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D-6846/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6846/2023

U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2023 / N (…).

D-6846/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 9. November 2023 ergab, dass er am 25. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2023 der gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zugewiesenen Rechtsvertretung die Vollmacht zur Vertretung seiner Interessen im Asylverfahren erteilte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 16. November 2023 darum ersuchte, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder einem Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) wieder aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 16. November 2023 durch- geführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO angab, er habe die Türkei am 23. September 2023 verlassen, sei dann für zwei Tage nach Bosnien und weiter nach Kroatien gereist, anschliessend nach Slo- wenien und Serbien und weiter in die Schweiz, dass das SEM dem Beschwerdeführer mitteilte, es werde erwogen, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn bei gegebener Zuständigkeit nach Kroatien wegzuweisen, dass er daraufhin vorbrachte, bei der Einreise durch die kroatische Polizei aufgegriffen und nach einer unangenehmen Fahrt in einem Kleinbus in eine dunkle, schmutzige und von der Polizei bewachte Unterkunft gebracht wor- den zu sein, dass er am nächsten Tag zur Polizei gebracht worden sei, wo seine Fin- gerabdrücke abgenommen worden seien, und er am Abend in einer Zelle untergebracht worden sei, wo er bis etwa 23 Uhr habe warten müssen, wobei er nicht einmal Wasser zum Trinken bekommen habe,

D-6846/2023 Seite 3 dass er schliesslich ein Dokument erhalten habe, in welchem er aufgefor- dert worden sei, Kroatien innerhalb von 24 Stunden zu verlassen, dass er zum medizinischen Sachverhalt vorbrachte, seine Nase sei ver- stopft, er habe den Eindruck, an (…) oder (….) zu leiden, dass die kroatischen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers am 30. November 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 – eröffnet am

5. Dezember 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer- deführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM mit Schreiben vom

5. Dezember 2023 über die Niederlegung des Mandats informierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erhob, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor- schusses ersuchte, dass er in der Beschwerde geltend machte, das Asylverfahren in Kroatien leide an systemischen Schwachstellen, weshalb das nationale Asylverfah- ren in der Schweiz durchzuführen sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

12. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 aufgefordert wurde, die unvollständig eingereichte und keine Rechts- begehren enthaltende Beschwerde innert drei Tagen zu verbessern,

D-6846/2023 Seite 4 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 die ver- langte Beschwerdeverbesserung nachreichte, dass der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre- ten, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und nach Eingang der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereichten Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-6846/2023 Seite 5 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein- geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu- rodac-Datenbank ergab, dass er am 25. September 2023 in Kroatien illegal eingereist war und ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die kroatischen Behörden am 30. November 2023 dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Einreise von der Po- lizei aufgegriffen und zur Erfassung der Daten angehalten worden zu sein, er habe nie beabsichtigt, in Kroatien ein Asylgesuch zu stellen, daran nichts zu ändern vermag, dass zum einen bereits die Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staa- tes die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) und es

D-6846/2023 Seite 6 zum anderen den Schutzsuchenden auch nicht freisteht, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es sich bei dem Vorwurf in der Beschwerde, wonach sich der Be- schwerdeführer in Kroatien nicht habe verständigen können und auch kein Dolmetscher zugezogen worden sei, er überdies nicht über das Dublin- Verfahren informiert worden sei, um unbelegte Behauptungen handelt, wo- bei aus möglichen Verfahrensverletzungen in Kroatien auch nicht bereits auf systemische Schwachstellen zu schliessen wäre, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig- keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu- ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund- rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied- staat bestimmt werden kann, dass die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, dass aktuell, auch unter Wür- digung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisatio- nen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die An- nahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzur- teil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), dass an diesen Schlussfolgerungen die auf Beschwerdeebene zitierten Be- richte zu Push-Backs und zur allgemeinen Lage nichts zu ändern vermö- gen, zumal sich aus Einzelereignissen keine systematische Handlungs- weise der kroatischen Behörden erkennen lässt und sich der Beschwerde- führer überdies bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Rechte an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern könnte, dass in der Beschwerde – im Widerspruch zur Schilderung im Dublin-Ge- spräch und ohne weitere Substanziierung – vorgebracht wird, der Be- schwerdeführer sei selbst Opfer eines Push-Back geworden und im An-

D-6846/2023 Seite 7 schluss an die Asylgesuchstellung in Kroatien nach Bosnien zurückge- bracht worden (vgl. Beschwerdeverbesserung S. 6 f.), dass auch die weitere Behauptung in der Beschwerde, wonach die kroati- schen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen nicht zugestimmt hätten, der Tatsachenlage widerspricht, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht in Betracht kommt, dass nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehe- nen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn da- für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständi- gen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völ- kerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,

D-6846/2023 Seite 8 dass der Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör des Dublin-Gespräches zwar geltend macht, von den kroatischen Behörden zum Gehen aufgefor- dert worden zu sein, im Verlauf des Verfahrens in der Schweiz jedoch we- der eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen konnte noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass insbesondere davon auszugehen ist, dass Kroatien auch in seinem Fall bei einer allfälligen Abschiebung in den Herkunfts- oder einen Dritt- staat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform handeln wird, wobei diesbezüglich die Richtlinie des Europäischen Parla- ments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die ge- meinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung gelangt, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rück- führung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er mit seiner im rechtlichen Gehör des Dublin-Gespräches geäusser- ten allgemeinen Kritik an den Unterkunftsbedingungen, wobei er sich in Kroatien nur zwei Tage aufgehalten habe, nicht darzulegen mag, dass Kro- atien die ihm dauerhaft gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minima- len Lebensbedingungen vorenthalten würde, dass es ihm bei einer möglichen Einschränkung der ihm zustehenden Auf- nahmebedingungen zudem offensteht, sich an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

D-6846/2023 Seite 9 dass es sich bei Kroatien um einen grundsätzlich funktionierenden Rechts- staat handelt, der über eine als schutzwillig und schutzfähig geltende Poli- zeibehörde verfügt, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer- deführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch hinsichtlich seines allge- meinen Gesundheitszustandes nur vorbrachte, er befürchte, an (…) oder (…) zu leiden, ohne medizinischen Unterlagen einzureichen, dass es dem Beschwerdeführer bei Bedarf zugemutet werden kann, in Kro- atien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, die gegen die Überstel- lung des Beschwerdeführers nach Kroatien sprechen könnten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf ei- ne gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass überdies der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht weiter be- gründet wird und auch keine Gründe für eine Rückweisung ersichtlich sind, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-6846/2023 Seite 10 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6846/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

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