Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6666/2024 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...) (Beschwerdeführende 3, 4 und 5), alle Russland, c/o BAZ Flumenthal, Schachen 99, 4543 Deitingen, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. August 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, und ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 28. August 2024 ergab, dass sie bereits am 12. Mai 2019 in Polen und am 3. Juni 2019 sowie am 12. Februar 2024 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatten, dass das SEM am 2. September 2024 die Personalien der Beschwerdeführenden aufnahm, dass das SEM der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 1 anlässlich der Dublin Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 5. September 2024 und vom 16. September 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens beziehungsweise Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass angesichts ihres Alters auf eine persönliche Befragung der Kinder (Beschwerdeführende 3, 4 und 5) verzichtet wurde, wobei den Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Dublin-Gespräche vom 5. September 2024 und vom 16. September 2024 das rechtliche Gehör zu allfälligen Überstellungshindernissen ihre Kinder betreffend gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 dabei im Wesentlichen geltend machten, sie seien nur wenige Tage in Polen geblieben, wo sie sich aufgrund der geografischen Nähe zu Russland nicht sicher gefühlt hätten, dass sie ausserdem befürchtet hätten, dass die polnischen Behörden sie ohne Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abschieben würden, dass sie anschliessend nach Frankreich gegangen seien, wo sie über fünf Jahre gelebt hätten, wo ihre Asylgesuche jedoch insgesamt viermal abgelehnt worden seien, dass sie in Frankreich keine Unterstützung sowie keine medizinische Versorgung erhalten hätten und Frankreich die Menschenrechte nicht einhalten würde, dass ihnen lediglich für die ersten beiden Nächte eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden sei, dass sie anschliessend - trotz des jungen Alters ihrer Kinder - für sechs bis acht Monate keiner Unterkunft zugewiesen wurden und deshalb während dieser Zeit obdachlos gewesen seien, dass sie schliesslich über eine Hilfsorganisation eine Unterkunft erhalten hätten, sie später jedoch von der Hausverwalterin aufgefordert worden seien, die Wohnung wieder zu verlassen, dass ihre Tochter E._______ - die Beschwerdeführerin 5 - mehrere Asthmaanfälle erlitten habe und schwer krank gewesen sei, weshalb sie die Hausverwalterin um eine kurze Verlängerung des Aufenthalts gebeten hätten, dass dieser Bitte nicht nachgekommen worden sei, und ihnen anschliessend befristete Unterkünfte in Hotels organisiert worden seien, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz erneut obdachlos gewesen seien, dass der französische Staat sie nur unzureichend und unregelmässig unterstützt habe, weshalb sie auf die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen angewiesen gewesen seien, dass die staatlichen Leistungen im letzten Jahr komplett ausgeblieben seien, weshalb ihre Kinder Hunger gelitten und sie nur einmal pro Woche Lebensmittel von Hilfsorganisationen erhalten hätten, dass die französischen Behörden nur über ein Notfalltelefon zu erreichen seien und es sehr schwierig gewesen sei, einen persönlichen Termin zu vereinbaren, dass sie bei einer Rückkehr nach Frankreich befürchteten, erneut obdachlos zu werden und ohne Einkommen zu bleiben, dass der Beschwerdeführer 1 mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt vorbrachte, es gehe im körperlich gut, er sei jedoch bedrückt, müde, traurig und leide an Panikattacken, dass es den Kindern aktuell gut gehe, dass die Beschwerdeführerin 2 angab, es gehe ihr schlecht, sie leide seit längerer Zeit an Panikattacken, Depressionen, Migräne und Kopfschmerzen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Entscheid der französischen Behörden betreffend den Ausschluss aus der Unterkunft, eine Empfangsbestätigung des Verwaltungsgerichts F._______, Auszüge aus Chatverläufen die Unterkunft betreffend, einen Entscheid der französischen Behörden betreffend die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Unterkunft, ein psychologisches Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 15. Juli 2024 und einen medizinischen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin 5 vom 21. August 2024 einreichten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 20. September 2024 beim SEM einen Antrag auf Selbsteintritt stellten, dass das SEM die französischen Behörden am 20. September 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte und die französischen Behörden diesem Gesuch am 2. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 - eröffnet am 16. Oktober 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 16. Oktober 2024 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht beziehungsweise ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Oktober 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 3. Juni 2019 sowie am 12. Februar 2024 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatten, und die französischen Behörden den Gesuchen des SEM vom 20. September 2024 um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO am 2. Oktober 2024 zustimmten, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben ist, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vorbrachten, bei einer Überstellung nach Frankreich würden sie erneut in Obdachlosigkeit fallen, dass sie ausserdem befürchteten, anschliessend Opfer einer Kettenabschiebung nach Russland zu werden, dass ihnen in Frankreich zudem eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Unterbringungssituation drohe, dass gemäss den in der Beschwerde zitierten Länderberichten Dublin Rückkehrende nach ihrer Überstellung nach Frankreich meist keinen Zugang zu Unterbringung hätten, dass das deutsche Landesverwaltungsgericht Hannover in einem Urteil festgestellt habe, dass eine Überstellung einer Mutter mit ihrem sechsmonatigen Kind nach Frankreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, dass sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - psychisch stark angeschlagen und an Panikattacken leiden würden, dass er - der Beschwerdeführer 1 - ausserdem an Müdigkeit, Trauer und Nierenschmerzen leide, weshalb er beabsichtige, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dass sie - die Beschwerdeführerin 2 - an Depressionen, Migräne, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit leide, weshalb sie in Behandlung sei, dass der Beschwerdeführer 3 an stressbedingtem Bettnässen und die Beschwerdeführerin 5 an Asthma leiden würde, dass diese psychischen Beschwerden bisher nicht hinreichend abgeklärt worden seien, weshalb die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass ihnen bei einer Überstellung nach Frankreich zudem eine Verschlechterung des Gesundheitszustands drohe, weil sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, und die Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zu bestätigen ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) und auch der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass an dieser Annahme auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihre Asylgesuche seien abgelehnt worden, es drohe ihnen die Kettenabschiebung von Frankreich nach Russland, nichts zu ändern vermag, dass zum einen gemäss Aktenlage die französischen Asylbehörden die Asylgesuche mehrfach geprüft haben, und zum anderen darauf hinzuweisen ist, dass ohne die Feststellung, wonach das Asylverfahren im ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, vom anfragenden Mitgliedstaat nicht zu prüfen ist, ob im konkreten Fall die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement besteht (Urteil des BVGer F-4412/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 30. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, Rn. 129-142 und Dispositivziffer 2), dass daran auch der Hinweis auf das Urteil des deutschen Landverwaltungsgerichts Hannover nichts zu ändern vermag, zumal dieses für die Schweiz nicht bindend ist und sich der dortige Sachverhalt nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lässt, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Frankreich von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der betroffenen Beschwerdeführenden ausgegangen werden müsste, dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass Frankreich über ein hinreichendes Gesundheitssystem verfügt, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass - soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend machen - das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die Vorinstanz allfällige Selbsteintrittsgründe ausführlich und sorgfältig geprüft hat, und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass den Akten somit keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass sich schliesslich auch der Antrag auf Rückweisung der Sache als unbegründet erweist, zumal nach Aktendurchsicht festzustellen ist, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: