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D-6627/2009

D-6627/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des (...) C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, (...) C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6627/2009 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil vom 28. Oktober 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eigenen Angabe zufolge eine äthiopische Staatsangehörige (...), am 16. Juni 2009 in die Schweiz einreiste, wo sie am 25. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 21. September 2009 im (...) C._______ die Personalien der Beschwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2009 zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 25. August 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und und beantragte, die Sache sei zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihr Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin darin beantragt, es sei ihr Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches am 25. August 2009 bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt des Inhaltes eines Informationsblattes (vgl. act. A/3) ein Dokument zu ihrer Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihren Pass und ihre Identitätskarte bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, die aus D._______ stamme, gelassen zu haben und keine Papiere beschaffen zu können (vgl. act. A/1 S. 4 f.), in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFM zufolge unsubstanziierter, widersprüchlicher, ausweichender und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblich mehrjähriger Tätigkeit bei ihrer Arbeitgeberin in D._______ weder in der Lage ist, deren Familiennamen noch deren Telefonnummer zu nennen sowie ihren ehemaligen Arbeits- und Wohnort in D._______ nicht näher zu beschreiben vermag (vgl. act. A/1 S. 7 f., A/10 S. 3 f.), dass sie einmal zu Protokoll gibt, sie und ihre Arbeitgeberin seien in E._______ gelandet und sie wisse nicht, wo ihre Arbeitgeberin, bei der sie sich in der Schweiz noch über zwei Monate aufgehalten habe und für diese tätig gewesen sei, gelebt habe (vgl. act. A/1 S. 2 und S. 7 f., A/10 S. 7), an anderer Stelle jedoch erklärt, sie hätten in F._______ in einem Haus gewohnt (vgl. act. A/10 S. 3 und 14), zu diesem Aufenthaltsort jedoch ausser Hochhäusern und einem See in der Nähe keine näheren Beschreibungen machen kann (vgl. act. A/10 S. 3), dass vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung angab, (...) Jahre lang in Äthiopien zur Schule gegangen zu sein (vgl. A1 S. 2), nicht nachvollziehbar erscheint, dass sie die Adresse ihrer ehemaligen Schule nicht kennt (vgl. act. A/10 S. 6), dass ebenso ihre weitere Antwort zur Frage der Möglichkeit des Identitätsnachweises, ihre Grossmutter könne ihr aufgrund ihres Alters nicht helfen und sie kenne deren Adresse nicht (vgl. act. A/10 S. 6) als ausweichend sowie angesichts der von ihr zuvor genannten Wohnsitzadresse (vgl. act. A/1 S. 2 f.) und der weiteren Darlegung, bei der Pass- und Identitätsausweisbeschaffung sei ihr ihre Grossmutter behilflich gewesen und diese habe alles für sie erledigt (vgl. act. A/1 S. 2 f. und S. 4, A10 S. 7), ebenfalls als widersprüchlich zu erachten ist, dass übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung erklärte, ihre Grossmutter sei nur über das Telefon ihrer Nachbarin, deren Nummer sie jedoch nie notiert habe, zu erreichen (vgl. act. A/1 S. 1 und 3), hingegen an der Direktanhörung vorbrachte, sie habe die Telefonnummer auf einem Zettel notiert, diesen jedoch in D._______ gelassen (vgl. act. A/10 S. 4), dass ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe lediglich ausgesagt, sie wisse die Nummer nicht und habe wohl an der Erstbefragung nicht richtig aufgepasst (vgl. act. A/10 S. 13) nicht stichhaltig erscheint, zumal zu erwarten wäre, dass jemand die eigene Telefonnummer, über die man erreichbar ist, kennt, dass auch die weitere Einschätzung des BFM, bezüglich des Zeitpunktes der Passausstellung respektive des Alters der Beschwerdeführerin würden unterschiedliche Angaben bestehen, zutreffend ist, da die Beschwerdeführerin einerseits anführt, sie sei (...) geboren, zugleich aber behauptet, bei der Ausstellung ihres Passes im Jahre (...) sei sie 18 Jahre alt gewesen (vgl. act. A/1 S. 1 und 4), an anderer Stelle wiederum erklärt, bei Ausstellung des Reisepasses erst 16 oder 17 Jahre alt gewesen zu sein, auf Vorhalt hin jedoch einwendet, 17 oder 18 Jahre alt gewesen zu sein (vgl. act. A/10 S. 5) sowie im späteren Verlauf derselben Befragung vorbringt, man habe sie im Jahre (...), im Alter von zirka 15 Jahren, verheiraten wollen (vgl. act. A/10 S. 7), dass sich schliesslich unter der von der Beschwerdeführerin angegebenen Personalien gemäss Abklärungen in den entsprechenden Datenbanken kein Eintrag für ein Schweizer Visum findet, weshalb die Schilderung der Beschwerdeführerin, mittels Schweizer Touristenvisum eingereist zu sein (vgl. act. A/1 S. 4), ebenfalls als nicht glaubhaft zu erachten ist, dass dem BFM demzufolge beizupflichten ist, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer Papiere den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin versuche, ihre wahre Identität zu verheimlichen, dass die Beschwerdeführerin, die bis dato keine Papiere nachreichte, auf Beschwerdeebene hauptsächlich auf eine unzureichende Begründung des BFM sowie darauf hinweist, ihr Pass befinde sich bei ihrer Arbeitgeberin, ihre Grossmutter sei alt und schwach und habe kein eigenes Telefon, die Nummer der Nachbarn habe sie verloren und ein Visumseintrag müsse doch zu finden sein, dass eine solche Argumentation, die sich im Wesentlichen in Wiederholungen von bisher bereits dargelegten Sachverhaltesfragmenten erschöpft, nicht geeignet ist, die vom BFM mit zureichender Begründung erläuterten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu entkräften, dass es der Beschwerdeführerin demzufolge nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Kern vorbrachte, im Alter von (...) Jahren ihre Mutter verloren und daher bei ihrer Grossmutter in H._______ gelebt zu haben, wo sie bis im Jahre (...) in die Schule gegangen sei, dass sie danach zu ihrem Vater nach G._______ gereist sei, dieser sie jedoch mit einem dort wohnhaften älteren Mann habe verheiraten wollen, weshalb sie zu ihrer Grossmutter zurückgekehrt und sich anschliessend - bis zur Ausstellung ihres Reisepasses, den ihre Grossmutter für sie beantragt habe - bei einer Freundin versteckt gehalten habe, da ihr Vater im September (...) mehrmals nach ihr gesucht habe, dass sie im Dezember (...) von H._______ nach D._______ geflogen und dort bis 2009 mittels Arbeitsvisum bei einer Witwe und deren Kinder als Haushälterin und Kindermädchen gearbeitet habe, dass sie schliesslich mittels Touristenvisum am 16. Juni 2009 zusammen mit ihrer Arbeitgeberin in die Schweiz geflogen sei, wo sie sich bis September 2009 noch um die Kinder gekümmert habe, dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragung vom 21. September 2009 und der Anhörung vom 15. Oktober 2009 sowie die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung der Beschwerdeführerin hinweist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass dabei - nebst den vom BFM geschilderten unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des ersten Treffens mit ihrem zukünftigen Ehemann, zu dem sie keine substanziierten Angaben machen kann - hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst schildert, nachdem sie die Schule abgebrochen habe, sei sie zu ihrem Vater gereist, der sie habe verheiraten wollen und sie sei daraufhin zu ihrer Grossmutter zurückgekehrt (vgl. act. A/1 S. 5 f.), indessen an anderer Stelle als Grund für den Schulabbruch die von ihrem Vater geplante Zwangsheirat angibt (vgl. act. A/10 S. 5), dass darüberhinaus in keiner Weise erhellt, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin, der ihr bei Ungehorsam mit dem Tod gedroht habe, diese nach ihrer Mitteilung, sie weigere sich und werde verschwinden, einfach so gehen liess, um gleich danach aber nach ihr zu suchen (vgl. act. A10 S. 7 ff.), dass auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die Argumentation beschränkt, bei einer Zwangsheirat, die in ihrem Land üblich sei, bekomme man keine näheren Informationen über den geplanten Ehemann, sowie pauschal auf ihr schlechtes Gedächtnis und den seither vergangenen, langen Zeitablauf verweist, dass mit diesen Ausführungen indessen die zuvor festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht entkräftet werden, dass unter diesen Umständen festzuhalten bleibt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatstaat drohen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteile D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 6.3.1, D-2753/2007 vom 17. September 2009 E. 7.4.2), dass seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern kontrollieren, wobei diese zwar ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern konnten, jedoch sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren scheinen, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts bis heute erfolgreich verhindert werden konnte, dass trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen ist, weshalb insgesamt jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden kann, dass auch keine Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer geschlossen werden müsste, die Beschwerdeführerin gerate in ihrer Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die von der Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte - und ärztlich nicht belegte - (...) per se weder auf eine im Heimatland nicht durchzuführende medizinische Behandlung schliessen lässt noch der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über eine gewisse Schulbildung (vgl. act. A/1 S. 2) sowie in ihrem Heimatstaat mit ihrer Grossmutter, ihrem Vater, ihren Halbgeschwistern und ihrer Freundin (vgl. act. A/1 S. 2) über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des (...) C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, (...) C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: