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D-6828/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6828/2024

U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Elen Sahin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. September 2024 / N (…).

D-6828/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 26. Juli 2023 zur Identität und zum Reiseweg sowie am 6. Sep- tember 2023 vertieft zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin ausführte, sie sei äthiopische Staatsangehö- rige der Volksgruppe der Amharen aus der Stadt B._______ in der Region Tigray, wo sie bis zur Ausreise mit ihrem Vater, ihrem Ehemann und ihrem Kind gelebt habe, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, anlässlich der ethnischen Unruhen vor Ort am 9. November 2020 hätten drei Samri-Jugendliche sie zu Hause angegriffen, mit einer Machete geschlagen und ihren Vater damit getötet, während ihr Ehemann und Sohn durch ein Fenster hätten entkommen können, dass sie daraufhin in den Sudan geflüchtet sei, wo sie zwei Jahre gelebt und gearbeitet habe, dass sie über den Verbleib des Ehemannes und ihres Kindes nichts wisse, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 14. September 2023 dem Kanton Zürich zugewiesen und in das erweiterte Verfahren zugeteilt wurde, dass die Vorinstanz am 29. Mai 2024 gestützt auf ein telefonisches Inter- view einer sachverständigen Person mit der Beschwerdeführerin eine Sprach- und Herkunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) erstellen liess, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2024 das rechtli- che Gehör zur LINGUA-Analyse gegeben wurde, und diese sich mit Ein- gabe vom 23. August 2024 dazu vernehmen liess, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September 2024 – eröffnet am

30. September 2024 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, deren Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete,

D-6828/2024 Seite 3 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin sei festzustellen, ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzu- ordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts- abklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin beantragte, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeistän- din mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 zufolge Aussichtslo- sigkeit der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 27. November 2024 aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 26. November 2024 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-6828/2024 Seite 4 dass somit und nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es un- terlassen, nach begünstigenden Umständen für einen unzumutbaren Weg- weisungsvollzug zu forschen respektive individuelle Vollzugshindernisse abzuklären, nicht gehört werden kann, zumal die LINGUA-Analyse eine Sozialisation in B._______ in der Region Tigray mit grosser Wahrschein- lichkeit verneinte und die Beschwerdeführerin angesichts ihrer unglaubhaf- ten Angaben zu ihrem Herkunftsort sowie der damit einhergehenden Ver- letzung ihrer Mitwirkungspflicht eine Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse verunmöglichte, dass damit der Antrag um Rückweisung zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-6828/2024 Seite 5 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis ge- langte, es bestünden erhebliche Zweifel am Vorbringen der Beschwerde- führerin, wonach sie in der Stadt B._______ in der Region Tigray soziali- siert worden sei, und ihre Ausführungen zu den Asylgründen sodann den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhiel- ten, weshalb darauf verzichtet werden könne, deren Asylrelevanz zu prü- fen, dass im Wesentlichen auf die ausführlichen und plausiblen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass sie im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholte, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie das SEM zu Recht fest- hält, insgesamt aber nicht die Qualität aufweisen, die von einer Person zu erwarten sind, die das Vorgebrachte tatsächlich erlebt hat, zumal sie mehr- fach oberflächlich, schemenhaft und ohne signifikante Dichte an Realkenn- zeichen ausgefallen sind, dass das Beschwerdevorbringen, ihr Aussageverhalten sei generell kurz und knapp gewesen und sei durch eine Traumatisierung beeinflusst, ange- sichts der geringen Nachvollziehbarkeit der Vorbringen, nur bedingt über- zeugen kann, dass immerhin festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin während des Sachverhaltsvortrages zum Tod des Vaters offenbar emotional mitgenom- men war, dass dies allein jedoch noch nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen vermag,

D-6828/2024 Seite 6 dass vor allem auch die LINGUA-Analyse die bestehenden Zweifel bestä- tigt, zumal darin zum Ergebnis gelangt wird, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht in B._______ sozialisiert worden, dass die entsprechenden Ausführungen der sachverständigen Person da- bei insgesamt ausgesprochen ausführlich, überzeugend und nachvollzieh- bar ausgefallen sind und auch ihre Qualifikation keine Zweifel am erlangten Ergebnis aufkommen lassen, dass die Beschwerdeführerin die knappen Tigrinya-Sprachkenntnisse da- mit begründete, sie habe in der Schule zwar auch Tigrinya gelernt, aber da sie daran nicht interessiert und noch sehr jung gewesen sei, könne sie nur grundlegende Ausdrücke sagen respektive sie habe die Sprache nach dem Schulbesuch im Alltag nicht mehr benutzen müssen, dass diese Begründung jedoch nicht überzeugt, zumal trotz Desinteresse bei einem dreijährigen Unterricht in Tigrinya, einem über zwanzigjährigen Aufenthalt in B._______ und einer Tätigkeit im Lebensmittelverkauf von er- heblich besseren Sprachkenntnissen auszugehen wäre, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen der Vo- rinstanz zu verweisen ist, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen ver- wiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der

D-6828/2024 Seite 7 Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf obige Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhal- ten vermögen, dass die Vorinstanz insbesondere mit dem Verweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht auf die Unmöglichkeit der Prüfung von begüns- tigenden Umständen hinwies, dass dementsprechend praxisgemäss davon auszugehen ist, dem Vollzug stünden keine individuellen Hindernisse entgegen, dass auch in medizinischer Hinsicht nichts gegen den Wegweisungsvoll- zug spricht, zumal die Beschwerdeführerin aktuell keiner medizinischen Behandlung bedarf, die sie in ihrem Heimatland nicht auch erhalten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat schliesslich ausserdem möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6828/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

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