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D-6819/2014

D-6819/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Vavuniya - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2009 und gelangte mit dem Flugzeug nach Italien und von da mit dem Auto am 22. Dezember 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Dezember 2009 wurde er summarisch befragt und am 13. Januar 2010 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei wie schon sein Vater (...) gewesen und habe dabei auch im Vanni-Gebiet für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Er habe (...). Er habe die (...) mit seinen Initialen unterschrieben. Er habe auch Auszeichnungen für seine Arbeiten bekommen. Im (...) 2008 habe er vor den Kriegshandlungen in Kilinochchi, wo er (...) ausgeführt habe, flüchten müssen, sei dann von Ort zu Ort gezogen, bis er am (...) 2009 in ein Flüchtlingslager in Vavuniya gekommen sei. Er sei dort befragt worden. Sie hätten ihm gesagt, er habe für Geld (...) und gefragt, was er sonst noch gemacht habe. Er habe Angst gehabt, weil er für die Bewegung (...) habe und dass ihn jemand denunzieren könnte. Am (...) 2009 sei er aus dem Camp entlassen worden und dann im (...) 2009 illegal ausgereist. B. Am 22. März 2010 teilte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) der Vor-instanz mit, dass ihnen der Beschwerdeführer nicht bekannt sei. C. Am 17. September 2014 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, allfällige Ereignisse seit der Anhörung, die für die Beurteilung des Asylgesuches wesentlich seien, mitzuteilen. D. Am 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Schreiben von Tempelvereinen, einen Zeitungsartikel, auf dem er und sein Vater abgebildet sind, und Auszeichnungen zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte das Bundesamt für Polizei (fedpol) der Vorinstanz erneut mit, dass ihnen der Beschwerdeführer nicht bekannt sei. F. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 - eröffnet am 22. Oktober 2014 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 21. November 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verschob die Behandlung der weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. I. Mit Eingaben vom 27. November, 6. und 23. Dezember 2014 sowie vom 15. Februar und 4. März 2016 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. J. In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 18. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Flucht vor den Kriegshandlungen und der Aufenthalt im Flüchtlingslager seien auf die damalige generelle Lage aufgrund des Bürgerkriegs zurückzuführen und nicht auf eine spezifisch gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung. Seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den Behörden aufgrund seiner (...) für die LTTE verfolgt zu werden, sei unbegründet. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Aufmerksamkeit auf. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor (...) Jahren verlassen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten jedoch nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Es bleibe somit zu prüfen, ob zusätzliche Faktoren dies zu begründen vermöchten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, der Umstand, dass er Sri Lanka seinen Angaben gemäss illegal verlassen habe, und dass die Rückkehr voraussichtlich mit temporären Reisedokumenten erfolgen werde, könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zusätzlich erhöhen. Gemäss seinen Aussagen habe er als (...) für die LTTE gemacht. Es lägen in den Akten aber keine Hinweise vor, dass die sri-lankischen Behörden oder Gruppierungen, die mit diesen zusammenarbeiteten, davon Kenntnis erlangt hätten. Auch die allfällige Möglichkeit, dass sie davon erfahren hätten, reiche nicht aus, um eine Verfolgungsfurcht zu begründen, da die (...) nichts mit einer direkten Unterstützung der LTTE im militärischen oder politischen Bereich zu tun hätten. Zudem habe er weder Probleme mit Drittpersonen noch mit den sri-lankischen Behörden gehabt und sei von diesen befragt und anständig behandelt worden. Somit gebe es trotz dieser zusätzlichen Faktoren keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über den sogenannten background check hinausgingen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe im Vanni-Gebiet einen bedeutenden (...) Namen hinterlassen. Der Armee seien zahlreiche (...) für die LTTE in die Hände gefallen. Für das Militär stellten diese (...) Hassobjekte erster Güte dar. Viele dürften zerstört worden sein. Die Vorinstanz irre aber, wenn sie der Meinung sei, das Militär interessiere sich nicht für deren Hersteller. Die LTTE hätten nicht nur aus kämpfenden Einheiten bestanden, sondern auch aus parastaatlichen Funktionären jeglicher Art. Dazu hätten auch (...) gehört, welche mitgeholfen hätten, die Idee eines unabhängigen Tamil Eelam zu propagieren. Er habe sich im Vanni-Gebiet einen Namen als (...) erworben und seine (...) stets signiert. Ein Grossteil der Bevölkerung habe die Veranstaltungen der LTTE besucht und die (...) gesehen und sich gefragt, wer sie (...) habe. So sei sein Name bekannt geworden. Bereits sein Vater sei ein bekannter (...) der LTTE gewesen. Er stamme somit aus einer (...), welche bereits durch seinen Vater Berührungspunkte zu den LTTE gehabt habe. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie davon ausgehe, dass die sri-lankischen Behörden nicht von seinem Engagement wüssten, gäben doch diese der Vorinstanz kaum Einblick in ihre Fahndungslisten. Auch sei falsch, wenn sie weiter folgere, dass es, selbst wenn die sri-lankischen Behörden davon wüssten, nicht für eine Verfolgungsfurcht ausreichen würde. Um eine solche festzustellen, seien verschie­denste objektive Faktoren zu prüfen, darunter der familiäre Hintergrund. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht unterlägen Personen, die im Verdacht stehen könnten, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Die vorliegende Verneinung der Verfolgungsgefahr sei kaum begründet und verletze das pflichtgemässe behördliche Ermessen. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen. In den vergangenen Jahren habe er jeweils die (...) für die Veranstaltung des sogenannten Heldentags (...). Deshalb sei sein Name auch in der schweizerischen Diaspora bekannt. Die Veranstaltung werde sicher auch vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er ein Foto von sich an einer Demonstration in B._______ vom (...) 2014, eine Mitgliedschaftsbestätigung des Swiss Tamil Coordination Comitee (STCC) vom 11. November 2014, Fotos von sich bei der Herstellung von (...) und Fotos von Youtube-Videos von (...) mit seinen (...) sowie Arztberichte vom 19. Januar und 11. November 2015 zu den Akten.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, bei den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers handle es sich um ein niederschwelliges Engagement. In der Bestätigung des STCC werde nicht näher spezifiziert, was seine politische Arbeit gewesen sein solle. Es lägen keine Hinweise vor, dass die sri-lankischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis hätten und er als Regimegegner registriert worden sei. Somit vermöchten diese Aktivitäten eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen, zumal sich die Menschenrechtssituation seit der Machtübernahme der neuen Regierung gebessert habe.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die sri-lankischen Behörden unternähmen grosse Anstrengungen zur Überwachung der tamilischen Diaspora. Die registrierten Personen trügen ein hohes Risiko, nach einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Seine (...) hätten einen grossen Zeitaufwand gefordert. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass er dabei fotografiert worden sei. Als (...) und (...) komme ihm eine wichtige Rolle zu. Das STCC habe bis heute nur wenige Mitgliedschaftsbestätigungen ausgestellt, die zudem immer sehr knapp gehalten seien und keine Auskunft über Funktion und Tätigkeiten gäben. Dies liege auch am leichtfertigen Umgang der Bundesanwaltschaft beim Datenaustausch mit den sri-lankischen Behörden. Schliesslich trage er auch durch seine Internierung im Gefangenenlager in Vavuniya und da er seit 2009 in der Schweiz lebe ein erhöhtes Risiko. 5.1 Da die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgeht und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine anderweitigen Hinweise bestehen, gilt es vorliegend lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). 5.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben oder die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). 5.5 Der Beschwerdeführer hat bis zu deren Untergang im Jahr 2009 jahrelang Auftragsarbeiten als (...) für die LTTE im Vanni-Gebiet ausgeführt. Dabei dürfte er zahlreiche Spuren hinterlassen haben. Damit hat er sich in einer eher ungewöhnlichen und auffälligen Weise für die LTTE engagiert. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Arbeiten des Beschwerdeführers hätten nichts mit der politischen Arbeit der LTTE zu tun. Dem ist zu widersprechen. Durch die Arbeiten des Beschwerdeführers wurden die Taten der LTTE in der Öffentlichkeit glorifiziert. Dies hat durchaus eine starke politische Komponente. Das Engagement des Beschwerdeführers dürfte den Behörden bei seiner Ausreise nicht bekannt gewesen sein. So wurde er im Camp von den sri-lankischen Behörden zwar nach seinen (...) befragt, dass er aber dabei auch für die LTTE gearbeitet hatte, konnte er den Behörden offenbar verschweigen. Auch hatte er bis anhin in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines LTTE-Engagements keine ernsthaften Nachteile erlitten, wurde er doch gemäss seinen Angaben während seiner Zeit im Camp und auch bei den Verhören anständig behandelt. Dass er nach seiner Entlassung nicht weiter behelligt wurde, dürfte damit zusammenhängen, dass er nur wenige Wochen nach seiner Entlassung ausgereist ist, womit auch eine sachliche und zeitliche Kausalität gegeben ist. Ob seine Furcht damals schon objektiv begründet war, scheint nach dem Gesagten eher fragwürdig. Die Frage kann aber vorliegend letztendlich offen bleiben, da der Beschwerdeführer heute begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Der Beschwerdeführer ist nämlich verschiedenen Risikogruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. So hat er bei den LTTE eine herausragende Tätigkeit ausgeübt, welche überdies schon sein Vater ausgeübt hat, sodass auch von einem familiären politischen Hintergrund gesprochen werden kann. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter, sein illegales Verlassen Sri Lankas und seine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten gefährden ihn zusätzlich. Überdies hat er sich bis im (...) 2008 im Vanni-Gebiet aufgehalten, ist anschliessend über verschiedene Orte geflüchtet und im (...) 2009 in einem Camp in Vavuniya gelandet. Dass er dabei nicht ordentlich entlassen wurde, schiebt er auf Beschwerdeebene seinen bisherigen Aussagen widersprechend nach, weshalb es nicht glaubhaft erscheint. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch engagiert, auch wenn es sich dabei um ein eher niederschwelliges Engagement handelt. Insgesamt muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG drohen würden. 5.6 Die geltend gemachte Gefährdungslage ist weiterhin aktuell. Von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen ist nicht auszugehen. Vielmehr setzt der sri-lankische Staat alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Wenn sich auch seit dem Amtsantritt von Maithripala Sirisena im Januar 2015 einiges verändert hat, bleiben viele Probleme im Zusammenhang mit Menschenrechten und Minderheiten bestehen. Die repressiven Antiterrorgesetze sind nach wie vor in Kraft und es bestehen weiterhin Foltervorwürfe gegen die Sicherheitskräfte. Die Auswirkungen des Regierungswechsels auf die Situation der Tamilen und Tamilinnen in Sri Lanka kann heute noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die politischen, ethnischen und religiösen Wunden teilen das Land weiterhin und die Agenda unerfüllter Reformen ist lang (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2220/2015 vom 15. Dezember 2015 mit weiteren Hinweisen; UN News Centre, UN experts urge Sri Lanka to adopt measures to fight torture and strengthen justice system, 10. Mai 2016; Daily Mirror, Security crack down, 7. Mai 2016). 5.7 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative kann Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden können (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5 f.). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen, als Referenzurteil publiziert). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden hat, und angesichts seines besonderen Profils ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass er über eine innerstaatliche Fluchtalternative in Sri Lanka verfügt. 5.8 Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49 AsylG).

E. 6 Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2014 wird aufgehoben.
  2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6819/2014/pjn Urteil vom 28. Juli 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Vavuniya - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2009 und gelangte mit dem Flugzeug nach Italien und von da mit dem Auto am 22. Dezember 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 28. Dezember 2009 wurde er summarisch befragt und am 13. Januar 2010 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei wie schon sein Vater (...) gewesen und habe dabei auch im Vanni-Gebiet für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Er habe (...). Er habe die (...) mit seinen Initialen unterschrieben. Er habe auch Auszeichnungen für seine Arbeiten bekommen. Im (...) 2008 habe er vor den Kriegshandlungen in Kilinochchi, wo er (...) ausgeführt habe, flüchten müssen, sei dann von Ort zu Ort gezogen, bis er am (...) 2009 in ein Flüchtlingslager in Vavuniya gekommen sei. Er sei dort befragt worden. Sie hätten ihm gesagt, er habe für Geld (...) und gefragt, was er sonst noch gemacht habe. Er habe Angst gehabt, weil er für die Bewegung (...) habe und dass ihn jemand denunzieren könnte. Am (...) 2009 sei er aus dem Camp entlassen worden und dann im (...) 2009 illegal ausgereist. B. Am 22. März 2010 teilte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) der Vor-instanz mit, dass ihnen der Beschwerdeführer nicht bekannt sei. C. Am 17. September 2014 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, allfällige Ereignisse seit der Anhörung, die für die Beurteilung des Asylgesuches wesentlich seien, mitzuteilen. D. Am 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Schreiben von Tempelvereinen, einen Zeitungsartikel, auf dem er und sein Vater abgebildet sind, und Auszeichnungen zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 teilte das Bundesamt für Polizei (fedpol) der Vorinstanz erneut mit, dass ihnen der Beschwerdeführer nicht bekannt sei. F. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 - eröffnet am 22. Oktober 2014 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 21. November 2014 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2014 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verschob die Behandlung der weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. I. Mit Eingaben vom 27. November, 6. und 23. Dezember 2014 sowie vom 15. Februar und 4. März 2016 wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. J. In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 18. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Flucht vor den Kriegshandlungen und der Aufenthalt im Flüchtlingslager seien auf die damalige generelle Lage aufgrund des Bürgerkriegs zurückzuführen und nicht auf eine spezifisch gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung. Seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den Behörden aufgrund seiner (...) für die LTTE verfolgt zu werden, sei unbegründet. Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Aufmerksamkeit auf. Der Beschwerdeführer sei tamilischer Ethnie und habe Sri Lanka vor (...) Jahren verlassen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten jedoch nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Es bleibe somit zu prüfen, ob zusätzliche Faktoren dies zu begründen vermöchten. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, der Umstand, dass er Sri Lanka seinen Angaben gemäss illegal verlassen habe, und dass die Rückkehr voraussichtlich mit temporären Reisedokumenten erfolgen werde, könne die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zusätzlich erhöhen. Gemäss seinen Aussagen habe er als (...) für die LTTE gemacht. Es lägen in den Akten aber keine Hinweise vor, dass die sri-lankischen Behörden oder Gruppierungen, die mit diesen zusammenarbeiteten, davon Kenntnis erlangt hätten. Auch die allfällige Möglichkeit, dass sie davon erfahren hätten, reiche nicht aus, um eine Verfolgungsfurcht zu begründen, da die (...) nichts mit einer direkten Unterstützung der LTTE im militärischen oder politischen Bereich zu tun hätten. Zudem habe er weder Probleme mit Drittpersonen noch mit den sri-lankischen Behörden gehabt und sei von diesen befragt und anständig behandelt worden. Somit gebe es trotz dieser zusätzlichen Faktoren keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten hätte, die über den sogenannten background check hinausgingen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe im Vanni-Gebiet einen bedeutenden (...) Namen hinterlassen. Der Armee seien zahlreiche (...) für die LTTE in die Hände gefallen. Für das Militär stellten diese (...) Hassobjekte erster Güte dar. Viele dürften zerstört worden sein. Die Vorinstanz irre aber, wenn sie der Meinung sei, das Militär interessiere sich nicht für deren Hersteller. Die LTTE hätten nicht nur aus kämpfenden Einheiten bestanden, sondern auch aus parastaatlichen Funktionären jeglicher Art. Dazu hätten auch (...) gehört, welche mitgeholfen hätten, die Idee eines unabhängigen Tamil Eelam zu propagieren. Er habe sich im Vanni-Gebiet einen Namen als (...) erworben und seine (...) stets signiert. Ein Grossteil der Bevölkerung habe die Veranstaltungen der LTTE besucht und die (...) gesehen und sich gefragt, wer sie (...) habe. So sei sein Name bekannt geworden. Bereits sein Vater sei ein bekannter (...) der LTTE gewesen. Er stamme somit aus einer (...), welche bereits durch seinen Vater Berührungspunkte zu den LTTE gehabt habe. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie davon ausgehe, dass die sri-lankischen Behörden nicht von seinem Engagement wüssten, gäben doch diese der Vorinstanz kaum Einblick in ihre Fahndungslisten. Auch sei falsch, wenn sie weiter folgere, dass es, selbst wenn die sri-lankischen Behörden davon wüssten, nicht für eine Verfolgungsfurcht ausreichen würde. Um eine solche festzustellen, seien verschie­denste objektive Faktoren zu prüfen, darunter der familiäre Hintergrund. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht unterlägen Personen, die im Verdacht stehen könnten, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Die vorliegende Verneinung der Verfolgungsgefahr sei kaum begründet und verletze das pflichtgemässe behördliche Ermessen. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und an zahlreichen Kundgebungen teilgenommen. In den vergangenen Jahren habe er jeweils die (...) für die Veranstaltung des sogenannten Heldentags (...). Deshalb sei sein Name auch in der schweizerischen Diaspora bekannt. Die Veranstaltung werde sicher auch vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er ein Foto von sich an einer Demonstration in B._______ vom (...) 2014, eine Mitgliedschaftsbestätigung des Swiss Tamil Coordination Comitee (STCC) vom 11. November 2014, Fotos von sich bei der Herstellung von (...) und Fotos von Youtube-Videos von (...) mit seinen (...) sowie Arztberichte vom 19. Januar und 11. November 2015 zu den Akten. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, bei den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers handle es sich um ein niederschwelliges Engagement. In der Bestätigung des STCC werde nicht näher spezifiziert, was seine politische Arbeit gewesen sein solle. Es lägen keine Hinweise vor, dass die sri-lankischen Behörden von dieser Mitgliedschaft Kenntnis hätten und er als Regimegegner registriert worden sei. Somit vermöchten diese Aktivitäten eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen, zumal sich die Menschenrechtssituation seit der Machtübernahme der neuen Regierung gebessert habe. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, die sri-lankischen Behörden unternähmen grosse Anstrengungen zur Überwachung der tamilischen Diaspora. Die registrierten Personen trügen ein hohes Risiko, nach einer Rückkehr verhaftet und gefoltert zu werden. Seine (...) hätten einen grossen Zeitaufwand gefordert. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass er dabei fotografiert worden sei. Als (...) und (...) komme ihm eine wichtige Rolle zu. Das STCC habe bis heute nur wenige Mitgliedschaftsbestätigungen ausgestellt, die zudem immer sehr knapp gehalten seien und keine Auskunft über Funktion und Tätigkeiten gäben. Dies liege auch am leichtfertigen Umgang der Bundesanwaltschaft beim Datenaustausch mit den sri-lankischen Behörden. Schliesslich trage er auch durch seine Internierung im Gefangenenlager in Vavuniya und da er seit 2009 in der Schweiz lebe ein erhöhtes Risiko. 5.1 Da die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgeht und auch für das Bundesverwaltungsgericht keine anderweitigen Hinweise bestehen, gilt es vorliegend lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). 5.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben oder die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). 5.5 Der Beschwerdeführer hat bis zu deren Untergang im Jahr 2009 jahrelang Auftragsarbeiten als (...) für die LTTE im Vanni-Gebiet ausgeführt. Dabei dürfte er zahlreiche Spuren hinterlassen haben. Damit hat er sich in einer eher ungewöhnlichen und auffälligen Weise für die LTTE engagiert. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Arbeiten des Beschwerdeführers hätten nichts mit der politischen Arbeit der LTTE zu tun. Dem ist zu widersprechen. Durch die Arbeiten des Beschwerdeführers wurden die Taten der LTTE in der Öffentlichkeit glorifiziert. Dies hat durchaus eine starke politische Komponente. Das Engagement des Beschwerdeführers dürfte den Behörden bei seiner Ausreise nicht bekannt gewesen sein. So wurde er im Camp von den sri-lankischen Behörden zwar nach seinen (...) befragt, dass er aber dabei auch für die LTTE gearbeitet hatte, konnte er den Behörden offenbar verschweigen. Auch hatte er bis anhin in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines LTTE-Engagements keine ernsthaften Nachteile erlitten, wurde er doch gemäss seinen Angaben während seiner Zeit im Camp und auch bei den Verhören anständig behandelt. Dass er nach seiner Entlassung nicht weiter behelligt wurde, dürfte damit zusammenhängen, dass er nur wenige Wochen nach seiner Entlassung ausgereist ist, womit auch eine sachliche und zeitliche Kausalität gegeben ist. Ob seine Furcht damals schon objektiv begründet war, scheint nach dem Gesagten eher fragwürdig. Die Frage kann aber vorliegend letztendlich offen bleiben, da der Beschwerdeführer heute begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Der Beschwerdeführer ist nämlich verschiedenen Risikogruppen zuzurechnen, welche in Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. So hat er bei den LTTE eine herausragende Tätigkeit ausgeübt, welche überdies schon sein Vater ausgeübt hat, sodass auch von einem familiären politischen Hintergrund gesprochen werden kann. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter, sein illegales Verlassen Sri Lankas und seine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten gefährden ihn zusätzlich. Überdies hat er sich bis im (...) 2008 im Vanni-Gebiet aufgehalten, ist anschliessend über verschiedene Orte geflüchtet und im (...) 2009 in einem Camp in Vavuniya gelandet. Dass er dabei nicht ordentlich entlassen wurde, schiebt er auf Beschwerdeebene seinen bisherigen Aussagen widersprechend nach, weshalb es nicht glaubhaft erscheint. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch engagiert, auch wenn es sich dabei um ein eher niederschwelliges Engagement handelt. Insgesamt muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG drohen würden. 5.6 Die geltend gemachte Gefährdungslage ist weiterhin aktuell. Von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen ist nicht auszugehen. Vielmehr setzt der sri-lankische Staat alles daran, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Wenn sich auch seit dem Amtsantritt von Maithripala Sirisena im Januar 2015 einiges verändert hat, bleiben viele Probleme im Zusammenhang mit Menschenrechten und Minderheiten bestehen. Die repressiven Antiterrorgesetze sind nach wie vor in Kraft und es bestehen weiterhin Foltervorwürfe gegen die Sicherheitskräfte. Die Auswirkungen des Regierungswechsels auf die Situation der Tamilen und Tamilinnen in Sri Lanka kann heute noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die politischen, ethnischen und religiösen Wunden teilen das Land weiterhin und die Agenda unerfüllter Reformen ist lang (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2220/2015 vom 15. Dezember 2015 mit weiteren Hinweisen; UN News Centre, UN experts urge Sri Lanka to adopt measures to fight torture and strengthen justice system, 10. Mai 2016; Daily Mirror, Security crack down, 7. Mai 2016). 5.7 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative kann Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn sie am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung finden können (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5 f.). Eine wirksame Schutzgewährung erscheint insbesondere dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Personen in ihrer Heimatregion unmittelbar staatlich verfolgt worden sind, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2014 und D-7056/2014 vom 22. April 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen, als Referenzurteil publiziert). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden hat, und angesichts seines besonderen Profils ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass er über eine innerstaatliche Fluchtalternative in Sri Lanka verfügt. 5.8 Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49 AsylG).

6. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2014 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2014 wird aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: