opencaselaw.ch

D-684/2011

D-684/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist mit dem am 14. Februar 2011 geleisteten Kos­tenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-684/2011 law/joc/wif Urteil vom 8. April 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Januar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 9. Novem­ber 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie im Empfangs- und Verfah­rens­zentrum (EVZ) Basel am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass sie am 15. November 2011 im EVZ Basel zu ihren Ausrei­se­grün­den befragt wurde, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel­tend machte, in B._______ aufgewachsen zu sein und dort mit C._______, der im Jahre 2008 ausgereist sei, eine sexuelle Beziehung un­ter­hal­ten zu haben, dass diese Beziehung von ihrer Familie nicht geduldet respektive sie des­wegen getötet worden wäre, da sie bereits einem Cousin ver­spro­chen gewesen sei, weshalb sie B._______ am 28. Oktober 2010 verlassen und zunächst in die Türkei und von dort am 1. November 2010 weiter in die Schweiz geflüchtet sei, dass die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des BFM, dass sie gemäss Kennt­nis des BFM am 15. Juli 2010 in Rumänien daktyloskopisch er­fasst worden sei, einräumte, sich in Rumänien aufgehalten zu haben, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen erwähnter Anhörung mit Blick auf ein allfälliges Nichteintreten auf ihr Asylgesuch im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Ru­mä­nien gewährt wurde, wobei die Beschwerdeführerin darlegte, nicht al­lei­ne in Rumänien bleiben zu können, da sie dort niemanden habe, dass mit Schreiben vom 17. November 2010 C._______ dem BFM ge­gen­über erklärte, mit der Beschwerdeführerin im Irak eine Affäre ge­habt und diese zwischenzeitlich kirchlich geheiratet zu haben, weshalb sie nun zusammen leben möchten, dass das BFM am 19. November 2010 die Beschwerdeführerin zu ihrer Be­ziehung zu C._______ befragte und ihr gleichentags das rechtliche Ge­hör zum bevorstehenden Zuweisungsentscheid gewährte, wobei die Be­schwerdeführerin im Wesentlichen darlegte, sie sei wegen ihrem Mann C._______, den sie nicht kirchlich, sondern nach islamischer Religion geheiratet habe, in die Schweiz gekommen und wolle bei die­sem im Kanton D._______ leben, dass das BFM mit - unangefochten gebliebenem - Zuweisungs­ent­scheid vom 17. Dezember 2010 die Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ als Aufenthaltskanton zuwies, dass das BFM am 23. Dezember 2010 die rumänischen Behörden ge­stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu­stän­dig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme der Beschwerdefüh­re­rin ersuchte, dass die rumänischen Behörden diesem Ersuchen am 29. Dezember 2010 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2011 - eröffnet am 18. Ja­nu­ar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl­gesuch der Beschwerdeführerin vom 10. November 2010 nicht ein­trat, die Weg­weisung nach Rumänien verfügte, die Beschwerdefüh­re­rin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf­for­derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde­frist zu verlassen, feststellte, der Kanton E.______ sei verpflichtet, die Weg­weisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde ge­gen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Ak­ten­verzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechts­vertreters vom 25. Januar 2011 beim Bundesverwaltungs­gericht Be­schwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 5. Januar 2011 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzu­tre­ten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, der Be­schwer­de sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Voll­zug der Wegweisung ge­stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 27. Januar 2011 vorsorglich aus­setz­te, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundes­ver­wal­tungsgerichts vom 2. Februar 2011 aufgefordert wurde, innert sie­ben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Bestätigung über die Einlei­tung eines Ehevorbereitungsverfahrens einzureichen und sich zu den Fest­stellungen in der Verfügung betreffend ihre Beziehung zu C._______ zu äussern, ansonsten das Verfahren aufgrund der bestehenden Ak­ten­lage fortgesetzt respektive entschieden werde, dass die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Un­ter­lassungsfall im Weiteren aufgefordert wurde, bis zum 14. Februar 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 14. Februar 2011 leistete, dass sie im Weiteren mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Feb­ruar 2011 eine Bestätigung des Zivilstandsamtes E.______ vom glei­chen Tag betreffend eines Ehevorbereitungsverfahrens zu den Ak­ten reichte und zudem ausführte, sie habe auf Vorhalt des BFM, dass sie am 15. Juli 2010 in Rumänien erfasst worden sei, lediglich geltend ge­macht, in Rumänien niemanden zu haben, dass es sich jedoch tatsächlich so verhalte, dass sie rund drei Wochen vor der religiösen Eheschliessung vom 8. Oktober 2010 zu ihrem zu­künf­tigen Ehemann in die Schweiz gereist sei und sich bei diesem vom 18. Sep­tem­ber 2010 bis zu ihrer Asylgesuchstellung vom 10. No­vem­ber 2010 aufgehalten habe und in dieser Zeit schwanger geworden sei, dass ein Zusammenleben im Irak nicht möglich gewesen wäre und es so­wohl für sie als auch für ihren Ehemann selbstverständlich gewesen sei, dass sie mit der Vornahme der sexuellen Handlung untrennbar mit­einander verbunden wären, dass - nachdem die Beschwerdeführerin gemäss einer Meldung der zu­ständigen Behörden seit dem 8. Februar 2011 unbekannten Auf­ent­hal­tes war - der Rechtsvertreter auf Anfrage des Bundesverwaltungs­ge­richts am 18. März 2011 erklärte, die Beschwerdeführerin sei zu ih­rem zukünftigen Ehemann an dessen Wohnsitz nach K.______ gezogen, da sie sich im Asylzentrum nicht mehr habe aufhalten dürfen und ihr dort jeg­liche Unterstützung verweigert worden sein, und zieht in Erwägung, dass ausgenommen bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem eine beschwerdeführende Person Schutz sucht, das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Be­schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts­ge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwer­de legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zu­treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver­zichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­su­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid­genossen­schaft und der Europäi­schen Gemein­schaft über die Kri-terien und Verfahren zur Bestimmung des zu­stän­digen Staates für die Prü­fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl­antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats­vertra-glichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesu-ches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats­vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen­den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl­an­trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho­heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein­geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus­zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung im EVZ Basel, ein­gestand, den Irak bereits im April 2010 verlassen und sich in Ru­mä­nien aufgehalten zu haben, wo von ihr Fingerabdrücke genommen und sie in ein Camp an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden sei (vgl. act. A1/13 S. 8 f.), dass die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene jedoch verneinte, in Rumänien ein Asyl­ge­such gestellt zu haben und dazu erklärte, in Rumänien im Wesentli­chen geltend gemacht zu haben, zu ihrem Mann in die Schweiz zu wol­len (vgl. act. A1/13 S. 8 f., vgl. Beschwerdeeschrift S. 5), dass indessen aufgrund der Akten feststeht, dass die Beschwer­de­füh­re­rin am Flughafen Otopeni in Bukarest (Rumänien) am 15. Juli 2010 ein Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der EURODAC-Da­ten­bank erfasst worden ist (vgl. act. A4/1), dass somit die erste Asylantragsstellung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO in Rumänien erfolgte, weshalb dieses Land den Asylantrag zu prü­fen hat, dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern durch die Schweiz als Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin ein Wiederauf­nah­meersuchen gestellt werden kann (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzu­stän­dig­keits­system, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80), dass gemäss Art. 16 Bst. c Dublin-II-VO der zur Prüfung des Asylan­tra­ges zuständige Mitgliedstaat gehalten ist, einen Antragssteller, der sich wäh­rend der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die rumänischen Behörden am 23. Dezember 2010 um Wiederaufnahme der - illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A1/13 S. 10) - Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. act. A17/5 S. 2), dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 - und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. Bst. b Dublin-II-VO vorliegend vor­gesehenen zweiwöchigen Frist - einer Wiederaufnahme der Beschwer­deführerin zustimmten (vgl. act. A20/1), dass die in Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Mo­naten zwecks Überstellung der Beschwerdeführerin mittels Ausset­zung des Vollzuges der Wegweisung vom 27. Januar 2011 durch das Bun­desverwaltungsgericht unterbrochen wurde (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29. Juni 2010 E. 7.2.1 und E-4332/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.5), dass damit ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesu­ches wie sie in Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehen ist, von Vornherein nicht in Betracht fällt, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht Rumänien als für die Durch­führung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver­fahrens (vgl. act. A1/13 S. 10) noch in ihrer Rechtsmittelschrift die grund­sätzliche Zuständigkeit Rumäniens explizit bestreitet, dass sie jedoch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einwen­det, bei ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann C._______, mit dem sie religiös verheiratet sei und den sie hier ebenfalls amtlich ehelichen wol­le, leben zu wollen (vgl. act. A1/13 S. 3 und 10, act. A8/2 S. 1, act. A9/1), dass sie in ihrer Beschwerde sodann bekräftigt, nach islamischem Ge­setz mit C._______ die Ehe geschlossen zu haben und zusätzlich er­klärt, die Eheschliessung habe am 8. Oktober 2010 in der Schweiz un­ter Anwesenheit von zwei Zeugen stattgefunden, danach sei sie schwan­ger geworden und habe eine Fehlgeburt erlitten, weshalb sie - wie dem beiliegenden Schreiben des F._______ zu ent­neh­men sei - am 3. und 4. Dezember 2010 hospitalisiert gewesen sei, dass damit die vom BFM getroffene Annahme in der angefochtenen Ver­fügung, sie sei mit C._______ weder religiös noch standesamtlich ver­heiratet, nicht zutreffe und sie und ihr Ehemann als Fa­mi­lien­an­ge­hö­rige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zu gelten hätten, dass das BFM mithin den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und der Beschwerdeführerin zu Unrecht ein Zusammenleben mit ihrem Ehe­mann im Kanton D.­­­_______ verweigert habe, dass vorab festzuhalten ist, dass sich - entgegen der Annahme der Be­schwerdeführerin sowie auch des BFM in der angefochtenen Ver­fü­gung - die Definition des Familienangehörigen vorliegend nicht nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO richtet, da diese nur im Anwendungsbereich der zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitels III der Dublin-II-VO gilt (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, a.a.O., Art. 2 lit. i K 22 S. 68), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens - wie bereits erwähnt - auch keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, weshalb - entgegen der Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung - auch Art. 8 Dublin-II-VO vorliegend nicht Prüfungsgegenstand sein kann, dass indessen - trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit eines Mit­glied­staates - dem Umstand, dass, wie von der Beschwerdeführerin gel­tend gemacht, diese in der Schweiz über einen Familienange­hö­ri­gen verfügen soll, unter Berücksichtigung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grund­frei­heiten (EMRK, SR 0.101) im Rahmen des Selbsteintrittsrechts ge­mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung ge­tragen werden kann (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, a.a.O., Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S. 90), dass die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hinder­nis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs dar­stellt, da nach Art. 8 EMRK nebst den Ehegatten auch die in dau­ern­der eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleich­gestellt sind, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK allerdings zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es ge­mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschen-rech­te (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben an­kommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kam­mer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die fi­nan­zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskon­vention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; Mark E. Villiger, Hand­buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Eu­ro­päischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift darauf be­ruft, mit C._______ im Irak liiert gewesen zu sein und mit diesem am 8. Ok­tober 2010 in Anwesenheit von in der Schweiz wohnhaften Zeu­gen nach islamischem Gesetz (religiös) die Ehe geschlossen zu ha­ben, dass sich die Beschwerdeführerin indessen - wie bereits mit Zwi­schen­verfügung vom 2. Februar 2011 erwähnt - ihren Angaben zufolge erst seit dem 9. November 2011 in der Schweiz aufhält (vgl. act. A1/13 S. 9 f.), womit die von ihr erwähnte Eheschliessung vom 8. Oktober 2010 nicht in der Schweiz, sondern im Ausland stattgefunden haben müss­te, dass es sich allerdings bei C._______ um einen Asylbewerber (N ....) handelt, dessen Asylgesuch noch nicht entschieden wur­de, weshalb er grundsätzlich nicht berechtigt ist, sich während des lau­fen­den Asylverfahrens ins Ausland zu begeben, dass daher auch die Aussage der Beschwerdeführerin vom 19. November 2010 dem BFM gegenüber, es sei noch nicht lange her, dass sie C._______ nach islamischem Recht geheiratet habe, wobei diese Heirat nicht in der Schweiz stattgefunden habe (vgl. act. A8/2 S. 1), als nicht glaubhaft erscheint, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, nach islamischem Ge­setz geheiratet zu haben, zudem nicht mit ihrer gleichzeitigen Ab­sichts­be­kundung, religiös (und amtlich) heiraten zu wollen (vgl. act. A8/2 S. 1), in Einklang steht, dass deshalb sowohl die Mitteilung von C._______ vom 17. November 2010 an das BFM, die Beschwerdeführerin kirchlich geheiratet zu ha­ben (vgl. act. A7/4 S. 1) als auch die in der Beschwerde am 8. Oktober 2010 erfolgte Eheschliessung nach islamischem Recht nicht glaubhaft er­scheint, dass der in der Eingabe vom 14. Februar 2011 nachträgliche erhobene Ein­wand, wonach die Beschwerdeführerin bereits rund drei Wochen vor dem 8. Oktober 2010, am 18. September 2010 zu ihrem künftigen Ehe­mann in die Schweiz gereist sei und sich dort bis zu ihrer Asyl­ge­such­stellung vom 10. November 2010 aufgehalten habe, an dieser Ein­schätzung nichts zu ändern vermag, dass das darin erwähnte Einreisedatum vom 18. September 2010 nicht mit der ursprünglichen Darstellung der Beschwerdeführerin, am 9. No­vem­ber 2011 in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. act. A1/13 S. 9 f.), über­einstimmt, dieses sich zugleich nicht mit der Behauptung, C._______ in der Schweiz nicht oft gesehen zu haben (vgl. act. A8/2 S. 1), ver­einbaren lässt, und dieses auch dem Vorbringen von C._______, die Be­schwerdeführerin sei am 10. November 2011 in die Schweiz ein­ge­reist (vgl. act. A7/4 S. 1), widerspricht, dass aufgrund dieser wesentlichen Unstimmigkeiten in den Erklä­run­gen der Beschwerdeführerin darauf verzichtet werden kann, hinsicht­lich der von ihr geltend gemachten religiösen und kirchlichen Heirat wei­tere Abklärungen vorzunehmen und sich mithin der Sachverhalt ge­nü­gend erstellt erweist, dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung im Er­geb­nis zu Recht erwogen hat, die Beschwerdeführerin sei weder religiös noch standesamtlich mit C._______ verheiratet, dass im Weiteren auffällt, dass die Beschwerdeführerin weder weiss, wie viele Einwohner ungefähr B._______ hat noch Kenntnis davon besitzt, dass es in ihrem Herkunftsort einen Fluss gibt und sie zudem auch ihre dortige Adresse nicht anzugeben vermag (vgl. act. A1/13 S. 1 f.), dass ergänzend anzuführen ist, dass gemäss den Aussageprotokollen der vom Gericht beigezogenen Asylverfahrensakten N (...) C._______ gegenüber den Asylbehörden mit keinem Wort erwähnte, dass er im Irak eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin geführt habe, dass den Akten ferner zu entnehmen ist, dass C._______ erklärte, bis 2004 in B._______ und danach bis 2008 in G._______ gelebt zu haben (vgl. N .... act. A1/9 S. 1 und 5 f.; unpaginiertes Anhörungsprotokoll des BFM vom 19. Mai 2009 S. 5 f.), dass damit von vornherein nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, C._______ tatsächlich in B._______ kennen gelernt hat und mit diesem dort liiert war (vgl. act. A1/13 S. 3), dass selbst bei gegenteiliger Annahme im Weiteren festzuhalten ist, dass C._______ seinen Angaben zufolge am 22. Juni 2008 den Irak ver­lassen hat und am 12. Juli 2008 in die Schweiz eingereist ist (vgl. N .... act. A1/9 S. 6), und die Beschwerdeführerin im Rahmen des vor­instanzlichen Verfahrens geltend machte, mit C._______ seit 2008, kurz bevor er das Land verlassen habe, in B._______ befreundet gewesen zu sein (vgl. act. A1/13 S. 3), dass damit die von der Beschwerdeführerin behauptete Beziehung zu C._______ im Irak lediglich von kurzer Dauer gewesen wäre, dass mithin auch nicht von einer längerdauernden und in der Schweiz ge­lebten Beziehung der Beschwerdeführerin mit C._______ auszu­ge­hen ist, zumal sich einerseits - wie vorstehend aufgezeigt - die Schil­de­rung der Beschwerdeführerin, drei Wochen vor Stellung ihres Asyl­ge­suches am 10. November 2010 bei C._______ verbracht zu haben, als nicht glaubhaft erweist, dass sich die Beschwerdeführerin zudem frühestens seit dem Zeit­punkt des Verlassens des Asylzentrums H._______, welches sie gemäss Ab­klärung des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Februar 2011 - und ent­gegen ihren Angaben auf Rechtsmittelebene - freiwillig verliess - und damit erst seit rund zwei Monaten bei C._______ in der Schweiz auf­halten kann, dass die Beschwerdeführerin denn auch bis dato C._______ nicht ge­ehe­licht hat und - trotz eingeleitetem Ehevorbereitungsverfahren - mit­hin auch an der von ihr bekundeten Absicht, mit C._______ zivil-stan­desamtlich in der Schweiz die Ehe schliessen zu wollen, gewisse Zwei­fel bestehen, dass gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes die Be­schwer­deführerin und C._______ bezeichnenderweise erst am 14. Feb­ruar 2011, am letzten Tag der vom Bundesverwaltungsgericht nach Einreichung der Rechtsmittelschrift angesetzten Frist, ein Ge­such zwecks Ehevorbereitungsverfahren einreichten, dass die Beschwerdeführerin - die bis anhin im Asylverfahren keinerlei Pa­piere vorlegte - der Aufforderung des Zivilstandsamtes, die von ihr ein­gereichten Ausweispapiere (Personalausweis, Geburtsurkunde, Zivil­standbestätigung und Zivilregisterauszug, nach denen die Be­schwer­deführerin ledig ist) im Original beizubringen, nicht nachkam und auch C._______ keine entsprechenden Papiere einreichte, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin und C._______ tatsächlich be­absichtigten, das von ihnen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren wei­ter zu verfolgen und die dafür notwendigen Ausweispapiere im Ori­gi­nal vorzulegen, darauf hinzuweisen ist, dass grundsätzlich ein Ehe­vor­bereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivil­stands­verordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass aufgrund des Gesagten vorliegend weder von einer religiös ge­schlos­senen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ aus­gegangen werden kann, noch auf eine tatsächlich gelebte Be­zie­hung von gewisser Konstanz im Sinne von Art. 8 EMRK zu schliessen ist, dass letztlich darauf hinzuweisen ist, dass ungeachtet der Frage danach, ob vorliegend von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, die Wegweisung der Beschwer­de­führerin auch deshalb eine zulässige Einschränkung des Kon­ven­tions­rechts darstellen dürfte, weil im Zeitpunkt der beabsichtigten Ehegemein­schaft für die Beschwerdeführerin vorhersehbar war, dass sie aufgrund der mit der Dublin-II-Verordnung eingegangenen Verpflichtungen vermut­lich aus der Schweiz weggewiesen werden würde (siehe zu diesem Argu­ment EGMR, Abdulaziz u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Beschwerde Nr. 9214/80, § 68), dass die Wegweisung der Beschwerdefüh­rerin demnach keinen un­zu­läs­sigen Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellt, dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt ge­mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Rumänien unter an­derem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das Übereinkommen vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und an­de­re grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Stra­fe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hin­weise da­für bestehen, Rumänien würde sich nicht an die dar­aus resul­tierenden Ver­pflichtungen halten, dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Uni­on (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung sei­ner völkerrecht­lichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) über­prüft wurde und mit der Auf­nahme in die EU den acquis der EU im Be­reich Menschenrechte übernommen hat, dass vor diesem Hintergrund die von der Beschwerdeführerin in ihrer Be­schwerdeschrift dahingehend geäusserte Befürchtung, bei einer Über­stellung nach Rumänien ohne Weiteres in den Irak weggewiesen zu werden, nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM demzufolge im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts­be­wil­ligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­ri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver­füg­te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen re­gel­mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des ge­stützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nicht-eintretens­ent­schei­des ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshin­der­nis­se im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Sou­ve­ränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asyl­verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Er­satz­massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­de­rin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Ru­mä­nien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zu­weisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- durch den am 14. Feb­ruar 2011 vollständig bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- ge­deckt sind und daher mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer­legt. Dieser Betrag ist mit dem am 14. Februar 2011 geleisteten Kos­tenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und wird mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: