Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben die Elfenbeinküste am 9. April 2003 und gelangte über Ghana und Italien am 13. April 2003 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Em-pfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) B._______ vom 16. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 23. Juli 2003 zu ihren Asylgründen an. Anlässlich der beiden Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Elfenbeinküste, wo sie seit ihrer Geburt in Abidjan gelebt habe. Ihr Zwillingsbruder sei 1999 an den Folgen einer Krankheit verstorben, ihre Mutter im Jahre 2001. Im Juli 2002 sei ihr Vater in seinen Geburtsort gereist, habe jedoch an ihrem Geburtstag wieder zurück sein wollen. Er sei jedoch nicht zurückgekehrt, worauf sie sich zu ihrem Onkel begeben habe, um seinen Rat einzuholen. Dieser sei in der Folge ebenfalls in dieses Dorf gereist, um etwas über den Verbleib ihres Vaters herauszufinden. Der Onkel sei jedoch im Februar 2003 ohne Neuigkeiten zurückgekehrt. Am 9. April 2003 habe ihr Onkel sie im Schulheim, wo sie gewohnt habe, angerufen und ihr erklärt, sie werde von den "Escadrons de la Mort" gesucht. Er habe ihr zur sofortigen Flucht aus der Elfenbeinküste geraten, ihre Ausreise organisiert und auch bezahlt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Mit Verfügung vom 4. November 2003 - eröffnet am 5. November 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste sei aufgrund der derzeit dort herrschenden politischen Situation und ungeachtet der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2003 stellte die ARK die Rechtskraft der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 4. November 2003 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls) fest und erklärte, dass damit auch die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei. Gleichzeitig hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2003 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 8. April 2009 wird die Kostennote zu den Akten gereicht.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht das Urteil in deutscher Sprache (vgl. Anhang Ziff. 10 VGG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs und der Beschwerde sowie den Anhörungen noch unmündig. Hierzu ist festzuhalten, dass die Prozessfähigkeit das prozessuale Gegenstück der materiellrechtlichen Handlungsfähigkeit darstellt und grundsätzlich an die gleichen Voraussetzungen wie letztere geknüpft ist (vgl. F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich in diesem Zusammenhang aus Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Prozessfähigkeit setzt wie Handlungsfähigkeit grundsätzlich Mündigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (vgl. Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 Abs. 1 ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie indessen Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war zwar im Zeitpunkt beider erwähnten Rechtshandlungen unmündig; sie hat ihr Heimatland verlassen und ist unbegleitet ohne ihren gesetzlichen Vertreter in die Schweiz gekommen. Sie hat ein Asylgesuch gestellt und die Gründe dargelegt, die sie zum Verlassen ihrer Heimat bewogen haben. Ihren Aussagen können keine Anhaltspunkte entnommen werden, die auf das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit schliessen lassen würden. Weder die an der kantonalen Befragung anwesende Hilfswerkvertreterin noch die ebenfalls anwesende Vertrauensperson haben Einwände erhoben. In Anbetracht dieser Umstände ist insgesamt von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt der Befragungen als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches und der Beschwerde auszugehen. Bei dieser Sachlage ist auch die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausnahmeregelung von Art. 19 Abs. 2 ZGB zu bejahen. Ebenso wurden im vorliegenden Fall die formalen Leitplanken zur Befragung unbegleiteter Minderjähriger eingehalten (vgl. zum Ganzen EMARK 1998 Nr. 13 S. 84 ff.).
E. 4 Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Art. 44 AsylG).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 eine umfassende Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15). In diesem Zusammenhang allenfalls e contrario den Schluss ziehen zu wollen, ein Vollzug der Wegweisung nach Abidjan sei für Menschen weiblichen Geschlechts generell unzumutbar, erwiese sich jedoch als verfehlt re-spektive nicht sachgerecht.
E. 5.3.2 Im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall gilt zu berücksichtigen, dass die aus Abidjan stammende Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 noch minderjährig war. Gemäss ihren Aussagen kamen die Eltern für ihren Lebensunterhalt auf. Sie besuchte dort die Schule (Primar- und Sekundarschule), welche sie auch nach dem Tod ihrer Mutter fortsetzte und in der sie fortan bis zur Ausreise übernachtete. Ihr Vater verschwand im Juli 2002 und dessen Aufenthaltsort konnte durch die Suche ihres Onkels mütterlicherseits beziehungsweise den besten Freund ihres Vaters nicht ausfindig gemacht werden (vgl. A1 S. 4 und 5 sowie A10 S. 3, 7 und 8). Ob die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat zurückgreifen kann, erscheint fraglich. Inwiefern und ob überhaupt der sogenannte "Onkel" (noch) als Bezugsperson - nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit - gelten könnte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass sich dessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin getroffenen Vorkehrungen letztlich darin erschöpften, sie ausser Landes zu bringen. Spekulativ respektiv als reine und nicht weiter zu verfolgende Hypothese erweist sich die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte sich namentlich während ihrer Schulzeit ein gewisses soziales Beziehungsnetz aufbauen können. Ferner ergeben sich gemäss Akten keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die heute volljährige Beschwerdeführerin hätte während ihres Aufenthalts in der Schweiz die erforderlichen Erfahrungen sammeln und sich aneignen können, die ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ein wirtschaftliches Fortkommen gewährleisten könnten. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen Gewalt an Frauen, die in der ivorischen Gesellschaft diskriminiert werden, verbreitet ist und kaum geahndet wird (u.a. U.S. Departement of State, Côte d'Ivoire, Country Reports on Human Rights Practices 2007 und 2008; Human Rights Watch, Côte d'Ivoire, Country Summary, January 2009; United Nations, Côte d'Ivoire, Critical Humanitarian Needs 2009), was erschwerend für die alleinstehende, in eine ungewisse Zukunft zurückkehrende Beschwerdeführerin hinzukäme. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung erweist sich schliesslich in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die immer wieder verzögerte, letztmals für November 2008 vorgesehene Präsidentschaftswahl erneut verschoben wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008, a.a.O., E. 8.2 sowie Human Rights Watch, Côte d'Ivoire, Country Summary, January 2009). Unter Berücksichtigung all dieser wenig begünstigenden Faktoren erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2003 ist infolge festgestellter Unzumutbarkeit hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer solchen stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). Auf die übrigen Beschwerdevorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unabhängig von der der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2003 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - keine Kosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss der nicht detaillierten Kostennote vom 8. April 2009 wird für das Rechtsmittelverfahren ein Arbeitsaufwand von 6½ Stunden à Fr. 230.- geltend gemacht, was insgesamt einen Betrag von Fr. 1'495.- ergibt (nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegend). In Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erweist sich der ausgewiesene Arbeitsaufwand als zu hoch und ist um 11/2 Stunden zu kürzen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine auf Fr. 1'150.- festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Ziff. 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 4. November 2003 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'150.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6823/2006/wif {T 0/2} Urteil vom 1. Mai 2009 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, Elfenbeinküste, vertreten durch Laura Rossi, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge BFF, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. November 2003 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben die Elfenbeinküste am 9. April 2003 und gelangte über Ghana und Italien am 13. April 2003 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Em-pfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) B._______ vom 16. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 23. Juli 2003 zu ihren Asylgründen an. Anlässlich der beiden Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Elfenbeinküste, wo sie seit ihrer Geburt in Abidjan gelebt habe. Ihr Zwillingsbruder sei 1999 an den Folgen einer Krankheit verstorben, ihre Mutter im Jahre 2001. Im Juli 2002 sei ihr Vater in seinen Geburtsort gereist, habe jedoch an ihrem Geburtstag wieder zurück sein wollen. Er sei jedoch nicht zurückgekehrt, worauf sie sich zu ihrem Onkel begeben habe, um seinen Rat einzuholen. Dieser sei in der Folge ebenfalls in dieses Dorf gereist, um etwas über den Verbleib ihres Vaters herauszufinden. Der Onkel sei jedoch im Februar 2003 ohne Neuigkeiten zurückgekehrt. Am 9. April 2003 habe ihr Onkel sie im Schulheim, wo sie gewohnt habe, angerufen und ihr erklärt, sie werde von den "Escadrons de la Mort" gesucht. Er habe ihr zur sofortigen Flucht aus der Elfenbeinküste geraten, ihre Ausreise organisiert und auch bezahlt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Mit Verfügung vom 4. November 2003 - eröffnet am 5. November 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste sei aufgrund der derzeit dort herrschenden politischen Situation und ungeachtet der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2003 stellte die ARK die Rechtskraft der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 4. November 2003 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls) fest und erklärte, dass damit auch die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei. Gleichzeitig hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2003 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 8. April 2009 wird die Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht das Urteil in deutscher Sprache (vgl. Anhang Ziff. 10 VGG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführerin war gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs und der Beschwerde sowie den Anhörungen noch unmündig. Hierzu ist festzuhalten, dass die Prozessfähigkeit das prozessuale Gegenstück der materiellrechtlichen Handlungsfähigkeit darstellt und grundsätzlich an die gleichen Voraussetzungen wie letztere geknüpft ist (vgl. F. GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich in diesem Zusammenhang aus Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Prozessfähigkeit setzt wie Handlungsfähigkeit grundsätzlich Mündigkeit und Urteilsfähigkeit voraus (vgl. Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 14 Abs. 1 ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich zwar grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie indessen Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchstpersönliche" Rechte (vgl. EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war zwar im Zeitpunkt beider erwähnten Rechtshandlungen unmündig; sie hat ihr Heimatland verlassen und ist unbegleitet ohne ihren gesetzlichen Vertreter in die Schweiz gekommen. Sie hat ein Asylgesuch gestellt und die Gründe dargelegt, die sie zum Verlassen ihrer Heimat bewogen haben. Ihren Aussagen können keine Anhaltspunkte entnommen werden, die auf das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit schliessen lassen würden. Weder die an der kantonalen Befragung anwesende Hilfswerkvertreterin noch die ebenfalls anwesende Vertrauensperson haben Einwände erhoben. In Anbetracht dieser Umstände ist insgesamt von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt der Befragungen als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches und der Beschwerde auszugehen. Bei dieser Sachlage ist auch die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausnahmeregelung von Art. 19 Abs. 2 ZGB zu bejahen. Ebenso wurden im vorliegenden Fall die formalen Leitplanken zur Befragung unbegleiteter Minderjähriger eingehalten (vgl. zum Ganzen EMARK 1998 Nr. 13 S. 84 ff.). 4. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 eine umfassende Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15). In diesem Zusammenhang allenfalls e contrario den Schluss ziehen zu wollen, ein Vollzug der Wegweisung nach Abidjan sei für Menschen weiblichen Geschlechts generell unzumutbar, erwiese sich jedoch als verfehlt re-spektive nicht sachgerecht. 5.3.2 Im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall gilt zu berücksichtigen, dass die aus Abidjan stammende Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 noch minderjährig war. Gemäss ihren Aussagen kamen die Eltern für ihren Lebensunterhalt auf. Sie besuchte dort die Schule (Primar- und Sekundarschule), welche sie auch nach dem Tod ihrer Mutter fortsetzte und in der sie fortan bis zur Ausreise übernachtete. Ihr Vater verschwand im Juli 2002 und dessen Aufenthaltsort konnte durch die Suche ihres Onkels mütterlicherseits beziehungsweise den besten Freund ihres Vaters nicht ausfindig gemacht werden (vgl. A1 S. 4 und 5 sowie A10 S. 3, 7 und 8). Ob die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat zurückgreifen kann, erscheint fraglich. Inwiefern und ob überhaupt der sogenannte "Onkel" (noch) als Bezugsperson - nicht zuletzt vor dem Hintergrund ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit - gelten könnte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass sich dessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin getroffenen Vorkehrungen letztlich darin erschöpften, sie ausser Landes zu bringen. Spekulativ respektiv als reine und nicht weiter zu verfolgende Hypothese erweist sich die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte sich namentlich während ihrer Schulzeit ein gewisses soziales Beziehungsnetz aufbauen können. Ferner ergeben sich gemäss Akten keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die heute volljährige Beschwerdeführerin hätte während ihres Aufenthalts in der Schweiz die erforderlichen Erfahrungen sammeln und sich aneignen können, die ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ein wirtschaftliches Fortkommen gewährleisten könnten. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen Gewalt an Frauen, die in der ivorischen Gesellschaft diskriminiert werden, verbreitet ist und kaum geahndet wird (u.a. U.S. Departement of State, Côte d'Ivoire, Country Reports on Human Rights Practices 2007 und 2008; Human Rights Watch, Côte d'Ivoire, Country Summary, January 2009; United Nations, Côte d'Ivoire, Critical Humanitarian Needs 2009), was erschwerend für die alleinstehende, in eine ungewisse Zukunft zurückkehrende Beschwerdeführerin hinzukäme. Von nicht zu unterschätzender Bedeutung erweist sich schliesslich in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die immer wieder verzögerte, letztmals für November 2008 vorgesehene Präsidentschaftswahl erneut verschoben wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008, a.a.O., E. 8.2 sowie Human Rights Watch, Côte d'Ivoire, Country Summary, January 2009). Unter Berücksichtigung all dieser wenig begünstigenden Faktoren erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2003 ist infolge festgestellter Unzumutbarkeit hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG). Einer solchen stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). Auf die übrigen Beschwerdevorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unabhängig von der der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2003 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - keine Kosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss der nicht detaillierten Kostennote vom 8. April 2009 wird für das Rechtsmittelverfahren ein Arbeitsaufwand von 6½ Stunden à Fr. 230.- geltend gemacht, was insgesamt einen Betrag von Fr. 1'495.- ergibt (nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegend). In Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erweist sich der ausgewiesene Arbeitsaufwand als zu hoch und ist um 11/2 Stunden zu kürzen. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine auf Fr. 1'150.- festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Ziff. 4 und 5 der Verfügung des BFF vom 4. November 2003 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'150.- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: