opencaselaw.ch

D-6766/2014

D-6766/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-26 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6766/2014 Urteil vom 26. November 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Pakistan, vertreten durch Dr. iur. Attaul Wasay, LL.M., Great Central Advisory, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2014 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver­weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuge­wiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am (...) 2014 summarisch befragt wurde und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM am (...) 2014 erfolgte, dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und habe seit Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ (...) gewohnt, wo auch (...) sowie zahlreiche weitere Verwandte wohnhaft gewesen seien, dass er seit Geburt der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehöre, (...), und nach (...) Besuch des Schulunterrichts seinen Lebensunterhalt durch (...) bestritten habe, dass er innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinschaft keine besondere Stellung innegehabt habe, jedoch, wie andere Mitglieder auch, auf Anfrage hin Freiwilligenarbeit geleistet habe, beispielsweise beim (...), dass im Jahr (...) ein Verwandter von ihm auf Betreiben des C._______ umgebracht worden sei und er in der Folge gegen den Mörder D._______ Anzeige erstattet habe, dass daraufhin der Beschwerdeführer und zehn weitere Personen wegen Mordes angeklagt worden seien, er jedoch im Jahr (...) freigesprochen und daraufhin freigelassen worden sei, und C._______ inzwischen verstorben sei, dass ein E._______ des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft im Jahr (...) ermordet worden sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Jahr 2007 sein gewohntes Leben in B._______ wieder aufgenommen habe, dass im Jahr (...) ein weiterer E._______, F._______, aus religiösen Gründen umgebracht worden sei, dass F._______ ein gewähltes Mitglied des lokalen Jamat gewesen sei und sich aktiv für die Fertigstellung der Moschee eingesetzt habe, wobei der Vorsitzende der sunnitischen Jamat, G._______, hinter seiner Ermordung gestanden sei, dass auch der Beschwerdeführer von G._______ bedroht und (...) aufgrund von dessen Falschaussagen wegen unerlaubten Schiessens in die Luft angeklagt worden sei, jedoch von diesem Vorwurf freigesprochen worden sei, dass er sich wegen der Drohungen von G._______ während der letzten Monate vor der Ausreise bei Verwandten in Pakistan aufgehalten habe und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, dass er Pakistan am (...) 2014 mithilfe eines Schleppers verlassen habe und tags darauf im Flughafen Zürich angekommen sei, wo er am Tag nach der Ankunft H._______ (...) und I._______ (...) getroffen habe, welche mit ihm weit entfernt verwandt seien und ebenfalls aus seinem Heimatdorf stammten, dass er den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 13. Novem­ber 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete, wobei ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, dass er - unter Angabe von lediglich stereotypen Gründen - keine Identitätspapiere eingereicht habe, weshalb seine Identität nicht feststehe und selbst bei Vorliegen der Medienberichte, auf welche er anlässlich der Anhörung mündlich hingewiesen habe, diese ihm nicht eindeutig zugeordnet werden könnten, dass er zu seinem Vorbringen, er würde insbesondere durch den Prä­sidenten der sunnitischen Glaubensgemeinschaft seines Nachbardorfs verfolgt, unsubstanziierte und wenig überzeugende Angaben gemacht habe, insbesondere auch was die Verfolgungsmotivation anbelange, dass die Vorfälle in den Jahren (...), auf welche er seine Verfolgungsvorbringen stütze, mehrere Jahre zurücklägen, er in diesem Zusammenhang eigenen Angaben zufolge freigesprochen worden und der Hauptakteur inzwischen verstorben sei, dass - deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - diesbezüglich keine Hin­weise auf eine heute noch bestehende Verfolgungsmotivation vorlägen und er seitens des pakistanischen Staats korrekt behandelt worden sei, dass er eigenen Angaben zufolge auch hinsichtlich der zweiten An-klage von den pakistanischen Justizbehörden freigesprochen worden sei, im Zusammenhang mit der Ermordung seines E._______ im Jahr 2012 eine Untersuchung stattgefunden habe, wobei der mutmassliche Täter inhaftiert worden sei, was darauf hindeute, dass der Be­schwerdeführer seitens des pakistanischen Staats keine asylrelevan-ten Nachteile zu gewärtigen habe, und er zudem zu Protokoll gegeben habe, dass er Schutz hätte erhalten können, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unterdrückung der Ahmadi in Pakistan nicht von einer Kollektivverfolgung gesprochen werden könne, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass zwar namentlich die Ahmadi in Pakistan gewissen Benachteiligungen von Seiten der Bevölkerung und den Behörden ausgesetzt seien, welche jedoch im Normalfall keine Intensität von der Art erreichten, dass sie einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) gleichkämen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2014 (Da­tum des Poststempels: 20. November 2014) an das Bundesverwal­tungsgericht durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des Ent­scheids des BFM und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Fest-stellung der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter die Feststel-lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-tragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Übersetzung der Begrün-dung der Beschwerdeschrift in eine Amtssprache sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass er zudem die Entlassung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und die Gewährung der Möglichkeit und Zeit zur Einreichung weiterer Beweismittel aus seinem Heimatland betreffend seine Gefährdung beantragen liess, dass er gleichzeitig (...) betreffend die Verfolgung der Ahmadi in Pakistan einreichte, dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we­sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am (...) 2014 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeschrift samt Begründung bereits in einer Amts­sprache eingereicht wurde, weshalb sich der darin gestellte, mit keinem Wort begründete Antrag auf Übersetzung als gegenstandslos erweist und darüber nicht zu befinden ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und an deren Glaubhaftigkeit festhält, wobei unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen ausgeführt wird, die Situation der Ahmadi habe sich vor allem seit dem Machtwechsel und der neuen Regierung in Pakistan extrem verschlechtert und der Beschwerdeführer sei in erster Linie verfolgt worden, weil er ein aktives Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinde sei und seinen Glauben auslebe, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten individuellen Verfolgung wegen der sprachlichen Barriere und Missverständnissen des Übersetzers einiges falsch interpretiert worden sei, dass die Überprüfung der vorinstanzlichen Protokolle keine Hinweise auf sprachliche Missverständnisse oder Übersetzungsfehler ergibt, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Anhörung des Beschwerdeführers in dessen Muttersprache erfolgten, er die Verständigung mit der Dolmetscherin als gut bezeichnete, ihm die Protokolle rückübersetzt wurden und er unterschriftlich bestätigte, dass sie seinen Aussagen entsprechen würden, dass er sich deshalb bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen muss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaub-haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü­gung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde zudem ausgeführt wird, bei der Ahmadiyya-Gemeinde Schweiz sei ein Antrag auf Bestätigung betreffend Zuge-hörigkeit und bekannte Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer ge-stellt worden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvor-bringen, soweit glaubhaft, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind, dass sich deshalb in diesem Zusammenhang die Einreichung weiterer Beweismittel aus dem In- und Ausland erübrigt, weshalb der vom Be-schwerdeführer diesbezüglich implizit gestellte Antrag auf Fristan-setzung abzuweisen ist, dass im Übrigen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahma-diyya-Gemeinschaft im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen wurde, dass die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt sind, sich selber als Muslime verstehen, jedoch von den orthodoxen Muslimen als Ketzer betrachtet werden, da sie das fundamentale Glaubensprinzip des Islams - Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen - verworfen haben, dass die Ahmadi im Jahr 1974 durch Beschluss der pakistanischen Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt wurden, dass seither einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische Strafgesetzbuch aufgenommen wurden (unter anderem der sogenannte "Blasphemieparagraph"), die diskriminierenden Charakter haben und sich insbesondere auch gegen die Ahmadi richten, dass daher sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi ihren muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben, bewirken können, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung) auszulösen vermögen (vgl. Urteil des BVGer E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 7.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3 E. 7.d.bb S. 25), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Rechtsprechung weiterhin nicht vom Vorliegen einer Kollektivverfolgung der Ahmadi in dem Sinne ausgeht, dass jedes Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft Anlass habe, individuell eine Verfolgung befürchten zu müssen, dass eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung als nicht angezeigt erscheint, dass insgesamt damit an der Praxis festzuhalten ist, wonach von der allgemeinen Lage der Ahmadi nicht generell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation des Einzelnen geschlossen werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 E. 5.1 und 7.3, m.w.H., bestätigt in D-5941/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.6.3), dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde sowie die eingereichten Berichte nichts zu ändern vermögen, und sich aus diesen Beweismitteln mangels individuellen Bezugs keine Verfolgung des Beschwerdeführers ergibt, weshalb dieser daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 5. September 2012 C-71/11 (und C-99/11) - wie auch die schweizerischen Asylbehörden - auf den Standpunkt stellt, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne der jeweils zu beachtenden Bestimmungen bedeute und er des Weiteren wie auch die schweizerischen Asylbehörden davon ausging, dass bei einem Antragssteller, der nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzten, begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen könne, dass beim Beschwerdeführer indessen gerade nicht davon auszugehen ist, dass er nach einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan religiöse Betätigungen vornehmen wird, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten, zumal er seit seiner Geburt der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehört und sich offensichtlich nie in einer Art und Weise für seinen Glauben exponierte, die zu einer asylrelevanten Verfolgung führte, dass deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er nach einer Rückkehr in seine Heimat allein aufgrund der seinem Umfeld bekannten Glaubenszugehörigkeit oder der Art und Weise, wie er seinen Glauben lebt, verfolgt würde, dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe­willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli­chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re­gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Pakistan schliessen lassen, dass seine nächsten Familienangehörigen (...) sowie zahlreiche weitere Verwandte (...) nach wie vor in seinem Heimatdorf in Pakistan wohnhaft sind und er mithin dort über ein soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, umso mehr, als er dort bisher ein ausreichendes Einkommen für seine Familie erwirtschaften konnte, dass auch sonst keine individuellen Gründe (beispielsweise medizinischer Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen somit nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus dem Transitbereich des Flughafens und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: