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D-6671/2012

D-6671/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender iraker Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 31. Mai 2012 auf dem Landweg und gelangte über D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 1. Oktober 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 8. Oktober 2012 durchgeführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 9. November 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe seit dem (...) respektive seit Beginn des Jahres (...) in seiner Heimatstadt als Polizist bei der Kriminalabteilung gearbeitet. Am (...) habe sich bei einem Goldschmuckladen in B._______ ein Einbruch ereignet. Am (...) sei es ihnen gelungen, einen der Täter (H._______) ausfindig zu machen. Unter Folter habe dieser den Namen eines Mittäters (I._______) bekanntgegeben, den er persönlich gekannt und der in der Nähe ihres Hauses gewohnt habe. Sein Vorgesetzter habe ihm den Auftrag erteilt, persönlich I._______ zu verhaften und diesen zu misshandeln, bis dieser die Tat zugebe. Noch am gleichen Tag sei es zur Verhaftung von I._______ gekommen, welcher aufgrund der Folter während der Haft zugegeben habe, ebenfalls in das fragliche Geschäft eingebrochen zu haben. I._______ habe in der Folge dessen Bruder J._______ anlässlich eines Besuchs im Gefängnis darüber informiert, dass er von ihm verhaftet und geschlagen worden sei. Danach habe er ungefähr am (...) oder (...) per Telefon Todesdrohungen von J._______ erhalten. Dies habe er seinem Vorgesetzten mitgeteilt, der ihm gesagt habe, er solle diese Drohungen nicht ernst nehmen. Da I._______ und J._______ zu einem bekannten Stamm gehört hätten, habe er aus Angst beschlossen, das Land zu verlassen, und sei, ohne seine Vorgesetzten zu orientieren, aus dem Dienst desertiert. Wegen seiner Flucht sei er von den Behörden gesucht worden und müsse bei einer Rückkehr mit einer zweijährigen Gefängnisstrafe rechnen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 29. November 2012 - eröffnet am 3. Dezember 2012 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 21. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die eingereichten Beweismittel, insbesondere den Polizeiausweis, in die Unterlagen betreffend die "gesicherten Erkenntnisse" hinsichtlich der Situation im Irak sowie in die Akte A6/2 und - nach gewährter Akteneinsicht - um die Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Der Antrag auf Einsicht in das Aktenstück A6/2 (Triageblatt) wurde abgewiesen, da es sich bei diesem um eine interne Akte handle, die als behördliche Unterlage ohne Beweischarakter zu qualifizieren sei und daher dem Einsichtsrecht nicht unterstehe. Weiter wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel (Reisepass, Nationalitätenausweis, Identitätskarte, Polizeiausweis) gewährt, wobei hinsichtlich des Reisepasses nur diejenigen Seiten zugestellt wurden, welche Einträge und Stempel enthielten. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gewährt, bis am 31. Januar 2013 eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ins Recht. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2013 die Abweisung der Beschwerde, da diese - unter gleichzeitigem Hinweis auf diverse Bemerkungen - keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Verfügung vom 15. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 2. April 2012 eine Replik einzureichen. I. Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache geltend, als Polizist tätig gewesen zu sein und den Befehl erhalten zu haben, seinen Nachbar zu verhaften und zu verhören, worauf dieser zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Infolgedessen sei er vom Bruder des Verurteilten mit dem Tod bedroht worden. Laut gesicherten Erkenntnissen des BFM bestehe im Nordirak dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des geltenden Rechtssystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Die Behörden seien demnach schutzwillig und schutzfähig. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer selber Polizist sei und die geltend gemachte Bedrohungssituation mit seiner Arbeit zusammenhänge. In diesem Zusammenhang könne davon ausgegangen werden, dass er direkte Kontakte gehabt habe, um Anzeige zu erstatten, und Polizeischutz erhalten hätte. Die geltend gemachten Bedrohungen seien daher nicht asylrelevant. Weiter habe er angeführt, infolge seiner Ausreise sei er unentschuldigt seinem Dienst ferngeblieben, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr eine zweijährige Haftstrafe drohe. Es könne aber laut gesicherten Erkenntnissen des BFM nicht davon ausgegangen werden, dass ihm wegen Fehlens am Arbeitsplatz eine solche Haftstrafe drohe. Disziplinarische Verfahren bei unentschuldigter Abwesenheit am Arbeitsplatz seien legitim. Deshalb komme auch diesem Umstand keine Asylrelevanz zu. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So stütze sich das BFM in seinem Entscheid auf "gesicherte Erkenntnisse", was die Berufung auf konkrete fallspezifische Abklärungen impliziere, welche offengelegt werden müssten. Zudem habe sie die Einsicht in die Akte A6/2 verweigert. Es müsse daher Einsicht in diese Akten sowie in allfällige weitere Dokumente betreffend die "gesicherten Erkenntnisse", respektive im Falle einer verweigerten Einsichtnahme das rechtliche Gehör dazu gewährt werden. Weiter habe das BFM wesentliche Sachverhaltselemente nicht erwähnt beziehungsweise nicht gewürdigt, was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Beispielsweise habe die Vorinstanz nicht festgehalten, dass er von den Behörden gesucht worden sei. Insbesondere habe es nicht angeführt, dass gemäss telefonischer Auskunft seiner Eltern nach seiner Flucht ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Zwar habe das BFM in knapper Form bemerkt, dass ihm eine zweijährige Haftstrafe drohe. Hingegen wäre es entscheidrelevant gewesen zu erwähnen, dass die irakischen Behörden konkret nach ihm gesucht und sogar einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Das BFM habe zudem die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es die angebliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter begründet habe, obwohl dies in der vorliegenden Konstellation zwingend notwendig gewesen wäre. Insbesondere hätte sich die Vorinstanz dazu äussern müssen, weshalb eine staatlich legitime - glaubhaft geltend gemachte - Verfolgung nicht in eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) münde. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen zu erwähnen, dass der von ihm verhaftete und gefolterte Nachbar einem einflussreichen Stamm angehöre, deren Mitglieder sehr kriminell seien. Konkret hätten früher Cousins von I._______ und J._______ sogar Schüsse auf Polizisten abgefeuert. Es sei daher offensichtlich, dass das BFM diese entscheidrelevanten Informationen im Sachverhalt hätte erwähnen und in seiner Begründung würdigen müssen. Ferner habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So hätte es ihm zwingend eine Frist zur Einreichung des von ihm erwähnten Haftbefehls gewähren müssen, zumal er ausdrücklich darauf hingewiesen und erwähnt habe, er könne diesen beschaffen, falls das BFM dies möchte. Das BFM habe ihm jedoch keine Frist zur Einreichung dieses Beweismittels angesetzt. Überdies hätte das BFM die Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts für den Fall auch dann verletzt, wenn sich zeigen sollte, dass es sich bei der Formulierung der Vorinstanz betreffend die "gesicherten Erkenntnisse" lediglich um eine pauschale Formulierung handle. Diesbezüglich wäre es unabdingbar gewesen abzuklären, ob im irakischen Recht einer Person wegen "Desertion" tatsächlich eine polizeiliche Suche und eine zweijährige Haft drohe. Zudem sei die direkte Anhörung teilweise unkonventionell verlaufen. So habe beispielsweise die befragende Person unter Frage 102 auf Seite 12 der Akte A9 erwähnt, dass er eine bestimmte verantwortliche Person in K._______ persönlich kenne und dass dies ein Problem darstelle. Diese eher wirren Aussagen würden Fragen nach dem Sinn dieser Aussage, nach einem Einschüchterungsversuch und nach der direkten Möglichkeit von Abklärungen in seiner Heimat durch die befragende Person aufwerfen. Offenbar kenne diese wichtige Personen im Irak, was die Durchführung von "Botschaftsabklärungen" oder anderweitigen diskreten Anfragen ermöglichen sollte. Vorliegend habe das BFM auch dadurch die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Am Rande sei diesbezüglich vermerkt, dass der aussergewöhnliche Verlauf der Anhörung durchaus die Wiederholung derselben gerechtfertigt hätte. Die angefochtene Verfügung sei daher auch aus diesen Gründen aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen werden sollte, habe das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang eine Botschaftsabklärung zur vorgebrachten Suche seiner Person durchzuführen. In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer vorweg fest, die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass sie die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht in Zweifel gezogen habe. Mit der Einreichung des bereits in der Anhörung erwähnten Haftbefehls habe er nun sogar den Beweis dafür erbracht. Betreffend das vom BFM vorgebrachte Argument der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden beziehe sich die Vorinstanz offensichtlich auf die seit Jahren nicht mehr gültige Praxis in diesem Zusammenhang, da auch eine Verfolgung durch Dritte asylrelevant sei. Vorliegend sei er - wie mehrmals erwähnt und vom BFM mit keinem Wort gewürdigt - durch ein Mitglied eines einflussreichen und kriminellen Stammes bedroht. Daran ändere auch nichts, dass die Bedrohung durch diesen Stamm mit der Arbeit als Polizist in Zusammenhang stehe. Weiter habe das BFM in der angefochtenen Verfügung eine Aufteilung der Argumentation in zwei Teile vorgenommen, was sich sinnentstellend auswirke: Einerseits könne er durch die nordirakischen Behörden Schutz erhalten, obwohl er andererseits gerade durch diese respektive die Polizei wegen Verlassens des Dienstes mit Haftbefehl gesucht werde. Das BFM argumentiere willkürlich, wenn es diesbezüglich behaupte, disziplinarische Verfahren seien legitim, obwohl ein Strafverfahren gegen ihn laufe und ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zusammenfassend sei offensichtlich, dass er sowohl von behördlicher als auch privater Seite unter Druck gesetzt und verfolgt werde. Er könne in seiner Situation nicht behördlichen Schutz erhalten, weil er von den Behörden zusätzlich in asylrelevanter Weise verfolgt werde.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2013 brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche die im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Zur Akteneinsicht sei festzuhalten, dass das BFM mit Schreiben vom 27. Februar 2013 dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die von ihm eingereichten Dokumente gewährt habe und sich bis zur Einreichung des Haftbefehls keine Beweismittel im Dossier befunden hätten. Bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls sei zu bemerken, dass dieser nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung im angefochtenen Entscheid ändere, zumal dieser - dessen Echtheit einmal vorausgesetzt - lediglich bestätige, was er bereits an der Bundesanhörung vorgebracht habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Fristansetzung zur Einreichung dieses Beweismittels vor Erlass des Entscheides, wie sie in der Beschwerdeschrift verlangt werde, nicht notwendig. Auch wenn ein Haftbefehl vorhanden sei, könne nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden, zumal - wie bereits im angefochtenen Entscheid argumentiert worden sei - Disziplinarverfahren bei unentschuldigter Abwesenheit am Arbeitsplatz als legitim einzuschätzen seien. Zur Rüge, es sei die Zugehörigkeit seines Nachbarn zu einem einflussreichen Stamm, dessen Mitglieder kriminell seien, nicht gewürdigt worden, sei festzuhalten, dass dieser Umstand nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. So könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung bei der Polizei direkten Kontakt respektive Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur gehabt habe. Zur Forderung betreffend Durchführung von Botschaftsabklärungen sei anzuführen, dass solche Abklärungen im Irak nicht vorgenommen werden könnten. Die Schweiz verfüge über keine Vertretung im Irak und die schweizerische Botschaft in Amman könne aus Distanzgründen keine Einzelfallabklärungen im Irak vornehmen. Das BFM verfüge jedoch über verlässliche Quellen, um die Lage im Nordirak bezüglich Schutzinfrastruktur usw. zu beurteilen.

E. 3.4 In seiner Replik vom 28. März 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, die vorinstanzliche Vernehmlassung illustriere die mangelhafte Instruktion sowie die schwerwiegenden Gehörsverletzungen und das BFM versuche mit seinen Ausführungen erfolglos, die Mängel der angefochtenen Verfügung zu überdecken. So zeige das Schreiben des BFM vom 27. Februar 2013 betreffend Akteneinsicht, dass es die Bedeutung des Polizeiausweises noch immer verkenne, zumal es diesen Ausweis weiterhin nicht als eigentliches Beweismittel erachte. Diese Auffassung sei offensichtlich falsch. Ferner halte die Vorinstanz unbeirrt an ihrer Haltung fest, wonach ihm lediglich ein "disziplinares Verfahren" bei unentschuldigter Abwesenheit vom Arbeitsplatz drohe und dass ein solches als legitim einzuschätzen sei. Diese Auffassung sei jedoch mit dem eingereichten Haftbefehl eindeutig widerlegt, zumal gegen ihn nicht ein Disziplinar-, sondern ein Strafverfahren geführt werde. Gerade mit der Ansetzung einer Frist zur Einreichung des Haftbefehls vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte sich das BFM dieses Umstandes vergewissern können. Aufgrund des eingereichten Haftbefehls stelle sich eine diametral veränderte Ausgangslage dar, woran auch der Hinweis in der Vernehmlassung, dieser Haftbefehl bestätige lediglich diejenigen Ausführungen, die er bereits an der Bundesanhörung vorgebracht habe, nichts zu ändern vermöge. Im Gegenteil bekräftige die Vorinstanz mit diesem Satz selber, dass in der angefochtenen Verfügung tatsächlich von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen werden müsse und diese nun bewiesen seien. Mit anderen Worten räume das BFM implizit ein, dass die im angefochtenen Entscheid gemachte Behauptung, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass wegen Fehlens am Arbeitsplatz eine zweijährige Strafe drohe, falsch sei. Damit versuche die Vorinstanz zu kaschieren, dass sie in der angefochtenen Verfügung eben gerade von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen anlässlich der Bundesanhörung ausgegangen sei. Neu seien somit die bislang vom BFM bezweifelten Vorbringen durch den Haftbefehl bewiesen. Ausserdem seien die ihm drohenden Nachteile durch die Angehörigen des gefolterten Opfers ebenso unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen wie die ihm seitens der irakischen Justizbehörden drohende Verfolgung. Weiter würden sich allenfalls komplizierte Abgrenzungsfragen betreffend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stellen. Umso markanter erscheine diesbezüglich die Gehörsverletzung durch das BFM, da trotz der bewiesenen Verfolgung mit keinem Wort konkret auf die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen worden sei. Ausserdem habe es die Vorinstanz versäumt, sich in der Vernehmlassung zu diesen Punkten nachträglich zu äussern. Weiter behaupte die Vorinstanz in willkürlicher Weise, dass die Stammeszugehörigkeit des Nachbarn für die Beurteilung des Sachverhalts nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, was offensichtlich seinen Vorbringen widerspreche. Es stehe der Vorinstanz nicht zu, ein von ihm als wesentlich angeführtes Vorbringen als zur Beurteilung nicht relevant zu bezeichnen. Wie bereits in der Beschwerde beantragt, müsse das BFM zwingend offenlegen, auf welche "verlässlichen Quellen" es sich für die Beurteilung der Lage im Nordirak beziehe. Offenbar habe es eine massiv falsche Einschätzung vorgenommen, indem es behauptet habe, ihm drohe lediglich ein Disziplinarverfahren. Mit dem Haftbefehl sei bewiesen, dass eine Strafuntersuchung gegen ihn laufe. Die angeblich zuverlässigen Quellen des BFM seien in diesem Punkt offenbar falsch. Weiter dürfe die Unmöglichkeit, im Irak Botschaftsabklärungen durchführen zu lassen, nicht dazu führen, dass sich die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts enthebe. Vielmehr müsste sie alle anderen möglichen Mittel zwecks Prüfung des eingereichten Beweismittels ausschöpfen (ergänzende Befragung; Dokumentenanalyse beziehungsweise anderes Gutachten). Weitere Ausführungen erübrigten sich jedoch, da das BFM zu Recht ohnehin nicht an der Echtheit und an der Richtigkeit des Haftbefehls gezweifelt habe. 4.1 Vorweg rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, die die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. So habe das BFM das Recht auf Akteneinsicht, die Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Insbesondere habe ihm das BFM keine Frist zur Einreichung des anlässlich der Bundesanhörung erwähnten Haftbefehls angesetzt. 4.1.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts, wonach dem Beschwerdeführer keine Einsicht in den von ihm eingereichten Polizeiausweis sowie die Akte A6/2 gewährt worden sei, ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2013 Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel (Reisepass, Nationalitätenausweis, Identitätskarte, Polizeiausweis) gewährt und die Möglichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung eingeräumt wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Einsicht in die Akte A6/2 mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um eine interne Akte, weshalb sie als behördliche Akte ohne Beweischarakter zu qualifizieren sei und daher dem Einsichtsrecht nicht unterstehe. Ferner gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2013 ebenfalls ergänzende Akteneinsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen. Die wiederholte Beanstandung, wonach die Vorinstanz die Bedeutung des Polizeiausweises (noch immer) verkenne, zumal es diesen Ausweis (weiterhin) nicht als eigentliches Beweismittel erachte, ist unbehelflich, da der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerdeschrift den Polizeiausweis ausdrücklich als "Ausweispapier" bezeichnete (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 oben), die Vorinstanz das fragliche Dokument zunächst als Ausweispapier zu den Akten nahm, jedoch im späteren Verlauf des Asylverfahrens gleichwohl als Beweismittel würdigte. Der Beschwerdeführer rügt zudem in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe ihre gesicherten Erkenntnisse bezüglich Schutzinfrastruktur im (Nord-)Irak und der Intensität der ihm drohenden staatlichen Massnahmen offenzulegen. Dazu ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz in grundsätzlicher Hinsicht einerseits auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen und andererseits auf fallspezifische Abklärungen, wie beispielsweise diejenigen der schweizerischen Vertretung im betreffenden Staat, abstützt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in casu in irgendeiner Weise fallspezifische Abklärungen getätigt hätte; insbesondere wies sie denn auch in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass in der Heimat des Beschwerdeführers keine Einzelfallabklärungen möglich seien. Es erübrigt sich daher, auf eine allfällige Offenbarungspflicht der Vorinstanz bezüglich solcher Quellen weiter einzugehen. Hinsichtlich der öffentlichen Quellen ist aber festzuhalten, dass diesbezüglich für die Vorinstanz keine Pflicht besteht, diese - auch für die Parteien zugänglichen - Quellen offenzulegen. Der Entscheid des Bundesamtes beruht hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen und der Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs auf einer laufenden Überprüfung der erwähnten öffentlichen Quellen und der Einschätzung der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung ihre Einschätzung bezüglich Schutzinfrastruktur im (Nord-)Irak und hinsichtlich der Intensität der ihm drohenden staatlichen Massnahmen offenlegte, kann somit ebenfalls nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. 4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was - entgegen der in der Replik vom 28. März 2013 geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist es nur folgerichtig und nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Würdigung der Vorbringen zwischen wesentlichen und unwesentlichen Sachverhaltselementen unterscheidet und entsprechend in ihrem Entscheid berücksichtigt, auch wenn dies der Einschätzung des Beschwerdeführers, was wesentlich sei, widerspricht. Die verfügende Behörde muss sich zudem nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM führte in seiner Verfügung hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungssituation von privater Seite an, dieser Umstand könne nicht als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erkannt werden (vgl. act. A13/6 S. 3). Dabei spielte für die Beurteilung dieser Frage angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Behörden um Schutz anzugehen, die nähere Charakterisierung der privaten Dritten in der Tat keine Rolle. Überdies war die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Vorinstanz erachtete die angeführten Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen ungenehmigten Verlassens des Arbeitsplatzes - auch ohne das Vorliegen entsprechender Beweismittel - als rechtsstaatlich legitim und somit als asylirrelevant. Demzufolge war sie vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den (allfälligen) Eingang des vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittels abzuwarten, noch verpflichtet eine bestimmte Frist zur Einreichung desselben anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllten, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Weiter ist die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den aussergewöhnlichen Verlauf der Bundesanhörung angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz die vorgebrachten Asylgründe nicht unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG (Glaubhaftigkeit), sondern ausschliesslich unter demjenigen von Art. 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) prüfte, sowie aufgrund obiger Ausführungen insgesamt als unbehelflich zu qualifizieren. Die in der Replik zu Ziffer 2 der Vernehmlassung vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerungen, was die Vorinstanz mit ihren Äusserungen in ihrer Stellungnahme "implizit" respektive "mit anderen Worten" vorbringe oder zu "kaschieren" versuche, sind in dieser Form als unzutreffende Schlüsse und als blosse Mutmassungen zu werten. Weiter richtet sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl BGE 112 Ia 110; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in casu nicht zu erkennen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dasselbe gilt für die Rüge, wonach das BFM im angefochtenen Entscheid trotz der durch Haftbefehl bewiesenen Verfolgung weder die Zulässigkeit noch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft habe. Das BFM äusserte sich im angefochtenen Entscheid in rechtsgenüglicher Weise - wenn auch in knapper Form - zur Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Irak. Eine weitergehende Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als im angefochtenen Entscheid war - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Meinung - vorliegend nicht erforderlich, zumal die Vorinstanz schon im Asylpunkt die geltend gemachten behördlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer als legitim und asylirrelevant und eine zweijährige Haftstrafe wegen Fehlens am Arbeitsplatz als unwahrscheinlich erachtete. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe und in diesem Zusammenhang insbesondere eine Botschaftsabklärung durchzuführen sei, wurde bereits in Ziffer 4.1.1 oben festgehalten, dass das BFM schon in seiner Vernehmlassung auf die fehlende Möglichkeit, im Irak Einzelfallabklärungen durchführen zu können, hingewiesen habe. Diesen Feststellungen ist in casu nichts beizufügen. Weiter hatte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift sowie zwei weiteren Rechtsmitteleingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Deshalb muss die Notwendigkeit der Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum als Haftbefehl bezeichneten Dokument - als nicht gegeben erachtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. 4.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4.2 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in einem anderen Licht darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Der Einwand, wonach sich die Vorinstanz hinsichtlich ihres Argumentes zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden offensichtlich auf die seit Jahren nicht mehr gültige Praxis in diesem Zusammenhang beziehe, zumal auch eine Verfolgung durch Dritte asylrelevant sei (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie), erweist sich als nicht stichhaltig. So nahm das BFM in seinen Erwägungen keinen Bezug auf eine blosse staatliche Verfolgung, sondern wies einleitend explizit auf die vorgebrachte Verfolgung durch eine Drittperson hin (vgl. act. A13/6 S. 3). Der Beschwerdeführer vermag auch auf Beschwerdeebene nicht darzulegen, warum es gerade ihm als Teil der Schutzkräfte im Nordirak nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, Schutz gegen die Bedrohung zu erhalten. Dabei spielt es angesichts der tatsächlich bestehenden Möglichkeit der Schutzgewährung in der Tat keine Rolle, um wen es sich bei dieser Drittperson handelt und welche Stammesangehörigkeit diese besitzt. Weiter ist es durchaus als logisch zu erachten, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltselemente (Verfolgung durch Dritte; drohende Haftstrafe wegen unerlaubten Wegbleibens vom Arbeitsplatz) entsprechend ihrer Chronologie einer gesonderten Prüfung und Würdigung unterzog. Zwar mag es für den Beschwerdeführer abwegig erscheinen, dass er gemäss Argumentation der Vorinstanz einerseits durch die nordirakischen Behörden Schutz erhalten könne, um andererseits in legitimer Weise wegen Verlassens des Dienstes durch die gleichen Behörden respektive die Polizei bestraft zu werden. Da er jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt - diesbezüglich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat und diese lediglich disziplinarischer Art sein dürften, muss er sich sein Fehlverhalten dementsprechend entgegenhalten lassen und sich seiner Verantwortung stellen. Daran ändert auch der eingereichte Haftbefehl und die angeblich damit verbundene Suche nach seiner Person nichts. So ist aus dem als Haftbefehl bezeichneten Dokument nicht ersichtlich, dass gegen ihn wegen seines Verhaltens ein Strafverfahren und nur ein solches eingeleitet werden soll. Gemäss Übersetzung soll der Haftbefehl den Stempel eines zivilen Gerichts ("Zivilstandsgericht Kreis B._______") tragen. Fraglich ist deshalb, inwiefern ein Zivilgericht befugt ist, einen "Haftbefehl" zu erlassen. Ferner ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse mit einer zweijährigen Haftstrafe rechnen, als unbelegte Parteibehauptung zu qualifizieren. Der Einwand, das BFM argumentiere willkürlich, wenn es behaupte, disziplinarische Verfahren seien legitim, obwohl ein Strafverfahren gegen ihn laufe und ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, erweist sich daher als unbegründet. Im Übrigen kann dem ins Recht gelegten Haftbefehl ohnehin nur ein äusserst eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden. So handelt es sich bei diesem Beweismittel um ein behördeninternes Dokument, das die Aufforderung an alle Justiz- und Polizeibeamten sowie die zuständigen Stellen enthält, den Beschwerdeführer festzunehmen und dem Gericht vorzuführen. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, wie er in den Besitz dieses internen Dokumentes, das vom Untersuchungsrichteramt Kreis B._______ ausgestellt worden sein soll, gelangt sein will. Das Vorbringen, dieses Dokument sei seiner Familie im Oktober 2012 zugeschickt worden, wie er anlässlich der Bundesanhörung geltend machte (vgl. act. A9/16 S. 12), ist angesichts des oben dargelegten behördlichen Charakters dieses Dokumentes als unglaubhaft zu werten. Zudem wurden die im Haftbefehl aufgeführten Rubriken nur rudimentär ausgefüllt und enthalten beispielsweise weder das Geburtsdatum noch die vollständige Adresse des aufgeführten Angeklagten. Augenfällig - mithin ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse und ohne Hilfe eines "anderweitigen Gutachtens" ersichtlich - ist in formaler Hinsicht überdies der Umstand, dass die unter der fett gedruckten Überschrift befindliche "Waage der Justitia" aus einem anderen Dokument geschnitten und nachträglich auf das Dokument geklebt wurde. Diesen Umstand hätte der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter bei zumutbarer Sorgfalt zumindest ansatzweise erkennen müssen. Dieses Dokument ist - neben den dargestellten inhaltlichen Ungereimtheiten - zumindest als verfälscht zu qualifizieren. Zur Vermeidung weiterer missbräuchlicher Verwendung ist es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Unbesehen der Beweistauglichkeit dieses Dokumentes ist ohnehin festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht schlüssig und substanziiert begründet, inwiefern er wegen Verlassens des Polizeidienstes aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe verfolgt sein soll oder eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. 4.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist auch aufgrund der angeführten Verfolgungsvorbringen in B._______ eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein zu beurteilendes Vollzugshindernis auszuschliessen, da die entsprechenden Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich sind. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, somit aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Die allgemeine Menschenrechtssituation in diesen Provinzen respektive im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3 S. 590).

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten - auch heute noch gültigen - Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in B._______ (Provinz C._______) geboren, absolvierte dort die Schule und trat danach in den Polizeidienst ein, wobei er sich bis zu seiner Ausreise im Mai 2012 immer an seinem Herkunftsort aufhielt. Er verfügt denn auch eigenen Angaben zufolge noch immer über seine nächsten Familienangehörigen (Eltern, sämtliche Geschwister) in B._______ (vgl. act. A4/10 S. 4) und es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich der junge Beschwerdeführer angesichts der in der Provinz C._______ wohnhaften Verwandten und der Kenntnisse der Verhältnisse und Lebensumstände in seiner Herkunftsregion aus eigenen Kräften eine (erneute) Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Dabei kann der Beschwerdeführer auch auf die (finanzielle) Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen, zumal ihm diese schon bei der Finanzierung seiner Ausreise behilflich gewesen sei sollen (vgl. act. A4/10 S. 6; A9/16 S. 13). Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen. Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).

E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Umstand, dass dieser ein verfälschtes Dokument einreichte, ist bei der Bemessung der Höhe der Verfahrenskosten zu berücksichtigen, weshalb diese auf Fr. 900.- zu erhöhen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das als Haftbefehl bezeichnete, vom (...) datierende Dokument wird eingezogen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6671/2012 Urteil vom 11. Juli 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Provinz C._______) stammender iraker Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 31. Mai 2012 auf dem Landweg und gelangte über D._______, E._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 1. Oktober 2012 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 8. Oktober 2012 durchgeführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 9. November 2012 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe seit dem (...) respektive seit Beginn des Jahres (...) in seiner Heimatstadt als Polizist bei der Kriminalabteilung gearbeitet. Am (...) habe sich bei einem Goldschmuckladen in B._______ ein Einbruch ereignet. Am (...) sei es ihnen gelungen, einen der Täter (H._______) ausfindig zu machen. Unter Folter habe dieser den Namen eines Mittäters (I._______) bekanntgegeben, den er persönlich gekannt und der in der Nähe ihres Hauses gewohnt habe. Sein Vorgesetzter habe ihm den Auftrag erteilt, persönlich I._______ zu verhaften und diesen zu misshandeln, bis dieser die Tat zugebe. Noch am gleichen Tag sei es zur Verhaftung von I._______ gekommen, welcher aufgrund der Folter während der Haft zugegeben habe, ebenfalls in das fragliche Geschäft eingebrochen zu haben. I._______ habe in der Folge dessen Bruder J._______ anlässlich eines Besuchs im Gefängnis darüber informiert, dass er von ihm verhaftet und geschlagen worden sei. Danach habe er ungefähr am (...) oder (...) per Telefon Todesdrohungen von J._______ erhalten. Dies habe er seinem Vorgesetzten mitgeteilt, der ihm gesagt habe, er solle diese Drohungen nicht ernst nehmen. Da I._______ und J._______ zu einem bekannten Stamm gehört hätten, habe er aus Angst beschlossen, das Land zu verlassen, und sei, ohne seine Vorgesetzten zu orientieren, aus dem Dienst desertiert. Wegen seiner Flucht sei er von den Behörden gesucht worden und müsse bei einer Rückkehr mit einer zweijährigen Gefängnisstrafe rechnen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 29. November 2012 - eröffnet am 3. Dezember 2012 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 21. Dezember 2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die eingereichten Beweismittel, insbesondere den Polizeiausweis, in die Unterlagen betreffend die "gesicherten Erkenntnisse" hinsichtlich der Situation im Irak sowie in die Akte A6/2 und - nach gewährter Akteneinsicht - um die Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Der Antrag auf Einsicht in das Aktenstück A6/2 (Triageblatt) wurde abgewiesen, da es sich bei diesem um eine interne Akte handle, die als behördliche Unterlage ohne Beweischarakter zu qualifizieren sei und daher dem Einsichtsrecht nicht unterstehe. Weiter wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel (Reisepass, Nationalitätenausweis, Identitätskarte, Polizeiausweis) gewährt, wobei hinsichtlich des Reisepasses nur diejenigen Seiten zugestellt wurden, welche Einträge und Stempel enthielten. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gewährt, bis am 31. Januar 2013 eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten entschieden werde. Die Behandlung der weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ins Recht. F. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. März 2013 die Abweisung der Beschwerde, da diese - unter gleichzeitigem Hinweis auf diverse Bemerkungen - keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Verfügung vom 15. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 2. April 2012 eine Replik einzureichen. I. Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache geltend, als Polizist tätig gewesen zu sein und den Befehl erhalten zu haben, seinen Nachbar zu verhaften und zu verhören, worauf dieser zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Infolgedessen sei er vom Bruder des Verurteilten mit dem Tod bedroht worden. Laut gesicherten Erkenntnissen des BFM bestehe im Nordirak dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des geltenden Rechtssystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Die Behörden seien demnach schutzwillig und schutzfähig. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer selber Polizist sei und die geltend gemachte Bedrohungssituation mit seiner Arbeit zusammenhänge. In diesem Zusammenhang könne davon ausgegangen werden, dass er direkte Kontakte gehabt habe, um Anzeige zu erstatten, und Polizeischutz erhalten hätte. Die geltend gemachten Bedrohungen seien daher nicht asylrelevant. Weiter habe er angeführt, infolge seiner Ausreise sei er unentschuldigt seinem Dienst ferngeblieben, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr eine zweijährige Haftstrafe drohe. Es könne aber laut gesicherten Erkenntnissen des BFM nicht davon ausgegangen werden, dass ihm wegen Fehlens am Arbeitsplatz eine solche Haftstrafe drohe. Disziplinarische Verfahren bei unentschuldigter Abwesenheit am Arbeitsplatz seien legitim. Deshalb komme auch diesem Umstand keine Asylrelevanz zu. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 3.2 In der Beschwerdeschrift rügte der Beschwerdeführer zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So stütze sich das BFM in seinem Entscheid auf "gesicherte Erkenntnisse", was die Berufung auf konkrete fallspezifische Abklärungen impliziere, welche offengelegt werden müssten. Zudem habe sie die Einsicht in die Akte A6/2 verweigert. Es müsse daher Einsicht in diese Akten sowie in allfällige weitere Dokumente betreffend die "gesicherten Erkenntnisse", respektive im Falle einer verweigerten Einsichtnahme das rechtliche Gehör dazu gewährt werden. Weiter habe das BFM wesentliche Sachverhaltselemente nicht erwähnt beziehungsweise nicht gewürdigt, was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Beispielsweise habe die Vorinstanz nicht festgehalten, dass er von den Behörden gesucht worden sei. Insbesondere habe es nicht angeführt, dass gemäss telefonischer Auskunft seiner Eltern nach seiner Flucht ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Zwar habe das BFM in knapper Form bemerkt, dass ihm eine zweijährige Haftstrafe drohe. Hingegen wäre es entscheidrelevant gewesen zu erwähnen, dass die irakischen Behörden konkret nach ihm gesucht und sogar einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hätten. Das BFM habe zudem die Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es die angebliche Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht weiter begründet habe, obwohl dies in der vorliegenden Konstellation zwingend notwendig gewesen wäre. Insbesondere hätte sich die Vorinstanz dazu äussern müssen, weshalb eine staatlich legitime - glaubhaft geltend gemachte - Verfolgung nicht in eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) münde. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen zu erwähnen, dass der von ihm verhaftete und gefolterte Nachbar einem einflussreichen Stamm angehöre, deren Mitglieder sehr kriminell seien. Konkret hätten früher Cousins von I._______ und J._______ sogar Schüsse auf Polizisten abgefeuert. Es sei daher offensichtlich, dass das BFM diese entscheidrelevanten Informationen im Sachverhalt hätte erwähnen und in seiner Begründung würdigen müssen. Ferner habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So hätte es ihm zwingend eine Frist zur Einreichung des von ihm erwähnten Haftbefehls gewähren müssen, zumal er ausdrücklich darauf hingewiesen und erwähnt habe, er könne diesen beschaffen, falls das BFM dies möchte. Das BFM habe ihm jedoch keine Frist zur Einreichung dieses Beweismittels angesetzt. Überdies hätte das BFM die Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts für den Fall auch dann verletzt, wenn sich zeigen sollte, dass es sich bei der Formulierung der Vorinstanz betreffend die "gesicherten Erkenntnisse" lediglich um eine pauschale Formulierung handle. Diesbezüglich wäre es unabdingbar gewesen abzuklären, ob im irakischen Recht einer Person wegen "Desertion" tatsächlich eine polizeiliche Suche und eine zweijährige Haft drohe. Zudem sei die direkte Anhörung teilweise unkonventionell verlaufen. So habe beispielsweise die befragende Person unter Frage 102 auf Seite 12 der Akte A9 erwähnt, dass er eine bestimmte verantwortliche Person in K._______ persönlich kenne und dass dies ein Problem darstelle. Diese eher wirren Aussagen würden Fragen nach dem Sinn dieser Aussage, nach einem Einschüchterungsversuch und nach der direkten Möglichkeit von Abklärungen in seiner Heimat durch die befragende Person aufwerfen. Offenbar kenne diese wichtige Personen im Irak, was die Durchführung von "Botschaftsabklärungen" oder anderweitigen diskreten Anfragen ermöglichen sollte. Vorliegend habe das BFM auch dadurch die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Am Rande sei diesbezüglich vermerkt, dass der aussergewöhnliche Verlauf der Anhörung durchaus die Wiederholung derselben gerechtfertigt hätte. Die angefochtene Verfügung sei daher auch aus diesen Gründen aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben und nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen werden sollte, habe das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang eine Botschaftsabklärung zur vorgebrachten Suche seiner Person durchzuführen. In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer vorweg fest, die Vorinstanz sei darauf zu behaften, dass sie die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht in Zweifel gezogen habe. Mit der Einreichung des bereits in der Anhörung erwähnten Haftbefehls habe er nun sogar den Beweis dafür erbracht. Betreffend das vom BFM vorgebrachte Argument der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden beziehe sich die Vorinstanz offensichtlich auf die seit Jahren nicht mehr gültige Praxis in diesem Zusammenhang, da auch eine Verfolgung durch Dritte asylrelevant sei. Vorliegend sei er - wie mehrmals erwähnt und vom BFM mit keinem Wort gewürdigt - durch ein Mitglied eines einflussreichen und kriminellen Stammes bedroht. Daran ändere auch nichts, dass die Bedrohung durch diesen Stamm mit der Arbeit als Polizist in Zusammenhang stehe. Weiter habe das BFM in der angefochtenen Verfügung eine Aufteilung der Argumentation in zwei Teile vorgenommen, was sich sinnentstellend auswirke: Einerseits könne er durch die nordirakischen Behörden Schutz erhalten, obwohl er andererseits gerade durch diese respektive die Polizei wegen Verlassens des Dienstes mit Haftbefehl gesucht werde. Das BFM argumentiere willkürlich, wenn es diesbezüglich behaupte, disziplinarische Verfahren seien legitim, obwohl ein Strafverfahren gegen ihn laufe und ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zusammenfassend sei offensichtlich, dass er sowohl von behördlicher als auch privater Seite unter Druck gesetzt und verfolgt werde. Er könne in seiner Situation nicht behördlichen Schutz erhalten, weil er von den Behörden zusätzlich in asylrelevanter Weise verfolgt werde. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2013 brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche die im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Zur Akteneinsicht sei festzuhalten, dass das BFM mit Schreiben vom 27. Februar 2013 dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die von ihm eingereichten Dokumente gewährt habe und sich bis zur Einreichung des Haftbefehls keine Beweismittel im Dossier befunden hätten. Bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls sei zu bemerken, dass dieser nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung im angefochtenen Entscheid ändere, zumal dieser - dessen Echtheit einmal vorausgesetzt - lediglich bestätige, was er bereits an der Bundesanhörung vorgebracht habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Fristansetzung zur Einreichung dieses Beweismittels vor Erlass des Entscheides, wie sie in der Beschwerdeschrift verlangt werde, nicht notwendig. Auch wenn ein Haftbefehl vorhanden sei, könne nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden, zumal - wie bereits im angefochtenen Entscheid argumentiert worden sei - Disziplinarverfahren bei unentschuldigter Abwesenheit am Arbeitsplatz als legitim einzuschätzen seien. Zur Rüge, es sei die Zugehörigkeit seines Nachbarn zu einem einflussreichen Stamm, dessen Mitglieder kriminell seien, nicht gewürdigt worden, sei festzuhalten, dass dieser Umstand nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. So könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung bei der Polizei direkten Kontakt respektive Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur gehabt habe. Zur Forderung betreffend Durchführung von Botschaftsabklärungen sei anzuführen, dass solche Abklärungen im Irak nicht vorgenommen werden könnten. Die Schweiz verfüge über keine Vertretung im Irak und die schweizerische Botschaft in Amman könne aus Distanzgründen keine Einzelfallabklärungen im Irak vornehmen. Das BFM verfüge jedoch über verlässliche Quellen, um die Lage im Nordirak bezüglich Schutzinfrastruktur usw. zu beurteilen. 3.4 In seiner Replik vom 28. März 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, die vorinstanzliche Vernehmlassung illustriere die mangelhafte Instruktion sowie die schwerwiegenden Gehörsverletzungen und das BFM versuche mit seinen Ausführungen erfolglos, die Mängel der angefochtenen Verfügung zu überdecken. So zeige das Schreiben des BFM vom 27. Februar 2013 betreffend Akteneinsicht, dass es die Bedeutung des Polizeiausweises noch immer verkenne, zumal es diesen Ausweis weiterhin nicht als eigentliches Beweismittel erachte. Diese Auffassung sei offensichtlich falsch. Ferner halte die Vorinstanz unbeirrt an ihrer Haltung fest, wonach ihm lediglich ein "disziplinares Verfahren" bei unentschuldigter Abwesenheit vom Arbeitsplatz drohe und dass ein solches als legitim einzuschätzen sei. Diese Auffassung sei jedoch mit dem eingereichten Haftbefehl eindeutig widerlegt, zumal gegen ihn nicht ein Disziplinar-, sondern ein Strafverfahren geführt werde. Gerade mit der Ansetzung einer Frist zur Einreichung des Haftbefehls vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätte sich das BFM dieses Umstandes vergewissern können. Aufgrund des eingereichten Haftbefehls stelle sich eine diametral veränderte Ausgangslage dar, woran auch der Hinweis in der Vernehmlassung, dieser Haftbefehl bestätige lediglich diejenigen Ausführungen, die er bereits an der Bundesanhörung vorgebracht habe, nichts zu ändern vermöge. Im Gegenteil bekräftige die Vorinstanz mit diesem Satz selber, dass in der angefochtenen Verfügung tatsächlich von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen werden müsse und diese nun bewiesen seien. Mit anderen Worten räume das BFM implizit ein, dass die im angefochtenen Entscheid gemachte Behauptung, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass wegen Fehlens am Arbeitsplatz eine zweijährige Strafe drohe, falsch sei. Damit versuche die Vorinstanz zu kaschieren, dass sie in der angefochtenen Verfügung eben gerade von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen anlässlich der Bundesanhörung ausgegangen sei. Neu seien somit die bislang vom BFM bezweifelten Vorbringen durch den Haftbefehl bewiesen. Ausserdem seien die ihm drohenden Nachteile durch die Angehörigen des gefolterten Opfers ebenso unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen wie die ihm seitens der irakischen Justizbehörden drohende Verfolgung. Weiter würden sich allenfalls komplizierte Abgrenzungsfragen betreffend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stellen. Umso markanter erscheine diesbezüglich die Gehörsverletzung durch das BFM, da trotz der bewiesenen Verfolgung mit keinem Wort konkret auf die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen worden sei. Ausserdem habe es die Vorinstanz versäumt, sich in der Vernehmlassung zu diesen Punkten nachträglich zu äussern. Weiter behaupte die Vorinstanz in willkürlicher Weise, dass die Stammeszugehörigkeit des Nachbarn für die Beurteilung des Sachverhalts nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, was offensichtlich seinen Vorbringen widerspreche. Es stehe der Vorinstanz nicht zu, ein von ihm als wesentlich angeführtes Vorbringen als zur Beurteilung nicht relevant zu bezeichnen. Wie bereits in der Beschwerde beantragt, müsse das BFM zwingend offenlegen, auf welche "verlässlichen Quellen" es sich für die Beurteilung der Lage im Nordirak beziehe. Offenbar habe es eine massiv falsche Einschätzung vorgenommen, indem es behauptet habe, ihm drohe lediglich ein Disziplinarverfahren. Mit dem Haftbefehl sei bewiesen, dass eine Strafuntersuchung gegen ihn laufe. Die angeblich zuverlässigen Quellen des BFM seien in diesem Punkt offenbar falsch. Weiter dürfe die Unmöglichkeit, im Irak Botschaftsabklärungen durchführen zu lassen, nicht dazu führen, dass sich die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts enthebe. Vielmehr müsste sie alle anderen möglichen Mittel zwecks Prüfung des eingereichten Beweismittels ausschöpfen (ergänzende Befragung; Dokumentenanalyse beziehungsweise anderes Gutachten). Weitere Ausführungen erübrigten sich jedoch, da das BFM zu Recht ohnehin nicht an der Echtheit und an der Richtigkeit des Haftbefehls gezweifelt habe. 4.1 Vorweg rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, die die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten. So habe das BFM das Recht auf Akteneinsicht, die Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Insbesondere habe ihm das BFM keine Frist zur Einreichung des anlässlich der Bundesanhörung erwähnten Haftbefehls angesetzt. 4.1.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts, wonach dem Beschwerdeführer keine Einsicht in den von ihm eingereichten Polizeiausweis sowie die Akte A6/2 gewährt worden sei, ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2013 Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel (Reisepass, Nationalitätenausweis, Identitätskarte, Polizeiausweis) gewährt und die Möglichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung eingeräumt wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Einsicht in die Akte A6/2 mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um eine interne Akte, weshalb sie als behördliche Akte ohne Beweischarakter zu qualifizieren sei und daher dem Einsichtsrecht nicht unterstehe. Ferner gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Februar 2013 ebenfalls ergänzende Akteneinsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mithin des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zu verneinen. Die wiederholte Beanstandung, wonach die Vorinstanz die Bedeutung des Polizeiausweises (noch immer) verkenne, zumal es diesen Ausweis (weiterhin) nicht als eigentliches Beweismittel erachte, ist unbehelflich, da der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerdeschrift den Polizeiausweis ausdrücklich als "Ausweispapier" bezeichnete (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 oben), die Vorinstanz das fragliche Dokument zunächst als Ausweispapier zu den Akten nahm, jedoch im späteren Verlauf des Asylverfahrens gleichwohl als Beweismittel würdigte. Der Beschwerdeführer rügt zudem in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe ihre gesicherten Erkenntnisse bezüglich Schutzinfrastruktur im (Nord-)Irak und der Intensität der ihm drohenden staatlichen Massnahmen offenzulegen. Dazu ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz in grundsätzlicher Hinsicht einerseits auf allgemeine und öffentlich zugängliche Quellen und andererseits auf fallspezifische Abklärungen, wie beispielsweise diejenigen der schweizerischen Vertretung im betreffenden Staat, abstützt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in casu in irgendeiner Weise fallspezifische Abklärungen getätigt hätte; insbesondere wies sie denn auch in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass in der Heimat des Beschwerdeführers keine Einzelfallabklärungen möglich seien. Es erübrigt sich daher, auf eine allfällige Offenbarungspflicht der Vorinstanz bezüglich solcher Quellen weiter einzugehen. Hinsichtlich der öffentlichen Quellen ist aber festzuhalten, dass diesbezüglich für die Vorinstanz keine Pflicht besteht, diese - auch für die Parteien zugänglichen - Quellen offenzulegen. Der Entscheid des Bundesamtes beruht hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen und der Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs auf einer laufenden Überprüfung der erwähnten öffentlichen Quellen und der Einschätzung der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung ihre Einschätzung bezüglich Schutzinfrastruktur im (Nord-)Irak und hinsichtlich der Intensität der ihm drohenden staatlichen Massnahmen offenlegte, kann somit ebenfalls nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. 4.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was - entgegen der in der Replik vom 28. März 2013 geäusserten Ansicht - jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist es nur folgerichtig und nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Würdigung der Vorbringen zwischen wesentlichen und unwesentlichen Sachverhaltselementen unterscheidet und entsprechend in ihrem Entscheid berücksichtigt, auch wenn dies der Einschätzung des Beschwerdeführers, was wesentlich sei, widerspricht. Die verfügende Behörde muss sich zudem nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM führte in seiner Verfügung hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungssituation von privater Seite an, dieser Umstand könne nicht als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG erkannt werden (vgl. act. A13/6 S. 3). Dabei spielte für die Beurteilung dieser Frage angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Behörden um Schutz anzugehen, die nähere Charakterisierung der privaten Dritten in der Tat keine Rolle. Überdies war die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Vorinstanz erachtete die angeführten Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen ungenehmigten Verlassens des Arbeitsplatzes - auch ohne das Vorliegen entsprechender Beweismittel - als rechtsstaatlich legitim und somit als asylirrelevant. Demzufolge war sie vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den (allfälligen) Eingang des vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittels abzuwarten, noch verpflichtet eine bestimmte Frist zur Einreichung desselben anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllten, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Weiter ist die Rüge des Beschwerdeführers betreffend den aussergewöhnlichen Verlauf der Bundesanhörung angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz die vorgebrachten Asylgründe nicht unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG (Glaubhaftigkeit), sondern ausschliesslich unter demjenigen von Art. 3 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) prüfte, sowie aufgrund obiger Ausführungen insgesamt als unbehelflich zu qualifizieren. Die in der Replik zu Ziffer 2 der Vernehmlassung vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerungen, was die Vorinstanz mit ihren Äusserungen in ihrer Stellungnahme "implizit" respektive "mit anderen Worten" vorbringe oder zu "kaschieren" versuche, sind in dieser Form als unzutreffende Schlüsse und als blosse Mutmassungen zu werten. Weiter richtet sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl BGE 112 Ia 110; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in casu nicht zu erkennen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dasselbe gilt für die Rüge, wonach das BFM im angefochtenen Entscheid trotz der durch Haftbefehl bewiesenen Verfolgung weder die Zulässigkeit noch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft habe. Das BFM äusserte sich im angefochtenen Entscheid in rechtsgenüglicher Weise - wenn auch in knapper Form - zur Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Irak. Eine weitergehende Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als im angefochtenen Entscheid war - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Meinung - vorliegend nicht erforderlich, zumal die Vorinstanz schon im Asylpunkt die geltend gemachten behördlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer als legitim und asylirrelevant und eine zweijährige Haftstrafe wegen Fehlens am Arbeitsplatz als unwahrscheinlich erachtete. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe und in diesem Zusammenhang insbesondere eine Botschaftsabklärung durchzuführen sei, wurde bereits in Ziffer 4.1.1 oben festgehalten, dass das BFM schon in seiner Vernehmlassung auf die fehlende Möglichkeit, im Irak Einzelfallabklärungen durchführen zu können, hingewiesen habe. Diesen Feststellungen ist in casu nichts beizufügen. Weiter hatte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift sowie zwei weiteren Rechtsmitteleingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Deshalb muss die Notwendigkeit der Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum als Haftbefehl bezeichneten Dokument - als nicht gegeben erachtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. 4.1.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4.2 In materieller Hinsicht gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in einem anderen Licht darzustellen, weshalb vorliegend die diesbezügliche Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Der Einwand, wonach sich die Vorinstanz hinsichtlich ihres Argumentes zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden offensichtlich auf die seit Jahren nicht mehr gültige Praxis in diesem Zusammenhang beziehe, zumal auch eine Verfolgung durch Dritte asylrelevant sei (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie), erweist sich als nicht stichhaltig. So nahm das BFM in seinen Erwägungen keinen Bezug auf eine blosse staatliche Verfolgung, sondern wies einleitend explizit auf die vorgebrachte Verfolgung durch eine Drittperson hin (vgl. act. A13/6 S. 3). Der Beschwerdeführer vermag auch auf Beschwerdeebene nicht darzulegen, warum es gerade ihm als Teil der Schutzkräfte im Nordirak nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, Schutz gegen die Bedrohung zu erhalten. Dabei spielt es angesichts der tatsächlich bestehenden Möglichkeit der Schutzgewährung in der Tat keine Rolle, um wen es sich bei dieser Drittperson handelt und welche Stammesangehörigkeit diese besitzt. Weiter ist es durchaus als logisch zu erachten, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltselemente (Verfolgung durch Dritte; drohende Haftstrafe wegen unerlaubten Wegbleibens vom Arbeitsplatz) entsprechend ihrer Chronologie einer gesonderten Prüfung und Würdigung unterzog. Zwar mag es für den Beschwerdeführer abwegig erscheinen, dass er gemäss Argumentation der Vorinstanz einerseits durch die nordirakischen Behörden Schutz erhalten könne, um andererseits in legitimer Weise wegen Verlassens des Dienstes durch die gleichen Behörden respektive die Polizei bestraft zu werden. Da er jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt - diesbezüglich keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat und diese lediglich disziplinarischer Art sein dürften, muss er sich sein Fehlverhalten dementsprechend entgegenhalten lassen und sich seiner Verantwortung stellen. Daran ändert auch der eingereichte Haftbefehl und die angeblich damit verbundene Suche nach seiner Person nichts. So ist aus dem als Haftbefehl bezeichneten Dokument nicht ersichtlich, dass gegen ihn wegen seines Verhaltens ein Strafverfahren und nur ein solches eingeleitet werden soll. Gemäss Übersetzung soll der Haftbefehl den Stempel eines zivilen Gerichts ("Zivilstandsgericht Kreis B._______") tragen. Fraglich ist deshalb, inwiefern ein Zivilgericht befugt ist, einen "Haftbefehl" zu erlassen. Ferner ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse mit einer zweijährigen Haftstrafe rechnen, als unbelegte Parteibehauptung zu qualifizieren. Der Einwand, das BFM argumentiere willkürlich, wenn es behaupte, disziplinarische Verfahren seien legitim, obwohl ein Strafverfahren gegen ihn laufe und ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, erweist sich daher als unbegründet. Im Übrigen kann dem ins Recht gelegten Haftbefehl ohnehin nur ein äusserst eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden. So handelt es sich bei diesem Beweismittel um ein behördeninternes Dokument, das die Aufforderung an alle Justiz- und Polizeibeamten sowie die zuständigen Stellen enthält, den Beschwerdeführer festzunehmen und dem Gericht vorzuführen. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, wie er in den Besitz dieses internen Dokumentes, das vom Untersuchungsrichteramt Kreis B._______ ausgestellt worden sein soll, gelangt sein will. Das Vorbringen, dieses Dokument sei seiner Familie im Oktober 2012 zugeschickt worden, wie er anlässlich der Bundesanhörung geltend machte (vgl. act. A9/16 S. 12), ist angesichts des oben dargelegten behördlichen Charakters dieses Dokumentes als unglaubhaft zu werten. Zudem wurden die im Haftbefehl aufgeführten Rubriken nur rudimentär ausgefüllt und enthalten beispielsweise weder das Geburtsdatum noch die vollständige Adresse des aufgeführten Angeklagten. Augenfällig - mithin ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse und ohne Hilfe eines "anderweitigen Gutachtens" ersichtlich - ist in formaler Hinsicht überdies der Umstand, dass die unter der fett gedruckten Überschrift befindliche "Waage der Justitia" aus einem anderen Dokument geschnitten und nachträglich auf das Dokument geklebt wurde. Diesen Umstand hätte der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter bei zumutbarer Sorgfalt zumindest ansatzweise erkennen müssen. Dieses Dokument ist - neben den dargestellten inhaltlichen Ungereimtheiten - zumindest als verfälscht zu qualifizieren. Zur Vermeidung weiterer missbräuchlicher Verwendung ist es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. Unbesehen der Beweistauglichkeit dieses Dokumentes ist ohnehin festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht schlüssig und substanziiert begründet, inwiefern er wegen Verlassens des Polizeidienstes aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe verfolgt sein soll oder eine solche Verfolgung zu befürchten hätte. 4.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502). 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist auch aufgrund der angeführten Verfolgungsvorbringen in B._______ eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein zu beurteilendes Vollzugshindernis auszuschliessen, da die entsprechenden Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich sind. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, somit aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Die allgemeine Menschenrechtssituation in diesen Provinzen respektive im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3 S. 590). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten - auch heute noch gültigen - Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya). Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). 6.3.3 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in B._______ (Provinz C._______) geboren, absolvierte dort die Schule und trat danach in den Polizeidienst ein, wobei er sich bis zu seiner Ausreise im Mai 2012 immer an seinem Herkunftsort aufhielt. Er verfügt denn auch eigenen Angaben zufolge noch immer über seine nächsten Familienangehörigen (Eltern, sämtliche Geschwister) in B._______ (vgl. act. A4/10 S. 4) und es kann daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich der junge Beschwerdeführer angesichts der in der Provinz C._______ wohnhaften Verwandten und der Kenntnisse der Verhältnisse und Lebensumstände in seiner Herkunftsregion aus eigenen Kräften eine (erneute) Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Dabei kann der Beschwerdeführer auch auf die (finanzielle) Unterstützung seiner Familienangehörigen zählen, zumal ihm diese schon bei der Finanzierung seiner Ausreise behilflich gewesen sei sollen (vgl. act. A4/10 S. 6; A9/16 S. 13). Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen. Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Umstand, dass dieser ein verfälschtes Dokument einreichte, ist bei der Bemessung der Höhe der Verfahrenskosten zu berücksichtigen, weshalb diese auf Fr. 900.- zu erhöhen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das als Haftbefehl bezeichnete, vom (...) datierende Dokument wird eingezogen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: