Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara, aus der Provinz B._______ stammend, am (...). September 2015 sein Heimatland. Am (...). November 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in C._______ ein Asylgesuch. Am (...). Juli 2016 fand die Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus D._______, Bezirk E._______, Provinz B._______, sei verheiratet und habe einen Sohn. Seine Familie, seine Eltern und seine sechs Geschwister seien alle in der Provinz B._______ wohnhaft. Er habe neun Schuljahre absolviert und danach vom (...). August 2010 ([...].6.1389) bis [...]. September 2015 ([...].6.1394) bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet. Zuerst habe er als Protokollführer, danach in einer juristischen Abteilung gearbeitet, wobei er zuletzt den Rang eines (...) errungen habe. Er sei hauptsächlich in I._______ zeitweise auch in F._______ und G._______ stationiert gewesen. Der damalige (...) H._______ habe einmal seinem Stützpunkt besucht und ihn vor allen anderen Mitarbeitern gelobt, da er gute Arbeit leiste. Während seiner Ferien sei er jeweils nach Hause zurückgekehrt und habe im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mitgeholfen. 2014 sei er von vier verschiedenen Personen darüber informiert worden, dass die Taliban auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn zu diesem Zweck mittels Fotos auf den beiden Strassen bei E._______ suchen würden. Deshalb habe er sich als Vorsichtsmassnahme jeweils unter einer (...) versteckt, um unerkannt für seine Ferien nach Hause zurückzukehren. Auch habe er verschiedene Drohanrufe erhalten. Nachdem er sich deswegen vergeblich an seinen Vorgesetzten, welcher Paschtune sei; gewandt habe, sei es zu Problemen mit diesem bekommen, indem der Vorgesetzte drei Mal versucht habe, ihn nach G._______ zu versetzen. Dort sei es für ihn als Hazara und Schiite gefährlich, weil er dort umgebracht werden könne. Am (...). September 2015 ([...].06.1394) habe er Urlaub erhalten und sei zuerst nach I._______ gereist, um dort in einem Hotel zu übernachten, damit ihn niemand verfolgen könne. Am darauffolgenden Tag sei er mit vier weiteren Personen in einem Fahrzeug Richtung E._______ unterwegs gewesen, als das Fahrzeug von einem Motorrad sowie einem Auto entführt worden sei. Man habe ihn und die anderen Insassen des Fahrzeuges in ein Dorf im Bezirk J._______ gebracht. Bei den Entführern habe es sich um Taliban gehandelt. Einer der Taliban habe mit einer Pistole in der Hand gedroht, wahllos zwei Personen zu erschiessen. Nach dieser Einschüchterung seien alle Gefangenen gefesselt in einen Raum eingesperrt worden. Einer der Gefangenen, welcher auch beim Militär gearbeitet habe, habe sich von den Fesseln befreien können. Mithilfe von Werkzeugen hätte er die Tür aufschrauben können, so dass alle hätten fliehen können. Danach sei der Beschwerdeführer nach I._______ gereist, wo er seine Familie telefonisch kontaktiert habe. Sein Vater habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Da er unerlaubt dem Militär respektive seinem Arbeitsplatz ferngeblieben sei, müsse er damit rechnen, als Deserteur bestraft zu werden. Zudem sei er nach seiner Flucht aus dem Heimatland zu Hause von zwei Personen gesucht worden. Seine Frau und sein Sohn seien nach diesen Vorfällen aus Sicherheitsgründen zu deren Eltern nach K._______ gezogen. Als Beweismittel legte er eine Tazkera, einen Antrag für Feriengewährung, zwei Arbeitszeugnisse - ausgestellt vom (...) -, zwei Bestätigungen über eine Beförderung, eine Vertragsverlängerung, eine Bestätigung für eine Auszeichnung, eine Karte der afghanischen Nationalarmee, eine Karte für Lohnbezug, ein Schreiben der (...) L._______, ein Drohschreiben der Taliban sowie einige Fotos aus seiner Militärzeit ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. November 2017 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Lic. iur. Ursina Bernhard wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017, welche dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vorläufig aufgenommen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Abweisung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die angeordnete Wegweisung.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und die ins Recht gelegten Beweismittel seien ungeeignet, seine Fluchtgründe zu belegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Vorgesetzter beim Militär ihn habe nach G._______ zwangsversetzen wollen, nur damit er dort getötet werde. Er habe schliesslich selber erklärt, bereits mehrere Male gefahrenlos in G._______ für das Militär gearbeitet zu haben, da seine Einheit auch für diese Region zuständig sei. Deshalb sei eine Gefährdung bei einer Versetzung dorthin nicht erkennbar. Weiter könne ihm nicht geglaubt werden, dass er von den Taliban gesucht werde, denn er habe schliesslich jeweils während seines Urlaubs ungehindert nach Hause zurückreisen können und anschliessend wochenlang ohne Probleme auf den Feldern seiner Familie arbeiten können. Wäre er tatsächlich von den Taliban gesucht worden, wäre seine Heimkehr bekannt geworden und er wäre von den Taliban auf den Feldern gesehen worden, so dass sie ihn hätten ausfindig machen können. Daran vermöge auch die Tatsache, er sei jeweils unter einer (...) versteckt nach Hause gereist, nichts zu ändern. Das Vorbringen, er sei im September 2015 von den Taliban entführt worden, wirke insgesamt konstruiert und basiere zudem auf einer Häufung von Zufällen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass er Drohanrufe erhalten habe. So habe er einerseits nicht gewusst, von wem diese stammen würden, anderseits sei es nicht logisch, dass ihm während längerer Zeit mit dem Tod gedroht worden sei, ohne dass die Drohungen in Tat umgesetzt worden wären. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern er aufgrund seiner Tätigkeiten in der (...) Abteilung mit Militärangehörigen Probleme erhalten haben soll, da er selber keine Urteile gefällt, sondern lediglich administrative Aufgaben ausgeführt habe. Da die geltend gemachte Verfolgung den Kriterien an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würde, erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz. Ferner habe es Widersprüche im Zusammenhang mit den Übergriffen durch seinen Vorgesetzten gegeben. Einerseits habe er dargelegt, der Vorgesetzte habe drei Mal versucht, ihn nach G._______ zu versetzen, anderseits habe er im späteren Verlauf der Anhörung erklärt, der Kommandant habe ihm nur einmal mit der Versetzung nach G._______ gedroht. Zudem seien keine Anzeichen ersichtlich, inwiefern er als Hazara von seinen Vorgesetzten, welche alle Paschtunen seien, an Leib und Leben bedroht worden sei. So habe er keine persönlichen Vorfälle erlebt und sei sogar mehrmals befördert worden, was einer Darstellung von einer Benachteiligung als Hazara und Schiite widerspreche. Die eingereichten Beweismittel seien lediglich geeignet, ihn als Angehörigen der afghanischen Nationalarmee auszuweisen, jedoch nicht, um allfällige Verfolgungen zu belegen. Zudem komme dem ins Recht gelegten Drohbrief der Taliban lediglich ein verminderter Beweiswert zu. Abschliessend sei die von ihm geltend gemachte Desertion aus der Nationalarmee nicht asylrelevant, da eine allfällige Bestrafung einem rechtstaatlich legitimen Zweck dienen würde.
E. 4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, den Ausführungen der Vorinstanz, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werde, könne nicht gefolgt werden, da der Abwägung zwischen den glaubhaften und den unglaubhaften Elementen nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Es widerspreche weder der allgemeinen Erfahrung noch der Logik seines Handelns, dass er sich trotz der Verfolgungsgefahr durch die Taliban, unter einer (...) versteckt, nach Hause begeben habe, um seine Familie besuchen zu können. Es erscheine auch logisch, dass ihm dies gelungen sei, sich erfolgreich auf diese Weise zu verstecken, da er kleingewachsen und schmächtig sei. Ferner sei es eine blosse Vermutung der Vorinstanz, dass er während seines Ferienaufenthalts zuhause wochenlang auf dem Feld gearbeitet habe. Er habe dies nie in dieser Weise erwähnt, sondern lediglich dargelegt, er habe während seinen Ferien ein wenig ausgeholfen und diverses Arbeiten zuhause erledigt. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass er wochenlang auf den Feldern gearbeitet habe. Weiter basiere seine Entführung durch die Taliban und die anschliessend gelungene Flucht nicht wie von der Vorinstanz zu Unrecht begründet, auf einer Häufung von Zufällen. Er habe detailreich und mithilfe deutlicher Realkennzeichen den Vorfall und die anschliessende Flucht geschildert. Zudem sei er mehrmals von der befragenden Person während der Anhörung unterbrochen und darauf aufmerksam gemacht worden, er solle keine Dialoge wiedergeben, obwohl genau dies für den Gesamtkontext wichtig gewesen wäre. Schliesslich habe er auch die Drohanrufe mit hoher Dichte an Realkennzeichen wiedergegeben. Es sei zudem stossend, dass die Vorinstanz behaupte, die Todesdrohungen seien unlogisch, weil er noch am Leben sei und die Drohungen nicht in Tat umgesetzt worden seien und deshalb unglaubhaft. Seine geltend gemachte Zwangsversetzung sei weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. So habe er detailliert erklärt, dass ihm der Vorgesetzte drei Mal gedroht habe, ihn zu versetzen und nach einem Jahr gedroht habe, ihn gefesselt in einem Panzer nach G._______ zu transportieren. Ausserdem sei es bei gründlichem Hinsehen nicht unlogisch, dass er bereits zuvor gefahrenlos in G._______ gewesen sei, dies jedoch nur, während er in I._______ stationiert gewesen sei. So sei es offensichtlich, dass eine kurze Entsendung nach G._______ nicht mit einer vollständigen Versetzung verglichen werden könne, da bei einer dauerhaften Stationierung sein Leben in Gefahr wäre. Auch würde die Tatsache, er sei innerhalb der afghanischen Nationalarmee mehrmals befördert worden, als ein Widerspruch zu den vorgebrachten Benachteiligungen und den Übergriffen seitens seines Vorgesetzten, nicht überzeugen. Es sei allgemein bekannt, dass Paschtunen den Hazara und Schiiten gegenüber feindlich geneigt seien, weshalb es keinen Zusammenhang zwischen seinen Beförderungen und der nachteiligen Behandlung einzelner Vorgesetzten gebe. Vielmehr könne eine Beförderung sogar den Neid und Hass noch fördern. Schliesslich müsse unter dem Gesichtspunkt der Schutztheorie und unter Berücksichtigung der Lage in Afghanistan geprüft werden, ob der Schutz durch die heimatlichen Behörden als ausreichend qualifiziert werden könne. Er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe bezüglich seiner Anstellung bei der Nationalarmee gezielt verfolgt und müsse zudem davon ausgehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sei und deshalb in asylrechtlicher Weise verfolgt werde.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob seine Vorbringen den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG genügen.
E. 5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee weder vom Bundesverwaltungsgericht noch von der Vorinstanz bezweifelt wird. So ist das Arbeitsverhältnis durch verschiedene ins Recht gelegte Beweismittel sowie aufgrund seiner detaillierten Ausführungen während der Bundesanhörung genügend belegt worden. Es sind - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - weder zeitliche noch inhaltliche Widersprüche im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten und angedrohten Zwangsversetzung durch seinen Vorgesetzten zu erkennen. So konnte er nachvollziehbar darlegen, wie es mit seinem direkten Vorgesetzten zu den erwähnten Konflikten gekommen ist und wie dieser ihm mehrmals gedroht hat, ihn nach G._______ zu versetzen. Weiter erscheint es durchaus glaubhaft, dass es mit diesem Vorgesetzten zu Unstimmigkeiten und zu anschliessenden, gegen ihn gerichteten Drohungen gekommen ist. Angesichts dessen, dass es nur mit einem, respektive zwei Vorgesetzten zu Problemen gekommen ist, ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um Neid und Missgunst angesichts der persönlichen Anerkennung gehandelt hat, welche er unter anderem durch den ehemaligen (...) und durch seine Beförderungen erfahren hat (A21/19, F97). Insgesamt erweisen sich die von ihm dargelegten Probleme mit seinem Vorgesetzten als schlüssig und sind als glaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.2.2 Ferner erachtet die Vorinstanz seine Aussagen zu den geltend gemachten Drohanrufen als oberflächlich. Zudem erscheine es unlogisch, dass die angeblichen Anrufe mit anschliessenden Todesdrohungen, welche sich über mehr als ein Jahr hingezogen hätten, nicht umgesetzt worden seien. Diese Argumentation wirkt fehl am Platz und ist missverständlich formuliert. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Drohanrufe nicht glaubhaft darlegt werden konnten, zumal es unklar verbleibt, wer deren Verursacher gewesen ist. Er erklärte, nicht zu wissen, ob die Taliban dahinterstecken würden oder ob es sich um eine Person handeln würde, bei deren Verurteilung er mitgewirkt habe (A21/19, F89, 92-95). Auch die Tatsache, dass die Anrufe von einer einzigen Person ausgegangen waren, da die Stimme am Apparat jeweils dieselbe gewesen sei (A21/19, F108), erlauben keine Rückschlüsse, dass es sich dabei tatsächlich um Mitglieder der Taliban gehandelt hat. Vielmehr hat er sich diesbezüglich auf seine persönlichen Vermutungen betreffend Anrufer abgestützt.
E. 5.2.3 Weiter qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachte Entführung durch die Taliban als insgesamt konstruiert und unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. So erklärte der Beschwerdeführer, am (...). Oktober 2015 ([...].09.1394) Ferien genommen und in Folge in der ersten Nacht in einem Hotel in I._______ verbracht zu haben. Anschliessend sei er mit ihm unbekannten, vier weiteren Personen in einem Kombi in Richtung E._______ gefahren, als das Auto von den Taliban entführt worden sei (A21/19, F109, F112). Die von ihm beschriebene Flucht sowie die seiner Mitgefangenen wirkt nicht schlüssig und es ist nicht nachvollziehbar, dass sich eine Flucht wie von ihm beschrieben in dieser Weise zugetragen haben kann. So kann dem beschriebenen Umstand, einer seiner Mitgefangenen hätte ein Messer, einen Schraubenzieher und andere Werkzeuge bei sich gehabt, um ungestört die Scharniere der verschlossenen Türe zu lösen, rauszugehen und gleichzeitig noch auf das Auto zu stossen, mit welchen alle Gefangenen in Folge flüchten konnten, keinen Glauben geschenkt werden. Dass der Fahrer zudem noch den Autoschlüssel bei sich gehabt habe, erscheint nicht nachvollziehbar (A21/19, F112, F116-118). Insgesamt ist festzustellen, dass die von ihm vorgebrachte Entführung einer Prüfung an die Glaubhaftigkeit nicht standhält.
E. 5.2.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auf den Strassen in seiner Heimatregion anhand eines Fotos gezielt von den Taliban gesucht worden. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass die Taliban tatsächlich ein Foto von ihm besitzen, zumal er selber anlässlich der Bundesanhörung darlegte, er sei nur während der Arbeit fotografiert worden, und sich deshalb nicht vorstellen könne, wie die Taliban zu einem Foto von ihm gekommen seien (A21/19, F93). Ferner überzeugen seine nicht näher ausgeführten Begründungen zu seiner geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban auch dadurch nicht, als dass sie lediglich auf Vermutungen von vier Personen basieren, welche gesehen haben sollen, dass sein Foto auf den Strassen zwischen E._______ und M._______ bei den Taliban kursieren würde (A21/19, F67-70). Obwohl es durchaus verständlich erscheint, dass er sich - aus subjektiver Sicht gesehen - vor den Taliban gefürchtet und entsprechende Vorsichtsmassnahmen in die Wege geleitet hat, wie etwa das Einschlagen eines anderen Nachhauseweges nach seinem fünfmonatigen Dienst oder das sich Verstecken unter einer (...) (vgl. act. A21/19, F81-83), verbleibt es dennoch unklar und vage, inwiefern die Taliban nach ihm gesucht haben sollen. Es ist nicht ersichtlich, wieso er in der Umgebung seines Heimatortes, in welchem er sich lediglich zwei Mal im Jahr während einer kurzen Zeitdauer befand, und nicht an seinem Arbeitsort, wo er sich hauptsächlich aufgehalten hatte, von den Taliban gesucht wurde. Wäre er tatsächlich gezielt gesucht worden, hätten die Taliban ihn, aber nicht auf den Strassen gesucht, sondern wären direkt zu ihm nach Hause gekommen oder hätten ihm an seinem Arbeitsort in I._______ aufgelauert. Auch dieses Vorbringen ist als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.3 In einem Zwischenschritt ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Entführung durch die Taliban sowie eine zielgerichtete Verfolgung durch diese schlüssig darzulegen, weshalb diese Sachverhaltselemente den Kriterien an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hingegen vermögen seine Ausführungen hinsichtlich seiner Probleme mit seinem Vorgesetzten und dessen Drohungen zu überzeugen und sind als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, inwiefern die glaubhaften Elemente seiner Vorbringen Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen.
E. 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.
E. 6.3 In Bezug auf die angedrohte Zwangsversetzung sowie die Probleme am Arbeitsplatz ist festzustellen, dass sich keine Anzeichen erkennen lassen, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Nachteilen mit bestimmter Intensität ausgesetzt gewesen war oder es künftig in absehbarer Zeit sein wird. So erwähnte er, bereits einige Male im Rahmen seiner Arbeit in G._______ und F._______ gewesen zu sein, ohne dass er deshalb dort Problemen begegnet wäre (vgl. act. A21/19, F47). Ferner ist festzuhalten, dass ihm seine geltend gemachte Versetzung in ein gefährlicheres Gebiet lediglich angedroht wurde, jedoch konsequenzlos blieb. Obwohl ihm durch seinen Vorgesetzten drei Mal angedroht wurde nach G._______ versetzt zu werden, ist diese Drohung auch nach einem Jahr nicht in Tat umgesetzt worden. Weiter sind ihm auch nach seiner erneuten Weigerung, den Anordnungen dieses Vorgesetzten Folge zu leisten, keine namhaften Nachteile, ausser einer weiteren Drohung, entstanden (vgl. act. A21/19, F99-102). Ferner ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er während seiner Anstellung bei der afghanischen Nationalarmee anderen bedrohlichen Vorfällen durch andere Vorgesetzte oder Mitarbeiter ausgesetzt gewesen wäre (vgl. act. A21/19, F139). In diesem Zusammenhang ist auch nicht erkennbar, inwiefern er als Hazara und Schiite benachteiligt gewesen sein soll. Vielmehr ist festzustellen, dass er trotz seiner ethnischen Zugehörigkeit und aufgrund seines Glaubens sogar mehrmals befördert worden war und als einziger Mitarbeiter eine persönliche Anerkennung durch den ehemaligen (...) erhalten hatte (A21/19, F97). Dass er deshalb die Missgunst mancher Mitarbeiter oder gar Vorgesetzter zu spüren bekommen hat, ist durchaus nachvollziehbar, jedoch genügt dieser Umstand nicht, darzulegen, dass er deswegen als Hazara und Schiite erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seine geltend gemachten Bedrohungen an seinem Arbeitsplatz nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
E. 6.5 Auf eine Prüfung seiner Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Schutztheorie und unter Berücksichtigung der Lage in Afghanistan aufgrund eines erhöhten Gefährdungsprofils hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee kann verzichtet werden, zumal seine Vorbringen, von den Taliban verfolgt worden zu sein, vom Gericht als nicht glaubhaft eingestuft wurden (vgl. E.5.2.2; 5.2.3.; 5.2.4).
E. 7.1 Weiter stellt sich die Frage, ob er wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara in seiner Heimatregion Ghazni einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. So kann eine asylsuchende Person ausnahmsweise davon befreit werden, eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen, wenn sie einer Gruppe angehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlung ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32, E. 6.1).
E. 7.2 Die Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni - aus welcher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge stammt - wird gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2 (mit Verweis auf die konsultierten Quellen) auf rund 1.2 Millionen geschätzt, während der Anteil der dort lebenden Hazara ungefähr 45 Prozent, das heisst circa 540'000 Personen, betrage. Allerding seien auch die Daten zur Grösse der Bevölkerung Afghanistans und deren ethnischer Zusammensetzung wenig verlässlich. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 - auf die in der Beschwerde vom 25. Januar 2017 verwiesen wurde und die sich auf diverse Berichte abstützen - werden die Hazara in Afghanistan politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. S. 87; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016.: vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Überdies wurde für das Jahr 2015 insbesondere in ethnisch gemischten Gebieten, darunter auch in der Provinz Ghazni, eine starke Zunahme von Entführungen und Tötungen von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte festgestellt. Obwohl es in jüngerer Zeit in der Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder zu in asylrechtlicher Hinsicht genügend intensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara gekommen ist, kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: Im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Ghazni nehmen die gewalttätigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder und jede Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in Ghazni lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit (noch) nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden.
E. 7.3 Folglich lässt sich feststellen, dass die Lage für den Beschwerdeführer als Hazara in der Provinz Ghazni sicher nicht einfach war, dennoch kommt dem Umstand, dass er der Ethnie der Hazara angehört, ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich seine finanzielle Lage seither massgebend verändert hat, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 10.1 Die Honorarnote vom 28. November 2017 weist einen Aufwand von sieben Stunden aus. Ausgehend vom angemessen erscheinenden Aufwand und vom praxisgemäss anzuwendenden Stundensatz von Fr. 150.- ist das zulasten der Gerichtskasse auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1'100.- (nicht MwSt-pflichtig) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6771/2017 Urteil vom 27. November 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara, aus der Provinz B._______ stammend, am (...). September 2015 sein Heimatland. Am (...). November 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in C._______ ein Asylgesuch. Am (...). Juli 2016 fand die Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus D._______, Bezirk E._______, Provinz B._______, sei verheiratet und habe einen Sohn. Seine Familie, seine Eltern und seine sechs Geschwister seien alle in der Provinz B._______ wohnhaft. Er habe neun Schuljahre absolviert und danach vom (...). August 2010 ([...].6.1389) bis [...]. September 2015 ([...].6.1394) bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet. Zuerst habe er als Protokollführer, danach in einer juristischen Abteilung gearbeitet, wobei er zuletzt den Rang eines (...) errungen habe. Er sei hauptsächlich in I._______ zeitweise auch in F._______ und G._______ stationiert gewesen. Der damalige (...) H._______ habe einmal seinem Stützpunkt besucht und ihn vor allen anderen Mitarbeitern gelobt, da er gute Arbeit leiste. Während seiner Ferien sei er jeweils nach Hause zurückgekehrt und habe im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mitgeholfen. 2014 sei er von vier verschiedenen Personen darüber informiert worden, dass die Taliban auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn zu diesem Zweck mittels Fotos auf den beiden Strassen bei E._______ suchen würden. Deshalb habe er sich als Vorsichtsmassnahme jeweils unter einer (...) versteckt, um unerkannt für seine Ferien nach Hause zurückzukehren. Auch habe er verschiedene Drohanrufe erhalten. Nachdem er sich deswegen vergeblich an seinen Vorgesetzten, welcher Paschtune sei; gewandt habe, sei es zu Problemen mit diesem bekommen, indem der Vorgesetzte drei Mal versucht habe, ihn nach G._______ zu versetzen. Dort sei es für ihn als Hazara und Schiite gefährlich, weil er dort umgebracht werden könne. Am (...). September 2015 ([...].06.1394) habe er Urlaub erhalten und sei zuerst nach I._______ gereist, um dort in einem Hotel zu übernachten, damit ihn niemand verfolgen könne. Am darauffolgenden Tag sei er mit vier weiteren Personen in einem Fahrzeug Richtung E._______ unterwegs gewesen, als das Fahrzeug von einem Motorrad sowie einem Auto entführt worden sei. Man habe ihn und die anderen Insassen des Fahrzeuges in ein Dorf im Bezirk J._______ gebracht. Bei den Entführern habe es sich um Taliban gehandelt. Einer der Taliban habe mit einer Pistole in der Hand gedroht, wahllos zwei Personen zu erschiessen. Nach dieser Einschüchterung seien alle Gefangenen gefesselt in einen Raum eingesperrt worden. Einer der Gefangenen, welcher auch beim Militär gearbeitet habe, habe sich von den Fesseln befreien können. Mithilfe von Werkzeugen hätte er die Tür aufschrauben können, so dass alle hätten fliehen können. Danach sei der Beschwerdeführer nach I._______ gereist, wo er seine Familie telefonisch kontaktiert habe. Sein Vater habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Da er unerlaubt dem Militär respektive seinem Arbeitsplatz ferngeblieben sei, müsse er damit rechnen, als Deserteur bestraft zu werden. Zudem sei er nach seiner Flucht aus dem Heimatland zu Hause von zwei Personen gesucht worden. Seine Frau und sein Sohn seien nach diesen Vorfällen aus Sicherheitsgründen zu deren Eltern nach K._______ gezogen. Als Beweismittel legte er eine Tazkera, einen Antrag für Feriengewährung, zwei Arbeitszeugnisse - ausgestellt vom (...) -, zwei Bestätigungen über eine Beförderung, eine Vertragsverlängerung, eine Bestätigung für eine Auszeichnung, eine Karte der afghanischen Nationalarmee, eine Karte für Lohnbezug, ein Schreiben der (...) L._______, ein Drohschreiben der Taliban sowie einige Fotos aus seiner Militärzeit ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. November 2017 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Lic. iur. Ursina Bernhard wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2017, welche dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vorläufig aufgenommen. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Abweisung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die angeordnete Wegweisung.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und die ins Recht gelegten Beweismittel seien ungeeignet, seine Fluchtgründe zu belegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sein Vorgesetzter beim Militär ihn habe nach G._______ zwangsversetzen wollen, nur damit er dort getötet werde. Er habe schliesslich selber erklärt, bereits mehrere Male gefahrenlos in G._______ für das Militär gearbeitet zu haben, da seine Einheit auch für diese Region zuständig sei. Deshalb sei eine Gefährdung bei einer Versetzung dorthin nicht erkennbar. Weiter könne ihm nicht geglaubt werden, dass er von den Taliban gesucht werde, denn er habe schliesslich jeweils während seines Urlaubs ungehindert nach Hause zurückreisen können und anschliessend wochenlang ohne Probleme auf den Feldern seiner Familie arbeiten können. Wäre er tatsächlich von den Taliban gesucht worden, wäre seine Heimkehr bekannt geworden und er wäre von den Taliban auf den Feldern gesehen worden, so dass sie ihn hätten ausfindig machen können. Daran vermöge auch die Tatsache, er sei jeweils unter einer (...) versteckt nach Hause gereist, nichts zu ändern. Das Vorbringen, er sei im September 2015 von den Taliban entführt worden, wirke insgesamt konstruiert und basiere zudem auf einer Häufung von Zufällen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass er Drohanrufe erhalten habe. So habe er einerseits nicht gewusst, von wem diese stammen würden, anderseits sei es nicht logisch, dass ihm während längerer Zeit mit dem Tod gedroht worden sei, ohne dass die Drohungen in Tat umgesetzt worden wären. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern er aufgrund seiner Tätigkeiten in der (...) Abteilung mit Militärangehörigen Probleme erhalten haben soll, da er selber keine Urteile gefällt, sondern lediglich administrative Aufgaben ausgeführt habe. Da die geltend gemachte Verfolgung den Kriterien an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würde, erübrige sich eine Prüfung der Asylrelevanz. Ferner habe es Widersprüche im Zusammenhang mit den Übergriffen durch seinen Vorgesetzten gegeben. Einerseits habe er dargelegt, der Vorgesetzte habe drei Mal versucht, ihn nach G._______ zu versetzen, anderseits habe er im späteren Verlauf der Anhörung erklärt, der Kommandant habe ihm nur einmal mit der Versetzung nach G._______ gedroht. Zudem seien keine Anzeichen ersichtlich, inwiefern er als Hazara von seinen Vorgesetzten, welche alle Paschtunen seien, an Leib und Leben bedroht worden sei. So habe er keine persönlichen Vorfälle erlebt und sei sogar mehrmals befördert worden, was einer Darstellung von einer Benachteiligung als Hazara und Schiite widerspreche. Die eingereichten Beweismittel seien lediglich geeignet, ihn als Angehörigen der afghanischen Nationalarmee auszuweisen, jedoch nicht, um allfällige Verfolgungen zu belegen. Zudem komme dem ins Recht gelegten Drohbrief der Taliban lediglich ein verminderter Beweiswert zu. Abschliessend sei die von ihm geltend gemachte Desertion aus der Nationalarmee nicht asylrelevant, da eine allfällige Bestrafung einem rechtstaatlich legitimen Zweck dienen würde. 4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer ein, den Ausführungen der Vorinstanz, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werde, könne nicht gefolgt werden, da der Abwägung zwischen den glaubhaften und den unglaubhaften Elementen nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Es widerspreche weder der allgemeinen Erfahrung noch der Logik seines Handelns, dass er sich trotz der Verfolgungsgefahr durch die Taliban, unter einer (...) versteckt, nach Hause begeben habe, um seine Familie besuchen zu können. Es erscheine auch logisch, dass ihm dies gelungen sei, sich erfolgreich auf diese Weise zu verstecken, da er kleingewachsen und schmächtig sei. Ferner sei es eine blosse Vermutung der Vorinstanz, dass er während seines Ferienaufenthalts zuhause wochenlang auf dem Feld gearbeitet habe. Er habe dies nie in dieser Weise erwähnt, sondern lediglich dargelegt, er habe während seinen Ferien ein wenig ausgeholfen und diverses Arbeiten zuhause erledigt. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass er wochenlang auf den Feldern gearbeitet habe. Weiter basiere seine Entführung durch die Taliban und die anschliessend gelungene Flucht nicht wie von der Vorinstanz zu Unrecht begründet, auf einer Häufung von Zufällen. Er habe detailreich und mithilfe deutlicher Realkennzeichen den Vorfall und die anschliessende Flucht geschildert. Zudem sei er mehrmals von der befragenden Person während der Anhörung unterbrochen und darauf aufmerksam gemacht worden, er solle keine Dialoge wiedergeben, obwohl genau dies für den Gesamtkontext wichtig gewesen wäre. Schliesslich habe er auch die Drohanrufe mit hoher Dichte an Realkennzeichen wiedergegeben. Es sei zudem stossend, dass die Vorinstanz behaupte, die Todesdrohungen seien unlogisch, weil er noch am Leben sei und die Drohungen nicht in Tat umgesetzt worden seien und deshalb unglaubhaft. Seine geltend gemachte Zwangsversetzung sei weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. So habe er detailliert erklärt, dass ihm der Vorgesetzte drei Mal gedroht habe, ihn zu versetzen und nach einem Jahr gedroht habe, ihn gefesselt in einem Panzer nach G._______ zu transportieren. Ausserdem sei es bei gründlichem Hinsehen nicht unlogisch, dass er bereits zuvor gefahrenlos in G._______ gewesen sei, dies jedoch nur, während er in I._______ stationiert gewesen sei. So sei es offensichtlich, dass eine kurze Entsendung nach G._______ nicht mit einer vollständigen Versetzung verglichen werden könne, da bei einer dauerhaften Stationierung sein Leben in Gefahr wäre. Auch würde die Tatsache, er sei innerhalb der afghanischen Nationalarmee mehrmals befördert worden, als ein Widerspruch zu den vorgebrachten Benachteiligungen und den Übergriffen seitens seines Vorgesetzten, nicht überzeugen. Es sei allgemein bekannt, dass Paschtunen den Hazara und Schiiten gegenüber feindlich geneigt seien, weshalb es keinen Zusammenhang zwischen seinen Beförderungen und der nachteiligen Behandlung einzelner Vorgesetzten gebe. Vielmehr könne eine Beförderung sogar den Neid und Hass noch fördern. Schliesslich müsse unter dem Gesichtspunkt der Schutztheorie und unter Berücksichtigung der Lage in Afghanistan geprüft werden, ob der Schutz durch die heimatlichen Behörden als ausreichend qualifiziert werden könne. Er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe bezüglich seiner Anstellung bei der Nationalarmee gezielt verfolgt und müsse zudem davon ausgehen, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sei und deshalb in asylrechtlicher Weise verfolgt werde. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. In einem ersten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob seine Vorbringen den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG genügen. 5.2.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte berufliche Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee weder vom Bundesverwaltungsgericht noch von der Vorinstanz bezweifelt wird. So ist das Arbeitsverhältnis durch verschiedene ins Recht gelegte Beweismittel sowie aufgrund seiner detaillierten Ausführungen während der Bundesanhörung genügend belegt worden. Es sind - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - weder zeitliche noch inhaltliche Widersprüche im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten und angedrohten Zwangsversetzung durch seinen Vorgesetzten zu erkennen. So konnte er nachvollziehbar darlegen, wie es mit seinem direkten Vorgesetzten zu den erwähnten Konflikten gekommen ist und wie dieser ihm mehrmals gedroht hat, ihn nach G._______ zu versetzen. Weiter erscheint es durchaus glaubhaft, dass es mit diesem Vorgesetzten zu Unstimmigkeiten und zu anschliessenden, gegen ihn gerichteten Drohungen gekommen ist. Angesichts dessen, dass es nur mit einem, respektive zwei Vorgesetzten zu Problemen gekommen ist, ist jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um Neid und Missgunst angesichts der persönlichen Anerkennung gehandelt hat, welche er unter anderem durch den ehemaligen (...) und durch seine Beförderungen erfahren hat (A21/19, F97). Insgesamt erweisen sich die von ihm dargelegten Probleme mit seinem Vorgesetzten als schlüssig und sind als glaubhaft zu qualifizieren. 5.2.2 Ferner erachtet die Vorinstanz seine Aussagen zu den geltend gemachten Drohanrufen als oberflächlich. Zudem erscheine es unlogisch, dass die angeblichen Anrufe mit anschliessenden Todesdrohungen, welche sich über mehr als ein Jahr hingezogen hätten, nicht umgesetzt worden seien. Diese Argumentation wirkt fehl am Platz und ist missverständlich formuliert. Dennoch kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Drohanrufe nicht glaubhaft darlegt werden konnten, zumal es unklar verbleibt, wer deren Verursacher gewesen ist. Er erklärte, nicht zu wissen, ob die Taliban dahinterstecken würden oder ob es sich um eine Person handeln würde, bei deren Verurteilung er mitgewirkt habe (A21/19, F89, 92-95). Auch die Tatsache, dass die Anrufe von einer einzigen Person ausgegangen waren, da die Stimme am Apparat jeweils dieselbe gewesen sei (A21/19, F108), erlauben keine Rückschlüsse, dass es sich dabei tatsächlich um Mitglieder der Taliban gehandelt hat. Vielmehr hat er sich diesbezüglich auf seine persönlichen Vermutungen betreffend Anrufer abgestützt. 5.2.3 Weiter qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachte Entführung durch die Taliban als insgesamt konstruiert und unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. So erklärte der Beschwerdeführer, am (...). Oktober 2015 ([...].09.1394) Ferien genommen und in Folge in der ersten Nacht in einem Hotel in I._______ verbracht zu haben. Anschliessend sei er mit ihm unbekannten, vier weiteren Personen in einem Kombi in Richtung E._______ gefahren, als das Auto von den Taliban entführt worden sei (A21/19, F109, F112). Die von ihm beschriebene Flucht sowie die seiner Mitgefangenen wirkt nicht schlüssig und es ist nicht nachvollziehbar, dass sich eine Flucht wie von ihm beschrieben in dieser Weise zugetragen haben kann. So kann dem beschriebenen Umstand, einer seiner Mitgefangenen hätte ein Messer, einen Schraubenzieher und andere Werkzeuge bei sich gehabt, um ungestört die Scharniere der verschlossenen Türe zu lösen, rauszugehen und gleichzeitig noch auf das Auto zu stossen, mit welchen alle Gefangenen in Folge flüchten konnten, keinen Glauben geschenkt werden. Dass der Fahrer zudem noch den Autoschlüssel bei sich gehabt habe, erscheint nicht nachvollziehbar (A21/19, F112, F116-118). Insgesamt ist festzustellen, dass die von ihm vorgebrachte Entführung einer Prüfung an die Glaubhaftigkeit nicht standhält. 5.2.4 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auf den Strassen in seiner Heimatregion anhand eines Fotos gezielt von den Taliban gesucht worden. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass die Taliban tatsächlich ein Foto von ihm besitzen, zumal er selber anlässlich der Bundesanhörung darlegte, er sei nur während der Arbeit fotografiert worden, und sich deshalb nicht vorstellen könne, wie die Taliban zu einem Foto von ihm gekommen seien (A21/19, F93). Ferner überzeugen seine nicht näher ausgeführten Begründungen zu seiner geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban auch dadurch nicht, als dass sie lediglich auf Vermutungen von vier Personen basieren, welche gesehen haben sollen, dass sein Foto auf den Strassen zwischen E._______ und M._______ bei den Taliban kursieren würde (A21/19, F67-70). Obwohl es durchaus verständlich erscheint, dass er sich - aus subjektiver Sicht gesehen - vor den Taliban gefürchtet und entsprechende Vorsichtsmassnahmen in die Wege geleitet hat, wie etwa das Einschlagen eines anderen Nachhauseweges nach seinem fünfmonatigen Dienst oder das sich Verstecken unter einer (...) (vgl. act. A21/19, F81-83), verbleibt es dennoch unklar und vage, inwiefern die Taliban nach ihm gesucht haben sollen. Es ist nicht ersichtlich, wieso er in der Umgebung seines Heimatortes, in welchem er sich lediglich zwei Mal im Jahr während einer kurzen Zeitdauer befand, und nicht an seinem Arbeitsort, wo er sich hauptsächlich aufgehalten hatte, von den Taliban gesucht wurde. Wäre er tatsächlich gezielt gesucht worden, hätten die Taliban ihn, aber nicht auf den Strassen gesucht, sondern wären direkt zu ihm nach Hause gekommen oder hätten ihm an seinem Arbeitsort in I._______ aufgelauert. Auch dieses Vorbringen ist als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren. 5.3 In einem Zwischenschritt ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Entführung durch die Taliban sowie eine zielgerichtete Verfolgung durch diese schlüssig darzulegen, weshalb diese Sachverhaltselemente den Kriterien an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Hingegen vermögen seine Ausführungen hinsichtlich seiner Probleme mit seinem Vorgesetzten und dessen Drohungen zu überzeugen und sind als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, inwiefern die glaubhaften Elemente seiner Vorbringen Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 6.3 In Bezug auf die angedrohte Zwangsversetzung sowie die Probleme am Arbeitsplatz ist festzustellen, dass sich keine Anzeichen erkennen lassen, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Nachteilen mit bestimmter Intensität ausgesetzt gewesen war oder es künftig in absehbarer Zeit sein wird. So erwähnte er, bereits einige Male im Rahmen seiner Arbeit in G._______ und F._______ gewesen zu sein, ohne dass er deshalb dort Problemen begegnet wäre (vgl. act. A21/19, F47). Ferner ist festzuhalten, dass ihm seine geltend gemachte Versetzung in ein gefährlicheres Gebiet lediglich angedroht wurde, jedoch konsequenzlos blieb. Obwohl ihm durch seinen Vorgesetzten drei Mal angedroht wurde nach G._______ versetzt zu werden, ist diese Drohung auch nach einem Jahr nicht in Tat umgesetzt worden. Weiter sind ihm auch nach seiner erneuten Weigerung, den Anordnungen dieses Vorgesetzten Folge zu leisten, keine namhaften Nachteile, ausser einer weiteren Drohung, entstanden (vgl. act. A21/19, F99-102). Ferner ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er während seiner Anstellung bei der afghanischen Nationalarmee anderen bedrohlichen Vorfällen durch andere Vorgesetzte oder Mitarbeiter ausgesetzt gewesen wäre (vgl. act. A21/19, F139). In diesem Zusammenhang ist auch nicht erkennbar, inwiefern er als Hazara und Schiite benachteiligt gewesen sein soll. Vielmehr ist festzustellen, dass er trotz seiner ethnischen Zugehörigkeit und aufgrund seines Glaubens sogar mehrmals befördert worden war und als einziger Mitarbeiter eine persönliche Anerkennung durch den ehemaligen (...) erhalten hatte (A21/19, F97). Dass er deshalb die Missgunst mancher Mitarbeiter oder gar Vorgesetzter zu spüren bekommen hat, ist durchaus nachvollziehbar, jedoch genügt dieser Umstand nicht, darzulegen, dass er deswegen als Hazara und Schiite erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seine geltend gemachten Bedrohungen an seinem Arbeitsplatz nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 6.5 Auf eine Prüfung seiner Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Schutztheorie und unter Berücksichtigung der Lage in Afghanistan aufgrund eines erhöhten Gefährdungsprofils hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der afghanischen Nationalarmee kann verzichtet werden, zumal seine Vorbringen, von den Taliban verfolgt worden zu sein, vom Gericht als nicht glaubhaft eingestuft wurden (vgl. E.5.2.2; 5.2.3.; 5.2.4). 7. 7.1 Weiter stellt sich die Frage, ob er wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara in seiner Heimatregion Ghazni einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. So kann eine asylsuchende Person ausnahmsweise davon befreit werden, eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen, wenn sie einer Gruppe angehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlung ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32, E. 6.1). 7.2 Die Einwohnerzahl in der Provinz Ghazni - aus welcher der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge stammt - wird gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2 (mit Verweis auf die konsultierten Quellen) auf rund 1.2 Millionen geschätzt, während der Anteil der dort lebenden Hazara ungefähr 45 Prozent, das heisst circa 540'000 Personen, betrage. Allerding seien auch die Daten zur Grösse der Bevölkerung Afghanistans und deren ethnischer Zusammensetzung wenig verlässlich. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 - auf die in der Beschwerde vom 25. Januar 2017 verwiesen wurde und die sich auf diverse Berichte abstützen - werden die Hazara in Afghanistan politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. S. 87; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016.: vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Überdies wurde für das Jahr 2015 insbesondere in ethnisch gemischten Gebieten, darunter auch in der Provinz Ghazni, eine starke Zunahme von Entführungen und Tötungen von Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte festgestellt. Obwohl es in jüngerer Zeit in der Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder zu in asylrechtlicher Hinsicht genügend intensiven Übergriffen auf Zugehörige der Ethnie der Hazara gekommen ist, kann die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte der gewaltsamen Verfolgungshandlungen nicht bejaht werden: Im Verhältnis zur Grösse des Kollektivs der Hazara in Ghazni nehmen die gewalttätigen Angriffe auf diese Bevölkerungsgruppe bisher nicht eine zahlenmässig derart grosse Dimension ein und sind die bekannt gewordenen Übergriffe nicht derart häufig, dass jeder und jede Angehörige dieser Minderheit in begründeter Weise befürchten müsste, objektiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Gewalttat zu werden. Gemessen an der Anzahl in Ghazni lebender Hazara erscheint die Zahl der Übergriffe derzeit (noch) nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung durch Dritte ausgegangen werden müsste. Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Hazara in der Provinz Ghazni zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden. 7.3 Folglich lässt sich feststellen, dass die Lage für den Beschwerdeführer als Hazara in der Provinz Ghazni sicher nicht einfach war, dennoch kommt dem Umstand, dass er der Ethnie der Hazara angehört, ebenfalls keine asylrelevante Bedeutung zu. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich seine finanzielle Lage seither massgebend verändert hat, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 10.1 Die Honorarnote vom 28. November 2017 weist einen Aufwand von sieben Stunden aus. Ausgehend vom angemessen erscheinenden Aufwand und vom praxisgemäss anzuwendenden Stundensatz von Fr. 150.- ist das zulasten der Gerichtskasse auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1'100.- (nicht MwSt-pflichtig) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: