Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6633/2025
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2025.
D-6633/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am
15. September 2023 verliess und am 20. September 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. September 2023 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom 20. November 2023 und 19. August 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Onkel B._______ sei wegen seiner politischen Aktivitäten in einer Füh- rungsposition für die HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in der Türkei wegen Terrordelikten zu (…) Jahren Haft verurteilt worden und habe in der Schweiz Asyl erhalten, dass er selber seit dem Jahr 2022 Mitglied der HDP sei, an einzelnen Ver- sammlungen und Demonstrationen teilgenommen habe und wegen seiner Social-Media-Posts bedroht worden sei, dass im (…) 2023 (zwei Tage nachdem sein Onkel das Land verlassen habe) in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Razzia bei seiner Tante C._______ zu Hause durchgeführt worden sei, bei der diese und sein Cousin D._______ grob behandelt, mitgenommen und bis abends festge- halten worden seien, wobei er selber und sein Cousin E._______ als Ter- rorist beschimpft und zu Spitzeltätigkeit aufgefordert worden seien, dass sie daraufhin nicht mehr in der Wohnung hätten sein wollen und er deshalb zusammen mit einem Cousin E._______ an seinem Arbeitsort in einem (..) übernachtet habe, welches ein paar Tage später ebenfalls durch Sicherheitskräfte, welche nach ihnen gefragt hätten, aufgesucht worden sei, woraufhin er seine Arbeitsstelle verloren habe, dass sie daraufhin die Stadt verlassen hätten und in ihre Heimatregion ge- gangen seien, wo er im (…) wiederum von der Gendarmerie aufgesucht, zur Spitzeltätigkeit aufgefordert, beschimpft und bedroht worden sei, dass er und sein Vater im (…) 2023 erneut durch Gendarmerie befragt und er selber dabei geschlagen und bedroht worden sei, woraufhin er sich zu- sammen mit seinem Cousin E._______ am nächsten Tag zu einem ande- ren Onkel begeben habe, welcher einen Schlepper organisiert habe, so- dass sie zwei Tage später ausgereist seien,
D-6633/2025 Seite 3 dass sie auch in der Schweiz in den sozialen Medien von Anhängern der «Grauen Wölfe» bedroht würden, wogegen sein Onkel Anzeige erstattet habe, und sein Vater nach seiner Ausreise wegen ihm zweimal zur Aus- sage habe erscheinen müssen, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen Nachrichten von seinem Vater, dass dieser zur Aussage habe erscheinen müssen, und die erwähnten Drohnachrichten sowie die Verfahrensakten betreffend den Onkel zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
4. August 2025 – gleichentags eröffnet – im Rahmen des erweiterten Ver- fahrens ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2025 (Post- stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, even- tualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Auf- nahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz beantragte, dass der mit Zwischenverfügung vom 5. September 2025 verlangte Kos- tenvorschuss am 19. September 2025 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
D-6633/2025 Seite 4 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Be- schwerde in keiner Weise begründet wurde und sich den Akten keine Hin- weise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs entnehmen lassen, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung richtig ausführte, eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung naher An- gehöriger politscher Aktivisten in der Türkei bestehe nur beim Vorliegen besonderer Umstände, welche vorliegend nicht gegeben seien, da der Be- schwerdeführer trotz mehrerer Anhaltungen und Besuchen durch die Be- hörden keinen Zwangsmassnahmen oder erheblichen Nachteilen
D-6633/2025 Seite 5 ausgesetzt und jedes Mal wieder in Ruhe gelassen beziehungsweise im Gegensatz zu seinem Cousin und seiner Tante gar nicht mitgenommen worden sei, was darauf hindeute, dass er nicht gezielt im Visier der Behör- den gestanden habe, dass es beim Beschwerdeführer weiter zu Recht nicht von einem politi- schen Risikoprofil ausging, da er zwar Mitglied der HPD, aber im Übrigen kaum aktiv gewesen sei, dass es schliesslich zu Recht feststellte, die Drohungen aufgrund seiner Social Media Posts sowie die Vorladungen des Vaters nach der Ausreise seien nicht genügend intensiv und damit nicht asylrelevant, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Beschwerde nichts Wesentli- ches entgegenhält und sich darauf beschränkt, in wiederholender und un- strukturierter Weise, sodass es sehr schwer fällt, der Beschwerde einen roten Faden zu entnehmen, auf seine kurdische Ethnie und das Profil sei- nes Onkels zu verweisen, welches auch zu intensiver Repression, psychi- scher Folter und körperlicher Gewalt gegen ihn selber und damit zu einer asylrelevanten Gefährdung seinerseits geführt habe, wobei besonders die intensiven Anrufe und Drohungen der letzten zwei Monate psychischen Druck erzeugt hätten und die Bedrohungen und Einschüchterungsversu- che seiner Familie seine psychische Gesundheit belasten würden, dass er damit keine inhaltlichen Argumente gegen die vorinstanzliche Be- gründung vorzubringen vermag, wonach mangels Gezieltheit der Verfol- gung und angesichts des fehlenden Risikoprofils nicht von einer begründe- ten Furcht zukünftiger Verfolgung auszugehen sei, dass das SEM aus Sicht des Gerichts entgegen der Vorbringen in der Be- schwerde auch die psychologische Belastung, die dem Beschwerdeführer und seiner Familie auferlegt werde, korrekt einschätzte, und vorliegend aufgrund der Ereignisse mangels Intensität nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann, dass es insbesondere auch hervorzuheben gilt, dass der verfolgte Onkel gemäss Angaben in der Beschwerde im (…) 2025 verstorben ist, weshalb die Quelle des Misstrauens der türkischen Behörden gegen den Beschwer- deführer und der Drohungen gegen diesen weggefallen ist,
D-6633/2025 Seite 6 dass auch der in der Beschwerde geltend gemachte Druck gegen seinen Bruder in der Türkei aufgrund seiner politischen Äußerungen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermag, zumal diesbezüglich nichts Konkretes ausgeführt wird und die eingereichten Dokumente nicht näher bezeichnet werden, dass die mit der Beschwerde in türkischer Sprache eingereichten Screen- shots und Videos von Kommentaren bezüglich des Onkels des Beschwer- deführers sowie Berichte zu dessen Ableben aus den sozialen Medien auf- grund obiger Erwägungen ebenfalls zu keinen anderen Schlussfolgerun- gen zu führen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
D-6633/2025 Seite 7 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll- zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM insbesondere zu Recht feststellte, es handle sich beim Be- schwerdeführer um einen jungen, volljährigen und gesunden Mann aus ei- ner nicht vom Erdbeben betroffenen Provinz mit solider schulischer Ausbil- dung, Arbeitserfahrung und einem familiären Beziehungsnetz, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in diesem Zu- sammenhang lediglich noch einmal auf die Gefährdung wegen seines On- kels verwies, was angesichts obiger Erwägungen an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag, dass auch der Hinweis auf die psychischen und finanziellen Probleme sei- ner Tante und ihres Sohnes aufgrund des Ablebens seines Onkels mangels
D-6633/2025 Seite 8 konkreter Auswirkungen auf den Beschwerdeführer an dieser Einschät- zung nichts zu ändern vermag, weshalb auch auf den diesbezüglich einge- reichten Arztbericht zu seinem Cousin nicht weiter einzugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Betrag dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen ist. (Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor- schuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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