Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger aus A._______ - verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Jahr 2000 und gelangte über den Irak, wo er sich bis ins Jahr 2008 aufhielt, und ihm unbekannte Länder am 7. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen durch das BFM vom 14. Juli 2008 und vom 12. August 2008 im Wesentlichen vor, er habe im Iran als Jugendlicher verschiedentlich Probleme mit der Sittenpolizei gehabt, welche allgegenwärtig sei, die Einhaltung von Kleidervorschriften und der als adäquat erachteten Haartrachten kontrolliere, sowie Versammlungen von mehr als drei Personen gewaltsam auflöse. In diesem Zusammenhang sei er mehrmals verprügelt und festgenommen worden. Die längste Inhaftierung, bei welcher er misshandelt worden sei, habe drei bis vier Wochen gedauert; sie sei erfolgt, weil er sich mit zwei Freunden auf der Strasse unterhalten habe. Im Jahr 2000 habe er sodann an einer illegalen Newroz-Feier teilgenommen, welche von der Sittenpolizei gewaltsam aufgelöst worden sei. Es sei zu Verhaftungen gekommen, weshalb er sich, nachdem er sich einer Festnahme knapp habe entziehen können, zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe. Auf seinem Weg Richtung Westeuropa sei er in der Türkei in Kontakt mit der Iranian Mujahedin-e Khalq' (MEK; auch bekannt als People's Mujahedin Organization [PMOI] und Mujahedin Khalq Organization [MKO]) gekommen, von welcher er sich habe rekrutieren lassen. Er habe in der Folge in deren Hauptquartier im Camp al-Ashraf im Nordirak eine militärische Grundausbildung durchlaufen und sei danach für logistische Tätigkeiten - unter anderem Küchen- und Reinigungsdienst sowie Arbeiten in der Schneiderei - eingesetzt worden. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen und seine persönliche Waffe habe er ausschliesslich im Rahmen von Übungen verwendet. Nach dem Einmarsch der US-Truppen sei er zusammen mit einer Vielzahl von MEK-Aktivisten, die wie er mit der Organisation gebrochen hätten, in die unweit des Ashraf-Camps gelegene amerikanische Temporary Interview and Protection Facility (TIPF) übergelaufen. Dort seien sie zunächst als Kriegsgefangene behandelt worden, bis sie in den Jahren 2005 und 2006 - er selber am 5. Juli 2006 - vom UNHCR als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden seien; das TIPF sei in diesem Zusammenhang in Ashraf Refugee Camp (ARC) umbenannt worden. Er habe sich weiterhin dort aufgehalten und ungefähr anfangs 2007 zusammen mit zahlreichen anderen MEK-Abtrünnigen christlich taufen lassen. Nachdem ein Resettlement-Verfahren des UNHCR bei den kanadischen Behörden gescheitert sei, habe er das ARC auf Aufforderung der Amerikaner verlassen und sei - nach einer 50-tägigen Festhaltung durch die kurdischen Sicherheitskräfte in Mosul - am 7. Juli 2008 in die Schweiz gelangt.Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner iranischen Identitätskarte sowie ein Schreiben des UNHCR vom 5. Mai 2006 betreffend die Anerkennung als Mandatsflüchtling und eine gleichentags vom UNHCR ausgestellte ID-Karte zu den Akten. B. Auf Anfrage des BFM vom 26. Mai 2009 übermittelte das UNHCR dem Bundesamt mit Eingabe vom 18. August 2009 unter anderem eine schriftliche Zusammenstellung der vom Beschwerdeführer beim Hochkommissariat gemachten Aussagen und bestätigte dessen am 5. Mai 2006 erfolgte Anerkennung als Mandatsflüchtling. C. Mit Eingabe vom 24. August 2009 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandates an und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 1. September 2009 gewährt wurde. D. Mit Verfügung vom 17. September 2009 - eröffnet am 21. September 2009 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, so Kopien mehrerer Fotografien - auf welchen er bei Manifestationen in der Schweiz abgebildet ist -, einen Artikel aus dem Tagesanzeiger vom 12. Oktober 2009, Kopien zweier Entscheide des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beziehungsweise des österreichischen Bundesasylamtes, sowie eine Kopie des Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 22. September 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Türkei (Beschwerde Nr. 30471/08). F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und hiess sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 gewährten Replikrecht Gebrauch. Auf seine Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. August 2010 zur Situation der MEK und der Frage einer Gefährdung deren (ehemaliger) Mitglieder bei einer Rückkehr in den Iran zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 12. November 2010 gelangte der Instruktionsrichter in der Folge zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das IKRK, welches mit Antwortschreiben vom 25. November 2010 zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung nahm. Auf den Inhalt der Anfrage und des Antwortschreibens wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Dem Beschwerdeführer wurden die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an das IKRK vom 12. November 2010 sowie dessen Antwortschreiben vom 25. November 2010 bislang nicht offengelegt. Angesichts des für den Beschwerdeführer positiven Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich jedoch, ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser beiden Dokumente zu gewähren (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); sie sind ihm jedoch zusammen mit dem vorliegenden Urteil in Kopie zur Kenntnisnahme zuzustellen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 17. September 2009 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten - soweit sie sich auf Ereignisse vor der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehen würden - den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben politisch noch nicht aktiv gewesen sei und die von ihm geltend gemachten Übergriffe seitens der Sittenpolizei kein asylrechtlich relevantes Ausmass erreicht hätten. Die von ihm geschilderten Behelligungen gehörten mehr oder weniger zum Alltag junger, in sittlichen Fragen freizügig denkender und handelnder Leute im Iran. Dass der Beschwerdeführer trotz verschiedener Konflikte mit der Sittenpolizei keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt habe, zeige sich im Übrigen anhand der Tatsache, dass er seinen Heimatstaat auf regulärem Weg mit seinem Reisepass verlassen habe. Soweit die Mitgliedschaft bei der MEK und den mehrjährigen Aufenthalt im Hauptquartier dieser Organisation im Nordirak betreffend, sei ferner das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine militärische Grundausbildung durchlaufen und sei danach ausschliesslich zu logistischen Tätigkeiten herangezogen worden. Er habe innerhalb der Organisation auch keine leitende Stellung innegehabt, sich sodann kurz nach dem Einmarsch der US-Truppen von der MEK abgewendet und mehrere Jahre in der TIPF beziehungsweise dem ARC verbracht. Da er damit augenscheinlich den Tatbeweis für die Ernsthaftigkeit seiner Loslösung von der MEK erbracht habe, erfülle er vollumfänglich die Anforderungen an die von den iranischen Behörden erstmals am 10. Mai 2003 verkündete und mehrmals - zuletzt im Februar 2008 - bestätigte Amnestie für rückkehrwillige MEK-Mitglieder, die sich von der Organisation losgesagt hätten, nicht in Attentate verwickelt gewesen seien und nicht per Haftbefehl gesucht würden. Von den zeitweise über 500 im ARC beherbergten Personen seien bis zur Auflösung des Camps im Jahr 2008 über die Hälfte mit Hilfe des IKRK in den Iran zurückgekehrt und es seien keine Informationen bekannt, wonach solche Rückkehrer dort asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Unter diesen Umständen bestünden im Falle des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Gleiches gelte schliesslich auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angegebene Konversion zum Christentum, zumal er vergessen habe, welcher Kirche er zugehöre, und den Taufschein, den er im Rahmen einer Massentaufe mit 500 anderen Insassen des TIPF erhalten habe, vernichtet habe.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe vom 21. Oktober 2009 zunächst als tatbeständliches Novum vor, er nehme in der Schweiz regelmässig an Kundgebungen einer regimekritischen Organisation teil, wobei er einmal in C._______ vor der iranischen Botschaft von Staatsdienern gefilmt worden sei; er reichte in diesem Zusammenhang Kopien mehrerer Fotografien ein, auf welchen er teilweise abgebildet ist. Gegenüber den Erwägungen der Vorinstanz in deren Verfügung vom 17. September 2009 stellt er sich sodann auf den Standpunkt, er habe sehr wohl begründete Furcht vor asylrechtlicher Verfolgung. Dass seine ehemalige Mitgliedschaft bei der MEK bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu einer entsprechenden Gefährdung führen würde, ergebe sich namentlich aus der Begründung des von ihm eingereichten Urteils des EGMR vom 22. September 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Türkei. Der Strassburger Gerichtshof habe darin für den Fall einer Rückschaffung von Personen mit seinem politischen Profil eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festgestellt. Ferner sei im Iran derzeit ein Prozess gegen über 100 oppositionelle Personen hängig, wobei bereits drei Todesurteile ausgefällt worden seien, so auch gegen einen Anhänger der Mudschaheddin. Vor diesem Hintergrund seien denn auch in Deutschland und Österreich bereits ehemalige Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der MEK als Flüchtlinge anerkannt worden. Seine Konversion zum Christentum erachte er schliesslich als reine Privatsache, die nichts mit seinem Asylverfahren zu tun habe; er wolle nicht, dass sein Asylgesuch aufgrund des Glaubenswechsels entschieden werde, sondern wegen seiner politischen Beweggründe.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 bringt die Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift selber eingeräumt, dass er bei seiner Ausreise aus dem Iran nicht in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen sei. Ebenso habe er bestätigt, dass zahlreiche ehemalige Angehörige der MEK aus dem ARC in den Iran zurückgekehrt seien, ohne darzulegen, inwiefern sich sein Profil von demjenigen dieser Rückkehrer unterscheide. Das IKRK habe denn auch tatsächlich mehrere Hundert ehemalige MEK-Mitglieder in den Iran zurückgeführt und es lägen - wie sich einem aktuellen Bericht der US-amerikanischen Rand Corporation entnehmen lasse - keine Erkenntnisse darüber vor, dass eine dieser Personen nach der Rückkehr asylrelevante Probleme gehabt hätte; die von der iranischen Regierung verkündete und mehrmals bestätigte Amnestie habe demnach in hunderten von Fällen Anwendung gefunden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer angeführten Einzelfälle nichts zu ändern, zumal es sich namentlich bei einer der im Urteil des EGMR vom 22. September 2009 genannten Personen um ein langjähriges Mitglied der MEK handle, bezüglich welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Amnestierung höchst fraglich sei; die fallbezogenen Erwägungen des EGMR dürften daher nicht einfach verallgemeinert werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Beschwerde erstmals ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz vorbringe, sei festzuhalten, dass er dadurch gemäss der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Weitem nicht über das Profil eines von den iranischen Behörden als gefährlich eingestuften Politaktivisten verfüge.
E. 4.4 In seiner Replikschrift vom 2. Dezember 2009 und der weiteren Eingabe vom 7. September 2010 führt der Beschwerdeführer - unter Einreichung eines Berichts der SFH vom 25. August 2010 - aus, in dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht der Rand Corporation werde zwar schon festgehalten, dass 200 MEK-Mitglieder unter Mitwirkung des IKRK aus dem Irak in den Iran zurückgekehrt seien. Weder die Rand Corporation noch das IKRK hätten indessen Kenntnisse über das weitere Schicksal der zurückgekehrten Personen, so dass es eine blosse Annahme des BFM sei, sie seien keinen Repressionen ausgesetzt worden.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt des Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer - wie im Übrigen auch vom BFM nicht bestritten - den von ihm geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargelegt hat. Der Beschwerdeführer hat nicht nur im Rahmen der Anhörungen durch das BFM konzise, substanziierte und widerspruchsfreie Aussagen gemacht, sondern diese überdies mit aussagekräftigen Beweismitteln auch belegt. Bei der Prüfung der Voraussetzungen bezüglich der Fragen des Vorliegens einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ist demnach von dem in Bst. A hievor in den wesentlichen Zügen wiedergegebenen Sachverhalt auszugehen.
E. 5.2 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes hat das BFM in seiner Verfügung vom 17. September 2009 zutreffend unterschieden zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Ereignissen, die sich vor seiner im Jahr 2000 erfolgten Ausreise aus dem Iran ergaben, und solchen, die sich danach im Irak und in der Schweiz verwirklichten.
E. 5.3 Soweit die vom Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat seitens der iranischen Behörden erlittenen Behelligungen betreffend, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sie den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die mehrfachen, meist kurzzeitigen Festhaltungen durch die Sittenpolizei, welche in dieser Art vielen iranischen Jugendlichen widerfahren, lassen für sich alleine noch kein besonderes Interesse der Sicherheitskräfte an der Person des Beschwerdeführers erkennen. Zudem ergibt sich aus den dem BFM am 21. August 2009 zugestellten Unterlagen des UNHCR, dass sich die längste, mit körperlichen Übergriffen verbundene Inhaftierung bereits im Jahr 1989 ereignete (vgl. BFM-act. A24, S. 2), weshalb offensichtlich kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der erst über zehn Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers besteht (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17). Eine im Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich schliesslich auch nicht in Bezug auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Newroz-Feier im Jahr 2000, welche von der Polizei aufgelöst wurde; es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Folge polizeilich gesucht worden wäre, was sich auch an der Tatsache zeigt, dass er nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat unter Verwendung seines Reisepasses per Bus von Teheran nach Istanbul verlassen konnte (vgl. BFM-act. A2, S. 4 und 7).
E. 5.4 Das BFM hat demnach zu Recht eine im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat bestehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl. zur Verneinung der Frage des Addierens von für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichenden [Vor-]Fluchtgründen mit allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 353 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7). Es bleibt daher im Folgenden ausschliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Heimatstaates wegen subjektiver Nachfluchtgründe zum Flüchtling geworden ist. Nicht näher zu betrachten ist dabei jedoch die im ARC erfolgte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum, da er selber ausdrücklich auf eine Beurteilung dieses Umstandes im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens verzichtet (vgl. Beschwerdeeingabe vom 21. Oktober 2009, Ziff. 4.3.2).
E. 6.1 Bei der Beurteilung einer erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat entstandenen allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG steht sein Engagement für die MEK im Vordergrund.
E. 6.1.1 Es handelt sich bei dieser Organisation um eine bereits im Jahr 1965 formierte Vereinigung von Volksmudschaheddin mit islamistisch-sozialistischem Hintergrund, die ursprünglich gegen das kapitalistische und pro-westliche Schah-Regime ankämpfte. Nach der Revolution von 1979 kam es bald zum Bruch mit dem Mullah-Regime, worauf die MEK im Iran verfolgt wurde und sich von einer Massen- zu einer bewaffneten Untergrundbewegung wandelte. Die Führung floh zunächst ins Exil nach Paris, verlegte das Hauptquartier jedoch im Jahr 1986 mit der Unterstützung Saddam Husseins während des irakisch-iranischen Krieges in den Nordirak. Von dort aus organisierte die MEK beziehungsweise die neu formierte NLA (National Liberation Army) als deren bewaffneter Arm militärische Operationen im Iran, bei welchen sie auch vor terroristischen Mitteln - wie Bombenanschläge und extralegale Hinrichtungen - nicht zurückschreckte. Nach dem Einmarsch der US-Streitkräfte wurden im April 2003 die Basen der MEK angegriffen und deren rund 3'800 Mitglieder entwaffnet sowie im Camp al-Ashraf festgesetzt; mehrere Hundert MEK-Aktivisten sagten sich daraufhin von der Organisation los und liefen in das von den Amerikanern eröffnete TIPF (später ARC) über, wo sie in der Folge vom UNHCR als Mandatsflüchtlinge anerkannt wurden. Etwa 200 dieser Überläufer kehrten schliesslich in den Iran zurück, während die Übrigen - nach jahrelangen vergeblichen Bemühungen des UNHCR, Aufnahmeländer zu finden - aus dem ARC entlassen wurden und sich selber auf verschiedenen Wegen vorwiegend in europäische Staaten begaben (vgl. zum Ganzen etwa SFH, Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefährdung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmujaheddin, Bern, 15. September 2004; SFH, Situation actuelle de l'organisation des Moudjahidines du Peuple iranien et risques en cas de retour, Bern, 25. August 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Iran, 26. Januar 2010; RAND Corporation, The Mujahedin-e Khalq in Iraq, A policy conundrum, Santa Monica/Arlington/Pittsburgh 2009; U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Iran, 11. März 2010).
E. 6.1.2 Bezüglich der Situation der MEK im Iran ist die Quellenlage schwach, was namentlich auf die Informationspolitik der iranischen Behörden und den nur sehr eingeschränkt vorhandenen Zugang unabhängiger ausländischer Berichterstatter zu Fakten aus erster Hand zurückzuführen ist. So ist es kaum möglich, ein genaues Bild davon zu zeichnen, was Angehörige und Sympathisanten der MEK im Allgemeinen und die mehreren Hundert aus dem Irak zurückgekehrten beziehungsweise künftig dorthin gehenden ehemaligen MEK-Mitglieder im Speziellen im Iran zu erwarten haben. Grundsätzlich gilt die MEK im Iran nach wie vor als illegale Organisation, deren aktive Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten strafrechtlich verfolgt werden. So berichtete Amnesty International jüngst von mindestens sieben iranischen Staatsangehörigen, welche wegen Verbindungen zur MEK zum Tode verurteilt wurden; der Vorwurf an die Verurteilten lautete dabei auf "Feindseligkeit gegenüber Gott" beziehungsweise "Propaganda gegen das System" (vgl. Amnesty International, Urgent Action 102/10, Appeal for Iranian Man rejected, 5.8.2010, http://www.amnesty. org/en/library/asset/MDE13/081/2010/en/d0128d31-6a16-498e-8a24-654 94724f4b9/mde130812010en.html; abgerufen am 16.12.2010). Einer der sieben Verurteilten, Ali Sarami, ist laut verschiedener Quellen offenbar bereits hingerichtet worden (s. u.a. The Washington Times, 28.12.2010). Eine unbekannte Anzahl weiterer mutmasslicher Aktivisten und Sympathisanten der MEK befindet sich teilweise seit Jahren in Haft. Ferner wurden auch Familienangehörige von Personen, die der MEK nahestehen, pönalisiert, so etwa ein Verwandter von im Camp al-Ashraf lebenden MEK-Mitgliedern, über den im Januar 2010 wegen angeblicher Kooperation mit der MEK eine 15-jährige - später auf zehn Jahre reduzierte - Freiheitsstrafe verhängt wurde. Aus den in E. 6.1.1 genannten Berichten ergibt sich sodann, dass das iranische Regime offiziell eine Amnestie für rückkehrwillige MEKMitglieder verkündet hat, sofern sich diese von der Organisation lossagten und nicht in Attentate verwickelt waren beziehungsweise nicht per Haftbefehl gesucht werden. Diese erstmals am 10. Mai 2003 unter dem damaligen Präsidenten Katami ausgerufene Begnadigung wurde von den iranischen Behörden am 14. Dezember 2003, am 13. Mai 2004 und letztmals im Februar 2008 bekräftigt, jedoch trotz Aufforderung durch das UNHCR nie schriftlich bestätigt und überdies vom heutigen Präsidenten Ahmadinejad nie anerkannt. Über die konkrete Umsetzung der Amnestie ist ferner kaum etwas bekannt. Gemäss dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 erwähnten Bericht der Rand Corporation aus dem Jahr 2009 begleitete das IKRK zwischen 2004 und 2005 die Rückkehr von rund 250 ehemaligen MEK-Aktivisten aus dem Irak in den Iran, wo sie gut behandelt worden seien. Die Rückkehrer seien auf Willkommensanlässen empfangen und anschliessend in zweiwöchige Debriefings verbracht worden, wobei das IKRK keine Übergriffe festgestellt habe (vgl. Rand Corporation, a.a.O., S. 32). Allerdings gehen andere Quellen davon aus, dass die zurückgekehrten Personen von den iranischen Behörden für Propagandazwecke instrumentalisiert und unter Druck gesetzt worden seien, indem sie in der Öffentlichkeit ihrer politischen Vergangenheit hätten abschwören müssen. Auch das IKRK selber hat in seinem Antwortschreiben vom 25. November 2010 auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010 jedenfalls die vom BFM angegebene problemlose Reintegration der MEK-Angehörigen im Iran nicht bestätigt, sondern ausschliesslich darauf hingewiesen, dass es nur die Repatriierung von ehemaligen Bewohnern des Camps al-Ashraf organisiert habe, welche klar ihren freien Wunsch auf eine Rückkehr in den Heimatstaat geäussert hätten. Ein eigentliches Monitoring, welches über die Begleitung der seinerzeitigen Rückkehr hinaus wirksam gewesen wäre, hat nicht stattgefunden, so dass über den Verbleib und die heutige Lage der betroffenen Personen keine Klarheit herrscht; angesichts der grossen Anzahl zurückgekehrter Leute ist diese Tatsache bemerkenswert und lässt darauf schliessen, dass die iranischen Behörden konsequent darauf bedacht sind, den diesbezüglichen Informationsfluss unter Kontrolle zu halten.
E. 6.1.3 Gestützt auf die soeben dargelegte Faktenlage hat der EGMR in dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Urteil vom 22. September 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Türkei über die Beschwerden zweier ehemaliger MEK-Mitglieder entschieden und ist dabei zum Schluss gekommen, dass eine allfällige Rückschaffung der beiden Männer in den Irak oder in den Iran das Non-refoulement-Gebot von Art. 3 EMRK verletzen würde, da gewichtige Gründe für eine ihnen drohende unmenschliche Behandlung bestünden. Entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 geäusserten Ansicht unterscheiden sich die politischen Profile von Abdolkhani und Karimnia nicht wesentlich von demjenigen des Beschwerdeführers. So handelt es sich bei den beiden Männern ebenfalls um niederrangige ehemalige Mitglieder der MEK, die sich in den Jahren 1992 beziehungsweise 2001 dieser Organisation angeschlossen und anschliessend im Camp al-Ashraf aufgehalten hatten, bis sie in den Jahren 2005 beziehungsweise 2006 zu den US-Truppen ins TIPF übergelaufen waren; beide konnten dem UNHCR im Rahmen der seinerzeitigen Befragungen und später auch dem EGMR glaubhaft darlegen, dass sie in keine gewaltsamen Aktionen der MEK verwickelt gewesen waren und sich endgültig von der Organisation gelöst hatten. Damit liegen die Fälle von Abdolkhani und Karimnia - bis auf die Tatsache, dass ersterer rund zehn Jahre länger bei der MEK war - praktisch analog zu demjenigen des Beschwerdeführers, was bei der nachfolgenden Beurteilung seiner Gefährdungslage zu berücksichtigen ist.
E. 6.2 Nach dem bisher Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen der vom iranischen Regime erklärten Amnestie für ehemalige MEK-Mitglieder erfüllen dürfte. Allerdings ist angesichts der kaum vorhandenen unabhängigen Berichterstattung nicht wirklich klar, inwieweit diese Amnestie faktisch umgesetzt wird. Neben der wenig transparenten derzeitigen Situation der rund 250 bereits in den Jahren 2004 und 2005 zurückgekehrten Personen ist dabei namentlich fraglich, ob ehemalige Angehörige der MEK von den iranischen Behörden auch bei einer erst im heutigen Zeitpunkt erfolgenden Rückkehr noch nach denselben Massstäben behandelt würden, hat sich doch die ohnehin unbefriedigende Menschenrechtslage in den vergangenen Jahren gerade auch für politisch Andersdenkende weiter verschlechtert (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.). So erscheint es keineswegs als sicher, dass einzelne nachträglich in den Iran zurückkehrende ehemalige Mitglieder der MEK von demselben zumindest anfänglichen Vorteil profitieren könnten, welcher den ersten Rückkehrern aus propagandistischen Überlegungen des Regimes zuteil wurde und sich in einer zumindest offiziell deklarierten offenen Aufnahme manifestierte. Nachdem der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach der Ausrufung der Amnestie in sein Heimatland zurückgekehrt ist, sondern sich noch jahrelang im Irak sowie in einem westeuropäischen Staat aufgehalten hat, liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass die iranischen Behörden an seiner tatsächlichen und endgültigen Abkehr von der MEK zweifeln und von Verbindungen zur exilpolitischen Szene ausgehen würden. Die Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr bereits im Rahmen der notorisch strengen Überprüfung durch die iranischen Sicherheitskräfte einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würde, um von ihm Informationen über seine politische Vergangenheit und seine Kontakte zur iranischen Opposition in der Schweiz zu erhalten, kann vor diesem Hintergrund nicht leichthin ausgeschlossen werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände objektiv begründeten Anlass zur subjektiven Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a und b S. 9 f.). Ob diese Einschätzung auf andere niederrangige Mitglieder der MEK bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu übertragen wäre, kann im vorliegenden Fall offen bleiben; diese Frage müsste vielmehr im Einzelfall angesichts der konkreten Sachlage beurteilt werden. Bei diesem Ergebnis kann schliesslich auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines in der Schweiz begonnenen exilpolitischen Engagements begründete Furcht vor Verfolgung hätte.
E. 6.3 Nachdem der Beschwerdeführer grundsätzlich die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allfällige Ausschlussgründe einer Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling entgegen stehen. Konkret fällt dabei angesichts der ehemaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MEK die Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Betracht. Gemäss dieser Bestimmung sind die Normen der FK nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Nach ständiger Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden bedarf es einer persönlichen Verantwortung für die genannten Taten, wobei bei der Prüfung, ob ernsthafte Gründe für die Annahme des Ausschlussgrundes bestehen, ein tieferer Beweismassstab anzusetzen ist, als die überwiegende Wahrscheinlichkeit, wie sie das Asylgesetz für das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt; immerhin bedarf es aber substantiell verdichteter Verdachtsmomente, wobei die Beweislast auf Seiten der Asylbehörden liegt (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz 11.24 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. nun auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5538/2006 vom 11. Mai 2010). Die blosse ehemalige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MEK vermag trotz deren in der Vergangenheit begangenen Bombenattentaten und extralegalen Hinrichtungen - mithin klaren Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht, die zur Aufnahme der Organisation in die Listen der terroristischen Organisationen der USA (bis zum heutigen Zeitpunkt) und der EU (bis zum 26. Januar 2009) führten - für sich alleine nicht zur Annahme einer persönlichen Verantwortung für völkerrechtlich verpönte Handlungen zu genügen; ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft käme lediglich dann in Frage, wenn der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die politischen Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5256/2006 vom 13. Juli 2010; EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 78 f.), was indessen offensichtlich nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, dass er nicht nur kein Führungsmitglied der MEK war, sondern darüber hinaus auch im Camp al-Ashraf lediglich logistische Tätigkeiten verrichtet und sich schliesslich im Jahr 2003 ernsthaft und endgültig von der Organisation abgewendet hat. Bei dieser Sachlage bestehen keine verdichteten Verdachtsmomente im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist. Die Prüfung weiterer Ausschlussgründe - namentlich des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG - erübrigt sich, zumal in casu eine Asylgewährung aufgrund der Bestimmung von Art. 54 AsylG ohnehin nicht zur Diskussion steht.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG; da im Weiteren keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F FK vorliegen, ist er demnach als Flüchtling anzuerkennen. Weil die drohende Verfolgung auf die erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat aufgenommenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die MEK zurückzuführen ist, ist ihm jedoch in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer - wie obenstehend dargelegt - Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist, erweist sich indessen der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 17. September 2009 in den Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Unterliegens praxisgemäss zu einem Drittel, ausmachend Fr. 200.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); angesichts des mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 gutgeheissenen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Tatsache, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben, ist indessen von der Kostenauferlegung abzusehen.
E. 9.2 Angesichts seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist unter Berücksichtigung des Grades seines praxisgemäss zu zwei Dritteln erfolgten Durchdringens mit seinen Rechtsbegehren und der mit Eingabe vom 7. September 2010 eingereichten, als angemessen zu bezeichnenden Honorarnote seines Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 1'300.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzuges der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Verfügung des BFM vom 17. September 2009 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung vion Fr. 1'300.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6616/2009 Urteil vom 13. Januar 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien B._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Schützenmattstrasse 16 A, Postfach, 4003 Basel , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2009 / N [...] Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger aus A._______ - verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Jahr 2000 und gelangte über den Irak, wo er sich bis ins Jahr 2008 aufhielt, und ihm unbekannte Länder am 7. Juli 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen durch das BFM vom 14. Juli 2008 und vom 12. August 2008 im Wesentlichen vor, er habe im Iran als Jugendlicher verschiedentlich Probleme mit der Sittenpolizei gehabt, welche allgegenwärtig sei, die Einhaltung von Kleidervorschriften und der als adäquat erachteten Haartrachten kontrolliere, sowie Versammlungen von mehr als drei Personen gewaltsam auflöse. In diesem Zusammenhang sei er mehrmals verprügelt und festgenommen worden. Die längste Inhaftierung, bei welcher er misshandelt worden sei, habe drei bis vier Wochen gedauert; sie sei erfolgt, weil er sich mit zwei Freunden auf der Strasse unterhalten habe. Im Jahr 2000 habe er sodann an einer illegalen Newroz-Feier teilgenommen, welche von der Sittenpolizei gewaltsam aufgelöst worden sei. Es sei zu Verhaftungen gekommen, weshalb er sich, nachdem er sich einer Festnahme knapp habe entziehen können, zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe. Auf seinem Weg Richtung Westeuropa sei er in der Türkei in Kontakt mit der Iranian Mujahedin-e Khalq' (MEK; auch bekannt als People's Mujahedin Organization [PMOI] und Mujahedin Khalq Organization [MKO]) gekommen, von welcher er sich habe rekrutieren lassen. Er habe in der Folge in deren Hauptquartier im Camp al-Ashraf im Nordirak eine militärische Grundausbildung durchlaufen und sei danach für logistische Tätigkeiten - unter anderem Küchen- und Reinigungsdienst sowie Arbeiten in der Schneiderei - eingesetzt worden. An Kampfeinsätzen habe er nicht teilgenommen und seine persönliche Waffe habe er ausschliesslich im Rahmen von Übungen verwendet. Nach dem Einmarsch der US-Truppen sei er zusammen mit einer Vielzahl von MEK-Aktivisten, die wie er mit der Organisation gebrochen hätten, in die unweit des Ashraf-Camps gelegene amerikanische Temporary Interview and Protection Facility (TIPF) übergelaufen. Dort seien sie zunächst als Kriegsgefangene behandelt worden, bis sie in den Jahren 2005 und 2006 - er selber am 5. Juli 2006 - vom UNHCR als Mandatsflüchtlinge anerkannt worden seien; das TIPF sei in diesem Zusammenhang in Ashraf Refugee Camp (ARC) umbenannt worden. Er habe sich weiterhin dort aufgehalten und ungefähr anfangs 2007 zusammen mit zahlreichen anderen MEK-Abtrünnigen christlich taufen lassen. Nachdem ein Resettlement-Verfahren des UNHCR bei den kanadischen Behörden gescheitert sei, habe er das ARC auf Aufforderung der Amerikaner verlassen und sei - nach einer 50-tägigen Festhaltung durch die kurdischen Sicherheitskräfte in Mosul - am 7. Juli 2008 in die Schweiz gelangt.Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner iranischen Identitätskarte sowie ein Schreiben des UNHCR vom 5. Mai 2006 betreffend die Anerkennung als Mandatsflüchtling und eine gleichentags vom UNHCR ausgestellte ID-Karte zu den Akten. B. Auf Anfrage des BFM vom 26. Mai 2009 übermittelte das UNHCR dem Bundesamt mit Eingabe vom 18. August 2009 unter anderem eine schriftliche Zusammenstellung der vom Beschwerdeführer beim Hochkommissariat gemachten Aussagen und bestätigte dessen am 5. Mai 2006 erfolgte Anerkennung als Mandatsflüchtling. C. Mit Eingabe vom 24. August 2009 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandates an und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom 1. September 2009 gewährt wurde. D. Mit Verfügung vom 17. September 2009 - eröffnet am 21. September 2009 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, so Kopien mehrerer Fotografien - auf welchen er bei Manifestationen in der Schweiz abgebildet ist -, einen Artikel aus dem Tagesanzeiger vom 12. Oktober 2009, Kopien zweier Entscheide des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beziehungsweise des österreichischen Bundesasylamtes, sowie eine Kopie des Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 22. September 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Türkei (Beschwerde Nr. 30471/08). F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und hiess sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 gewährten Replikrecht Gebrauch. Auf seine Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. August 2010 zur Situation der MEK und der Frage einer Gefährdung deren (ehemaliger) Mitglieder bei einer Rückkehr in den Iran zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 12. November 2010 gelangte der Instruktionsrichter in der Folge zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das IKRK, welches mit Antwortschreiben vom 25. November 2010 zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung nahm. Auf den Inhalt der Anfrage und des Antwortschreibens wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Dem Beschwerdeführer wurden die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts an das IKRK vom 12. November 2010 sowie dessen Antwortschreiben vom 25. November 2010 bislang nicht offengelegt. Angesichts des für den Beschwerdeführer positiven Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich jedoch, ihm das rechtliche Gehör zum Inhalt dieser beiden Dokumente zu gewähren (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG); sie sind ihm jedoch zusammen mit dem vorliegenden Urteil in Kopie zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 17. September 2009 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten - soweit sie sich auf Ereignisse vor der Ausreise aus dem Heimatstaat beziehen würden - den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben politisch noch nicht aktiv gewesen sei und die von ihm geltend gemachten Übergriffe seitens der Sittenpolizei kein asylrechtlich relevantes Ausmass erreicht hätten. Die von ihm geschilderten Behelligungen gehörten mehr oder weniger zum Alltag junger, in sittlichen Fragen freizügig denkender und handelnder Leute im Iran. Dass der Beschwerdeführer trotz verschiedener Konflikte mit der Sittenpolizei keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt habe, zeige sich im Übrigen anhand der Tatsache, dass er seinen Heimatstaat auf regulärem Weg mit seinem Reisepass verlassen habe. Soweit die Mitgliedschaft bei der MEK und den mehrjährigen Aufenthalt im Hauptquartier dieser Organisation im Nordirak betreffend, sei ferner das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine militärische Grundausbildung durchlaufen und sei danach ausschliesslich zu logistischen Tätigkeiten herangezogen worden. Er habe innerhalb der Organisation auch keine leitende Stellung innegehabt, sich sodann kurz nach dem Einmarsch der US-Truppen von der MEK abgewendet und mehrere Jahre in der TIPF beziehungsweise dem ARC verbracht. Da er damit augenscheinlich den Tatbeweis für die Ernsthaftigkeit seiner Loslösung von der MEK erbracht habe, erfülle er vollumfänglich die Anforderungen an die von den iranischen Behörden erstmals am 10. Mai 2003 verkündete und mehrmals - zuletzt im Februar 2008 - bestätigte Amnestie für rückkehrwillige MEK-Mitglieder, die sich von der Organisation losgesagt hätten, nicht in Attentate verwickelt gewesen seien und nicht per Haftbefehl gesucht würden. Von den zeitweise über 500 im ARC beherbergten Personen seien bis zur Auflösung des Camps im Jahr 2008 über die Hälfte mit Hilfe des IKRK in den Iran zurückgekehrt und es seien keine Informationen bekannt, wonach solche Rückkehrer dort asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Unter diesen Umständen bestünden im Falle des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise für die Annahme einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Gleiches gelte schliesslich auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angegebene Konversion zum Christentum, zumal er vergessen habe, welcher Kirche er zugehöre, und den Taufschein, den er im Rahmen einer Massentaufe mit 500 anderen Insassen des TIPF erhalten habe, vernichtet habe. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeeingabe vom 21. Oktober 2009 zunächst als tatbeständliches Novum vor, er nehme in der Schweiz regelmässig an Kundgebungen einer regimekritischen Organisation teil, wobei er einmal in C._______ vor der iranischen Botschaft von Staatsdienern gefilmt worden sei; er reichte in diesem Zusammenhang Kopien mehrerer Fotografien ein, auf welchen er teilweise abgebildet ist. Gegenüber den Erwägungen der Vorinstanz in deren Verfügung vom 17. September 2009 stellt er sich sodann auf den Standpunkt, er habe sehr wohl begründete Furcht vor asylrechtlicher Verfolgung. Dass seine ehemalige Mitgliedschaft bei der MEK bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu einer entsprechenden Gefährdung führen würde, ergebe sich namentlich aus der Begründung des von ihm eingereichten Urteils des EGMR vom 22. September 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Türkei. Der Strassburger Gerichtshof habe darin für den Fall einer Rückschaffung von Personen mit seinem politischen Profil eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festgestellt. Ferner sei im Iran derzeit ein Prozess gegen über 100 oppositionelle Personen hängig, wobei bereits drei Todesurteile ausgefällt worden seien, so auch gegen einen Anhänger der Mudschaheddin. Vor diesem Hintergrund seien denn auch in Deutschland und Österreich bereits ehemalige Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der MEK als Flüchtlinge anerkannt worden. Seine Konversion zum Christentum erachte er schliesslich als reine Privatsache, die nichts mit seinem Asylverfahren zu tun habe; er wolle nicht, dass sein Asylgesuch aufgrund des Glaubenswechsels entschieden werde, sondern wegen seiner politischen Beweggründe. 4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 bringt die Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer habe in der Beschwerdeschrift selber eingeräumt, dass er bei seiner Ausreise aus dem Iran nicht in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen sei. Ebenso habe er bestätigt, dass zahlreiche ehemalige Angehörige der MEK aus dem ARC in den Iran zurückgekehrt seien, ohne darzulegen, inwiefern sich sein Profil von demjenigen dieser Rückkehrer unterscheide. Das IKRK habe denn auch tatsächlich mehrere Hundert ehemalige MEK-Mitglieder in den Iran zurückgeführt und es lägen - wie sich einem aktuellen Bericht der US-amerikanischen Rand Corporation entnehmen lasse - keine Erkenntnisse darüber vor, dass eine dieser Personen nach der Rückkehr asylrelevante Probleme gehabt hätte; die von der iranischen Regierung verkündete und mehrmals bestätigte Amnestie habe demnach in hunderten von Fällen Anwendung gefunden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die vom Beschwerdeführer angeführten Einzelfälle nichts zu ändern, zumal es sich namentlich bei einer der im Urteil des EGMR vom 22. September 2009 genannten Personen um ein langjähriges Mitglied der MEK handle, bezüglich welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Amnestierung höchst fraglich sei; die fallbezogenen Erwägungen des EGMR dürften daher nicht einfach verallgemeinert werden. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Beschwerde erstmals ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz vorbringe, sei festzuhalten, dass er dadurch gemäss der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Weitem nicht über das Profil eines von den iranischen Behörden als gefährlich eingestuften Politaktivisten verfüge. 4.4. In seiner Replikschrift vom 2. Dezember 2009 und der weiteren Eingabe vom 7. September 2010 führt der Beschwerdeführer - unter Einreichung eines Berichts der SFH vom 25. August 2010 - aus, in dem von der Vorinstanz erwähnten Bericht der Rand Corporation werde zwar schon festgehalten, dass 200 MEK-Mitglieder unter Mitwirkung des IKRK aus dem Irak in den Iran zurückgekehrt seien. Weder die Rand Corporation noch das IKRK hätten indessen Kenntnisse über das weitere Schicksal der zurückgekehrten Personen, so dass es eine blosse Annahme des BFM sei, sie seien keinen Repressionen ausgesetzt worden. 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt des Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer - wie im Übrigen auch vom BFM nicht bestritten - den von ihm geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG dargelegt hat. Der Beschwerdeführer hat nicht nur im Rahmen der Anhörungen durch das BFM konzise, substanziierte und widerspruchsfreie Aussagen gemacht, sondern diese überdies mit aussagekräftigen Beweismitteln auch belegt. Bei der Prüfung der Voraussetzungen bezüglich der Fragen des Vorliegens einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ist demnach von dem in Bst. A hievor in den wesentlichen Zügen wiedergegebenen Sachverhalt auszugehen. 5.2. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes hat das BFM in seiner Verfügung vom 17. September 2009 zutreffend unterschieden zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Ereignissen, die sich vor seiner im Jahr 2000 erfolgten Ausreise aus dem Iran ergaben, und solchen, die sich danach im Irak und in der Schweiz verwirklichten. 5.3. Soweit die vom Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat seitens der iranischen Behörden erlittenen Behelligungen betreffend, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sie den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die mehrfachen, meist kurzzeitigen Festhaltungen durch die Sittenpolizei, welche in dieser Art vielen iranischen Jugendlichen widerfahren, lassen für sich alleine noch kein besonderes Interesse der Sicherheitskräfte an der Person des Beschwerdeführers erkennen. Zudem ergibt sich aus den dem BFM am 21. August 2009 zugestellten Unterlagen des UNHCR, dass sich die längste, mit körperlichen Übergriffen verbundene Inhaftierung bereits im Jahr 1989 ereignete (vgl. BFM-act. A24, S. 2), weshalb offensichtlich kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der erst über zehn Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers besteht (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17). Eine im Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich schliesslich auch nicht in Bezug auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Newroz-Feier im Jahr 2000, welche von der Polizei aufgelöst wurde; es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in der Folge polizeilich gesucht worden wäre, was sich auch an der Tatsache zeigt, dass er nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat unter Verwendung seines Reisepasses per Bus von Teheran nach Istanbul verlassen konnte (vgl. BFM-act. A2, S. 4 und 7). 5.4. Das BFM hat demnach zu Recht eine im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat bestehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl. zur Verneinung der Frage des Addierens von für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichenden [Vor-]Fluchtgründen mit allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 353 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7). Es bleibt daher im Folgenden ausschliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Heimatstaates wegen subjektiver Nachfluchtgründe zum Flüchtling geworden ist. Nicht näher zu betrachten ist dabei jedoch die im ARC erfolgte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum, da er selber ausdrücklich auf eine Beurteilung dieses Umstandes im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens verzichtet (vgl. Beschwerdeeingabe vom 21. Oktober 2009, Ziff. 4.3.2). 6. 6.1. Bei der Beurteilung einer erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat entstandenen allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG steht sein Engagement für die MEK im Vordergrund. 6.1.1. Es handelt sich bei dieser Organisation um eine bereits im Jahr 1965 formierte Vereinigung von Volksmudschaheddin mit islamistisch-sozialistischem Hintergrund, die ursprünglich gegen das kapitalistische und pro-westliche Schah-Regime ankämpfte. Nach der Revolution von 1979 kam es bald zum Bruch mit dem Mullah-Regime, worauf die MEK im Iran verfolgt wurde und sich von einer Massen- zu einer bewaffneten Untergrundbewegung wandelte. Die Führung floh zunächst ins Exil nach Paris, verlegte das Hauptquartier jedoch im Jahr 1986 mit der Unterstützung Saddam Husseins während des irakisch-iranischen Krieges in den Nordirak. Von dort aus organisierte die MEK beziehungsweise die neu formierte NLA (National Liberation Army) als deren bewaffneter Arm militärische Operationen im Iran, bei welchen sie auch vor terroristischen Mitteln - wie Bombenanschläge und extralegale Hinrichtungen - nicht zurückschreckte. Nach dem Einmarsch der US-Streitkräfte wurden im April 2003 die Basen der MEK angegriffen und deren rund 3'800 Mitglieder entwaffnet sowie im Camp al-Ashraf festgesetzt; mehrere Hundert MEK-Aktivisten sagten sich daraufhin von der Organisation los und liefen in das von den Amerikanern eröffnete TIPF (später ARC) über, wo sie in der Folge vom UNHCR als Mandatsflüchtlinge anerkannt wurden. Etwa 200 dieser Überläufer kehrten schliesslich in den Iran zurück, während die Übrigen - nach jahrelangen vergeblichen Bemühungen des UNHCR, Aufnahmeländer zu finden - aus dem ARC entlassen wurden und sich selber auf verschiedenen Wegen vorwiegend in europäische Staaten begaben (vgl. zum Ganzen etwa SFH, Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefährdung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmujaheddin, Bern, 15. September 2004; SFH, Situation actuelle de l'organisation des Moudjahidines du Peuple iranien et risques en cas de retour, Bern, 25. August 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Iran, 26. Januar 2010; RAND Corporation, The Mujahedin-e Khalq in Iraq, A policy conundrum, Santa Monica/Arlington/Pittsburgh 2009; U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Iran, 11. März 2010). 6.1.2. Bezüglich der Situation der MEK im Iran ist die Quellenlage schwach, was namentlich auf die Informationspolitik der iranischen Behörden und den nur sehr eingeschränkt vorhandenen Zugang unabhängiger ausländischer Berichterstatter zu Fakten aus erster Hand zurückzuführen ist. So ist es kaum möglich, ein genaues Bild davon zu zeichnen, was Angehörige und Sympathisanten der MEK im Allgemeinen und die mehreren Hundert aus dem Irak zurückgekehrten beziehungsweise künftig dorthin gehenden ehemaligen MEK-Mitglieder im Speziellen im Iran zu erwarten haben. Grundsätzlich gilt die MEK im Iran nach wie vor als illegale Organisation, deren aktive Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten strafrechtlich verfolgt werden. So berichtete Amnesty International jüngst von mindestens sieben iranischen Staatsangehörigen, welche wegen Verbindungen zur MEK zum Tode verurteilt wurden; der Vorwurf an die Verurteilten lautete dabei auf "Feindseligkeit gegenüber Gott" beziehungsweise "Propaganda gegen das System" (vgl. Amnesty International, Urgent Action 102/10, Appeal for Iranian Man rejected, 5.8.2010, http://www.amnesty. org/en/library/asset/MDE13/081/2010/en/d0128d31-6a16-498e-8a24-654 94724f4b9/mde130812010en.html; abgerufen am 16.12.2010). Einer der sieben Verurteilten, Ali Sarami, ist laut verschiedener Quellen offenbar bereits hingerichtet worden (s. u.a. The Washington Times, 28.12.2010). Eine unbekannte Anzahl weiterer mutmasslicher Aktivisten und Sympathisanten der MEK befindet sich teilweise seit Jahren in Haft. Ferner wurden auch Familienangehörige von Personen, die der MEK nahestehen, pönalisiert, so etwa ein Verwandter von im Camp al-Ashraf lebenden MEK-Mitgliedern, über den im Januar 2010 wegen angeblicher Kooperation mit der MEK eine 15-jährige - später auf zehn Jahre reduzierte - Freiheitsstrafe verhängt wurde. Aus den in E. 6.1.1 genannten Berichten ergibt sich sodann, dass das iranische Regime offiziell eine Amnestie für rückkehrwillige MEKMitglieder verkündet hat, sofern sich diese von der Organisation lossagten und nicht in Attentate verwickelt waren beziehungsweise nicht per Haftbefehl gesucht werden. Diese erstmals am 10. Mai 2003 unter dem damaligen Präsidenten Katami ausgerufene Begnadigung wurde von den iranischen Behörden am 14. Dezember 2003, am 13. Mai 2004 und letztmals im Februar 2008 bekräftigt, jedoch trotz Aufforderung durch das UNHCR nie schriftlich bestätigt und überdies vom heutigen Präsidenten Ahmadinejad nie anerkannt. Über die konkrete Umsetzung der Amnestie ist ferner kaum etwas bekannt. Gemäss dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 erwähnten Bericht der Rand Corporation aus dem Jahr 2009 begleitete das IKRK zwischen 2004 und 2005 die Rückkehr von rund 250 ehemaligen MEK-Aktivisten aus dem Irak in den Iran, wo sie gut behandelt worden seien. Die Rückkehrer seien auf Willkommensanlässen empfangen und anschliessend in zweiwöchige Debriefings verbracht worden, wobei das IKRK keine Übergriffe festgestellt habe (vgl. Rand Corporation, a.a.O., S. 32). Allerdings gehen andere Quellen davon aus, dass die zurückgekehrten Personen von den iranischen Behörden für Propagandazwecke instrumentalisiert und unter Druck gesetzt worden seien, indem sie in der Öffentlichkeit ihrer politischen Vergangenheit hätten abschwören müssen. Auch das IKRK selber hat in seinem Antwortschreiben vom 25. November 2010 auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2010 jedenfalls die vom BFM angegebene problemlose Reintegration der MEK-Angehörigen im Iran nicht bestätigt, sondern ausschliesslich darauf hingewiesen, dass es nur die Repatriierung von ehemaligen Bewohnern des Camps al-Ashraf organisiert habe, welche klar ihren freien Wunsch auf eine Rückkehr in den Heimatstaat geäussert hätten. Ein eigentliches Monitoring, welches über die Begleitung der seinerzeitigen Rückkehr hinaus wirksam gewesen wäre, hat nicht stattgefunden, so dass über den Verbleib und die heutige Lage der betroffenen Personen keine Klarheit herrscht; angesichts der grossen Anzahl zurückgekehrter Leute ist diese Tatsache bemerkenswert und lässt darauf schliessen, dass die iranischen Behörden konsequent darauf bedacht sind, den diesbezüglichen Informationsfluss unter Kontrolle zu halten. 6.1.3. Gestützt auf die soeben dargelegte Faktenlage hat der EGMR in dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Urteil vom 22. September 2009 i.S. Abdolkhani und Karimnia c. Türkei über die Beschwerden zweier ehemaliger MEK-Mitglieder entschieden und ist dabei zum Schluss gekommen, dass eine allfällige Rückschaffung der beiden Männer in den Irak oder in den Iran das Non-refoulement-Gebot von Art. 3 EMRK verletzen würde, da gewichtige Gründe für eine ihnen drohende unmenschliche Behandlung bestünden. Entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2009 geäusserten Ansicht unterscheiden sich die politischen Profile von Abdolkhani und Karimnia nicht wesentlich von demjenigen des Beschwerdeführers. So handelt es sich bei den beiden Männern ebenfalls um niederrangige ehemalige Mitglieder der MEK, die sich in den Jahren 1992 beziehungsweise 2001 dieser Organisation angeschlossen und anschliessend im Camp al-Ashraf aufgehalten hatten, bis sie in den Jahren 2005 beziehungsweise 2006 zu den US-Truppen ins TIPF übergelaufen waren; beide konnten dem UNHCR im Rahmen der seinerzeitigen Befragungen und später auch dem EGMR glaubhaft darlegen, dass sie in keine gewaltsamen Aktionen der MEK verwickelt gewesen waren und sich endgültig von der Organisation gelöst hatten. Damit liegen die Fälle von Abdolkhani und Karimnia - bis auf die Tatsache, dass ersterer rund zehn Jahre länger bei der MEK war - praktisch analog zu demjenigen des Beschwerdeführers, was bei der nachfolgenden Beurteilung seiner Gefährdungslage zu berücksichtigen ist. 6.2. Nach dem bisher Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen der vom iranischen Regime erklärten Amnestie für ehemalige MEK-Mitglieder erfüllen dürfte. Allerdings ist angesichts der kaum vorhandenen unabhängigen Berichterstattung nicht wirklich klar, inwieweit diese Amnestie faktisch umgesetzt wird. Neben der wenig transparenten derzeitigen Situation der rund 250 bereits in den Jahren 2004 und 2005 zurückgekehrten Personen ist dabei namentlich fraglich, ob ehemalige Angehörige der MEK von den iranischen Behörden auch bei einer erst im heutigen Zeitpunkt erfolgenden Rückkehr noch nach denselben Massstäben behandelt würden, hat sich doch die ohnehin unbefriedigende Menschenrechtslage in den vergangenen Jahren gerade auch für politisch Andersdenkende weiter verschlechtert (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.1 S. 354 ff.). So erscheint es keineswegs als sicher, dass einzelne nachträglich in den Iran zurückkehrende ehemalige Mitglieder der MEK von demselben zumindest anfänglichen Vorteil profitieren könnten, welcher den ersten Rückkehrern aus propagandistischen Überlegungen des Regimes zuteil wurde und sich in einer zumindest offiziell deklarierten offenen Aufnahme manifestierte. Nachdem der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach der Ausrufung der Amnestie in sein Heimatland zurückgekehrt ist, sondern sich noch jahrelang im Irak sowie in einem westeuropäischen Staat aufgehalten hat, liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass die iranischen Behörden an seiner tatsächlichen und endgültigen Abkehr von der MEK zweifeln und von Verbindungen zur exilpolitischen Szene ausgehen würden. Die Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr bereits im Rahmen der notorisch strengen Überprüfung durch die iranischen Sicherheitskräfte einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würde, um von ihm Informationen über seine politische Vergangenheit und seine Kontakte zur iranischen Opposition in der Schweiz zu erhalten, kann vor diesem Hintergrund nicht leichthin ausgeschlossen werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände objektiv begründeten Anlass zur subjektiven Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a und b S. 9 f.). Ob diese Einschätzung auf andere niederrangige Mitglieder der MEK bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran zu übertragen wäre, kann im vorliegenden Fall offen bleiben; diese Frage müsste vielmehr im Einzelfall angesichts der konkreten Sachlage beurteilt werden. Bei diesem Ergebnis kann schliesslich auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines in der Schweiz begonnenen exilpolitischen Engagements begründete Furcht vor Verfolgung hätte. 6.3. Nachdem der Beschwerdeführer grundsätzlich die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allfällige Ausschlussgründe einer Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling entgegen stehen. Konkret fällt dabei angesichts der ehemaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MEK die Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in Betracht. Gemäss dieser Bestimmung sind die Normen der FK nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Nach ständiger Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden bedarf es einer persönlichen Verantwortung für die genannten Taten, wobei bei der Prüfung, ob ernsthafte Gründe für die Annahme des Ausschlussgrundes bestehen, ein tieferer Beweismassstab anzusetzen ist, als die überwiegende Wahrscheinlichkeit, wie sie das Asylgesetz für das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt; immerhin bedarf es aber substantiell verdichteter Verdachtsmomente, wobei die Beweislast auf Seiten der Asylbehörden liegt (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz 11.24 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. nun auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5538/2006 vom 11. Mai 2010). Die blosse ehemalige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MEK vermag trotz deren in der Vergangenheit begangenen Bombenattentaten und extralegalen Hinrichtungen - mithin klaren Verstössen gegen das humanitäre Völkerrecht, die zur Aufnahme der Organisation in die Listen der terroristischen Organisationen der USA (bis zum heutigen Zeitpunkt) und der EU (bis zum 26. Januar 2009) führten - für sich alleine nicht zur Annahme einer persönlichen Verantwortung für völkerrechtlich verpönte Handlungen zu genügen; ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft käme lediglich dann in Frage, wenn der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die politischen Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5256/2006 vom 13. Juli 2010; EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 78 f.), was indessen offensichtlich nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, dass er nicht nur kein Führungsmitglied der MEK war, sondern darüber hinaus auch im Camp al-Ashraf lediglich logistische Tätigkeiten verrichtet und sich schliesslich im Jahr 2003 ernsthaft und endgültig von der Organisation abgewendet hat. Bei dieser Sachlage bestehen keine verdichteten Verdachtsmomente im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist. Die Prüfung weiterer Ausschlussgründe - namentlich des Asylausschlussgrundes von Art. 53 AsylG - erübrigt sich, zumal in casu eine Asylgewährung aufgrund der Bestimmung von Art. 54 AsylG ohnehin nicht zur Diskussion steht. 6.4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG; da im Weiteren keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F FK vorliegen, ist er demnach als Flüchtling anzuerkennen. Weil die drohende Verfolgung auf die erst nach der Ausreise aus dem Heimatstaat aufgenommenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die MEK zurückzuführen ist, ist ihm jedoch in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da der Beschwerdeführer - wie obenstehend dargelegt - Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist, erweist sich indessen der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 17. September 2009 in den Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Unterliegens praxisgemäss zu einem Drittel, ausmachend Fr. 200.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); angesichts des mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 gutgeheissenen Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Tatsache, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ergeben, ist indessen von der Kostenauferlegung abzusehen. 9.2. Angesichts seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist unter Berücksichtigung des Grades seines praxisgemäss zu zwei Dritteln erfolgten Durchdringens mit seinen Rechtsbegehren und der mit Eingabe vom 7. September 2010 eingereichten, als angemessen zu bezeichnenden Honorarnote seines Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 1'300.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzuges der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Verfügung des BFM vom 17. September 2009 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und seinen Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung vion Fr. 1'300.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: