs der Euro- päischen Union (EuGH) für die Schweiz nicht verbindlich und diese sind nicht geeignet, die Nichtigkeit eines schweizerischen Asylentscheids zu be- gründen. Ferner ist das SEM in seiner Verfügung durchaus auf seine indi- viduellen Vorbringen eingegangen und hat seinen Einzelfall geprüft (vgl. dazu S. 4 der angefochtenen Verfügung). Nur weil der Beschwerdeführer
D-6861/2025 Seite 8 die Beurteilung desselben durch das SEM nicht teilt, erweist sich die Ver- fügung keineswegs als nichtig.
E. 4.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Entscheidträger des SEM seien befangen gewesen. Aus der Beschwerdeeingabe geht indessen nicht hervor, woraus er diese Befangenheit konkret ableitet. Es wird in die- sem Zusammenhang lediglich auf ein Schreiben vom 23. August 2025 an das SEM verwiesen, in welchem insbesondere behauptet wird, der Sach- bearbeiter des SEM habe während der Anhörung erklärt, das Gesuch werde negativ entschieden. Dies wird jedoch nicht weiter belegt. Nament- lich kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer darauf hingewie- sen wurde, er solle seine Gefährdung – und nicht seine Behandlung in den schweizerischen Asylstrukturen – darlegen, andernfalls werde sein Asylge- such aufgrund fehlender Mitwirkung abgeschrieben (vgl. Akte 26/12, F19) keine Befangenheit abgeleitet werden. Weiter wird in der Beschwerde eine «manipulative Protokollführung» geltend gemacht; die Aussagen seien ent- stellt oder unvollständig wiedergegeben worden. Es ist jedoch darauf hin- zuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung die Möglichkeit erhielt, das Protokoll durchzulesen und Ergänzungen sowie Korrekturen anzubringen, sofern die protokollierten Angaben nicht seinen Aussagen entsprechen sollten. Von dieser Möglichkeit machte er denn auch Gebrauch und brachte diverse Anmerkungen an, welche schriftlich festgehalten wurden (vgl. Akte 26/12, S. 11 f.). In der Folge bestätigte er unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusse- rungen entspreche (vgl. Akte 26/12, S. 12). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, weshalb das Protokoll «manipulativ» oder unvollständig sein soll.
E. 4.5 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass seine Beweis- mittel nicht gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt worden sei. Die Begründung eines behördlichen Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Es sind die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
D-6861/2025 Seite 9 Aus der angefochtenen Verfügung geht hinreichend klar hervor, aus wel- chen Gründen die Vorinstanz das Asylgesuch abgelehnt und die Wegwei- sung sowie den Vollzug derselben angeordnet hat. Sie hat sich auch zu- sammenfassend zu den eingereichten Beweismitteln geäussert. Dabei war es nicht erforderlich, dass sie einlässlich auf jedes vorgelegte Dokument eingeht und sich mit diesem auseinandersetzt. Vielmehr durfte sich das SEM auf die wesentlichen Aspekte der Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken. Die vorliegende ausführliche Beschwerde zeigt denn auch, dass ihm eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nicht als nichtig zu betrachten ist und auch keine verfahrensrechtlichen Mängel ersichtlich sind, die eine Aufhebung der Verfügung und eine Rück- weisung an das SEM zur Neubeurteilung gebieten würden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist Deutschland ein EU- Mitgliedstaat und damit ein sogenanntes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demzufolge besteht die gesetzliche Regelver- mutung, dass in Deutschland keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
D-6861/2025 Seite 10 Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte ge- genteilige Hinweise widerlegt werden. Des Weiteren handelt es sich auch bei Polen um ein «Safe County», weshalb in Bezug auf diesen Staat die- selbe Regelvermutung gilt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zahlreiche Probleme mit verschiedenen Personen und Behörden in Deutschland geltend, welche eine systemati- sche staatliche und nicht-staatliche Verfolgung aufzeigen würden. Entge- gen seinen Ausführungen lässt sich eine solche den Akten jedoch nicht entnehmen. Vielmehr listet der Beschwerdeführer Rechtsnormen und Ur- teile – insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – auf und behauptet, seine Rechte seien in verschiedenster Hin- sicht verletzt worden. Es handelt sich dabei allerdings lediglich um seine persönlichen Wahrnehmungen und eigene Interpretationen der Rechts- lage. Der Umstand, dass die deutschen Behörden seinen Rechtsauffas- sungen nicht gefolgt zu sein scheinen und seine geltend gemachten An- sprüche offenbar nicht anerkannt haben, stellt keine Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv dar. Die Angaben des Beschwerdefüh- rers und seine zahlreichen, teils äusserst umfangreichen Eingaben – so- wohl an die deutschen Behörden als auch an die schweizerischen (Asyl- )Behörden – vermitteln vielmehr den Eindruck, dass er sich subjektiv un- gerecht behandelt fühlt und daraus eine Vielzahl angeblicher Rechtsverlet- zungen ableitet. Aus objektiver Sicht vermögen seine Vorbringen jedoch kein systematisches behördliches Fehlverhalten ihm gegenüber zu bele- gen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Haltung ungerecht behandelt worden wäre respektive ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hätte.
E. 6.3 Auch die zahlreich eingereichten Beweismittel lassen in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland – und erst recht nicht in Polen – einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war respektive im Fall einer Rückkehr eine solche zu gewärtigen hätte. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Unterlagen einerseits um Eingaben mit eigenen Einschätzungen der Sachlage, persönlichen Wahrnehmungen sowie Anträgen an verschiedenste Behörden, andererseits um Antwort- schreiben und Gerichtsdokumente. Inwiefern die Begehren des Beschwer- deführers nicht angemessen behandelt worden wären, ist indessen nicht erkennbar.
D-6861/2025 Seite 11
E. 6.4 Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers daher nicht geeignet, die oben erwähnte Regelvermutung, dass in Deutschland Sicher- heit vor Verfolgung bestehe, umzustossen. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Polen einer Verfolgung ausgesetzt gewe- sen wäre. Diesbezüglich wurde von ihm lediglich behauptet, er sei auch dort überwacht und es seien Straftaten gegen ihn begangen worden (vgl. Akte 26/12, Anmerkung zu F29). Er macht indessen weder nähere Anga- ben dazu noch werden entsprechende Belege eingereicht. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass vage eigene Behauptungen offensichtlich nicht genügen, um Straftaten oder eine relevante Verfolgung nachzuweisen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung in Deutschland oder Polen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylge- such abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird praxisgemäss nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt.
E. 7.2 Es ist in diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass der Be- schwerdeführer ein deutscher Staatsangehöriger ist, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Beschwerde- führer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern einzig zwecks Einreichung eines Asylge- suches in die Schweiz eingereist ist. Somit ist die Anordnung der Wegwei- sung aus der Schweiz zu bestätigen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-6861/2025 Seite 12 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refou- lement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann erge- ben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland oder Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AsylG).
E. 8.3 Zudem lassen weder die allgemeine Lage in Deutschland oder Polen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde- führers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Weg- weisung vorliegend auch als zumutbar zu betrachten ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutsch- land oder Polen ist schliesslich möglich, da er sowohl über einen gültigen deutschen als auch einen polnischen Reisepass verfügt. Zudem würde es ihm obliegen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10.1 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegeh- ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos
D-6861/2025 Seite 13 erweisen und die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6861/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6861/2025 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Deutschland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist deutscher und polnischer Staatsbürger und suchte am 3. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am folgenden Tag führte eine Mitarbeiterin des SEM mit ihm ein Sondierungsgespräch durch, bei welchem er an der Asylgesuchstellung festhielt. In mehreren folgenden Eingaben an das SEM kritisierte der Beschwerdeführer dieses Gespräch scharf und äusserte seine Meinung sowie Beanstandungen zu verschiedenen Aspekten des Asylverfahrens in der Schweiz, etwa zum Informationsblatt für visabefreite Asylsuchende. B. Am 22. August 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zusammenfassend machte er dabei geltend, dass er seit rund drei Jahren in Deutschland kein menschenwürdiges Leben führen könne. Er werde von verschiedenen Behörden systematisch unter Druck gesetzt und diskreditiert. So seien ihm etwa seitens des Jobcenters unrechtmässig Leistungen verweigert worden und es sei zu einem Konflikt wegen Kompensationszahlungen an seine Rentenkasse gekommen. Zudem sei er Opfer von Mordanschlägen geworden. Es gebe Mikrostrahlenwaffen, mit denen Personen geschwächt würden, so dass sie nicht sofort, sondern später etwa aufgrund von Krebs an einer vermeintlich natürlichen Todesursache versterben würden. Zudem habe es einen Giftanschlag auf ihn gegeben, bei welchem er, damals kerngesund, Schwächeanfälle und Schmerzen im Brustkorb bekommen habe, nachdem er in seiner Wohnung einen Schluck Wasser getrunken habe. Durch eigens ergriffene Gegenmassnahmen habe er wahrscheinlich mit Gottes Hilfe überlebt. Weiter sei ein verdeckter Ermittler in sein Leben geschleust worden, der wohl versucht habe, sich Zugang zu seinem Haus zu verschaffen. Zudem sei er observiert und verfolgt worden, namentlich vom Verfassungsschutz wegen angeblicher Nähe zur Reichsbürgerszene. Er werde als AfD-Befürworter gesehen und gelte insoweit als Oppositioneller. Sodann sei er im Februar 2025 rechtswidrig «psychiatrisiert» worden und ihm werde der Kontakt zu seinen Kindern verwehrt, wobei behauptet werde, er wolle diese entführen oder seiner Ex-Partnerin etwas antun. Tatsächlich würden die Kinder als Geiseln festgehalten. Ferner sei er aus seiner Wohnung geworfen und sein Führerschein sei entzogen worden. In Deutschland würden die Menschenrechte missachtet und geltendes Recht werde nicht durchgesetzt, sondern willkürlich und verfassungswidrig angewendet. Er habe zahlreiche Anzeigen und Klagen bei den deutschen Ermittlungsbehörden eingereicht, denen aber keine Folge geleistet worden sei. Zwar habe er den Rechtsweg beschritten, bis hin zum EGMR, aber da seine Post abgefangen worden sei, sei die Korrespondenz mit dem EGMR nicht möglich gewesen. Er sei von Hunderten von Rechtsverletzungen, Zersetzung und Cybertortur betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer reichte umfangreiche Unterlagen zu zahlreichen Verfahren ein, die er vor verschiedenen (deutschen) Behörden geführt habe. Daneben befinden sich mehrere Schreiben des Beschwerdeführers an das SEM bei den Akten, in welchen er sich etwa über seine Unterkunft, die fehlende Auszahlung von finanziellen Unterstützungsleistungen oder das Verhalten verschiedener Personen, namentlich Mitarbeitende des Bundesasylzentrums oder der Sicherheitsdienste, beschwert. C. Mit Schreiben vom 1. September 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. September 2025 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der Bundesrat habe die Bundesrepublik Deutschland als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Diese Einstufung erfolge aufgrund landesspezifischer Fakten und Entwicklungen, wobei namentlich die politische Situation und die Menschenrechtslage im entsprechenden Land untersucht würden. Bei als «Safe Countries» bezeichneten Staaten bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Vorliegend seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, welche geeignet seien, diese Regelvermutung umzustossen. Es sei vielmehr offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Bereichen - etwa im Strafrecht, im Familienrecht, im Bereich des Strassenverkehrs sowie bezüglich sozialer Unterstützungsleistungen - den Rechtsweg gegangen sei und seine Forderungen nicht habe durchsetzen können. Dabei sei nicht zu erkennen, weshalb die deutschen Behörden in seinem Fall die Rechtstaatlichkeit nicht gewahrt hätten. Seine diesbezüglichen Erklärungen enthielten zahlreiche Behauptungen und Elemente von Verschwörungstheorien. Das SEM komme zum Schluss, dass seine Ängste, ebenso wie die Kämpfe, die der Beschwerdeführer mit den deutschen Behörden ausgetragen habe, die Folge von realitätsverzerrten Wahrnehmungen seien. Daran änderten auch die von ihm eingereichten Beweismittel nichts. Diese würden primär verdeutlichen, dass er Zugang zum Rechtssystem erhalten habe, während es keine Hinweise darauf gebe, dass er aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund seitens der deutschen Justiz benachteiligt worden sei. In der umfangreichen Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien im Wesentlichen Vorwürfe gegen die Rechtsvertretung sowie das SEM geäussert worden, jedoch enthalte diese keine Elemente, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 9. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen und diese sei aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie eine B-Bewilligung zu erteilen; eine Rückweisung der Sache an das SEM sei dagegen unzulässig und damit ausgeschlossen. Weiter ersuchte er um Anordnung der aufschiebenden Wirkung und sofortige Schutzmassnahmen im Sinne einer menschenwürdigen Unterbringung und Gewährleistung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Schliesslich stellte er einen Entschädigungs- und Genugtuungsantrag und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Begründung kritisiert der Beschwerdeführer zunächst, dass ihm die angefochtene Verfügung nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei, da er keine Empfangsbestätigung unterschrieben habe. Weiter habe das SEM durch die Berufung auf das Konzept des «sicheren Herkunftsstaates» seine Pflicht zur Individualprüfung gemäss der Rechtsprechung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 verletzt. In diesem Entscheid würden verschiedene Kriterien für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat aufgestellt und es werde festgehalten, dass schematische Ablehnungen ausgeschlossen seien. Er sei in Deutschland einer systematischen Verfolgung ausgesetzt, welche sich in einer Vielzahl von Eingriffen in sein Leben geäussert hätten. Darunter fielen etwa Mordversuche, eine unmenschliche Behandlung durch psychologische Kriegsführung, die Blockade des Rechtschutzes - durch Abfangen der Post, Verschleppung oder fehlender Eröffnung von Verfahren - und die Verhinderung des Kontakts zu seinen Kindern. Hinzu kämen unter anderem der Entzug von zustehenden (Sozial-)Leistungen, Diffamierungen und Amtsmissbrauch sowie Zersetzung durch Cybertortur und Überwachung. Sowohl in Deutschland als auch in Polen sei der Staat selbst Akteur der Verfolgung, weshalb eine Rückführung gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. Auch in der Schweiz sei er im Rahmen des Asylverfahrens zahlreichen gravierenden Rechtsverletzungen ausgesetzt gewesen und ihm sei ein faires Verfahren verweigert worden. Die Entscheidungsträger des SEM seien befangen, die Anhörung sei mangelhaft durchgeführt worden und das Protokoll erweise sich als manipulativ. Schliesslich habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und damit seine Begründungspflicht verletzt. Im Verbund mit der fehlenden Individualprüfung führten diese systematischen Rechtsverletzungen zur Nichtigkeit des Asylentscheids und dieser entfalte keine Rechtswirkungen. Ihm sei daher Asyl zu gewähren und eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. F. Das Bundesveraltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 10. September 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Asylentscheid des SEM vom 2. September 2025. Der Gegenstand des Verfahrens beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs derselben zu Recht erfolgt sind. Darüber hinausgehende Fragestellungen, welche in der angefochtenen Verfügung nicht beurteilt wurden, können auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. Zahlreiche der in der Beschwerde geäusserten Kritikpunkte sind daher nicht vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln, namentlich die Beschwerden bezüglich Unterbringung oder die Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Dasselbe gilt auch für den Antrag auf Entschädigung und Genugtuung. Dies war ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. Sodann können asylsuchende Personen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG) und einer Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf den Antrag um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Schliesslich ist auch der Antrag um sofortige Schutzmassnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen nur dann nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit wird in der Rechtsprechung etwa bei funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde, schweren Verfahrensfehlern, schweren Form- beziehungsweise Eröffnungsfehlern sowie ausnahmsweise schwerwiegenden inhaltlichen Fehlern bejaht (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1, 132 II 342 E. 2.1; siehe auch Urteil des BVGer D-5303/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft eröffnet worden, da er die Empfangsbestätigung nicht unterschrieben habe. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass er seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - welcher er am 11. August 2025 eine Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren erteilte (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-20/1) - zu keinem Zeitpunkt formell das Mandat entzogen hat. Das Vertretungsverhältnis bestand somit bis zur Mandatsniederlegung (vgl. Akte 37/1) weiterhin, weshalb grundsätzlich eine rechtsgültige Eröffnung an die Rechtsvertretung erfolgen konnte (vgl. Akte 36/1). Darüber hinaus wird in der Beschwerde bestätigt, dass die Verfügung vom 2. September 2025 eröffnet worden sei, wenn auch ohne Empfangsbestätigung. Selbst wenn indessen eine mangelhafte Eröffnung vorliegen würde, hätte dies im vorliegenden Verfahren keine Konsequenzen. Gemäss Art. 38 VwVG darf einer Partei durch eine mangelhafte Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Der Beschwerdeführer hatte jedoch gemäss Aktenlage offensichtlich Kenntnis vom Inhalt der Verfügung und war in der Lage, diese fristgerecht anzufechten. Es ist ihm mithin kein Nachteil entstanden, weshalb er selbst aus einer mangelhaften Eröffnung nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung sei unter anderem deshalb nichtig, weil das SEM entgegen der Rechtsprechung des EuGH keine Individualprüfung vorgenommen habe. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Entsprechend sind die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) für die Schweiz nicht verbindlich und diese sind nicht geeignet, die Nichtigkeit eines schweizerischen Asylentscheids zu begründen. Ferner ist das SEM in seiner Verfügung durchaus auf seine individuellen Vorbringen eingegangen und hat seinen Einzelfall geprüft (vgl. dazu S. 4 der angefochtenen Verfügung). Nur weil der Beschwerdeführer die Beurteilung desselben durch das SEM nicht teilt, erweist sich die Verfügung keineswegs als nichtig. 4.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Entscheidträger des SEM seien befangen gewesen. Aus der Beschwerdeeingabe geht indessen nicht hervor, woraus er diese Befangenheit konkret ableitet. Es wird in diesem Zusammenhang lediglich auf ein Schreiben vom 23. August 2025 an das SEM verwiesen, in welchem insbesondere behauptet wird, der Sachbearbeiter des SEM habe während der Anhörung erklärt, das Gesuch werde negativ entschieden. Dies wird jedoch nicht weiter belegt. Namentlich kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, er solle seine Gefährdung - und nicht seine Behandlung in den schweizerischen Asylstrukturen - darlegen, andernfalls werde sein Asylgesuch aufgrund fehlender Mitwirkung abgeschrieben (vgl. Akte 26/12, F19) keine Befangenheit abgeleitet werden. Weiter wird in der Beschwerde eine «manipulative Protokollführung» geltend gemacht; die Aussagen seien entstellt oder unvollständig wiedergegeben worden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung die Möglichkeit erhielt, das Protokoll durchzulesen und Ergänzungen sowie Korrekturen anzubringen, sofern die protokollierten Angaben nicht seinen Aussagen entsprechen sollten. Von dieser Möglichkeit machte er denn auch Gebrauch und brachte diverse Anmerkungen an, welche schriftlich festgehalten wurden (vgl. Akte 26/12, S. 11 f.). In der Folge bestätigte er unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. Akte 26/12, S. 12). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, weshalb das Protokoll «manipulativ» oder unvollständig sein soll. 4.5 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass seine Beweismittel nicht gewürdigt und damit die Begründungspflicht verletzt worden sei. Die Begründung eines behördlichen Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Es sind die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Aus der angefochtenen Verfügung geht hinreichend klar hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung sowie den Vollzug derselben angeordnet hat. Sie hat sich auch zusammenfassend zu den eingereichten Beweismitteln geäussert. Dabei war es nicht erforderlich, dass sie einlässlich auf jedes vorgelegte Dokument eingeht und sich mit diesem auseinandersetzt. Vielmehr durfte sich das SEM auf die wesentlichen Aspekte der Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken. Die vorliegende ausführliche Beschwerde zeigt denn auch, dass ihm eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nicht als nichtig zu betrachten ist und auch keine verfahrensrechtlichen Mängel ersichtlich sind, die eine Aufhebung der Verfügung und eine Rückweisung an das SEM zur Neubeurteilung gebieten würden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, ist Deutschland ein EU-Mitgliedstaat und damit ein sogenanntes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demzufolge besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in Deutschland keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. Des Weiteren handelt es sich auch bei Polen um ein «Safe County», weshalb in Bezug auf diesen Staat dieselbe Regelvermutung gilt. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zahlreiche Probleme mit verschiedenen Personen und Behörden in Deutschland geltend, welche eine systematische staatliche und nicht-staatliche Verfolgung aufzeigen würden. Entgegen seinen Ausführungen lässt sich eine solche den Akten jedoch nicht entnehmen. Vielmehr listet der Beschwerdeführer Rechtsnormen und Urteile - insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - auf und behauptet, seine Rechte seien in verschiedenster Hinsicht verletzt worden. Es handelt sich dabei allerdings lediglich um seine persönlichen Wahrnehmungen und eigene Interpretationen der Rechtslage. Der Umstand, dass die deutschen Behörden seinen Rechtsauffassungen nicht gefolgt zu sein scheinen und seine geltend gemachten Ansprüche offenbar nicht anerkannt haben, stellt keine Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv dar. Die Angaben des Beschwerdeführers und seine zahlreichen, teils äusserst umfangreichen Eingaben - sowohl an die deutschen Behörden als auch an die schweizerischen (Asyl-)Behörden - vermitteln vielmehr den Eindruck, dass er sich subjektiv ungerecht behandelt fühlt und daraus eine Vielzahl angeblicher Rechtsverletzungen ableitet. Aus objektiver Sicht vermögen seine Vorbringen jedoch kein systematisches behördliches Fehlverhalten ihm gegenüber zu belegen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Haltung ungerecht behandelt worden wäre respektive ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hätte. 6.3 Auch die zahlreich eingereichten Beweismittel lassen in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland - und erst recht nicht in Polen - einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war respektive im Fall einer Rückkehr eine solche zu gewärtigen hätte. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Unterlagen einerseits um Eingaben mit eigenen Einschätzungen der Sachlage, persönlichen Wahrnehmungen sowie Anträgen an verschiedenste Behörden, andererseits um Antwortschreiben und Gerichtsdokumente. Inwiefern die Begehren des Beschwerdeführers nicht angemessen behandelt worden wären, ist indessen nicht erkennbar. 6.4 Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers daher nicht geeignet, die oben erwähnte Regelvermutung, dass in Deutschland Sicherheit vor Verfolgung bestehe, umzustossen. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Polen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Diesbezüglich wurde von ihm lediglich behauptet, er sei auch dort überwacht und es seien Straftaten gegen ihn begangen worden (vgl. Akte 26/12, Anmerkung zu F29). Er macht indessen weder nähere Angaben dazu noch werden entsprechende Belege eingereicht. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass vage eigene Behauptungen offensichtlich nicht genügen, um Straftaten oder eine relevante Verfolgung nachzuweisen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung in Deutschland oder Polen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird praxisgemäss nicht verfügt, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt. 7.2 Es ist in diesem Zusammenhang zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein deutscher Staatsangehöriger ist, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Dieser Umstand steht jedoch vorliegend der Anordnung der Wegweisung nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern einzig zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist. Somit ist die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland oder Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist daher zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AsylG). 8.3 Zudem lassen weder die allgemeine Lage in Deutschland oder Polen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar zu betrachten ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland oder Polen ist schliesslich möglich, da er sowohl über einen gültigen deutschen als auch einen polnischen Reisepass verfügt. Zudem würde es ihm obliegen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. 10.1 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos erweisen und die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: