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D-6666/2017

D-6666/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ im Distrikt al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 23. Juli 2015 in Richtung Türkei. Am 11. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 12. August 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 2. September 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 5. Dezember 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien einerseits verlassen, weil ihn die staatlichen Militärbehörden - nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst von 2008 bis 2009 abgeleistet habe - zum Reservedienst in der syrischen Armee hätten einziehen wollen. Während des obligatorischen Militärdiensts sei ihm, als er einmal kurdisch gesprochen habe, durch einen Schlag mit einem Gewehrkolben der Kiefer gebrochen worden. Im Februar 2012 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im Oktober 2011 (Angabe bei der eingehenden Anhörung) habe er ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten. Obwohl er bereits seit dem Jahr 2002 in Damaskus gelebt habe, sei ihm das Aufgebot in sein Heimatdorf, wo er registriert gewesen sei, zugestellt worden. Er habe diesen Marschbefehl jedoch ignoriert, worauf zwei weitere Aufgebote gekommen seien. Danach sei für ihn der weitere Aufenthalt in Damaskus gefährlich gewesen, weshalb er drei oder vier Monate später in sein Heimatdorf in der Provinz al-Hasakah zurückgekehrt sei. Hier habe er sich zunächst während eines Monats verborgen gehalten, anschliessend aber normal gelebt. Andererseits habe ein bis eineinhalb Jahre nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) begonnen, ihn zu suchen. Im Mai 2015 sei er durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) bei einem Checkpoint angehalten worden. Nachdem er eine Nacht in einem Gefängnis verbracht habe, sei er am folgenden Morgen in die Stadt al-Malikiya gebracht worden, wo man ihn vor die Wahl gestellt habe, entweder für die syrische Armee oder für die YPG zu kämpfen. Er habe sich für die YPG entschieden und dann bei dieser Organisation eine zweimonatige theoretische Grundausbildung durchlaufen. Am Ende dieser zwei Monate sei es ihm gelungen, aus dem Ausbildungslager der YPG zu flüchten. Ein Onkel, der ihn bei der Flucht unterstützt habe, sei in der Folge durch die YPG verhaftet, während fünf Monaten festgehalten, misshandelt und mit einer Geldstrafe gebüsst worden. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer unter anderem sein syrisches militärisches Dienstbüchlein sowie ein Aufgebot zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 (Datum der Eröffnung: 27. Oktober 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe an das SEM vom 31. Oktober 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 10. November 2017. E. Mit Eingabe an das SEM vom 13. November 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, die ihm zugestellten Akten seien nicht vollständig, und erneuerte das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 17. November 2017 übermittelte das Staatssekretariat dem Rechtsvertreter weitere Aktenstücke. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. November 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Des Weiteren stellte er den Antrag, bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne des damaligen Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 1. Dezember 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. H. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Honorarabrechnung ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Somit ist auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen, nicht einzutreten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 5.1 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwähnen, während des obligatorischen Militärdiensts in der syrischen Armee zwischen 2008 und 2009 sei ihm, als er einmal kurdisch gesprochen habe, durch einen Schlag mit einem Gewehrkolben der Kiefer gebrochen worden. Dieses Ereignis erreicht weder die Intensität ernsthafter Nachteile und somit einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, noch kommt ihm angesichts des seither verstrichenen Zeitraums für die Beurteilung des Asylgesuchs konkrete Bedeutung zu.

E. 5.2.1 Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in erster Linie damit, er sei seit dem Februar 2012 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise seit dem Oktober 2011 (Angabe bei der eingehenden Anhörung) insgesamt dreimal in kurzer Folge zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee aufgeboten worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er aus beruflichen Gründen in Damaskus gelebt; jedoch seien ihm die Aufgebote in sein Heimatdorf im Distrikt al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah, wo er registriert gewesen sei, zugestellt worden. Er habe die Aufgebote ignoriert und sei aus Damaskus in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Hier habe er sich zunächst während eines Monats verborgen gehalten, anschliessend aber normal gelebt.

E. 5.2.2 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, angesichts verschiedener Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, dass er die behaupteten Aufgebote zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee erhalten habe. Dem hält der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift und mit der Replik vom 11. Januar 2018 im Wesentlichen entgegen, die von der Vorinstanz angeführten Gesichtspunkte - unter anderem zur Echtheit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten amtlichen syrischen Dokumente - seien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht von Belang.

E. 5.2.3 Allerdings erweist sich, dass der Frage, ob die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee glaubhaft ist, ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Gleiches gilt dementsprechend für die Frage nach der Echtheit der im vorinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden im Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers - welche am 23. Juli 2015 erfolgt sei - weite Teile des Distrikts al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt C._______ im Distrikt al-Malikiya, in deren Nähe das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer - möglicherweise bereits im Jahr 2012 ein Aufgebot zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee zuging. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass er wegen dessen Nichtbefolgung in seiner Heimatregion, dem Distrikt al-Malikiya, zum Zeitpunkt seiner Ausreise der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unterstützt. Nach eigenen Angaben begab sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 - wenige Monate, nachdem ihm das erste Aufgebot zum Reservedienst zugegangen sei - von seinem damaligen Wohnort, Damaskus, zurück in sein Heimatdorf im Distrikt al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah, wo er in der Folge seitens des syrischen Regimes vollkommen unbehelligt blieb.

E. 5.3.1 In einem weiteren Punkt brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, im Mai 2015 habe ihn nachdem er bereits zuvor durch die PKK (implizit: durch die syrisch-kurdische Partei PYD beziehungsweise deren militärische Organisation YPG) gesucht worden sei auch die YPG zum Kriegsdienst einziehen wollen.

E. 5.3.2 Diesbezüglich ist zunächst Folgendes festzustellen: Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird ("Demokratische Föderation Nordsyrien") und zu welchem der Distrikt al-Malikiya gehört, im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgehalten wurde, aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. dazu das länderspezifische Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Demnach ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, nachdem er aus dem Ausbildungslager der YPG geflohen sei, sei ein Onkel, der ihn dabei unterstützt habe, verhaftet, während fünf Monaten festgehalten, misshandelt und mit einer Geldstrafe gebüsst worden. Ausserdem wird mit der Beschwerdeschrift (S. 12) vorgebracht, dass die Einschätzung, wonach die Verweigerung der Dienstpflicht in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten nicht zu asylrelevanten Sanktionen führe, nicht für Personen gelte, die aus dem bereits begonnen Dienst geflohen seien und somit als Deserteure gelten würden. Jedoch sind die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Rekrutierung durch die YPG nicht als glaubhaft zu erachten. Zunächst ist zu bezweifeln, ob der Beschwerdeführer überhaupt, wie von ihm geltend gemacht, zwangsrekrutiert wurde und während zweier Monate eine theoretische Grundausbildung durchlief. So gab er anlässlich seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren auf die Frage, welches die Ziele der YPG seien, zur Antwort, er wisse nur, dass die Organisation vom syrischen Regime geführt sei und die gleiche Ideologie wie dieses vertrete (entsprechendes Protokoll, S. 10). Jedoch behauptete er zugleich, er sei während seiner zweimonatigen Grundausbildung, die eine ausschliesslich theoretische gewesen sei, täglich über die Ideologie der YPG unterrichtet worden. Diese Angaben sind nicht miteinander vereinbar: Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich, wie behauptet, während zweier Monate mit einer täglichen Schulung zur Ideologie der YPG konfrontiert gewesen, so könnte von ihm ohne weiteres erwartet werden, die entsprechende Frage in substantieller Weise zu beantworten. Des Weiteren vermochte er bei seiner Anhörung durch die Vorinstanz (entsprechendes Protokoll, S. 13) auch in Bezug auf die konkreten Umstände seiner angeblichen Flucht aus dem Ausbildungslager der YPG keine Angaben zu machen, welche den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung (vgl. zuvor, E. 4.3) aufweisen. Somit ist weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Juli 2015 aus einem Ausbildungslager der YPG entflohen sei, noch dass sein Onkel deswegen die behaupteten Schwierigkeiten mit der genannten Organisation erlebt habe.

E. 5.4 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6, 12 f.) und mit der Replik geltend gemacht, aufgrund seines Bruders D._______, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Dieser Bruder sei in Syrien verfolgt worden, und er, der Beschwerdeführer, stehe mit ihm seit seiner eigenen Einreise in die Schweiz in engem Kontakt. Wegen dieses Kontakts müsse er im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthaft damit rechnen, von Reflexverfolgung betroffen zu werden. Da er erst in der Schweiz wieder mit seinem Bruder zusammengetroffen sei, entspreche diese Gefährdung einem objektiven Nachfluchtgrund. Im vorliegenden Verfahren seien die Asylverfahrensakten des erwähnten Bruders beizuziehen. Diesbezüglich ist zum einen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise vorbrachte, er sei wegen einer drohenden Reflexverfolgung aus Syrien ausgereist beziehungsweise er habe wegen seines Bruders irgendwelche Probleme gehabt oder befürchtet. Zum anderen wird in der Beschwerdeschrift und der Replik in keiner Weise ausgeführt, aus welchen konkreten Gründen die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des genannten Bruders bestehen soll. Die beiden Eingaben beschränken sich in diesem Punkt auf die blosse Behauptung, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen seines Bruders gefährdet, während nicht einmal ansatzweise ausgeführt wird, weshalb die syrischen Behörden ein entsprechendes Verfolgungsinteresse haben sollten. Mithin werden im Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer zum heutigen oder einem künftigen Zeitpunkt aufgrund seines Bruders D._______ einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Weder ist es Sache des Gerichts, die konkreten Gründe zu benennen, die möglicherweise für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sprechen könnten, noch besteht auf dieser Grundlage ein Anlass, im vorliegenden Verfahren die Asylverfahrensakten des genannten Bruders beizuziehen.

E. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG (in der Fassung vor dem 1. März 2019) ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 11. Januar 2018 ist das Honorar auf Fr. 1'973. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'973. zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6666/2017 Urteil vom 4. April 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ im Distrikt al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 23. Juli 2015 in Richtung Türkei. Am 11. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 12. August 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 2. September 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 5. Dezember 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien einerseits verlassen, weil ihn die staatlichen Militärbehörden - nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst von 2008 bis 2009 abgeleistet habe - zum Reservedienst in der syrischen Armee hätten einziehen wollen. Während des obligatorischen Militärdiensts sei ihm, als er einmal kurdisch gesprochen habe, durch einen Schlag mit einem Gewehrkolben der Kiefer gebrochen worden. Im Februar 2012 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im Oktober 2011 (Angabe bei der eingehenden Anhörung) habe er ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten. Obwohl er bereits seit dem Jahr 2002 in Damaskus gelebt habe, sei ihm das Aufgebot in sein Heimatdorf, wo er registriert gewesen sei, zugestellt worden. Er habe diesen Marschbefehl jedoch ignoriert, worauf zwei weitere Aufgebote gekommen seien. Danach sei für ihn der weitere Aufenthalt in Damaskus gefährlich gewesen, weshalb er drei oder vier Monate später in sein Heimatdorf in der Provinz al-Hasakah zurückgekehrt sei. Hier habe er sich zunächst während eines Monats verborgen gehalten, anschliessend aber normal gelebt. Andererseits habe ein bis eineinhalb Jahre nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) begonnen, ihn zu suchen. Im Mai 2015 sei er durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) bei einem Checkpoint angehalten worden. Nachdem er eine Nacht in einem Gefängnis verbracht habe, sei er am folgenden Morgen in die Stadt al-Malikiya gebracht worden, wo man ihn vor die Wahl gestellt habe, entweder für die syrische Armee oder für die YPG zu kämpfen. Er habe sich für die YPG entschieden und dann bei dieser Organisation eine zweimonatige theoretische Grundausbildung durchlaufen. Am Ende dieser zwei Monate sei es ihm gelungen, aus dem Ausbildungslager der YPG zu flüchten. Ein Onkel, der ihn bei der Flucht unterstützt habe, sei in der Folge durch die YPG verhaftet, während fünf Monaten festgehalten, misshandelt und mit einer Geldstrafe gebüsst worden. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer unter anderem sein syrisches militärisches Dienstbüchlein sowie ein Aufgebot zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 (Datum der Eröffnung: 27. Oktober 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe an das SEM vom 31. Oktober 2017 ersuchte der Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 10. November 2017. E. Mit Eingabe an das SEM vom 13. November 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, die ihm zugestellten Akten seien nicht vollständig, und erneuerte das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 17. November 2017 übermittelte das Staatssekretariat dem Rechtsvertreter weitere Aktenstücke. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. November 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Des Weiteren stellte er den Antrag, bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne des damaligen Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 1. Dezember 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. H. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Honorarabrechnung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Somit ist auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vorläufige Aufnahme zu bestätigen, nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5. 5.1 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwähnen, während des obligatorischen Militärdiensts in der syrischen Armee zwischen 2008 und 2009 sei ihm, als er einmal kurdisch gesprochen habe, durch einen Schlag mit einem Gewehrkolben der Kiefer gebrochen worden. Dieses Ereignis erreicht weder die Intensität ernsthafter Nachteile und somit einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, noch kommt ihm angesichts des seither verstrichenen Zeitraums für die Beurteilung des Asylgesuchs konkrete Bedeutung zu. 5.2 5.2.1 Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch in erster Linie damit, er sei seit dem Februar 2012 (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise seit dem Oktober 2011 (Angabe bei der eingehenden Anhörung) insgesamt dreimal in kurzer Folge zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee aufgeboten worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er aus beruflichen Gründen in Damaskus gelebt; jedoch seien ihm die Aufgebote in sein Heimatdorf im Distrikt al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah, wo er registriert gewesen sei, zugestellt worden. Er habe die Aufgebote ignoriert und sei aus Damaskus in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Hier habe er sich zunächst während eines Monats verborgen gehalten, anschliessend aber normal gelebt. 5.2.2 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, angesichts verschiedener Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, dass er die behaupteten Aufgebote zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee erhalten habe. Dem hält der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift und mit der Replik vom 11. Januar 2018 im Wesentlichen entgegen, die von der Vorinstanz angeführten Gesichtspunkte - unter anderem zur Echtheit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten amtlichen syrischen Dokumente - seien für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht von Belang. 5.2.3 Allerdings erweist sich, dass der Frage, ob die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee glaubhaft ist, ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Gleiches gilt dementsprechend für die Frage nach der Echtheit der im vorinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden im Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers - welche am 23. Juli 2015 erfolgt sei - weite Teile des Distrikts al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen Regimes weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9.3). Dies schliesst zwar nicht aus, dass vereinzelte behördliche Repräsentanten des staatlichen syrischen Regimes in diesem Gebiet damals noch Versuche unternahmen, durch die Zustellung von entsprechenden schriftlichen Aufgeboten in gewissen Fällen Rekrutierungen für die staatliche Armee durchzuführen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt in der Stadt C._______ im Distrikt al-Malikiya, in deren Nähe das Heimatdorf des Beschwerdeführers liegt, für die Sicherheitskräfte des syrischen Staats noch die Möglichkeit bestand, entsprechende Rekrutierungen durch Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Somit ist zwar nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer - möglicherweise bereits im Jahr 2012 ein Aufgebot zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee zuging. Es ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen, dass er wegen dessen Nichtbefolgung in seiner Heimatregion, dem Distrikt al-Malikiya, zum Zeitpunkt seiner Ausreise der Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt war. Diese Einschätzung wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unterstützt. Nach eigenen Angaben begab sich der Beschwerdeführer im Jahr 2012 - wenige Monate, nachdem ihm das erste Aufgebot zum Reservedienst zugegangen sei - von seinem damaligen Wohnort, Damaskus, zurück in sein Heimatdorf im Distrikt al-Malikiya in der Provinz al-Hasakah, wo er in der Folge seitens des syrischen Regimes vollkommen unbehelligt blieb. 5.3 5.3.1 In einem weiteren Punkt brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, im Mai 2015 habe ihn nachdem er bereits zuvor durch die PKK (implizit: durch die syrisch-kurdische Partei PYD beziehungsweise deren militärische Organisation YPG) gesucht worden sei auch die YPG zum Kriegsdienst einziehen wollen. 5.3.2 Diesbezüglich ist zunächst Folgendes festzustellen: Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird ("Demokratische Föderation Nordsyrien") und zu welchem der Distrikt al-Malikiya gehört, im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgehalten wurde, aus asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl. dazu das länderspezifische Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Demnach ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungseinheiten ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. 5.3.3 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, nachdem er aus dem Ausbildungslager der YPG geflohen sei, sei ein Onkel, der ihn dabei unterstützt habe, verhaftet, während fünf Monaten festgehalten, misshandelt und mit einer Geldstrafe gebüsst worden. Ausserdem wird mit der Beschwerdeschrift (S. 12) vorgebracht, dass die Einschätzung, wonach die Verweigerung der Dienstpflicht in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten nicht zu asylrelevanten Sanktionen führe, nicht für Personen gelte, die aus dem bereits begonnen Dienst geflohen seien und somit als Deserteure gelten würden. Jedoch sind die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Rekrutierung durch die YPG nicht als glaubhaft zu erachten. Zunächst ist zu bezweifeln, ob der Beschwerdeführer überhaupt, wie von ihm geltend gemacht, zwangsrekrutiert wurde und während zweier Monate eine theoretische Grundausbildung durchlief. So gab er anlässlich seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren auf die Frage, welches die Ziele der YPG seien, zur Antwort, er wisse nur, dass die Organisation vom syrischen Regime geführt sei und die gleiche Ideologie wie dieses vertrete (entsprechendes Protokoll, S. 10). Jedoch behauptete er zugleich, er sei während seiner zweimonatigen Grundausbildung, die eine ausschliesslich theoretische gewesen sei, täglich über die Ideologie der YPG unterrichtet worden. Diese Angaben sind nicht miteinander vereinbar: Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich, wie behauptet, während zweier Monate mit einer täglichen Schulung zur Ideologie der YPG konfrontiert gewesen, so könnte von ihm ohne weiteres erwartet werden, die entsprechende Frage in substantieller Weise zu beantworten. Des Weiteren vermochte er bei seiner Anhörung durch die Vorinstanz (entsprechendes Protokoll, S. 13) auch in Bezug auf die konkreten Umstände seiner angeblichen Flucht aus dem Ausbildungslager der YPG keine Angaben zu machen, welche den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung (vgl. zuvor, E. 4.3) aufweisen. Somit ist weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Juli 2015 aus einem Ausbildungslager der YPG entflohen sei, noch dass sein Onkel deswegen die behaupteten Schwierigkeiten mit der genannten Organisation erlebt habe. 5.4 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6, 12 f.) und mit der Replik geltend gemacht, aufgrund seines Bruders D._______, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, bestehe das Risiko einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Dieser Bruder sei in Syrien verfolgt worden, und er, der Beschwerdeführer, stehe mit ihm seit seiner eigenen Einreise in die Schweiz in engem Kontakt. Wegen dieses Kontakts müsse er im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthaft damit rechnen, von Reflexverfolgung betroffen zu werden. Da er erst in der Schweiz wieder mit seinem Bruder zusammengetroffen sei, entspreche diese Gefährdung einem objektiven Nachfluchtgrund. Im vorliegenden Verfahren seien die Asylverfahrensakten des erwähnten Bruders beizuziehen. Diesbezüglich ist zum einen festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise vorbrachte, er sei wegen einer drohenden Reflexverfolgung aus Syrien ausgereist beziehungsweise er habe wegen seines Bruders irgendwelche Probleme gehabt oder befürchtet. Zum anderen wird in der Beschwerdeschrift und der Replik in keiner Weise ausgeführt, aus welchen konkreten Gründen die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des genannten Bruders bestehen soll. Die beiden Eingaben beschränken sich in diesem Punkt auf die blosse Behauptung, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen seines Bruders gefährdet, während nicht einmal ansatzweise ausgeführt wird, weshalb die syrischen Behörden ein entsprechendes Verfolgungsinteresse haben sollten. Mithin werden im Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorgebracht, weshalb der Beschwerdeführer zum heutigen oder einem künftigen Zeitpunkt aufgrund seines Bruders D._______ einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Weder ist es Sache des Gerichts, die konkreten Gründe zu benennen, die möglicherweise für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sprechen könnten, noch besteht auf dieser Grundlage ein Anlass, im vorliegenden Verfahren die Asylverfahrensakten des genannten Bruders beizuziehen. 5.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig bezüglich der Ziffern 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG (in der Fassung vor dem 1. März 2019) ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 11. Januar 2018 ist das Honorar auf Fr. 1'973. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'973. zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: