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D-683/2011

D-683/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-683/2011/wif

Urteil vom 28. Januar 2011

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am [...], Äthiopien,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N [...].

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen An­gaben zufolge am 22. September 2010 auf dem Luftweg verliess und gleichentags mit einem von Deutschland ausgestellten Schengen-Visum legal in die Schweiz gelangte, wo er am 4. Oktober 2010 ein Asyl­gesuch stellte,

dass er dazu am 19. Oktober 2010 summarisch befragt wurde,

dass ihm das BFM gleichentags das recht­liche Gehör zur möglichen Zuständig­keit Deutschlands für das vorliegende Asylverfahren und zu einer all­fälli­gen Weg­weisung dorthin gewährte,

dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 - eröffnet am 19. Januar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl­ge­such nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies,

dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu ver­lassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung kom­me keine aufschiebende Wirkung zu,

dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be­schwerdeführer sei mit einem von der deutschen Botschaft in Z._______ ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz gelangt,

dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäi­schen Ge­meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs­abkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. De­zem­ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, der Re­publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umset­zung, An­wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri­terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa­tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe­gen ge­stell­ten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in Berücksichtigung weiterer Normen für die Durch­führung des Asylverfahrens zuständig sei und einer Übernahme des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2010 zugestimmt habe,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine re­le­vanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Ver­fahrens in Fra­ge stellen würden, glaubhaft habe vorbringen können,

dass bei der geltend gemachten Beziehung zu seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Schwester kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei, welches im Sinne der zu beachtenden Rechtsprechung die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz wegen seiner Beziehung zu einer Person ausserhalb der Kernfamilie rechtfertigen würde,

dass er in Deutschland Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde und es keine Hinweise einer Ver­letzung von Art. 3 der Kon­ven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schen­rechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) gebe,

dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu be­jahen seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2011 beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass er die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM verbunden mit der Anweisung zum Selbsteintritt, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass vorsorg­licher Massnahmen sowie die unent­gelt­liche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, er habe auf illegalem Weg ein (deutsches) Schengen-Visum erhalten,

dass er sich nie in Deutschland aufgehalten und dort auch kein Asylgesuch gestellt habe,

dass er von Anfang an vorgehabt habe, zu seiner Schwester in die Schweiz zu reisen,

dass Deutschland mithin gar nicht zuständig für die Durchführung seines Asylverfahrens sei,

dass er überdies zu seiner Schwester in der Schweiz eine sehr enge Beziehung habe, weshalb - in Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung - die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens auch in diesem Lichte besehen zu bejahen sei,

dass auf weitere Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nach­folgenden Erwägungen einzugehen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2011 beim Bundes­verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül­tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt ist,

dass er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung hat und daher zur Ein­rei­chung der Be­schwerde legiti­miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwer­de einzu­treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive ei­ner zweiten Richterin ent­schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent­scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif­tenwechsel ver­zichtet wurde,

dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde im Sin­ne von Art. 107a AsylG und auf Kostenvorschussverzicht gegen­standslos werden,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü­fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu­er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der Beschwerdeführer mit einem von Deutschland ausgestellten Schengen-Visum in die Schweiz einreiste und diese Sachverhaltselemente nicht bestreitet,

dass das BFM die deutschen Behörden am 7. Dezember 2010 gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriteri­en und Verfah­ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü­fung eines von einem Drittstaatsan­gehörigen in einem Mitgliedstaat ge­stellten Asylan­trags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

dass die deutschen Behörden dieses Gesuch am 10. Dezember 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO guthiessen,

dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Deutschland) ausreisen kann,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe das Visum gegen Bestechung erhalten und gar nie beabsichtigt, in Deutschland asylrechtlichen Schutz zu beantragen, in Anbetracht der klaren verordnungsmässigen Regelung sowie der ergangenen Zustimmung Deutschlands offensichtlich zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen,

dass er auch aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-6322/2010) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt und die Übernahmefrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. A 13/2 S. 2),

dass der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung in keiner Weise ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester geltend machte (vgl. A 1/15 S. 5: "ich hatte nie viel Kontakt mit meiner Schwester"),

dass das in der Beschwerde demgegenüber behauptete enge Verhältnis zur besagten Schwester mithin nicht glaubhaft wirkt und auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu dieser Sachlage und der zu beachtenden Rechtsprechung betreffend Familienbegriff verwiesen werden kann,

dass somit Deutschland für die Prüfung seines am 4. Oktober 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. S. 3 DAA, Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom­mis­sion vom 2. September 2003 mit Durch­führungsbestimmungen zur Dub­lin-II-VO des Rates [DVO Dublin]),

dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall keine kon­kreten Hinweise dafür bestehen, Deutschland würde sich nicht an die dar­aus resultierenden Verpflichtungen halten,

dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Deutschland werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vor­genannten völkerrechtlichen Abkommen nach Äthiopien zurückschaffen,

dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten waren respektive sind, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben,

dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg­weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor­liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An­spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver­fügte Weg­wei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über­stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu­ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz­massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr be­reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor­gehende Erwägungen),

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be­zeichnete,

dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde ein­zugehen, da diese an der Würdigung des vor­liegenden Sachver­halts nichts zu ändern vermögen,

dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb­li­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan­ge­mes­sen ist (Art. 106 AsylG),

dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,

dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sin­ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re­gle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be­schwer­deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: