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D-6839/2011

D-6839/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat am 19. September 2009 und reiste über Indien und Frankreich illegal am 25. September 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl ersuchte. Das Bundesamt erhob am 30. September 2009 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen der Heimat. Am 15. Oktober 2009 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen vom BFM angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus G._______. In Nepal gebe es zwei ethnische Gruppen: die Terai (Bewohner der Ebene) und die Pahari (Bergbewohner), denen er angehöre. Seit der Machtübernahme der Maoisten hätten sich die Terai in Gruppen organisiert und würden die Gegend der Pahari für sich beanspruchen. Dabei seien die Pahari von den Terai bedroht, zu regelmässigen Spendengelderzahlungen gedrängt und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, da diese Vorgehensweise zu gefährlich gewesen wäre und er nach erstatteter Anzeige riskiert hätte, umgebracht zu werden. In der Folge hätten sich mehrere Dorfbewohner - wie auch seine Schwester - in grösseren Städten wie beispielsweise H._______ niedergelassen. Er habe seiner Schwester nicht nach H._______ folgen können, weil ein Zusammenleben mit seiner verheirateten Schwester aus moralischen Gründen ausgeschlossen sei. Auch ein Umzug innerhalb des Landes sei nicht ohne weiteres möglich, da man dafür eine Urkunde über eine Hauseigentümerschaft benötige, welche seine Eltern nicht besitzen würden. Daneben sei es infolge der ständigen Belästigungen durch die Terai auch schwierig, eine Arbeit zu finden. C. Mit am 17. November 2011 eröffneter Verfügung vom 16. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Dezember 2011 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm als Folge Asyl zu gewähren beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und zwecks Neubeurteilung eine Anhörung auf Nepali durchzuführen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und erhob einen Kostenvorschuss. F. Am 3. Februar 2012 zahlte der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss innert Frist ein.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine neuerliche Anhörung ausschliesslich in Nepali. Der Übersetzer habe die bei der Anhörung gestellten Fragen in Hindi und Nepali (gemischt) übersetzt und er befürchte, es sei aus diesem Grund während der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten beziehungsweise Missverständnissen gekommen. Überhaupt könne er nicht nachvollziehen, weshalb die Anhörung nicht auf Nepali durchgeführt worden sei. In der Beschwerde wird jedoch mit keinem Wort aufgezeigt, dass und inwiefern die Übersetzung unverständlich oder nicht wahrheitsgemäss erfolgt sein soll. Eine Verletzung der Protokollführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte unterschriftlich, dass das Anhörungsprotokoll ihm Satz für Satz vorgelesen und rückübersetzt worden ist, der Protokollinhalt vollständig ist und auf seinen freien Äusserungen beruht; zudem bezeichnete er die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut (vgl. Akten BFM A7/14 S. 2 und 13). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer erneut zu befragen. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

E. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens magere Aussagen zu wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung gemacht. Bezüglich der fluchtbegründenden Vorbringen hielt das BFM fest, die geltend gemachten Nachteile würden sich lediglich auf den Distrikt I._______ begrenzen. Indessen könne sich der Betroffene den lokal und regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen, zumal er ausserhalb des Distrikts I._______ keine asylbeachtlichen Nachteile geltend gemacht habe. Aus diesem Grund sei er gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Weder die in Nepal herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Nepal sprechen. Der langjährige Kampf der Maobadi gegen die Regierung und den König sei mit dem Friedensabkommen vom 21. November 2006 zu Ende gegangen, worauf eine Übergangsregierung geschaffen worden sei. Am 10. April 2008 hätten Wahlen für eine verfassungsgebende Versammlung stattgefunden, die zu einem Sieg der Maobadi geführt hätten. Im Mai 2008 habe die Versammlung beschlossen, die Monarchie abzuschaffen, und habe die Republik ausgerufen. Die innenpolitische Situation sei seither zwar noch nicht stabil und eine neue Verfassung stehe noch aus, indessen habe sich die Lage seit Einleitung des Friedensprozesses wesentlich verändert. Überdies erweise sich auch der Wegweisungsvollzug als durchführbar.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hält dem Einwand der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes entgegen und legt weitere Angaben zur Abklärung des Sachverhaltes und Beweise ins Recht. Dabei wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf hingewiesen, er erleide aufgrund seiner Ethnie, die leicht erkennbar sei, landesweit Nachteile. Der nepalesische Staat sei sodann nicht in der Lage, ihn vor den geltend gemachten Verfolgungshandlungen zu schützen beziehungsweise Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur zu garantieren. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Darstellung herrsche in Nepal ein bürgerkriegsähnlicher Konflikt, was durch beigelegte Dokumente und Berichte der United Nations Organization (UNO) sowie von Non-Governmental Organizations belegt werde. Aus diesem Grund habe er keine Anzeige bei der lokalen Polizei erstatten können und habe auch keine Beweise zur Stützung seiner Vorbringen vorzuweisen. Ausserdem sei es Aufgabe der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative würde lediglich zu einer kurzen Entschärfung des ethnischen Konflikts führen, zumal er durch seine Arbeit als J._______ verschiedene Landesteile kennengelernt habe und habe feststellen müssen, die Nachteile erstreckten sich auf das gesamte Staatsgebiet.

E. 4.2.2 Daneben sei es ihm nicht zuzumuten, nach Nepal zurückzukehren. Er stamme aus einem Land mit schweren politischen Unruhen und ethnischen und religiösen Konflikten und sei aufgrund seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiös-sozialen Kaste ernsthaft bedroht. Zudem gelte er in seiner Heimat seit seiner Ausreise als "persona non grata" und habe deshalb umso mehr Repressalien anlässlich einer Rückkehr zu befürchten, weshalb er infolge von objektiven Nachfluchtgründen gefährdet sei. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative sei aus wirtschaftlichen und moralischen Gründen erschwert. Er könne aus moralischen Gründen nicht bei seiner in H._______ lebenden Schwester wohnen. Ein Umzug innerhalb seiner Heimat sei nicht ohne weiteres möglich, da man dafür eine Urkunde über eine Hauseigentümerschaft benötige. Aus diesen Gründen sei eine allfällige Rückkehr nach Nepal unzumutbar und folglich sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen.

E. 4.2.3 Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wies der Beschwerdeführer unter anderem auch auf seine gute Integration in der Schweiz hin. Inzwischen habe er eine Anstellung in einer K._______ gefunden und wohne zusammen mit weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft.

E. 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das BFM der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes - wie nachfolgend aufgezeigt - nachgekommen.

E. 4.3.1 Zur Stützung der Beanstandung wurden mit der Rechtsmitteleingabe diverse Länderberichte zur Lage in Nepal, insbesondere den ethnischen Konflikten zwischen den Pahari und Terai eingereicht. Insgesamt gelangt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zum Schluss, seit der offiziellen Ausrufung der konstitutionellen demokratischen Bundesrepublik würden in Nepal (bürger-)kriegsähnliche Zustände herrschen. Der nepalesische Staat sei nicht gewillt, sich rechtsstaatlich und demokratisch zu verhalten. Die Regierung und die Strafbehörde ihrerseits seien nicht in der Lage, dem kriminellen Treiben Einhalt zu gebieten. Insoweit könne auch nicht von einer grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit ausgegangen werden.

E. 4.3.2 Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge­richts tätige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ist in ihrem Ur­teil vom 17. Oktober 2006 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31) zum Schluss gekommen, die allgemeine Si­cherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen Maoisten und Regierung beziehungs­weise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstill­stand zu verlängern, erheblich verbessert. Diese Entwicklung hat sich in der Folge auch weiter fortgesetzt. Zur ausführlichen Lageanalyse kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7483/2007 vom 6. Februar 2012 verwiesen werden. Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wird, Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und der hier interessierenden ethnischen Spannungen in der Terai-Region (von den Madhesis bewohntes Grenzgebiet zu Indien) andauern und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl. Human Rights Watch, Country Summary, Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden.

E. 4.3.3 Das BFM hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf eine Vielzahl unsubstanziierter Aussagen mit grundsätzlich überzeugender Begründung als unglaubhaft bezeichnet. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, infolge seiner Volks- und Kastenzugehörigkeit in seinem Heimatland diskriminiert, bedroht und vertrieben zu werden und er diesen Nachteilen in ganz Nepal ausgesetzt sei, ohne diese umgehen zu können. Nach ausführlichem Studium der Protokolle ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass sich die Aussagen zu den asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers in vagen Schilderungen erschöpfen. In einem ethnisch und kulturell heterogenen Staat wie Nepal, über dessen territorial-politische Gestaltung im Hinblick auf die ausstehenden Modifikationen der Verfassung noch keine Einigung erfolgt ist, sind ethnisch bedingte Konfrontationen erwiesen und verbreitet. Die diesbezüglichen Angaben des Betroffenen werden durch die eingereichten Länderinformationen zum Teil gestützt, in Gesamtwürdigung der protokollierten Aussagen hinterlässt seine Darstellung der angeblich erfolgten Behelligungen in inhaltlicher Hinsicht indessen einen konstruierten Eindruck. Für die Glaubhaftmachung reicht es nämlich nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Die allgemein gehaltenen Umschreibungen lassen unter diesem Gesichtspunkt die Annahme zu, der Beschwerdeführer habe kaum tatsächlich Erlebtes wiedergegeben. Daran vermögen auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Lageberichte nichts zu ändern. Lageberichte können zur Stützung von Asylvorbringen herangezogen werden, jedoch erweisen sich die unterbreiteten Berichte als zu allgemein formuliert, als dass sie die Glaubhaftigkeit der an sich schon oberflächlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestärken könnten. Auf die von der Vorinstanz beanstandete magere Aussagedichte seiner Asylvorbringen angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer, seine dürftigen Aussagen rührten daher, dass er Angst gehabt habe, vor den schweizerischen Behörden kundzutun, in Angriffe der Terai verwickelt gewesen zu sein und folglich als ehrlos und kriminell zu gelten. Dieser unbeholfene Erklärungsversuch erweist sich als nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen, und die Antwort erstaunt insofern, als die Feststellung des Sachverhaltes doch im Interesse der asylsuchenden Person liegt. Die diesbezüglichen Einwände in der Rechtsmitteleingabe sind somit nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zu ziehen.

E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer hat ferner die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt, da er sich trotz Zumutbarkeit und objektiver Beschaffbarkeit nicht ernsthaft um die Beibringung seiner Ausweispapiere gekümmert hat. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungsversuche vermögen die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht in ein anderes Licht zu rücken. Durch diesen Umstand werden auch die Glaubhaftigkeitszweifel seiner Asylvorbringen bestärkt.

E. 4.3.5 Der Beschwerdeführer entgegnet der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, er habe als J._______ verschiedene Landesteile Nepals bereist und dabei festgestellt, die Konflikte erstreckten sich auf das gesamte Staatsgebiet. Im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz sei der nepalesische Staat nicht in der Lage, ihm gebührend Schutz zu bieten. Es obliege der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären. Vorab ist bezüglich dieser Rüge festzuhalten, dass das BFM unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Nepal darauf hingewiesen hat, die innenpolitische Situation sei zwar noch nicht stabil, die Lage habe sich jedoch seit Einleitung des Friedensprozesses wesentlich verändert. Daneben kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwer­deführers würden sich als nicht asylbeachtlich erweisen. Gemäss seinen Aussagen würden die geltend gemachten Nachteile an und für sich alle Pahari betreffen und sich nur auf den Distrikt I._______ beziehen. Ausserdem habe er bei der Anhörung unter anderem ausgesagt, es würde nichts passieren, wenn er sich in einem anderen Landesteil niederlassen müsste, ausser dass er nicht existieren könne. Eine Niederlassung in H._______ wäre sodann denkbar, wenn er dort einer Arbeit nachgehen könnte (A7/14 S. 11). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer mache lediglich Nachteile im Distrikt I._______ geltend, die sich von lokalen und regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten lassen und denen er durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entweichen kann, weshalb er gemäss Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Er beschränkt sich darauf, durch blosse Gegenbehauptung pauschal festzuhalten, die Konflikte würden landesweit bestehen, ohne konkrete ihn betreffende und belegte Beispiele vorzubringen. Nach eingehender Durchsicht der eingereichten Berichte bleibt sodann offen, inwiefern vom Inhalt der Länderberichte auf eine landesweite asylrechtlich beachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Der Umstand, dass er nicht mit der vor-instanzlichen Beurteilung der landesinternen Gegebenheiten einverstanden ist, bedeutet noch keine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM. Demnach besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, um sich zumindest mittelfristig weiteren Übergriffen zu entziehen. Folglich erweist sich die geltend gemachte Furcht vor weiteren - erst recht landesweiten Übergriffen - als unbegründet.

E. 4.3.6 Bezüglich der Rüge des fehlenden Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat, vermag auch die Beanstandung nichts zu ändern, der Beschwerdeführer habe sich nicht an die staatlichen Behörden wenden können. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Tatsache schwer zu beweisen ist, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu verdeutlichen, inwiefern ihm der Zugang als Rechtssuchender behördlicherseits erschwert oder verunmöglicht wurde. Gemäss seinen Angaben (A 7/14 S. 11) zeigte er die erlittenen Übergriffe nicht bei der Polizei an, so dass die Strafbehörden nicht die Möglichkeit hatten, tätig zu werden, und sie ebenso wenig ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zum Ausdruck bringen konnten.

E. 4.3.7 Des Weiteren werden in der Rechtsmitteleingabe objektive Nachfluchtgründe (recte: subjektive Nachfluchtgründe) damit begründet, der Beschwerdeführer gelte in seiner Heimat seit der Asylgesuchsstellung in der Schweiz als "persona non grata". Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 ausgeführt wurde, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet, inwiefern dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen angesichts der Ausreise beziehungsweise seines Asylgesuchs in der Schweiz drohen würden und er begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf subjektive Nachfluchtgründe schliessen lassen.

E. 4.3.8 Aufgrund dieser Erwägungen kann vorliegend davon abgesehen werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen.

E. 4.3.9 Somit ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder künftig solche befürchten müsste. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Nach dem Friedensabkommen zwischen der Regierung und den Maoisten vom 21. November 2006, der Wahl der verfassungsgebenden Versammlung vom 10. April 2008 und der Abschaffung der Monarchie und Neugestaltung des Landes als Republik durch die verfassungsgebende Versammlung am 28. Mai 2008 ist die allgemeine Lage in Nepal nicht von kriegerischen Auseinandersetzungen oder allgemeiner Gewalt gezeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste.

E. 6.3.3 Vorweg ist zu bemerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz gut integriert sei, nicht entscheidwesentlich ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im Heimatland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.4 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner - zwar kurzen - Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verbrachte er die prägenden Jahre in Nepal, wo er die Schule besuchte. Nach der Ausbildung arbeitete er als J._______. Daneben kann sich die Arbeitstätigkeit in der Schweiz und die damit gewonnene Arbeitserfahrung begünstigend auf seine Reintegration auswirken. Der Beschwerdeführer ist vergleichsweise jung und leidet - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S.591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer offen, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Februar 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6839/2011 Urteil vom 4. Juli 2012 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, Nepal, vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, substituiert durch lic. iur. Miriam Gantner, E._______ , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2011 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Heimat am 19. September 2009 und reiste über Indien und Frankreich illegal am 25. September 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl ersuchte. Das Bundesamt erhob am 30. September 2009 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen der Heimat. Am 15. Oktober 2009 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen vom BFM angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus G._______. In Nepal gebe es zwei ethnische Gruppen: die Terai (Bewohner der Ebene) und die Pahari (Bergbewohner), denen er angehöre. Seit der Machtübernahme der Maoisten hätten sich die Terai in Gruppen organisiert und würden die Gegend der Pahari für sich beanspruchen. Dabei seien die Pahari von den Terai bedroht, zu regelmässigen Spendengelderzahlungen gedrängt und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, da diese Vorgehensweise zu gefährlich gewesen wäre und er nach erstatteter Anzeige riskiert hätte, umgebracht zu werden. In der Folge hätten sich mehrere Dorfbewohner - wie auch seine Schwester - in grösseren Städten wie beispielsweise H._______ niedergelassen. Er habe seiner Schwester nicht nach H._______ folgen können, weil ein Zusammenleben mit seiner verheirateten Schwester aus moralischen Gründen ausgeschlossen sei. Auch ein Umzug innerhalb des Landes sei nicht ohne weiteres möglich, da man dafür eine Urkunde über eine Hauseigentümerschaft benötige, welche seine Eltern nicht besitzen würden. Daneben sei es infolge der ständigen Belästigungen durch die Terai auch schwierig, eine Arbeit zu finden. C. Mit am 17. November 2011 eröffneter Verfügung vom 16. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Dezember 2011 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm als Folge Asyl zu gewähren beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und zwecks Neubeurteilung eine Anhörung auf Nepali durchzuführen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und erhob einen Kostenvorschuss. F. Am 3. Februar 2012 zahlte der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss innert Frist ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine neuerliche Anhörung ausschliesslich in Nepali. Der Übersetzer habe die bei der Anhörung gestellten Fragen in Hindi und Nepali (gemischt) übersetzt und er befürchte, es sei aus diesem Grund während der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten beziehungsweise Missverständnissen gekommen. Überhaupt könne er nicht nachvollziehen, weshalb die Anhörung nicht auf Nepali durchgeführt worden sei. In der Beschwerde wird jedoch mit keinem Wort aufgezeigt, dass und inwiefern die Übersetzung unverständlich oder nicht wahrheitsgemäss erfolgt sein soll. Eine Verletzung der Protokollführungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG) ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer selbst bestätigte unterschriftlich, dass das Anhörungsprotokoll ihm Satz für Satz vorgelesen und rückübersetzt worden ist, der Protokollinhalt vollständig ist und auf seinen freien Äusserungen beruht; zudem bezeichnete er die Verständigung mit dem Dolmetscher als gut (vgl. Akten BFM A7/14 S. 2 und 13). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer erneut zu befragen. Der Antrag ist deshalb abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens magere Aussagen zu wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung gemacht. Bezüglich der fluchtbegründenden Vorbringen hielt das BFM fest, die geltend gemachten Nachteile würden sich lediglich auf den Distrikt I._______ begrenzen. Indessen könne sich der Betroffene den lokal und regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen, zumal er ausserhalb des Distrikts I._______ keine asylbeachtlichen Nachteile geltend gemacht habe. Aus diesem Grund sei er gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Weder die in Nepal herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Nepal sprechen. Der langjährige Kampf der Maobadi gegen die Regierung und den König sei mit dem Friedensabkommen vom 21. November 2006 zu Ende gegangen, worauf eine Übergangsregierung geschaffen worden sei. Am 10. April 2008 hätten Wahlen für eine verfassungsgebende Versammlung stattgefunden, die zu einem Sieg der Maobadi geführt hätten. Im Mai 2008 habe die Versammlung beschlossen, die Monarchie abzuschaffen, und habe die Republik ausgerufen. Die innenpolitische Situation sei seither zwar noch nicht stabil und eine neue Verfassung stehe noch aus, indessen habe sich die Lage seit Einleitung des Friedensprozesses wesentlich verändert. Überdies erweise sich auch der Wegweisungsvollzug als durchführbar. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer hält dem Einwand der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes entgegen und legt weitere Angaben zur Abklärung des Sachverhaltes und Beweise ins Recht. Dabei wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf hingewiesen, er erleide aufgrund seiner Ethnie, die leicht erkennbar sei, landesweit Nachteile. Der nepalesische Staat sei sodann nicht in der Lage, ihn vor den geltend gemachten Verfolgungshandlungen zu schützen beziehungsweise Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur zu garantieren. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Darstellung herrsche in Nepal ein bürgerkriegsähnlicher Konflikt, was durch beigelegte Dokumente und Berichte der United Nations Organization (UNO) sowie von Non-Governmental Organizations belegt werde. Aus diesem Grund habe er keine Anzeige bei der lokalen Polizei erstatten können und habe auch keine Beweise zur Stützung seiner Vorbringen vorzuweisen. Ausserdem sei es Aufgabe der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative würde lediglich zu einer kurzen Entschärfung des ethnischen Konflikts führen, zumal er durch seine Arbeit als J._______ verschiedene Landesteile kennengelernt habe und habe feststellen müssen, die Nachteile erstreckten sich auf das gesamte Staatsgebiet. 4.2.2 Daneben sei es ihm nicht zuzumuten, nach Nepal zurückzukehren. Er stamme aus einem Land mit schweren politischen Unruhen und ethnischen und religiösen Konflikten und sei aufgrund seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiös-sozialen Kaste ernsthaft bedroht. Zudem gelte er in seiner Heimat seit seiner Ausreise als "persona non grata" und habe deshalb umso mehr Repressalien anlässlich einer Rückkehr zu befürchten, weshalb er infolge von objektiven Nachfluchtgründen gefährdet sei. Die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative sei aus wirtschaftlichen und moralischen Gründen erschwert. Er könne aus moralischen Gründen nicht bei seiner in H._______ lebenden Schwester wohnen. Ein Umzug innerhalb seiner Heimat sei nicht ohne weiteres möglich, da man dafür eine Urkunde über eine Hauseigentümerschaft benötige. Aus diesen Gründen sei eine allfällige Rückkehr nach Nepal unzumutbar und folglich sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. 4.2.3 Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wies der Beschwerdeführer unter anderem auch auf seine gute Integration in der Schweiz hin. Inzwischen habe er eine Anstellung in einer K._______ gefunden und wohne zusammen mit weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft. 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das BFM der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes - wie nachfolgend aufgezeigt - nachgekommen. 4.3.1 Zur Stützung der Beanstandung wurden mit der Rechtsmitteleingabe diverse Länderberichte zur Lage in Nepal, insbesondere den ethnischen Konflikten zwischen den Pahari und Terai eingereicht. Insgesamt gelangt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zum Schluss, seit der offiziellen Ausrufung der konstitutionellen demokratischen Bundesrepublik würden in Nepal (bürger-)kriegsähnliche Zustände herrschen. Der nepalesische Staat sei nicht gewillt, sich rechtsstaatlich und demokratisch zu verhalten. Die Regierung und die Strafbehörde ihrerseits seien nicht in der Lage, dem kriminellen Treiben Einhalt zu gebieten. Insoweit könne auch nicht von einer grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit ausgegangen werden. 4.3.2 Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge­richts tätige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ist in ihrem Ur­teil vom 17. Oktober 2006 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31) zum Schluss gekommen, die allgemeine Si­cherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen Maoisten und Regierung beziehungs­weise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstill­stand zu verlängern, erheblich verbessert. Diese Entwicklung hat sich in der Folge auch weiter fortgesetzt. Zur ausführlichen Lageanalyse kann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7483/2007 vom 6. Februar 2012 verwiesen werden. Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2006 regelmässig blockiert wird, Übergriffe der nach wie vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und der hier interessierenden ethnischen Spannungen in der Terai-Region (von den Madhesis bewohntes Grenzgebiet zu Indien) andauern und die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum gerichtlich geahndet werden (vgl. Human Rights Watch, Country Summary, Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festgestellt werden. 4.3.3 Das BFM hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf eine Vielzahl unsubstanziierter Aussagen mit grundsätzlich überzeugender Begründung als unglaubhaft bezeichnet. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, infolge seiner Volks- und Kastenzugehörigkeit in seinem Heimatland diskriminiert, bedroht und vertrieben zu werden und er diesen Nachteilen in ganz Nepal ausgesetzt sei, ohne diese umgehen zu können. Nach ausführlichem Studium der Protokolle ist mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten, dass sich die Aussagen zu den asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers in vagen Schilderungen erschöpfen. In einem ethnisch und kulturell heterogenen Staat wie Nepal, über dessen territorial-politische Gestaltung im Hinblick auf die ausstehenden Modifikationen der Verfassung noch keine Einigung erfolgt ist, sind ethnisch bedingte Konfrontationen erwiesen und verbreitet. Die diesbezüglichen Angaben des Betroffenen werden durch die eingereichten Länderinformationen zum Teil gestützt, in Gesamtwürdigung der protokollierten Aussagen hinterlässt seine Darstellung der angeblich erfolgten Behelligungen in inhaltlicher Hinsicht indessen einen konstruierten Eindruck. Für die Glaubhaftmachung reicht es nämlich nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Die allgemein gehaltenen Umschreibungen lassen unter diesem Gesichtspunkt die Annahme zu, der Beschwerdeführer habe kaum tatsächlich Erlebtes wiedergegeben. Daran vermögen auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Lageberichte nichts zu ändern. Lageberichte können zur Stützung von Asylvorbringen herangezogen werden, jedoch erweisen sich die unterbreiteten Berichte als zu allgemein formuliert, als dass sie die Glaubhaftigkeit der an sich schon oberflächlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestärken könnten. Auf die von der Vorinstanz beanstandete magere Aussagedichte seiner Asylvorbringen angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer, seine dürftigen Aussagen rührten daher, dass er Angst gehabt habe, vor den schweizerischen Behörden kundzutun, in Angriffe der Terai verwickelt gewesen zu sein und folglich als ehrlos und kriminell zu gelten. Dieser unbeholfene Erklärungsversuch erweist sich als nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen, und die Antwort erstaunt insofern, als die Feststellung des Sachverhaltes doch im Interesse der asylsuchenden Person liegt. Die diesbezüglichen Einwände in der Rechtsmitteleingabe sind somit nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zu ziehen. 4.3.4 Der Beschwerdeführer hat ferner die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt, da er sich trotz Zumutbarkeit und objektiver Beschaffbarkeit nicht ernsthaft um die Beibringung seiner Ausweispapiere gekümmert hat. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärungsversuche vermögen die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht in ein anderes Licht zu rücken. Durch diesen Umstand werden auch die Glaubhaftigkeitszweifel seiner Asylvorbringen bestärkt. 4.3.5 Der Beschwerdeführer entgegnet der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, er habe als J._______ verschiedene Landesteile Nepals bereist und dabei festgestellt, die Konflikte erstreckten sich auf das gesamte Staatsgebiet. Im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz sei der nepalesische Staat nicht in der Lage, ihm gebührend Schutz zu bieten. Es obliege der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären. Vorab ist bezüglich dieser Rüge festzuhalten, dass das BFM unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Nepal darauf hingewiesen hat, die innenpolitische Situation sei zwar noch nicht stabil, die Lage habe sich jedoch seit Einleitung des Friedensprozesses wesentlich verändert. Daneben kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwer­deführers würden sich als nicht asylbeachtlich erweisen. Gemäss seinen Aussagen würden die geltend gemachten Nachteile an und für sich alle Pahari betreffen und sich nur auf den Distrikt I._______ beziehen. Ausserdem habe er bei der Anhörung unter anderem ausgesagt, es würde nichts passieren, wenn er sich in einem anderen Landesteil niederlassen müsste, ausser dass er nicht existieren könne. Eine Niederlassung in H._______ wäre sodann denkbar, wenn er dort einer Arbeit nachgehen könnte (A7/14 S. 11). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer mache lediglich Nachteile im Distrikt I._______ geltend, die sich von lokalen und regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten lassen und denen er durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entweichen kann, weshalb er gemäss Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Er beschränkt sich darauf, durch blosse Gegenbehauptung pauschal festzuhalten, die Konflikte würden landesweit bestehen, ohne konkrete ihn betreffende und belegte Beispiele vorzubringen. Nach eingehender Durchsicht der eingereichten Berichte bleibt sodann offen, inwiefern vom Inhalt der Länderberichte auf eine landesweite asylrechtlich beachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Der Umstand, dass er nicht mit der vor-instanzlichen Beurteilung der landesinternen Gegebenheiten einverstanden ist, bedeutet noch keine unrichtige oder unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM. Demnach besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, um sich zumindest mittelfristig weiteren Übergriffen zu entziehen. Folglich erweist sich die geltend gemachte Furcht vor weiteren - erst recht landesweiten Übergriffen - als unbegründet. 4.3.6 Bezüglich der Rüge des fehlenden Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat, vermag auch die Beanstandung nichts zu ändern, der Beschwerdeführer habe sich nicht an die staatlichen Behörden wenden können. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Tatsache schwer zu beweisen ist, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu verdeutlichen, inwiefern ihm der Zugang als Rechtssuchender behördlicherseits erschwert oder verunmöglicht wurde. Gemäss seinen Angaben (A 7/14 S. 11) zeigte er die erlittenen Übergriffe nicht bei der Polizei an, so dass die Strafbehörden nicht die Möglichkeit hatten, tätig zu werden, und sie ebenso wenig ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zum Ausdruck bringen konnten. 4.3.7 Des Weiteren werden in der Rechtsmitteleingabe objektive Nachfluchtgründe (recte: subjektive Nachfluchtgründe) damit begründet, der Beschwerdeführer gelte in seiner Heimat seit der Asylgesuchsstellung in der Schweiz als "persona non grata". Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2012 ausgeführt wurde, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet, inwiefern dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahmen angesichts der Ausreise beziehungsweise seines Asylgesuchs in der Schweiz drohen würden und er begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf subjektive Nachfluchtgründe schliessen lassen. 4.3.8 Aufgrund dieser Erwägungen kann vorliegend davon abgesehen werden, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie im aktuellen Zeitpunkt am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. 4.3.9 Somit ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder künftig solche befürchten müsste. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Nach dem Friedensabkommen zwischen der Regierung und den Maoisten vom 21. November 2006, der Wahl der verfassungsgebenden Versammlung vom 10. April 2008 und der Abschaffung der Monarchie und Neugestaltung des Landes als Republik durch die verfassungsgebende Versammlung am 28. Mai 2008 ist die allgemeine Lage in Nepal nicht von kriegerischen Auseinandersetzungen oder allgemeiner Gewalt gezeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. 6.3.3 Vorweg ist zu bemerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz gut integriert sei, nicht entscheidwesentlich ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im Heimatland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148 mit weiteren Hinweisen). 6.3.4 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar möglich, dass er bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner - zwar kurzen - Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verbrachte er die prägenden Jahre in Nepal, wo er die Schule besuchte. Nach der Ausbildung arbeitete er als J._______. Daneben kann sich die Arbeitstätigkeit in der Schweiz und die damit gewonnene Arbeitserfahrung begünstigend auf seine Reintegration auswirken. Der Beschwerdeführer ist vergleichsweise jung und leidet - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht an behandlungsbedürftigen Krankheiten. Überdies verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S.591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer offen, sich im Bedarfsfall an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 14. Februar 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: