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D-6761/2006

D-6761/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 14. Januar 2003 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle von einem unbekannten Drittland herkommend am 19. Januar 2003 in die Schweiz ein, wo er am 20. Januar 2003 ein Asylgesuch stellte. Am 21. Januar 2003 erfolgte eine Kurzbefragung im Empfangszentrum Basel (vormals Empfangsstelle Basel). Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft hörte am 12. März 2003 den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Das Bundesamt führte am 15. Mai 2003 eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______ Seit 1990 habe er in C._______ gewohnt. Erstmals sei er am 1. Mai 1996 während drei Stunden festgehalten und verprügelt worden. Im Jahre 1997 sei er zusammen mit seinem Cousin D._______ festgenommen worden. Er sei während zwei Stunden festgehalten und anschliessend den Militärbehörden übergeben worden. Von November 1997 bis zum 19. Mai 1999 habe er seinen Militärdienst geleistet. In dieser Zeit seien seine Brüder E._______, F._______ und G._______ inhaftiert worden. Deswegen habe er im Militärdienst Schwierigkeiten gehabt. Sein Bruder E._______. sei für die TAYAD aktiv gewesen und befinde sich seit 1999 in Deutschland. Wegen seines Bruders E._______ und seines Cousins D._______ sei die Familie die ganze Zeit belästigt worden, zumal D._______ im Jahre 2001 am "Todesfasten" teilgenommen habe. Er selbst sei im Jahre 2001 zwei Mal für kurze Zeit festgehalten und geschlagen worden. Im Juli/August 2002 sei er von Polizisten mitgenommen, über D._______ und E._______ sowie über die TAYAD befragt worden. Er sei nämlich ab und zu von Mitgliedern der TAYAD besucht worden und habe die TAYAD unter anderem finanziell unterstützt. Er sei von den Polizisten zur Zusammenarbeit aufgefordert und geschlagen worden. Danach sei er ständig belästigt und beschattet worden. Im November 2002 sei er nochmals nach einer Ausweiskontrolle ohne Grund über Nacht festgehalten worden. Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Türkei nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Aktivitäten eines Bruders und eines Cousins gewisse Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden erlebt habe. Man dürfe jedoch berechtigterweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Stande wäre, detaillierte Angaben über seine eigenen Aktivitäten und Kontakte sowie über die erlittenen Behelligungen und deren Begleitumstände zu machen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien jedoch vielmehr in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet. So habe der Beschwerdeführer auf gezielte Fragen bei der kantonalen Anhörung und bei der ergänzenden Anhörung durch das Bundesamt wiederholt lediglich stereotype, vage und ausweichende Antworten gegeben. So wolle der Beschwerdeführer nach Juli/August 2002 beschattet, ständig belästigt und bedroht worden sein und habe zudem geltend gemacht, dass es zu weiteren Festnahmen gekommen sei. Trotz wiederholter Nachfrage bei der Anhörung durch das Bundesamt sei der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage gewesen, konkrete Belästigungen und Drohungen zu benennen, sondern habe vielmehr erklärt, nach seiner "Entführung" - welche er in beiden ausführlichen Befragungen zeitlich nur mit Mühe habe einordnen können - habe er keine Schwierigkeiten mehr mit den Behörden gehabt. Dies sei umso erstaunlicher, als sich der Beschwerdeführer wegen der angeblich ständigen Belästigungen im September 2002 habe scheiden lassen und sein Geschäft im Juli/August 2002 verkauft haben wolle. Sodann habe der Beschwerdeführer noch im September 2002 - wenn auch angeblich gegen Bezahlung - einen Pass erhalten, was auch nicht mit der geschilderten Verfolgungssituation und dem Verhalten einer Person, welche Angst habe, umgebracht zu werden, vereinbar sei. Familienangehörige von politisch Verfolgten oder anderweitig gesuchten Personen könnten in der Türkei einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein, von den Sicherheitsbehörden zumindest schikaniert zu werden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen die türkischen Behörden, Jahre nachdem der Bruder E._______ die Türkei verlassen habe und Jahre nachdem der Cousin verhaftet worden sei, plötzlich Informationen vom Beschwerdeführer über diese Personen verlangt und den Beschwerdeführer beschattet und belästigt hätten, während die übrigen Familienmitglieder unbehelligt geblieben seien. Gemäss eigenen Angaben wolle der Beschwerdeführer seinen Cousin während Jahren beinahe wöchentlich im Gefängnis besucht haben. Somit hätten die Sicherheitskräfte seit Jahren die Möglichkeit gehabt, vom Beschwerdeführer Auskünfte zu verlangen. Dieser habe jedoch nicht geltend gemacht, dass es bei seinen Besuchen im Gefängnis - abgesehen davon, dass man ihn oft habe warten lassen - zu irgendwelchen Übergriffen oder Problemen gekommen sei. Somit erfüllten die vorerwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer wegen seiner Nähe zur TAYAD unter gewissen Übergriffen gelitten haben könne, so habe es sich dabei um ein rein lokales Problem gehandelt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe nämlich hervor, dass er für die TAYAD nicht in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes bestehe zudem in der Türkei keine rechtliche Grundlage für die zwangsweise Übernahme von Spitzeldiensten. Faktisch könnten aber nachteilige Folgen und insbesondere Druckversuche seitens der zuständigen Behörden nicht ausgeschlossen werden, wenn jemand eine Zusammenarbeit verweigere. Solchen allfälligen Druckversuchen könne sich der Beschwerdeführer jedoch durch eine Übersiedlung in andere Gebiete der Türkei entziehen. Somit würden konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Bezeichnenderweise lebten mehrere Familienangehörige in der Türkei, weshalb davon auszugehen sei, diese Familienangehörigen schätzten den weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht als problematisch ein. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2003 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die vorinstanztliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben, es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen und diese allenfalls in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ausgeschlossen sei. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen. Es sei gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2003 der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 29. Juli 2003 Stellung. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2003 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin den in der Replik vom 29. Juli 2003 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung von Abklärungen bei seinem türkischen Anwalt ab. Im Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen auf, die in Aussicht gestellten Originaldokumente einzureichen. G. In seiner Eingabe vom 3. September 2003 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht gelungen, Originaldokumente erhältlich zu machen. H. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 an das Amt H._______, welche zuständigskeitshalber vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, seine geschiedene Ehefrau halte sich illegal in der Schweiz auf.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/ EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen mit den Beweismitteln und Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365, Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).

E. 4.2 Mit der Beschwerde vom 23. Juni 2003 wurden kopierte Ausschnitte eines Protokolls einer polizeilichen Einvernahme vom (...), eines zusammenfassenden Überweisungsberichts der Polizei vom (...) und einer Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) eingereicht. In casu kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Schluss, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten um Fälschungen handle. Zur Begründung führte sie in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 aus, dass alle drei Dokumente lediglich in schlechter Kopiequalität vorhanden seien und offenkundige Manipulationsspuren aufweisen würden. Konkret handle es sich um ganze Textpassagen, die in vorbestehende Dokumenten eingefügt worden seien und die eine entsprechende strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers belegen sollten. Dies sei anhand eines jeweils deutlich abweichenden Schriftbildes, einer abweichenden Kopiequalität sowie von deutlich sichtbaren Datums-Einfügungen ersichtlich.

E. 4.3 Das Resultat der Dokumentenanalyse erfolgte unter besonderer Berücksichtigung der Eigenheiten des türkischen Rechtssystems. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der in der Vernehmlassung des Bundesamtes enthaltenen Feststellungen zu zweifeln. Inhaltlich weist die Vernehmlassung der Vorinstanz weder innere Ungereimtheiten noch sonstige Mängel auf. Weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht sind in casu gehalten, die Fälschungsmerkmale der vorerwähnten Dokumente vollständig offen zu legen, zumal bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung besteht; dies stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12, 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). Nach dem Gesagten ist aus den Ergebnissen der Vernehmlassung der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seinem Asylgesuch eine fiktive Verfolgungsgeschichte zu Grunde legte, um derart seiner Gesuchsbegründung Nachdruck zu verleihen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einlässlicher Prüfung der Akten und insbesondere der Vernehmlassung deshalb bei der Beurteilung der oben erwähnten Dokumente den Erkenntnissen der Vorinstanz an.

E. 4.4 In seiner Eingabe vom 3. September 2003 reichte der Beschwerdeführer eine angebliche "Ausfertigung zur Klageschrift vom" (...) sowie "diverse Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend" in türkischer Sprache ein. Bei den "diversen Unterlagen" (act. 113 - 141) handelt es sich um Dokumente in Kopieform, die teilweise bereits als Beilagen 2, 3 und 4 mit der Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2003 eingereicht wurden und nach dem oben Gesagten als Fälschungen zu qualifizieren sind. Dass bei diesen "diversen Unterlagen" gegenüber den Beilagen der Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2003 nicht alle Dokumente identisch sind, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal sie alle in einem Zusammenhang mit der als Fälschung erkannten Anklageschrift vom (...) stehen. Unter diesen Umständen ist auch der im Original eingereichten "Ausfertigung zur Klageschrift vom" (...) (act. 109 - 111) keine Beweiskraft zuzusprechen. Vielmehr ist dieses Dokument wegen seines unwahren Inhalts gleichermassen als Fälschung zu qualifizieren.

E. 4.5 Folgende Dokumente erweisen sich als Fälschungen: Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom (..), zusammenfassender Überweisungsbericht der Polizei vom (...), Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft I._______ vom (...), sowie die Aktenstücke Nr. 113 - 141 und die "Ausfertigung zur Klageschrift vom" (...) (act. 109 - 111). Folglich sind die vorgenannten Dokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.

E. 4.6 Die Verwendung von Fälschungen ist ein gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Überdies lassen sich aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür entnehmen, dieser sei in der Türkei tatsächlich in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, wegen seiner Nähe zur - nach eigenen Aussagen - legalen Organisation TAYAD verfolgt worden zu sein (vgl. A6/S. 14). Auf Beschwerdeebene machte er aber erstmals geltend, in leitender Funktion für die illegale Organisation DHKP/C tätig gewesen zu sein. Diese widersprüchlichen Angaben zur behaupteten politischen Tätigkeit sprechen gegen die vorgebrachte Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten mit Dokumenten beweisen will (siehe Beschwerdeschrift vom 23.7.2003, S. 5, Ziff. 14), die sich als Fälschungen erwiesen haben. Zudem wird auf Beschwerdeebene auch nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer als Kadermitglied der DHKP/C tätig gewesen sein will. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die davon abgeleiteten Verfolgungshandlungen insgesamt unglaubhaft erscheinen.

E. 4.7 In Bezug auf eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass in der Türkei keine eigentliche Sippenhaft im Sinne einer gesetzlich vorgesehenen Haftung einer ganzen Familie für Delikte einzelner ihrer Angehörigen existiert. In der türkischen Praxis werden zwar manchmal staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, die nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Einzelfällen als so genannte Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (zur Praxis betreffend Reflexverfolgung siehe EMARK 2005 Nr. 21 S. 199 f., EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 283 ff., EMARK 1993 Nr. 37 S. 263 ff., EMARK 1993 Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden des Verfolgerstaats Anlass zur Vermutung haben, der Betroffene stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 S. 48). Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienangehörigen zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, diese einzuschüchtern, um sie von den oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern zu halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 200).

E. 4.8 Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Cousin D._______ in der Türkei von 1997 bis 2001/2002 regelmässig im Gefängnis besucht hätte, so würde dieser Umstand allein noch keine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung nach sich ziehen, zumal er diesbezüglich im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe bei den Besuchen aus seiner Sicht ungerechtfertigte Wartezeiten erdulden müssen (vgl. A11/ S. 3). Solche Schikanen weisen aber wegen ihrer geringen Eingriffsintensität keine asylrechtliche Relevanz auf. Gegen eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung spricht auch der vom Beschwerdeführer erwähnte lange Zeitraum der Besuche bei seinem Cousin D._______; diese hätte der Beschwerdeführer wohl bald unterlassen, wenn er deswegen tatsächlich einer Reflexverfolgung im vorerwähnten Sinn ausgesetzt gewesen wäre. Zudem leben nach Aussagen des Beschwerdeführers vier seiner Geschwister in der Türkei, was gleichermassen gegen die behauptete Reflexverfolgung spricht. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Familienangehörigen oder im Zusammenhang mit dem Militärdienst einer Befragung durch die Sicherheitskräfte unterzogen wurde. Dies allein würde aber noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen. Einerseits ist aufgrund der verwendeten Fälschungen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert, weshalb die vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen auch im Rahmen der geltend gemachten Reflexverfolgung als unglaubhaft erscheinen. Anderseits begründete der Beschwerdeführer seinen Ausreiseentschluss mit der Angst vor polizeilicher Repression, weil er sich geweigert haben will, Spitzeldienste zu leisten (vgl. A6/S. 14 und 15). Auf die wiederholt gestellte Frage, ob seine Familienangehörigen in der Türkei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt oder noch hätten, wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die langen Wartezeiten bei den Besuchen bei seinem Cousin D._______ hin (vgl. A11/ S. 3) und verneinte mit Ausnahme der Festnahme seiner Brüder E._______. und G._______ das Bestehen anderer Schwierigkeiten (vgl. A11/S. 4). Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Familienangehörigen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen ist beziehungsweise solche bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaft zu befürchten hätte. Somit liegt auch keine glaubhafte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vor.

E. 4.9 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). Angesichts des Umstandes, dass nach dem Gesagten der Sachverhalt in Bezug auf die behauptete Verfolgung in der Türkei nicht glaubhaft ist, erübrigt sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Abnahme weiterer Beweise; sämtliche Beweisanträge werden abgewiesen.

E. 4.10 In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen sich legal einen Reisepass beschaffen konnte (vgl. A1/S. 3) und keine glaubhafte Verfolgung - auch nicht in der Form der Reflexverfolgung - vorliegt, lassen sich den Akten weder Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise noch auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland entnehmen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich deshalb, im Asylpunkt auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).

E. 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

E. 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

E. 5.9 Der geschiedene Beschwerdeführer ist - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund, übt den Beruf des Möbelschreiners aus und ist in der Lage, sich eine berufliche Existenz in seinem Heimatland aufzubauen, zumal er in C._______ bereits ein eigenes Geschäft führte. Zudem verfügt er in der Türkei über ein ausreichendes soziales Netz in Form von vier Geschwistern. In casu überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Der Vollzug ist demnach im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar zu erachten.

E. 5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist.

E. 5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Der Versuch des Beschwerdeführers, die Behörden im Beschwerdeverfahren mittels Verwendung von Fälschungen zu täuschen, stellt einen Fall mutwilliger Prozessführung dar, der dem beantragten Erlass der Verfahrenskosten entgegensteht, weil die Beschwerde deswegen als von vornherein aussichtslos erschien, so dass auch bei Annahme von Mittellosigkeit nicht beide kumulativen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge abzuweisen. Zudem ist die mutwillige Prozessführung bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erhöhten Kosten von insgesamt Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Folgende Dokumente werden im Sinne der Erwägungen eingezogen: Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom (...), zusammenfassender Überweisungsbericht der Polizei vom (...), Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) und die mit der Beschwerdeeingabe vom 3. September 2003 eingereichten "diversen Unterlagen" (act. 109 -141)
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) (Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand am:
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Abteilung IV D-6761/2006 {T 0/2} Urteil vom 2. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. Mai 2003 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 14. Januar 2003 und reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle von einem unbekannten Drittland herkommend am 19. Januar 2003 in die Schweiz ein, wo er am 20. Januar 2003 ein Asylgesuch stellte. Am 21. Januar 2003 erfolgte eine Kurzbefragung im Empfangszentrum Basel (vormals Empfangsstelle Basel). Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft hörte am 12. März 2003 den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Das Bundesamt führte am 15. Mai 2003 eine ergänzende Anhörung durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______ Seit 1990 habe er in C._______ gewohnt. Erstmals sei er am 1. Mai 1996 während drei Stunden festgehalten und verprügelt worden. Im Jahre 1997 sei er zusammen mit seinem Cousin D._______ festgenommen worden. Er sei während zwei Stunden festgehalten und anschliessend den Militärbehörden übergeben worden. Von November 1997 bis zum 19. Mai 1999 habe er seinen Militärdienst geleistet. In dieser Zeit seien seine Brüder E._______, F._______ und G._______ inhaftiert worden. Deswegen habe er im Militärdienst Schwierigkeiten gehabt. Sein Bruder E._______. sei für die TAYAD aktiv gewesen und befinde sich seit 1999 in Deutschland. Wegen seines Bruders E._______ und seines Cousins D._______ sei die Familie die ganze Zeit belästigt worden, zumal D._______ im Jahre 2001 am "Todesfasten" teilgenommen habe. Er selbst sei im Jahre 2001 zwei Mal für kurze Zeit festgehalten und geschlagen worden. Im Juli/August 2002 sei er von Polizisten mitgenommen, über D._______ und E._______ sowie über die TAYAD befragt worden. Er sei nämlich ab und zu von Mitgliedern der TAYAD besucht worden und habe die TAYAD unter anderem finanziell unterstützt. Er sei von den Polizisten zur Zusammenarbeit aufgefordert und geschlagen worden. Danach sei er ständig belästigt und beschattet worden. Im November 2002 sei er nochmals nach einer Ausweiskontrolle ohne Grund über Nacht festgehalten worden. Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Türkei nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Aktivitäten eines Bruders und eines Cousins gewisse Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden erlebt habe. Man dürfe jedoch berechtigterweise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Stande wäre, detaillierte Angaben über seine eigenen Aktivitäten und Kontakte sowie über die erlittenen Behelligungen und deren Begleitumstände zu machen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien jedoch vielmehr in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet. So habe der Beschwerdeführer auf gezielte Fragen bei der kantonalen Anhörung und bei der ergänzenden Anhörung durch das Bundesamt wiederholt lediglich stereotype, vage und ausweichende Antworten gegeben. So wolle der Beschwerdeführer nach Juli/August 2002 beschattet, ständig belästigt und bedroht worden sein und habe zudem geltend gemacht, dass es zu weiteren Festnahmen gekommen sei. Trotz wiederholter Nachfrage bei der Anhörung durch das Bundesamt sei der Beschwerdeführer aber nicht in der Lage gewesen, konkrete Belästigungen und Drohungen zu benennen, sondern habe vielmehr erklärt, nach seiner "Entführung" - welche er in beiden ausführlichen Befragungen zeitlich nur mit Mühe habe einordnen können - habe er keine Schwierigkeiten mehr mit den Behörden gehabt. Dies sei umso erstaunlicher, als sich der Beschwerdeführer wegen der angeblich ständigen Belästigungen im September 2002 habe scheiden lassen und sein Geschäft im Juli/August 2002 verkauft haben wolle. Sodann habe der Beschwerdeführer noch im September 2002 - wenn auch angeblich gegen Bezahlung - einen Pass erhalten, was auch nicht mit der geschilderten Verfolgungssituation und dem Verhalten einer Person, welche Angst habe, umgebracht zu werden, vereinbar sei. Familienangehörige von politisch Verfolgten oder anderweitig gesuchten Personen könnten in der Türkei einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein, von den Sicherheitsbehörden zumindest schikaniert zu werden. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weswegen die türkischen Behörden, Jahre nachdem der Bruder E._______ die Türkei verlassen habe und Jahre nachdem der Cousin verhaftet worden sei, plötzlich Informationen vom Beschwerdeführer über diese Personen verlangt und den Beschwerdeführer beschattet und belästigt hätten, während die übrigen Familienmitglieder unbehelligt geblieben seien. Gemäss eigenen Angaben wolle der Beschwerdeführer seinen Cousin während Jahren beinahe wöchentlich im Gefängnis besucht haben. Somit hätten die Sicherheitskräfte seit Jahren die Möglichkeit gehabt, vom Beschwerdeführer Auskünfte zu verlangen. Dieser habe jedoch nicht geltend gemacht, dass es bei seinen Besuchen im Gefängnis - abgesehen davon, dass man ihn oft habe warten lassen - zu irgendwelchen Übergriffen oder Problemen gekommen sei. Somit erfüllten die vorerwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer wegen seiner Nähe zur TAYAD unter gewissen Übergriffen gelitten haben könne, so habe es sich dabei um ein rein lokales Problem gehandelt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe nämlich hervor, dass er für die TAYAD nicht in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes bestehe zudem in der Türkei keine rechtliche Grundlage für die zwangsweise Übernahme von Spitzeldiensten. Faktisch könnten aber nachteilige Folgen und insbesondere Druckversuche seitens der zuständigen Behörden nicht ausgeschlossen werden, wenn jemand eine Zusammenarbeit verweigere. Solchen allfälligen Druckversuchen könne sich der Beschwerdeführer jedoch durch eine Übersiedlung in andere Gebiete der Türkei entziehen. Somit würden konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Bezeichnenderweise lebten mehrere Familienangehörige in der Türkei, weshalb davon auszugehen sei, diese Familienangehörigen schätzten den weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht als problematisch ein. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2003 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die vorinstanztliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben, es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen und diese allenfalls in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ausgeschlossen sei. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen. Es sei gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2003 der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 29. Juli 2003 Stellung. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2003 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin den in der Replik vom 29. Juli 2003 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung von Abklärungen bei seinem türkischen Anwalt ab. Im Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen auf, die in Aussicht gestellten Originaldokumente einzureichen. G. In seiner Eingabe vom 3. September 2003 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei ihm nicht gelungen, Originaldokumente erhältlich zu machen. H. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 an das Amt H._______, welche zuständigskeitshalber vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, seine geschiedene Ehefrau halte sich illegal in der Schweiz auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/ EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen mit den Beweismitteln und Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 365, Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). 4.2 Mit der Beschwerde vom 23. Juni 2003 wurden kopierte Ausschnitte eines Protokolls einer polizeilichen Einvernahme vom (...), eines zusammenfassenden Überweisungsberichts der Polizei vom (...) und einer Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) eingereicht. In casu kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Schluss, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten um Fälschungen handle. Zur Begründung führte sie in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 aus, dass alle drei Dokumente lediglich in schlechter Kopiequalität vorhanden seien und offenkundige Manipulationsspuren aufweisen würden. Konkret handle es sich um ganze Textpassagen, die in vorbestehende Dokumenten eingefügt worden seien und die eine entsprechende strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers belegen sollten. Dies sei anhand eines jeweils deutlich abweichenden Schriftbildes, einer abweichenden Kopiequalität sowie von deutlich sichtbaren Datums-Einfügungen ersichtlich. 4.3 Das Resultat der Dokumentenanalyse erfolgte unter besonderer Berücksichtigung der Eigenheiten des türkischen Rechtssystems. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der in der Vernehmlassung des Bundesamtes enthaltenen Feststellungen zu zweifeln. Inhaltlich weist die Vernehmlassung der Vorinstanz weder innere Ungereimtheiten noch sonstige Mängel auf. Weder das Bundesamt noch das Bundesverwaltungsgericht sind in casu gehalten, die Fälschungsmerkmale der vorerwähnten Dokumente vollständig offen zu legen, zumal bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung besteht; dies stellt einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12, 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). Nach dem Gesagten ist aus den Ergebnissen der Vernehmlassung der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seinem Asylgesuch eine fiktive Verfolgungsgeschichte zu Grunde legte, um derart seiner Gesuchsbegründung Nachdruck zu verleihen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach einlässlicher Prüfung der Akten und insbesondere der Vernehmlassung deshalb bei der Beurteilung der oben erwähnten Dokumente den Erkenntnissen der Vorinstanz an. 4.4 In seiner Eingabe vom 3. September 2003 reichte der Beschwerdeführer eine angebliche "Ausfertigung zur Klageschrift vom" (...) sowie "diverse Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend" in türkischer Sprache ein. Bei den "diversen Unterlagen" (act. 113 - 141) handelt es sich um Dokumente in Kopieform, die teilweise bereits als Beilagen 2, 3 und 4 mit der Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2003 eingereicht wurden und nach dem oben Gesagten als Fälschungen zu qualifizieren sind. Dass bei diesen "diversen Unterlagen" gegenüber den Beilagen der Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2003 nicht alle Dokumente identisch sind, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen, zumal sie alle in einem Zusammenhang mit der als Fälschung erkannten Anklageschrift vom (...) stehen. Unter diesen Umständen ist auch der im Original eingereichten "Ausfertigung zur Klageschrift vom" (...) (act. 109 - 111) keine Beweiskraft zuzusprechen. Vielmehr ist dieses Dokument wegen seines unwahren Inhalts gleichermassen als Fälschung zu qualifizieren. 4.5 Folgende Dokumente erweisen sich als Fälschungen: Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom (..), zusammenfassender Überweisungsbericht der Polizei vom (...), Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft I._______ vom (...), sowie die Aktenstücke Nr. 113 - 141 und die "Ausfertigung zur Klageschrift vom" (...) (act. 109 - 111). Folglich sind die vorgenannten Dokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 4.6 Die Verwendung von Fälschungen ist ein gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Überdies lassen sich aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür entnehmen, dieser sei in der Türkei tatsächlich in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, wegen seiner Nähe zur - nach eigenen Aussagen - legalen Organisation TAYAD verfolgt worden zu sein (vgl. A6/S. 14). Auf Beschwerdeebene machte er aber erstmals geltend, in leitender Funktion für die illegale Organisation DHKP/C tätig gewesen zu sein. Diese widersprüchlichen Angaben zur behaupteten politischen Tätigkeit sprechen gegen die vorgebrachte Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten mit Dokumenten beweisen will (siehe Beschwerdeschrift vom 23.7.2003, S. 5, Ziff. 14), die sich als Fälschungen erwiesen haben. Zudem wird auf Beschwerdeebene auch nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer als Kadermitglied der DHKP/C tätig gewesen sein will. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die davon abgeleiteten Verfolgungshandlungen insgesamt unglaubhaft erscheinen. 4.7 In Bezug auf eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass in der Türkei keine eigentliche Sippenhaft im Sinne einer gesetzlich vorgesehenen Haftung einer ganzen Familie für Delikte einzelner ihrer Angehörigen existiert. In der türkischen Praxis werden zwar manchmal staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, die nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in Einzelfällen als so genannte Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (zur Praxis betreffend Reflexverfolgung siehe EMARK 2005 Nr. 21 S. 199 f., EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 283 ff., EMARK 1993 Nr. 37 S. 263 ff., EMARK 1993 Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden des Verfolgerstaats Anlass zur Vermutung haben, der Betroffene stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 S. 48). Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienangehörigen zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, diese einzuschüchtern, um sie von den oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern zu halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 200). 4.8 Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Cousin D._______ in der Türkei von 1997 bis 2001/2002 regelmässig im Gefängnis besucht hätte, so würde dieser Umstand allein noch keine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung nach sich ziehen, zumal er diesbezüglich im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe bei den Besuchen aus seiner Sicht ungerechtfertigte Wartezeiten erdulden müssen (vgl. A11/ S. 3). Solche Schikanen weisen aber wegen ihrer geringen Eingriffsintensität keine asylrechtliche Relevanz auf. Gegen eine asylrechtlich relevante Reflexverfolgung spricht auch der vom Beschwerdeführer erwähnte lange Zeitraum der Besuche bei seinem Cousin D._______; diese hätte der Beschwerdeführer wohl bald unterlassen, wenn er deswegen tatsächlich einer Reflexverfolgung im vorerwähnten Sinn ausgesetzt gewesen wäre. Zudem leben nach Aussagen des Beschwerdeführers vier seiner Geschwister in der Türkei, was gleichermassen gegen die behauptete Reflexverfolgung spricht. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Familienangehörigen oder im Zusammenhang mit dem Militärdienst einer Befragung durch die Sicherheitskräfte unterzogen wurde. Dies allein würde aber noch keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen. Einerseits ist aufgrund der verwendeten Fälschungen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert, weshalb die vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen auch im Rahmen der geltend gemachten Reflexverfolgung als unglaubhaft erscheinen. Anderseits begründete der Beschwerdeführer seinen Ausreiseentschluss mit der Angst vor polizeilicher Repression, weil er sich geweigert haben will, Spitzeldienste zu leisten (vgl. A6/S. 14 und 15). Auf die wiederholt gestellte Frage, ob seine Familienangehörigen in der Türkei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt oder noch hätten, wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die langen Wartezeiten bei den Besuchen bei seinem Cousin D._______ hin (vgl. A11/ S. 3) und verneinte mit Ausnahme der Festnahme seiner Brüder E._______. und G._______ das Bestehen anderer Schwierigkeiten (vgl. A11/S. 4). Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Familienangehörigen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen ist beziehungsweise solche bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaft zu befürchten hätte. Somit liegt auch keine glaubhafte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vor. 4.9 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). Angesichts des Umstandes, dass nach dem Gesagten der Sachverhalt in Bezug auf die behauptete Verfolgung in der Türkei nicht glaubhaft ist, erübrigt sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Abnahme weiterer Beweise; sämtliche Beweisanträge werden abgewiesen. 4.10 In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen sich legal einen Reisepass beschaffen konnte (vgl. A1/S. 3) und keine glaubhafte Verfolgung - auch nicht in der Form der Reflexverfolgung - vorliegt, lassen sich den Akten weder Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise noch auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr ins Heimatland entnehmen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich deshalb, im Asylpunkt auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen einzugehen, da diese nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Der geschiedene Beschwerdeführer ist - soweit aus den Akten ersichtlich - gesund, übt den Beruf des Möbelschreiners aus und ist in der Lage, sich eine berufliche Existenz in seinem Heimatland aufzubauen, zumal er in C._______ bereits ein eigenes Geschäft führte. Zudem verfügt er in der Türkei über ein ausreichendes soziales Netz in Form von vier Geschwistern. In casu überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Der Vollzug ist demnach im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar zu erachten. 5.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.11 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 5.12 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Behörden im Beschwerdeverfahren mittels Verwendung von Fälschungen zu täuschen, stellt einen Fall mutwilliger Prozessführung dar, der dem beantragten Erlass der Verfahrenskosten entgegensteht, weil die Beschwerde deswegen als von vornherein aussichtslos erschien, so dass auch bei Annahme von Mittellosigkeit nicht beide kumulativen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demzufolge abzuweisen. Zudem ist die mutwillige Prozessführung bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erhöhten Kosten von insgesamt Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Folgende Dokumente werden im Sinne der Erwägungen eingezogen: Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom (...), zusammenfassender Überweisungsbericht der Polizei vom (...), Anklageschrift der DGM-Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) und die mit der Beschwerdeeingabe vom 3. September 2003 eingereichten "diversen Unterlagen" (act. 109 -141)

5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)

- (kantonale Behörde) (Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand am: