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D-6737/2013

D-6737/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (missbräuchliche Gesuchsnachreichung) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6737/2013 Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine seit 1998 von ihrem ersten Ehemann geschiedene türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ - am 12. Juni 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, dass sie sich am 23. Februar 2002 in C._______ in zweiter Ehe mit einem über eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden Landsmann (...) verheiratete und ihr in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde, dass das am 12. Juni 2001 eingereichte Asylgesuch vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 3. Juli 2003 abgewiesen wurde, und die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das Migrationsamt des Kantons D._______ nach der am 17. Oktober 2007 erfolgten Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem zweiten Ehemann (...). deren Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 12. November 2007 ablehnte, dass die dagegen erhobenen Beschwerden mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons D._______ vom 6. Oktober 2010 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 20. April 2011 abgewiesen wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2011 die kantonale Wegweisungsverfügung vom 12. November 2007 auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz bis zum 5. September 2011 zu verlassen, dass die gegen die BFM-Verfügung vom 18. August 2011 erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (C-5002/2011) vom 1. Juli 2013 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 26. August 2013 (Poststempel: 28. August 2013) erklärte, ein weiteres Asylgesuch einreichen zu wollen, dass sie am 9. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zum zweiten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie im Rahmen der Befragung zur Person im EVZ E._______ vom 19. September 2013 und der ebenfalls dort am 19. November 2013 durchgeführten Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Wesentlichen geltend machte, sie lebe seit dreizehn Jahren in der Schweiz und habe seither kaum mehr die Türkei besucht, dass sie im Frühjahr 2010 für die Diplomfeier ihrer aus erster Ehe stammenden Tochter letztmals in die Türkei zurückgekehrt sei, dass sie sich zuerst fünf oder sechs Tage lang in Adana aufgehalten und dann ihren ebenfalls aus erster Ehe stammenden Sohn in F._______ besucht habe, dass ihr Bruder H. sie dorthin angerufen und ihr mitgeteilt habe, das Militär habe in ihrem Heimatdorf nach ihr gesucht und ihm für sie einen Suchbefehl ausgehändigt, dass sie sich zwei Tage später nochmals für vier Tage nach G._______ begeben habe, dass sie vermute, ihr erster Ehemann habe über die Kinder von ihrem Besuch in der Türkei erfahren und dann aus Rache die Behörden informiert, dass sie am 31. Mai 2010 legal von Istanbul aus nach D._______ geflogen sei, dass sie später erfahren habe, dass Unbekannte sich auch im Geschäft ihres anderen Bruders A. nach ihrem Verbleib erkundigt hätten, dass sie nämlich in der Türkei nach wie vor gesucht werde, weil sie sich früher politisch betätigt habe, dass sie damals in der Türkei ihre Arbeitsstelle als Schneiderin in einem Modegeschäft habe aufgeben müssen, weil sie dort mehrmals von einem Sicherheitsbeamten aufgesucht und auf den Polizeiposten bestellt worden sei, dass sie auch nicht mehr in die Türkei habe zurückkehren können, weil sie noch an den gesundheitlichen Folgen eines im September 2003 erlittenen Arbeitsunfalls leide, schwere Depressionen habe und überdies alkoholabhängig sei, dass sie seit dem Jahre 2004 dem christlichen (evangelisch-reformierten) Glauben angehöre, dass mehrere ihrer Geschwister in der Schweiz lebten, dass sie im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie eines auf den 12. Mai 2010 datierten Suchbefehls einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2013 - dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eröffnet am 26. November 2013 - in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch vom 9. September 2013 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und die Beschwerdeführerin - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Person nicht einzutreten sei, wenn diese offensichtlich bezwecke, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden, und ein solcher Zweck gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG zu vermuten sei, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Strafvollzug oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht werde, dass gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a und b AsylG die Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei oder wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergäben, dass die Beschwerdeführerin es - obwohl sie angeblich anlässlich ihres letzten Aufenthalts in der Türkei im Mai 2010 gesucht worden sei - seit ihrer Rückkehr in die Schweiz Ende Mai 2010 unterlassen habe, ein zweites Asylgesuch zu stellen, dass sie auch nach den negativen Ausgängen der Beschwerdeverfahren gegen ihre Wegweisung (Beschluss des Regierungsrates des Kantons D._______ vom 6. Oktober 2010 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons D._______ vom 20. April 2011) und nach dem Erhalt der BFM-Verfügung vom 18. August 2011, in welcher sie zum Verlassen der Schweiz bis zum 5. September 2011 aufgefordert worden sei, nicht von der Möglichkeit einer Gesuchstellung Gebrauch gemacht habe, sondern am 7. September 2011 lediglich Beschwerde gegen die Wegweisung erhoben habe, das somit nicht die geringsten Zweifel bestünden, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, schon längst ein zweites Asylgesuch einzureichen, dass den vorliegenden Akten sodann keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem ersten Asylgesuch jemals irgendwelche Schwierigkeiten mit ihren heimatlichen Behörden gehabt hätte, dass die ferienbedingten Aufenthalte in der Türkei sowie die jeweiligen legalen Ein- und Ausreisen vielmehr darauf schliessen liessen, dass die heimatlichen Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber keine Verfolgungsabsichten hegen würden und sie auch keine solchen zu befürchten habe, dass das Vorbringen, die türkischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin im Mai 2010 in ihrem Heimatdorf gesucht, daher nicht fundiert sei, zumal die diesbezüglichen Angaben nicht überzeugend ausgefallen seien und die Beschwerdeführerin die angebliche Suche auch nicht substanziiert und kongruent habe schildern können, dass auch nicht zu überzeugen vermöge, wieso die türkischen Behörden nach so vielen Jahren ein plötzliches Interesse an ihr gehabt hätten, dass schliesslich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Suche in den jeweiligen Beschwerdeverfahren gegen die Wegweisung nie erwähnt habe, ebenfalls nicht mit dem Verhalten einer tatsächlich bedrohten Person zu vereinbaren sei, dass daran auch der eingereichte Suchbefehl vom 12. Mai 2010 nichts zu ändern vermöge, zumal es sich lediglich um eine Kopie handle, welcher ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukomme, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass die Beschwerdeführerin die Vermutung nicht habe widerlegen können, das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2013 und ihrer drohenden Wegweisung eingereicht zu haben, obwohl ihr eine frühere Einreichung des Gesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sich überdies ihren Angaben anlässlich der Anhörung vom 19. November 2013 keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, dass somit gemäss Art. 33 Abs. 1 auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. November 2013 gegen die Verfügung des BFM vom 21. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beziehungsweise die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, das in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - eine weitere Kopie des auf den 12. Mai 2010 datierten Suchbefehls zu den Akten gegeben wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2013 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegen­stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der ver­waltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63), dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz auf­hält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohen­den Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung und gegen die Aufforderung, die Schweiz bis spätestens am 5. September 2011 zu verlassen, erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (C-5002/2011) vom 1. Juli 2013 abgewiesen wurde und sich die Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Asylgesuchs am 9. September 2013 illegal in der Schweiz aufhielt, dass daher ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der drohenden Wegweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht und keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar erscheinen liessen, dass der Einwand, die Beschwerdeführerin habe nach der Rückkehr in die Schweiz im Mai 2010 gar nicht von der Möglichkeit der Einreichung eines weiteren Asylgesuches gewusst (vgl. Vorakten B24 S. 7), nicht zu überzeugen vermag, zumal sie bereits einmal (erfolglos) ein Asylverfahren durchlaufen hatte, dass die Darstellung, die Beschwerdeführerin habe den Ausgang der laufenden Verfahren abgewartet, da sie - falls sie "von den Gerichten einen positiven Entscheid über ihren Aufenthalt bekommen hätte" - gar kein zweites Asylgesuch hätte einreichen müssen (vgl. Beschwerde S. 5 f.), zwar teilweise nachvollziehbar erscheint, im vorliegenden Kontext jedoch unbehelflich ist, dass sich sodann - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) vertretenen Auffassung der lediglich in Kopie eingereichte - und daher nur einen geringen Beweiswert aufweisende - Suchbefehl vom BFM sehr wohl berücksichtigt wurde, dass das BFM zu Recht bemerkte, die ferienbedingten Aufenthalte in der Türkei und die jeweiligen legalen Ein- und Ausreisen liessen keinesfalls darauf schliessen, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber Verfolgungsabsichten hegten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der behördlichen Suche in der Tat auch nicht überzeugend ausgefallen sind und auch nicht nachvollziehbar erscheint, wieso die türkischen Behörden nach vielen Jahren plötzlich an ihr ein Interesse hätten haben sollen, dass überdies auch nicht logisch ist, wieso die Beschwerdeführerin die Kopie des Suchbefehls nicht bereits im Verfahren betreffend ihre Wegweisung, sondern erst drei Jahre später zur Untermauerung ihres zweiten Asylgesuches einreichte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) angebrachte Hinweis auf die Erfordernisse für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (weiteres Asylgesuch nach erfolgslosem Durchlaufen eines früheren Asylverfahrens beziehungsweise Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat während hängigem Asylverfahren) nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich auch aus dem behaupteten, jedoch durch nichts belegten Übertritt zum christlichen Glauben keine Hinweise ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sein könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin über eine relativ gute Schulbildung und über eine langjährige, auch in der Schweiz weitergeführte Berufserfahrung als Schneiderin verfügt, dass nahe Angehörige der Beschwerdeführerin (unter anderem die beiden mittlerweile volljährigen Kinder und ein Bruder) nach wie vor in der Türkei leben, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), zumal die Beschwerdeführerin auch mit der finanziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz wohnhaften Verwandten rechnen kann, dass sodann auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, dass die Beschwerdeführerin keine ärztlichen Zeugnisse oder Berichte zu den Akten reichte, aus denen ersichtlich wäre, dass der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar wäre, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 19. November 2013 sogar angab, sie sei von ihrem Hausarzt als zu 100% arbeitsfähig qualifiziert worden (vgl. B24 S. 8), dass die von ihr geschilderten Beschwerden (Schmerzen als Folge eines in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfalles, Depressionen und Alkoholprobleme) im Übrigen auch in der Türkei behandelt werden könnten, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder nicht angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: