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D-6643/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. August 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6643/2025

U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Kolumbien, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2025 / N (…)

D-6643/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, am 26. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2025 den Rechtsschutz für Asylsu- chende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am

15. August 2025 zu dessen Asylgründen anhörte, dass das SEM am 22. August 2025 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags eine entsprechende Stellungnahme abgab, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. August 2025 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags ihr Mandat für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM mit Eingabe vom

1. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei sinngemäss die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls beantragte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be- schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nichtzu- treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-6643/2025 Seite 3 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Miss- brauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer- den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Be- schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wird, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimat- staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychi- schen Druck bewirken, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit begründete, er habe am 5. November 2024 an sei- ner Universität in B._______, wo er als Dozent für [...] tätig gewesen sei, mit zwei Arbeitskollegen ein "Manifest für akademische Sicherheit" an ihrer Hochschule unterschrieben, worin Massnahmen gegen die Rekrutierung

D-6643/2025 Seite 4 von Studierenden durch Guerillagruppen sowie andere illegale Organisati- onen gefordert worden seien, dass er in der Folge durch eine kriminelle Vereinigung namens "Clan del Golfo" (auch: "Autodefensas Gaitanistas de Colombia") bedroht worden sei, dass er am 15. November 2024 in einer E-Mail, am 24. Februar 2025 in einem Drohbrief und am 25. März 2025 in einer weiteren E-Mail als Verräter bezeichnet worden sei, wobei ihm einmal gedroht worden sei, er werde mit seinem Blut bezahlen, und er ein anderes Mal zur Zahlung einer Geld- summe von zwei Millionen Pesos aufgefordert worden sei, dass er am 17. März 2025 beim Verlassen der Universität von einem ver- mummten Mann angesprochen worden sei, der ihm gesagt habe, "dieses paramilitärische Schreiben" werde ihn teuer zu stehen kommen, dass er am 8. April 2025 von seiner Dekanin informiert worden sei, dass sein Kurs [...] aus Budgetgründen gestrichen werde, wobei ihm am folgen- den Tag ein anonymer Anrufer gesagt habe, nachdem ihm bereits sein Kurs weggenommen worden sei, werde man ihm auch noch das Leben nehmen, weil er aufsässig sei, dass er am 22. April 2025 nach dem Verlassen der Universität von Perso- nen auf einem Motorrad verfolgt worden sei, worauf er gleichentags bei der nächsten Polizeiwache Anzeige erstattet und alle Beweismittel vorgelegt habe, dass man seine Anzeige entgegengenommen und ihm mitgeteilt habe, es würden Massnahmen ergriffen, er müsse jedoch auf eine Antwort warten, dass er am folgenden Tag eine Nachricht mit dem Satz "Professor, wir ha- ben unsere Augen überall" erhalten habe, weshalb er vermute, seine Ver- folger hätten die Polizei unterwandert und so von seiner Anzeige erfahren, dass ihm am 5. Mai 2025 vor seiner Garage ein Fahrzeug die Zufahrt ver- sperrt habe, zwei maskierte Männer mit einem Revolver ausgestiegen seien, ihn als "Verräter, der das Manifest unterschrieben hat" beschimpft und ihm damit gedroht hätten, ihm beim nächsten Mal in den Kopf zu schiessen, dass er unmittelbar nach diesem Ereignis verschiedene kolumbianische Behörden angeschrieben und um Schutz gebeten habe,

D-6643/2025 Seite 5 dass er jedoch, weil er um sein Leben gefürchtet habe, am 22. Mai 2025 auf dem Luftweg aus Kolumbien ausgereist sei, dass er, wäre er zu seinem Schutz an einen anderen Ort in Kolumbien ge- zogen, seine Arbeit in B._______ verloren hätte und der "Clan del Golfo" zudem in 24 der 32 kolumbianischen Departemente aktiv sei, dass die kolumbianischen Behörden, an welche er seine Ersuchen um Hilfe geschickt habe, ihm keinen wirklich sicheren Schutz gewähren könnten, weshalb er die Ausreise für den sichersten und schnellsten Ausweg gehal- ten habe, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel unter anderem Kopien der geltend gemachten Drohschreiben, einer An- stellungsbestätigung seiner Hochschule, eines vom 5. Mai 2025 datieren- den psychologischen Gutachtens in Bezug auf seine Person sowie ver- schiedener Schreiben an kolumbianische Behörden beziehungsweise in- ternationale Organisationen [...] einreichte, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begrün- den, dass das Staatssekretariat weiter darlegte, der kolumbianische Staat sei grundsätzlich willens und in der Lage, in Fällen von Bedrohungen seiner Bürger, die von Drittpersonen ausgehen würden, mit rechtsstaatlichen Mit- teln Hilfe anzubieten und einer von Verfolgung betroffenen Person Schutz zu gewähren, dass weder aus den Akten ersichtlich sei noch vom Beschwerdeführer gel- tend gemacht werde, dass die Polizei seinen Fall, nachdem sie seine An- zeige entgegengenommen habe, nicht weiter bearbeitet hätte, dass es sich um eine rein subjektive Vermutung des Beschwerdeführers handle, die Polizei könnte von seinen Verfolgern unterwandert und daher unwillig sein, ihm die nötige Hilfe zu gewähren, dass er zudem, sollte er der Meinung sein, die kolumbianische Polizei könnte in seinem Fall schutzunwillig oder schutzunfähig sein, die Möglich- keit habe, sich an übergeordnete Behörden seines Heimatlandes zu wen- den,

D-6643/2025 Seite 6 dass er tatsächlich vor seiner Ausreise, zwischen dem 8. und dem 20. Mai 2025, bei mehreren kolumbianischen Behörden Petitionen eingereicht und anschliessend von allen betreffenden Institutionen auch Bestätigungen des Eingangs seiner Ersuchen erhalten habe, dass er dennoch bereits am 22. Mai 2025 aus Kolumbien ausgereist sei, dies ohne ein Tätigwerden der Behörden abzuwarten und – nachdem sich das letzte Verfolgungsereignis am 5. Mai 2025 zugetragen haben solle – ohne erkennbaren unmittelbaren Anlass, dass von einer Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit des kolumbianischen Staates nicht ausgegangen werden könne, nachdem der Beschwerdefüh- rer lediglich einmal eine Anzeige bei der Polizei erstattet und kurz vor der Ausreise E-Mail-Petitionen an weitere Behörden gerichtet habe, dass mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Ablehnung des Asylgesuchs sei unverständlich, sei doch das Leben des Beschwerdeführers in Kolumbien aufgrund der Drohungen der illegalen be- waffneten Gruppe "Autodefensas Gaitanistas de Colombia" in akuter Ge- fahr, dass es sich bei der im vorinstanzlichen Verfahren nebst weiteren Beweis- mitteln eingereichten Kopie eines Drohflugblatts, das an der Haustür des Beschwerdeführers hinterlassen worden sei, um einen klaren Beweis für die Bedrohungslage handle, welcher er ausgesetzt sei, dass diese Situation nicht das Ergebnis einer subjektiven Wahrnehmung sei, sondern auf einem realen Verfolgungskontext beruhe, der die körperli- che Unversehrtheit und das Leben des Beschwerdeführers ernsthaft ge- fährde, dass der Fall des Beschwerdeführers die in Art. 33 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) festgelegten Kriterien erfülle, indem er aufgrund seines sozialen und regi- onalen Hintergrunds konkreten und gezielten Bedrohungen ausgesetzt sei, dass die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgenom- mene Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers als offen- sichtlich zutreffend zu bezeichnen ist, dass hinsichtlich der Beschwerdeschrift festzustellen ist, dass in keiner Weise auf die Feststellungen der Vorinstanz eingegangen wird, wonach die geltend gemachten Asylgründe asylrechtlich nicht relevant seien, weil von

D-6643/2025 Seite 7 der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden auszugehen sei, sofern der Beschwerdeführer die entsprechenden Bemü- hungen anstellen würde, dass der Beschwerdeschrift somit nichts zu entnehmen ist, was die Ein- schätzung der Vorinstanz, den Vorbringen des Beschwerdeführers komme keine asylrechtliche Relevanz zu, in Frage stellen könnte, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers daher zutreffenderweise verneint und das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver- fügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli- chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

D-6643/2025 Seite 8 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Kolumbien unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerde- führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung nach Kolumbien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so- wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien zum heu- tigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Be- schwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzli- chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, dass die allgemeine Lage in Kolumbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei- sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint, dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen lies- sen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Kolumbien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt,

D-6643/2025 Seite 9 dass die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang weder Anträge noch entsprechende Vorbringen enthält, womit sich weitere Ausführungen erübrigen, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug so- mit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus- ser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6643/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

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