Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Das BFM wird eingeladen, die italienischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 zu informieren, damit jene die notwendigen Vorkehrungen treffen können.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6717/2012
D-6563/2012
Urteil vom 21. Januar 2013
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (...),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (...),
und die Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
vertreten durch (...),
sowie dessen Bruder
6. F._______, geboren am (...),
vertreten durch (...),
alle Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des BFM vom 11. Dezember 2012 / N (...) bzw. N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden 1-6 - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - am 12. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich ihrer Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 23. Juli 2012 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten Syrien aufgrund des dort herrschenden Krieges im Juni 2012 zusammen mit ihren Kindern und dem Beschwerdeführer 6 - dem Bruder des Beschwerdeführers 1 - in Richtung H._______ verlassen und seien von dort aus am 11. Juli 2012 per Boot illegal nach Italien gelangt,
dass ihnen in Italien die Fingerabdrücke genommen worden seien, der Beschwerdeführer 6 indessen nicht daktyloskopiert worden sei, da er der Beschwerdeführerin 2, der es nach der Landung gesundheitlich schlecht gegangen sei, in einen Krankenwagen geholfen habe,
dass sie das italienische Flüchtlingscamp sofort wieder verlassen hätten und in die Schweiz weitergereist seien,
dass sie nicht nach Italien zurückkehren möchten, da die dortigen Verhältnisse nicht gut seien,
dass Italien zudem nie ihr Ziel gewesen sei, sondern der Schlepper sie eigentlich hätte nach I._______ bringen sollen,
dass es der Beschwerdeführerin 2 zudem gesundheitlich nicht gut gehe und ihr von der Reise her schwindlig sei,
dass der Beschwerdeführer 6 im Rahmen seiner Befragung im EVZ G._______ vom 23. Juli 2012 und des am 3. August 2012 im Beisein einer Vertrauensperson gewährten rechtlichen Gehörs zur Frage der Zuständigkeit Italiens im Wesentlichen vorbrachte, er habe Syrien wegen der unsicheren Lage zusammen mit seinem älteren Bruder (dem Beschwerdeführer 1) und dessen Familie verlassen,
dass sich sein Bruder um ihn kümmern müsse, da er noch minderjährig sei,
dass sie von H._______ aus per Boot illegal nach Italien gelangt seien,
dass er seiner Schwägerin (der Beschwerdeführerin 2) nach der Landung in einen Krankenwagen geholfen habe und aufgrund des grossen Durcheinanders - im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden 1 und 2 - nicht daktyloskopiert worden sei,
dass sie das italienische Camp, in das sie nach der Ankunft gebracht worden seien, bereits am Folgetag wieder verlassen hätten und in die Schweiz weitergereist seien,
dass er nicht nach Italien, wo er kein Asylgesuch gestellt habe und die Bedingungen schlecht seien, zurückkehren wolle,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten der rechtserheblichen Sachverhalte auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführenden 1-5 A5 und A6 respektive vorinstanzliche Akten des Beschwerdeführers 6 A4 und A8),
dass das BFM mit separaten Verfügungen für die Beschwerdeführenden 1-5 und den Beschwerdeführer 6 vom 11. Dezember 2012 - beide Verfügungen eröffnet am 17. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefristen zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss den Aktenverzeichnissen an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass der Beschwerdeführer 6 mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 gegen den ihn betreffenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur besseren Abklärung des Sachverhalts, angemessener Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens und um Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an das BFM, von Vollzugshandlungen abzusehen, ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei die Einreichung einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit angekündigt wurde,
dass der Beschwerdeführer 6 im Wesentlichen vorbrachte, das Anhörungsprotokoll vom 23. Juli 2012, das die Entscheidgrundlage bilde, weise gravierende Mängel auf (bspw. unklare Angaben zur Reisegruppe, nur knappe Erhebung des Reisewegs und des in Italien Erlebten), weshalb die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei,
dass sein Bruder zwar eine gewisse Schutzfunktion für ihn habe, aber nicht sein Vormund sei, weshalb er als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu behandeln sei,
dass Italien, wo er weder ein Asylgesuch gestellt habe noch daktyloskopiert worden sei, nicht für ihn zuständig sein könne,
dass die Beschwerdeführenden 1-5 mit Eingabe vom 24. Dezember 2012 ebenfalls gegen den sie betreffenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, die Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der zuständigen Behörde, Vollzugsbemühungen einzustellen, ersucht wurde,
dass zudem unter Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. Dezember 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden 1-5 im Wesentlichen vorbrachten, es bestünden berechtigte Zweifel, ob Italien Asylsuchenden genügend Schutz - auch vor einer Rückschaffung ins Heimatland - gewähre,
dass das staatliche Aufnahmesystem völlig überlastet sei, die Schweizerische Flüchtlingshilfe über eklatante Unterbringungsmängel berichtet habe und verschiedene Verwaltungsgerichte in Deutschland Abschiebungen nach Italien gestoppt hätten,
dass die Zuständigkeit der Schweiz aus humanitären Gründen zu bejahen sei, da sie als Familie besonders schutzbedürftig seien und die Beschwerdeführerin 2 zudem schwer traumatisiert sei, wie das beiliegende ärztliche Zeugnis vom (...) zeige,
dass auf die weiteren Beschwerdebegründungen - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter am 28. Dezember 2012 den Eingang der beiden Beschwerden bestätigte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 8. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügungen vom 11. Januar 2013 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass solche Ausnahmen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass es sich bei den Beschwerdeführenden 1 und 6 um Brüder handelt, die im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen, gemeinsam von Syrien via H._______ und Italien in die Schweiz gelangt sind und praktisch gleiche Beschwerdebegehren vorbringen, weshalb sich die gemeinsame Behandlung aller Beschwerdeführenden in einem Beschwerdeentscheid rechtfertigt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich aus dem Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers 6 vom 23. Juli 2012, die direkt im Anschluss an die Befragungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 durch dieselbe Person erfolgte, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, lässt sich daraus doch klar entnehmen, dass der Beschwerdeführer 6 zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie von Syrien via H._______ illegal nach Italien gelangt sei,
dass dem Beschwerdeführer 6 am 3. August 2012 auch ausdrücklich das rechtliche Gehör zur Frage der Zuständigkeit Italiens gewährt wurde und er dannzumal die Gründe, die seines Erachtens gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen, vorbringen konnte,
dass der Antrag des Beschwerdeführers 6 um Rückweisung der Sache an das BFM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs daher abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass, wenn mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen und die Anwendung der in der Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung aller Asylanträge zuständig ist, der für die Aufnahme des grössten Teils der Familienmitglieder zuständig ist, und andernfalls die Prüfung dem Mitgliedstaat obliegt, der für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist (Art. 14 Dublin-II-Verordnung),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 11. Juli 2012 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sind,
dass das BFM deshalb die italienischen Behörden am 20. August 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden 1-5 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden 1-5 am 19. Oktober 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM die italienischen Behörden am 20. August 2012 gestützt auf Art. 14 Dublin-II-Verordnung auch um Übernahme des Beschwerdeführers 6 ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers 6 am 28. November 2012 gestützt auf Art. 14 Dublin-II-Verordnung ebenfalls ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit für alle Beschwerdeführenden gegeben ist,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden, Italien sei nicht ihr Zielland gewesen, an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern vermag,
dass auch der Einwand des Beschwerdeführers 6, er habe das Asylgesuch als unbegleiteter Minderjähriger eingereicht, weshalb die Schweiz und nicht Italien, wo er kein Asylgesuch gestellt habe und auch nicht daktyloskopiert worden sei, für die Prüfung seiner Asylgründe zuständig sei, die Zuständigkeit Italiens nicht zu negieren vermag,
dass der Beschwerdeführer 6 sein Heimatland unbestrittenermassen in der Obhut seines älteren Bruders (des Beschwerdeführers 1) verlassen hat und mit diesem via H._______ und Italien in die Schweiz gereist ist, wo sie gemeinsam um Asyl nachgesucht haben,
dass eine Trennung des Beschwerdeführers 6 von seinem Bruder - ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer 1 formell als Vormund des Beschwerdeführers 6 zu betrachten ist - mit Blick auf das Kindeswohl nicht angezeigt ist, sondern es einzig sinnvoll erscheint, dass die Asylanträge der Beschwerdeführenden von einem Mitgliedstaat geprüft werden,
dass Italien denn auch in Anwendung von Art. 14 Dublin-II-Verordnung zugestimmt hat, den Beschwerdeführer 6 zusammen mit den Beschwerdeführenden 1-5 aufzunehmen und die Asylanträge aller Beschwerdeführenden gemeinsam zu prüfen,
dass hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführenden, sie fürchteten sich vor einer Rückschaffung nach Syrien, die Aufenthaltsbedingungen in Italien seien schlecht und die Beschwerdeführerin 2 habe gesundheitliche Probleme, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Italien sich nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere das Non-Refoulement Gebot, halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführenden nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaubhaft machen konnten, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, und dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besondere Unterstützung zukommen zu lassen,
dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, allfällige diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 (Bericht des J._______ in K._______ vom [...]: [Diagnose und Behandlungsbedarf]) festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen und damit gegen die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass die Ausschaffung gemäss Praxis des EGMR auch nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag, wenn Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen, und der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Drohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 nach Italien nicht als gegen Art. 3 EMRK verstossend erachtet werden kann,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerin 2 in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung findet, und es den Beschwerdeführenden obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass es zudem der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehrenden Personen aufmerksam zu machen, und das Bundesamt auch vorliegend in diesem Sinne einzuladen ist, die italienischen Behörden vorgängig über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 und den indizierten Behandlungsbedarf zu informieren, so dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können,
dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebührend Rechnung getragen werden kann,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.),
dass unter diesen Umständen keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügungen des BFM zu bestätigen sind,
dass damit der am 11. Januar 2013 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen sind, weshalb sich die Anträge um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen sind und dementsprechend von der Kostenerhebung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das BFM wird eingeladen, die italienischen Behörden vor der Überstellung über die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 2 zu informieren, damit jene die notwendigen Vorkehrungen treffen können.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller
Susanne Burgherr
Versand: