Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und schiitischer Religionszugehörigkeit, stellte am 8. Februar 1996 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nachfolgend Bundesamt für Migration [BFM]; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) anerkannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 1996 als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. C. Gemäss Anhaltungsbericht des Grenzwachtpostens Zürich-Flughafen vom 26. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer am 25. Februar 2012 bei der Einreise in die Schweiz einer Effektenkontrolle unterzogen, wobei sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Genannte in den Irak gereist sei. Insbesondere wurde bei ihm unter anderem die Kopie eines am 20. Februar 2012 ausgestellten, auf den Namen B._______ lautenden irakischen Reisepasses gefunden. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 teilte das damalige BFM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) mit, angesichts der Ergebnisse der Kontrolle durch die Grenzwacht vom 25. Februar 2012 sei davon auszugehen, dass er sich durch die Annahme eines heimatlichen Reisepasses freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Es werde deshalb erwogen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu aberkennen und das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Zugleich forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, zum fraglichen Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben. E. Mit gleichlautender Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2012 wiederholte das BFM die Aufforderung zur Stellungnahme. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 15. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Bundesamts. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 3. Dezember 2012 wiederholte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Akteneinsicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in einen Teil der Akten des Verfahrens betreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. I. Mit Eingabe an das BFM vom 18. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin um ergänzende Einsicht in weitere Aktenstücke (Bericht des Grenzwachtpostens Zürich-Flughafen; Reisedokumente des Beschwerdeführers und seiner Familie; weitere anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwacht aufgefundene Dokumente). J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer teilweise Akteneinsicht, soweit die Reisedokumente betreffend. In Bezug auf die weiteren verlangten Aktenstücke teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, es handle sich um Akten einer anderen Behörde, weshalb ein Gesuch um Einsichtnahme an diese zu richten sei. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 3. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Der Beschwerdeführer leide seit einem am 10. Dezember 1998 geschehenen Autounfall bei dem seine damalige Lebenspartnerin ums Leben gekommen sei unter irreversiblen Hirnverletzungen und, als Folge davon, an Wahnvorstellungen. Die Folgen der Hirnverletzung eine organisch bedingte halluzinatorische Entwicklung würden eine regelmässige medikamentöse Behandlung bedingen. Verursacht durch die Wahnvorstellungen habe der Beschwerdeführer im April 2001 seinen behandelnden Arzt mit einem Taschenmesser schwer verletzt. Deswegen sei er am 11. April 2004 unter Berücksichtigung einer erheblich eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung zu zwanzig Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben worden sei. Am 20. Juni 2008 sei durch das zuständige Gericht eine stationäre Massnahme angeordnet worden. Am 10. Januar 2012 sei der Beschwerdeführer mit einer Probezeit von fünf Jahren wieder aus der stationären Massnahme entlassen worden, wobei eine Schutzaufsicht durch die Bewährungshilfe angeordnet worden sei. Seit dem erlittenen Unfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, ein völlig eigenverantwortliches und auf Einsicht beruhendes Leben zu führen. Ohne Begleitung und Betreuung sei er auch nicht in der Lage, die rechtlichen Konsequenzen eines allfälligen Fehlverhaltens abzuschätzen. Aus gesundheitlichen Gründen sei er auch nicht in der Lage, Behördengänge alleine zu besorgen. Entsprechend sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, sich aus eigenem Antrieb einen irakischen Pass zu beschaffen. Schon gar nicht könne er die möglichen rechtlichen Konsequenzen eines allfälligen Besitzes eines irakischen Passes erfassen. Ein Bewusstsein für eine wissentliche und willentliche Kontaktnahme mit heimatlichen Behörden und eine entsprechende Unterschutzstellung sei aufgrund der Hirnverletzung auszuschliessen. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 mehrmals mit Familienangehörigen aus dem Irak und aus Syrien getroffen. Jedoch seien diese Treffen ausserhalb des Iraks, nämlich in der Türkei, erfolgt. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter anderem ärztliche Zeugnisse und behördliche Verfügungen eingereicht. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 29. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten des Bundesamts. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer eine anonymisierte Kopie des Anhaltungsberichts des Grenzwachtpostens Zürich-Flughafen vom 26. Februar 2012. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 21. März 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sich zwischen dem 27. Januar und dem 25. Februar 2012 für eine Familienzusammenkunft in die Türkei begeben und nicht, wie vom Bundesamt unterstellt, in den Irak. In den vom Grenzwachtkorps übermittelten Akten seien Tickets für entsprechende Flüge zwischen Stuttgart und Istanbul enthalten, jedoch keine den Irak betreffende Reiseunterlagen. Alle in den Akten befindlichen Dokumente seien dem Beschwerdeführer in der Türkei von Familienmitgliedern übergeben worden, weil er selbst nicht in den Irak reisen und sich somit auch nicht persönlich um zu erledigende Familienangelegenheiten kümmern könne. Mittels einer Heiratsurkunde sei die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner heutigen Ehefrau auch nach irakischem Recht anerkannt worden. Diese Eheanerkennung sei durch die Familie des Beschwerdeführers bewerkstelligt worden. In der Türkei sei dem Beschwerdeführer durch dessen Bruder auch die Kopie eines irakischen Reisepasses überreicht worden. Dieser Pass laute auf den Namen B._______, was die im Irak gebräuchliche Zusammensetzung seines Namens sei. O. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, seinen irakischen Reisepass im Original einzureichen. P. Mit Eingabe an das BFM vom 6. Mai 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit, nach Auskunft des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers befänden sich keine im Heimatstaat ausgestellte Originaldokumente in dessen Besitz. Q. Mit Eingaben an das BFM beziehungsweise an das SEM vom 21. August 2013, vom 11. Februar 2014 und vom 19. Januar 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens. R. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung folgender Fragen auf: Der irakische Reisepass, der am 25. Februar 2012 mit seiner Photographie bei ihm gefunden worden sei, laute auf den Namen B._______, und es frage sich deshalb, warum der Pass auf einen anderen Namen ausgestellt worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Bruder habe beabsichtigt, ihm im Irak ein Haus zu vermachen, und es sei diesbezüglich nicht ersichtlich, weshalb er hierfür einen irakischen Reisepass benötigt habe. Weiter sei beim Beschwerdeführer auch ein irakischer Nationalitätenausweis gefunden worden, und es stelle sich die Frage, wozu er diesen benötige. S. Mit Eingabe an das SEM vom 28. April 2015 teilte die Rechtsvertreterin Folgendes mit: Beim Beschwerdeführer sei nicht ein irakischer Reisepass, sondern eine entsprechende Kopie gefunden worden, welche ihm anlässlich des Familientreffens in der Türkei von seinem Bruder übergeben worden sei. Der Name B._______ sei, wie im Irak üblich, aus seinem Vornamen und den Namen seines Vaters und seines Grossvaters zusammengesetzt. In der Schweiz sei er unter jenem Namen registriert worden, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in seinem damaligen Karate-Ausweis vermerkt gewesen sei, den er während seiner sportlichen Karriere analog zu einem Künstlernamen getragen habe. Sein Bruder habe für ihn im Irak nicht ein Haus gekauft, sondern ein Grundstück; dies zur Anlage des Erbes nach dem Tod des gemeinsamen Vaters. Eine Reise in den Irak sei für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nie in Frage gekommen. Den irakischen Nationalitätenausweis habe der Beschwerdeführer nicht persönlich benötigt. Jedoch habe dessen Ausstellung es seinen Familienangehörigen im Irak ermöglicht, Lebensmittel zu einem günstigeren Preis zu kaufen. Die verschiedenen Ausweisdokumente seien ohne Wissen und Zutun des Beschwerdeführers durch dessen Bruder beschafft worden. Offenbar sei es im Irak möglich, derartige amtliche Dokumente gegen entsprechende Bezahlung auch von Drittpersonen beschaffen zu lassen. T. Mit Verfügung vom 17. September 2015 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinen Stellungnahmen nicht zu erklären vermocht, wie sein Reisepass durch einen Stellvertreter habe beschafft werden können, zumal für die Beantragung des Dokuments die Fingerabdrücke abgenommen werden müssten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Reisepass vor Ort beantragt habe. Der alleinige Umstand, dass keine Flugtickets in den Irak sichergestellt worden seien, belege nicht, dass der Beschwerdeführer nicht doch in seinen Heimatstaat gereist sei. Auch habe der Beschwerdeführer weder darüber Auskunft gegeben, wo in der Türkei das Familientreffen stattgefunden habe, noch habe er Belege bezüglich seines Aufenthalts in der Türkei eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sich somit während längerer Zeit im Irak aufgehalten, wo er einen irakischen Reisepass beantragt habe. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK seien somit erfüllt. U. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bestätigung seiner Flüchtlingseigenschaft und des gewährten Asyls. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. V. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. mit Frist bis zum 11. November 2015 auf. W. Mit Einzahlung vom 30. Oktober 2015 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. X. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 Kenntnis gegeben.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Das SEM stützte die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen dem 27. Januar und dem 25. Februar 2012 in seinen Heimatstaat gereist, wo er sich einen irakischen Reisepass beschafft habe. Demgegenüber ging die Vorinstanz nicht auf die Frage ein, ob der Beschwerdeführer, dessen Asylgründe auf Ereignisse zur Zeit des ehemaligen irakischen Regimes unter Saddam Hussein zurückgehen, angesichts der seither eingetretenen Veränderungen der Situation im Irak zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nach wie vor erfülle beziehungsweise ob eine Aberkennung gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK in Frage komme.
E. 3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK nennt verschiedene Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Demnach fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
E. 3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen nach ständiger schweizerischer Rechtspraxis restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eines dieser drei Kriterien, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2).
E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass wesentliche Indizien vorhanden sind, die ausreichend Grund zur Annahme bieten, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen dem 27. Januar und dem 25. Februar 2012 den Daten seiner Flugreisen von Stuttgart nach Istanbul und zurück tatsächlich in seinen Heimatstaat, den Irak, gereist. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen erfordern sowohl der Antrag auf die Ausstellung eines irakischen Reisepasses als auch dessen Abholung bei der zuständigen Botschaft (sofern der Antragsteller im Ausland lebt) oder bei der betreffenden Amtsstelle im Irak die persönliche Anwesenheit des Antragstellers, dessen Identität durch einen Abgleich der Fingerabdrücke auf Übereinstimmung kontrolliert wird (vgl. Landinfo/Norwegisches Aussenministerium, Iraq: Travel documents and other identity documents, 16. Dezember 2015, S. 7 ff.,<http://www.landinfo.no/asset/3369/1/3369_1.pdf>, abgerufen am 19. Januar 2017). Eine Vertretung durch eine Drittperson ist nach diesen Informationen nicht zulässig. Selbst Personen, die etwa aus Altersgründen nicht mehr ausreichend beweglich sind, müssen demnach jedenfalls bei der Antragstellung persönlich anwesend sein, bevor sie mit der nachfolgenden Abholung des Dokuments eine Drittperson betrauen können (ebd., S. 10 f.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe den Reisepass durch einen entsprechenden Antrag bei einer diplomatischen Vertretung des Iraks im Ausland erlangt, sondern durch seinen Bruder bei der zuständigen Behörde im Irak selbst. Er selbst habe von der Beantragung und Ausstellung des Reisepasses nicht einmal gewusst, bevor ihm durch den Bruder eine Kopie des Dokuments überreicht worden sei. Diese Angaben sind nicht mit den erwähnten Voraussetzungen zur Erlangung eines irakischen Reisepasses vereinbar. Zwar wurde durch den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem behauptet, sein Bruder habe den Reisepass bei der zuständigen Behördenstelle durch die Bezahlung einer Bestechungssumme erlangt. Jedoch ist festzustellen, dass der Reisepass am 20. Februar 2012 in Bagdad ausgestellt wurde, mithin fünf Tage vor der Rückreise des Beschwerdeführers über Stuttgart in die Schweiz. Nach eigenen Angaben will er sich seit dem 27. Januar 2012 zum Zweck eines Familientreffens in der Türkei aufgehalten haben. Jedoch ist es als unglaubhaft zu bezeichnen, dass der Bruder den Reisepass am oder nach dem 20. Februar 2012 gegen Bestechung und ohne Wissen des Beschwerdeführers bei der zuständigen Behörde in Bagdad erlangte, um das Dokument schliesslich erst kurz vor der Rückreise, die am 25. Februar 2012 erfolgte, dem Beschwerdeführer zu überreichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt im Irak aufhielt und den Reisepass selbst erlangte. Die Beschwerdeschrift enthält keine Argumente, die dieser Einschätzung entgegenstehen könnten. Insbesondere ist nicht zu erkennen, weshalb der Beschwerdeführer, der nach Istanbul zu reisen vermochte, sich jedenfalls in Begleitung von Familienangehörigen nicht auch in den Irak hätte begeben und bei der für die Ausstellung des Reisepasses zuständigen Behörde in Bagdad hätte vorsprechen können. Weiter ist die Behauptung in der Beschwerdeschrift offensichtlich haltlos, die entsprechenden Flugtickets würden nicht nur die Reise des Beschwerdeführers nach Istanbul belegen, sondern auch dessen ausschliesslichen Aufenthalt in der Türkei.
E. 4.2 Jedoch vermag sich die Frage zu stellen, ob im vorliegenden Fall die Kriterien der Freiwilligkeit des Kontakts mit dem Heimatstaat und die Absicht, von diesem Land Schutz in Anspruch zu nehmen, gegeben sind.
E. 4.2.1 Beides setzt voraus, dass der Beschwerdeführer fähig ist, die rechtlichen Folgen seines Handelns zu erkennen. Die damit verbundene Frage der Handlungsfähigkeit ist nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Urteilsfähig ist, wem nicht - unter anderem - infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähigkeit setzt mit anderen Worten die Fähigkeit voraus, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können (hierzu und zum Folgenden Margrith Bigler-Eggenberger/Roland Fankhauser, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 16 ZGB, N 2 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weiter ist die Fähigkeit erforderlich, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können. Die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird als nicht bestehend vermutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Lebenserfahrung oder medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis eine für das Rechtsleben genügende Einsicht, Vernunft oder Widerstandskraft gegen allfälligen Druck von innen (etwa seelische Erregbarkeit oder Krankheit) oder von aussen (Dritteinflüsse) zu verhindern geeignet sind.
E. 4.2.2 Im vorliegenden Fall wurde im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 3. Januar 2013 unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide seit einem Autounfall am 10. Dezember 1998 an irreversiblen Hirnverletzungen und daraus resultierenden Wahnvorstellungen. Die Folgen dieser Hirnverletzung würden eine regelmässige medikamentöse Behandlung bedingen. Verursacht durch die Wahnvorstellungen habe der Beschwerdeführer im April 2001 bei erheblich eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit einen vollendeten Tötungsversuch begangen. Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, ein völlig eigenverantwortliches und auf Einsicht beruhendes Leben zu führen. Ohne Begleitung und Betreuung sei er auch nicht in der Lage, die rechtlichen Konsequenzen eines allfälligen Fehlverhaltens abzuschätzen. So sei er aus gesundheitlichen Gründen auch nicht in der Lage, Behördengänge alleine zu besorgen. Auch könne er die möglichen rechtlichen Konsequenzen eines allfälligen Besitzes eines irakischen Reisepasses nicht erfassen. Ein Bewusstsein für eine wissentliche und willentliche Kontaktnahme mit heimatlichen Behörden und eine entsprechende Unterschutzstellung seien aufgrund der Hirnverletzung auszuschliessen.
E. 4.2.3 Aus den mit der Eingabe vom 3. Januar 2013 eingereichten Beweismitteln geht unter anderem Folgendes hervor: Gemäss einer Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 10. Januar 2012 betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erlitt der Beschwerdeführer im Dezember 1998 durch einen Verkehrsunfall schwere Verletzungen, darunter ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, infolgedessen er mehrere Wochen im Koma lag. Am 18. April 2001 verletzte er in einem Spital einen ihm bekannten Psychologen der Rehabilitationsabteilung mit einem Taschenmesser. Aufgrund dessen wurde er durch das Kriminalgericht des Kantons Solothurn am 11. Februar 2004 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 64 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Dabei diagnostizierten insgesamt drei forensisch-psychiatrische Einschätzungen eine organische wahnhafte Störung (gemäss Klassifikation ICD-10: F06.2), die einen direkten Zusammenhang mit der erlittenen schweren Verletzung des Gehirns im Rahmen des Verkehrsunfalls vom Dezember 1998 habe. Neben der wahnhaften organischen Entwicklung seien nach dem Unfall auch leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite bestehen geblieben. Durch die regelmässige Verabreichung eines Neuroleptikums in Form einer Depotmedikation könne der Beschwerdeführer sein Leben deliktfrei gestalten. Er gehe einer Beschäftigung in der Werkstätte C._______ der Stiftung D._______ nach, wenn auch wenig motiviert und mit geringer Arbeitsleistung. Es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, die vereinbarten Zeiten einzuhalten, und seine Präsenzzeiten lägen weit unter den verabredeten 50 Prozent. Er beziehe eine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von 100 Prozent. Nach den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen werde der Beschwerdeführer die benötigten Medikamente ein Leben lang einnehmen müssen. Zu einem späteren Zeitpunkt könne sich auch die Prüfung von vormundschaftlichen Massnahmen aufdrängen.
E. 4.2.4 Angesichts dieser Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erscheint es als offensichtlich, dass seine Urteilsfähigkeit nicht ohne weiteres als vollständig gegeben erachtet werden kann. Allerdings ist festzuhalten, dass das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit nicht leichthin verneint werden darf. Die Relativität der Urteilsfähigkeit kann es ausserdem selbst Personen, die in ihrer verstandesgemässen Einsicht stark eingeschränkt sind, erlauben, gewisse rechtserhebliche Handlungen zu verstehen und somit rechtsgültig zu handeln (vgl. Bigler-Eggenberger/Fankhauser, a.a.O., Art. 16, N 2, 5 f.). Mit anderen Worten ist gegebenenfalls danach zu fragen, in welchem Ausmass die Urteilsfähigkeit einer Person hinsichtlich eines bestimmten Rechtsakts und im Zeitpunkt der Vornahme vorhanden war (ebd., N 34).
E. 4.2.5 In der angefochtenen Verfügung wurde zwar bei der Wiedergabe des Sachverhalts erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 3. Januar 2013 durch seine Rechtsvertreterin geltend gemacht hatte, er leide infolge eines Schädel-Hirn-Traumas an bleibenden gesundheitlichen Schäden und könne deshalb nicht aus eigenem Antrieb einen irakischen Reisepass erlangt haben. Jedoch wurde dieser Gesichtspunkt bei der konkreten Beurteilung in keiner Weise gewürdigt und entsprechend auch nicht bei der Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs berücksichtigt. Angesichts der Offenkundigkeit der gesundheitlichen Problematik und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dieser Mangel nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Umstand, dass durch das BFM beziehungsweise das SEM im vorinstanzlichen Verfahren - das wohlgemerkt fast drei Jahre dauerte keine näheren medizinischen Abklärungen veranlasst wurden, welche eine Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der relevanten Rechtsfragen (Freiwilligkeit des Kontakts mit dem Heimatstaat und Absicht der Inanspruchnahme von Schutz durch diesen Staat) zum fraglichen Zeitpunkt in rechtsgenüglicher Weise ermöglichen würden.
E. 4.3 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung, ob Gründe für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gegeben sind, nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse neu zu entscheiden. Dabei werden insbesondere medizinische Abklärungen zu treffen sein, welche eine Einschätzung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der vorangehenden Erwägungen für den relevanten Zeitraum zwischen dem 27. Januar und dem 25. Februar 2012 ermöglichen.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2015 beantragt wird, und die Sache ist zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 30. Oktober 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 17. September 2015 wird aufgehoben.
- Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6667/2015 Urteil vom 14. Februar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Irak, vertreten durch Colette Adam-Zaugg, MLaw, Rechtsanwältin, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 17. September 2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und schiitischer Religionszugehörigkeit, stellte am 8. Februar 1996 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nachfolgend Bundesamt für Migration [BFM]; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) anerkannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 1996 als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. C. Gemäss Anhaltungsbericht des Grenzwachtpostens Zürich-Flughafen vom 26. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer am 25. Februar 2012 bei der Einreise in die Schweiz einer Effektenkontrolle unterzogen, wobei sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Genannte in den Irak gereist sei. Insbesondere wurde bei ihm unter anderem die Kopie eines am 20. Februar 2012 ausgestellten, auf den Namen B._______ lautenden irakischen Reisepasses gefunden. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 teilte das damalige BFM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 Bst b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) mit, angesichts der Ergebnisse der Kontrolle durch die Grenzwacht vom 25. Februar 2012 sei davon auszugehen, dass er sich durch die Annahme eines heimatlichen Reisepasses freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe. Es werde deshalb erwogen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu aberkennen und das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Zugleich forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, zum fraglichen Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben. E. Mit gleichlautender Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2012 wiederholte das BFM die Aufforderung zur Stellungnahme. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 15. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Bundesamts. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 3. Dezember 2012 wiederholte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Akteneinsicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2012 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in einen Teil der Akten des Verfahrens betreffend die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. I. Mit Eingabe an das BFM vom 18. Dezember 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin um ergänzende Einsicht in weitere Aktenstücke (Bericht des Grenzwachtpostens Zürich-Flughafen; Reisedokumente des Beschwerdeführers und seiner Familie; weitere anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwacht aufgefundene Dokumente). J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer teilweise Akteneinsicht, soweit die Reisedokumente betreffend. In Bezug auf die weiteren verlangten Aktenstücke teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, es handle sich um Akten einer anderen Behörde, weshalb ein Gesuch um Einsichtnahme an diese zu richten sei. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 3. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Der Beschwerdeführer leide seit einem am 10. Dezember 1998 geschehenen Autounfall bei dem seine damalige Lebenspartnerin ums Leben gekommen sei unter irreversiblen Hirnverletzungen und, als Folge davon, an Wahnvorstellungen. Die Folgen der Hirnverletzung eine organisch bedingte halluzinatorische Entwicklung würden eine regelmässige medikamentöse Behandlung bedingen. Verursacht durch die Wahnvorstellungen habe der Beschwerdeführer im April 2001 seinen behandelnden Arzt mit einem Taschenmesser schwer verletzt. Deswegen sei er am 11. April 2004 unter Berücksichtigung einer erheblich eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung zu zwanzig Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei die Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben worden sei. Am 20. Juni 2008 sei durch das zuständige Gericht eine stationäre Massnahme angeordnet worden. Am 10. Januar 2012 sei der Beschwerdeführer mit einer Probezeit von fünf Jahren wieder aus der stationären Massnahme entlassen worden, wobei eine Schutzaufsicht durch die Bewährungshilfe angeordnet worden sei. Seit dem erlittenen Unfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, ein völlig eigenverantwortliches und auf Einsicht beruhendes Leben zu führen. Ohne Begleitung und Betreuung sei er auch nicht in der Lage, die rechtlichen Konsequenzen eines allfälligen Fehlverhaltens abzuschätzen. Aus gesundheitlichen Gründen sei er auch nicht in der Lage, Behördengänge alleine zu besorgen. Entsprechend sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, sich aus eigenem Antrieb einen irakischen Pass zu beschaffen. Schon gar nicht könne er die möglichen rechtlichen Konsequenzen eines allfälligen Besitzes eines irakischen Passes erfassen. Ein Bewusstsein für eine wissentliche und willentliche Kontaktnahme mit heimatlichen Behörden und eine entsprechende Unterschutzstellung sei aufgrund der Hirnverletzung auszuschliessen. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 mehrmals mit Familienangehörigen aus dem Irak und aus Syrien getroffen. Jedoch seien diese Treffen ausserhalb des Iraks, nämlich in der Türkei, erfolgt. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel unter anderem ärztliche Zeugnisse und behördliche Verfügungen eingereicht. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 29. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten des Bundesamts. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer eine anonymisierte Kopie des Anhaltungsberichts des Grenzwachtpostens Zürich-Flughafen vom 26. Februar 2012. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 21. März 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sich zwischen dem 27. Januar und dem 25. Februar 2012 für eine Familienzusammenkunft in die Türkei begeben und nicht, wie vom Bundesamt unterstellt, in den Irak. In den vom Grenzwachtkorps übermittelten Akten seien Tickets für entsprechende Flüge zwischen Stuttgart und Istanbul enthalten, jedoch keine den Irak betreffende Reiseunterlagen. Alle in den Akten befindlichen Dokumente seien dem Beschwerdeführer in der Türkei von Familienmitgliedern übergeben worden, weil er selbst nicht in den Irak reisen und sich somit auch nicht persönlich um zu erledigende Familienangelegenheiten kümmern könne. Mittels einer Heiratsurkunde sei die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner heutigen Ehefrau auch nach irakischem Recht anerkannt worden. Diese Eheanerkennung sei durch die Familie des Beschwerdeführers bewerkstelligt worden. In der Türkei sei dem Beschwerdeführer durch dessen Bruder auch die Kopie eines irakischen Reisepasses überreicht worden. Dieser Pass laute auf den Namen B._______, was die im Irak gebräuchliche Zusammensetzung seines Namens sei. O. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, seinen irakischen Reisepass im Original einzureichen. P. Mit Eingabe an das BFM vom 6. Mai 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit, nach Auskunft des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers befänden sich keine im Heimatstaat ausgestellte Originaldokumente in dessen Besitz. Q. Mit Eingaben an das BFM beziehungsweise an das SEM vom 21. August 2013, vom 11. Februar 2014 und vom 19. Januar 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens. R. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung folgender Fragen auf: Der irakische Reisepass, der am 25. Februar 2012 mit seiner Photographie bei ihm gefunden worden sei, laute auf den Namen B._______, und es frage sich deshalb, warum der Pass auf einen anderen Namen ausgestellt worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Bruder habe beabsichtigt, ihm im Irak ein Haus zu vermachen, und es sei diesbezüglich nicht ersichtlich, weshalb er hierfür einen irakischen Reisepass benötigt habe. Weiter sei beim Beschwerdeführer auch ein irakischer Nationalitätenausweis gefunden worden, und es stelle sich die Frage, wozu er diesen benötige. S. Mit Eingabe an das SEM vom 28. April 2015 teilte die Rechtsvertreterin Folgendes mit: Beim Beschwerdeführer sei nicht ein irakischer Reisepass, sondern eine entsprechende Kopie gefunden worden, welche ihm anlässlich des Familientreffens in der Türkei von seinem Bruder übergeben worden sei. Der Name B._______ sei, wie im Irak üblich, aus seinem Vornamen und den Namen seines Vaters und seines Grossvaters zusammengesetzt. In der Schweiz sei er unter jenem Namen registriert worden, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in seinem damaligen Karate-Ausweis vermerkt gewesen sei, den er während seiner sportlichen Karriere analog zu einem Künstlernamen getragen habe. Sein Bruder habe für ihn im Irak nicht ein Haus gekauft, sondern ein Grundstück; dies zur Anlage des Erbes nach dem Tod des gemeinsamen Vaters. Eine Reise in den Irak sei für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nie in Frage gekommen. Den irakischen Nationalitätenausweis habe der Beschwerdeführer nicht persönlich benötigt. Jedoch habe dessen Ausstellung es seinen Familienangehörigen im Irak ermöglicht, Lebensmittel zu einem günstigeren Preis zu kaufen. Die verschiedenen Ausweisdokumente seien ohne Wissen und Zutun des Beschwerdeführers durch dessen Bruder beschafft worden. Offenbar sei es im Irak möglich, derartige amtliche Dokumente gegen entsprechende Bezahlung auch von Drittpersonen beschaffen zu lassen. T. Mit Verfügung vom 17. September 2015 aberkannte das SEM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm gewährte Asyl. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinen Stellungnahmen nicht zu erklären vermocht, wie sein Reisepass durch einen Stellvertreter habe beschafft werden können, zumal für die Beantragung des Dokuments die Fingerabdrücke abgenommen werden müssten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Reisepass vor Ort beantragt habe. Der alleinige Umstand, dass keine Flugtickets in den Irak sichergestellt worden seien, belege nicht, dass der Beschwerdeführer nicht doch in seinen Heimatstaat gereist sei. Auch habe der Beschwerdeführer weder darüber Auskunft gegeben, wo in der Türkei das Familientreffen stattgefunden habe, noch habe er Belege bezüglich seines Aufenthalts in der Türkei eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sich somit während längerer Zeit im Irak aufgehalten, wo er einen irakischen Reisepass beantragt habe. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK seien somit erfüllt. U. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bestätigung seiner Flüchtlingseigenschaft und des gewährten Asyls. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. V. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2015 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. mit Frist bis zum 11. November 2015 auf. W. Mit Einzahlung vom 30. Oktober 2015 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. X. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Das SEM stützte die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls in der angefochtenen Verfügung auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen dem 27. Januar und dem 25. Februar 2012 in seinen Heimatstaat gereist, wo er sich einen irakischen Reisepass beschafft habe. Demgegenüber ging die Vorinstanz nicht auf die Frage ein, ob der Beschwerdeführer, dessen Asylgründe auf Ereignisse zur Zeit des ehemaligen irakischen Regimes unter Saddam Hussein zurückgehen, angesichts der seither eingetretenen Veränderungen der Situation im Irak zum heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nach wie vor erfülle beziehungsweise ob eine Aberkennung gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK in Frage komme. 3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK nennt verschiedene Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Demnach fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die betroffene Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihr tatsächlich gewährt worden sein (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 3.3 Heimatreisen von Flüchtlingen müssen nach ständiger schweizerischer Rechtspraxis restriktiv beurteilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eines dieser drei Kriterien, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass wesentliche Indizien vorhanden sind, die ausreichend Grund zur Annahme bieten, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen dem 27. Januar und dem 25. Februar 2012 den Daten seiner Flugreisen von Stuttgart nach Istanbul und zurück tatsächlich in seinen Heimatstaat, den Irak, gereist. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen erfordern sowohl der Antrag auf die Ausstellung eines irakischen Reisepasses als auch dessen Abholung bei der zuständigen Botschaft (sofern der Antragsteller im Ausland lebt) oder bei der betreffenden Amtsstelle im Irak die persönliche Anwesenheit des Antragstellers, dessen Identität durch einen Abgleich der Fingerabdrücke auf Übereinstimmung kontrolliert wird (vgl. Landinfo/Norwegisches Aussenministerium, Iraq: Travel documents and other identity documents, 16. Dezember 2015, S. 7 ff., , abgerufen am 19. Januar 2017). Eine Vertretung durch eine Drittperson ist nach diesen Informationen nicht zulässig. Selbst Personen, die etwa aus Altersgründen nicht mehr ausreichend beweglich sind, müssen demnach jedenfalls bei der Antragstellung persönlich anwesend sein, bevor sie mit der nachfolgenden Abholung des Dokuments eine Drittperson betrauen können (ebd., S. 10 f.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe den Reisepass durch einen entsprechenden Antrag bei einer diplomatischen Vertretung des Iraks im Ausland erlangt, sondern durch seinen Bruder bei der zuständigen Behörde im Irak selbst. Er selbst habe von der Beantragung und Ausstellung des Reisepasses nicht einmal gewusst, bevor ihm durch den Bruder eine Kopie des Dokuments überreicht worden sei. Diese Angaben sind nicht mit den erwähnten Voraussetzungen zur Erlangung eines irakischen Reisepasses vereinbar. Zwar wurde durch den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausserdem behauptet, sein Bruder habe den Reisepass bei der zuständigen Behördenstelle durch die Bezahlung einer Bestechungssumme erlangt. Jedoch ist festzustellen, dass der Reisepass am 20. Februar 2012 in Bagdad ausgestellt wurde, mithin fünf Tage vor der Rückreise des Beschwerdeführers über Stuttgart in die Schweiz. Nach eigenen Angaben will er sich seit dem 27. Januar 2012 zum Zweck eines Familientreffens in der Türkei aufgehalten haben. Jedoch ist es als unglaubhaft zu bezeichnen, dass der Bruder den Reisepass am oder nach dem 20. Februar 2012 gegen Bestechung und ohne Wissen des Beschwerdeführers bei der zuständigen Behörde in Bagdad erlangte, um das Dokument schliesslich erst kurz vor der Rückreise, die am 25. Februar 2012 erfolgte, dem Beschwerdeführer zu überreichen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt im Irak aufhielt und den Reisepass selbst erlangte. Die Beschwerdeschrift enthält keine Argumente, die dieser Einschätzung entgegenstehen könnten. Insbesondere ist nicht zu erkennen, weshalb der Beschwerdeführer, der nach Istanbul zu reisen vermochte, sich jedenfalls in Begleitung von Familienangehörigen nicht auch in den Irak hätte begeben und bei der für die Ausstellung des Reisepasses zuständigen Behörde in Bagdad hätte vorsprechen können. Weiter ist die Behauptung in der Beschwerdeschrift offensichtlich haltlos, die entsprechenden Flugtickets würden nicht nur die Reise des Beschwerdeführers nach Istanbul belegen, sondern auch dessen ausschliesslichen Aufenthalt in der Türkei. 4.2 Jedoch vermag sich die Frage zu stellen, ob im vorliegenden Fall die Kriterien der Freiwilligkeit des Kontakts mit dem Heimatstaat und die Absicht, von diesem Land Schutz in Anspruch zu nehmen, gegeben sind. 4.2.1 Beides setzt voraus, dass der Beschwerdeführer fähig ist, die rechtlichen Folgen seines Handelns zu erkennen. Die damit verbundene Frage der Handlungsfähigkeit ist nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Urteilsfähig ist, wem nicht - unter anderem - infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähigkeit setzt mit anderen Worten die Fähigkeit voraus, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können (hierzu und zum Folgenden Margrith Bigler-Eggenberger/Roland Fankhauser, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 16 ZGB, N 2 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Weiter ist die Fähigkeit erforderlich, gemäss der Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können. Die Fähigkeit vernunftgemässen Handelns wird als nicht bestehend vermutet, wenn bestimmte Zustände gegeben sind, die nach der Lebenserfahrung oder medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis eine für das Rechtsleben genügende Einsicht, Vernunft oder Widerstandskraft gegen allfälligen Druck von innen (etwa seelische Erregbarkeit oder Krankheit) oder von aussen (Dritteinflüsse) zu verhindern geeignet sind. 4.2.2 Im vorliegenden Fall wurde im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 3. Januar 2013 unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide seit einem Autounfall am 10. Dezember 1998 an irreversiblen Hirnverletzungen und daraus resultierenden Wahnvorstellungen. Die Folgen dieser Hirnverletzung würden eine regelmässige medikamentöse Behandlung bedingen. Verursacht durch die Wahnvorstellungen habe der Beschwerdeführer im April 2001 bei erheblich eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit einen vollendeten Tötungsversuch begangen. Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, ein völlig eigenverantwortliches und auf Einsicht beruhendes Leben zu führen. Ohne Begleitung und Betreuung sei er auch nicht in der Lage, die rechtlichen Konsequenzen eines allfälligen Fehlverhaltens abzuschätzen. So sei er aus gesundheitlichen Gründen auch nicht in der Lage, Behördengänge alleine zu besorgen. Auch könne er die möglichen rechtlichen Konsequenzen eines allfälligen Besitzes eines irakischen Reisepasses nicht erfassen. Ein Bewusstsein für eine wissentliche und willentliche Kontaktnahme mit heimatlichen Behörden und eine entsprechende Unterschutzstellung seien aufgrund der Hirnverletzung auszuschliessen. 4.2.3 Aus den mit der Eingabe vom 3. Januar 2013 eingereichten Beweismitteln geht unter anderem Folgendes hervor: Gemäss einer Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 10. Januar 2012 betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erlitt der Beschwerdeführer im Dezember 1998 durch einen Verkehrsunfall schwere Verletzungen, darunter ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, infolgedessen er mehrere Wochen im Koma lag. Am 18. April 2001 verletzte er in einem Spital einen ihm bekannten Psychologen der Rehabilitationsabteilung mit einem Taschenmesser. Aufgrund dessen wurde er durch das Kriminalgericht des Kantons Solothurn am 11. Februar 2004 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 64 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Dabei diagnostizierten insgesamt drei forensisch-psychiatrische Einschätzungen eine organische wahnhafte Störung (gemäss Klassifikation ICD-10: F06.2), die einen direkten Zusammenhang mit der erlittenen schweren Verletzung des Gehirns im Rahmen des Verkehrsunfalls vom Dezember 1998 habe. Neben der wahnhaften organischen Entwicklung seien nach dem Unfall auch leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite bestehen geblieben. Durch die regelmässige Verabreichung eines Neuroleptikums in Form einer Depotmedikation könne der Beschwerdeführer sein Leben deliktfrei gestalten. Er gehe einer Beschäftigung in der Werkstätte C._______ der Stiftung D._______ nach, wenn auch wenig motiviert und mit geringer Arbeitsleistung. Es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, die vereinbarten Zeiten einzuhalten, und seine Präsenzzeiten lägen weit unter den verabredeten 50 Prozent. Er beziehe eine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von 100 Prozent. Nach den heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen werde der Beschwerdeführer die benötigten Medikamente ein Leben lang einnehmen müssen. Zu einem späteren Zeitpunkt könne sich auch die Prüfung von vormundschaftlichen Massnahmen aufdrängen. 4.2.4 Angesichts dieser Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erscheint es als offensichtlich, dass seine Urteilsfähigkeit nicht ohne weiteres als vollständig gegeben erachtet werden kann. Allerdings ist festzuhalten, dass das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit nicht leichthin verneint werden darf. Die Relativität der Urteilsfähigkeit kann es ausserdem selbst Personen, die in ihrer verstandesgemässen Einsicht stark eingeschränkt sind, erlauben, gewisse rechtserhebliche Handlungen zu verstehen und somit rechtsgültig zu handeln (vgl. Bigler-Eggenberger/Fankhauser, a.a.O., Art. 16, N 2, 5 f.). Mit anderen Worten ist gegebenenfalls danach zu fragen, in welchem Ausmass die Urteilsfähigkeit einer Person hinsichtlich eines bestimmten Rechtsakts und im Zeitpunkt der Vornahme vorhanden war (ebd., N 34). 4.2.5 In der angefochtenen Verfügung wurde zwar bei der Wiedergabe des Sachverhalts erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 3. Januar 2013 durch seine Rechtsvertreterin geltend gemacht hatte, er leide infolge eines Schädel-Hirn-Traumas an bleibenden gesundheitlichen Schäden und könne deshalb nicht aus eigenem Antrieb einen irakischen Reisepass erlangt haben. Jedoch wurde dieser Gesichtspunkt bei der konkreten Beurteilung in keiner Weise gewürdigt und entsprechend auch nicht bei der Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylwiderrufs berücksichtigt. Angesichts der Offenkundigkeit der gesundheitlichen Problematik und ihrer möglichen Auswirkungen auf die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dieser Mangel nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Umstand, dass durch das BFM beziehungsweise das SEM im vorinstanzlichen Verfahren - das wohlgemerkt fast drei Jahre dauerte keine näheren medizinischen Abklärungen veranlasst wurden, welche eine Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der relevanten Rechtsfragen (Freiwilligkeit des Kontakts mit dem Heimatstaat und Absicht der Inanspruchnahme von Schutz durch diesen Staat) zum fraglichen Zeitpunkt in rechtsgenüglicher Weise ermöglichen würden. 4.3 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung, ob Gründe für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gegeben sind, nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden. Das SEM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse neu zu entscheiden. Dabei werden insbesondere medizinische Abklärungen zu treffen sein, welche eine Einschätzung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der vorangehenden Erwägungen für den relevanten Zeitraum zwischen dem 27. Januar und dem 25. Februar 2012 ermöglichen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2015 beantragt wird, und die Sache ist zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 30. Oktober 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 17. September 2015 wird aufgehoben.
2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: