Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 16. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Gesuchsbegründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen der politischen Tätigkeiten seines Onkels für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) von den sri-lankischen Behörden festgehalten und gefoltert worden. A.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine am 14. August 2017 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4547/2017 vom 26. August 2019 ab. B. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, gelangte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 erneut ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er befürchte aufgrund seiner im letzten Asylverfahren geltend gemachten Gefährdung sowie wegen zusätzlicher neuer Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf asylrelevante Art und Weise verfolgt zu werden. Seine Gefährdungslage habe sich aufgrund individueller Gründe sowie der neusten Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2019 verschärft. Er machte dabei neue Tätigkeiten für die LTTE geltend, welche er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt habe und welche einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt begründen würden. Ferner habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Die neusten Entwicklungen in Sri Lanka würden einen weiteren neuen rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich seiner Gefährdung darstellen. Sollte das SEM nicht davon ausgehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, müsse aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden und unter besonderer Berücksichtigung der neuen Ausgangslage im Land festgehalten werden, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören einschliesslich von Folter werden könne. Aufgrund seiner Vorgeschichte falle er in diese bestimmte Gruppe, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter dessen Unzumutbarkeit festzustellen sei. C. Mit Verfügung vom 29. November 2019 - eröffnet am 6. Dezember 2019 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig wies es die Anträge auf Sistierung des Verfahrens sowie auf eine mündliche Anhörung ab. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventualiter sei die Verfügung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und zur erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er eine Kopie des Urteils des EGMR, Case X vs. Switzerland vom 26. Januar 2017 sowie mehrere Nachrichtenartikel und Berichte zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2020 um Erlass der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses ersuchte und weiter auf eine Verschlechterung der Sicherheitssituation in Sri Lanka hinwies. Mit Instruk- tionsverfügung vom 8. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter diese Gesuche gut. F. Mit Eingabe vom 3. März 2020 ergänzte der Rechtsvertreter die Beschwerde. Der Eingabe lagen ein Arztbericht vom 25. Januar 2020 sowie eine Zusammenstellung von Länderinformationen bei.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat - wie oben aufgeführt - bereits am 16. November 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4547/2017 vom 26. August 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 5. November 2019 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen.
E. 4 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs sind jedoch materiell geprüft worden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 6.1 In der Beschwerde werden die formelle Rügen erhoben. dass die Vor -instanz mit dem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot sowie den Anspruch auf das rechtliche Gehör, insbesondere die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Sie vertrat dabei die Auffassung, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesen Ereignissen respektive dessen Folgen. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge der veränderten Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar begründet; ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Gesetz ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich.
E. 6.3 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, dass die Vor-instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar dar, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtete. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Ferner entspricht die vom SEM vorgenommene Prüfung und Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch den gesetzlichen Anforderungen; das SEM beurteilte diese Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen, verwies auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und erwog, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Überdies war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten.
E. 6.4 Der Antrag, dass abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird.
E. 6.5 Schliesslich sind auch die Ausführungen zur funktionalen Nichtzuständigkeit der Vorinstanz zutreffend und auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).
E. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Dem entsprechenden Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben.
E. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 5. November 2019 als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Zur Begründung führte das SEM an, die Ernennung von Shavendra Silva zum Militärchef und die vom Beschwerdeführer behauptete erweiterte Machtkompetenz des Militärs und der Sicherheitsbehörden würden in keinem Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers stehen. Es gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor, aus welchen Gründen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylbeachtlich gefährdet würde. Auch die von ihm vorgebrachte erhöhte Gefährdungslage aufgrund des angeblichen Informations-Blackout und der Blacklist blieben dahingehend unbegründet, als kein persönlicher Bezug zu seiner Person dargelegt werde. Dasselbe gelte für die anstehenden Präsidentschaftswahlen. Die Verfolgungsgefahr werde im Einzelfall geprüft, weshalb ein persönlicher Bezug glaubhaft zu machen sei. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei es ihm nicht gelungen darzutun, inwiefern sich sein Engagement seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts so verändert hätte, dass es eine Neubeurteilung der Sachlage beziehungsweise ein Eintreten auf das Mehrfachgesuch rechtfertigen könnte. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb das vorliegende Verfahren aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka sistiert werden sollte. Die entsprechenden Anträge seien abzulehnen. Auch bestehe keine Veranlassung, den erwähnten Arzt als Auskunftsperson beizuziehen, sei der Beschwerdeführer doch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, allfällige Beweismittel ohne Aufforderung einzureichen. Der entsprechende Beweisantrag sei abzuweisen.
E. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen 29-jährigen Tamilen aus dem Norden Sri Lankas, der aus einer Familie mit engen Verbindungen zu den LTTE stamme. Im neuen Asylgesuch habe er erstmals sein vollständiges Engagement zugunsten der LTTE offengelegt. Ferner habe er sein anhaltendes exilpolitisches Engagement zusätzlich dokumentiert. Diese kontinuierliche Weiterführung eines exilpolitischen Engagements stelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz «selbstverständlich» eine veränderte Sachlage dar, zumal der Beschwerdeführer mit jeder weiteren Teilnahme an einer exilpolitischen Veranstaltung die Gefahr erhöhe, dass es bekannt werde. Schliesslich sei es ihm gelungen, einen medizinischen Bericht desjenigen Arztes beizubringen, welcher seine Folterverletzungen in Sri Lanka behandelt habe. Ferner würden neue objektive Nachfluchtgründe aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Land vorliegen. Angesichts der individuellen Verfolgungsgefahr, aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka sei das SEM zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten. Dabei sei auch die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft zu erwähnen.
E. 7.3 In seiner Eingabe vom 3. März 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs geltend gemacht und mit Beweisen belegt, dass er Folteropfer sei. Nun reiche er einen Arztbericht vom 25. Januar 2020 zu den Akten, aus welchem hervorgehe, dass er notfallmässig habe behandelt werden müssen. Er habe sich eine Fingerkuppe abgeschnitten. Dies bringe ihn zwar nicht in eine medizinische Notlage, habe aber zur Konsequenz, dass sein Risikoprofil durch dieses neue auffallende Körpermerkmal verschärft werde. Dazu komme, dass er aufgrund der geltend gemachten Folter hinke. Es ergebe sich somit aus diesen auffälligen körperlichen Merkmalen ein asylrelevantes Risikoprofil. Weiter wurde auf eine erneute Verschlechterung der Situation in Sri Lanka verwiesen und eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen.
E. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 5. November 2019 die formellen Anforderungen zu seiner Entgegennahme erfüllt. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, darüber zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen.
E. 8.2 Das zentrale Beschwerdevorbringen, dass im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholt der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bekannte Sachverhaltselemente, die bereits in den vergangenen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daran vermag auch das Nachschieben neuer Sachverhaltselemente beziehungsweise Ausschmücken des bisher geltend gemachten nichts zu ändern. Aus dem behaupteten Sachverhalt zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gefährdet, obwohl mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4547/2017 vom 26. August 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Demnach hat das SEM zu Recht das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist folgerichtig in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten wurde, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das letzte ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4547/2017 vom 26. August 2019, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, mit zutreffender Begründung bejaht. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet wären. An dieser Einschätzung vermögen auch die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Den Aussagen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6649/2019 Urteil vom 24. September 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch/Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 16. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Gesuchsbegründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei wegen der politischen Tätigkeiten seines Onkels für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) von den sri-lankischen Behörden festgehalten und gefoltert worden. A.b Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine am 14. August 2017 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4547/2017 vom 26. August 2019 ab. B. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, gelangte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 erneut ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er befürchte aufgrund seiner im letzten Asylverfahren geltend gemachten Gefährdung sowie wegen zusätzlicher neuer Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf asylrelevante Art und Weise verfolgt zu werden. Seine Gefährdungslage habe sich aufgrund individueller Gründe sowie der neusten Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2019 verschärft. Er machte dabei neue Tätigkeiten für die LTTE geltend, welche er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt habe und welche einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt begründen würden. Ferner habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Die neusten Entwicklungen in Sri Lanka würden einen weiteren neuen rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich seiner Gefährdung darstellen. Sollte das SEM nicht davon ausgehen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, müsse aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylsuchenden und unter besonderer Berücksichtigung der neuen Ausgangslage im Land festgehalten werden, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören einschliesslich von Folter werden könne. Aufgrund seiner Vorgeschichte falle er in diese bestimmte Gruppe, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter dessen Unzumutbarkeit festzustellen sei. C. Mit Verfügung vom 29. November 2019 - eröffnet am 6. Dezember 2019 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig wies es die Anträge auf Sistierung des Verfahrens sowie auf eine mündliche Anhörung ab. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventualiter sei die Verfügung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und zur erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er eine Kopie des Urteils des EGMR, Case X vs. Switzerland vom 26. Januar 2017 sowie mehrere Nachrichtenartikel und Berichte zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2020 um Erlass der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses ersuchte und weiter auf eine Verschlechterung der Sicherheitssituation in Sri Lanka hinwies. Mit Instruk- tionsverfügung vom 8. Januar 2020 hiess der Instruktionsrichter diese Gesuche gut. F. Mit Eingabe vom 3. März 2020 ergänzte der Rechtsvertreter die Beschwerde. Der Eingabe lagen ein Arztbericht vom 25. Januar 2020 sowie eine Zusammenstellung von Länderinformationen bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat - wie oben aufgeführt - bereits am 16. November 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4547/2017 vom 26. August 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 5. November 2019 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 4. Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs sind jedoch materiell geprüft worden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 6. 6.1 In der Beschwerde werden die formelle Rügen erhoben. dass die Vor -instanz mit dem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot sowie den Anspruch auf das rechtliche Gehör, insbesondere die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe. 6.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Sie vertrat dabei die Auffassung, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesen Ereignissen respektive dessen Folgen. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge der veränderten Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar begründet; ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im Gesetz ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich. 6.3 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, dass die Vor-instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar dar, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtete. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Ferner entspricht die vom SEM vorgenommene Prüfung und Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch den gesetzlichen Anforderungen; das SEM beurteilte diese Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen, verwies auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und erwog, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Überdies war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten. 6.4 Der Antrag, dass abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird. 6.5 Schliesslich sind auch die Ausführungen zur funktionalen Nichtzuständigkeit der Vorinstanz zutreffend und auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Dem entsprechenden Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben. 7. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 5. November 2019 als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Zur Begründung führte das SEM an, die Ernennung von Shavendra Silva zum Militärchef und die vom Beschwerdeführer behauptete erweiterte Machtkompetenz des Militärs und der Sicherheitsbehörden würden in keinem Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers stehen. Es gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor, aus welchen Gründen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylbeachtlich gefährdet würde. Auch die von ihm vorgebrachte erhöhte Gefährdungslage aufgrund des angeblichen Informations-Blackout und der Blacklist blieben dahingehend unbegründet, als kein persönlicher Bezug zu seiner Person dargelegt werde. Dasselbe gelte für die anstehenden Präsidentschaftswahlen. Die Verfolgungsgefahr werde im Einzelfall geprüft, weshalb ein persönlicher Bezug glaubhaft zu machen sei. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Betreffend die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei es ihm nicht gelungen darzutun, inwiefern sich sein Engagement seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts so verändert hätte, dass es eine Neubeurteilung der Sachlage beziehungsweise ein Eintreten auf das Mehrfachgesuch rechtfertigen könnte. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb das vorliegende Verfahren aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka sistiert werden sollte. Die entsprechenden Anträge seien abzulehnen. Auch bestehe keine Veranlassung, den erwähnten Arzt als Auskunftsperson beizuziehen, sei der Beschwerdeführer doch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, allfällige Beweismittel ohne Aufforderung einzureichen. Der entsprechende Beweisantrag sei abzuweisen. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen 29-jährigen Tamilen aus dem Norden Sri Lankas, der aus einer Familie mit engen Verbindungen zu den LTTE stamme. Im neuen Asylgesuch habe er erstmals sein vollständiges Engagement zugunsten der LTTE offengelegt. Ferner habe er sein anhaltendes exilpolitisches Engagement zusätzlich dokumentiert. Diese kontinuierliche Weiterführung eines exilpolitischen Engagements stelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz «selbstverständlich» eine veränderte Sachlage dar, zumal der Beschwerdeführer mit jeder weiteren Teilnahme an einer exilpolitischen Veranstaltung die Gefahr erhöhe, dass es bekannt werde. Schliesslich sei es ihm gelungen, einen medizinischen Bericht desjenigen Arztes beizubringen, welcher seine Folterverletzungen in Sri Lanka behandelt habe. Ferner würden neue objektive Nachfluchtgründe aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Land vorliegen. Angesichts der individuellen Verfolgungsgefahr, aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka sei das SEM zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch eingetreten. Dabei sei auch die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft zu erwähnen. 7.3 In seiner Eingabe vom 3. März 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs geltend gemacht und mit Beweisen belegt, dass er Folteropfer sei. Nun reiche er einen Arztbericht vom 25. Januar 2020 zu den Akten, aus welchem hervorgehe, dass er notfallmässig habe behandelt werden müssen. Er habe sich eine Fingerkuppe abgeschnitten. Dies bringe ihn zwar nicht in eine medizinische Notlage, habe aber zur Konsequenz, dass sein Risikoprofil durch dieses neue auffallende Körpermerkmal verschärft werde. Dazu komme, dass er aufgrund der geltend gemachten Folter hinke. Es ergebe sich somit aus diesen auffälligen körperlichen Merkmalen ein asylrelevantes Risikoprofil. Weiter wurde auf eine erneute Verschlechterung der Situation in Sri Lanka verwiesen und eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. 8. 8.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 5. November 2019 die formellen Anforderungen zu seiner Entgegennahme erfüllt. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, darüber zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 8.2 Das zentrale Beschwerdevorbringen, dass im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholt der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bekannte Sachverhaltselemente, die bereits in den vergangenen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daran vermag auch das Nachschieben neuer Sachverhaltselemente beziehungsweise Ausschmücken des bisher geltend gemachten nichts zu ändern. Aus dem behaupteten Sachverhalt zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gefährdet, obwohl mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4547/2017 vom 26. August 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Demnach hat das SEM zu Recht das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist folgerichtig in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten wurde, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das letzte ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4547/2017 vom 26. August 2019, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, mit zutreffender Begründung bejaht. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet wären. An dieser Einschätzung vermögen auch die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Den Aussagen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Aglaja Schinzel Versand: