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D-6836/2017

D-6836/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6836/2017 Urteil vom 11. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind, B._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. November 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - algerische Staatsangehörige - am 26. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ Asylgesuche einreichten und anschliessend durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurden, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich ein vom (...) bis am (...) und vom (...) bis zum (...) gültiges Visum ausgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin im VZ am 20. Oktober 2017 im Beisein ihrer von der Rechtsberatungsstelle bestimmten damaligen Rechtsvertretung summarisch befragt und ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährt wurde, dass sie dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, sie sei mit ihrem Kind am 23. September 2017 am Flughafen D._______ mit einem Visum der französischen Behörden vom (...) in die Schweiz eingereist, dass sie grosse Angst hätte, nach Frankreich zu gehen, da sie geschieden sei und ihr Ex-Mann, der Vater ihres Kindes, viele Verwandte überall in Frankreich hätte, so etwa einen (...), ein ehemaliger (...), der auch Asyl in E._______ beantragt habe, und verschiedene Onkel, welche in F._______, G._______ und H._______ lebten, dass sie im Mai 2017 bei einem Aufenthalt in Frankreich nach Aussagen einer (...) der Beschwerdeführerin dort gesehen worden sei, dass sie bis heute zwar noch keine Bedrohungen erlebt habe, aber in Frankreich sehr einfach gefunden würde, sobald sie dort lebe und ihr Kind in Frankreich zur Schule ginge, dass sie sich ausserdem eine gute Umgebung für ihr Kind wünsche, zumal in Frankreich die Kinder nicht höflich seien und keine Disziplin hätten, dass sie verschiedene Dokumente zu den Akten reichte (vgl. A20 der Vorakten), dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt und ihr am 24. November 2017 ein Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 27. November 2017 im Wesentlichen ihre Vorbringen gegen eine Überstellung nach Frankreich wiederholten, das SEM um Eintreten auf ihre Asylgesuche aus humanitären Gründen ersuchten und zum Beweis der Anwesenheit des Ex-Mannes in Frankreich ein undatiertes Foto zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2017 - eröffnet am 28. November 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-deführenden verfügte, dass die von der Rechtsberatungsstelle im VZ bestimmte Rechtsvertretung mit Schreiben vom 28. November 2017 gegenüber dem SEM das Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführenden für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe der rubrizierten Rechtsanwältin vom 4. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden zu sistieren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der bevollmächtigten Rechtsanwältin ersuchten, eventualiter um Erlass der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der oder die Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass das SEM angesichts der durch Frankreich für die Beschwerdeführerin ausgestellten Visa zu Recht von der Zuständigkeit dieses Staates nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausging, dass der Zuständigkeit Frankreichs nicht entgegensteht, die Beschwerdeführenden hätten zu keinem Zeitpunkt französischen Boden betreten und dort kein Asylgesuch gestellt, sowie, das 30-tägige Visum wäre gerechnet vom Datum ihrer Einreise am Flughafen D._______ im Falle einer Einreise nach Frankreich bereits abgelaufen, dass für die Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO nämlich allein die Erteilung eines gültigen Visums durch einen Mitliedstaat massgeblich ist und dabei gemäss Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die Beschwerdeführenden erstmals ihren Antrag in der Schweiz stellten, mithin im September 2017, dass selbst bei abgelaufenen Visum Frankreich gemäss Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig wäre, solange die Beschwerdeführenden - was vorliegend der Fall ist - das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben, dass das SEM am 3. November 2017 die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden das Ersuchen am 21. November 2017 guthiessen und um Transfer an den Flughafen I._______ sowie um Vorstellung der Beschwerdeführenden in der Präfektur des Departements J._______ baten (vgl. A25 der Vorakten), dass die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit grundsätzlich gegeben ist, dass die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, in der Stellungnahme der Rechtsvertretung und in der Beschwerde die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegen können, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme sprechen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden auch keine Hinweise für die Annahme dargetan haben, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Frankreich keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würden, dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es würden keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden begründen könnten, dass der Hinweis in der Beschwerdeeingabe auf die besondere Verletzlichkeit als alleinerziehende Mutter eines dreizehnjährigen Kindes, die von "konkreter Verfolgung durch die Familienangehörigen ihres algerischen Ex-Ehemannes bedroht" sei, nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen in der Stellungnahme sowie in der Beschwerdeeingabe die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdevorbringen zur Nachstellung und möglichen Verfolgung durch den Ex-Mann und zum Vorfall in der Schule des Sohnes im November 2016, jeweils in Algerien, zur Bestrafung der illegalen Ausreise aus Algerien sowie zum Entzug des Sorgerechts für den Sohn bei einer allfälligen Heirat der Beschwerdeführerin Asylvorbringen darstellen, dass diese für die Beurteilung, ob die Schweiz zu Recht nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten ist, unerheblich sind und allenfalls im Rahmen des in Frankreich durchzuführenden Asylverfahrens zu berücksichtigen wären, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur Angst vor Nachstellungen und Gewaltanwendungen durch ihren Ex-Mann und dessen Verwandten, einschliesslich der weiteren in der Beschwerde genannten Personen, oder gar einer Entführung ihres Kindes in Frankreich einen Selbsteintritt der Schweiz nicht zu begründen vermag, dass der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, dass Frankreich - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gilt, Drohungen durch Drittpersonen zu verfolgen und gegebenenfalls strafrechtlich zu sanktionieren, dass der Beschwerdeführerin mithin zugemutet werden kann, sich bei Übergriffen durch den Ex-Mann oder dessen Verwandte oder im Vorfeld davon an die zuständigen staatlichen Behörden zu wenden, dass im Übrigen kein Staat vollumfänglichen und jederzeitigen Schutz gewährleisten kann und allfällige Einschränkungen in der Schutzfähigkeit dem französischen Staat nicht anzulasten sind, dass darüber hinaus die Beschwerdeführenden nach K._______ überstellt werden und sich bei der Präfektur des Departements J._______ für die Durchführung ihres Asylverfahrens melden sollen, mithin entfernt von jenen Orten, an denen Familienmitglieder des Ex-Mannes leben sollen, dass sodann nichts für die subjektive Annahme spricht und abgesehen davon auch unbehelflich ist, dass Kinder in Frankreich nicht in einem guten Umfeld aufwüchsen und nicht höflich sowie wenig diszipliniert seien, dass schliesslich nicht ersichtlich ist, weshalb die Überstellung der Beschwerdeführenden gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen könnte, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb auch die Frage einer Ermessensreduktion, wie in der Beschwerdeeingabe vorgebracht, dahinstehen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich bei der Nennung Italiens als Aufnahmestaat in der arabischen Fassung des Dispositivs (A29/8) offensichtlich um ein Kanzleiversehen handelt, zumal im deutschen Dispositiv ebenso wie in den Entscheiderwägungen des SEM als auch in der Stellungnahme und Beschwerdeeingabe seitens der Beschwerdeführenden stets nur auf Frankreich als Aufnahme-staat Bezug genommen wurde, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren und somit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, das sich mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch vorliegendes Urteil auch der Antrag auf Verzicht der Erhebung des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: