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D-6638/2011

D-6638/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-27 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheissen.
  2. Auf die Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2011 wird eingetreten; das Beschwerdeverfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
  3. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gewährt.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Scheidegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6638/2011 Urteil vom 27. Dezember 2011 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Dublin); Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, am 13. Juli 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, woraufhin das BFM am 5. März 2010 einen Nichteintretensentscheid erliess und der Beschwerdeführer am 20. April 2010 im Rahmen des Dublinverfahrens nach Malta überstellt wurde, dass er sich gemäss seinen Angaben nach seiner Überstellung bis ca. Mitte August 2011 in Malta aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in B._______ ein zweites Asylgesuch einreichte und am 13. September 2011 dazu summarisch befragt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Malta angab, er habe weder eine Unterkunft noch Arbeit, um das Leben dort finanzieren zu können, zudem habe er die Zeltunterkunft Halfar Camp verlassen müssen, dass das BFM am 4. November 2011 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) die maltesischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchten, dass die maltesischen Behörden das Ersuchen des BFM am 14. November 2011 guthiessen, dass das BFM mit - am 23. November 2011 beim Rechtsvertreter eröffneter - Verfügung vom 21. November 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. September 2011 nicht eintrat und ihn gemäss der Dublin-II-Verordnung nach Malta wegwies, wobei die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f Dublin-II-VO) - bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu erfolgen habe, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG), dass das BFM im Wesentlichen als Begründung anführte, weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Malta sprechen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2011 Beschwerde erhob und sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nachsuchte, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Rechtsvertreter geltend machte, dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM zugestellt zu haben, die Verfügung allerdings vom EVZ mit dem Vermerk "abgereist", "retour an Absender" ungeöffnet retourniert worden sei, dass der Rechtsvertreter aufgrund dieser Information davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe das EVZ oder sogar die Schweiz verlassen und deshalb davon abgesehen habe, eine fristgerechte Beschwerde einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 in der offenen Sprechstunde des Rechtsvertreters erschienen sei und sich gewundert habe, weshalb er noch immer keinen Entscheid bekommen habe, dass sich auf Nachfrage des Rechtsvertreters beim EVZ herausgestellt habe, der Beschwerdeführer habe ununterbrochen dort gelebt und sei weder abgereist noch habe er sonstige Meldefehler zu verschulden, vielmehr sei das Missverständnis auf ein Versehen des BFM zurückzuführen, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Dezember 2011 (teilweise vorab per Fax am 9. Dezember 2011) beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2011 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme aussetzte (vgl. Art. 56 VwVG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver­waltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung kein Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG), dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen ist, dabei sind die Gründe nachzuweisen und die versäumte Handlung nachzuholen (a.a.O., N 18 zu Art. 24), dass die Verfügung des BFM vom 21. November 2011 mit Zustellung an den Rechtsvertreter rechtsgültig eröffnet wurde (Art. 12 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VwVG), dass die erfolglose Zustellung und Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters mit dem Beschwerdeführer auf ein fehlerhaftes Verhalten des EVZ zurückzuführen ist, da irrtümlicherweise eine Abreise kommuniziert wurde (Beweismittel: Originalcouvert mit Stempel EVZ), dass der Rechtsvertreter sich in einem unverschuldeten Irrtum befunden hat, aufgrund dessen eine Beschwerdeeinreichung nachvollziehbarerweise nicht gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. Dezember 2011 um Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersuchte und die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeeinreichung) fristgerecht nachholte und darlegte, weshalb er die Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 21. November 2011 nicht eingehalten hat, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach gutzuheissen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügung vom 21. November 2011 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) dass demnach auf die formgerechte (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde vom 8. Dezember 2011 einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer D-6982/2011 zu führen ist, dass der Beschwerde in Anwendung von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewähren ist, dass bei diesem Ausgang des Wiederherstellungsverfahrens dem Gesuchsteller keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden, auf die Frage der Fristwiederherstellung beschränkten Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird gutgeheissen.

2. Auf die Beschwerdeeingabe vom 8. Dezember 2011 wird eingetreten; das Beschwerdeverfahren wird vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.

3. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gewährt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Scheidegger Versand: