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D-6616/2009

D-6616/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger aus A._______ - ver­liess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Jahr 2000 und ge­langte über den Irak, wo er sich bis ins Jahr 2008 aufhielt, und ihm un­be­kannte Länder am 7. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Zur Be­gründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Rah­men der Befragungen durch das BFM vom 14. Juli 2008 und vom 12. August 2008 im Wesentlichen vor, er habe im Iran als Jugendlicher ver­schiedentlich Probleme mit der Sittenpolizei gehabt, welche allge­genwär­tig sei, die Einhaltung von Kleidervorschriften und der als ad­äquat er­achteten Haartrachten kontrolliere, sowie Versammlungen von mehr als drei Personen gewaltsam auflöse. In diesem Zusammenhang sei er mehr­mals verprügelt und festgenommen worden. Die längste In­haftie­rung, bei welcher er misshandelt worden sei, habe drei bis vier Wochen ge­dauert; sie sei erfolgt, weil er sich mit zwei Freunden auf der Strasse un­terhalten habe. Im Jahr 2000 habe er sodann an ei­ner illegalen New­roz-Feier teilgenommen, welche von der Sittenpolizei gewaltsam aufge­löst worden sei. Es sei zu Verhaftungen gekommen, weshalb er sich, nach­dem er sich einer Festnahme knapp habe entzie­hen können, zur Aus­reise aus dem Heimatstaat entschlossen habe. Auf seinem Weg Rich­tung Westeuropa sei er in der Türkei in Kontakt mit der Iranian Mujahe­din-e Khalq' (MEK; auch bekannt als People's Mujahedin Organization [PMOI] und Mujahedin Khalq Organization [MKO]) gekommen, von wel­cher er sich habe rekrutieren lassen. Er habe in der Folge in deren Haupt­quartier im Camp al-Ashraf im Nordirak eine militärische Grundausbildung durchlaufen und sei da­nach für logistische Tätigkeiten - unter anderem Kü­chen- und Reini­gungsdienst sowie Arbeiten in der Schneiderei - einge­setzt worden. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen und seine persönliche Waffe habe er ausschliesslich im Rahmen von Übungen ver­wendet. Nach dem Einmarsch der US-Truppen sei er zusammen mit ei­ner Viel­zahl von MEK-Aktivisten, die wie er mit der Organisation gebro­chen hätten, in die unweit des Ashraf-Camps gelegene amerikanische Tem­porary Interview and Protection Facility (TIPF) übergelaufen. Dort sei­en sie zunächst als Kriegsgefangene behandelt worden, bis sie in den Jah­ren 2005 und 2006 - er selber am 5. Juli 2006 - vom UNHCR als Man­datsflüchtlinge anerkannt worden seien; das TIPF sei in diesem Zusam­menhang in Ashraf Refugee Camp (ARC) umbenannt worden. Er habe sich weiterhin dort aufgehalten und ungefähr anfangs 2007 zusam­men mit zahlreichen anderen MEK-Abtrünnigen christlich taufen lassen. Nachdem ein Resettlement-Verfahren des UNHCR bei den kanadischen Be­hörden gescheitert sei, habe er das ARC auf Auffor­derung der Amerika­ner verlassen und sei - nach einer 50-tägigen Festhaltung durch die kurdischen Sicherheitskräfte in Mosul - am 7. Juli 2008 in die Schweiz gelangt.Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner iranischen Identitätskarte sowie ein Schreiben des UNHCR vom 5. Mai 2006 betreffend die Anerkennung als Mandats­flüchtling und eine glei­chentags vom UNHCR ausgestellte ID-Karte zu den Akten. B. Auf Anfrage des BFM vom 26. Mai 2009 übermittelte das UNHCR dem Bun­desamt mit Eingabe vom 18. August 2009 unter anderem eine schriftli­che Zusammenstellung der vom Beschwerdeführer beim Hoch­kom­missariat gemachten Aussagen und bestätigte dessen am 5. Mai 2006 erfolgte Anerkennung als Mandatsflüchtling. C. Mit Eingabe vom 24. August 2009 zeigte der Rechtsvertreter des Be­schwer­deführers dem BFM unter Einreichung einer entsprechenden Voll­macht die Übernahme des Vertretungsmandates an und ersuchte um Akten­einsicht, welche ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 1. Septem­ber 2009 gewährt wurde. D. Mit Verfügung vom 17. September 2009 - eröffnet am 21. September 2009 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord­nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun­gen ein­gegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2009 erhob der Be­schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs­gericht Be­schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufi­gen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht er­suchte er um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kosten­vorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent­lich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeein­gabe reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, so Kopien mehrerer Fotografien - auf welchen er bei Mani­festationen in der Schweiz abgebildet ist -, einen Artikel aus dem Tagesan­zeiger vom 12. Oktober 2009, Kopien zweier Entscheide des deut­schen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beziehungsweise des österreichischen Bundesasylamtes, sowie eine Kopie des Entschei­des des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 22. September 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Türkei (Beschwerde Nr. 30471/08). F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 teilte der Instruktions­rich­ter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Be­schwerdeverfah­rens in der Schweiz abwarten könne, und hiess sein Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent­lich, in den Er­wägungen eingegangen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2009 machte der Be­schwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 18. No­vem­ber 2009 gewährten Replikrecht Gebrauch. Auf seine Stel­lung­nahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein­gegan­gen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2010 reichte der Be­schwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlings­hilfe (SFH) vom 25. August 2010 zur Situation der MEK und der Frage einer Ge­fährdung deren (ehemaliger) Mitglieder bei einer Rückkehr in den Iran zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 12. November 2010 gelangte der Instruktionsrichter in der Folge zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das IKRK, wel­ches mit Antwortschreiben vom 25. November 2010 zu den ihm unter­breiteten Fra­gen Stellung nahm. Auf den Inhalt der Anfrage und des Antwortschrei­bens wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge­gangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Be­schwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin­stanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffen­de Ausnah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes­verwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be­schwerde­führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungswei­se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Dem Beschwerdeführer wurden die Anfrage des Bundesverwal­tungsge­richts an das IKRK vom 12. November 2010 sowie dessen Antwort­schreiben vom 25. November 2010 bislang nicht offengelegt. Ange­sichts des für den Beschwerdeführer positiven Ausgangs des Be­schwer­deverfahrens erübrigt es sich jedoch, ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser beiden Dokumente zu gewähren (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); sie sind ihm jedoch zusammen mit dem vorliegenden Urteil in Ko­pie zur Kenntnisnahme zuzustellen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland oder wegen ihres Verhal­tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 17. Septem­ber 2009 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten - soweit sie sich auf Ereignisse vor der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehen wür­den - den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht­lingseigen­schaft nicht standzuhalten, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeit­punkt nach eigenen Angaben politisch noch nicht aktiv ge­wesen sei und die von ihm geltend gemachten Übergriffe seitens der Sittenpolizei kein asyl­rechtlich relevantes Ausmass erreicht hätten. Die von ihm geschilder­ten Behelligungen gehörten mehr oder weniger zum Alltag junger, in sittli­chen Fragen freizügig denkender und handelnder Leute im Iran. Dass der Beschwerdeführer trotz verschiedener Konflik­te mit der Sittenpolizei keine begründete Furcht vor asylrelevanter Ver­folgung gehabt habe, zeige sich im Übrigen anhand der Tatsache, dass er seinen Heimatstaat auf regulä­rem Weg mit seinem Reisepass verlassen habe. Soweit die Mitgliedschaft bei der MEK und den mehrjährigen Aufenthalt im Hauptquartier dieser Orga­nisation im Nord­irak betreffend, sei ferner das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine militärische Grundausbildung durchlaufen und sei danach ausschliess­lich zu lo­gis­tischen Tätigkeiten herangezogen worden. Er habe innerhalb der Or­ga­nisation auch keine leitende Stellung innegehabt, sich sodann kurz nach dem Einmarsch der US-Truppen von der MEK abge­wendet und mehrere Jahre in der TIPF beziehungsweise dem ARC ver­bracht. Da er damit augenscheinlich den Tatbeweis für die Ernsthaftig­keit seiner Loslösung von der MEK erbracht habe, erfülle er vollumfäng­lich die Anforderungen an die von den iranischen Behörden erstmals am 10. Mai 2003 verkündete und mehrmals - zuletzt im Februar 2008 - bestä­tigte Amnestie für rückkehrwillige MEK-Mitglieder, die sich von der Or­ganisation losgesagt hätten, nicht in Attentate verwickelt gewesen seien und nicht per Haftbefehl gesucht würden. Von den zeitweise über 500 im ARC beherbergten Personen seien bis zur Auflösung des Camps im Jahr 2008 über die Hälfte mit Hilfe des IKRK in den Iran zurückgekehrt und es seien keine Informationen bekannt, wonach solche Rückkehrer dort asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Unter diesen Umständen be­stünden im Falle des Beschwerdeführers kei­ner­lei Hinweise für die An­nahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Gleiches gelte schliesslich auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angege­bene Konversion zum Christentum, zumal er vergessen habe, welcher Kir­che er zugehöre, und den Taufschein, den er im Rahmen einer Massen­taufe mit 500 anderen Insassen des TIPF erhalten habe, vernich­tet habe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe vom 21. Oktober 2009 zunächst als tatbeständliches Novum vor, er nehme in der Schweiz regelmässig an Kundgebungen einer regimekritischen Organi­sation teil, wobei er einmal in C._______ vor der iranischen Botschaft von Staatsdienern gefilmt worden sei; er reichte in diesem Zusammen­hang Kopien mehrerer Fotografien ein, auf welchen er teilweise abge­bil­det ist. Gegenüber den Erwägungen der Vorinstanz in deren Verfü­gung vom 17. September 2009 stellt er sich sodann auf den Stand­punkt, er habe sehr wohl begründete Furcht vor asylrechtlicher Verfol­gung. Dass seine ehemalige Mitgliedschaft bei der MEK bei einer all­fälligen Rückkehr in den Iran zu einer entsprechenden Gefährdung führen würde, ergebe sich namentlich aus der Begründung des von ihm eingereichten Urteils des EGMR vom 22. September 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Tür­kei. Der Strassburger Gerichtshof habe darin für den Fall einer Rückschaf­fung von Personen mit seinem politischen Profil eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festge­stellt. Ferner sei im Iran derzeit ein Prozess gegen über 100 oppositio­nelle Personen hängig, wobei bereits drei Todesurteile ausgefällt worden seien, so auch gegen einen Anhänger der Mudschaheddin. Vor die­sem Hintergrund seien denn auch in Deutschland und Österreich be­reits ehemalige Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der MEK als Flüchtlinge anerkannt worden. Seine Konversion zum Christentum er­achte er schliesslich als reine Privatsache, die nichts mit seinem Asylverfah­ren zu tun habe; er wolle nicht, dass sein Asylgesuch aufgrund des Glau­benswechsels entschieden werde, sondern wegen seiner politi­schen Beweggründe.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 bringt die Vorin­stanz vor, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift selber ein­geräumt, dass er bei seiner Ausreise aus dem Iran nicht in asyl­recht­lich relevanter Weise gefährdet gewesen sei. Ebenso habe er be­stätigt, dass zahlreiche ehemalige Angehörige der MEK aus dem ARC in den Iran zurückgekehrt seien, ohne darzulegen, inwiefern sich sein Profil von demjenigen dieser Rückkehrer unterscheide. Das IKRK habe denn auch tat­sächlich mehrere Hundert ehemalige MEK-Mitglieder in den Iran zurück­geführt und es lägen - wie sich einem aktuellen Be­richt der US-ameri­kanischen Rand Corporation entnehmen lasse - keine Erkenntnisse darüber vor, dass eine dieser Personen nach der Rückkehr asylrelevante Probleme gehabt hätte; die von der iranischen Regierung verkündete und mehrmals bestätigte Amnestie habe dem­nach in hunderten von Fällen An­wendung gefunden. An dieser Ein­schätzung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer angeführten Einzelfälle nichts zu ändern, zumal es sich namentlich bei einer der im Urteil des EGMR vom 22. September 2009 genannten Personen um ein langjähriges Mitglied der MEK handle, be­züglich welchem das Vor­liegen der Voraussetzungen für eine Amnestie­rung höchst fraglich sei; die fallbezogenen Erwägungen des EGMR dürften daher nicht einfach verallgemeinert werden. Soweit der Be­schwerdeführer schliesslich in seiner Beschwerde erstmals ein exilpoliti­sches Engagement in der Schweiz vorbringe, sei festzuhalten, dass er dadurch gemäss der ge­festigten Praxis des Bundesverwaltungsge­richts bei Weitem nicht über das Profil eines von den iranischen Behörden als gefährlich ein­ge­stuften Politaktivisten ver­füge.

E. 4.4 In seiner Replikschrift vom 2. Dezember 2009 und der weiteren Ein­gabe vom 7. September 2010 führt der Beschwerdeführer - unter Einrei­chung eines Berichts der SFH vom 25. August 2010 - aus, in dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht der Rand Corporation wer­de zwar schon festgehalten, dass 200 MEK-Mitglieder unter Mitwir­kung des IKRK aus dem Irak in den Iran zurückgekehrt seien. Weder die Rand Corpora­tion noch das IKRK hätten indessen Kenntnisse über das weitere Schick­sal der zurückgekehrten Personen, so dass es eine blosse Annahme des BFM sei, sie seien keinen Repressionen ausge­setzt worden.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt des Bundesverwaltungsgericht zu­nächst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer - wie im Übrigen auch vom BFM nicht bestritten - den von ihm geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargelegt hat. Der Be­schwerdeführer hat nicht nur im Rahmen der Anhörungen durch das BFM konzise, substan­ziierte und widerspruchsfreie Aussagen ge­macht, sondern diese überdies mit aussagekräftigen Beweismitteln auch belegt. Bei der Prü­fung der Voraussetzungen bezüglich der Fra­gen des Vorliegens einer flücht­lingsrechtlich relevanten Gefährdung ist demnach von dem in Bst. A hievor in den wesentlichen Zügen wieder­gegebenen Sachverhalt auszuge­hen.

E. 5.2 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes hat das BFM in seiner Verfügung vom 17. September 2009 zutreffend unter­schie­den zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Ereig­nissen, die sich vor seiner im Jahr 2000 erfolgten Ausreise aus dem Iran ergaben, und solchen, die sich danach im Irak und in der Schweiz verwirklichten.

E. 5.3 Soweit die vom Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat seitens der iranischen Behörden erlittenen Behelligungen betreffend, ist in Übereinstim­mung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sie den Anfor­derun­gen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge­nügen vermögen. Die mehrfachen, meist kurzzeitigen Fest­haltungen durch die Sit­tenpolizei, welche in dieser Art vielen irani­schen Jugend­li­chen widerfah­ren, lassen für sich alleine noch kein be­sonderes Inter­esse der Si­cherheitskräfte an der Person des Beschwer­deführers er­kennen. Zu­dem ergibt sich aus den dem BFM am 21. Au­gust 2009 zu­gestellten Unterla­gen des UNHCR, dass sich die längste, mit körperli­chen Übergrif­fen verbundene Inhaftierung bereits im Jahr 1989 ereig­nete (vgl. BFM-act. A24, S. 2), weshalb offensichtlich kein zeitlicher Kausalzusammen­hang zwischen diesem Ereignis und der erst über zehn Jahre später erfolg­ten Ausreise des Beschwerdeführers besteht (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Ru­din/Hu­gi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba­sel 2009, Rz. 11.17). Eine im Zeitpunkt der Ausreise objektiv be­grün­dete Furcht vor Verfolgung er­gibt sich schliesslich auch nicht in Be­zug auf die Teilnahme des Be­schwerdeführers an einer Newroz-Feier im Jahr 2000, welche von der Polizei aufgelöst wurde; es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Folge polizeilich ge­sucht worden wäre, was sich auch an der Tatsache zeigt, dass er nach eige­nen Angaben sei­nen Heimatstaat unter Verwendung seines Reisepas­ses per Bus von Teheran nach Istanbul verlassen konnte (vgl. BFM-act. A2, S. 4 und 7).

E. 5.4 Das BFM hat demnach zu Recht eine im Zeitpunkt der Ausreise des Be­schwerdeführers aus dem Heimatstaat bestehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das Asylge­such des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl. zur Vernei­nung der Frage des Addierens von für die Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft nicht ausreichenden [Vor-]Fluchtgründen mit allfälli­gen subjektiven Nach­fluchtgründen BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 353 mit Hinweis auf Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7). Es bleibt daher im Fol­genden ausschliesslich zu prü­fen, ob der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Heimatstaates wegen subjektiver Nachfluchtgründe zum Flüchtling geworden ist. Nicht nä­her zu betrachten ist dabei je­doch die im ARC erfolgte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum, da er selber ausdrücklich auf eine Be­urteilung dieses Umstandes im Rahmen des vorliegenden Asylverfah­rens verzichtet (vgl. Beschwerdeeingabe vom 21. Oktober 2009, Ziff. 4.3.2).

E. 6.1 Bei der Beurteilung einer erst nach der Ausreise des Beschwerde­füh­rers aus dem Heimatstaat entstandenen allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG steht sein Engagement für die MEK im Vorder­grund.

E. 6.1.1 Es handelt sich bei dieser Organisation um eine bereits im Jahr 1965 formierte Vereinigung von Volksmudschaheddin mit islamistisch-sozia­listischem Hintergrund, die ursprünglich gegen das kapitalistische und pro-westliche Schah-Regime ankämpfte. Nach der Revolution von 1979 kam es bald zum Bruch mit dem Mullah-Regime, worauf die MEK im Iran verfolgt wurde und sich von einer Massen- zu einer bewaff­ne­ten Un­tergrundbewegung wandelte. Die Führung floh zunächst ins Exil nach Pa­ris, verlegte das Hauptquartier jedoch im Jahr 1986 mit der Unter­stüt­zung Saddam Husseins während des irakisch-iranischen Krieges in den Nordirak. Von dort aus organisierte die MEK bezie­hungsweise die neu for­mierte NLA (National Liberation Army) als de­ren bewaffne­ter Arm militäri­sche Operationen im Iran, bei welchen sie auch vor ter­roristischen Mitteln - wie Bombenanschläge und extrale­gale Hinrich­tungen - nicht zu­rückschreckte. Nach dem Einmarsch der US-Streit­kräfte wurden im April 2003 die Basen der MEK angegriffen und deren rund 3'800 Mitglieder ent­waffnet sowie im Camp al-Ashraf festgesetzt; mehrere Hundert MEK-Akti­visten sagten sich daraufhin von der Orga­nisation los und liefen in das von den Amerikanern er­öff­nete TIPF (später ARC) über, wo sie in der Folge vom UNHCR als Mandats­flüchtlinge anerkannt wurden. Etwa 200 die­ser Überläufer kehrten schliesslich in den Iran zurück, während die Übri­gen - nach jahrelan­gen vergeblichen Bemühungen des UNHCR, Auf­nahmeländer zu fin­den - aus dem ARC entlassen wurden und sich selber auf ver­schiede­nen Wegen vorwiegend in europäische Staaten begaben (vgl. zum Ganzen etwa SFH, Vorgehen iranischer Behörden und Rück­kehr­ge­fährdung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volks­mujaheddin, Bern, 15. September 2004; SFH, Situation actuelle de l'­or­ganisation des Moudjahidines du Peuple iranien et risques en cas de re­tour, Bern, 25. August 2010; UK Border Agency, Country of Origin Infor­mation Report Iran, 26. Januar 2010; RAND Corporation, The Mu­jahedin-e Khalq in Iraq, A policy conundrum, Santa Moni­ca/Ar­ling­ton/Pittsburgh 2009; U.S. Department of State, 2009 Hu­man Rights Report Iran, 11. März 2010).

E. 6.1.2 Bezüglich der Situation der MEK im Iran ist die Quellenlage schwach, was namentlich auf die Informationspolitik der iranischen Be­hör­den und den nur sehr eingeschränkt vorhandenen Zugang unab­hängi­ger ausländischer Berichterstatter zu Fakten aus erster Hand zu­rückzufüh­ren ist. So ist es kaum möglich, ein genaues Bild davon zu zeich­nen, was Angehörige und Sympathisanten der MEK im Allgemei­nen und die mehreren Hundert aus dem Irak zurückgekehrten bezie­hungs­weise künftig dorthin gehenden ehemaligen MEK-Mitglieder im Speziellen im Iran zu erwarten haben. Grundsätzlich gilt die MEK im Iran nach wie vor als illegale Organisa­tion, de­ren aktive Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten straf­rechtlich ver­folgt werden. So berichtete Amnesty International jüngst von mindes­tens sieben iranischen Staatsangehörigen, welche wegen Verbindungen zur MEK zum Tode verurteilt wurden; der Vorwurf an die Verurteilten lau­tete dabei auf "Feindseligkeit gegenüber Gott" bezie­hungsweise "Propa­ganda gegen das System" (vgl. Amnesty Internatio­nal, Urgent Action 102/10, Appeal for Iranian Man rejected, 5.8.2010, http://www.amnesty. org/en/library/asset/MDE13/081/2010/en/d0128d31-6a16-498e-8a24-654 94724f4b9/mde130812010en.html; abgerufen am 16.12.2010). Einer der sieben Verurteilten, Ali Sarami, ist laut verschiede­ner Quellen offenbar bereits hingerichtet worden (s. u.a. The Washington Times, 28.12.2010). Eine unbekannte Anzahl weiterer mutmasslicher Akti­visten und Sympathisanten der MEK befindet sich teilweise seit Jahren in Haft. Ferner wurden auch Familienangehörige von Personen, die der MEK nahestehen, pönalisiert, so etwa ein Verwandter von im Camp al-Ash­raf lebenden MEK-Mitgliedern, über den im Januar 2010 wegen angebli­cher Kooperation mit der MEK eine 15-jährige - später auf zehn Jahre reduzierte - Freiheitsstrafe verhängt wurde. Aus den in E. 6.1.1 genannten Berichten ergibt sich sodann, dass das irani­sche Regime offiziell eine Amnestie für rückkehrwillige MEK­Mitglieder verkündet hat, sofern sich diese von der Organisation los­sagten und nicht in Attentate verwickelt waren beziehungsweise nicht per Haftbefehl ge­sucht werden. Diese erstmals am 10. Mai 2003 unter dem damaligen Präsi­denten Katami ausgerufene Begnadigung wurde von den iranischen Behörden am 14. Dezember 2003, am 13. Mai 2004 und letztmals im Feb­ruar 2008 bekräftigt, jedoch trotz Aufforde­rung durch das UNHCR nie schriftlich bestätigt und überdies vom heu­tigen Präsidenten Ahmadinejad nie anerkannt. Über die konkrete Um­setzung der Amnestie ist ferner kaum etwas bekannt. Gemäss dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas­sung vom 13. November 2009 erwähnten Bericht der Rand Cor­poration aus dem Jahr 2009 begleite­te das IKRK zwischen 2004 und 2005 die Rückkehr von rund 250 ehe­maligen MEK-Aktivisten aus dem Irak in den Iran, wo sie gut behandelt worden seien. Die Rückkehrer seien auf Willkommensanlässen emp­fangen und anschliessend in zweiwö­chige Debriefings verbracht worden, wobei das IKRK keine Über­griffe festgestellt habe (vgl. Rand Corpora­tion, a.a.O., S. 32). Allerdings ge­hen andere Quellen davon aus, dass die zurückgekehrten Personen von den iranischen Behörden für Pro­pagandazwecke instrumentalisiert und unter Druck gesetzt worden seien, indem sie in der Öffentlichkeit ih­rer politischen Vergangenheit hätten abschwören müssen. Auch das IKRK selber hat in seinem Ant­wortschreiben vom 25. November 2010 auf die Anfrage des Bundes­verwaltungsgerichts vom 12. November 2010 je­denfalls die vom BFM angegebene problemlose Reintegration der MEK-An­gehörigen im Iran nicht bestätigt, sondern ausschliesslich darauf hinge­wiesen, dass es nur die Repatriierung von ehemaligen Bewohnern des Camps al-Ashraf organisiert habe, welche klar ihren freien Wunsch auf eine Rückkehr in den Heimatstaat geäussert hätten. Ein eigentliches Mo­ni­toring, welches über die Begleitung der seinerzeitigen Rückkehr hin­aus wirksam gewesen wäre, hat nicht stattgefunden, so dass über den Verbleib und die heutige Lage der betroffenen Personen keine Klarheit herrscht; angesichts der grossen Anzahl zurückgekehrter Leute ist die­se Tatsache bemerkenswert und lässt darauf schliessen, dass die ira­nischen Behörden konsequent darauf bedacht sind, den diesbezügli­chen Informa­tionsfluss unter Kontrolle zu halten.

E. 6.1.3 Gestützt auf die soeben dargelegte Faktenlage hat der EGMR in dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Urteil vom 22. Sep­tember 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Türkei über die Be­schwer­den zweier ehemaliger MEK-Mitglieder entschieden und ist dabei zum Schluss gekommen, dass eine allfällige Rückschaffung der beiden Männer in den Irak oder in den Iran das Non-re­foulement-Gebot von Art. 3 EMRK verletzen würde, da gewichtige Gründe für eine ihnen drohende unmenschliche Behandlung bestünden. Entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 geäusserten Ansicht un­terscheiden sich die politischen Profile von Abdolkhani und Karimnia nicht wesentlich von demjenigen des Be­schwerdeführers. So handelt es sich bei den beiden Männern eben­falls um niederrangige ehemalige Mitglie­der der MEK, die sich in den Jah­ren 1992 beziehungsweise 2001 die­ser Organisation angeschlossen und anschliessend im Camp al-Ash­raf aufgehalten hatten, bis sie in den Jahren 2005 beziehungsweise 2006 zu den US-Truppen ins TIPF übergelau­fen waren; beide konnten dem UNHCR im Rahmen der sei­nerzeitigen Befragungen und später auch dem EGMR glaubhaft dar­legen, dass sie in keine gewaltsamen Aktionen der MEK verwickelt ge­wesen waren und sich endgültig von der Organisa­tion gelöst hatten. Damit liegen die Fälle von Abdolkhani und Karimnia - bis auf die Tat­sache, dass erste­rer rund zehn Jahre länger bei der MEK war - prak­tisch analog zu demjenigen des Beschwerdeführers, was bei der nach­folgenden Beurteilung seiner Gefährdungslage zu berücksichti­gen ist.

E. 6.2 Nach dem bisher Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwer­defüh­rer grundsätzlich die Voraussetzungen der vom iranischen Re­gime er­klärten Amnestie für ehemalige MEK-Mitglieder erfüllen dürfte. Aller­dings ist angesichts der kaum vorhandenen unabhängigen Be­richterstat­tung nicht wirklich klar, inwieweit diese Amnestie faktisch umgesetzt wird. Neben der wenig transparenten derzeitigen Situation der rund 250 bereits in den Jahren 2004 und 2005 zurückgekehrten Personen ist dabei nament­lich fraglich, ob ehemalige Angehörige der MEK von den irani­schen Behörden auch bei einer erst im heutigen Zeitpunkt erfolgenden Rückkehr noch nach denselben Massstäben be­handelt würden, hat sich doch die ohnehin unbefriedigende Men­schenrechtslage in den vergange­nen Jahren gerade auch für politisch Andersdenkende weiter verschlech­tert (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.). So erscheint es keines­wegs als sicher, dass einzelne nachträglich in den Iran zurückkehrende ehemalige Mitglieder der MEK von demselben zumindest anfänglichen Vor­teil profitieren könn­ten, welcher den ersten Rückkehrern aus propagan­distischen Überle­gungen des Regimes zuteil wurde und sich in ei­ner zumindest offiziell deklarierten offenen Aufnahme manifestierte. Nach­dem der Beschwer­deführer nicht unmittelbar nach der Ausrufung der Amnestie in sein Heimatland zurückgekehrt ist, sondern sich noch jahre­lang im Irak so­wie in einem westeuropäischen Staat aufgehalten hat, liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass die iranischen Behörden an seiner tat­säch­lichen und end­gültigen Abkehr von der MEK zweifeln und von Ver­bin­dungen zur exil­politischen Szene ausgehen würden. Die Gefahr, dass er im Falle ei­ner Rückkehr bereits im Rahmen der notorisch strengen Über­prüfung durch die iranischen Sicherheitskräfte einer menschen­rechts­widrigen Behandlung ausgesetzt würde, um von ihm Infor­matio­nen über seine politische Vergangenheit und seine Kon­takte zur ira­ni­schen Op­position in der Schweiz zu erhalten, kann vor diesem Hinter­grund nicht leichthin ausgeschlossen werden. Jedenfalls hat der Be­schwerdeführer un­ter Berücksichtigung der gesamten Um­stände objektiv begründeten An­lass zur subjektiven Furcht vor künfti­ger Ver­folgung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a und b S. 9 f.). Ob diese Einschät­zung auf andere niederrangige Mit­glieder der MEK bei einer allfälli­gen Rückkehr in den Iran zu über­tra­gen wäre, kann im vorliegenden Fall offen bleiben; diese Frage müsste vielmehr im Einzelfall angesichts der konkreten Sachlage be­urteilt wer­den. Bei diesem Ergebnis kann schliesslich auch offen blei­ben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines in der Schweiz be­gonn­enen exil­po­litischen Engagements begründete Furcht vor Ver­folgung hätte.

E. 6.3 Nachdem der Beschwerdeführer grundsätzlich die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, bleibt im Folgen­den zu prüfen, ob allfällige Ausschlussgründe einer Anerkennung des Beschwer­deführers als Flüchtling entgegen stehen. Konkret fällt dabei ange­sichts der ehemaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MEK die Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Betracht. Gemäss dieser Bestimmung sind die Normen der FK nicht an­wendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht beste­hen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Nach stän­diger Rechtsprechung der schweizeri­schen Asylbehörden bedarf es ei­ner persönlichen Verantwortung für die genannten Taten, wobei bei der Prüfung, ob ernsthafte Gründe für die Annahme des Ausschlussgrundes be­stehen, ein tieferer Beweis­massstab anzusetzen ist, als die überwie­gende Wahrscheinlichkeit, wie sie das Asylgesetz für das Glaubhaftma­chen der Flüchtlingseigen­schaft voraussetzt; immerhin bedarf es aber sub­stantiell verdichteter Verdachtsmomente, wobei die Beweislast auf Sei­ten der Asylbehörden liegt (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz 11.24 f., mit Hinwei­sen auf die Rechtspre­chung; vgl. nun auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5538/2006 vom 11. Mai 2010). Die blosse ehemalige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MEK vermag trotz deren in der Vergangenheit begangenen Bombenattentaten und extralegalen Hinrichtungen - mithin klaren Ver­stössen gegen das huma­nitäre Völkerrecht, die zur Aufnahme der Or­ganisation in die Listen der terroristischen Organisationen der USA (bis zum heutigen Zeitpunkt) und der EU (bis zum 26. Januar 2009) führten - für sich alleine nicht zur An­nahme einer persönlichen Verant­wortung für völkerrechtlich verpönte Handlungen zu genügen; ein Aus­schluss von der Flüchtlingseigenschaft käme lediglich dann in Frage, wenn der Beschwerdeführer in der Lage ge­wesen wäre, die politischen Zielset­zungen der Organisation mitzuprä­gen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsge­richts E-5256/2006 vom 13. Juli 2010; EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 78 f.), was indessen offensichtlich nicht der Fall ist. Der Be­schwerdeführer hat glaubhaft machen können, dass er nicht nur kein Führungsmitglied der MEK war, sondern darüber hinaus auch im Camp al-Ashraf lediglich logisti­sche Tätigkeiten verrichtet und sich schliesslich im Jahr 2003 ernst­haft und endgültig von der Organi­sation abgewendet hat. Bei dieser Sach­lage bestehen keine verdichte­ten Verdachtsmomente im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken­nen ist. Die Prüfung weite­rer Ausschlussgründe - namentlich des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG - erübrigt sich, zumal in casu eine Asylgewährung auf­grund der Bestimmung von Art. 54 AsylG oh­nehin nicht zur Diskussion steht.

E. 6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG; da im Weiteren kei­ne Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F FK vorliegen, ist er dem­nach als Flüchtling anzuerkennen. Weil die drohende Verfolgung auf die erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat aufgenommenen Tä­tigkeiten des Be­schwerdeführers für die MEK zurückzuführen ist, ist ihm jedoch in Anwen­dung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzli­che Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zuläs­sig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun­desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vor­läufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer - wie obenste­hend darge­legt - Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist, erweist sich indessen der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, weshalb der Be­schwerdefüh­rer vorläufig aufzunehmen ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge­sagten teilweise gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 17. September 2009 in den Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer­kennen und seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestim­mun­gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln; im Übrigen ist die Be­schwerde abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Unterliegens praxisgemäss zu einem Drittel, ausmachend Fr. 200.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); angesichts des mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 gut­geheissenen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Tatsache, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebli­che Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerde­füh­rers ergeben, ist indessen von der Kostenauferlegung abzusehen.

E. 9.2 Angesichts seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdefüh­rer so­dann eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm durch das Be­schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist unter Berücksichtigung des Grades sei­nes praxisgemäss zu zwei Dritteln erfolgten Durchdrin­gens mit seinen Rechtsbegehren und der mit Eingabe vom 7. Septem­ber 2010 eingereich­ten, als angemessen zu bezeichnenden Honorar­note seines Rechtsvertreters auf insge­samt Fr. 1'300.-- (inklusive Aus­lagen) festzuset­zen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingsei­genschaft und des Vollzuges der Wegweisung betrifft; im Übri­gen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 17. September 2009 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 betreffend - aufgehoben und das Bundes­amt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer­kennen und seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmun­gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei­entschädigung vion Fr. 1'300.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6616/2009 Urteil vom 13. Januar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien B._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für Asyl­suchende der Region Basel, Schützenmattstrasse 16 A, Postfach, 4003 Basel , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Sep­tember 2009 / N [...] Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger aus A._______ - ver­liess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Jahr 2000 und ge­langte über den Irak, wo er sich bis ins Jahr 2008 aufhielt, und ihm un­be­kannte Länder am 7. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Zur Be­gründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Rah­men der Befragungen durch das BFM vom 14. Juli 2008 und vom 12. August 2008 im Wesentlichen vor, er habe im Iran als Jugendlicher ver­schiedentlich Probleme mit der Sittenpolizei gehabt, welche allge­genwär­tig sei, die Einhaltung von Kleidervorschriften und der als ad­äquat er­achteten Haartrachten kontrolliere, sowie Versammlungen von mehr als drei Personen gewaltsam auflöse. In diesem Zusammenhang sei er mehr­mals verprügelt und festgenommen worden. Die längste In­haftie­rung, bei welcher er misshandelt worden sei, habe drei bis vier Wochen ge­dauert; sie sei erfolgt, weil er sich mit zwei Freunden auf der Strasse un­terhalten habe. Im Jahr 2000 habe er sodann an ei­ner illegalen New­roz-Feier teilgenommen, welche von der Sittenpolizei gewaltsam aufge­löst worden sei. Es sei zu Verhaftungen gekommen, weshalb er sich, nach­dem er sich einer Festnahme knapp habe entzie­hen können, zur Aus­reise aus dem Heimatstaat entschlossen habe. Auf seinem Weg Rich­tung Westeuropa sei er in der Türkei in Kontakt mit der Iranian Mujahe­din-e Khalq' (MEK; auch bekannt als People's Mujahedin Organization [PMOI] und Mujahedin Khalq Organization [MKO]) gekommen, von wel­cher er sich habe rekrutieren lassen. Er habe in der Folge in deren Haupt­quartier im Camp al-Ashraf im Nordirak eine militärische Grundausbildung durchlaufen und sei da­nach für logistische Tätigkeiten - unter anderem Kü­chen- und Reini­gungsdienst sowie Arbeiten in der Schneiderei - einge­setzt worden. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen und seine persönliche Waffe habe er ausschliesslich im Rahmen von Übungen ver­wendet. Nach dem Einmarsch der US-Truppen sei er zusammen mit ei­ner Viel­zahl von MEK-Aktivisten, die wie er mit der Organisation gebro­chen hätten, in die unweit des Ashraf-Camps gelegene amerikanische Tem­porary Interview and Protection Facility (TIPF) übergelaufen. Dort sei­en sie zunächst als Kriegsgefangene behandelt worden, bis sie in den Jah­ren 2005 und 2006 - er selber am 5. Juli 2006 - vom UNHCR als Man­datsflüchtlinge anerkannt worden seien; das TIPF sei in diesem Zusam­menhang in Ashraf Refugee Camp (ARC) umbenannt worden. Er habe sich weiterhin dort aufgehalten und ungefähr anfangs 2007 zusam­men mit zahlreichen anderen MEK-Abtrünnigen christlich taufen lassen. Nachdem ein Resettlement-Verfahren des UNHCR bei den kanadischen Be­hörden gescheitert sei, habe er das ARC auf Auffor­derung der Amerika­ner verlassen und sei - nach einer 50-tägigen Festhaltung durch die kurdischen Sicherheitskräfte in Mosul - am 7. Juli 2008 in die Schweiz gelangt.Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner iranischen Identitätskarte sowie ein Schreiben des UNHCR vom 5. Mai 2006 betreffend die Anerkennung als Mandats­flüchtling und eine glei­chentags vom UNHCR ausgestellte ID-Karte zu den Akten. B. Auf Anfrage des BFM vom 26. Mai 2009 übermittelte das UNHCR dem Bun­desamt mit Eingabe vom 18. August 2009 unter anderem eine schriftli­che Zusammenstellung der vom Beschwerdeführer beim Hoch­kom­missariat gemachten Aussagen und bestätigte dessen am 5. Mai 2006 erfolgte Anerkennung als Mandatsflüchtling. C. Mit Eingabe vom 24. August 2009 zeigte der Rechtsvertreter des Be­schwer­deführers dem BFM unter Einreichung einer entsprechenden Voll­macht die Übernahme des Vertretungsmandates an und ersuchte um Akten­einsicht, welche ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 1. Septem­ber 2009 gewährt wurde. D. Mit Verfügung vom 17. September 2009 - eröffnet am 21. September 2009 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord­nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun­gen ein­gegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2009 erhob der Be­schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs­gericht Be­schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufi­gen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht er­suchte er um Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kosten­vorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent­lich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeein­gabe reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, so Kopien mehrerer Fotografien - auf welchen er bei Mani­festationen in der Schweiz abgebildet ist -, einen Artikel aus dem Tagesan­zeiger vom 12. Oktober 2009, Kopien zweier Entscheide des deut­schen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beziehungsweise des österreichischen Bundesasylamtes, sowie eine Kopie des Entschei­des des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 22. September 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Türkei (Beschwerde Nr. 30471/08). F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 teilte der Instruktions­rich­ter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Be­schwerdeverfah­rens in der Schweiz abwarten könne, und hiess sein Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be­schwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent­lich, in den Er­wägungen eingegangen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2009 machte der Be­schwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 18. No­vem­ber 2009 gewährten Replikrecht Gebrauch. Auf seine Stel­lung­nahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein­gegan­gen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2010 reichte der Be­schwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlings­hilfe (SFH) vom 25. August 2010 zur Situation der MEK und der Frage einer Ge­fährdung deren (ehemaliger) Mitglieder bei einer Rückkehr in den Iran zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 12. November 2010 gelangte der Instruktionsrichter in der Folge zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das IKRK, wel­ches mit Antwortschreiben vom 25. November 2010 zu den ihm unter­breiteten Fra­gen Stellung nahm. Auf den Inhalt der Anfrage und des Antwortschrei­bens wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge­gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Be­schwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin­stanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffen­de Ausnah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes­verwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Be­schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be­schwerde­führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungswei­se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver­halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Dem Beschwerdeführer wurden die Anfrage des Bundesverwal­tungsge­richts an das IKRK vom 12. November 2010 sowie dessen Antwort­schreiben vom 25. November 2010 bislang nicht offengelegt. Ange­sichts des für den Beschwerdeführer positiven Ausgangs des Be­schwer­deverfahrens erübrigt es sich jedoch, ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser beiden Dokumente zu gewähren (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); sie sind ihm jedoch zusammen mit dem vorliegenden Urteil in Ko­pie zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei­ner bestimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An­schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus­reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland oder wegen ihres Verhal­tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 17. Septem­ber 2009 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten - soweit sie sich auf Ereignisse vor der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehen wür­den - den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht­lingseigen­schaft nicht standzuhalten, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeit­punkt nach eigenen Angaben politisch noch nicht aktiv ge­wesen sei und die von ihm geltend gemachten Übergriffe seitens der Sittenpolizei kein asyl­rechtlich relevantes Ausmass erreicht hätten. Die von ihm geschilder­ten Behelligungen gehörten mehr oder weniger zum Alltag junger, in sittli­chen Fragen freizügig denkender und handelnder Leute im Iran. Dass der Beschwerdeführer trotz verschiedener Konflik­te mit der Sittenpolizei keine begründete Furcht vor asylrelevanter Ver­folgung gehabt habe, zeige sich im Übrigen anhand der Tatsache, dass er seinen Heimatstaat auf regulä­rem Weg mit seinem Reisepass verlassen habe. Soweit die Mitgliedschaft bei der MEK und den mehrjährigen Aufenthalt im Hauptquartier dieser Orga­nisation im Nord­irak betreffend, sei ferner das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine militärische Grundausbildung durchlaufen und sei danach ausschliess­lich zu lo­gis­tischen Tätigkeiten herangezogen worden. Er habe innerhalb der Or­ga­nisation auch keine leitende Stellung innegehabt, sich sodann kurz nach dem Einmarsch der US-Truppen von der MEK abge­wendet und mehrere Jahre in der TIPF beziehungsweise dem ARC ver­bracht. Da er damit augenscheinlich den Tatbeweis für die Ernsthaftig­keit seiner Loslösung von der MEK erbracht habe, erfülle er vollumfäng­lich die Anforderungen an die von den iranischen Behörden erstmals am 10. Mai 2003 verkündete und mehrmals - zuletzt im Februar 2008 - bestä­tigte Amnestie für rückkehrwillige MEK-Mitglieder, die sich von der Or­ganisation losgesagt hätten, nicht in Attentate verwickelt gewesen seien und nicht per Haftbefehl gesucht würden. Von den zeitweise über 500 im ARC beherbergten Personen seien bis zur Auflösung des Camps im Jahr 2008 über die Hälfte mit Hilfe des IKRK in den Iran zurückgekehrt und es seien keine Informationen bekannt, wonach solche Rückkehrer dort asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Unter diesen Umständen be­stünden im Falle des Beschwerdeführers kei­ner­lei Hinweise für die An­nahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Gleiches gelte schliesslich auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angege­bene Konversion zum Christentum, zumal er vergessen habe, welcher Kir­che er zugehöre, und den Taufschein, den er im Rahmen einer Massen­taufe mit 500 anderen Insassen des TIPF erhalten habe, vernich­tet habe. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe vom 21. Oktober 2009 zunächst als tatbeständliches Novum vor, er nehme in der Schweiz regelmässig an Kundgebungen einer regimekritischen Organi­sation teil, wobei er einmal in C._______ vor der iranischen Botschaft von Staatsdienern gefilmt worden sei; er reichte in diesem Zusammen­hang Kopien mehrerer Fotografien ein, auf welchen er teilweise abge­bil­det ist. Gegenüber den Erwägungen der Vorinstanz in deren Verfü­gung vom 17. September 2009 stellt er sich sodann auf den Stand­punkt, er habe sehr wohl begründete Furcht vor asylrechtlicher Verfol­gung. Dass seine ehemalige Mitgliedschaft bei der MEK bei einer all­fälligen Rückkehr in den Iran zu einer entsprechenden Gefährdung führen würde, ergebe sich namentlich aus der Begründung des von ihm eingereichten Urteils des EGMR vom 22. September 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Tür­kei. Der Strassburger Gerichtshof habe darin für den Fall einer Rückschaf­fung von Personen mit seinem politischen Profil eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festge­stellt. Ferner sei im Iran derzeit ein Prozess gegen über 100 oppositio­nelle Personen hängig, wobei bereits drei Todesurteile ausgefällt worden seien, so auch gegen einen Anhänger der Mudschaheddin. Vor die­sem Hintergrund seien denn auch in Deutschland und Österreich be­reits ehemalige Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der MEK als Flüchtlinge anerkannt worden. Seine Konversion zum Christentum er­achte er schliesslich als reine Privatsache, die nichts mit seinem Asylverfah­ren zu tun habe; er wolle nicht, dass sein Asylgesuch aufgrund des Glau­benswechsels entschieden werde, sondern wegen seiner politi­schen Beweggründe. 4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 bringt die Vorin­stanz vor, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift selber ein­geräumt, dass er bei seiner Ausreise aus dem Iran nicht in asyl­recht­lich relevanter Weise gefährdet gewesen sei. Ebenso habe er be­stätigt, dass zahlreiche ehemalige Angehörige der MEK aus dem ARC in den Iran zurückgekehrt seien, ohne darzulegen, inwiefern sich sein Profil von demjenigen dieser Rückkehrer unterscheide. Das IKRK habe denn auch tat­sächlich mehrere Hundert ehemalige MEK-Mitglieder in den Iran zurück­geführt und es lägen - wie sich einem aktuellen Be­richt der US-ameri­kanischen Rand Corporation entnehmen lasse - keine Erkenntnisse darüber vor, dass eine dieser Personen nach der Rückkehr asylrelevante Probleme gehabt hätte; die von der iranischen Regierung verkündete und mehrmals bestätigte Amnestie habe dem­nach in hunderten von Fällen An­wendung gefunden. An dieser Ein­schätzung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer angeführten Einzelfälle nichts zu ändern, zumal es sich namentlich bei einer der im Urteil des EGMR vom 22. September 2009 genannten Personen um ein langjähriges Mitglied der MEK handle, be­züglich welchem das Vor­liegen der Voraussetzungen für eine Amnestie­rung höchst fraglich sei; die fallbezogenen Erwägungen des EGMR dürften daher nicht einfach verallgemeinert werden. Soweit der Be­schwerdeführer schliesslich in seiner Beschwerde erstmals ein exilpoliti­sches Engagement in der Schweiz vorbringe, sei festzuhalten, dass er dadurch gemäss der ge­festigten Praxis des Bundesverwaltungsge­richts bei Weitem nicht über das Profil eines von den iranischen Behörden als gefährlich ein­ge­stuften Politaktivisten ver­füge. 4.4. In seiner Replikschrift vom 2. Dezember 2009 und der weiteren Ein­gabe vom 7. September 2010 führt der Beschwerdeführer - unter Einrei­chung eines Berichts der SFH vom 25. August 2010 - aus, in dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht der Rand Corporation wer­de zwar schon festgehalten, dass 200 MEK-Mitglieder unter Mitwir­kung des IKRK aus dem Irak in den Iran zurückgekehrt seien. Weder die Rand Corpora­tion noch das IKRK hätten indessen Kenntnisse über das weitere Schick­sal der zurückgekehrten Personen, so dass es eine blosse Annahme des BFM sei, sie seien keinen Repressionen ausge­setzt worden. 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt des Bundesverwaltungsgericht zu­nächst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer - wie im Übrigen auch vom BFM nicht bestritten - den von ihm geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargelegt hat. Der Be­schwerdeführer hat nicht nur im Rahmen der Anhörungen durch das BFM konzise, substan­ziierte und widerspruchsfreie Aussagen ge­macht, sondern diese überdies mit aussagekräftigen Beweismitteln auch belegt. Bei der Prü­fung der Voraussetzungen bezüglich der Fra­gen des Vorliegens einer flücht­lingsrechtlich relevanten Gefährdung ist demnach von dem in Bst. A hievor in den wesentlichen Zügen wieder­gegebenen Sachverhalt auszuge­hen. 5.2. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes hat das BFM in seiner Verfügung vom 17. September 2009 zutreffend unter­schie­den zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Ereig­nissen, die sich vor seiner im Jahr 2000 erfolgten Ausreise aus dem Iran ergaben, und solchen, die sich danach im Irak und in der Schweiz verwirklichten. 5.3. Soweit die vom Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat seitens der iranischen Behörden erlittenen Behelligungen betreffend, ist in Übereinstim­mung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sie den Anfor­derun­gen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge­nügen vermögen. Die mehrfachen, meist kurzzeitigen Fest­haltungen durch die Sit­tenpolizei, welche in dieser Art vielen irani­schen Jugend­li­chen widerfah­ren, lassen für sich alleine noch kein be­sonderes Inter­esse der Si­cherheitskräfte an der Person des Beschwer­deführers er­kennen. Zu­dem ergibt sich aus den dem BFM am 21. Au­gust 2009 zu­gestellten Unterla­gen des UNHCR, dass sich die längste, mit körperli­chen Übergrif­fen verbundene Inhaftierung bereits im Jahr 1989 ereig­nete (vgl. BFM-act. A24, S. 2), weshalb offensichtlich kein zeitlicher Kausalzusammen­hang zwischen diesem Ereignis und der erst über zehn Jahre später erfolg­ten Ausreise des Beschwerdeführers besteht (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Ru­din/Hu­gi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba­sel 2009, Rz. 11.17). Eine im Zeitpunkt der Ausreise objektiv be­grün­dete Furcht vor Verfolgung er­gibt sich schliesslich auch nicht in Be­zug auf die Teilnahme des Be­schwerdeführers an einer Newroz-Feier im Jahr 2000, welche von der Polizei aufgelöst wurde; es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Folge polizeilich ge­sucht worden wäre, was sich auch an der Tatsache zeigt, dass er nach eige­nen Angaben sei­nen Heimatstaat unter Verwendung seines Reisepas­ses per Bus von Teheran nach Istanbul verlassen konnte (vgl. BFM-act. A2, S. 4 und 7). 5.4. Das BFM hat demnach zu Recht eine im Zeitpunkt der Ausreise des Be­schwerdeführers aus dem Heimatstaat bestehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das Asylge­such des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl. zur Vernei­nung der Frage des Addierens von für die Anerkennung der Flücht­lingseigenschaft nicht ausreichenden [Vor-]Fluchtgründen mit allfälli­gen subjektiven Nach­fluchtgründen BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 353 mit Hinweis auf Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7). Es bleibt daher im Fol­genden ausschliesslich zu prü­fen, ob der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Heimatstaates wegen subjektiver Nachfluchtgründe zum Flüchtling geworden ist. Nicht nä­her zu betrachten ist dabei je­doch die im ARC erfolgte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum, da er selber ausdrücklich auf eine Be­urteilung dieses Umstandes im Rahmen des vorliegenden Asylverfah­rens verzichtet (vgl. Beschwerdeeingabe vom 21. Oktober 2009, Ziff. 4.3.2). 6. 6.1. Bei der Beurteilung einer erst nach der Ausreise des Beschwerde­füh­rers aus dem Heimatstaat entstandenen allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG steht sein Engagement für die MEK im Vorder­grund. 6.1.1. Es handelt sich bei dieser Organisation um eine bereits im Jahr 1965 formierte Vereinigung von Volksmudschaheddin mit islamistisch-sozia­listischem Hintergrund, die ursprünglich gegen das kapitalistische und pro-westliche Schah-Regime ankämpfte. Nach der Revolution von 1979 kam es bald zum Bruch mit dem Mullah-Regime, worauf die MEK im Iran verfolgt wurde und sich von einer Massen- zu einer bewaff­ne­ten Un­tergrundbewegung wandelte. Die Führung floh zunächst ins Exil nach Pa­ris, verlegte das Hauptquartier jedoch im Jahr 1986 mit der Unter­stüt­zung Saddam Husseins während des irakisch-iranischen Krieges in den Nordirak. Von dort aus organisierte die MEK bezie­hungsweise die neu for­mierte NLA (National Liberation Army) als de­ren bewaffne­ter Arm militäri­sche Operationen im Iran, bei welchen sie auch vor ter­roristischen Mitteln - wie Bombenanschläge und extrale­gale Hinrich­tungen - nicht zu­rückschreckte. Nach dem Einmarsch der US-Streit­kräfte wurden im April 2003 die Basen der MEK angegriffen und deren rund 3'800 Mitglieder ent­waffnet sowie im Camp al-Ashraf festgesetzt; mehrere Hundert MEK-Akti­visten sagten sich daraufhin von der Orga­nisation los und liefen in das von den Amerikanern er­öff­nete TIPF (später ARC) über, wo sie in der Folge vom UNHCR als Mandats­flüchtlinge anerkannt wurden. Etwa 200 die­ser Überläufer kehrten schliesslich in den Iran zurück, während die Übri­gen - nach jahrelan­gen vergeblichen Bemühungen des UNHCR, Auf­nahmeländer zu fin­den - aus dem ARC entlassen wurden und sich selber auf ver­schiede­nen Wegen vorwiegend in europäische Staaten begaben (vgl. zum Ganzen etwa SFH, Vorgehen iranischer Behörden und Rück­kehr­ge­fährdung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volks­mujaheddin, Bern, 15. September 2004; SFH, Situation actuelle de l'­or­ganisation des Moudjahidines du Peuple iranien et risques en cas de re­tour, Bern, 25. August 2010; UK Border Agency, Country of Origin Infor­mation Report Iran, 26. Januar 2010; RAND Corporation, The Mu­jahedin-e Khalq in Iraq, A policy conundrum, Santa Moni­ca/Ar­ling­ton/Pittsburgh 2009; U.S. Department of State, 2009 Hu­man Rights Report Iran, 11. März 2010). 6.1.2. Bezüglich der Situation der MEK im Iran ist die Quellenlage schwach, was namentlich auf die Informationspolitik der iranischen Be­hör­den und den nur sehr eingeschränkt vorhandenen Zugang unab­hängi­ger ausländischer Berichterstatter zu Fakten aus erster Hand zu­rückzufüh­ren ist. So ist es kaum möglich, ein genaues Bild davon zu zeich­nen, was Angehörige und Sympathisanten der MEK im Allgemei­nen und die mehreren Hundert aus dem Irak zurückgekehrten bezie­hungs­weise künftig dorthin gehenden ehemaligen MEK-Mitglieder im Speziellen im Iran zu erwarten haben. Grundsätzlich gilt die MEK im Iran nach wie vor als illegale Organisa­tion, de­ren aktive Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten straf­rechtlich ver­folgt werden. So berichtete Amnesty International jüngst von mindes­tens sieben iranischen Staatsangehörigen, welche wegen Verbindungen zur MEK zum Tode verurteilt wurden; der Vorwurf an die Verurteilten lau­tete dabei auf "Feindseligkeit gegenüber Gott" bezie­hungsweise "Propa­ganda gegen das System" (vgl. Amnesty Internatio­nal, Urgent Action 102/10, Appeal for Iranian Man rejected, 5.8.2010, http://www.amnesty. org/en/library/asset/MDE13/081/2010/en/d0128d31-6a16-498e-8a24-654 94724f4b9/mde130812010en.html; abgerufen am 16.12.2010). Einer der sieben Verurteilten, Ali Sarami, ist laut verschiede­ner Quellen offenbar bereits hingerichtet worden (s. u.a. The Washington Times, 28.12.2010). Eine unbekannte Anzahl weiterer mutmasslicher Akti­visten und Sympathisanten der MEK befindet sich teilweise seit Jahren in Haft. Ferner wurden auch Familienangehörige von Personen, die der MEK nahestehen, pönalisiert, so etwa ein Verwandter von im Camp al-Ash­raf lebenden MEK-Mitgliedern, über den im Januar 2010 wegen angebli­cher Kooperation mit der MEK eine 15-jährige - später auf zehn Jahre reduzierte - Freiheitsstrafe verhängt wurde. Aus den in E. 6.1.1 genannten Berichten ergibt sich sodann, dass das irani­sche Regime offiziell eine Amnestie für rückkehrwillige MEK­Mitglieder verkündet hat, sofern sich diese von der Organisation los­sagten und nicht in Attentate verwickelt waren beziehungsweise nicht per Haftbefehl ge­sucht werden. Diese erstmals am 10. Mai 2003 unter dem damaligen Präsi­denten Katami ausgerufene Begnadigung wurde von den iranischen Behörden am 14. Dezember 2003, am 13. Mai 2004 und letztmals im Feb­ruar 2008 bekräftigt, jedoch trotz Aufforde­rung durch das UNHCR nie schriftlich bestätigt und überdies vom heu­tigen Präsidenten Ahmadinejad nie anerkannt. Über die konkrete Um­setzung der Amnestie ist ferner kaum etwas bekannt. Gemäss dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlas­sung vom 13. November 2009 erwähnten Bericht der Rand Cor­poration aus dem Jahr 2009 begleite­te das IKRK zwischen 2004 und 2005 die Rückkehr von rund 250 ehe­maligen MEK-Aktivisten aus dem Irak in den Iran, wo sie gut behandelt worden seien. Die Rückkehrer seien auf Willkommensanlässen emp­fangen und anschliessend in zweiwö­chige Debriefings verbracht worden, wobei das IKRK keine Über­griffe festgestellt habe (vgl. Rand Corpora­tion, a.a.O., S. 32). Allerdings ge­hen andere Quellen davon aus, dass die zurückgekehrten Personen von den iranischen Behörden für Pro­pagandazwecke instrumentalisiert und unter Druck gesetzt worden seien, indem sie in der Öffentlichkeit ih­rer politischen Vergangenheit hätten abschwören müssen. Auch das IKRK selber hat in seinem Ant­wortschreiben vom 25. November 2010 auf die Anfrage des Bundes­verwaltungsgerichts vom 12. November 2010 je­denfalls die vom BFM angegebene problemlose Reintegration der MEK-An­gehörigen im Iran nicht bestätigt, sondern ausschliesslich darauf hinge­wiesen, dass es nur die Repatriierung von ehemaligen Bewohnern des Camps al-Ashraf organisiert habe, welche klar ihren freien Wunsch auf eine Rückkehr in den Heimatstaat geäussert hätten. Ein eigentliches Mo­ni­toring, welches über die Begleitung der seinerzeitigen Rückkehr hin­aus wirksam gewesen wäre, hat nicht stattgefunden, so dass über den Verbleib und die heutige Lage der betroffenen Personen keine Klarheit herrscht; angesichts der grossen Anzahl zurückgekehrter Leute ist die­se Tatsache bemerkenswert und lässt darauf schliessen, dass die ira­nischen Behörden konsequent darauf bedacht sind, den diesbezügli­chen Informa­tionsfluss unter Kontrolle zu halten. 6.1.3. Gestützt auf die soeben dargelegte Faktenlage hat der EGMR in dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Urteil vom 22. Sep­tember 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Türkei über die Be­schwer­den zweier ehemaliger MEK-Mitglieder entschieden und ist dabei zum Schluss gekommen, dass eine allfällige Rückschaffung der beiden Männer in den Irak oder in den Iran das Non-re­foulement-Gebot von Art. 3 EMRK verletzen würde, da gewichtige Gründe für eine ihnen drohende unmenschliche Behandlung bestünden. Entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 geäusserten Ansicht un­terscheiden sich die politischen Profile von Abdolkhani und Karimnia nicht wesentlich von demjenigen des Be­schwerdeführers. So handelt es sich bei den beiden Männern eben­falls um niederrangige ehemalige Mitglie­der der MEK, die sich in den Jah­ren 1992 beziehungsweise 2001 die­ser Organisation angeschlossen und anschliessend im Camp al-Ash­raf aufgehalten hatten, bis sie in den Jahren 2005 beziehungsweise 2006 zu den US-Truppen ins TIPF übergelau­fen waren; beide konnten dem UNHCR im Rahmen der sei­nerzeitigen Befragungen und später auch dem EGMR glaubhaft dar­legen, dass sie in keine gewaltsamen Aktionen der MEK verwickelt ge­wesen waren und sich endgültig von der Organisa­tion gelöst hatten. Damit liegen die Fälle von Abdolkhani und Karimnia - bis auf die Tat­sache, dass erste­rer rund zehn Jahre länger bei der MEK war - prak­tisch analog zu demjenigen des Beschwerdeführers, was bei der nach­folgenden Beurteilung seiner Gefährdungslage zu berücksichti­gen ist. 6.2. Nach dem bisher Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwer­defüh­rer grundsätzlich die Voraussetzungen der vom iranischen Re­gime er­klärten Amnestie für ehemalige MEK-Mitglieder erfüllen dürfte. Aller­dings ist angesichts der kaum vorhandenen unabhängigen Be­richterstat­tung nicht wirklich klar, inwieweit diese Amnestie faktisch umgesetzt wird. Neben der wenig transparenten derzeitigen Situation der rund 250 bereits in den Jahren 2004 und 2005 zurückgekehrten Personen ist dabei nament­lich fraglich, ob ehemalige Angehörige der MEK von den irani­schen Behörden auch bei einer erst im heutigen Zeitpunkt erfolgenden Rückkehr noch nach denselben Massstäben be­handelt würden, hat sich doch die ohnehin unbefriedigende Men­schenrechtslage in den vergange­nen Jahren gerade auch für politisch Andersdenkende weiter verschlech­tert (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.). So erscheint es keines­wegs als sicher, dass einzelne nachträglich in den Iran zurückkehrende ehemalige Mitglieder der MEK von demselben zumindest anfänglichen Vor­teil profitieren könn­ten, welcher den ersten Rückkehrern aus propagan­distischen Überle­gungen des Regimes zuteil wurde und sich in ei­ner zumindest offiziell deklarierten offenen Aufnahme manifestierte. Nach­dem der Beschwer­deführer nicht unmittelbar nach der Ausrufung der Amnestie in sein Heimatland zurückgekehrt ist, sondern sich noch jahre­lang im Irak so­wie in einem westeuropäischen Staat aufgehalten hat, liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass die iranischen Behörden an seiner tat­säch­lichen und end­gültigen Abkehr von der MEK zweifeln und von Ver­bin­dungen zur exil­politischen Szene ausgehen würden. Die Gefahr, dass er im Falle ei­ner Rückkehr bereits im Rahmen der notorisch strengen Über­prüfung durch die iranischen Sicherheitskräfte einer menschen­rechts­widrigen Behandlung ausgesetzt würde, um von ihm Infor­matio­nen über seine politische Vergangenheit und seine Kon­takte zur ira­ni­schen Op­position in der Schweiz zu erhalten, kann vor diesem Hinter­grund nicht leichthin ausgeschlossen werden. Jedenfalls hat der Be­schwerdeführer un­ter Berücksichtigung der gesamten Um­stände objektiv begründeten An­lass zur subjektiven Furcht vor künfti­ger Ver­folgung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a und b S. 9 f.). Ob diese Einschät­zung auf andere niederrangige Mit­glieder der MEK bei einer allfälli­gen Rückkehr in den Iran zu über­tra­gen wäre, kann im vorliegenden Fall offen bleiben; diese Frage müsste vielmehr im Einzelfall angesichts der konkreten Sachlage be­urteilt wer­den. Bei diesem Ergebnis kann schliesslich auch offen blei­ben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines in der Schweiz be­gonn­enen exil­po­litischen Engagements begründete Furcht vor Ver­folgung hätte. 6.3. Nachdem der Beschwerdeführer grundsätzlich die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, bleibt im Folgen­den zu prüfen, ob allfällige Ausschlussgründe einer Anerkennung des Beschwer­deführers als Flüchtling entgegen stehen. Konkret fällt dabei ange­sichts der ehemaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MEK die Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Betracht. Gemäss dieser Bestimmung sind die Normen der FK nicht an­wendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht beste­hen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Nach stän­diger Rechtsprechung der schweizeri­schen Asylbehörden bedarf es ei­ner persönlichen Verantwortung für die genannten Taten, wobei bei der Prüfung, ob ernsthafte Gründe für die Annahme des Ausschlussgrundes be­stehen, ein tieferer Beweis­massstab anzusetzen ist, als die überwie­gende Wahrscheinlichkeit, wie sie das Asylgesetz für das Glaubhaftma­chen der Flüchtlingseigen­schaft voraussetzt; immerhin bedarf es aber sub­stantiell verdichteter Verdachtsmomente, wobei die Beweislast auf Sei­ten der Asylbehörden liegt (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz 11.24 f., mit Hinwei­sen auf die Rechtspre­chung; vgl. nun auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5538/2006 vom 11. Mai 2010). Die blosse ehemalige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MEK vermag trotz deren in der Vergangenheit begangenen Bombenattentaten und extralegalen Hinrichtungen - mithin klaren Ver­stössen gegen das huma­nitäre Völkerrecht, die zur Aufnahme der Or­ganisation in die Listen der terroristischen Organisationen der USA (bis zum heutigen Zeitpunkt) und der EU (bis zum 26. Januar 2009) führten - für sich alleine nicht zur An­nahme einer persönlichen Verant­wortung für völkerrechtlich verpönte Handlungen zu genügen; ein Aus­schluss von der Flüchtlingseigenschaft käme lediglich dann in Frage, wenn der Beschwerdeführer in der Lage ge­wesen wäre, die politischen Zielset­zungen der Organisation mitzuprä­gen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsge­richts E-5256/2006 vom 13. Juli 2010; EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 78 f.), was indessen offensichtlich nicht der Fall ist. Der Be­schwerdeführer hat glaubhaft machen können, dass er nicht nur kein Führungsmitglied der MEK war, sondern darüber hinaus auch im Camp al-Ashraf lediglich logisti­sche Tätigkeiten verrichtet und sich schliesslich im Jahr 2003 ernst­haft und endgültig von der Organi­sation abgewendet hat. Bei dieser Sach­lage bestehen keine verdichte­ten Verdachtsmomente im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerken­nen ist. Die Prüfung weite­rer Ausschlussgründe - namentlich des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG - erübrigt sich, zumal in casu eine Asylgewährung auf­grund der Bestimmung von Art. 54 AsylG oh­nehin nicht zur Diskussion steht. 6.4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG; da im Weiteren kei­ne Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F FK vorliegen, ist er dem­nach als Flüchtling anzuerkennen. Weil die drohende Verfolgung auf die erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat aufgenommenen Tä­tigkeiten des Be­schwerdeführers für die MEK zurückzuführen ist, ist ihm jedoch in Anwen­dung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzli­che Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zuläs­sig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun­desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vor­läufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer - wie obenste­hend darge­legt - Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist, erweist sich indessen der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, weshalb der Be­schwerdefüh­rer vorläufig aufzunehmen ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge­sagten teilweise gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 17. September 2009 in den Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer­kennen und seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestim­mun­gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln; im Übrigen ist die Be­schwerde abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Unterliegens praxisgemäss zu einem Drittel, ausmachend Fr. 200.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); angesichts des mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 gut­geheissenen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Tatsache, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebli­che Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerde­füh­rers ergeben, ist indessen von der Kostenauferlegung abzusehen. 9.2. Angesichts seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdefüh­rer so­dann eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm durch das Be­schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist unter Berücksichtigung des Grades sei­nes praxisgemäss zu zwei Dritteln erfolgten Durchdrin­gens mit seinen Rechtsbegehren und der mit Eingabe vom 7. Septem­ber 2010 eingereich­ten, als angemessen zu bezeichnenden Honorar­note seines Rechtsvertreters auf insge­samt Fr. 1'300.-- (inklusive Aus­lagen) festzuset­zen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingsei­genschaft und des Vollzuges der Wegweisung betrifft; im Übri­gen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung des BFM vom 17. September 2009 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 betreffend - aufgehoben und das Bundes­amt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer­kennen und seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmun­gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei­entschädigung vion Fr. 1'300.-- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: