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D-6779/2008

D-6779/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Iran erstmals im Februar 2004 und suchte nach einem etwas mehr als zweijährigen Aufenthalt in der Türkei am 9. März 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. September 2006 stellte das BFM (damals BFF; Bundesamt für Flüchtlinge) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Auf eine gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. Dezember 2006 nicht ein. B. B.a Mit einem als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Schreiben vom 22. August 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das BFM und beantragte unter Einreichung verschiedener Dokumente, es seien sämtliche Wegweisungsmassnahmen zu sistieren und ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. B.b Am 24. September 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). B.c Im Rahmen seiner Eingabe vom 22. August 2008 sowie anlässlich der Anhörung vom 24. September 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei hier in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Er habe bereits an seinem ehemaligen Aufenthaltsort C._______ begonnen, die Bibel zu lesen, habe regelmässig an Gottesdiensten in der Kirche Jesu Christi der Heiligen letzten Tage in D._______ teilgenommen und sei im September 2007 bei der Pfingstmission in E._______ aufgenommen worden. Soweit wie möglich habe er an Veranstaltungen der Kirche teilgenommen und sich schliesslich am (...) taufen lassen. Da er aus einem islamischen Land stamme, wo die Christen sich in der Minderheit befinden würden und eine Konvertierung als Apostasie erachtet und mit dem Tode bestraft werde, könne er nicht in seine Heimat zurückkehren. Nebst dieser Gefahr, ausgehend vom Staat, befürchte er zudem, durch fanatische Muslime verfolgt zu werden. Die Konversion werde in seinem Heimatstaat als regimefeindlicher Akt gewertet und im Ausland konvertierte Christen könnten von iranischen Gerichten auch der Spionage, der Angehörigkeit illegaler Gruppen oder anderer Verbrechen angeklagt und verurteilt werden. Insbesondere könne ihnen Missionstätigkeit vorgeworfen werden. Dabei seien vor allem evangelische Christen den Behörden ein Dorn im Auge und daher am stärksten verfolgt. Da er im Ausland den Glaubenswechsel zu einer evangelischen Gruppierung vorgenommen habe, sei er demzufolge besonders gefährdet. Hinzukomme, dass er bei einer Rückkehr wiederholt mit massiven Behelligungen durch seinen Vater, einem "Ahund" (Imam) und dessen fanatischem Kollegenkreis zu rechnen hätte. Schliesslich habe er gesundheitliche Beschwerden, weshalb eine Rückkehr auch unter diesem Aspekt nicht zumutbar wäre. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch vom 22. August 2008 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, ihm sei zufolge exilpolitischer Tätigkeiten die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung sämtlicher Wegweisungsmassnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Mittels Schreiben vom 30. Oktober 2008 reichte Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Verfügung vom 18. November 2008 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass auf den Antrag des Beschwerdeführers, alle Wegweisungsmassnahmen seien zu sistieren, nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess das Bundesverwaltungsgericht gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).

E. 4.2.1 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regula Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 50).

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe an das BFM vom 22. August 2008 hauptsächlich damit, hier in der Schweiz vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein. Damit hat er sich auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne der erwähnten Norm berufen. Das BFM hat deshalb - wie bereits mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 erwähnt - die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2008 zu Recht als weiteres Asylgesuch erachtet und unter Hinweis auf diesen Umstand (vgl. B10, S. 3) eine Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt sowie einen materiellen Entscheid getroffen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 20 E. 2. und 3. S. 213 ff.). Der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, seine Eingabe vom 22. August 2008 sei als Wiederwägungsgesuch zu qualifizieren, geht daher ebenso fehl wie die Rüge, das BFM habe diesbezüglich seine Begründungspflicht verletzt.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmittelschrift (vgl. nachstehend Ziffer 5.2), es sei ihm zufolge seiner "exilpolitischen" Tätigkeiten die vorläufige Aufnahme zu gewähren, da er bei einer Rückkehr im Iran verfolgt werden würde. Damit macht er auf Beschwerdeebene ebenfalls das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend respektive ersucht sinngemäss um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da - wie bereits erwähnt - bei Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zuerkannt, indessen die Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 2 AsylG ausgeschlossen wird, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens demzufolge lediglich die Frage, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt sowie die Wegweisung und deren Vollzug verfügt hat.

E. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid hauptsächlich damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum Christentum löse für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme des Staates aus, da aufgrund der blossen Mitgliedschaft zur Pfingstgemeinde nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr geschlossen werden könne. Den Akten liessen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass die iranischen Behörden von der Konvertierung und Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei auch nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, da er sich mit seinen religiösen Tätigkeiten nicht exponiert habe. Es stehe fest, dass er keiner missionarischen Tätigkeit nachgegangen und nicht an die Öffentlichkeit getreten sei. Aus den Akten ergebe sich vielmehr das Bild eines einfachen Mitgliedes einer christlichen Glaubensgemeinschaft ohne fundierte Kenntnisse dieses Glaubens respektive der Glaubensgrundsätze und ohne spezielle Aktivitäten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in Form eines Taufbekenntnisses vom (...), eines Referenzschreibens vom (...) und eines Berichts über die Christen im Iran, würden an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen, da sie einzig belegten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz getauft sei und der Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde zugehören würde. Der Beschwerdeführer gehöre keiner der im Bericht erwähnten Kategorie von gefährdeten Konvertiten an. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber auf Rechtsmittelebene hauptsächlich ein, das BFM verkenne, dass sein Vater ein "Ahund" sei, weshalb die grösste Gefahr von ihm ausgehen würde. Es sei zwar möglich, dass die Konvertierung zum Christentum allein für sich betrachtet noch zu keinen Problemen mit den Behörden führe, und er denke auch nicht, dass der iranische Staat derzeit über seinen Übertritt informiert sei und staatliche Massnahmen getroffen habe. Er sei jedoch nicht nur zum Christentum übergetreten, sondern besuche auch regelmässig Gottesdienste der Pfingstgemeinde. Bei einer Rückkehr würde seine Konvertierung wohl innert kürzester Zeit bekannt werden, da er die Teilnahme an Gottesdiensten seiner Umgebung nicht verheimlichen könnte. Ausserdem seien Freikirchen wie die Pfingstgemeinde als missionierende Kirchen bekannt. Gemäss dem von ihm auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Bericht sei er daher als besonders gefährdet zu erachten.

E. 5.3 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts werden im Islam das Judentum, das Christentum (armenisch, assyrisch und chaldäisch) und die Religion der Sabier als Buchreligionen angesehen, deren Anhänger mit eingeschränkten Rechten geduldet werden. Gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung geniessen diese drei Glaubensrichtungen innerhalb des gesetzlichen Rahmes das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und ihre Anhänger dürfen sich in persönlichen sowie glaubesspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Diese traditionellen christlichen Kirchen im Iran unterscheiden sich neben der Religion auch sprachlich und kulturell von den Muslimen. Neuere christliche Strömungen vereinigen hingegen sowohl traditionelle christliche Minderheiten als auch immer mehr muslimische Konvertiten. Im Gegensatz zu den traditionellen Gruppierungen stehen die neuen protestantisch-evangelischen Glaubensgemeinschaften muslimischen Iranern offen gegenüber und betreiben aktiv Missionsarbeit, obwohl im Iran ein umfassendes Missionsverbot existiert. Gemäss dem islamischen Recht existiert für eine muslimische Person keine Möglichkeit, den Islam zu verlassen und zu einer andern Religion überzutreten. Der Abfall vom Glauben (Apostasie) kommt dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod bestraft. Dieses religiöse Prinzip hat in der iranischen Gesetzgebung indes nicht Eingang gefunden. Es existiert kein offizieller Straftatbestand der Apostasie. Trotzdem wurden in der Vergangenheit Todesurteile wegen Übertritts zum Christentum vollstreckt, letztmals im Jahre 1994. Auch wenn in den vergangenen Jahren im Iran keine Todesurteile wegen Konversion mehr ergangen sind, ist dennoch festzuhalten, dass Konvertiten einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt sein können. Eine Gefährdung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung bzw. Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich gegen staatliche Interessen handelt. Als potenziell gefährdet gilt mithin auch der Konvertit, der den heimatlichen Behörden bereits wegen seiner prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen ist. Sobald der Übertritt bekannt wird, werden die Betroffenen zum Informationsministerium zitiert und für ihr Verhalten scharf verwarnt. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, können sie von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht gestellt werden. Ob ein Konvertit vom iranischen Staat verfolgt wird, hängt demnach in grossem Ausmass von seinem eigenen Verhalten in der Öffentlichkeit ab. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch von privaten Drittpersonen ausüben, droht ihnen keine Gefahr seitens des Staates. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit staatlichen Behelligungen rechnen. Schliesslich ist festzuhalten, dass den iranischen Behörden durchaus bekannt ist, dass die Konversion als eigentliches Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland instrumentalisiert wird (vgl. zum Ganzen: Florian Lüthy, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 18. Oktober 2005).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung vom 24. September 2008 zu Protokoll, er könne das von ihm eingereichte Taufbekenntnis (vgl. B3) nicht lesen und verstehe es nicht (vgl. B10, S. 4). Auch war er nicht in der Lage, seinen persönlichen Taufvers richtig wiederzugeben (vgl. B10, S. 4). Im Weiteren war ihm der im Christentum geläufige Begriff Trinität völlig unbekannt und er vermochte weder das Drei-Säulen-Prinzip noch die der Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde bekannten drei Geistesgaben oder die in der Bibel vorhandene Glaubensgrundlage dieser Gemeinschaft zu nennen und war auch nicht im Stande, weitergehende Fragen zur Pfingstgemeinde zu beantworten (vgl. B10, S. 4 f.). Aufgrund dieser Umstände liesse sich vermuten, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Konversion als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland instrumentalisiert worden sei. Ob dieser Verdacht zutrifft oder nicht, braucht vorliegend indes aufgrund nachstehender Erwägungen nicht abschliessend geklärt zu werden.

E. 5.5 Die am (...) erfolgte christliche Taufe des Beschwerdeführers in der Schweiz wird durch das von ihm eingereichte Taufbekenntnis und das Referenzschreiben des Pastors der Pfingstgemeinde E._______ vom (...) (vgl. B3 und B4) belegt. Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach er im Zusammenhang mit seinem Religionsübertritt in leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten, zumal erwähntem Referenzschreiben lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2007 einmal monatlich den Gottesdienst der Pfingstgemeinde E._______ besucht hat. Dass der Beschwerdeführer zudem als Angehöriger der Pfingstgemeinde das damit in der Regel verbundene Selbstverständnis zu missionarischer Tätigkeit innehätte, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. In Übereinstimmung mit dem BFM ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers denn auch zu schliessen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft ohne fundierte Kenntnisse (vgl. dazu vorstehend Ziffer 5.5) dieses Glaubens respektive der Glaubensgrundsätze handelt. Von einer konkreten Gefahr, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum bekannt wäre, ist daher - wie der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene selber einräumt - nicht auszugehen.

E. 5.6 An dieser Einschätzung vermag der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingerichte Bericht "Schwerpunkt: Christen im Iran, eine Auswertung internationaler Quellen" von Barbara Svec, Wien, die sich insbesondere mit der Situation von Christen im Iran seit dem Amtsantritt von Mahmud Ahmadinejads im August 2005 befasst (vgl. B5 S. 1-7) respektive die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang fragmentarisch zitierten Passagen in der Rechtsmittelschrift, nichts zu ändern, wird doch darin die unter Ziffer 5.3 dargelegte Lage der Christen und Konvertiten sowie die damit einhergehenden Einschränkungen und Gefährdungsrisiken im Iran - unter anderem unter mehrmaligem Hinweis auf zitierte Studie der SFH - grundsätzlich bestätigt. Was zudem die weiteren dem BFM übermittelten Dokumentationen von Dr. Juli Duchrow, Berlin mit dem Titel "Der Schutz vor religiöser Verfolgung im Lichte der Qualifikationsrichtlinie" und von Ekkehard Hollmann, Berlin mit der Überschrift "Rechtssprechungsfokus" (vgl. B5, S. 7-13) betrifft, sind diese ebenfalls nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen, da sich diese inhaltlich hauptsächlich mit der von der EU verabschiedeten Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) und der - unterschiedlichen - deutschen Rechtsprechung dazu befassen.

E. 5.7 Im Weiteren kann auch der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass sein Vater ein "Ahund" sei und in fanatischen Kreisen verkehre, weshalb die grösste Gefahr von ihm ausgehe, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erwähnte im Rahmen der Anhörungen des ersten Asylverfahrens nie, dass sein Vater ein "Ahund" und damit ein Imam gewesen sein soll. Das BFM beurteilte im Übrigen in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 4. September 2006 die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren, aufgrund religiöser Differenzen durch seinen Vater behelligt worden zu sein, mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Die nachgeschobene Behauptung, wonach sein Vater ein "Ahund" sei erweist sich ebenfalls als nicht glaubhaft. Für das BFM bestand demnach kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer stamme aus einem extrem fanatischen, muslimischen Umfeld.

E. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine ihm aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5.2 Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Im Weiteren stellen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme keine individuellen Gründe dar, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So wird dem Beschwerdeführer zwar mit beim BFM eingereichten Arztzeugnis vom 4. Februar 2008 (vgl. B2) eine depressive Erkrankung attestiert, die mit Beschwerden in Form von Kopfschmerzen, Albträumen und Antriebsmangel umschrieben wird. Aufgrund dieser - nicht näher differenzierten - Diagnose eines Arztes für Allgemeinmedizin war vorerst eine dreimonatige Behandlung des Beschwerdeführers mittels ambulanter Psychotherapie in Form von Kontrollen sowie Medikation vorgesehen. Sollte der Beschwerdeführer, der sich auf Beschwerdeebene nicht mehr explizit auf diese psychischen Leiden beruft, der Weiterführung einer solchen medizinischen Behandlung bedürfen, stünde einer solchen - wie auch durch den Arzt bestätigt wird - im Heimatstaat nichts entgegen. So ist dem Mental Health Atlas der WHO aus dem Jahr 2005 zu entnehmen, dass im Iran die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weitreichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung ist. Seit Mitte der Neunzigerjahre wurde von der WHO in Zusammenarbeit mit dem Psychiatrischen Institut in Teheran ein nationales Gesundheitsprogramm entwickelt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine vom Beschwerdeführer allenfalls benötigte ärztliche und psychotherapeutische Betreuung gerade in Teheran ohne Weiteres erhältlich ist (vgl. dazu: Judith Macchi und Rainer Mattern, Iran: Behandlung einer chronischen Depression, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 20. November 2008). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Iran nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen dürften, würde im Übrigen dem Vollzug ebenfalls nicht entgegenstehen; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten offensichtlich nicht zutreffen würde. Dem jungen Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge fast sein ganzes Leben im Iran, insbesondere in Teheran, wo nach wie vor sein Vater lebt, verbrachte und in der Türkei Berufserfahrung gesammelt hat (vgl. A1, S. 1 f.) ist es demnach zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Das BFM hat demzufolge den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 18. November 2008 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist zudem nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zwischenzeitlich wesentlich verändert hat. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6779/2008 law/joc {T 0/2} Urteil vom 8. Januar 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Iran erstmals im Februar 2004 und suchte nach einem etwas mehr als zweijährigen Aufenthalt in der Türkei am 9. März 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. September 2006 stellte das BFM (damals BFF; Bundesamt für Flüchtlinge) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Auf eine gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. Dezember 2006 nicht ein. B. B.a Mit einem als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Schreiben vom 22. August 2008 gelangte der Beschwerdeführer an das BFM und beantragte unter Einreichung verschiedener Dokumente, es seien sämtliche Wegweisungsmassnahmen zu sistieren und ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. B.b Am 24. September 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). B.c Im Rahmen seiner Eingabe vom 22. August 2008 sowie anlässlich der Anhörung vom 24. September 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei hier in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Er habe bereits an seinem ehemaligen Aufenthaltsort C._______ begonnen, die Bibel zu lesen, habe regelmässig an Gottesdiensten in der Kirche Jesu Christi der Heiligen letzten Tage in D._______ teilgenommen und sei im September 2007 bei der Pfingstmission in E._______ aufgenommen worden. Soweit wie möglich habe er an Veranstaltungen der Kirche teilgenommen und sich schliesslich am (...) taufen lassen. Da er aus einem islamischen Land stamme, wo die Christen sich in der Minderheit befinden würden und eine Konvertierung als Apostasie erachtet und mit dem Tode bestraft werde, könne er nicht in seine Heimat zurückkehren. Nebst dieser Gefahr, ausgehend vom Staat, befürchte er zudem, durch fanatische Muslime verfolgt zu werden. Die Konversion werde in seinem Heimatstaat als regimefeindlicher Akt gewertet und im Ausland konvertierte Christen könnten von iranischen Gerichten auch der Spionage, der Angehörigkeit illegaler Gruppen oder anderer Verbrechen angeklagt und verurteilt werden. Insbesondere könne ihnen Missionstätigkeit vorgeworfen werden. Dabei seien vor allem evangelische Christen den Behörden ein Dorn im Auge und daher am stärksten verfolgt. Da er im Ausland den Glaubenswechsel zu einer evangelischen Gruppierung vorgenommen habe, sei er demzufolge besonders gefährdet. Hinzukomme, dass er bei einer Rückkehr wiederholt mit massiven Behelligungen durch seinen Vater, einem "Ahund" (Imam) und dessen fanatischem Kollegenkreis zu rechnen hätte. Schliesslich habe er gesundheitliche Beschwerden, weshalb eine Rückkehr auch unter diesem Aspekt nicht zumutbar wäre. C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch vom 22. August 2008 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, ihm sei zufolge exilpolitischer Tätigkeiten die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung sämtlicher Wegweisungsmassnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Mittels Schreiben vom 30. Oktober 2008 reichte Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Verfügung vom 18. November 2008 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass auf den Antrag des Beschwerdeführers, alle Wegweisungsmassnahmen seien zu sistieren, nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess das Bundesverwaltungsgericht gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 4.2 4.2.1 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regula Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 50). 4.2.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe an das BFM vom 22. August 2008 hauptsächlich damit, hier in der Schweiz vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein. Damit hat er sich auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne der erwähnten Norm berufen. Das BFM hat deshalb - wie bereits mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 erwähnt - die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2008 zu Recht als weiteres Asylgesuch erachtet und unter Hinweis auf diesen Umstand (vgl. B10, S. 3) eine Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt sowie einen materiellen Entscheid getroffen (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 20 E. 2. und 3. S. 213 ff.). Der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, seine Eingabe vom 22. August 2008 sei als Wiederwägungsgesuch zu qualifizieren, geht daher ebenso fehl wie die Rüge, das BFM habe diesbezüglich seine Begründungspflicht verletzt. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmittelschrift (vgl. nachstehend Ziffer 5.2), es sei ihm zufolge seiner "exilpolitischen" Tätigkeiten die vorläufige Aufnahme zu gewähren, da er bei einer Rückkehr im Iran verfolgt werden würde. Damit macht er auf Beschwerdeebene ebenfalls das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend respektive ersucht sinngemäss um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Da - wie bereits erwähnt - bei Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zuerkannt, indessen die Gewährung von Asyl im Sinne von Art. 2 AsylG ausgeschlossen wird, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens demzufolge lediglich die Frage, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt sowie die Wegweisung und deren Vollzug verfügt hat. 5. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid hauptsächlich damit, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum Christentum löse für sich alleine keine flüchtlingsrechtlich relevante Massnahme des Staates aus, da aufgrund der blossen Mitgliedschaft zur Pfingstgemeinde nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr geschlossen werden könne. Den Akten liessen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass die iranischen Behörden von der Konvertierung und Mitgliedschaft Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei auch nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, da er sich mit seinen religiösen Tätigkeiten nicht exponiert habe. Es stehe fest, dass er keiner missionarischen Tätigkeit nachgegangen und nicht an die Öffentlichkeit getreten sei. Aus den Akten ergebe sich vielmehr das Bild eines einfachen Mitgliedes einer christlichen Glaubensgemeinschaft ohne fundierte Kenntnisse dieses Glaubens respektive der Glaubensgrundsätze und ohne spezielle Aktivitäten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in Form eines Taufbekenntnisses vom (...), eines Referenzschreibens vom (...) und eines Berichts über die Christen im Iran, würden an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen, da sie einzig belegten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz getauft sei und der Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde zugehören würde. Der Beschwerdeführer gehöre keiner der im Bericht erwähnten Kategorie von gefährdeten Konvertiten an. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber auf Rechtsmittelebene hauptsächlich ein, das BFM verkenne, dass sein Vater ein "Ahund" sei, weshalb die grösste Gefahr von ihm ausgehen würde. Es sei zwar möglich, dass die Konvertierung zum Christentum allein für sich betrachtet noch zu keinen Problemen mit den Behörden führe, und er denke auch nicht, dass der iranische Staat derzeit über seinen Übertritt informiert sei und staatliche Massnahmen getroffen habe. Er sei jedoch nicht nur zum Christentum übergetreten, sondern besuche auch regelmässig Gottesdienste der Pfingstgemeinde. Bei einer Rückkehr würde seine Konvertierung wohl innert kürzester Zeit bekannt werden, da er die Teilnahme an Gottesdiensten seiner Umgebung nicht verheimlichen könnte. Ausserdem seien Freikirchen wie die Pfingstgemeinde als missionierende Kirchen bekannt. Gemäss dem von ihm auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Bericht sei er daher als besonders gefährdet zu erachten. 5.3 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts werden im Islam das Judentum, das Christentum (armenisch, assyrisch und chaldäisch) und die Religion der Sabier als Buchreligionen angesehen, deren Anhänger mit eingeschränkten Rechten geduldet werden. Gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung geniessen diese drei Glaubensrichtungen innerhalb des gesetzlichen Rahmes das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und ihre Anhänger dürfen sich in persönlichen sowie glaubesspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Diese traditionellen christlichen Kirchen im Iran unterscheiden sich neben der Religion auch sprachlich und kulturell von den Muslimen. Neuere christliche Strömungen vereinigen hingegen sowohl traditionelle christliche Minderheiten als auch immer mehr muslimische Konvertiten. Im Gegensatz zu den traditionellen Gruppierungen stehen die neuen protestantisch-evangelischen Glaubensgemeinschaften muslimischen Iranern offen gegenüber und betreiben aktiv Missionsarbeit, obwohl im Iran ein umfassendes Missionsverbot existiert. Gemäss dem islamischen Recht existiert für eine muslimische Person keine Möglichkeit, den Islam zu verlassen und zu einer andern Religion überzutreten. Der Abfall vom Glauben (Apostasie) kommt dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod bestraft. Dieses religiöse Prinzip hat in der iranischen Gesetzgebung indes nicht Eingang gefunden. Es existiert kein offizieller Straftatbestand der Apostasie. Trotzdem wurden in der Vergangenheit Todesurteile wegen Übertritts zum Christentum vollstreckt, letztmals im Jahre 1994. Auch wenn in den vergangenen Jahren im Iran keine Todesurteile wegen Konversion mehr ergangen sind, ist dennoch festzuhalten, dass Konvertiten einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt sein können. Eine Gefährdung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung bzw. Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich gegen staatliche Interessen handelt. Als potenziell gefährdet gilt mithin auch der Konvertit, der den heimatlichen Behörden bereits wegen seiner prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen ist. Sobald der Übertritt bekannt wird, werden die Betroffenen zum Informationsministerium zitiert und für ihr Verhalten scharf verwarnt. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, können sie von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht gestellt werden. Ob ein Konvertit vom iranischen Staat verfolgt wird, hängt demnach in grossem Ausmass von seinem eigenen Verhalten in der Öffentlichkeit ab. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch von privaten Drittpersonen ausüben, droht ihnen keine Gefahr seitens des Staates. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit staatlichen Behelligungen rechnen. Schliesslich ist festzuhalten, dass den iranischen Behörden durchaus bekannt ist, dass die Konversion als eigentliches Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland instrumentalisiert wird (vgl. zum Ganzen: Florian Lüthy, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 18. Oktober 2005). 5.4 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung vom 24. September 2008 zu Protokoll, er könne das von ihm eingereichte Taufbekenntnis (vgl. B3) nicht lesen und verstehe es nicht (vgl. B10, S. 4). Auch war er nicht in der Lage, seinen persönlichen Taufvers richtig wiederzugeben (vgl. B10, S. 4). Im Weiteren war ihm der im Christentum geläufige Begriff Trinität völlig unbekannt und er vermochte weder das Drei-Säulen-Prinzip noch die der Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde bekannten drei Geistesgaben oder die in der Bibel vorhandene Glaubensgrundlage dieser Gemeinschaft zu nennen und war auch nicht im Stande, weitergehende Fragen zur Pfingstgemeinde zu beantworten (vgl. B10, S. 4 f.). Aufgrund dieser Umstände liesse sich vermuten, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Konversion als Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland instrumentalisiert worden sei. Ob dieser Verdacht zutrifft oder nicht, braucht vorliegend indes aufgrund nachstehender Erwägungen nicht abschliessend geklärt zu werden. 5.5 Die am (...) erfolgte christliche Taufe des Beschwerdeführers in der Schweiz wird durch das von ihm eingereichte Taufbekenntnis und das Referenzschreiben des Pastors der Pfingstgemeinde E._______ vom (...) (vgl. B3 und B4) belegt. Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach er im Zusammenhang mit seinem Religionsübertritt in leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten, zumal erwähntem Referenzschreiben lediglich zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2007 einmal monatlich den Gottesdienst der Pfingstgemeinde E._______ besucht hat. Dass der Beschwerdeführer zudem als Angehöriger der Pfingstgemeinde das damit in der Regel verbundene Selbstverständnis zu missionarischer Tätigkeit innehätte, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. In Übereinstimmung mit dem BFM ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers denn auch zu schliessen, dass es sich bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft ohne fundierte Kenntnisse (vgl. dazu vorstehend Ziffer 5.5) dieses Glaubens respektive der Glaubensgrundsätze handelt. Von einer konkreten Gefahr, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum bekannt wäre, ist daher - wie der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene selber einräumt - nicht auszugehen. 5.6 An dieser Einschätzung vermag der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingerichte Bericht "Schwerpunkt: Christen im Iran, eine Auswertung internationaler Quellen" von Barbara Svec, Wien, die sich insbesondere mit der Situation von Christen im Iran seit dem Amtsantritt von Mahmud Ahmadinejads im August 2005 befasst (vgl. B5 S. 1-7) respektive die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang fragmentarisch zitierten Passagen in der Rechtsmittelschrift, nichts zu ändern, wird doch darin die unter Ziffer 5.3 dargelegte Lage der Christen und Konvertiten sowie die damit einhergehenden Einschränkungen und Gefährdungsrisiken im Iran - unter anderem unter mehrmaligem Hinweis auf zitierte Studie der SFH - grundsätzlich bestätigt. Was zudem die weiteren dem BFM übermittelten Dokumentationen von Dr. Juli Duchrow, Berlin mit dem Titel "Der Schutz vor religiöser Verfolgung im Lichte der Qualifikationsrichtlinie" und von Ekkehard Hollmann, Berlin mit der Überschrift "Rechtssprechungsfokus" (vgl. B5, S. 7-13) betrifft, sind diese ebenfalls nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen, da sich diese inhaltlich hauptsächlich mit der von der EU verabschiedeten Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) und der - unterschiedlichen - deutschen Rechtsprechung dazu befassen. 5.7 Im Weiteren kann auch der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass sein Vater ein "Ahund" sei und in fanatischen Kreisen verkehre, weshalb die grösste Gefahr von ihm ausgehe, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erwähnte im Rahmen der Anhörungen des ersten Asylverfahrens nie, dass sein Vater ein "Ahund" und damit ein Imam gewesen sein soll. Das BFM beurteilte im Übrigen in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 4. September 2006 die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren, aufgrund religiöser Differenzen durch seinen Vater behelligt worden zu sein, mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Die nachgeschobene Behauptung, wonach sein Vater ein "Ahund" sei erweist sich ebenfalls als nicht glaubhaft. Für das BFM bestand demnach kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer stamme aus einem extrem fanatischen, muslimischen Umfeld. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine ihm aufgrund der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.4 6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5.2 Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Im Weiteren stellen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme keine individuellen Gründe dar, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So wird dem Beschwerdeführer zwar mit beim BFM eingereichten Arztzeugnis vom 4. Februar 2008 (vgl. B2) eine depressive Erkrankung attestiert, die mit Beschwerden in Form von Kopfschmerzen, Albträumen und Antriebsmangel umschrieben wird. Aufgrund dieser - nicht näher differenzierten - Diagnose eines Arztes für Allgemeinmedizin war vorerst eine dreimonatige Behandlung des Beschwerdeführers mittels ambulanter Psychotherapie in Form von Kontrollen sowie Medikation vorgesehen. Sollte der Beschwerdeführer, der sich auf Beschwerdeebene nicht mehr explizit auf diese psychischen Leiden beruft, der Weiterführung einer solchen medizinischen Behandlung bedürfen, stünde einer solchen - wie auch durch den Arzt bestätigt wird - im Heimatstaat nichts entgegen. So ist dem Mental Health Atlas der WHO aus dem Jahr 2005 zu entnehmen, dass im Iran die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weitreichender Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung ist. Seit Mitte der Neunzigerjahre wurde von der WHO in Zusammenarbeit mit dem Psychiatrischen Institut in Teheran ein nationales Gesundheitsprogramm entwickelt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine vom Beschwerdeführer allenfalls benötigte ärztliche und psychotherapeutische Betreuung gerade in Teheran ohne Weiteres erhältlich ist (vgl. dazu: Judith Macchi und Rainer Mattern, Iran: Behandlung einer chronischen Depression, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 20. November 2008). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Iran nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen dürften, würde im Übrigen dem Vollzug ebenfalls nicht entgegenstehen; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.), was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat grundsätzlich bestehenden Behandlungsmöglichkeiten offensichtlich nicht zutreffen würde. Dem jungen Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge fast sein ganzes Leben im Iran, insbesondere in Teheran, wo nach wie vor sein Vater lebt, verbrachte und in der Türkei Berufserfahrung gesammelt hat (vgl. A1, S. 1 f.) ist es demnach zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Das BFM hat demzufolge den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 18. November 2008 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist zudem nicht davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers zwischenzeitlich wesentlich verändert hat. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: