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D-6755/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. August 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6755/2025

U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Lea Hungerbühler, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. August 2025 / N (…).

D-6755/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A.a.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 14. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

A.a.b Am 19. April 2023 trat das SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer in den zu- ständigen Mitgliedstaat H._______ weg.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen eingereichte Be- schwerde mit Urteil D-2344/2023 vom 10. Mai 2023 gut und wies das SEM an, seine Verfügung vom 19. April 2023 aufzuheben und das nationale Ver- fahren durchzuführen.

A.a.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 24. August 2023 ein ers- tes Mal und – nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren – am 16. Juni 2025 ergänzend zu seinen Fluchtgründen an.

Dabei machte er geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus I._______ (Kreis J._______, Provinz K._______), habe aber seit dem Jahr 1993 in L._______ gelebt. Da er mehrmals verhaftet worden sei, habe er das geplante Studium nicht absolvieren können und stattdessen von 2013 bis 2020 in L._______ ein Unternehmen für (…) geführt. Nachdem er das Geschäft "aus politischen Gründen" habe aufgeben müssen, habe er sich um die (…) auf den Ländereien seiner Familie in I._______ gekümmert. Seit den 1990er-Jahren habe er sich für die Halkın Demokrasi Partisi (HA- DEP) engagiert. Im Jahr 2002 sei er im Zusammenhang mit einem Mordfall länger inhaftiert und dabei gefoltert, dann aber vom Gericht freigesprochen worden. Anlässlich einer Hausdurchsuchung im Jahr 2015 sei im (…), das er von einem Bruder übernommen habe, eine Waffe gefunden worden. We- gen seines früheren Gefängnisaufenthaltes hätte er keinen Waffenschein erhalten können, doch habe er die Waffe eines syrischen Freundes bei sich aufbewahrt und sei daher unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation erneut verhaftet worden. Er habe indes weder Verbindungen noch Sympathien zu einer Terrororganisation. Obwohl er nach einigen Monaten aus der Haft entlassen worden sei, habe die Sache einen negativen Einfluss auf sein Geschäft gehabt.

D-6755/2025 Seite 3 Am 24. oder 25. Oktober 2022 habe er von seinem Anwalt erfahren, dass bei den Staatsanwaltschaften M._______ und L._______ Ermittlungen ge- gen ihn laufen würden und er daher gesucht werde; betreffend das besagte Verfahren sei ein Geheimhaltungsbeschluss und ein Vorführbeschluss er- lassen worden. Da er mit einer Verurteilung von bis zu 14 Jahren Gefängnis gerechnet und nicht gewollt habe, dass seine Kinder ohne ihren Vater auf- wachsen würden, habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Anfangs November 2022 sei er die Türkei mit der Unterstützung eines Schleppers in einem Lastwagen nach H._______ gefahren, wo er von den (…) Behörden aufgegriffen worden sei. Er habe sich dann beim Schlepper über den falschen Zielort beschwert und sich geweigert, die Fahrt zu be- zahlen, woraufhin der Schlepper ihn nach M._______ zurückgebracht habe. Drei oder vier Monate später sei es ihm dann gelungen, in einem anderen Lastwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz zu reisen. Mehrere seiner Verwandten seien bereits in der Schweiz wohn- haft; einer seiner Brüder, N._______, sei mit ihm in die Schweiz gefahren. Es gehe ihm psychisch schlecht. Er sei vergesslich und manchmal aggres- siv; auch mache er sich Sorgen um seine Frau und seine Kinder, welche sich noch in der Türkei befinden würden. A.b A.b.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), suchte am 20. November 2023 für sich und die mit ihr eingereisten minderjährigen gemeinsamen Kinder in der Schweiz um Asyl nach.

A.b.b Das SEM hörte die Beschwerdeführerin sowie ihre älteste Tochter C._______ am 8. Februar 2024 zu ihren Fluchtgründen an. In der Folge wurden auch die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie stamme ebenfalls aus I._______, doch lebe heute ein Grossteil ihrer Familie in L._______. Sie habe während (…) Jahren die Schule besucht und danach ihrer Mutter im Haushalt ge- holfen. Im Jahr 2008 habe sie geheiratet und sei nach L._______ gezogen. Nach der Inhaftierung ihres Mannes sei es der Familie finanziell nicht mehr gut gegangen. Ihr Mann habe daher zwei (…) verkaufen müssen und an- gefangen, mit (…) zu handeln; die (…) habe auch etwas Gewinn abgewor- fen. Sie habe zwar an Meetings und Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen, selber aber nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Im Jahr

D-6755/2025 Seite 4 2015 sei ihr Mann nach einer Razzia für mehrere Monate inhaftiert worden. Im Jahr 2022 habe ihr Mann fliehen müssen, weil es erneut ein Verfahren und einen Vorführbefehl gegen ihn gegeben habe. Nach seiner Ausreise habe sich die Polizei drei- oder viermal bei ihr nach dessen Verbleib erkun- digt und sie auch bedroht. Nach den Erdbeben vom Februar 2023 sei ihre Lage noch schwieriger geworden, zumal sie zu jenem Zeitpunkt schwanger gewesen sei. Bei einer Rückkehr der Familie befürchte sie, dass ihr Mann inhaftiert würde und ihre Kinder ohne Vater aufwachsen müssten. Sie habe daher mit ihren Kindern am 6. November 2023 die Türkei ebenfalls verlas- sen und sei auf dem Luftweg nach O._______ (Bosnien und Herzegowina) und anschliessend in einem Auto bis in die Schweiz gereist.

Die Tochter C._______ gab an, sie habe in Gaziantep die Schule bis zur (…) Klasse beziehungsweise bis zum (…) Jahr des Gymnasiums besucht. Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen die Angaben ihrer Mutter.

A.c Die Beschwerdeführenden gaben im Verlauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten. A.d Aufgrund von Auffälligkeiten in einem eingereichten Justizdokument wurde dieses amtsintern geprüft. Die Analyseresultate wurden den Be- schwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Juli 2025 zur Kenntnis ge- bracht. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe vom 27. Juli 2025 (Datum auf der deutschen Übersetzung) Stellung. B. Mit Verfügung vom 6. August 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton (…) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit auf den 4. September 2025 datier- ter Eingabe (elektronische Übermittlung am 5. September 2025) ihrer Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl

D-6755/2025 Seite 5 zu erteilen. Eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sube- ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver- zicht auf die die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertretung als amtliche Rechtsvertretung er- sucht. Mit der Beschwerde wurden eine Bestätigung des (…) sowie verschiedene Bilder, welche die Beschwerdeführenden bei der Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz zeigen, zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2025 hielt die Instruktionsrich- terin vorab fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ab und forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum

6. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leis- ten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 3. Oktober 2025 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – vorbe- hältlich E. 2 – einzutreten.

D-6755/2025 Seite 6 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf An- ordnung superprovisorischer Massnahmen ist mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Asylverfahrens des Bru- ders des Beschwerdeführers (N._______; N […]) von Amtes wegen beige- zogen. 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten in verschiede- ner Hinsicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.1.2 Vorab wies sie auf die den Beschwerdeführenden obliegende, insbe- sondere auch eine Wahrheitspflicht einschliessende Mitwirkungspflicht ge- mäss Art. 8 Abs. 1 AsylG hin und hielt dabei fest, die Analyse eines für das Asylgesuch des Beschwerdeführers als relevant zu erachtenden Doku- mentes (ein Beschluss in sonstiger Sache [Değişik İş Karar] der Friedens- strafrichterschaft Istanbul vom 22. Oktober 2022) habe ergeben, dass

D-6755/2025 Seite 7 dieses Dokument mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweise. Die Beschwerdeführenden, welchen der wesentliche Inhalt des Analysebe- richts zur Kenntnis gebracht worden sei, hätten in ihrer Stellungnahme vom

27. Juli 2025 nichts anfügen können, was die Einschätzung in Bezug auf das fragliche Dokument hätte ändern können. Die Ausführungen und Er- klärungen in der Stellungnahme stützten sich auf falsche Vermutungen und Behauptungen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass das geltend ge- machte Ermittlungsverfahren, in welchem ein Vorführbeschluss erlassen worden sei, tatsächlich existiere.

6.1.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Verurteilungen zu Haftstrafen bemerkt das SEM, ungeachtet dessen, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, die Richtigkeit von ausländischen Gerichtsurteilen zu überprüfen, spreche der Umstand, dass das Strafmass im letzten Verfahren wegen guten Verhaltens um einen Sechstel herabge- setzt und die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit angerechnet worden sei, nicht für einen Politmalus, wobei die genannten Verfahren auch viele Jahre zurücklägen und abgeschlossen seien.

6.1.4 Im Weiteren stellt das SEM fest, unter Einbezug der erwähnten Ana- lyseberichte und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner an- geblichen ersten Flucht aus der Türkei gegen Ende 2022 wieder in die Tür- kei zurückgekehrt sei, nachdem er von seinem Schlepper nach Österreich statt – wie von ihm gewünscht – in die Schweiz gebracht worden sei, be- stünden auch keine anderen Hinweise darauf, dass er bei einer (erneuten) Rückkehr in die Türkei mit polizeilichen Massnahmen rechnen und er oder seine Familie eine aus objektiver Sicht begründete, künftig drohende Ge- fahr befürchten müssten.

6.1.5 Hinsichtlich der Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei mehrfach von der Polizei aufgesucht und bedroht worden, bemerkt das SEM, es handle sich um eine blosse Parteiaussage, zumal – wie erwähnt – der Vor- führbefehl als gefälscht erachtet werden müsse und die eingereichten Vi- deos und Fotos nicht hinreichend mit der Beschwerdeführerin in Verbin- dung gebracht werden könnten.

6.1.6 6.1.7 Schliesslich hält das SEM fest, die Beschwerdeführenden verfügten auch durch ihre Teilnahme an politischen Aktivitäten und Newroz-Feierlich- keiten nicht über ein hinreichend politisches Profil, aufgrund dessen von einer künftig drohenden Verfolgung auszugehen wäre, und auch die

D-6755/2025 Seite 8 Konsultation der Asylakten der Bruders des Beschwerdeführers liessen nicht auf eine künftig drohende Verfolgungsgefahr schliessen.

6.2 In der Beschwerdeschrift wird der von den Beschwerdeführenden an- lässlich der Anhörungen geschilderte Sachverhalt wiederholt und im Wei- teren geltend gemacht, der von der Vorinstanz geäusserte Fälschungsvor- wurf sei unbegründet, da die festgestellten Unregelmässigkeiten hinsicht- lich der Referenznummer und der Unterschrift auf administrative Fehler oder Eigenheiten des türkischen Justizsystems zurückzuführen seien. Die Bestätigung des Dokuments durch den türkischen Anwalt untermauere dessen Authentizität. Im Übrigen seien ungeachtet der Fälschungsvor- würfe bei den Beschwerdeführenden verschiedene Risikofaktoren gege- ben. Das SEM habe in Bezug auf frühere Verfahren des Beschwerdefüh- rers zu Unrecht einen Politmalus abgelehnt, ohne dabei die politische Di- mension der Verfahren ausreichend zu würdigen. Diese Verfahren hätten nämlich nicht der Durchsetzung des Rechts gedient, sondern seien Aus- druck politischer Repression und somit relevante Risikofaktoren für künf- tige Verfolgung. Ein weiterer erheblicher Risikofaktor stelle die familiäre Vorbelastung des Beschwerdeführers dar; wegen seiner politisch aktiven und zum Teil ebenfalls ins Ausland geflüchteten Verwandten habe er eine Reflexverfolgung zu befürchten. Auch engagierten sich der Beschwerde- führer und seine Ehefrau in der Schweiz im Kurdischen Kulturverein, wobei an gewissen Veranstaltungen auch die Kinder teilnähmen, und der Be- schwerdeführer verbreite in den sozialen Netzwerken regierungskritische und prokurdische Inhalte.

Schliesslich wird gerügt, die knappen Hinweise des SEM zur behaupteten Unechtheit des eingereichten Dokumentes hätten keine wirksame Über- prüfung ermöglicht und genügten der Begründungspflicht nicht, zumal der Bericht selber nicht zugänglich gemacht worden sei. Sodann seien eine sorgfältige Beweiswürdigung sowie ergänzende Abklärungen zu den Vor- bringen und den eingereichten Beweismitteln unterblieben. Ausserdem sei die Individualisierung der Zumutbarkeitsprüfung unvollständig geblieben, und die Auseinandersetzung mit der Foltergeschichte und deren Indizwir- kung für ein Risiko erneuter Misshandlung sei ungenügend. Schliesslich habe die Vorinstanz den aus der Konsultation der Akten des Bruders gezo- genen Erkenntnisgewinn nicht benannt.

D-6755/2025 Seite 9 7. 7.1 Soweit in der Beschwerde formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass das SEM den rechtserheblichen Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder – durch eine nicht rich- tige beziehungsweise unzureichend individualisierte Prüfung der Vorbrin- gen und Beweismittel – seine Untersuchungs- oder Begründungspflicht verletzt haben könnte. Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Ver- fügung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie auch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer und differenzierter Art und Weise aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat die Akten des Bruders des Beschwerdeführers konsultiert und den Beschwerdeführenden insbeson- dere den wesentlichen Inhalt des Analyseberichts zur Kenntnis gebracht und ihnen dabei auch die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es hat auch eingehend dargelegt, wieso der Analysebericht nicht als Ganzes of- fengelegt und keine näheren Angaben zu einzelnen Fälschungsmerkmalen gemacht wurden (vgl. SEM-Verfügung S. 8 f.). Eine sachgerechte Anfech- tung war dadurch ohne Weiteres möglich. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihre Rechtsvertretung die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilen, lässt weder auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung der Be- gründungspflicht schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine ma- terielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. 7.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-6755/2025 Seite 10 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis ge- langt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entge- genzusetzen.

9.2 9.2.1 So kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht nur der Beurtei- lung des eingereichten Beschlusses in sonstiger Sache der Friedensstraf- richterschaft M._______ vom (…), sondern auch dem daraus vom SEM gezogenen Schluss, es sei aufgrund des gefälschten Dokumentes nicht davon auszugehen, dass das geltend gemachte Ermittlungsverfahren, in welchem dieser Beschluss erlassen worden sei, tatsächlich existiere, an- schliessen kann.

Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch die türkischen Behörden ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, nachdem er von seinem Schlepper nicht ins Land sei- ner Wahl gebracht worden war, nicht in H._______ um Asyl nachsuchte, sondern stattdessen wieder in die Türkei zurückkehrte und erst mehrere Monate später wieder ausreiste.

Ferner ist festzuhalten, dass den beigezogenen Akten des Bruders N._______ (dessen Asylgesuch vom SEM ebenfalls mit Verfügung vom

6. August 2025 abgewiesen wurde und dessen Beschwerde nach wie vor beim BVGer hängig ist) eine sich in wesentlichen Punkten von derjenigen

D-6755/2025 Seite 11 des Beschwerdeführers unterscheidende Fluchtgeschichte entnommen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass alleine der Umstand, dass sich die türki- schen Behörden bei der Ehefrau und den Kindern allenfalls nach dem Ver- bleib des Beschwerdeführers erkundigt haben, nicht erstaunt und für sich allein auch nicht auf eine Verfolgungssituation schliessen lässt. Die dabei angeblich getätigten Äusserungen – sie würden den Beschwerdeführer nie wiedersehen und ihm auch nicht nachreisen können (vgl. etwa SEM-Akten act. […]- 69 F154 und act. […]-71 F17) stellen reine Parteibehauptungen dar und lassen sich mit der legal erfolgten Ausreise nicht vereinbaren.

9.2.2 Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Un- terlagen und Bilder betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführenden an kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz nicht geeignet, eine besondere Exponiertheit zu belegen, zumal ein Grossteil der in der Schweiz lebenden Personen kurdischer Ethnie sich in kurdischen Kulturvereinen betätigen und es sich bei der Bestätigung des (…) bloss um einen (undatierten) Mit- gliedschaftsantrag handelt. Auch werden die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien durch nichts untermauert, wo- bei die in Aussicht gestellte Nachreichung solcher Posts angesichts des im Zeitpunkt der Ausreise fehlenden hinreichend exponierten Profils des Be- schwerdeführers die Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls nicht entkräften könnte.

9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.

10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-6755/2025 Seite 12 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder

D-6755/2025 Seite 13 Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeinen Ausführungen zu "systemischen Mängeln des türkischen Justizvollzugs" (vgl. Beschwerde S. 11) vermögen daran nichts zu ändern, und auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

11.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis weder von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei aus- zugehen noch vermögen die Erdbeben vom Februar 2023 ein grundsätzli- ches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen (vgl. etwa Referenzur- teile E-4104/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 10 ff.).

11.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführenden stammen zwar aus der von den schweren Erdbe- ben Anfang Februar 2023 betroffenen Provinz L._______, wo die Be- schwerdeführerin und ihre Kinder bis zu ihrer Ausreise Anfang November 2023, mithin auch nach den Erdbeben, gewohnt haben. Die damals hoch schwangere Beschwerdeführerin und ihre Kinder mussten die Nacht im Freien verbringen (vgl. SEM-Akten [….]-69 zu F110), das von den Be- schwerdeführenden bewohnte Haus wurde aber offenbar nicht stark be- schädigt (vgl. SEM-Akten […]-91 zu F53). Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung (Abschluss des Gymnasiums) sowie über

D-6755/2025 Seite 14 Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (Führen eines […] und eines Unternehmens für […] sowie Handel mit […]). Auch leben zahlreiche nahe Verwandte und Freunde nach wie vor in der Türkei und können die Be- schwerdeführenden – falls notwendig – bei einer Rückkehr in sozialer und finanzieller Hinsicht unterstützen. In diesem Zusammenhang wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung auch auf die in der Türkei beste- hende Niederlassungsfreiheit und auf das darauf beruhende Vorhanden- sein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der der Pro- vinz L._______ hin. Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden, wobei in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte psychische Angeschlagenheit und die von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern erlebten Angstzu- stände zufolge des Erdbebens auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal auch in der Be- schwerdeschrift keine konkreten medizinischen Probleme geltend gemacht werden. Schliesslich steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der in der Beschwerdeschrift erwähnte Art. 3 des Übereinkom- mens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verschafft per se keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder auf eine vorläufige Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.4), und es ist – wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 13 Mitte) bemerkt wurde – davon auszu- gehen, dass auch die älteren Kinder sich in der Türkei schnell wieder zu- rechtfinden werden, zumal sie mit der Rückkehr im Familienverband nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen werden. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-6755/2025 Seite 15 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wo- bei der am 3. Oktober 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist).

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D-6755/2025 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni