Asyl und Wegweisung
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner auch für die Beurteilung von Revisionsgesuchen, welche bei ihm eingereicht werden und sich gegen Urteile der ARK richten, zuständig (vgl. die zur Publikation vorgesehene Urteile BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 sowie BVGE D-7621/2006 vom 27. Juli 2007).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anwendbar. Es stellte sich die nunmehr geklärte Frage, ob dieser Gesetzesverweis auch für Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, die beim Bundesverwaltungsgericht eingehen, gilt, oder ob solche Fälle nach den Bestimmungen des VwVG zu beurteilen sind. Gemäss den vorstehend zitierten Publikationsurteilen sind Revisionsgesuche in der vorliegenden Fallkonstellation nach den Massstäben des VwVG zu beurteilen.
E. 1.4 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c).
E. 2.2 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
E. 2.3 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1).
E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Gygi, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.).
E. 3.2 Der Gesuchsteller ruft Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a, b und c VwVG an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe erweist sich damit - jedenfalls Bst. a der genannten Gesetzesbestimmung betreffend - als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c).
E. 4.2 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262).
E. 4.3 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (Gygi, a.a.O., S. 263 f.).
E. 4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b).
E. 5.1 Zunächst rügt der Gesuchsteller sinngemäss eine Gehörsverletzung, da es die ARK abgelehnt habe, einen angebotenen Zeugen zu befragen. In diesem Vorbringen kann indes kein Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG erkannt werden; vielmehr verzichtete die Beschwerdeinstanz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung auf eine entsprechend Anhörung der genannten Person und erachtete den Sachverhalt als genügend erstellt. Diese rechtliche Würdigung ist praxisgemäss nicht revisionsmässig anfechtbar, und die diesbezüglichen Revisionsvorbringen erweisen sich als blosse Urteilskritik. Im Weiteren setzt das Übersehen einer Tatsache voraus, dass der Richter versehentlich ein bestimmtes Aktenstück beziehungsweise eine daraus hervorgehende Tatsache nicht berücksichtigt oder unrichtig verstanden hat (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Durch die erwähnte Würdigung der genannten Sachverhaltselemente hat die Beschwerdeinstanz aber offensichtlich die entsprechenden Akten und Vorbringen nicht übersehen, und der gerügte Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG ist demnach ebenfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Revision des Beschwerdeurteils gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG sind somit nicht gegeben.
E. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das geltend gemachte hängige Verfahren in der Türkei und die behördliche Suche gestützt auf einen Haftbefehl einen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ausmachen. Unbesehen der fraglichen revisionsrechtlichen Neuheit dieser Beweismittel (vgl. dazu Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist festzuhalten, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers im Beschwerdeurteil in ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen bestätigt wurde. Namentlich wurde hervorgehoben, dass _______ zu Protokoll gegeben habe, während der Zeitspanne, in welcher _______ als Mitglied in der PKK aktiv gewesen sei, seinen Militärdienst geleistet und erst nachträglich von dessen Mitgliedschaft bei der PKK erfahren zu haben, weshalb er folglich weder mit _______ noch mit dem Gesuchsteller in direktem Kontakt gestanden sein könne. _______ habe selber denn auch nie geltend gemacht, die PKK aktiv unterstützt zu haben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Unterstützungstätigkeit zusammen mit _______ könnten deshalb nicht der Wahrheit entsprechen. Auch habe der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Ereignisse in Deutschland wesentlich anders dargestellt, weshalb ihm auch deshalb nicht geglaubt werden könne. Es erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ob die neu eingereichten Beweismittel zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts hätten führen können. Hinzu kommt, dass in den erwähnten Dokumenten dem Gesuchsteller Straftaten angelastet werden, die nur bedingt mit seinen bisherigen Asylvorbringen übereinstimmen. So soll er am 7. August 2000 eine Versammlung abgehalten und illegal Plakate aufgehängt haben und anlässlich einer Hausdurchsuchung sollen Broschüren und Dokumente gefunden worden sein. Auch wenn im Rahmen eines politischen Strafverfahrens erfahrungsgemäss falsche Anschuldigungen erhoben werden können, werfen diese neuen Vorwürfe doch Zweifel auf, zumal der Beschwerdeführer von seinem Schwager der Unterstützungsleistung für die PKK bezichtigt worden sein soll, was für eine Anklageerhebung grundsätzlich bereits genügt hätte. Diese Zweifel werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass gewisse Angaben, wie der Spitalaufenthalt, in den Dokumenten mit Aussagen des Gesuchstellers übereinstimmen, zumal auch hier von einer Überwachung durch die Antiterroreinheit gesprochen wird, während der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen ausgesagt hat, nicht überwacht worden zu sein. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die amtlichen Dokumente keinen realen und den Gesuchsteller betreffenden Hintergrund aufweisen. Im Übrigen ist kaum nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller bei angenommener Wahrheit seiner Vorbringen im ordentlichen Verfahren tatsächlich beabsichtigt haben sollte, in die Türkei zurückzukehren und "sich den dortigen Problemen zu stellen" (vgl. Eingabe vom 16. Februar 2007). Die entsprechenden Vorbringen, wie der Beschwerdeführer zu den bereits im Jahre 2000 ausgestellten Dokumenten gelangt sein soll, erscheinen sehr unwahrscheinlich. Dies umso mehr, als auch davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer, der erst im Jahre 2001 ausgereist war, oder zumindest seine Familie hätten über den bestehenden Haftbefehl aus dem Jahre 2000 Kenntnis erlangt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Dokumente auch in formaler Hinsicht insbesondere in Bezug auf die Stempelungen - scheint es sich doch dabei eher um Kopien zu handeln - Zweifel an deren Echtheit aufkommen lassen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung erscheinen die genannten, neu vorgebrachte Tatsache sowie die diesbezüglichen Beweismittel nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im Beschwerdeurteil der ARK umzustossen, weshalb sie als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn bezeichnet werden müssen. Die beantragten weiteren Abklärungen erübrigen sich bei dieser Sachlage.
E. 5.3 Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, er leide aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatstaat unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Arztbericht vom 27. September 2007). Damit macht er implizit geltend, es handle sich um eine vorbestandene neue Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, die das Urteil der ARK als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lasse. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass solche Vorbringen offensichtlich als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu bewerten sind, zumal sich keine Erklärung aus den Eingaben ergibt, weshalb dem Beschwerdeführer die Geltendmachung seiner psychischen Probleme nicht hätte früher möglich sein sollen. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens keinerlei gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Die geltend gemachte neue Tatsache der Posttraumatischen Belastungsstörung muss demnach als revisionsrechtlich verspätet qualifiziert werden und unbeachtlich bleiben. Auf eine Überweisung des Gesuchs an die Vorinstanz zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen kann zum heutigen Zeitpunkt verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise ausführt, inwiefern sich die Sachlage seit Urteil der ARK vom 5. Dezember 2006 massgeblich verändert haben soll.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 5. Dezember 2006 ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeentscheid bleibt in Rechtskraft.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch vom 26. Januar 2007 wird abgewiesen. Das Beschwerdeurteil vom 5. Dezember 2006 bleibt in Kraft.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller durch Vermittlung seines Vertreters (einschreiben) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-677/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 5. Oktober 2007 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiber Patrick Weber Parteien X._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, _______, Gesuchsteller, betreffend Parteien Gegenstand Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Gesuchsteller am 5. Juli 2004 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, vor einiger Zeit seinen Schwager _______, der nach seiner Rückschaffung aus Deutschland der PKK beigetreten sei, mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt zu haben. Er habe dem Schwager die gewünschten Dinge jeweils via dessen Bruder _______ geliefert. Dieser Bruder sei jedoch gefasst worden und habe den Gesuchsteller unter Folter denunziert. Er sei in der Folge unter behördlichem Druck gestanden und einige Male inhaftiert und misshandelt worden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er im November 2001 nach Deutschland geflohen. Sein dort gestelltes Asylgesuch sei Anfang 2003 abgelehnt worden. Danach sei er in Deutschland der PKK beigetreten und im März 2003 nach Holland in ein entsprechendes Ausbildungslager geschickt worden. Später habe er seine Ausbildung in einem PKK-Lager auf griechischem Territorium fortgesetzt. Schliesslich sei er aufgrund der sich vor Ort verschlechternden Situation in die Schweiz geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 stellte das Bundesamt fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, die Aussage des Gesuchstellers, seinen bei der PKK aktiven Schwager _______ über dessen Bruder während einiger Zeit unterstützt zu haben, sei in mehrfacher Weise widersprüchlich ausgefallen. Es könne ihm auch nicht geglaubt werden, er sei nach einer Denunziation seitens dessen Bruders von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden. In Würdigung der unsubstanziierten Angaben sei auch nicht glaubhaft, dass er Mitglied der PKK geworden sei. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen wegen der Familie zu befürchten habe. C. Mit Urteil vom 5. Dezember 2006 wies die ARK die gegen den vorinstanzlichen Entscheid am 2. Februar 2005 eingereichte Beschwerde ab. Die Rekursinstanz stellte dabei fest, dass es sich bei den vom Bundesamt hervorgehobenen Unstimmigkeiten nicht um Widersprüche in Nebensächlichkeiten, sondern um Ungereimtheiten zu wesentlichen Vorbringen des Gesuchstellers selbst sowie zu den Aussagen seines Schwagers _______ und dessen Bruders _______ handle. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Schwagers und dessen Bruders müssten als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne hinreichenden Beweiswert qualifiziert werden. Insgesamt seien die Ausführungen des Gesuchstellers zum angeblichen Beitritt zur PKK sowie zu den Aufenthalten in Holland und Griechenland für diese Organisation in verschiedener Hinsicht vage ausgefallen, weshalb sie unglaubhaft wirkten. Im Weiteren bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Gesuchsteller drohende Reflexverfolgung in der Türkei. _______ und _______ befänden sich bereits seit 1999 beziehungsweise 2001 nicht mehr in der Türkei. Aufgrund der Aussagen von _______ im Rahmen seines Asylverfahrens könne davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden Kenntnis hätten darüber, dass sich die beiden Brüder unterdessen in der Schweiz aufhielten, weshalb auch davon auszugehen sei, sie würden zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aktiv gesucht und Personen im engeren Familienkreis deswegen nicht mehr verhört. Ferner hätten _______ und _______ zuhanden des Beschwerdeverfahrens zwar bestätigt, der Gesuchsteller habe _______ über dessen Bruder unterstützt, und der Gesuchsteller habe sich zwei- bis dreimal mit _______. getroffen. Den von der Rekurskommission beigezogenen Asylakten von _______ und _______ seien indes keinerlei Hinweise auf die geltend gemachte Unterstützung durch den Gesuchsteller zu entnehmen. Ausserdem habe _______ zu Protokoll gegeben, während der Zeitspanne, in welcher _______ als Mitglied in der PKK aktiv gewesen sei, seinen Militärdienst geleistet und erst nachträglich von dessen Mitgliedschaft bei der PKK erfahren zu haben, weshalb er folglich weder mit _______ noch mit dem Gesuchsteller in direktem Kontakt gestanden sein könne. Überdies habe _______ ausgesagt, mit der PKK oder der Politik nichts zu tun gehabt zu haben. Damit werde die vorerwähnte Qualifizierung der Bestätigungen als Gefälligkeitsschreiben untermauert. Direkte Kontakte zu _______ und _______ könnten aufgrund der Aktenlage somit nicht erfolgt sein, und eine Anschlussverfolgung des Gesuchstellers durch die türkische Polizei sei bei dieser Sachlage insgesamt auszuschliessen. D. Mit Eingabe seines damaligen Vertreters vom 26. Januar 2007 liess der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen und die Aufhebung des Urteils der ARK vom 5. Dezember 2006, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeinstanz habe in unzulässiger Weise die Einvernahme eines angebotenen Zeugen abgelehnt. Ferner habe der Gesuchsteller neue Beweismittel beschaffen können. Es handle sich dabei um einen Haftbefehl und eine Anklageschrift aus der Türkei samt Zustellcouvert und Übersetzungen. Die beiden Dokumente datierten vom 18. August 2000. Der Vater des Beschwerdeführers habe diese Unterlagen gegen ein Entgelt von 500 Euro beschaffen können. Besagte Dokumente belegten die politische Verfolgung des Gesuchstellers. Diese sei bisher für unglaubhaft erachtet worden. Nach dem Gesagten lägen Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a, b und c VwVG vor. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs gut. Der Gesuchsteller wurde aufgefordert, innert Frist anzugeben, weshalb er die aus dem Jahre 2000 stammenden Dokumente nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht habe, und Angaben zu machen, wie er respektive seine Angehörigen in den Besitz dieser Belege gelangt seien. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2007 beantragte der Gesuchsteller die Erstreckung der angesetzten Frist. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2007. G. Mit Eingabe seines neu bestellten Rechtsvertreters vom 16. Februar 2007 beantragte der Gesuchsteller Einsicht in Akten seines Asylverfahrens. Ferner legte er dar, bisher nicht gewusst zu haben, dass gegen ihn im besagten Zeitpunkt in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Nachdem sein Asylverfahren in der Schweiz rechtskräftig negativ entschieden worden sei, habe er seinen Vater in der Türkei beauftragt, die allfällige Gefährdungslage bei einer Rückkehr zu eruieren. Dabei sei er durch Vermittlung einer bei den türkischen Behörden tätigen Person in den Besitz der jetzt eingereichten Unterlagen gelangt. Der Vater habe dieser Person nur rudimentäre Angaben zu seinem Sohn gemacht. Die Tatsache, dass namentlich in der beigebrachten Anklageschrift mit den bisherigen Schilderungen des Gesuchstellers übereinstimmende Sachverhaltselemente enthalten seien, spreche für die Echtheit der Beweismittel, von deren Existenz der Gesuchsteller mithin nur durch Zufall erfahren habe. Entsprechend sei es ihm auch unter Beachtung der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht möglich gewesen, die Dokumente bereits im ordentlichen Verfahren beizubringen. Bei Zweifeln an deren Echtheit seien Abklärungen vor Ort durchzuführen. Allenfalls sei eine erneute Befragung des Gesuchstellers anzuordnen. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Vertreter des Gesuchstellers auf, die von ihm erwähnten Kopien der Befragungsprotokolle seines Mandanten beim vormaligen Rechtsvertreter zu beziehen. Auf eine erneute Fristansetzung wurde unter Hinweise auf die am 16. Februar 2007 noch gegenüber dem vormaligen Rechtsvertreter bis zum 12. März 2007 erstreckte Frist verzichtet. I. Mit Eingabe vom 9. März 2007 verwies der Gesuchsteller erneut auf Übereinstimmungen zwischen seinen Schilderungen anlässlich der Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens und dem Inhalt der jetzt beigebrachten Beweismittel. Ferner machte er psychische Probleme geltend, welche in Bälde die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe erfordern würden. Im gegebenen Zeitpunkt sei deshalb Frist zur Einreichung eines Arztberichtes anzusetzen. J. Am 27. August 2007 ersuchte der Rechtsvertreter um Fristansetzung zwecks Zusendung eines seinen Mandanten betreffenden spezialärztlichen Berichts. K. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das erwähnte Gesuch ab mit der Begründung, es werde nicht dargelegt, inwiefern gesundheitliche Probleme revisionsrechtlich relevant sein könnten, zumal im ordentlichen Verfahren keinerlei gesundheitlichen Probleme vorgebracht worden seien. L. Mit Eingabe vom 31. August 2007 bestätigte der Vertreter, dass die bei seinem Mandanten aufgetretenen gesundheitlichen Probleme revisionsrechtlich nicht relevant seien. Am 1. Oktober 2007 wurde dennoch ein Arztbericht zu den Akten gereicht, indem dem Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatstaat diagnostiziert wurde. Schliesslich reichte der Gesuchsteller am 4. Oktober 2007 eine Entbindungserklärung (ärztliche Schweigepflicht) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner auch für die Beurteilung von Revisionsgesuchen, welche bei ihm eingereicht werden und sich gegen Urteile der ARK richten, zuständig (vgl. die zur Publikation vorgesehene Urteile BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 sowie BVGE D-7621/2006 vom 27. Juli 2007). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anwendbar. Es stellte sich die nunmehr geklärte Frage, ob dieser Gesetzesverweis auch für Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, die beim Bundesverwaltungsgericht eingehen, gilt, oder ob solche Fälle nach den Bestimmungen des VwVG zu beurteilen sind. Gemäss den vorstehend zitierten Publikationsurteilen sind Revisionsgesuche in der vorliegenden Fallkonstellation nach den Massstäben des VwVG zu beurteilen. 1.4 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c). 2.2 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. 2.3 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1). 3. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. Gygi, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148 f.). 3.2 Der Gesuchsteller ruft Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a, b und c VwVG an und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe erweist sich damit - jedenfalls Bst. a der genannten Gesetzesbestimmung betreffend - als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c). 4.2 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. Gygi, a.a.O., S. 262). 4.3 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (Gygi, a.a.O., S. 263 f.). 4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b). 5. 5.1 Zunächst rügt der Gesuchsteller sinngemäss eine Gehörsverletzung, da es die ARK abgelehnt habe, einen angebotenen Zeugen zu befragen. In diesem Vorbringen kann indes kein Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG erkannt werden; vielmehr verzichtete die Beschwerdeinstanz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung auf eine entsprechend Anhörung der genannten Person und erachtete den Sachverhalt als genügend erstellt. Diese rechtliche Würdigung ist praxisgemäss nicht revisionsmässig anfechtbar, und die diesbezüglichen Revisionsvorbringen erweisen sich als blosse Urteilskritik. Im Weiteren setzt das Übersehen einer Tatsache voraus, dass der Richter versehentlich ein bestimmtes Aktenstück beziehungsweise eine daraus hervorgehende Tatsache nicht berücksichtigt oder unrichtig verstanden hat (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Durch die erwähnte Würdigung der genannten Sachverhaltselemente hat die Beschwerdeinstanz aber offensichtlich die entsprechenden Akten und Vorbringen nicht übersehen, und der gerügte Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG ist demnach ebenfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Revision des Beschwerdeurteils gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG sind somit nicht gegeben. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das geltend gemachte hängige Verfahren in der Türkei und die behördliche Suche gestützt auf einen Haftbefehl einen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ausmachen. Unbesehen der fraglichen revisionsrechtlichen Neuheit dieser Beweismittel (vgl. dazu Art. 66 Abs. 3 VwVG) ist festzuhalten, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers im Beschwerdeurteil in ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen bestätigt wurde. Namentlich wurde hervorgehoben, dass _______ zu Protokoll gegeben habe, während der Zeitspanne, in welcher _______ als Mitglied in der PKK aktiv gewesen sei, seinen Militärdienst geleistet und erst nachträglich von dessen Mitgliedschaft bei der PKK erfahren zu haben, weshalb er folglich weder mit _______ noch mit dem Gesuchsteller in direktem Kontakt gestanden sein könne. _______ habe selber denn auch nie geltend gemacht, die PKK aktiv unterstützt zu haben. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Unterstützungstätigkeit zusammen mit _______ könnten deshalb nicht der Wahrheit entsprechen. Auch habe der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Ereignisse in Deutschland wesentlich anders dargestellt, weshalb ihm auch deshalb nicht geglaubt werden könne. Es erscheint vor diesem Hintergrund fraglich, ob die neu eingereichten Beweismittel zu einer anderen Würdigung des Sachverhalts hätten führen können. Hinzu kommt, dass in den erwähnten Dokumenten dem Gesuchsteller Straftaten angelastet werden, die nur bedingt mit seinen bisherigen Asylvorbringen übereinstimmen. So soll er am 7. August 2000 eine Versammlung abgehalten und illegal Plakate aufgehängt haben und anlässlich einer Hausdurchsuchung sollen Broschüren und Dokumente gefunden worden sein. Auch wenn im Rahmen eines politischen Strafverfahrens erfahrungsgemäss falsche Anschuldigungen erhoben werden können, werfen diese neuen Vorwürfe doch Zweifel auf, zumal der Beschwerdeführer von seinem Schwager der Unterstützungsleistung für die PKK bezichtigt worden sein soll, was für eine Anklageerhebung grundsätzlich bereits genügt hätte. Diese Zweifel werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass gewisse Angaben, wie der Spitalaufenthalt, in den Dokumenten mit Aussagen des Gesuchstellers übereinstimmen, zumal auch hier von einer Überwachung durch die Antiterroreinheit gesprochen wird, während der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen ausgesagt hat, nicht überwacht worden zu sein. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die amtlichen Dokumente keinen realen und den Gesuchsteller betreffenden Hintergrund aufweisen. Im Übrigen ist kaum nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller bei angenommener Wahrheit seiner Vorbringen im ordentlichen Verfahren tatsächlich beabsichtigt haben sollte, in die Türkei zurückzukehren und "sich den dortigen Problemen zu stellen" (vgl. Eingabe vom 16. Februar 2007). Die entsprechenden Vorbringen, wie der Beschwerdeführer zu den bereits im Jahre 2000 ausgestellten Dokumenten gelangt sein soll, erscheinen sehr unwahrscheinlich. Dies umso mehr, als auch davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer, der erst im Jahre 2001 ausgereist war, oder zumindest seine Familie hätten über den bestehenden Haftbefehl aus dem Jahre 2000 Kenntnis erlangt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Dokumente auch in formaler Hinsicht insbesondere in Bezug auf die Stempelungen - scheint es sich doch dabei eher um Kopien zu handeln - Zweifel an deren Echtheit aufkommen lassen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung erscheinen die genannten, neu vorgebrachte Tatsache sowie die diesbezüglichen Beweismittel nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im Beschwerdeurteil der ARK umzustossen, weshalb sie als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinn bezeichnet werden müssen. Die beantragten weiteren Abklärungen erübrigen sich bei dieser Sachlage. 5.3 Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, er leide aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatstaat unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Arztbericht vom 27. September 2007). Damit macht er implizit geltend, es handle sich um eine vorbestandene neue Tatsache im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, die das Urteil der ARK als ursprünglich fehlerhaft erscheinen lasse. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass solche Vorbringen offensichtlich als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu bewerten sind, zumal sich keine Erklärung aus den Eingaben ergibt, weshalb dem Beschwerdeführer die Geltendmachung seiner psychischen Probleme nicht hätte früher möglich sein sollen. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens keinerlei gesundheitlichen Probleme vorgebracht. Die geltend gemachte neue Tatsache der Posttraumatischen Belastungsstörung muss demnach als revisionsrechtlich verspätet qualifiziert werden und unbeachtlich bleiben. Auf eine Überweisung des Gesuchs an die Vorinstanz zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen kann zum heutigen Zeitpunkt verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise ausführt, inwiefern sich die Sachlage seit Urteil der ARK vom 5. Dezember 2006 massgeblich verändert haben soll. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 5. Dezember 2006 ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdeentscheid bleibt in Rechtskraft. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch vom 26. Januar 2007 wird abgewiesen. Das Beschwerdeurteil vom 5. Dezember 2006 bleibt in Kraft. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller durch Vermittlung seines Vertreters (einschreiben)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: