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D-6767/2015

D-6767/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-02 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am 19. Februar 1992 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. Januar 1993 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) fest, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mutter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar qualifizierte und diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen aufschob. B. Seit dem Jahr 2000 trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Am 16. Dezember 2002 verzichtete das BFF auf die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, wies den Beschwerdeführer aber darauf hin, dass es sich die Aufhebung bei erneuter Delinquenz vorbehalte. Bezug nehmend auf Gesuche der kantonalen Migrationsbehörde um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 12. März 2008, 22. Februar 2010 und 20. September 2010 hielt das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) in seinem Antwortschreiben am 17. Januar 2011 fest, dass das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers überwiegend Bagatellfälle betreffe, die mit seiner Drogensucht in Zusammenhang stehen würden, und zunächst Massnahmen im Hinblick auf die Heilung der Sucht zu ergreifen seien. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 verwarnte das BFM den Beschwerdeführer und wies ihn darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme überprüft werde, sollte er weiterhin gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und die Anordnungen der Behörden missachten. Seit der Verwarnung vom 7. Februar 2011 erfolgten zahlreiche weitere Strafbefehle. Am (...) 2013 trat der Beschwerdeführer den Vollzug einer Freiheitsstrafe an. Die ihm angebotene Drogenentzugstherapie verweigerte er und floh am (...) 2013 aus der Haft. Am (...) 2014 konnte er wieder aufgegriffen werden. C. Am 7. Januar 2015 ersuchte die kantonale Migrationsbehörde das SEM um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. D. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG (SR 142.20). Es räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. E. E.a Mit Verfügung vom 8. September 2015 - eröffnet am 21. September 2015 - hob das SEM die am 29. Januar 1993 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 9. Oktober 2015 zu verlassen. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2000 regelmässig straffällig geworden. Laut dem Strafregisterauszug vom 31. März 2015 sei er allein seit dem Jahr 2006 dreizehn Mal zu bedingten oder vollziehbaren Haft- oder Geldstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei, einfacher Körperverletzung, Veruntreuung, Sachbeschädigung und Raub verurteilt worden. Seit dem letzten Strafregistereintrag vom 4. April 2013 seien zahlreiche weitere Strafbefehle und Anzeigen eingetroffen; seit der Verwarnung des Beschwerdeführers durch die asylrechtlichen Behörden vom 7. Februar 2011 seien über dreissig Strafbefehle erfolgt. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer fortwährend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstosse. Insgesamt würden sich die bisher ausgesprochenen Freiheitsstrafen auf eine Gesamtdauer von rund sechzehn Monaten belaufen. Da die längste Einzelstrafe sechs Monate betrage, komme die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (längerfristige Freiheitsstrafe) nicht in Betracht. Indes seien die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG (wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt. Die Anzahl Verurteilungen erreiche das Niveau einer erheblichen und mutwilligen Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Die aktenkundigen Vorkommnisse entsprächen nicht den Vorstellungen eines geordneten Zusammenlebens. Der Beschwerdeführer habe wiederholt ein aggressives Verhalten offenbart und hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität und das Eigentum verletzt oder gefährdet. Zwar stünden die meisten Straftaten in Zusammenhang mit seiner Drogensucht, aber die Verurteilungen wegen Raub, Körperverletzung und Diebstahl würden seine Aggressivität zeigen. Durch die fortwährende Delinquenz habe er eine ausgeprägte soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Er habe sich weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch durch Verwarnungen seitens der Asylbehörden von weiteren Straftaten abhalten lassen. Eine ihm angebotene Drogenentzugstherapie habe er verweigert und sei stattdessen aus dem Strafvollzug entflohen. Angesichts der Therapieverweigerung und der grossen Rückfallgefahr aufgrund der Drogenproblematik falle die Legalprognose bezüglich des zukünftigen Verhaltens negativ aus. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Fähigkeit fehle, die hiesige Ordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Zu seinen Gunsten spreche zwar die lange Aufenthaltsdauer, während der er sich zwangsläufig bis zu einem gewissen Grad integriert habe, zumal er die entwicklungsmässig wichtigen Jahre als Kind und Jugendlicher hierzulande verbracht habe. Eine überdurchschnittliche Integration liege jedoch nicht vor. Er sei bereits als Minderjähriger straffällig geworden und besonders intensive Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur seien nicht ersichtlich. Die Situation, die er in Somalia antreffen würde, sei als äusserst schwierig zu bezeichnen. Soweit aktenkundig, verfüge er im Heimatland nicht über Verwandte oder Bekannte und der Schulbesuch in der Schweiz dürfte ihm bei der Arbeitssuche nur von beschränktem Nutzen sein. Die Chancen, in Somalia ein Auskommen zu generieren, seien daher gering. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass er als junger und von seiner Familie unabhängiger Mann in Somalia nicht überlebensfähig wäre. Allenfalls könnte er zumindest anfänglich durch die in der Schweiz lebenden Verwandten (Mutter, Schwester) finanziell unterstützt werden. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei somit verhältnismässig. Der Vollzug der Wegweisung sei auch als zulässig zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus Mogadischu, wohin der Vollzug gemäss BVGE 2013/27 nicht generell unzulässig sei. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK stehe dem Vollzug nicht entgegen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügten nicht für einen Verbleib in der Schweiz. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur lägen nicht vor, womit der mit dem Vollzug der Wegweisung verbundene Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt sei. Technisch sei der Vollzug nach Somalia zwar erschwert, aber es liege am Beschwerdeführer, die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. Im Übrigen werde keine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG verfügt, wenn die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt seien. F. F.a Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2015 und um Anweisung an das SEM, die vorläufige Aufnahme zu verlängern, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe wegen häufiger Wohnungswechsel in der Schule Schwierigkeiten gehabt und mit den falschen Personen aus dem Drogenmilieu Umgang gepflegt. Nachdem er eine im Jahr (...) begonnene Anlehre als (...) wegen mangelhafter schulischer Leistungen habe abbrechen müssen, sei er vollends in die Drogensucht abgerutscht. Mit seiner Delinquenz habe er zweifellos ein inakzeptables Verhalten gezeigt. Die Straftaten stünden aber in Zusammenhang mit seiner Drogensucht. Von den verhängten Strafen und Verwarnungen habe er sich nicht abschrecken lassen, da die Gedanken eines Drogenabhängigen nur um den nächsten Rausch kreisen würden. Bisher habe er nie eine Entzugstherapie gemacht. Die heutige Situation sei aber anders. Die negative Verfügung des SEM habe einen Schock ausgelöst und es sei ihm bewusst geworden, dass es so nicht weitergehen könne. Er wolle nun eine Entzugstherapie machen. Es sei nicht verhältnismässig, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2011 festgestellt, dass es sich bei den meisten Delikten um Bagatellfälle handle. Die schwerwiegendste Tat - ein aufgrund einer Auseinandersetzung im Drogenmilieu begangener Raub, für den er am (...) 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt worden sei - datiere vor diesem Schreiben. Die Flucht aus der Haft und die damit verbundene negative Prognose hätten den Ausschlag für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gegeben. Er bereue es sehr, dass er die angebotene Therapie nicht absolviert habe. Er sei damals geflohen, weil an dem betreffenden Programm auch ihm aus dem Drogenmilieu bekannte Personen teilgenommen hätten. Die Flucht sei eine Kurzschlusshandlung gewesen. Er sei nun aber gewillt, seine Drogensucht zu therapieren. Wie die beiliegende Bestätigung der (...) vom 6. Oktober 2015 zeige, nehme er seit dem 5. Oktober 2015 freiwillig an einem Methadonprogramm teil. Darüber hinaus sei er auch zu einer umfassenden Therapie bereit. Nach einem erfolgreichen Drogenentzug dürfte von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehen und kein Rückfallrisiko bezüglich der Beschaffungskriminalität mehr bestehen. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei zu seinen Gunsten zu beachten. Er habe die prägenden Jahre der Adoleszenz hierzulande verbracht, sei im hiesigen Kulturkreis sozialisiert worden und spreche Dialekt, wohingegen er der Muttersprache kaum mächtig sei. Mit der Mutter und Schwester verfüge er in der Schweiz über Familienangehörige. In Somalia habe er hingegen kein soziales Netz. Er würde in Mogadischu auf der Strasse enden. Zudem dürften ihm dort - anders als in der Schweiz - weder ein Methadonprogramm noch eine umfassende Entzugstherapie zur Verfügung stehen, so dass er sicherlich wieder in die Drogensucht abrutschen würde. Zwar seien in grösseren somalischen Städten elementare Gesundheitseinrichtungen vorhanden, aber diese seien für einen Grossteil der Bevölkerung nicht erschwinglich. Seine Schwester habe Kinder und unterstütze die arbeitslose Mutter, weshalb sie nicht in der Lage wäre, ihm Geld zu schicken. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei äusserst bedenklich. Die Menschen seien auf den Schutz durch ihren Clan angewiesen. Auf einen solchen könnte er nicht zählen. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia an Leib oder gar am Leben gefährdet wäre. Im Übrigen sei eine zwangsweise Rückführung nach Somalia zurzeit nicht möglich, weshalb die Gefahr bestehe, dass er nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme irregulär in der Schweiz verbleiben würde und deshalb nicht an einer Entzugstherapie teilnehmen könnte. Dies könne nicht im öffentlichen Interesse sein. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, innert sieben Tagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen und Klarheit bezüglich der Person zu schaffen, die ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei. H. Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine vom 26. Oktober 2015 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Zudem ersuchte er - unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht vom 3. November 2015 - um Beiordnung von Rechtsanwalt Ebnöther. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete Rechtsanwalt Ebnöther dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand bei. J. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheids gewesen seien. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer am 23. November 2015 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. K. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, den vorinstanzlichen Akten lasse sich entnehmen, dass eine im Hinblick auf den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine nicht bezahlte Busse am 24. Juni 2016 erfolgte Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben habe, dass er weiterhin Heroin und Kokain konsumiere. Sie räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis zum 25. August 2017 dazu Stellung zu nehmen respektive sich zu der in der Beschwerdeschrift dargelegten Therapiewilligkeit zu äussern. M. Mit Eingabe vom 25. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Methadonprogramm im Frühjahr 2016 abbrechen müssen, da er die Termine nicht habe wahrnehmen können. Er habe sich keiner anderen Entzugstherapie unterzogen. Seit Erlass der negativen Verfügung des SEM sei seine Situation von Hoffnungslosigkeit geprägt. Seine Drogenabhängigkeit sei bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die heutigen Verhältnisse in Somalia seien ihm nicht vertraut. Er habe in Mogadischu kein soziales Netz, so dass er dort auf der Strasse enden würde. Zudem hätte er keinen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Zwar seien in den grösseren somalischen Städten Gesundheitseinrichtungen vorhanden, aber Patienten müssten für die Behandlungs- und Medikamentenkosten selbst aufkommen. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei äusserst bedenklich und als im Ausland aufgewachsener, kaum der Sprache mächtiger, drogenabhängiger Mann könne er nicht auf den Schutz seines Clans zählen. Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz, wo er über eine gesicherte Wohnsituation und gewisse soziale Kontakte (insbesondere zum Gassenarbeitsteam) verfüge, überwiege daher das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 25. August 2017 eine ergänzte Kostennote ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Gemäss Art. 84 AuG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Die sich auf die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit beziehende Ausnahmeklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anwendbar. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 4.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).

E. 4.2 Das SEM wendete vorliegend den Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG an. Dieser setzt voraus, dass die weg- oder ausgewiesene Person wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem bei der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften vor (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), wobei sich aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ergibt, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führt; es bedarf einer gewissen Intensität. Die kriminellen Handlungen müssen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe Anhaltspunkt für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sein, da sie die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage stellt.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer erwirkte zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen; es wird diesbezüglich auf die Akten verwiesen. Seine jahrelange Delinquenz erreicht das Niveau einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung. Die aktenkundigen Vorkommnisse entsprechen nicht den Vorstellungen eines geordneten Zusammenlebens. Der Grossteil der Taten steht zwar in Zusammenhang mit der Drogensucht des Beschwerdeführers, aber von reiner Beschaffungskriminalität kann angesichts der Bandbreite des strafrechtlichen Verhaltens (nebst Betäubungsmitteldelikten auch Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei, einfache Körperverletzung, Veruntreuung, Sachbeschädigung, Raub, unberechtigtes Verwenden eines [Motor-] Fahrrades, mehrfache Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das Waffengesetz) und der Verletzung oder Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie der körperlichen Integrität von Drittpersonen und fremden Eigentums nicht gesprochen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG sind vorliegend erfüllt.

E. 5.1 Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu trennen (vgl. ebenfalls BGE 135 II 377 E. 4.2). Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen, wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind namentlich die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens (vgl. dazu BVGE 2007/32). Steht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, bilden im Rahmen der Interessenabwägung die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteile Elemente der Prüfung.

E. 5.2 Vorliegend ist das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung und damit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erheblich. Der Beschwerdeführer beschäftigte die Strafverfolgungsbehörden über Jahre hinweg und die von den Delikten betroffenen Rechtsgüter, die nebst dem Vermögen und dem Eigentum auch die körperliche Integrität umfassen, sind als gewichtig zu erachten. Unbeeindruckt von den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und den mehrmaligen Verwarnungen seitens der Asylbehörden wurde der Beschwerdeführer immer wieder straffällig. Er zeigte keinerlei Willen, sich der Drogenproblematik zu stellen respektive die ihm im Hinblick auf die Heilung seiner Drogensucht angebotene Hilfe anzunehmen. Vielmehr zeigte er sich therapieresistent und floh stattdessen aus dem Strafvollzug. Erst als die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügte, begann er anfangs Oktober 2015 ein Methadonprogramm. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, die negative Verfügung des SEM sei für ihn ein Weckruf gewesen, aber konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese ihn tatsächlich zu einem nachhaltigen Umdenken und zur Entwicklung einer Strategie zur Überwindung seines Drogenproblems bewogen hätte, fehlen. Die in der Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2015 bekundete Einsicht und der geäusserte Wille, seine Lebenssituation ändern und die Drogensucht umfassend therapieren zu wollen, erwiesen sich als nicht nachhaltig, wie die Ausführungen in der Eingabe vom 25. August 2017 zeigen (Abbruch des Methadonprogramms im Frühjahr 2016 infolge Nichteinhaltens der Termine, keine Entzugstherapie). Bei dieser Sachlage fällt die Prognose bezüglich einer zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ungünstig aus. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz. Er kam bereits im Kindesalter mit seiner Mutter und Schwester von Mogadischu in die Schweiz und hält sich mittlerweile seit 25 Jahren hierzulande auf. Anzeichen für eine sonderlich gute Integration in gesellschaftlicher Hinsicht liegen jedoch nicht vor. Laut seinen Ausführungen in der Eingabe vom 25. August 2017 pflegt er primär Kontakte zum Team der Gassenarbeit. Auch eine wirtschaftliche respektive berufliche Integration ist ihm nicht gelungen (Lehrabbruch). Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ist er auf Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen (vgl. Bestätigung vom 26. Oktober 2015 über den laufenden Bezug von Sozialhilfe). Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2015, der Vollzug würde ihn der Chance berauben, seine Drogensucht in der Schweiz erfolgreich zu heilen, vermag nicht zu greifen, zumal er die ihm hierzulande zur Verfügung stehenden Therapieangebote gar nicht genutzt hat (vgl. Eingabe vom 25. August 2017: Abbruch des Methadonprogramms im Frühjahr 2016, keine Absolvierung einer Entzugstherapie). Der langjährige, hiesige Aufenthalt des Beschwerdeführers vermag daher das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung aufgrund des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aufzuwiegen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer mit erheblichen Härten verbunden ist. Zwar verfügt er über die in der Schweiz erworbene Schulbildung, jedoch kann er keine abgeschlossene Berufsausbildung oder nennenswerte Arbeitserfahrung vorweisen. Es wird ihm daher vermutlich nicht leichtfallen, einen Arbeitsplatz in der somalischen Gemeinschaft zu finden. Doch handelt es sich dabei nicht um ein gänzlich unüberwindbares Hindernis, zumal der Beschwerdeführer noch relativ jung und ohne familiäre Verpflichtungen ist, so dass er nur für sich selbst zu sorgen hat. Aufgrund des Gesagten ist die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig zu erachten.

E. 5.3 Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt wegen Unzumutbarkeit (oder Unmöglichkeit) verfügte vorläufige Aufnahme aufheben, setzt dies voraus, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme - neu aufgrund von Unzulässigkeit - zu belassen.

E. 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.4.1 So darf keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Das BFF hat in der Verfügung vom 29. Januar 1993 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot kann daher vorliegend keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.4.2 Sodann darf niemand gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Beschwerdeführer stammt aus Mogadischu. Gemäss BVGE 2013/27 ist der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu nicht generell unzulässig, da dort nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt zu sprechen ist, die als so intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK als gegeben zu erachten ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Die kürzlich erfolgten Terroranschläge in Mogadischu, unter anderem jener schwere mit über 200 Todesopfern, vermögen, so schrecklich sie sind, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Mogadischu eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Allein aus schlechten Lebensbedingungen ergibt sich keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne von Art. 3 EMRK. Bezüglich allfälliger medizinischer Bedürfnisse des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], P. gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend allein mit Blick auf die Drogensucht des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer machte weder geltend noch reichte er entsprechende Belege ein, an gravierenden gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. In grösseren somalischen Städten bestehen grundlegende medizinische Behandlungseinrichtungen und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei Bedarf an diese zu wenden.

E. 5.4.3 Auch mit Blick auf Art. 8 EMRK (Achtung des Familien- und Privatlebens) hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme entgegenstehen könnte. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und gehört nicht zur Kernfamilie der in der Schweiz lebenden Mutter und Schwester. Hinsichtlich des von Art. 8 EMRK geschützten Rechts, Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie und mit der Aussenwelt im Allgemeinen einzugehen, ist festzuhalten, dass eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich allein nicht genügen. Vielmehr ist der betreffende Schutzbereich nur berührt, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich bestehen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Wie vom SEM zutreffend festgestellt, ist beim Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz zu verneinen.

E. 5.4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 9. November 2015 über den Kostenrahmen informiert (Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220 .- für anwaltliche Vertreter gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in der Kostennote vom 25. August 2017 einen Aufwand von 8.35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 16.60 und Mehrwertsteuer, aus. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.- zu kürzen und das amtliche Honorar für das vorliegende Verfahren damit auf Fr. 2002.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2002.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6767/2015 Urteil vom 2. November 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 8. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am 19. Februar 1992 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. Januar 1993 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) fest, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mutter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug als unzumutbar qualifizierte und diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen aufschob. B. Seit dem Jahr 2000 trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Am 16. Dezember 2002 verzichtete das BFF auf die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, wies den Beschwerdeführer aber darauf hin, dass es sich die Aufhebung bei erneuter Delinquenz vorbehalte. Bezug nehmend auf Gesuche der kantonalen Migrationsbehörde um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 12. März 2008, 22. Februar 2010 und 20. September 2010 hielt das vormalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) in seinem Antwortschreiben am 17. Januar 2011 fest, dass das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers überwiegend Bagatellfälle betreffe, die mit seiner Drogensucht in Zusammenhang stehen würden, und zunächst Massnahmen im Hinblick auf die Heilung der Sucht zu ergreifen seien. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 verwarnte das BFM den Beschwerdeführer und wies ihn darauf hin, dass die vorläufige Aufnahme überprüft werde, sollte er weiterhin gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und die Anordnungen der Behörden missachten. Seit der Verwarnung vom 7. Februar 2011 erfolgten zahlreiche weitere Strafbefehle. Am (...) 2013 trat der Beschwerdeführer den Vollzug einer Freiheitsstrafe an. Die ihm angebotene Drogenentzugstherapie verweigerte er und floh am (...) 2013 aus der Haft. Am (...) 2014 konnte er wieder aufgegriffen werden. C. Am 7. Januar 2015 ersuchte die kantonale Migrationsbehörde das SEM um Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. D. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG (SR 142.20). Es räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. E. E.a Mit Verfügung vom 8. September 2015 - eröffnet am 21. September 2015 - hob das SEM die am 29. Januar 1993 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 9. Oktober 2015 zu verlassen. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2000 regelmässig straffällig geworden. Laut dem Strafregisterauszug vom 31. März 2015 sei er allein seit dem Jahr 2006 dreizehn Mal zu bedingten oder vollziehbaren Haft- oder Geldstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei, einfacher Körperverletzung, Veruntreuung, Sachbeschädigung und Raub verurteilt worden. Seit dem letzten Strafregistereintrag vom 4. April 2013 seien zahlreiche weitere Strafbefehle und Anzeigen eingetroffen; seit der Verwarnung des Beschwerdeführers durch die asylrechtlichen Behörden vom 7. Februar 2011 seien über dreissig Strafbefehle erfolgt. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer fortwährend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstosse. Insgesamt würden sich die bisher ausgesprochenen Freiheitsstrafen auf eine Gesamtdauer von rund sechzehn Monaten belaufen. Da die längste Einzelstrafe sechs Monate betrage, komme die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (längerfristige Freiheitsstrafe) nicht in Betracht. Indes seien die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG (wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt. Die Anzahl Verurteilungen erreiche das Niveau einer erheblichen und mutwilligen Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Die aktenkundigen Vorkommnisse entsprächen nicht den Vorstellungen eines geordneten Zusammenlebens. Der Beschwerdeführer habe wiederholt ein aggressives Verhalten offenbart und hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität und das Eigentum verletzt oder gefährdet. Zwar stünden die meisten Straftaten in Zusammenhang mit seiner Drogensucht, aber die Verurteilungen wegen Raub, Körperverletzung und Diebstahl würden seine Aggressivität zeigen. Durch die fortwährende Delinquenz habe er eine ausgeprägte soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung gezeigt. Er habe sich weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch durch Verwarnungen seitens der Asylbehörden von weiteren Straftaten abhalten lassen. Eine ihm angebotene Drogenentzugstherapie habe er verweigert und sei stattdessen aus dem Strafvollzug entflohen. Angesichts der Therapieverweigerung und der grossen Rückfallgefahr aufgrund der Drogenproblematik falle die Legalprognose bezüglich des zukünftigen Verhaltens negativ aus. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Fähigkeit fehle, die hiesige Ordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Zu seinen Gunsten spreche zwar die lange Aufenthaltsdauer, während der er sich zwangsläufig bis zu einem gewissen Grad integriert habe, zumal er die entwicklungsmässig wichtigen Jahre als Kind und Jugendlicher hierzulande verbracht habe. Eine überdurchschnittliche Integration liege jedoch nicht vor. Er sei bereits als Minderjähriger straffällig geworden und besonders intensive Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur seien nicht ersichtlich. Die Situation, die er in Somalia antreffen würde, sei als äusserst schwierig zu bezeichnen. Soweit aktenkundig, verfüge er im Heimatland nicht über Verwandte oder Bekannte und der Schulbesuch in der Schweiz dürfte ihm bei der Arbeitssuche nur von beschränktem Nutzen sein. Die Chancen, in Somalia ein Auskommen zu generieren, seien daher gering. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass er als junger und von seiner Familie unabhängiger Mann in Somalia nicht überlebensfähig wäre. Allenfalls könnte er zumindest anfänglich durch die in der Schweiz lebenden Verwandten (Mutter, Schwester) finanziell unterstützt werden. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei somit verhältnismässig. Der Vollzug der Wegweisung sei auch als zulässig zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus Mogadischu, wohin der Vollzug gemäss BVGE 2013/27 nicht generell unzulässig sei. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK stehe dem Vollzug nicht entgegen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügten nicht für einen Verbleib in der Schweiz. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur lägen nicht vor, womit der mit dem Vollzug der Wegweisung verbundene Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK gerechtfertigt sei. Technisch sei der Vollzug nach Somalia zwar erschwert, aber es liege am Beschwerdeführer, die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen. Im Übrigen werde keine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Vollzugs gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG verfügt, wenn die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt seien. F. F.a Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2015 und um Anweisung an das SEM, die vorläufige Aufnahme zu verlängern, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. F.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe wegen häufiger Wohnungswechsel in der Schule Schwierigkeiten gehabt und mit den falschen Personen aus dem Drogenmilieu Umgang gepflegt. Nachdem er eine im Jahr (...) begonnene Anlehre als (...) wegen mangelhafter schulischer Leistungen habe abbrechen müssen, sei er vollends in die Drogensucht abgerutscht. Mit seiner Delinquenz habe er zweifellos ein inakzeptables Verhalten gezeigt. Die Straftaten stünden aber in Zusammenhang mit seiner Drogensucht. Von den verhängten Strafen und Verwarnungen habe er sich nicht abschrecken lassen, da die Gedanken eines Drogenabhängigen nur um den nächsten Rausch kreisen würden. Bisher habe er nie eine Entzugstherapie gemacht. Die heutige Situation sei aber anders. Die negative Verfügung des SEM habe einen Schock ausgelöst und es sei ihm bewusst geworden, dass es so nicht weitergehen könne. Er wolle nun eine Entzugstherapie machen. Es sei nicht verhältnismässig, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2011 festgestellt, dass es sich bei den meisten Delikten um Bagatellfälle handle. Die schwerwiegendste Tat - ein aufgrund einer Auseinandersetzung im Drogenmilieu begangener Raub, für den er am (...) 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt worden sei - datiere vor diesem Schreiben. Die Flucht aus der Haft und die damit verbundene negative Prognose hätten den Ausschlag für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gegeben. Er bereue es sehr, dass er die angebotene Therapie nicht absolviert habe. Er sei damals geflohen, weil an dem betreffenden Programm auch ihm aus dem Drogenmilieu bekannte Personen teilgenommen hätten. Die Flucht sei eine Kurzschlusshandlung gewesen. Er sei nun aber gewillt, seine Drogensucht zu therapieren. Wie die beiliegende Bestätigung der (...) vom 6. Oktober 2015 zeige, nehme er seit dem 5. Oktober 2015 freiwillig an einem Methadonprogramm teil. Darüber hinaus sei er auch zu einer umfassenden Therapie bereit. Nach einem erfolgreichen Drogenentzug dürfte von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehen und kein Rückfallrisiko bezüglich der Beschaffungskriminalität mehr bestehen. Die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei zu seinen Gunsten zu beachten. Er habe die prägenden Jahre der Adoleszenz hierzulande verbracht, sei im hiesigen Kulturkreis sozialisiert worden und spreche Dialekt, wohingegen er der Muttersprache kaum mächtig sei. Mit der Mutter und Schwester verfüge er in der Schweiz über Familienangehörige. In Somalia habe er hingegen kein soziales Netz. Er würde in Mogadischu auf der Strasse enden. Zudem dürften ihm dort - anders als in der Schweiz - weder ein Methadonprogramm noch eine umfassende Entzugstherapie zur Verfügung stehen, so dass er sicherlich wieder in die Drogensucht abrutschen würde. Zwar seien in grösseren somalischen Städten elementare Gesundheitseinrichtungen vorhanden, aber diese seien für einen Grossteil der Bevölkerung nicht erschwinglich. Seine Schwester habe Kinder und unterstütze die arbeitslose Mutter, weshalb sie nicht in der Lage wäre, ihm Geld zu schicken. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei äusserst bedenklich. Die Menschen seien auf den Schutz durch ihren Clan angewiesen. Auf einen solchen könnte er nicht zählen. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia an Leib oder gar am Leben gefährdet wäre. Im Übrigen sei eine zwangsweise Rückführung nach Somalia zurzeit nicht möglich, weshalb die Gefahr bestehe, dass er nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme irregulär in der Schweiz verbleiben würde und deshalb nicht an einer Entzugstherapie teilnehmen könnte. Dies könne nicht im öffentlichen Interesse sein. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, innert sieben Tagen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen und Klarheit bezüglich der Person zu schaffen, die ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei. H. Mit Eingabe vom 5. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine vom 26. Oktober 2015 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Zudem ersuchte er - unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht vom 3. November 2015 - um Beiordnung von Rechtsanwalt Ebnöther. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete Rechtsanwalt Ebnöther dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand bei. J. In seiner Vernehmlassung vom 16. November 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des Entscheids gewesen seien. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer am 23. November 2015 eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. K. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, den vorinstanzlichen Akten lasse sich entnehmen, dass eine im Hinblick auf den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe für eine nicht bezahlte Busse am 24. Juni 2016 erfolgte Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben habe, dass er weiterhin Heroin und Kokain konsumiere. Sie räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis zum 25. August 2017 dazu Stellung zu nehmen respektive sich zu der in der Beschwerdeschrift dargelegten Therapiewilligkeit zu äussern. M. Mit Eingabe vom 25. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Methadonprogramm im Frühjahr 2016 abbrechen müssen, da er die Termine nicht habe wahrnehmen können. Er habe sich keiner anderen Entzugstherapie unterzogen. Seit Erlass der negativen Verfügung des SEM sei seine Situation von Hoffnungslosigkeit geprägt. Seine Drogenabhängigkeit sei bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die heutigen Verhältnisse in Somalia seien ihm nicht vertraut. Er habe in Mogadischu kein soziales Netz, so dass er dort auf der Strasse enden würde. Zudem hätte er keinen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Zwar seien in den grösseren somalischen Städten Gesundheitseinrichtungen vorhanden, aber Patienten müssten für die Behandlungs- und Medikamentenkosten selbst aufkommen. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei äusserst bedenklich und als im Ausland aufgewachsener, kaum der Sprache mächtiger, drogenabhängiger Mann könne er nicht auf den Schutz seines Clans zählen. Sein Interesse am Verbleib in der Schweiz, wo er über eine gesicherte Wohnsituation und gewisse soziale Kontakte (insbesondere zum Gassenarbeitsteam) verfüge, überwiege daher das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 25. August 2017 eine ergänzte Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Gemäss Art. 84 AuG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Die sich auf die Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit beziehende Ausnahmeklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anwendbar. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 4. 4.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). 4.2 Das SEM wendete vorliegend den Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG an. Dieser setzt voraus, dass die weg- oder ausgewiesene Person wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem bei der Missachtung von gesetzlichen Vorschriften vor (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), wobei sich aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ergibt, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führt; es bedarf einer gewissen Intensität. Die kriminellen Handlungen müssen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe Anhaltspunkt für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sein, da sie die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage stellt. 4.3 Der Beschwerdeführer erwirkte zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen; es wird diesbezüglich auf die Akten verwiesen. Seine jahrelange Delinquenz erreicht das Niveau einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung. Die aktenkundigen Vorkommnisse entsprechen nicht den Vorstellungen eines geordneten Zusammenlebens. Der Grossteil der Taten steht zwar in Zusammenhang mit der Drogensucht des Beschwerdeführers, aber von reiner Beschaffungskriminalität kann angesichts der Bandbreite des strafrechtlichen Verhaltens (nebst Betäubungsmitteldelikten auch Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei, einfache Körperverletzung, Veruntreuung, Sachbeschädigung, Raub, unberechtigtes Verwenden eines [Motor-] Fahrrades, mehrfache Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das Waffengesetz) und der Verletzung oder Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie der körperlichen Integrität von Drittpersonen und fremden Eigentums nicht gesprochen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG sind vorliegend erfüllt. 5. 5.1 Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu trennen (vgl. ebenfalls BGE 135 II 377 E. 4.2). Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen, wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind namentlich die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens (vgl. dazu BVGE 2007/32). Steht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, bilden im Rahmen der Interessenabwägung die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteile Elemente der Prüfung. 5.2 Vorliegend ist das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung und damit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erheblich. Der Beschwerdeführer beschäftigte die Strafverfolgungsbehörden über Jahre hinweg und die von den Delikten betroffenen Rechtsgüter, die nebst dem Vermögen und dem Eigentum auch die körperliche Integrität umfassen, sind als gewichtig zu erachten. Unbeeindruckt von den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und den mehrmaligen Verwarnungen seitens der Asylbehörden wurde der Beschwerdeführer immer wieder straffällig. Er zeigte keinerlei Willen, sich der Drogenproblematik zu stellen respektive die ihm im Hinblick auf die Heilung seiner Drogensucht angebotene Hilfe anzunehmen. Vielmehr zeigte er sich therapieresistent und floh stattdessen aus dem Strafvollzug. Erst als die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügte, begann er anfangs Oktober 2015 ein Methadonprogramm. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, die negative Verfügung des SEM sei für ihn ein Weckruf gewesen, aber konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese ihn tatsächlich zu einem nachhaltigen Umdenken und zur Entwicklung einer Strategie zur Überwindung seines Drogenproblems bewogen hätte, fehlen. Die in der Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2015 bekundete Einsicht und der geäusserte Wille, seine Lebenssituation ändern und die Drogensucht umfassend therapieren zu wollen, erwiesen sich als nicht nachhaltig, wie die Ausführungen in der Eingabe vom 25. August 2017 zeigen (Abbruch des Methadonprogramms im Frühjahr 2016 infolge Nichteinhaltens der Termine, keine Entzugstherapie). Bei dieser Sachlage fällt die Prognose bezüglich einer zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ungünstig aus. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz. Er kam bereits im Kindesalter mit seiner Mutter und Schwester von Mogadischu in die Schweiz und hält sich mittlerweile seit 25 Jahren hierzulande auf. Anzeichen für eine sonderlich gute Integration in gesellschaftlicher Hinsicht liegen jedoch nicht vor. Laut seinen Ausführungen in der Eingabe vom 25. August 2017 pflegt er primär Kontakte zum Team der Gassenarbeit. Auch eine wirtschaftliche respektive berufliche Integration ist ihm nicht gelungen (Lehrabbruch). Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ist er auf Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen (vgl. Bestätigung vom 26. Oktober 2015 über den laufenden Bezug von Sozialhilfe). Der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2015, der Vollzug würde ihn der Chance berauben, seine Drogensucht in der Schweiz erfolgreich zu heilen, vermag nicht zu greifen, zumal er die ihm hierzulande zur Verfügung stehenden Therapieangebote gar nicht genutzt hat (vgl. Eingabe vom 25. August 2017: Abbruch des Methadonprogramms im Frühjahr 2016, keine Absolvierung einer Entzugstherapie). Der langjährige, hiesige Aufenthalt des Beschwerdeführers vermag daher das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung aufgrund des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aufzuwiegen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat für den Beschwerdeführer mit erheblichen Härten verbunden ist. Zwar verfügt er über die in der Schweiz erworbene Schulbildung, jedoch kann er keine abgeschlossene Berufsausbildung oder nennenswerte Arbeitserfahrung vorweisen. Es wird ihm daher vermutlich nicht leichtfallen, einen Arbeitsplatz in der somalischen Gemeinschaft zu finden. Doch handelt es sich dabei nicht um ein gänzlich unüberwindbares Hindernis, zumal der Beschwerdeführer noch relativ jung und ohne familiäre Verpflichtungen ist, so dass er nur für sich selbst zu sorgen hat. Aufgrund des Gesagten ist die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig zu erachten. 5.3 Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM eine zu einem früheren Zeitpunkt wegen Unzumutbarkeit (oder Unmöglichkeit) verfügte vorläufige Aufnahme aufheben, setzt dies voraus, dass sich der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme - neu aufgrund von Unzulässigkeit - zu belassen. 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4.1 So darf keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Das BFF hat in der Verfügung vom 29. Januar 1993 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot kann daher vorliegend keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4.2 Sodann darf niemand gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Beschwerdeführer stammt aus Mogadischu. Gemäss BVGE 2013/27 ist der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu nicht generell unzulässig, da dort nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt zu sprechen ist, die als so intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK als gegeben zu erachten ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Die kürzlich erfolgten Terroranschläge in Mogadischu, unter anderem jener schwere mit über 200 Todesopfern, vermögen, so schrecklich sie sind, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Mogadischu eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen. Allein aus schlechten Lebensbedingungen ergibt sich keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne von Art. 3 EMRK. Bezüglich allfälliger medizinischer Bedürfnisse des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], P. gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend allein mit Blick auf die Drogensucht des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer machte weder geltend noch reichte er entsprechende Belege ein, an gravierenden gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. In grösseren somalischen Städten bestehen grundlegende medizinische Behandlungseinrichtungen und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei Bedarf an diese zu wenden. 5.4.3 Auch mit Blick auf Art. 8 EMRK (Achtung des Familien- und Privatlebens) hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen, was der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme entgegenstehen könnte. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und gehört nicht zur Kernfamilie der in der Schweiz lebenden Mutter und Schwester. Hinsichtlich des von Art. 8 EMRK geschützten Rechts, Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie und mit der Aussenwelt im Allgemeinen einzugehen, ist festzuhalten, dass eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich allein nicht genügen. Vielmehr ist der betreffende Schutzbereich nur berührt, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich bestehen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Wie vom SEM zutreffend festgestellt, ist beim Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz zu verneinen. 5.4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 7.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 9. November 2015 über den Kostenrahmen informiert (Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220 .- für anwaltliche Vertreter gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in der Kostennote vom 25. August 2017 einen Aufwand von 8.35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 16.60 und Mehrwertsteuer, aus. Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.- zu kürzen und das amtliche Honorar für das vorliegende Verfahren damit auf Fr. 2002.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2002.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: