Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 14. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-684/2011 law/joc/wif Urteil vom 8. April 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Januar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 9. November 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass sie am 15. November 2011 im EVZ Basel zu ihren Ausreisegründen befragt wurde, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, in B._______ aufgewachsen zu sein und dort mit C._______, der im Jahre 2008 ausgereist sei, eine sexuelle Beziehung unterhalten zu haben, dass diese Beziehung von ihrer Familie nicht geduldet respektive sie deswegen getötet worden wäre, da sie bereits einem Cousin versprochen gewesen sei, weshalb sie B._______ am 28. Oktober 2010 verlassen und zunächst in die Türkei und von dort am 1. November 2010 weiter in die Schweiz geflüchtet sei, dass die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des BFM, dass sie gemäss Kenntnis des BFM am 15. Juli 2010 in Rumänien daktyloskopisch erfasst worden sei, einräumte, sich in Rumänien aufgehalten zu haben, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen erwähnter Anhörung mit Blick auf ein allfälliges Nichteintreten auf ihr Asylgesuch im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Rumänien gewährt wurde, wobei die Beschwerdeführerin darlegte, nicht alleine in Rumänien bleiben zu können, da sie dort niemanden habe, dass mit Schreiben vom 17. November 2010 C._______ dem BFM gegenüber erklärte, mit der Beschwerdeführerin im Irak eine Affäre gehabt und diese zwischenzeitlich kirchlich geheiratet zu haben, weshalb sie nun zusammen leben möchten, dass das BFM am 19. November 2010 die Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung zu C._______ befragte und ihr gleichentags das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Zuweisungsentscheid gewährte, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darlegte, sie sei wegen ihrem Mann C._______, den sie nicht kirchlich, sondern nach islamischer Religion geheiratet habe, in die Schweiz gekommen und wolle bei diesem im Kanton D._______ leben, dass das BFM mit - unangefochten gebliebenem - Zuweisungsentscheid vom 17. Dezember 2010 die Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ als Aufenthaltskanton zuwies, dass das BFM am 23. Dezember 2010 die rumänischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die rumänischen Behörden diesem Ersuchen am 29. Dezember 2010 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2011 - eröffnet am 18. Januar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. November 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Rumänien verfügte, die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton E.______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 5. Januar 2011 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 27. Januar 2011 vorsorglich aussetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2011 aufgefordert wurde, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Bestätigung über die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens einzureichen und sich zu den Feststellungen in der Verfügung betreffend ihre Beziehung zu C._______ zu äussern, ansonsten das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage fortgesetzt respektive entschieden werde, dass die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall im Weiteren aufgefordert wurde, bis zum 14. Februar 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 14. Februar 2011 leistete, dass sie im Weiteren mittels Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2011 eine Bestätigung des Zivilstandsamtes E.______ vom gleichen Tag betreffend eines Ehevorbereitungsverfahrens zu den Akten reichte und zudem ausführte, sie habe auf Vorhalt des BFM, dass sie am 15. Juli 2010 in Rumänien erfasst worden sei, lediglich geltend gemacht, in Rumänien niemanden zu haben, dass es sich jedoch tatsächlich so verhalte, dass sie rund drei Wochen vor der religiösen Eheschliessung vom 8. Oktober 2010 zu ihrem zukünftigen Ehemann in die Schweiz gereist sei und sich bei diesem vom 18. September 2010 bis zu ihrer Asylgesuchstellung vom 10. November 2010 aufgehalten habe und in dieser Zeit schwanger geworden sei, dass ein Zusammenleben im Irak nicht möglich gewesen wäre und es sowohl für sie als auch für ihren Ehemann selbstverständlich gewesen sei, dass sie mit der Vornahme der sexuellen Handlung untrennbar miteinander verbunden wären, dass - nachdem die Beschwerdeführerin gemäss einer Meldung der zuständigen Behörden seit dem 8. Februar 2011 unbekannten Aufenthaltes war - der Rechtsvertreter auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts am 18. März 2011 erklärte, die Beschwerdeführerin sei zu ihrem zukünftigen Ehemann an dessen Wohnsitz nach K.______ gezogen, da sie sich im Asylzentrum nicht mehr habe aufhalten dürfen und ihr dort jegliche Unterstützung verweigert worden sein, und zieht in Erwägung, dass ausgenommen bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem eine beschwerdeführende Person Schutz sucht, das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertra-glichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesu-ches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung im EVZ Basel, eingestand, den Irak bereits im April 2010 verlassen und sich in Rumänien aufgehalten zu haben, wo von ihr Fingerabdrücke genommen und sie in ein Camp an einen ihr unbekannten Ort gebracht worden sei (vgl. act. A1/13 S. 8 f.), dass die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene jedoch verneinte, in Rumänien ein Asylgesuch gestellt zu haben und dazu erklärte, in Rumänien im Wesentlichen geltend gemacht zu haben, zu ihrem Mann in die Schweiz zu wollen (vgl. act. A1/13 S. 8 f., vgl. Beschwerdeeschrift S. 5), dass indessen aufgrund der Akten feststeht, dass die Beschwerdeführerin am Flughafen Otopeni in Bukarest (Rumänien) am 15. Juli 2010 ein Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. act. A4/1), dass somit die erste Asylantragsstellung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO in Rumänien erfolgte, weshalb dieses Land den Asylantrag zu prüfen hat, dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern durch die Schweiz als Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt werden kann (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80), dass gemäss Art. 16 Bst. c Dublin-II-VO der zur Prüfung des Asylantrages zuständige Mitgliedstaat gehalten ist, einen Antragssteller, der sich während der Prüfung seines Antrages unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach zu Recht unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die rumänischen Behörden am 23. Dezember 2010 um Wiederaufnahme der - illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A1/13 S. 10) - Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. act. A17/5 S. 2), dass die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 - und damit innerhalb der in Art. 20 Abs. Bst. b Dublin-II-VO vorliegend vorgesehenen zweiwöchigen Frist - einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zustimmten (vgl. act. A20/1), dass die in Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung der Beschwerdeführerin mittels Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung vom 27. Januar 2011 durch das Bundesverwaltungsgericht unterbrochen wurde (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6525/2009 vom 29. Juni 2010 E. 7.2.1 und E-4332/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.5), dass damit ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches wie sie in Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehen ist, von Vornherein nicht in Betracht fällt, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht Rumänien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. act. A1/13 S. 10) noch in ihrer Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens explizit bestreitet, dass sie jedoch im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einwendet, bei ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann C._______, mit dem sie religiös verheiratet sei und den sie hier ebenfalls amtlich ehelichen wolle, leben zu wollen (vgl. act. A1/13 S. 3 und 10, act. A8/2 S. 1, act. A9/1), dass sie in ihrer Beschwerde sodann bekräftigt, nach islamischem Gesetz mit C._______ die Ehe geschlossen zu haben und zusätzlich erklärt, die Eheschliessung habe am 8. Oktober 2010 in der Schweiz unter Anwesenheit von zwei Zeugen stattgefunden, danach sei sie schwanger geworden und habe eine Fehlgeburt erlitten, weshalb sie - wie dem beiliegenden Schreiben des F._______ zu entnehmen sei - am 3. und 4. Dezember 2010 hospitalisiert gewesen sei, dass damit die vom BFM getroffene Annahme in der angefochtenen Verfügung, sie sei mit C._______ weder religiös noch standesamtlich verheiratet, nicht zutreffe und sie und ihr Ehemann als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zu gelten hätten, dass das BFM mithin den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und der Beschwerdeführerin zu Unrecht ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann im Kanton D._______ verweigert habe, dass vorab festzuhalten ist, dass sich - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sowie auch des BFM in der angefochtenen Verfügung - die Definition des Familienangehörigen vorliegend nicht nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO richtet, da diese nur im Anwendungsbereich der zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen des Kapitels III der Dublin-II-VO gilt (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, a.a.O., Art. 2 lit. i K 22 S. 68), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens - wie bereits erwähnt - auch keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, weshalb - entgegen der Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung - auch Art. 8 Dublin-II-VO vorliegend nicht Prüfungsgegenstand sein kann, dass indessen - trotz der grundsätzlichen Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates - dem Umstand, dass, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, diese in der Schweiz über einen Familienangehörigen verfügen soll, unter Berücksichtigung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung getragen werden kann (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, a.a.O., Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S. 90), dass die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt, da nach Art. 8 EMRK nebst den Ehegatten auch die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK allerdings zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte (EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl. Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift darauf beruft, mit C._______ im Irak liiert gewesen zu sein und mit diesem am 8. Oktober 2010 in Anwesenheit von in der Schweiz wohnhaften Zeugen nach islamischem Gesetz (religiös) die Ehe geschlossen zu haben, dass sich die Beschwerdeführerin indessen - wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 erwähnt - ihren Angaben zufolge erst seit dem 9. November 2011 in der Schweiz aufhält (vgl. act. A1/13 S. 9 f.), womit die von ihr erwähnte Eheschliessung vom 8. Oktober 2010 nicht in der Schweiz, sondern im Ausland stattgefunden haben müsste, dass es sich allerdings bei C._______ um einen Asylbewerber (N ....) handelt, dessen Asylgesuch noch nicht entschieden wurde, weshalb er grundsätzlich nicht berechtigt ist, sich während des laufenden Asylverfahrens ins Ausland zu begeben, dass daher auch die Aussage der Beschwerdeführerin vom 19. November 2010 dem BFM gegenüber, es sei noch nicht lange her, dass sie C._______ nach islamischem Recht geheiratet habe, wobei diese Heirat nicht in der Schweiz stattgefunden habe (vgl. act. A8/2 S. 1), als nicht glaubhaft erscheint, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, nach islamischem Gesetz geheiratet zu haben, zudem nicht mit ihrer gleichzeitigen Absichtsbekundung, religiös (und amtlich) heiraten zu wollen (vgl. act. A8/2 S. 1), in Einklang steht, dass deshalb sowohl die Mitteilung von C._______ vom 17. November 2010 an das BFM, die Beschwerdeführerin kirchlich geheiratet zu haben (vgl. act. A7/4 S. 1) als auch die in der Beschwerde am 8. Oktober 2010 erfolgte Eheschliessung nach islamischem Recht nicht glaubhaft erscheint, dass der in der Eingabe vom 14. Februar 2011 nachträgliche erhobene Einwand, wonach die Beschwerdeführerin bereits rund drei Wochen vor dem 8. Oktober 2010, am 18. September 2010 zu ihrem künftigen Ehemann in die Schweiz gereist sei und sich dort bis zu ihrer Asylgesuchstellung vom 10. November 2010 aufgehalten habe, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das darin erwähnte Einreisedatum vom 18. September 2010 nicht mit der ursprünglichen Darstellung der Beschwerdeführerin, am 9. November 2011 in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. act. A1/13 S. 9 f.), übereinstimmt, dieses sich zugleich nicht mit der Behauptung, C._______ in der Schweiz nicht oft gesehen zu haben (vgl. act. A8/2 S. 1), vereinbaren lässt, und dieses auch dem Vorbringen von C._______, die Beschwerdeführerin sei am 10. November 2011 in die Schweiz eingereist (vgl. act. A7/4 S. 1), widerspricht, dass aufgrund dieser wesentlichen Unstimmigkeiten in den Erklärungen der Beschwerdeführerin darauf verzichtet werden kann, hinsichtlich der von ihr geltend gemachten religiösen und kirchlichen Heirat weitere Abklärungen vorzunehmen und sich mithin der Sachverhalt genügend erstellt erweist, dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht erwogen hat, die Beschwerdeführerin sei weder religiös noch standesamtlich mit C._______ verheiratet, dass im Weiteren auffällt, dass die Beschwerdeführerin weder weiss, wie viele Einwohner ungefähr B._______ hat noch Kenntnis davon besitzt, dass es in ihrem Herkunftsort einen Fluss gibt und sie zudem auch ihre dortige Adresse nicht anzugeben vermag (vgl. act. A1/13 S. 1 f.), dass ergänzend anzuführen ist, dass gemäss den Aussageprotokollen der vom Gericht beigezogenen Asylverfahrensakten N (...) C._______ gegenüber den Asylbehörden mit keinem Wort erwähnte, dass er im Irak eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin geführt habe, dass den Akten ferner zu entnehmen ist, dass C._______ erklärte, bis 2004 in B._______ und danach bis 2008 in G._______ gelebt zu haben (vgl. N .... act. A1/9 S. 1 und 5 f.; unpaginiertes Anhörungsprotokoll des BFM vom 19. Mai 2009 S. 5 f.), dass damit von vornherein nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, C._______ tatsächlich in B._______ kennen gelernt hat und mit diesem dort liiert war (vgl. act. A1/13 S. 3), dass selbst bei gegenteiliger Annahme im Weiteren festzuhalten ist, dass C._______ seinen Angaben zufolge am 22. Juni 2008 den Irak verlassen hat und am 12. Juli 2008 in die Schweiz eingereist ist (vgl. N .... act. A1/9 S. 6), und die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machte, mit C._______ seit 2008, kurz bevor er das Land verlassen habe, in B._______ befreundet gewesen zu sein (vgl. act. A1/13 S. 3), dass damit die von der Beschwerdeführerin behauptete Beziehung zu C._______ im Irak lediglich von kurzer Dauer gewesen wäre, dass mithin auch nicht von einer längerdauernden und in der Schweiz gelebten Beziehung der Beschwerdeführerin mit C._______ auszugehen ist, zumal sich einerseits - wie vorstehend aufgezeigt - die Schilderung der Beschwerdeführerin, drei Wochen vor Stellung ihres Asylgesuches am 10. November 2010 bei C._______ verbracht zu haben, als nicht glaubhaft erweist, dass sich die Beschwerdeführerin zudem frühestens seit dem Zeitpunkt des Verlassens des Asylzentrums H._______, welches sie gemäss Abklärung des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Februar 2011 - und entgegen ihren Angaben auf Rechtsmittelebene - freiwillig verliess - und damit erst seit rund zwei Monaten bei C._______ in der Schweiz aufhalten kann, dass die Beschwerdeführerin denn auch bis dato C._______ nicht geehelicht hat und - trotz eingeleitetem Ehevorbereitungsverfahren - mithin auch an der von ihr bekundeten Absicht, mit C._______ zivil-standesamtlich in der Schweiz die Ehe schliessen zu wollen, gewisse Zweifel bestehen, dass gemäss Auskunft des zuständigen Zivilstandsamtes die Beschwerdeführerin und C._______ bezeichnenderweise erst am 14. Februar 2011, am letzten Tag der vom Bundesverwaltungsgericht nach Einreichung der Rechtsmittelschrift angesetzten Frist, ein Gesuch zwecks Ehevorbereitungsverfahren einreichten, dass die Beschwerdeführerin - die bis anhin im Asylverfahren keinerlei Papiere vorlegte - der Aufforderung des Zivilstandsamtes, die von ihr eingereichten Ausweispapiere (Personalausweis, Geburtsurkunde, Zivilstandbestätigung und Zivilregisterauszug, nach denen die Beschwerdeführerin ledig ist) im Original beizubringen, nicht nachkam und auch C._______ keine entsprechenden Papiere einreichte, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin und C._______ tatsächlich beabsichtigten, das von ihnen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren weiter zu verfolgen und die dafür notwendigen Ausweispapiere im Original vorzulegen, darauf hinzuweisen ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass aufgrund des Gesagten vorliegend weder von einer religiös geschlossenen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ ausgegangen werden kann, noch auf eine tatsächlich gelebte Beziehung von gewisser Konstanz im Sinne von Art. 8 EMRK zu schliessen ist, dass letztlich darauf hinzuweisen ist, dass ungeachtet der Frage danach, ob vorliegend von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann, die Wegweisung der Beschwerdeführerin auch deshalb eine zulässige Einschränkung des Konventionsrechts darstellen dürfte, weil im Zeitpunkt der beabsichtigten Ehegemeinschaft für die Beschwerdeführerin vorhersehbar war, dass sie aufgrund der mit der Dublin-II-Verordnung eingegangenen Verpflichtungen vermutlich aus der Schweiz weggewiesen werden würde (siehe zu diesem Argument EGMR, Abdulaziz u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Beschwerde Nr. 9214/80, § 68), dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin demnach keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellt, dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Rumänien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Rumänien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass Rumänien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat, dass vor diesem Hintergrund die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift dahingehend geäusserte Befürchtung, bei einer Überstellung nach Rumänien ohne Weiteres in den Irak weggewiesen zu werden, nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM demzufolge im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, dass deshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nicht-eintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- durch den am 14. Februar 2011 vollständig bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt sind und daher mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 14. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: